§ 236b SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
veröffentlicht am |
02.01.2023 |
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Änderung | In Abschnitt 2 wurde ergänzt, dass seit 2023 neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte hinzuverdient werden kann, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Für bestimmte Abgeordnete ist beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten. |
Stand | 24.11.2022 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - vom 23.06.2014 in Kraft getreten am 01.07.2014 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Absatz 1)
- Vor dem 01.01.1964 geboren
- Vollendung des maßgebenden Lebensalters
- Erfüllung der Wartezeit
- Anhebung der Altersgrenze (Absatz 2)
Inhalt der Regelung
§ 236b SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann.
Absatz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters und der erforderlichen Wartezeit.
Nach Absatz 2 Satz 1 haben vor dem 01.01.1953 geborene Versicherte Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
In Absatz 2 Satz 2 wird für die Jahrgänge 1953 bis 1963 die stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 64 Jahre und 10 Monate geregelt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 236b SGB VI ist die Übergangsregelung zu § 38 SGB VI und gilt nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind. Für nach dem 31.12.1963 Geborene findet § 38 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 38 SGB VI).
Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Absatz 1)
Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die
- vor dem 01.01.1964 geboren sind (vergleiche Abschnitt 3),
- das maßgebende Lebensalter - frühestens das 63. Lebensjahr - vollendet (vergleiche Abschnitt 4) und
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 5).
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden (Urteil des BSG vom 20.05.2020, AZ: B 13 R 10/18 R).
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.
Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann seit dem 01.01.2023 hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Bis zum 31.12.2022 durfte neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur im Rahmen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 hinzuverdient werden (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).
Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).
Für vor dem 02.06.1951 geborene Versicherte konnte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erstmalig am 01.07.2014 beginnen, da die gesetzliche Regelung erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist. Der Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.
Der Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Vor dem 01.01.1964 geboren
Ein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI kann nur für Versicherte entstehen, die vor dem 01.01.1964 geboren sind.
Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur nach § 38 SGB VI und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen (vergleiche GRA zu § 38 SGB VI).
Vollendung des maßgebenden Lebensalters
Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter - frühestens das 63. Lebensjahr - vollendet haben.
Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 63. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 63. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 63. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).
Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.
Erfüllung der Wartezeit
Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 45 Jahre (§ 236b Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB VI):
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Ersatzzeiten,
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit,
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Übergangsgeld,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind,
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).
Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):
- Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt,
- Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden,
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI).
Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.
Anhebung der Altersgrenze (Absatz 2)
Die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird stufenweise von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Hiervon sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 wird seit 2016 die Altersgrenze stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 zwei Monate pro Jahrgang.
Ab dem Geburtsjahrgang 1958 erfolgt die Anhebung parallel zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Verzerrungen im Gefüge der Altersrenten sollen damit vermieden werden.
Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Somit gilt für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger die Altersgrenze von 65 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vergleiche GRA zu § 38 SGB VI).
Vor dem 01.01.1953 geborene Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres, frühestens seit 01.07.2014 (siehe Abschnitt 2).
- Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters
- Beispiel 2: Vollendung des maßgebenden Lebensalters bei Anhebung der Altersgrenze
Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters
(Beispiel zu Abschnitt 4)
a) Versicherte ist geboren am 21.07.1952
b) Versicherte ist geboren am 01.08.1952
Lösung:
Vollendung des 63. Lebensjahres im Fall a) am 20.07.2015
Vollendung des 63. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2015
Beispiel 2: Vollendung des maßgebenden Lebensalters bei Anhebung der Altersgrenze
(Beispiel zu Abschnitt 4)
a) Versicherte ist geboren am 29.05.1957
b) Versicherte ist geboren am 01.08.1957
Lösung:
Versicherte des Geburtsjahrganges 1957 vollenden das maßgebende Lebensalter mit Vollendung des 63. Lebensjahres und 10 Monaten.
Vollendung des 63. Lebensjahres und 10 Monate im Fall a) am 28.03.2021
Vollendung des 63. Lebensjahres und 10 Monate im Fall b) am 31.05.2021
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) |
Inkrafttreten: 01.07.2014 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489 |
Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde mit § 236b SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014 eine befristete Sonderregelung für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte geschaffen.
Abweichend von der Grundnorm des § 38 SGB VI kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in einem Übergangszeitraum von vor dem 01.01.1953 geborenen Versicherten ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres konnte frühestens am 01.07.2014 beginnen, da die Regelung erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten war.
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 erhöht sich die Altersgrenze stufenweise in Zweimonatsschritten je Jahrgang auf 64 Jahre und 10 Monate. Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt als erster Jahrgang (wieder) die Altersgrenze von 65 Jahren.