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§ 264d SGB VI: Zugangsfaktor

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand11.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 264d SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 01.01.2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors entgegen der Grundvorschrift des § 77 SGB VI für eine Übergangszeit anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der Tabelle zur Vorschrift aufgeführte Lebensalter maßgebend (Satz 1).

Damit wird sichergestellt, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Renten wegen Todes ab 2012 abhängig vom Rentenbeginn beziehungsweise vom Zeitpunkt des Todes bis 2024 stufenweise erfolgt. Die Anhebungsschritte entsprechen denen der stufenweisen Anhebung bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI).

Die Altersgrenze von 63 Jahren erhöht sich bei einem Rentenbeginn oder Zeitpunkt des Todes im Januar 2012 auf 63 Jahre und einen Monat, im Februar 2012 auf 63 Jahre und zwei Monate und so weiter. Bei einem Rentenbeginn oder Zeitpunkt des Todes im Juni bis Dezember 2012 erhöht sich die Altersgrenze auf 63 Jahre und sechs Monate. Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze von 63 Jahren erfolgen zunächst bis zur Anhebung der Altersgrenze auf 64 Jahre in Stufen von einem Monat pro Jahrgang. Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 64 Jahre auf 65 Jahre erfolgt dann in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang. Bei einem Rentenbeginn oder Zeitpunkt des Todes im Jahr 2024 und später beträgt das maßgebende Lebensalter für die Ermittlung der Rentenabschläge 65 Jahre (vergleiche § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a SGB VI). Die Altersgrenze von 60 Jahren erhöht sich zeitgleich und in den gleichen Stufen auf 62 Jahre wie die Altersgrenze von 63 Jahren auf 65 Jahre. Somit kommt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes weiterhin höchstens ein Abschlag von 10,8 Prozent in Betracht.

Satz 2 der Vorschrift beinhaltet analog zu § 77 Abs. 4 SGB VI eine Vertrauensschutzregelung für den Übergangszeitraum von 2012 bis 2023.

Historie

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Der bisherige § 264c SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 25 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung ab 01.01.2013 (Artikel 11 des Gesetzes) zu § 264d SGB VI. Der Grund für diese Änderung ist, dass § 264b SGB VI neu gefasst wurde. Die bisherigen Regelungen der §§ 264b, 264c SGB VI sind nun in den §§ 264c, 264d SGB VI enthalten.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde die Vorgängervorschrift des § 264c SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Die Neufassung stellt sicher, dass in den Jahren von 2012 bis 2023 (Übergangszeitraum) die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes zeitgleich und in den gleichen Stufen wie bei der Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI). Des Weiteren beinhaltet die Vorschrift eine Vertrauensschutzregelung für den Übergangszeitraum von 2012 bis 2023.

Die Anlage 23 zum SGB VI, auf die in der bisherigen Fassung des § 264c SGB VI Bezug genommen wurde, ist in diesem Zusammenhang gestrichen worden.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 23 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurden mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) § 264c SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 und die Änderungen dieser Vorschrift durch das Korrekturgesetz aufgehoben. Dafür trat § 264c SGB VI in der Fassung von Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 01.01.2001 in Kraft (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes).

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors war danach, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes vor dem 01.01.2004 begann, anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten die Vollendung des in der Anlage 23 zum SGB VI angegebenen Lebensalters maßgebend. Damit wurde sichergestellt, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes schrittweise und parallel zur Anhebung des Umfangs einer anzurechnenden Zurechnungszeit erfolgte (vergleiche GRA zu § 59 SGB VI und GRA zu § 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist in Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 ein Absatz 13a eingefügt worden. Damit wurde das vorgesehene Inkrafttreten des § 264c SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) auf den 01.01.2001 verschoben. Durch Artikel 1 § 2 Nummer 5 und Nummer 14 des Korrekturgesetzes wurden außerdem mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes) im Absatz 1 die Jahreszahl 2003 durch die Jahreszahl 2004 und im Absatz 2 die Jahreszahl 1999 durch die Jahreszahl 2000 ersetzt sowie in der Anlage 23 zum SGB VI die Jahreszahlen entsprechend erhöht. Die so geänderte Vorschrift hätte allerdings nur dann zum 01.01.2001 in Kraft treten können, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 264c SGB VI sollte durch Artikel 1 Nummer 97 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) in das SGB VI eingefügt werden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sollte bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Renten wegen Todes, die vor dem 01.01.2003 beginnen, bei der Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999) an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten das sich aus der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 ergebende Lebensalter treten. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollte bei Renten für Bergleute, die nach dem 31.12.1999 beginnen, als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 61. Lebensjahres zugrunde gelegt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 77 SGB VI für den Zeitraum bis zum 31.12.2023.

Tabellenlebensalter anstelle des 62. und 65. Lebensjahres

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes treten bei Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bei Beginn der Erziehungsrente oder bei Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 an die Stelle des in § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI genannten 62. und 65. Lebensjahres des Versicherten die sich aus der Tabelle zu § 264d SGB VI ergebenden Lebensalter.

Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Tabellenlebensalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend. Dagegen kommt es bei Renten wegen Todes (anders als bei der Regelung bis zum 31.12.2007) auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten an. So wäre nach dem Wortlaut der Vorschrift auch bei einer Erziehungsrente der Zeitpunkt des Todes maßgebend, da es sich um eine Rente wegen Todes handelt. Mit Blick auf die Grundvorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI wird jedoch bei Erziehungsrenten als Renten aus eigener Versicherung wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf den Rentenbeginn abgestellt.

Die sich aus der Tabelle ergebenden Lebensalter bestimmen sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bei Erziehungsrenten allein nach dem Beginn der Rente (§ 99 SGB VI). Das gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in denen die persönlichen Entgeltpunkte nach Rentenbeginn aufgrund eines schädlichen Hinzuverdienstes im Sinne der §§ 96a, 313 SGB VI neu zu bestimmen sind. Bei der Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte wegen Anwendung der §§ 96a, 313 SGB VI handelt es sich nicht um einen neuen Rentenbeginn. Die maßgebenden Tabellenlebensalter bleiben deshalb unverändert.

Siehe Beispiel 1

Bei Hinterbliebenenrenten, bei denen § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI auf den Tod des Versicherten abstellt und Satz 2 der Vorschrift an dessen Stelle das 62. Lebensjahr des Versicherten setzt, wenn er vor Vollendung dieses Lebensalters gestorben ist, treten bei Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 an die Stelle des 62. und 65. Lebensjahres des Versicherten die sich aus der Tabelle zum Zeitpunkt des Todes ergebenden Lebensalter. Der Beginn der Hinterbliebenenrente ist sowohl für die maßgebenden Tabellenlebensalter als auch für die Ermittlung des Zugangsfaktors unerheblich.

Siehe Beispiele 2 und 3

Das niedrigere der beiden Tabellenlebensalter ist immer dann maßgebend für die Ermittlung des Zugangsfaktors, wenn der Versicherte bei Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bei Beginn der Erziehungsrente oder im Zeitpunkt des Todes noch nicht das sich zu diesem Zeitpunkt aus der Tabelle ergebende niedrigere Lebensalter vollendet hat. Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst in diesen Fällen 36 Kalendermonate. Der Zugangsfaktor beläuft sich daher auf 0,892.

Siehe Beispiele 1 bis 4

Hat der Versicherte bei Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bei Beginn der Erziehungsrente oder im Zeitpunkt des Todes zwar das sich zu diesem Zeitpunkt ergebende niedrigere Tabellenlebensalter, nicht jedoch das dazugehörige höhere Tabellenlebensalter vollendet, wird der Zugangsfaktor mit Hilfe des höheren der beiden Tabellenlebensalter ermittelt. Für jeden Kalendermonat ab dem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise ab dem Beginn der Erziehungsrente oder nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des höheren Tabellenlebensalters ist der Zugangsfaktor in diesen Fällen um 0,003 niedriger als 1,000.

Siehe Beispiele 5 und 6

Hat der Versicherte bei Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bei Beginn der Erziehungsrente oder im Zeitpunkt des Todes das sich zu diesem Zeitpunkt ergebende höhere Tabellenlebensalter bereits überschritten, beläuft sich der Zugangsfaktor auf 1,000.

In allen Fallgestaltungen muss gegebenenfalls beachtet werden, dass der frühere Zugangsfaktor grundsätzlich maßgebend bleibt für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 5).

Rechtslage bis zum 31.12.2007

§ 264c SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 beinhaltete die Regelung, dass bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes vor dem 01.01.2004 bei der Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors nicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten, sondern auf das Lebensalter abgestellt wurde, das sich nach der Anlage 23 zum SGB VI ergab. § 264c SGB VI in dieser Fassung ergänzte damit die Regelungen des § 77 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007.

Die Anlage 23 zum SGB VI war so aufgebaut, dass sich für einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 - den Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 entsprechend - kein verminderter Zugangsfaktor ergab, weil das maßgebende Lebensalter das 63. Lebensjahr war. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 ergab sich die geringste Minderung des Zugangsfaktors aus dem maßgebenden Lebensalter 62 Jahre und 11 Monate. Der Zugangsfaktor minderte sich um einen Monat von 1,000 auf 0,997 (1,000 minus [1 mal 0,003]). Die weitere Absenkung des maßgebenden Lebensalters auf 60 Jahre erfolgte von Februar 2001 bis Dezember 2003 in Monatsschritten. Bei einem Rentenbeginn im Dezember 2003 war der maximale Zuschlag mit dem maßgebenden Lebensalter 60 Jahre erreicht. Der Zugangsfaktor minderte sich um 36 Monate von 1,000 auf 0,892 (1,000 minus [36 mal 0,003]).

Des Weiteren stellte § 264c SGB VI in der alten Fassung in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI sicher, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes schrittweise und parallel zur Anhebung des Umfangs der anzurechnenden Zurechnungszeit (vergleiche § 59 SGB VI, § 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014) erfolgte.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2011, AZ: 1 BvR 3588/08,  1 BvR 555/09 entschieden, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung hat folgenden Leitsatz:

„Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.“

In einem weiteren Beschluss vom 07.02.2011, AZ: 1 BvR 642/09 hat das Bundesverfassungsgericht auch die Kürzung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten für verfassungsgemäß erklärt. Der Leitsatz lautet:

„Soweit die Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI in Rentenanwartschaften eingreift, ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Er genügt sowohl den Anforderungen des Verhältnismäßigkeits- als auch des Vertrauensschutzgrundsatzes.“

Tabellenlebensalter anstelle des 60. Lebensjahres

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes trat bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 an die Stelle des in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten 60. Lebensjahres des Versicherten das sich aus der Anlage 23 zum SGB VI zu dem jeweiligen Rentenbeginn ergebende Lebensalter. Dieses war immer dann maßgebend, wenn der Versicherte bei Rentenbeginn noch nicht das sich zum Rentenbeginn aus der Anlage 23 ergebende Lebensalter vollendet hatte.

Siehe Beispiel 7

Das sich aus der Anlage 23 ergebende Lebensalter bestimmte sich allein nach dem Beginn der Rente (§ 99 SGB VI). Das galt auch für die Fälle, in denen die persönlichen Entgeltpunkte nach Rentenbeginn aufgrund eines schädlichen Hinzuverdienstes im Sinne der §§ 96a, 313 SGB VI neu zu bestimmen waren. Bei der Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte wegen Anwendung der §§ 96a, 313 SGB VI handelte es sich nicht um einen neuen Rentenbeginn. Das maßgebende Tabellenlebensalter blieb unverändert.

Siehe Beispiel 8

Auch bei Hinterbliebenenrenten, bei denen § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI auf den Tod des Versicherten abstellte und Satz 2 der Vorschrift an dessen Stelle das 60. Lebensjahr des Versicherten setzte, wenn er vor Vollendung dieses Lebensalters gestorben war, trat bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 an die Stelle des 60. Lebensjahres des Versicherten das sich aus der Anlage 23 zum SGB VI zu dem jeweiligen Rentenbeginn ergebende Lebensalter. Dieses war immer dann maßgebend, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht das sich zum Rentenbeginn aus der Anlage 23 ergebende Lebensalter vollendet hatte.

Siehe Beispiele 9 und 10

Keine Berücksichtigung des Tabellenlebensalters

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes trat bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 an die Stelle des in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten 60. Lebensjahres des Versicherten nicht das sich aus der Anlage 23 zum SGB VI zu dem jeweiligen Rentenbeginn ergebende Lebensalter, wenn der Versicherte dieses Lebensalter bereits überschritten hatte beziehungsweise der Zeitpunkt des Todes nach diesem Lebensalter lag. In diesen Fällen war das tatsächliche Lebensalter beziehungsweise das erreichte Lebensalter zum Zeitpunkt des Todes für die Bestimmung des Zugangsfaktors heranzuziehen.

Siehe Beispiele 11 und 12

Entgeltpunkte, die bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte waren

Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgebend (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Einzelheiten zur Anwendung des § 77 Abs. 3 SGB VI beinhaltet die GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 5.

Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nicht maßgebend, wenn die Entgeltpunkte nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden.

Bei der Berechnung einer Nachfolgerente erfolgt eine Anhebung des bisherigen Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch für die Kalendermonate ab Rentenbeginn der Folgerente, die nicht vom Verminderungszeitraum der neuen Rente erfasst werden. Soweit in der Vorrente § 264c SGB VI in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI jeweils in der Fassung bis zum 31.12.2007 anzuwenden war, erfolgt eine Anhebung des bisherigen Zugangsfaktors dann, wenn die Anzahl an Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Folgerente geringer ist als die Anzahl der noch nicht in Anspruch genommenen Kalendermonate des Verminderungszeitraums der Vorrente. Auf eine Überschneidung der Verminderungszeiträume kommt es in diesen Fällen nicht an. Der bisherige Zugangsfaktor ist dann um das 0,003fache dieser Differenzmonate anzuheben.

Siehe Beispiel 13

Rentenbezug vor dem maßgebenden Tabellenlebensalter

Fällt eine Rente vor dem für sie maßgebenden Tabellenlebensalter aus der Anlage 23 zum SGB VI weg und beginnt eine nachfolgende Rente nicht im folgenden Kalendermonat, ist für die Ermittlung des Zugangsfaktors dieser Nachfolgerente nicht § 77 Abs. 3 SGB VI, sondern § 77 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Der Rentenbezug der wegfallenden Rente gilt bei der Bestimmung des Zugangsfaktors nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Renten in diesem Sinne sind Renten wegen Berufsunfähigkeit, Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Renten für Bergleute, Erziehungsrenten, Renten wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung, die Knappschaftsausgleichsleistung sowie Hinterbliebenenrenten.

Siehe Beispiel 14

Ein Anwendungsfall des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist nicht gegeben, wenn sich Renten vor dem für sie maßgebenden Tabellenlebensalter aus der Anlage 23 zum SGB VI nahtlos aneinander anschließen. In diesen Fällen ist § 77 Abs. 3 SGB VI anzuwenden. Für die nachfolgende Rente bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für die Summe der Entgeltpunkte der früheren Rente maßgebend (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Des Weiteren sind auch die Sätze 2 und 3 des § 77 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Nahtlosigkeit liegt auch dann vor, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI oder § 313 SGB VI nicht geleistet wird. Auch in diesen Fällen findet § 77 Abs. 3 SGB VI Anwendung.

Siehe Beispiel 15

Minderung oder Erhöhung durch den Versorgungsausgleich

Minderung der Entgeltpunkte

Bei einer Minderung der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich ist ohne Ausnahme der Zugangsfaktor maßgebend, der der berechneten Rente zugrunde liegt. Dies beruht darauf, dass nicht die Minderung der Entgeltpunkte gesondert, sondern die Summe aller Entgeltpunkte, die sich nach Minderung der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich ergibt, mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist.

Erhöhung der Entgeltpunkte

Ist die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs ab Rentenbeginn zu berücksichtigen, weil die Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist, gilt für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wie für die übrigen Entgeltpunkte der Rente der Abschnitt 2 oder der Abschnitt 3.

Beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) nach dem Rentenbeginn, sind bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2023 die in den Abschnitten 4.1 und 4.2 beschriebenen Besonderheiten zu beachten. Die Abschnitte 4.1 und 4.2 gelten nach § 264c SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 auch bei einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003, wenn die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach dem Rentenbeginn vorzunehmen ist. Tritt jedoch zu einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003 und dem Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 nach dem Rentenbeginn eine Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs hinzu, gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.3.

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ist für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit), Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten der Zugangsfaktor 1,000 maßgebend. Diesen Zugangsfaktor erhalten auch die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich.

Der Abschnitt 4.4 beschreibt die Ermittlung des Zugangsfaktors für den Fall, dass sich die Erhöhung durch den Versorgungsausgleich bei einem Rentenbezieher durch eine Abänderungsentscheidung vermindert.

Erhöhung beginnt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das (niedrigere) Tabellenlebensalter erreicht

Beginnt die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) nach dem Rentenbeginn, aber spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das Lebensalter erreicht, das dem niedrigeren Tabellenlebensalter in § 264d SGB VI (bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003) oder dem Tabellenlebensalter der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 (bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004) entspricht, so ist für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich der bisherige Zugangsfaktor (vergleiche Abschnitte 2 oder 3) ebenfalls zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme davon bilden die Fälle, in denen die zu erhöhende Rente einer bezogenen Vorrente folgt und für die nachfolgende zu erhöhende Rente § 77 Abs. 3 SGB VI angewendet worden ist, weil die Entgeltpunkte der nachfolgenden Rente teilweise oder insgesamt bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Für die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich ist dann entweder der zuletzt nach § 77 Abs. 2 in Verbindung mit § 264d beziehungsweise § 264c SGB VI für die neu hinzugekommenen Entgeltpunkte ermittelte Zugangsfaktor zu berücksichtigen oder - ausgehend vom ursprünglichen Rentenbeginn der nachfolgenden zu erhöhenden Rente - nach § 77 Abs. 2 in Verbindung mit § 264d SGB VI ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen.

Das maßgebende Tabellenlebensalter richtet sich bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 allein nach dem Rentenbeginn. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003 kommt es für die Bestimmung des maßgebenden niedrigeren Tabellenlebensalters ebenso allein auf den Rentenbeginn an. Der Beginn der Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich hat nicht zur Folge, dass insoweit für die Ermittlung des Zugangsfaktors ein geändertes (niedrigeres) Tabellenlebensalter maßgebend wird. Durch diese Festlegung wird erreicht, dass sich der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem für die übrigen Entgeltpunkte der Rente maßgebenden Zugangsfaktor nicht verringert. Ein niedrigerer Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wäre nicht gerechtfertigt, weil die hierauf entfallende Leistung erst später beginnt und daher insoweit ein kürzerer Leistungsbezug vorliegt.

Bei Beginn der Erhöhung hat der Versicherte das (niedrigere) Tabellenlebensalter bereits überschritten

Hat der Versicherte bei Beginn der Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) das niedrigere Tabellenlebensalter in § 264d SGB VI (bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003) oder das Tabellenlebensalter der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 (bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004) bereits überschritten (zur Bestimmung des maßgebenden Tabellenlebensalters vergleiche Abschnitt 4.1), gilt Folgendes:

Für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich ist ein spezieller Zugangsfaktor, abgestellt auf das Lebensalter des Versicherten bei Beginn der Erhöhung, zu bestimmen. Der spezielle Zugangsfaktor beläuft sich auf 1,000, wenn die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach Vollendung des höheren Tabellenlebensalters des Versicherten (bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003) oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten (bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004) beginnt. Anderenfalls ist der spezielle Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des höheren Tabellenlebensalters beziehungsweise des 63. Lebensjahres geleistet wird, um 0,003 niedriger als 1,000 (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

Siehe Beispiel 16

Das Gleiche gilt bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 auch, wenn nach Abschnitt 3.2 bei der Rente das Tabellenlebensalter der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 nicht zu berücksichtigen war, weil der Versicherte bei Rentenbeginn dieses Lebensalter bereits überschritten hatte.

Erhöhung einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003 und dem Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024

Nach dem Beginn einer Hinterbliebenenrente kann sich eine Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs ergeben, wenn eine wirksame Abänderungsentscheidung vorliegt. Denn nach § 226 Abs. 4 FamFG sind auch die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten antragsberechtigt und können damit eine Erhöhung ihrer Hinterbliebenenrente erreichen.

Ist aufgrund einer Abänderungsentscheidung eine Hinterbliebenenrente zu erhöhen, deren Zugangsfaktor nicht größer als 1,000 ist, gilt bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003 und dem Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 Folgendes: Für die hinzutretenden Entgeltpunkte ist der für die Hinterbliebenenrente maßgebende Zugangsfaktor zu berücksichtigen. Diese Verfahrensweise beruht darauf, dass bei der Bestimmung des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2003 der tatsächliche Bezug einer Hinterbliebenenrente unbeachtlich ist. Es kommt allein auf das Lebensalter des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes an (vergleiche Abschnitt 2).

In den Fällen, in denen bei einer Hinterbliebenenrente der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 235 Abs. 2 SGB VI höher als 1,000 ist, ist für die hinzutretenden Entgeltpunkte nur der Zugangsfaktor 1,000 zu berücksichtigen (zu den Gründen vergleiche GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 6.1).

Verminderung der Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich

Vermindert sich die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich bei einem Rentenbezieher durch eine Abänderungsentscheidung, so bleibt der bisherige Zugangsfaktor maßgebend, mit dem die Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich vor der Abänderung vervielfältigt wurden.

Vertrauensschutzregelung

Satz 2 der Vorschrift ergänzt die in § 77 Abs. 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung. Nach § 77 Abs. 4 SGB VI verbleibt es für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten hinsichtlich der Bestimmung des Zugangsfaktors bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage, wenn Versicherte beziehungsweise verstorbene Versicherte 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 7).

Im Übergangszeitraum von 2012 bis 2023 treten an die Stelle der in § 77 Abs. 4 SGB VI geforderten 40 Jahre 35 Jahre. Es verbleibt dann also nach Satz 2 der Vorschrift bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten für Versicherte beziehungsweise verstorbene Versicherte, die 35 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, bei dem bisherigen maßgebenden Lebensalter von 60 beziehungsweise 63 Jahren. Ab 2024 steigt die Zahl der notwendigen Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten auf 40. Die Vertrauensschutzregelung umfasst ebenso wie in § 77 Abs. 4 SGB VI nicht die Erziehungsrenten. Die Erziehungsrenten sind zwar Renten wegen Todes, aber keine Hinterbliebenenrenten.

Folgende Zeiten sind bei der Prüfung des Vorliegens der 35 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen:

  • Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI:
    • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
    • Berücksichtigungszeiten,
    • Ersatzzeiten.
  • Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 sind nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigen:
    • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld. Dabei werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
    • Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden freiwillige Beiträge neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt.
  • Zeiten nach § 52 Abs. 2 und § 244a SGB VI:
    Wartezeitmonate aus Zuschlägen für eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung.

Nicht zu berücksichtigen sind Kalendermonate, die aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI).

Siehe Beispiel 17

Die Voraussetzung „35 Jahre“ kann wie die Voraussetzung „40 Jahre“ in § 77 Abs. 4 SGB VI nach einem Leistungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei durchgängigem Bezug dieser Rente nicht nachträglich erfüllt werden. Das heißt, neben der Rente erworbene Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI sowie nach den §§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI - zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten aus einer neben der Rente ausgeübten Beschäftigung - wirken sich nicht aus, da sie nicht der Berechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugrunde lagen (vergleiche § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Auch bei einer Erhöhung der Rente um den Versorgungsausgleich kommt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung weiterhin nicht in Betracht. Gemäß § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI werden Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich bei den 35 Jahren nicht angerechnet.

Erst bei einer Folgerente ist die Voraussetzung „35 Jahre“ erneut zu prüfen. Folgende Fallgestaltungen können beispielsweise in Betracht kommen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
  • zwischenzeitlicher Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der aufgrund der Vertrauensschutzregelung maßgebende Zugangsfaktor wirkt sich aber nur auf neu hinzukommende Entgeltpunkte der Folgerente aus. Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, verbleibt es grundsätzlich bei dem bisherigen Zugangsfaktor, gegebenenfalls ist dieser gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu erhöhen.

Beispiel 1: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
Wechsel von Vollrente in Teilrente und wieder in Vollrente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter geboren am 17.02.1956

Der Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen 30,0000 Entgeltpunkte zugrunde. Sie beginnt als Vollrente am 01.05.2015.

Ab 01.08.2015 wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet.

Ab 01.12.2015 wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder als Vollrente geleistet.

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 59 Jahre und 2 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 60 Jahre, 9 Monate und 63 Jahre, 9 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2019.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (36 mal 0,003) gleich 0,892.

Die Vollrente ab 01.05.2015 wird geleistet aus 30,0000 Entgeltpunkten mal 0,892 gleich 26,7600 persönlichen Entgeltpunkten.

Die Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente ab 01.08.2015 wird geleistet aus 15,0000 Entgeltpunkten mal 0,892 gleich 13,3800 persönlichen Entgeltpunkten.

Der Vollrente ab 01.12.2015 liegen insgesamt 26,7600 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sich wie folgt zusammensetzen:

15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte

15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 2: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter geboren am 17.02.1956

Tod des Versicherten (kein Rentenbezug) am 05.05.2015

Beginn der Witwenrente am 05.05.2015

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Todes 59 Jahre und 2 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 60 Jahre, 9 Monate und 63 Jahre, 9 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2019.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (36 mal 0,003) gleich 0,892.

Beispiel 3: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter geboren am 17.02.1956

Tod des Versicherten (kein Rentenbezug) am 05.05.2015

Beginn der Witwenrente nach verspäteter Antragstellung am 01.07.2017

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Todes 59 Jahre und 2 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 60 Jahre, 9 Monate und 63 Jahre, 9 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2019.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (36 mal 0,003) gleich 0,892.

Beispiel 4: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
niedrigeres Tabellenlebensalter noch nicht vollendet

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter geboren am 17.02.1956

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.05.2015

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 59 Jahre und 2 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 60 Jahre, 9 Monate und 63 Jahre, 9 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2019.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (36 mal 0,003) gleich 0,892.

Beispiel 5: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zwischen den beiden Tabellenlebensaltern

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter geboren am 17.02.1956

Vollendung des 61. Lebensjahres am 16.02.2017

Vollendung des 64. Lebensjahres am 16.02.2020

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.12.2018

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 62 Jahre und 9 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 61 Jahre, 0 Monate und 64 Jahre, 0 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor beginnt mit Rentenbeginn und umfasst die Zeit vom 01.12.2018 bis 29.02.2020.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (15 mal 0,003) gleich 0,955.

Beispiel 6: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
Tod des Versicherten zwischen den beiden Tabellenlebensaltern

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter geboren am 17.02.1956

Vollendung des 61. Lebensjahres am 16.02.2017

Vollendung des 64. Lebensjahres am 16.02.2020

Tod des Versicherten (kein Rentenbezug) am 05.05.2018

Beginn der Witwenrente nach verspäteter Antragstellung am 01.10.2019

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Todes 62 Jahre und 2 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 61 Jahre, 0 Monate und 64 Jahre, 0 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor beginnt nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte verstorben ist, und umfasst die Zeit vom 01.06.2018 bis 29.02.2020.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (21 mal 0,003) gleich 0,937.

Beispiel 7: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Tabellenlebensalter gilt anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Versicherter geboren am 17.02.1942

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2002

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2005

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.05.2002

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 60 Jahre und 2 Monate alt.

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre und 7 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.10.2003 bis 28.02.2005.

Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (17 mal 0,003) gleich 0,949.

Beispiel 8: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Tabellenlebensalter gilt anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres, Wechsel von Vollrente in Teilrente und wieder in Vollrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Versicherter geboren am 17.02.1942

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2002

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2005

Der Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen 30,0000 Entgeltpunkte zugrunde. Sie beginnt als Vollrente am 01.05.2002.

Ab 01.08.2002 wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet.

Ab 01.12.2002 wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder als Vollrente geleistet.

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 60 Jahre und 2 Monate alt.

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre und 7 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.10.2003 bis 28.02.2005.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (17 mal 0,003) gleich 0,949.

Die Vollrente ab 01.05.2002 wird geleistet aus 30,0000 Entgeltpunkten mal 0,949 gleich 28,4700 persönlichen Entgeltpunkten.

Die Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente ab 01.08.2002 wird geleistet aus 15,0000 Entgeltpunkten mal 0,949 gleich 14,2350 persönlichen Entgeltpunkten.

Der Vollrente ab 01.12.2002 liegen insgesamt 28,4700 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sich wie folgt zusammensetzen:

15,0000 Entgeltpunkte mal 0,949 gleich 14,2350 persönliche Entgeltpunkte

15,0000 Entgeltpunkte mal 0,949 gleich 14,2350 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 9: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Tabellenlebensalter gilt anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres, Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Versicherter geboren am 17.02.1942

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2002

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2005

Tod des Versicherten (kein Rentenbezug) am 05.05.2002

Beginn der Witwenrente am 05.05.2002

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Todes 60 Jahre und 2 Monate alt.

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre und 7 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.10.2003 bis 28.02.2005.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (17 mal 0,003) gleich 0,949.

Beispiel 10: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Tabellenlebensalter gilt anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres, Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Versicherter geboren am 17.02.1942

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2002

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2005

Tod des Versicherten (kein Rentenbezug) am 05.05.2001

Beginn der Witwenrente nach verspäteter Antragstellung am 01.07.2002

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Todes 59 Jahre und 2 Monate alt.

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre und 5 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2003 bis 28.02.2005.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (19 mal 0,003) gleich 0,943.

Beispiel 11: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Tabellenlebensalter gilt nicht anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres, Rente wegen voller Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Versicherter geboren am 09.08.1940

Vollendung des 60. Lebensjahres am 08.08.2000

Vollendung des 63. Lebensjahres am 08.08.2003

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.12.2002

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 62 Jahre und 3 Monate alt.

Das maßgebendes Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre und 0 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.12.2002 bis 31.08.2003.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (9 mal 0,003) gleich 0,973.

Beispiel 12: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Tabellenlebensalter gilt nicht anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres, Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Versicherter geboren am 17.02.1941

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2001

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2004

Tod des Versicherten (kein Rentenbezug) am 05.05.2002

Beginn der Witwenrente nach verspäteter Antragstellung am 01.10.2003

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Todes 61 Jahre und 2 Monate alt.

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 60 Jahre und 2 Monate.

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor beginnt nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte verstorben ist, und umfasst die Zeit vom 01.06.2002 bis 29.02.2004.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (21 mal 0,003) gleich 0,937.

Beispiel 13: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Entgeltpunkte, die bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte waren

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Versicherte geboren am 17.02.1943

Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 01.12.2002

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre.

Vollendung des 61. Lebensjahres am 16.02.2004

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2006

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2004 bis 28.02.2006.

Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (24 mal 0,003) gleich 0,928.

Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2005

Beginn der Altersrente für Frauen am 01.03.2006

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.04.2006.

Der bisherige Zugangsfaktor von 0,928 erhöht sich, da die Anzahl an Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Altersrente für Frauen (2 Kalendermonate) geringer ist als die Anzahl der noch nicht in Anspruch genommenen Kalendermonate des Verminderungszeitraums der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (12 Kalendermonate).

Der bisherige Zugangsfaktor ist um das 0,003fache der Differenzmonate anzuheben. Die Differenzmonate umfassen 10 Kalendermonate.

Der Zugangsfaktor der Altersrente beträgt somit 0,928 plus (10 mal 0,003) gleich 0,958.

Beispiel 14: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Rentenbezug vor dem maßgebenden Tabellenlebensalter, kein nahtloser Anschluss der Nachfolgerente

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Versicherter geboren am 17.02.1955

Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 01.12.2002

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre.

Vollendung des 61. Lebensjahres am 16.02.2016

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2018

Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2009

Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines neuen Leistungsfalls am 01.05.2011

Lösung:

Da die erste Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor dem für sie maßgebenden Tabellenlebensalter aus der Anlage 23 zum SGB VI weggefallen ist und die nachfolgende zweite Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht im folgenden Kalendermonat beginnt, ist für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die zweite Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht § 77 Abs. 3 SGB VI, sondern § 77 Abs. 2 SGB VI anzuwenden.

Beispiel 15: Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Rentenbezug vor dem maßgebenden Tabellenlebensalter, nahtloser Anschluss der Nachfolgerente

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Versicherter geboren am 17.02.1955

Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 01.12.2002

Das maßgebende Tabellenlebensalter nach der Anlage 23 zum SGB VI beträgt 61 Jahre.

Vollendung des 61. Lebensjahres am 16.02.2016

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2018

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines neuen Leistungsfalls am 01.08.2015

Lösung:

Das maßgebende Tabellenlebensalter für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der Anlage 23 zum SGB VI war zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Rente wegen voller Erwerbsminderung noch nicht erreicht. Da sich die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch nahtlos an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anschließt, ist nicht § 77 Abs. 2 SGB VI, sondern § 77 Abs. 3 SGB VI anzuwenden.

Beispiel 16: Tabellenlebensalter gelten anstelle der Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres:
Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt nach Rentenbeginn und zwischen den beiden Tabellenlebensaltern beziehungsweise nach dem höheren Tabellenlebensalter

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Versicherter geboren am 17.02.1960

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.05.2012

Der Versicherte ist bei Rentenbeginn 52 Jahre und 2 Monate alt.

Die maßgebenden Tabellenlebensalter betragen 60 Jahre, 5 Monate und 63 Jahre, 5 Monate.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.07.2023.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (36 mal 0,003) gleich 0,892.

Beginn der Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs

im Fall a) am 01.08.2022

im Fall b) am 01.08.2024

Der Versicherte ist bei Beginn der Erhöhung im Fall a) 62 Jahre, 5 Monate und im Fall b) 64 Jahre, 5 Monate alt.

Lösung zum Fall a):

Der Verminderungszeitraum für den speziellen Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2023.

Der Zugangsfaktor für den Zuschlag beträgt 1,000 minus (12 mal 0,003) gleich 0,964.

Lösung zum Fall b):

Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor 1,000.

Beispiel 17: Vertrauensschutzregelung

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Versicherter geboren am 17.02.1958

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.12.2018

Im Fall a) ist die Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt, im Fall b) ist sie erfüllt.

Lösung zum Fall a):

Vollendung des 61. Lebensjahres am 16.02.2019

Vollendung des 64. Lebensjahres am 16.02.2022

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2019 bis 28.02.2022.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (36 mal 0,003) gleich 0,892.

Lösung zum Fall b):

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2018

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2021

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.12.2018 bis 28.02.2021.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 minus (27 mal 0,003) gleich 0,919.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 264d SGB VI