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§ 259 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden. siehe Hinweis für die Sachbearbeitung

Dokumentdaten
Stand17.06.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 in Kraft getreten am 01.01.1996
Rechtsgrundlage

§ 259 SGB VI

Version002.01
Schlüsselwörter
  • 1480

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 259 SGB VI regelt eine Mindestbewertung bestimmter Beitragszeiten.

Nach Satz 1 sind für Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vor dem 01.01.1957, für die neben den Barbezügen Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt wurden, Entgeltpunkte mindestens auf Basis der in der Anlage 8 zum SGB VI enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Für jeden Teilzeitraum ist der entsprechende Anteil zugrunde zu legen.

Diese Regelung gilt gemäß Satz 2 nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling.

Mit den Sätzen 3 und 4 ist gesetzlich geregelt, dass Versicherungen an Eides statt als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen und dass die Träger der Rentenversicherung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen zuständig sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 259 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI.

Allgemeines

Wie nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird bei der Rentenberechnung der Tatsache Rechnung getragen, dass nach dem vor dem 01.01.1957 geltenden Recht Sachbezüge, die zum Entgelt gehörten, bei der Beitragsbemessung nicht oder unterbewertet berücksichtigt wurden, um Arbeitgeber und Versicherte beitragsmäßig zu entlasten. Die auf der Basis einer insoweit objektiv zu niedrigen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelten Entgeltpunkte entsprechen folglich nicht dem Wert der tatsächlichen Bezüge (Entgelt zuzüglich Sachbezug) in diesen Zeiträumen. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte ist daher von pauschalierenden Mindestentgelten auszugehen.

Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 01.01.1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte auf der Basis der Beitragsbemessungsgrundlage der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8 zum SGB VI zugrunde gelegt. Für Teilzeiträume sind die entsprechenden Anteile zu bilden. Zeiten einer Ausbildung als Lehrling oder Anlernling fallen nicht unter diese Regelung.

Eidesstattliche Versicherungen sind ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung vorgenannter Tatbestände. Die Zuständigkeit für deren Abnahme liegt bei den Trägern der Rentenversicherung.

Voraussetzungen

Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Versicherter vor dem 01.01.1957 während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat.

Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 259 SGB VI gehören also

  • Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung (siehe Abschnitt 3.1),
  • Sachbezüge in wesentlichem Umfang (siehe Abschnitt 3.2),
  • Zeitraum von mindestens fünf Jahren (siehe Abschnitt 3.3),
  • Glaubhaftmachung (siehe Abschnitt 3.4).

Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung

Die versicherte Beschäftigung muss vollumfänglich vor dem 01.01.1957 liegen und für sie müssen Beiträge tatsächlich gezahlt worden sein oder als gezahlt gelten. Die Art der Beschäftigung oder des Betriebes, in dem sie ausgeübt wurde, sind insoweit unbeachtlich. Aus einer selbständigen Tätigkeit resultierende Pflichtbeitragszeiten bleiben jedoch unberücksichtigt.

Pflichtbeitragszeiten im Sinne der Vorschrift des § 259 SGB VI sind:

  • anrechenbare Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, diese Zeiten werden aber nur bei der Mindestdauer von fünf Jahren berücksichtigt,
  • Pflichtbeiträge der Höchstklassen beziehungsweise Pflichtbeiträge im LAV (Lohnabzugsverfahren) bis zur Bemessungsgrenze,
  • Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 3 SGB VI),
  • glaubhaft gemachte Beitragszeiten (§§ 286a und 286b SGB VI),
  • Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 FRG in einem FRG-Herkunftsland (gilt nicht für erzwungene, unentgeltliche Beschäftigungen nach dem 08.05.1945, die als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG oder über Artikel 4 Absatz 2 des DPSVA als Arbeitszeit anzuerkennen sind),
  • Zeiten einer fiktiven Nachversicherung.

Pflichtbeitragszeiten im vorgenannten Sinn ergeben sich nicht aus:

  • Beiträgen für Zeiten nach dem 31.12.1956,
  • Arbeitseinkommen von in der ehemaligen DDR als selbständige Landwirte tätigen Versicherten,
  • Entgelten, die den Beiträgen selbständiger Handwerker zur Handwerkerversorgung zugrunde liegen,
  • Beschäftigungszeiten in einem anderen EG-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat,
  • Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Beiträgen, die nach § 247 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht anrechenbar sind,
  • freiwilligen Beiträgen, die zunächst als Pflichtbeiträge galten (zum Beispiel § 74 Abs. 3 G 131).

Im Übrigen ist die „Mindestbewertung“ nach § 259 SGB VI nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling (§ 259 S. 2 SGB VI) und für auf der Grundlage der Anlage 17 zum FRG ermittelte Werte anzuwenden.

Sachbezüge in wesentlichem Umfang - Entgelteigenschaft des Sachbezugs

Sachbezüge sind in wesentlichem Umfang gewährt worden, wenn sie für den laufenden Lebensunterhalt des Versicherten ins Gewicht fielen. Auf die Art der Sachbezüge kommt es nicht an. Geringfügige Zuwendungen und gelegentliche Unterstützungen sind jedoch nicht als wesentlich anzusehen (weitere Anwendung des BSG vom 12.03.1970, AZ: 4 RJ 67/66, SozEntsch. BSG X/E, Nr. 13 zu Art. 2 § 55 ArVNG). Die Entscheidung, ob die Sachbezüge „wesentlich“ waren, weil sie für den laufenden Lebensunterhalt des Versicherten ins Gewicht fielen, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Unterhaltsbedürfnisse des Versicherten und seine gesamtwirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sind. Allzu strenge Maßstäbe sind hierbei nicht anzulegen. Bestanden die Sachbezüge aus der Gewährung voller Beköstigung oder der Gewährung freier Wohnung, kann regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass Sachbezüge „in wesentlichem Umfang“ gewährt worden sind, wobei jede dieser Leistungen für sich allein diese Voraussetzung erfüllt.

Die Sachbezüge müssen dem Versicherten vom Arbeitgeber als Bezahlung für geleistete Arbeit neben den Barbezügen gewährt worden sein. Das ist dann der Fall, wenn die Sachbezüge bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wurden, also zum Arbeitsentgelt gehörten und neben dem Barlohn Entgelt für die Beschäftigung waren, für die Beiträge entrichtet worden sind (weitere Anwendung des BSG vom 05.11.1974, AZ: 4 RJ 233/73, SozR 5750, Nr. 1 zu Art. 2 § 55 ArVNG). § 259 SGB VI ist auch dann anzuwenden, wenn die Sachbezüge zwar als Bezahlung für geleistete Arbeit (also als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung) neben den Barbezügen gewährt, bei der Beitragsbemessung aber überhaupt nicht berücksichtigt wurden (BSG am angegebenen Ort). Sachbezüge, die Versicherte neben den Barbezügen aufgrund einer versicherten Beschäftigung im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1956 erhalten haben, sind bei Anwendung von § 259 SGB VI ebenfalls zu berücksichtigen. Andere vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigungen, die kein Arbeitsentgelt waren, haben keinen Einfluss auf die Rentenberechnung, denn in diesen Fällen liegt kein zu niedrig beziehungsweise überhaupt nicht bewertetes Arbeitsentgelt vor, wie es von § 259 SGB VI verlangt wird. Wurden die Sachbezüge nicht als Bezahlung für geleistete Arbeit - also ohne Entgelteigenschaft - neben den Barbezügen gewährt, findet § 259 SGB VI keine Anwendung, denn es ist zu keiner Unterbewertung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Sachbezug gekommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Versicherte bei vollem Gehalt seine Beköstigung im Betrieb des Arbeitgebers oder seine Unterbringung selbst bezahlen oder sich einen entsprechenden Gehaltsabzug gefallen lassen musste.

Zeitraum von mindestens fünf Jahren

Es müssen für mindestens 60 Monate vor dem 01.01.1957 Pflichtbeiträge für solche Zeiten gezahlt sein, für die neben dem Entgelt eine Sachbezugsentlohnung im wesentlichen Umfang erfolgte. Die Höhe des einzelnen Beitrages oder seine Auswirkung auf die Rentenhöhe ist hierbei unbeachtlich. Die fünf Jahre müssen zwar in vollem Umfang vor dem 01.01.1957, aber nicht zwingend im Zusammenhang zurückgelegt worden sein. Es sind auch verschiedenartige Beschäftigungen, für die neben Barlohn in wesentlichem Umfang Sachbezüge gewährt worden sind, zusammenzuzählen.

Bei einer Mehrfachbeschäftigung kann für die Erfüllung der geforderten Mindestdauer der Sachbezugsentlohnung allerdings jeder Monat nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn es sich bei beiden Arbeitsverhältnissen um Zeiten mit Sachbezugsentlohnung gehandelt hat.

Sind Beiträge in „Wochen“ gezahlt, belegen die Beiträge den Zeitraum, für den sie entwertet wurden. Eine in zwei Kalendermonate hineinreichende Beitragswoche (Grenzwoche) belegt somit zwei Kalendermonate. Näheres zur Berechnung von Wochenbeiträgen siehe GRA zu § 122 SGB VI.

Glaubhaftmachung

Es genügt, wenn der Versicherte „glaubhaft macht“, während fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten zu haben. Zur Definition der „Glaubhaftmachung“ vergleiche GRA zu § 4 FRG und GRA zu § 23 SGB X.

Berufsbezeichnungen auf den Versicherungskarten (zum Beispiel Hausgehilfin, Landarbeiter) können ein Indiz für die Gewährung von Sachbezügen sein, reichen für sich allein im Regefall aber nicht aus. War jedoch die Gewährung von Sachbezügen bei bestimmten Berufen in der betreffenden Zeit allgemein üblich und spricht auch der Versicherungsverlauf mit niedrigen Beiträgen für die Angaben des Versicherten über wesentliche Sachbezüge, können die Voraussetzungen des § 259 S. 1 SGB VI als glaubhaft gemacht angesehen werden.

Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen.

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind die Rentenversicherungsträger zuständig.

Der mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze erfolgten Ergänzung des § 259 SGB VI um diese Zuständigkeitszuweisung kommt allein klarstellende Bedeutung zu. Das heißt, auch vor Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.1996 waren die Rentenversicherungsträger für die Abnahme besagter eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Bewertung der Sachbezugszeiten

Liegen die Voraussetzungen des § 259 SGB VI vor, ist das Individualentgelt aus einer Beschäftigung mit Sachbezugsentlohnung mit den Tabellenwerten der Anlage 8 zum SGB VI zu vergleichen. Entgeltpunkte werden mindestens auf der Grundlage der Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte ermittelt, die in der Anlage 8 aufgeführt sind. Der Vergleich der nachgewiesenen Pflichtbeiträge mit den „Tabellenwerten“ wird maschinell vorgenommen. Das gilt auch für die Fälle, in denen für Zeiten vor Inkrafttreten des Lohnabzugsverfahrens (28.06. beziehungsweise 01.07.1942) Bruttoarbeitsentgelte bescheinigt beziehungsweise nach dessen Inkrafttreten Beiträge nach Beitragsklassen entrichtet sind. Zu vergleichen ist jede einzelne Beitragsklasse oder das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt mit der Tabellenbeitragsklasse oder dem Tabellenbruttoarbeitsentgelt, der günstigere Wert ist bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Tabellenbruttoarbeitsentgelte sind Jahresbeträge, für kürzere Zeiträume sind sie mit dem entsprechenden Teil des Zeitraums zu vergleichen. Gegebenenfalls findet eine tageweise Aufteilung statt. Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten werden mit fünf Sechsteln des Tabellenbruttoarbeitsentgelts verglichen.

Liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, ist das Individualentgelt trotzdem mit dem vollen Tabellenwert zu vergleichen.

Für Werte, die auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 16 zum FRG beziehungsweise der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zu ermitteln sind, ist die Begrenzung nach § 22 Abs. 4 FRG auf die Entgeltpunkte anzuwenden, die sich aus den Entgelten oder Beiträgen nach dem Vergleich mit den Tabellenwerten der Anlage 8 zum SGB VI ergeben haben.

Einordnung in Leistungsgruppen, Zuordnung der Tabellenwerte

Vor Anwendung der Tabellen der Anlage 8 zum SGB VI ist der Versicherte für Zeiten der Sachbezugsentlohnung in eine Gruppe einzuordnen. Die Tabellenwerte sind unterteilt für männliche und weibliche Versicherte und in der Rentenversicherung der Arbeiter außerdem nach Gruppen (drei Gruppen für männliche und zwei Gruppen für weibliche Versicherte). Für die Zuordnung in die einzelnen Gruppen kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale der ausgeübten Beschäftigung an. Die in der Anlage 8 aufgeführten Berufsgruppen sind nur beispielhaft, der Katalog beansprucht keine Ausschließlichkeit.

Sechsjährige Berufserfahrung

Die „sechsjährige Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage 8 zum SGB VI setzt Beschäftigungen oder Tätigkeiten voraus, die es dem Betreffenden ermöglicht haben, sich Fachkenntnisse oder Fähigkeiten in bestimmten Berufen anzueignen. Er muss alle diese Arbeiten des Berufes beherrschen und sie ohne Anleitung verrichtet haben. Des Weiteren muss es sich um gleichartige Beschäftigungen handeln (zum Beispiel landwirtschaftliche Arbeiterin und Erntehelferin, nicht aber landwirtschaftliche Arbeiterin und Verkäuferin). Nicht erforderlich ist es, dass die Berufserfahrung während eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erworben wurde. Sie kann auch außerhalb einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, während einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder in Lehr- beziehungsweise Anlernzeiten - auch außerhalb des Bundesgebietes - erworben worden sein.

Die „Sechsjahresfrist“ ist nach Kalendermonaten zu ermitteln, angebrochene Monate zählen als volle Monate. Es ist nicht erforderlich, dass die Monate zusammenhängend verlaufen, auch brauchen die Voraussetzungen des § 259 SGB VI (hier: Sachbezüge in wesentlichem Umfang) während der Monate des Erwerbs der Berufserfahrung nicht erfüllt sein. Unterbrechungen der Beschäftigung - wobei die Art der Unterbrechung unbeachtlich ist (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder anders geartete Tätigkeiten) - sind bis zu einer Gesamtdauer von drei Kalendermonaten innerhalb des maßgeblichen Sechsjahreszeitraumes unschädlich. Liegt eine längere, also „schädliche“ Unterbrechung vor (wobei mehrere vorhandene Unterbrechungen zusammenzurechnen wären), so ist der Sechsjahreszeitraum nicht nur um die diese drei Kalendermonate überschreitende Zeit, sondern um die vollen drei Kalendermonate und gegebenenfalls um jeden weiteren vollen Kalendermonat der schädlichen Unterbrechung zu verlängern.

Liegen mehr als sechs Jahre Berufserfahrung vor, erfolgt der Vergleich mit dem Tabellenwert der höheren Leistungsgruppe erst vom siebenten Jahr an, denn erst aus der größeren Berufserfahrung erwächst regelmäßig ein Anspruch auf höheren Lohn.

Einzelfälle

In dem nachfolgenden Abschnitt werden beispielhaft Fälle aufgeführt, bei denen eine Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzung „Sachbezug“ getroffen wird.

Gemeindeschwestern

Die Voraussetzungen des § 259 SGB VI liegen regelmäßig nicht vor, weil diesen Personen neben dem Gehalt gewöhnlich kein „Sachbezug“ gewährt wurde.

Diakonissen und Krankenschwestern

Die Voraussetzung „Sachbezug“ ist dann als erfüllt anzusehen, wenn durch Bescheinigungen der Diakonie- oder Krankenanstalten bestätigt wird, dass die Beschäftigung in Heimen oder Krankenanstalten ausgeübt wurde.

Beachte:

Die Schwestern der dem Bund Deutscher Gemeinschafts-Diakonissen-Mutterhäuser angeschlossenen Mutterhäuser „Kinderheil“, „Zion“ und „Salem“ sind erst ab 02.06.1926 versicherungspflichtig in der Angestelltenversicherung geworden. Die Voraussetzungen des § 259 SGB VI können somit erst ab dem 02.06.1926 erworben werden.

Freie Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen

Soweit dieser Personenkreis als Personal der freiwilligen Krankenpflege in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Wehrmacht gestanden hat, ist die Voraussetzung „Sachbezug“ erfüllt, wenn der Beitragsbemessung als Entgelt ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 150,00 RM zugrunde gelegt wurde.

Versicherungsfreie Schwestern vom DRK (01.08.1948 bis 28.02.1957)

Krankenschwestern, die wegen ihrer Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz in der ehemaligen britischen Zone in der Zeit vom 01.08.1948 bis 28.02.1957 versicherungsfrei waren, wurden nach Art. 2 § 48b AnVNG in der Angestelltenversicherung nachversichert.

Die Voraussetzung „Sachbezug“ ist für den Nachversicherungszeitraum erfüllt (vergleiche Diakonissen und Krankenschwestern), die Nachversicherungsbeiträge zählen also für § 259 SGB VI mit.

Nachversicherungen

Sind Berufssoldaten, berufsmäßige Angehörige des RAD, der kasernierten Landespolizei oder der früheren Waffen-SS nach § 72 G 131, § 23a des NS-Regelungsgesetzes oder gegebenenfalls auch nach Art. 6 § 22 FANG nachversichert worden, ist die Voraussetzung „Sachbezug“ erfüllt, wenn die der Nachversicherung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelte der Übersicht in der Verwaltungsvorschrift Nr. 9 Abs. 2 Ziff. 5 zu §§ 72 bis 74 G 131 entnommen wurden.

Sind die Nachversicherungsentgelte nicht der oben angegebenen Verwaltungsvorschrift entnommen, ist festzustellen, welchen Besoldungsvorschriften die der Nachversicherung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelte entnommen sind. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob in den Bruttoarbeitsentgelten die „Sachbezüge“ nicht oder unterbewertet enthalten waren oder ob diese Leistungen gegen Bezahlung gewährt worden sind.

Angehörige der Handelsschifffahrt einschließlich Seefischerei

Bei Angehörigen der Handelsschifffahrt einschließlich der Seefischerei (ausgenommen Kanalsteurer) ist zu unterstellen, dass neben Barbezügen „Sachbezüge“ gewährt wurden. Die Anerkennung wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgenommen und gegebenenfalls die Beitragsleistung entsprechend gekennzeichnet. Binnenschiffer erhielten keine Sachbezüge.

Versicherungspflichtige Selbständige

§ 259 SGB VI gilt nicht für versicherungspflichtige Selbständige, da diese keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit ausüben (weitere analoge Anwendung des BSG vom 18.05.1966, AZ: 11 RA 304/65, SozEntsch X/Ec 3, Nr. 10 zu Art. 2 § 55 ArVNG).

Wehrmachtshelferinnen im Zweiten Weltkrieg

Die Voraussetzungen des § 259 SGB VI liegen bei

  • Nachrichtenhelferinnen des Heeres,
  • Stabshelferinnen des Heeres,
  • Luftwaffenhelferinnen,
  • Flakwaffenhelferinnen der Luftwaffe,
  • Marinehelferinnen der Kriegsmarine

nicht vor. Bei den ihnen neben ihrer Vergütung nach der TOA gewährten Sachbezügen (Einsatzzulage sowie Verpflegung und Unterkunft) handelte es sich um kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Milchkontrollassistenten

Die Voraussetzung „Sachbezug“ ist für Milchkontrollassistenten erfüllt, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung ihres Landeskontrollverbandes vorlegen.

Revierjäger und Jagdverwalter

Die Voraussetzung „Sachbezug“ ist bereits dann erfüllt, wenn die Berechtigung zur Wildverwertung und zur Hundezucht und -dressur im Jagdrevier bestand.

Gewährung von „Sachbezügen“ durch einen Dritten

Wurde dem Versicherten der „Sachbezug“ nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gewährt, liegen die Voraussetzungen des 259 SGB VI vor, wenn die „Sachbezüge“ aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen und insoweit Entgelt im Sinne der Sozialversicherung gewesen sind.

Beschäftigung im elterlichen Betrieb

Für eine versicherungspflichtige Beschäftigung im elterlichen Betrieb (oder im Betrieb eines „sonstigen Verwandten“), für die neben den Barbezügen „Sachbezüge“ gewährt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 259 SGB VI vor, wenn der gewährte „Sachbezug“ als Entgelt zum Gehalt gehörte. Die Anwendung des § 259 SGB VI ist also ausgeschlossen, wenn der Versicherte den „Sachbezug“ aufgrund der familienhaften Bindungen - also im Wege einer Unterhaltsverpflichtung - erhalten hat.

Praktikanten

Für Zeiten eines Berufspraktikums liegen die Voraussetzungen des § 259 SGB VI nicht vor, denn im Vordergrund eines Praktikums steht die praktische Unterweisung im Ausbildungsbetrieb. Es handelt sich um eine Anlernzeit im Sinne von § 259 S. 2 SGB VI, für die die Tabelle der Anlage 8 zum SGB VI keine Anwendung findet.

Schwesternschülerinnen und Lernschwestern

Für Zeiten der Ausbildung als Schwesternschülerin oder als Lernschwester liegen die Voraussetzungen des § 259 SGB VI nicht vor, denn im Vordergrund der Ausbildung steht die praktische Unterweisung im Krankenhaus. Es handelt sich um eine Lehrzeit im Sinne von § 259 S. 2 SGB VI, für die die Tabelle der Anlage 8 zum SGB VI keine Anwendung findet.

Beschäftigte in der Landwirtschaft der ehemaligen DDR

Für Beschäftigte in der Landwirtschaft der ehemaligen DDR ist ab 01.01.1946 die Barentlohnung nach dem Tarifvertrag aus dem Jahr 1946 die einzig zulässige Lohnform. Lohn in Form von Sachbezügen durfte nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht gezahlt werden. Die im Tarifvertrag enthaltenen Kaufrechte für Naturalien, Unterkunft und Verpflegung waren keine Entlohnung in Form von Sachleistungen, sondern vertragliche Leistungen, die gegenseitig aufzurechnen waren.

Grundsätzlich sind bei dieser Form der Entlohnung die Voraussetzungen des § 259 SGB VI nicht erfüllt. Werden jedoch Beweismittel beigebracht, aus denen ersichtlich ist, dass bezüglich der Entlohnung vom Tarifvertrag abgewichen wurde, findet § 259 SGB VI Anwendung.

WGSVG-Zeiten

§ 259 SGB VI ist nicht anzuwenden auf die besondere Bewertung von Verfolgungszeiten im Rahmen des § 15 WGSVG.

Beschäftigte bei der britischen Besatzungsmacht

Die kasernierten zivilen Angehörigen der britischen Besatzungsmacht erhielten zumindest zeitweise Bruttolöhne, von denen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bestritten werden mussten. Sachbezug kann deshalb nicht angenommen werden. Außerdem lagen im Allgemeinen die Entgelte über den Tabellenwerten.

Zivile Beschäftigte bei der US-Army

Zivile Beschäftigte bei der US-Army bezogen bis 30.06.1958 zusätzlich zum Barlohn auch Sachleistungen wie freie Unterkunft, Verpflegung und Dienstbekleidung.

Für die bei den amerikanischen Hilfseinheiten (Civilian Support Agency, früher Labor Service) beschäftigten Arbeitnehmer sind daher bis 31.12.1956 grundsätzlich Sachbezugszeiten anzurechnen.

Beschäftigte in den staatlichen Hamburger Krankenanstalten

Zumindest seit dem 01.04.1939 sind generell weder dem Krankenpflegepersonal noch anderen Berufsgruppen Sachbezüge gewährt worden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Bekannt sind folgende Ausnahmen:

Köchinnen wurden als Tarifangestellte besoldet, blieben aber invalidenversicherungspflichtig. Bis zum 30.09.1940 mussten sie für Unterkunft und Verpflegung die gleichen Beträge bezahlen wie das Pflegepersonal. Ab 01.10.1940 erhielten sie freie Verpflegung, während der Abzug für Unterkunft bestehen blieb.

Stationsmädchen des Krankenhauses Harburg erhielten freie Sachbezüge. Dies ergibt sich aus Tarifverträgen der Jahre 1927 bis 1931.

Beschäftigungszeiten von Kolchosebauern nach § 16 FRG

Für Kolchosebauern (Kolchosemitglieder), denen in den Herkunftsländern als Entgelt ausschließlich Naturalien in Form von Deputaten oder in Form einer Ackerlandbewirtschaftung gewährt wurde, findet die Vorschrift des § 259 SGB VI keine Anwendung.

Zwangsarbeiten in der ehemaligen UdSSR

Häftlinge und Insassen sowjetischer Zwangsarbeitslager (auch Angehörige der Trud-Armee), die während des Freiheitsentzuges in Betrieben arbeiten mussten, unterlagen der Versicherungspflicht (Beitragszeit nach § 15 FRG). Die Zahlung der Löhne erfolgte jedoch nicht an den Beschäftigten selbst, sondern an die jeweilige Lagerverwaltung. Teile der Löhne wurden an den Staat abgeführt. Die nach Abzug der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und so weiter verbliebenen Lohnteile wurden an die Lagerinsassen ausgezahlt. Da es sich hierbei um eine Beköstigung und Unterbringung „gegen Bezahlung“ handelt, ist § 259 SGB VI nicht anzuwenden.

Geschützte Entgelteintragungen (§ 286 Abs. 3 SGB VI)

Auf Zeiträume, die nur wegen der Schutzwirkung des § 286 Abs. 3 SGB VI als Beitragszeiten anzuerkennen sind, in Wirklichkeit aber die Beschäftigung unterbrochen oder bereits vorher beendet wurde, ist § 259 SGB VI nicht anwendbar.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 54 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde § 259 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) Satz 4 angefügt und die Vorschrift somit um eine Zuständigkeitszuweisung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ergänzt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 74 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden in Satz 1 mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Abs. 1 RÜG) die Worte „für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil“ eingefügt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 259 SGB VI ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis 31.12.1991 geltenden Recht. Insbesondere sind in die Anlage 8 zum SGB VI die bisherigen Werte der Anlage zu Art. 2 § 54 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 55 ArVNG übernommen worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 259 SGB VI