Art. 7 SVA-USA: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Anspruchsprüfung und Abgeltung
veröffentlicht am |
04.01.2021 |
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Änderung | Bei der Prüfung der 'mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten' sind amerikanische Zeiten nicht zu berücksichtigen (s. Abschnitt 2.7). Eine Abgabe deutscher 'weniger-als-Zeiten' ist nicht möglich, wenn Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen zu berücksichtigen sind (s. Abschnitt 4). |
Stand | 01.10.2020 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten
- Grundsätze der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung
- Umfang und Umrechnung
- Art und Wirkung
- Wartezeiten
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Keine Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung amerikanischer Sachverhalte
- Mindestversicherungszeit
- Abgeltung
- Inhalt der Regelung
- Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten
- Grundsätze der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung
- Umfang und Umrechnung
- Art und Wirkung
- Wartezeiten
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Keine Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung amerikanischer Sachverhalte
- Mindestversicherungszeit
- Abgeltung
Inhalt der Regelung
Der Art. 7 SVA-USA regelt den Anspruchserwerb und die Abgeltung in der Rente des jeweils anderen Vertragsstaats.
Absatz 1 regelt die Berücksichtigung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats für den Erwerb des Anspruchs auf Geld- oder Sachleistungen, sofern diese nicht mit eigenen Zeiten zusammenfallen (siehe Abschnitt 2).
Absatz 2 macht den Rentenanspruch nach dem Abkommen von einer zurückgelegten Mindestversicherungszeit abhängig. Diese beträgt für die deutsche Seite 18 Monate und für amerikanische Seite sechs Vierteljahre (siehe Abschnitt 3).
Absatz 3 regelt die Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nicht die Mindestversicherungszeit erreichen, durch den Träger des anderen Vertragsstaats bei der Rentenberechnung (siehe Abschnitt 4).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Nr. 4 und 5 SVA-USA
Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Träger“ und unter „zuständiger Träger“ zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 7 SVA-USA
Hier wird definiert, was im Abkommen unter „Versicherungszeiten“ zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 8, 9 und 10 SVA-USA
Enthält die Definitionen für „Rente“, für „Geldleistung“ und für „Sachleistung“. - Art. 8 SVA-USA
Hier sind die Einzelheiten zur Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten für die deutsche Seite geregelt, wie etwa die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, für die Rentenberechnung oder für die Befreiung selbständiger Handwerker von der Versicherungspflicht. Ergänzend wird die Gleichstellung amerikanischer knappschaftlicher Betriebe mit deutschen geregelt. Schließlich wird der Begriff der amerikanischen Versicherungszeiten um Zeiten bei amerikanischen Regierungsstellen in Deutschland erweitert. - Art. 9 SVA-USA
Hier sind entsprechend die Einzelheiten zur Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten für die amerikanische Seite geregelt. - Nr. 6 SP zum SVA-USA
Mit dieser Vorschrift werden weitere Einzelheiten zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats geregelt. Amerikanische Versicherungszeiten werden für die Gewährung des Leistungszuschlags aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt, jedoch gilt die Zusammenrechnungsregelung des Art. 7 Abs. 1 SVA-USA auch für deutsche Ermessensleistungen. - Nr. 7 SP zum SVA-USA
Mit dieser Vorschrift werden weitere Einzelheiten zur Berechnung der deutschen Rente geregelt. Außerdem sind hier Regelungen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung, zur Nachentrichtung und Wiedereinzahlung von Beiträgen enthalten. - Art. 5 DV zum SVA-USA
Hier ist unter anderem die Umrechnung amerikanischer Versicherungsvierteljahre für die deutsche zwischenstaatliche Anspruchsprüfung enthalten.
Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten
Der deutsche Träger berücksichtigt bei der Anspruchsprüfung auf Geld- und Sachleistungen auch amerikanische Versicherungszeiten und rechnet diese mit den deutschen zusammen (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung); soweit sie nicht mit eigenen zusammenfallen (Art. 7 Abs. 1 SVA-USA). Eine Übersicht der im Rahmen des Abkommens mit den USA zu berücksichtigenden Zeiten enthält die GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitte 5 und 5.1.
Durch die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung können deutsche Wartezeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen auch mit amerikanischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Dies gilt sowohl bei der Anspruchsprüfung für Renten als auch für Ermessensleistungen (Nr. 6 Buchst. b SP zum SVA-USA), wie zum Beispiel für Leistungen zur Teilhabe; wobei für letztere nicht die Gebietsgleichstellung (Art. 5 SVA-USA) gilt, sie also nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA erbracht werden (Nr. 4 Buchst. b SP zum SVA-USA, § 111 Abs. 1 SGB VI).
Darüber hinaus werden amerikanische Versicherungszeiten auch für die Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (siehe BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG) und als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt; bei letzteren sind keine deutschen Versicherungszeiten im geforderten Zeitraum notwendig. Amerikanische Sachverhalte können jedoch nicht als Dehnungstatbestände berücksichtigt werden, weil das Abkommen mit den USA dazu keine Regelung enthält.
Die Rentenberechnung erfolgt hingegen nur aus deutschen Versicherungszeiten. Amerikanische Versicherungszeiten können sich auch nicht indirekt auf die Rentenhöhe auswirken, weil das Abkommen mit den USA dies ausschließt (siehe GRA zu Art. 8 SVA-USA, Abschnitt 4).
Grundsätze der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung
Bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung gelten folgende Grundsätze:
- Mindestumfang deutscher Zeiten
Das Abkommen mit den USA enthält in Art. 7 Abs. 2 SVA-USA eine Regelung über die Mindestversicherungszeit. Für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung ist Voraussetzung, dass anrechnungsfähige deutsche Versicherungszeiten von 18 Monaten zurückgelegt sind (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 4). Dies können auch allein Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung sein (AGZWSR 1/2019, TOP 7); bei der Wartezeit von 45 Jahren nur Letztere (§ 51 Abs. 3a S. 2 SGB VI). Sind keine 18 Monate deutsche Versicherungszeit erreicht, dürfen diese nicht mit amerikanischen Versicherungszeiten für einen zwischenstaatlichen Anspruch zusammengerechnet werden (siehe Abschnitt 3). Stattdessen werden sie der amerikanischen Seite zur Abgeltung angeboten (siehe Abschnitt 4). - Erforderlichkeit der Zusammenrechnung
Das Abkommen mit den USA enthält keinen Passus zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten. Nach Sinn und Zweck werden jedoch auch sie nur zur zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung herangezogen, wenn dies erforderlich ist, etwa zur Vermeidung der Windfall Elimination Provision. Führen die amerikanischen Versicherungszeiten zu einem Leistungsanspruch, der allein mit (gegebenenfalls zeitgleichen) deutschen Versicherungszeiten nicht entsteht, werden sie berücksichtigt. So ist zum Beispiel bei der Prüfung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit die Berücksichtigung von amerikanischen Versicherungszeiten statt deutschen freiwilligen Beiträgen erforderlich.
Siehe Beispiel 1 - kein Überschneiden von Zeiten
Eine doppelte Berücksichtigung des gleichen Zeitraums für den Anspruchserwerb ist ausgeschlossen. Die deutschen Versicherungszeiten werden regelmäßig vorrangig berücksichtigt, weil das Abkommen mit den USA keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) enthält. Überschneidet sich beispielsweise ein amerikanisches Versicherungsvierteljahr mit einem Monat deutscher Versicherungszeit, wird nur der „doppelt belegte“ Monat nicht berücksichtigt. Die restlichen zwei Monate des amerikanischen Versicherungsvierteljahres werden für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung herangezogen (Art. 5 Nr. 3 Buchst. b DV zum SVA-USA).
Siehe Beispiel 2 - Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Amerikanische Versicherungszeiten werden nur dann als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden und die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach innerstaatlichen Vorschriften gegeben ist (siehe GRA zu § 136 SGB VI, Abschnitt 1, und Art. 8 Nr. 1 S. 2 SVA-USA).
Sind die amerikanischen Versicherungszeiten nicht „unter Tage“ zurückgelegt, werden sie bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung (§ 51 Abs. 2 SGB VI) auch von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 8 SVA-USA, Abschnitt 2). Ein Leistungszuschlag in Form von Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage wird jedoch nur aus deutschen Zeiten ermittelt (Nr. 6 Buchst. a SP zum SVA-USA). - Keine anderen Anspruchsgrundlagen
Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem Abkommen mit den USA zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG Abschnitt 3.1 und 6).
Umfang und Umrechnung
Die amerikanischen Versicherungszeiten müssen anrechnungsfähig sein. Darüber sowie über deren Art und Umfang entscheidet der amerikanische Träger in der Mitteilung über seine Versicherungszeiten regelmäßig verbindlich (analog BSG vom 27.06.1990, AZ: 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 59). Nur wenn an der Richtigkeit der Angaben berechtigte Zweifel bestehen, wird um Überprüfung gebeten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitte 5.2 und 5.2.3).
- Umfang
Der Umfang der Anrechenbarkeit einer amerikanischen Versicherungszeit von einem Kalendervierteljahr (Quarter of coverage - QC) richtet sich nach der Höhe des erzielten Verdienstes. Auch wenn die tatsächliche Beschäftigungsdauer kürzer als das amerikanische Versicherungsvierteljahr war (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung USA, Abschnitt 1), wird das ganze Vierteljahr (Quartal) für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung berücksichtigt (beim Überschneiden mit deutschen Versicherungszeiten siehe Abschnitt 2.1). - Umrechnung
Ein amerikanisches Versicherungsvierteljahr rechnet der deutsche zuständige Träger, also eine der drei Verbindungsstellen im Verhältnis zu den USA, bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung als drei Monate an. Nur zum Teil belegte (angebrochene) Monate gelten als volle Monate (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Ist ein Teilmonat bereits mit einer deutschen Versicherungszeit belegt, kann der Monat nicht doppelt berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 2.1). - Endzeitpunkt der Berücksichtigung
Die nach dem Abkommen mit den USA zu berücksichtigenden Zeiten werden bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (analog BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24).
Art und Wirkung
Im Rahmen des Abkommens mit den USA können - wenn die deutsche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten erfüllt ist - amerikanische Versicherungszeiten bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5). Alle bescheinigten Zeiten gelten als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit; freiwillige Beiträge oder beitragsfreie Zeiten kennt das amerikanische Recht nicht. Unerheblich für die zwischenstaatliche deutsche Anspruchsprüfung ist, ob auch der amerikanische Träger aus den Zeiten eine Leistung erbringt. Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:
| Berücksichtigung von amerikanische Versicherungszeiten |
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Wartezeiten | |
| ja |
| ja |
vorzeitige Wartezeit ein Jahr/sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge | ja |
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen | ja |
Wartezeitähnliche Voraussetzungen | |
| nein |
| ja |
| nein |
| nein |
| ja |
| ja |
Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1984 | ja |
Fußnote 1: Sofern ein deutscher Monat Versicherungszeit vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.
Wartezeiten
Bei der Prüfung der Wartezeiten von 5, 15, 20, 35 und 45 Jahren (siehe GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 2 und GRA zu § 236b SGB VI, Abschnitt 5) werden alle amerikanischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Dies gilt auch für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit vor 1984 für die Sonderregelung für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 242 Abs. 2 SGB VI. Hierzu muss aber mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden sein (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2). Dies kann auch ein Wartezeitmonat aus dem Versorgungsausgleich aus einer Ehezeit vor dem 01.01.1984 sein (AGZWSR 2/2019, TOP 3). Die frühere Rechtsauffassung, wonach mindestens 18 Kalendermonate vor dem 01.01.1984 zurückgelegt sein mussten, wurde aufgegeben.
Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der freiwilligen Versicherung gibt es in der amerikanischen Rentenversicherung nicht.
Bei der Prüfung der Wartezeiten der knappschaftlichen Sonderleistungen (§ 50 Abs. 3 SGB VI, § 238 Abs. 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 242 Abs. 3 SGB VI) werden nur die Zeiten berücksichtigt, die der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Art. 8 Nr. 1 S. 2 SVA-USA zugeordnet werden (siehe GRA zu Art. 8 SVA-USA, Abschnitt 2). Ist allerdings für die besonderen knappschaftlichen Rentenleistungen Voraussetzung, dass ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind, so können hierfür die amerikanischen Versicherungszeiten, auch wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigt werden, da es insoweit an einer entsprechenden Gleichstellungsvorschrift im SVA-USA fehlt.
Beachte:
Die allgemeine Wartezeit kann innerstaatlich als erfüllt gelten (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI), auch wenn der Vorrentenanspruch nur nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zustand.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Das Tatbestandsmerkmal „mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Versicherungspflicht bestand (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.2), kann allein mit amerikanischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Dies gilt ebenfalls für das Tatbestandsmerkmal „mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn Versicherte wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 245 SGB VI, Abschnitt 3).
Innerhalb der Zweijahreszeiträume ist kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört haben.
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Rahmenzeitraum - wie bei
- der Rente wegen Erwerbsminderung,
und bei den früheren Rentenarten,
- der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit,
- der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- der Altersrente für Frauen
(siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1, GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 8; GRA zu § 237a SGB VI, Abschnitt 6) - werden alle amerikanischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Rahmenzeitraum deutsche Pflichtbeiträge wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Siehe Beispiel 3
Für die Rente für Bergleute (siehe GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitt 2.2) können die amerikanischen Versicherungszeiten nach Art. 8 Nr. 1 S. 2 SVA-USA nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden (siehe GRA zu Art. 8 SVA-USA, Abschnitt 2).
Die Berücksichtigung amerikanischer Sachverhalte als Dehnungstatbestände sieht das Abkommen mit den USA nicht vor.
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Verschiedene deutsche Regelungen stellen ebenfalls auf eine Mindestversicherungszeit ab, ohne dass es sich um eine Wartezeit für den Leistungsanspruch handelt (sogenannte wartezeitähnliche Voraussetzungen). Auch hierfür werden amerikanischen Versicherungszeiten berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.3):
- 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI) für ein Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 6).
- 40/35 Jahre bestimmter rentenrechtlicher Zeiten (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI beziehungsweise §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI) für den Vertrauensschutz bei der Anhebung des Referenzalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 9, und GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5).
- 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für den Vertrauensschutz (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 236a S. 5 Nr. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 01.01.2008, § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 237a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) bei
- der Altersrente für langjährig Versicherte,
- der Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- der Altersrente für Frauen
Hingegen dürfen amerikanische Versicherungszeiten bei der Prüfung folgender wartezeitähnlicher Voraussetzungen, die die Berechnung der Rente betreffen, nicht berücksichtigt werden (Nr. 7 Buchst. e SP zum SVA-USA):
- 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI) für eine Gutschrift an Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung und Pflege (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 8.1).
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10). Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor 1992 (§ 307f Abs. 1 SGB VI) kann sich ebenfalls nur innerstaatlich ergeben, weil die Voraussetzung von „mindestens 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen“ (Art. 82 RRG 1992) innerstaatlich, ohne Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten geprüft wurde.
- 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 262 SGB VI) für den Erwerb von Mindestentgeltpunkten (siehe GRA zu § 262 SGB VI, Abschnitt 2).
Anwartschaftserhaltungszeiten
Als Anwartschaftserhaltungszeiten für die Belegung jeden Kalendermonats seit 1984 bei den Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 241 SGB VI und § 242 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 3) werden amerikanische Versicherungszeiten berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.3). Eine deutsche Versicherungszeit muss im Zeitraum ab 1984 nicht vorhanden sein, jedoch muss mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 zur zwischenstaatlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorhanden sein (siehe Abschnitt 4).
Weitere Sachverhalte, die als amerikanische Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden, sieht das Abkommen nicht vor.
Keine Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten
Amerikanische Versicherungszeiten können nur bei der Anspruchsprüfung auf Leistungen berücksichtigt werden. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale wie den folgenden werden sie nicht berücksichtigt:
- Versicherungspflicht im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI für das Entstehen einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 7.3.
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze bei Altersteilrenten nach § 34 Abs. 3 SGB VI aus Entgeltpunkten für deutsche Versicherungszeiten (siehe GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2).
- Ein Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Dehnungstatbestände nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2, GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitt 2.2).
- Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5).
- Pflichtbeiträge zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 6.3.1).
- Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bei Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3).
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 96a Abs. 2 und 313 Abs. 3 SGB VI aus Entgeltpunkten für deutsche Versicherungszeiten (siehe GRA zu § 96a SGB VI, Abschnitt 4.2, und GRA zu § 313 SGB VI, Abschnitt 2).
- Ein Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 3.3).
- Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bei Schlechtwettergeldbezug nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 7).
- Mindestens fünf Jahre Beitragszeiten mit Sachbezug nach § 259 S. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 259 SGB VI, Abschnitt 3.3).
- Zwölf Kalendermonate Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres für die Neuberechnung von Umstellungsrenten nach § 308 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 308 SGB VI, Abschnitt 5.1.3).
Die Nichtberücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten kann sich auch positiv auswirken, etwa bei:
- Anderen rentenrechtlichen Zeiten, die der Berücksichtigung von Zeiten der Krankheit und Ausbildungssuche nach dem 17. und vor dem 25. Lebensjahr als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI entgegenstehen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, Abschnitt 3.4, und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, Abschnitt 3.5.
Keine Berücksichtigung amerikanischer Sachverhalte
Soweit bei der Anspruchsprüfung auf Leistungen auch bestimmte andere Tatbestandsmerkmale wie die folgenden erfüllt sein müssen, können entsprechende amerikanische Sachverhalte dafür nicht berücksichtigt werden:
- Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des deutschen Rechts nach § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI.
Eine amerikanische Erwerbsunfähigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen des SGB VI für eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 3, und GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 2).
- Wehr-, Zivil- oder gleichgestellter Dienst zur Verlängerung der Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 SGB VI.
Die Wehrpflicht in den USA ist ausgesetzt, es kann jedoch zum Reservistendienst verpflichtet werden. Entsprechende Dienste (siehe GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 6.2.5) können den Waisenrentenanspruch nicht über das 27. Lebensjahr hinaus verlängern (analog BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO, und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 - 470).
- Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI.
Es muss sich bei den aufgezählten Tatbeständen um solche nach deutschem Recht handeln (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4), ein amerikanischer Arbeitsunfall erfüllt zum Beispiel nicht die Voraussetzungen des SGB VII (analog Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.11.1970, AZ: 3 An 1095/69, BSGE 7, 159; BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
- Arbeitslosigkeit und Ausbildungsplatzsuche als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI.
Es muss sich um eine Meldung bei einer deutschen Arbeitsagentur handeln, die Meldung bei der amerikanischen Arbeitslosenversicherung begründet keine Anrechnungszeiten (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 4, und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, Abschnitt 3.2).
- Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten nach § 78a SGB VI.
Der Zuschlag stellt mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI Abschnitte 2 und 3). Für die bloße Kindererziehung in den USA kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden, bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wegfall einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung für den taggenauen Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1a SGB VI.
Durch Wegfall einer etwaigen amerikanischen Leistung kann eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, auch wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2).
- Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters als Voraussetzung für ein Rentensplitting nach §§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2, 120e SGB VI.
Der Bezug einer amerikanischen Altersrente ermöglicht kein Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 5).
- Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Altersrente nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI und für die Besitzschutzregelungen des § 237a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB VI.
Es muss sich um eine Arbeitslosigkeit nach den zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschäftigungslosigkeit geltenden Regelungen in der deutschen Arbeitslosenversicherung handeln (Urteile des BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49, und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Eine Arbeitslosigkeit in den USA erfüllt diese Voraussetzungen nicht (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitte 5.3).
Beachte:
Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung für die Besitzschutzregelungen des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch in den USA bestanden haben, da der Begriff gebietsneutral ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2).
- Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung für Altersrente nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI und für die Besitzschutzregelungen der § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI, § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI sowie § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI.
Es muss sich um eine Altersteilzeitarbeit nach deutschem Recht handeln (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 6.1). Eine Beschäftigung in den USA kann nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 6 Abs. 2 SVA-USA) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 6 Abs. 5 SVA-USA) der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegt. Bei der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geforderten Versicherungszeit von 1.080 Kalendertagen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit muss es sich zudem um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III handeln.
- Bisheriger Beruf (Hauptberuf) zur Bestimmung des Leistungsvermögens und für Verweisungstätigkeiten nach § 240 Abs. 2 SGB VI für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der bisherige Beruf bestimmt sich aus den Beschäftigungen und Tätigkeiten für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet sind (siehe GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 3), nicht aus Beschäftigungen und Tätigkeiten in den USA (analog Urteil des BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. Eine kurzfristig in Deutschland ausgeübte Tätigkeit kann jedoch dann den Hauptberuf darstellen, wenn die allgemeine Wartezeit zwischenstaatlich unter Berücksichtigung der amerikanischen Versicherungszeiten erfüllt ist (analog Urteile des BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65, und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).
- Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 8 SGB VI.
Eine Arbeitslosigkeit in den USA erfüllt diese Voraussetzungen nicht (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 14).
Die Nichtberücksichtigung amerikanischer Sachverhalte kann sich auch positiv auswirken, etwa beim
- Altersrentenbezug als Ausschluss für Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 5 SGB VI.
Der Bezug einer amerikanischen Altersrente schließt die zeitgleiche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nicht aus (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 7).
- Versicherungspflicht als Ausschlussgrund für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Die Versicherungspflicht in der amerikanischen Rentenversicherung steht einer Beitragserstattung nicht entgegen (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 4.1.1).
Mindestversicherungszeit
Nach dem Abkommen mit den USA ergibt sich kein zwischenstaatlicher Anspruch auf Rente, wenn nicht eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt ist (Art. 7 Abs. 2 SVA-USA). Diese beträgt für die amerikanische Seite sechs Versicherungsvierteljahre (Quarters of coverage - QC) und für die deutsche Seite 18 Monate deutsche Versicherungszeit (Beitrags-, Ersatzzeiten und Wartezeitmonate - siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 4). Dies prüft jede Seite nach ihren (Umrechnungs-)Regelungen (siehe GRA zu § 122 SGB VI, Abschnitt 2). Ist diese Mindestversicherungszeit nicht erreicht, dürfen die vorhandenen deutschen nicht mit den amerikanischen Versicherungszeiten für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung auf Rente zusammengerechnet werden; eine Ausnahme besteht bei der Abgeltung, wenn Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten vorhanden sind (siehe Abschnitt 4). Umgekehrt gilt dies für die amerikanische Seite, wenn nicht sechs Versicherungsvierteljahre (Quartale) erreicht werden.
Die Regelung dient der Vermeidung von Kleinstrenten mit minimalen Rentenbeträgen. Aufgrund dieser Regelung über die Mindestversicherungszeit entsteht kein Anspruch auf Rente. Der Versicherte kann nicht verlangen, dass ihm aus den weniger als 18 Monaten deutscher Versicherungszeit zwischenstaatlich eine deutsche Rente gezahlt wird. Stattdessen sollen Versicherungszeiten, wenn die Mindestversicherungszeit nicht erreicht wird, vom anderen Vertragsstaat bei der Rentenberechnung berücksichtigt beziehungsweise abgegolten werden (siehe Abschnitt 4).
Beachte:
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung über die Mindestversicherungszeit ist, dass kein innerstaatlicher Rentenanspruch aus weniger als 18 Monaten deutscher Versicherungszeit besteht, zum Beispiel durch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung, durch einen Vorrentenbezug (AGZWSR 2/94, TOP 3) oder durch die Anwendung anderer deutscher Regelungen, wie dem ZRBG oder dem RVIOBeschZG. Besteht aus weniger als 18 Monaten ein Anspruch, wird die Rente gewährt und die deutschen Versicherungszeiten werden dem amerikanischen Träger nicht zur Abgeltung angeboten.
Gleiches gilt, wenn sich aus den weniger als 18 Monaten durch Anwendung anderen über- oder zwischenstaatlichen Rechts ein zwischenstaatlicher deutscher Rentenanspruch ergibt. Auch dann wird die Rente gewährt und die deutschen Versicherungszeiten werden dem amerikanischen Träger nicht zur Abgeltung angeboten (AGZWSR 2/2011, TOP 17).
Ein amerikanischer Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrentenanspruch kann nur entstehen, wenn mindestens sechs Vierteljahre (Quartale) amerikanische Versicherungszeit zurückgelegt sind (VSB-USA 1993, TOP 6 D).
Abgeltung
Wird die Mindestversicherungszeit von sechs Quartalen amerikanischer Versicherungszeit oder von 18 Monaten deutscher Versicherungszeit nicht erreicht, so berücksichtigt diese Zeiten grundsätzlich der Träger des anderen Vertragsstaats bei seiner Rentenberechnung (Abgeltung); zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 4.2. Die Berücksichtigung erfolgt ohne Rücksicht auf deren zeitliche Lage und so, als ob es sich um eigene Versicherungszeiten handelt. Die weniger-als-Zeiten (Kleinstzeiten) des anderen Vertragsstaats werden also auch dann berücksichtigt, wenn sie zeitgleich zu eigenen Versicherungszeiten liegen. Hingegen werden sie nur abgegolten soweit sie zeitlich vor Eintritt des Leistungsfalles liegen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kleinstzeiten bei der Rentenberechnung des anderen Vertragsstaats (Art. 7 Abs. 3 SVA-USA) ist natürlich, dass beim übernehmenden Träger ein Rentenanspruch besteht. Dieser kann nach innerstaatlichem Recht oder, bei erfüllter eigener Mindestversicherungszeit, zwischenstaatlich unter Berücksichtigung der Kleinstzeiten bestehen.
Siehe Beispiel 4
Wird die Mindestversicherungszeit in beiden Vertragsstaaten nicht erreicht und besteht auch innerstaatlich kein Rentenanspruch, entsteht in beiden Vertragsstaaten kein Rentenanspruch.
Abgeltung amerikanischer Zeiten
Liegen weniger als sechs amerikanische Quartale vor, werden diese Zeiten sowohl bei der deutschen Anspruchsprüfung als auch bei der Rentenberechnung zusätzlich berücksichtigt. Den Zeiten werden Entgeltpunkte zugeordnet, sodass sich der Rentenbetrag erhöht (siehe GRA zu Art. 8 SVA-USA, Abschnitt 3).
Die Prüfung, ob weniger als sechs amerikanische Quartale vorliegen (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5.2), erfolgt zum deutschen Rentenbeginn beziehungsweise zum Eintritt der Erwerbsminderung. Sonstige Anspruchsvoraussetzungen, wie die amerikanische Altersgrenze, müssen nicht erfüllt sein. Die Erteilung von Rentenauskünften und -informationen sowie Auskünften zum Versorgungsausgleich erfolgt ohne eine eventuelle Abgeltung amerikanischer Quartale.
Beachte:
Zeiten im amerikanischen öffentlichen Dienst bei amerikanischen Regierungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 8 Nr. 8 SVA-USA) werden bei der Prüfung, ob weniger als sechs Quartale vorliegen, nicht berücksichtigt. Sie werden auch nicht in der deutschen Rente abgegolten.
Werden nach der Abgeltung zusätzliche amerikanische Quartale erworben, sodass die Anzahl von sechs Quartalen erreicht wird, handelt es sich um eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Sie wird zu dem Zeitpunkt „wesentlich“, ab dem die amerikanische Rente gewährt wird (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2) und ermöglicht so die Aufhebung des bisherigen Bescheides und die Neufeststellung der bisherigen Rente ohne die amerikanischen Zeiten.
Werden in einer Nachfolgerente die amerikanischen Versicherungszeiten nicht mehr abgegolten, weil zum Beispiel mindestens sechs Quartale anrechenbar sind, so ergibt sich ein besonderer Besitzschutz. Geschützt werden nur die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, die sich ohne die Entgeltpunkte für die amerikanischen Versicherungszeiten ergeben hätten (siehe analog GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 9).
Abgeltung deutscher Zeiten
Liegen weniger als 18 Monate deutsche Versicherungszeiten vor (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 4) und besteht daraus kein Rentenanspruch, sind diese grundsätzlich vom amerikanischen Träger abzugelten. Davon bestehen Ausnahmen. Dies kann deutsche, aber auch amerikanische Hinderungsgründe haben:
- Deutsche Hinderungsgründe
Dem amerikanischen Träger werden weniger als 18 Monate deutsche Versicherungszeiten gar nicht erst zur Abgeltung angeboten, wenn- Beiträge für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto als gezahlt gelten (Ghetto-Beitragszeiten) und dadurch ein Rentenanspruch fingiert wird (siehe GRA zu § 1 ZRBG, Abschnitt 6),
- Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.2),
- sich nach anderem über- oder zwischenstaatlichen Recht ein deutscher Rentenanspruch aus weniger als 18 Monaten deutscher Versicherungszeiten ergibt (AGZWSR 2/2011, TOP 17) oder
- Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind (§§ 76 bis 76f SGB VI), die der amerikanische Träger nicht abgelten kann, und stattdessen hilfsweise eine deutsche Rente gewährt wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten erfüllt sind (AGZWSR 1/99, TOP 18). Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g SGB VI) können aus „weniger als 18 Monaten deutscher Versicherungszeiten“ nicht entstehen, weil die Voraussetzung von „mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten“ innerstaatlich, ohne Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten geprüft wird (siehe Abschnitt 2.7).
Rentenauskünfte und -informationen sowie Auskünfte über Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich werden ohne Berücksichtigung einer Abgeltung aus weniger als 18 Monaten deutscher Versicherungszeiten erteilt (siehe GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA, Abschnitt 4). - Amerikanische Hinderungsgründe
Der amerikanische Träger berücksichtigt deutsche Kleinstzeiten nur, wenn erst durch diese Zeiten ein Anspruch auf amerikanische Rente (zwischenstaatlich) entsteht. Besteht bereits allein mit amerikanischen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch, so werden die deutschen Versicherungszeiten nicht in der amerikanischen Rente abgegolten, um den dortigen Zahlbetrag nicht zu mindern (Art. 5 Nr. 4 DV zum SVA-USA). Eine Abgeltung deutscher Kleinstzeiten in der amerikanischen Rente ist zudem nicht möglich, wenn ein Anspruch auf Übergangsrente nach § 227 des amerikanischen Gesetzes über soziale Sicherheit besteht (Nr. 6 Buchst. c SP zum SVA-USA). Diese steht Personen unter erleichterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu, wenn sie vor 1969 bereits 72 Jahre alt wurden.
Werden die deutschen Kleinstzeiten aus den genannten Gründen nicht in der amerikanischen Rente abgegolten, kann dafür aber umgekehrt auch keine deutsche Rente gewährt werden. Eine Zusammenrechnung mit amerikanischen Zeiten für den Anspruchserwerb ist aufgrund der Regelung über die Mindestversicherungszeit (Art. 7 Abs. 2 SVA-USA) ausgeschlossen. Der Betroffene wird stattdessen über die Möglichkeit der Beitragserstattung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.2), über die Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur Erreichung der Mindestversicherungszeit von 18 Monaten und zur dann möglichen zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung informiert. - Änderung in den deutschen Verhältnissen
Können für die Zeit vor 1992 weitere Kalendermonate der Kindererziehung anerkannt werden (§ 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014), sodass mindestens 18 Monate deutsche Versicherungszeiten vorliegen, wird auf Antrag der Berechtigten geprüft, ob die Zahlungsvoraussetzungen für eine deutsche Rente nun vorliegen (AGZWSR 02/2014, TOP 2).
Beispiel 2: | Keine doppelte Berücksichtigung eines Zeitraums | ||
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |||
Prüfung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, folgende Zeiten liegen vor: | |||
deutsche Pflichtbeiträge | 01.01.1970 bis 28.02.1973 | 38 Monate | |
amerikanische Beitragszeiten | 01/1973 bis 12/1974 | 8 Quartale | |
62 Monate | |||
Welche Zeiten können zusammengerechnet werden? | |||
Lösung: | |||
Alle Zeitenarten können auf die Wartezeit angerechnet werden, sich überscheidende Zeiträume können jedoch nur einmal berücksichtigt werden. | |||
Der Zeitraum 01.01. bis 28.02.1973 ist bereits mit deutschen Zeiten belegt, amerikanische Beitragszeiten können für diese Zeit nicht berücksichtigt werden. | |||
Zu berücksichtigen sind: | |||
deutsche Pflichtbeiträge | 01.01.1970 bis 28.02.1973 | 38 Monate | |
amerikanische Beitragszeiten | 03/1973 bis 12/1974 | 22 Monate | |
60 Monate | |||
Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt. | |||
Beispiel 3: | Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen | |||||
(Beispiel zu Abschnitt 2.6) | ||||||
Prüfung der Voraussetzung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. | ||||||
Der Leistungsfall ist am 31.07.2015 eingetreten, es besteht ein Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. | ||||||
deutsche Pflichtbeiträge | 01.08.2001 bis 31.07.2007 | 72 Monate | ||||
deutsche freiwillige Beiträge | 01.08.2007 bis 31.07.2015 | 96 Monate | ||||
amerikanische Beitragszeiten | 10/2007 bis 12/2015 | 33 Quartale | ||||
Besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung? | ||||||
Lösung: | ||||||
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist bereits mit deutschen Pflichtbeiträgen erfüllt. | ||||||
Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung oder Tätigkeit | DE | USA | ||||
Fünf-Jahres-Zeitraum | 31.07.2010 bis 30.07.2015 | 0 Monate | 61 Monate | |||
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind aufgrund der amerikanischen Beiträge zwischenstaatlich erfüllt. Es besteht ein zwischenstaatlicher Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. | ||||||
Beispiel 4: | Mindestversicherungszeit nicht erfüllt | ||
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |||
amerikanische Beitragszeiten | 01/1966 bis 12/1974 | 36 Quartale | |
deutsche Pflichtbeiträge | 01.08.1975 bis 30.09.1976 | 14 Monate | |
122 Monate | |||
Ist die Mindestversicherungszeit erfüllt? | |||
Lösung: | |||
Nein, es sind weniger als 18 Monate deutsche Versicherungszeiten vorhanden. Der Antrag auf deutsche Rente wird abgelehnt. | |||
Die deutschen Zeiten werden dem amerikanischen Träger zur Abgeltung angeboten. | |||
amerikanische Beitragszeiten | 01/1966 bis 12/1974 | 36 Quartale | |
deutsche Pflichtbeiträge | 01.08.1975 bis 30.09.1976 | 5 Quartale | |
41 Quartale | |||
Es besteht ein zwischenstaatlicher Anspruch auf amerikanische Rente. Die deutschen Zeiten werden in der amerikanischen Rente abgegolten. | |||
Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976 |
Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357, BGBl. 1979 II S. 1283 |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.12.1979 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.