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§ 241 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Abschnitt 3.2 wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand08.10.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 22.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 241 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 4

Inhalt der Regelung

§ 241 Abs. 1 SGB VI ergänzt § 43 Abs. 4 SGB VI und regelt, dass auch Ersatzzeiten vor dem 01.01.1992 (§ 250, § 251 SGB VI) zur Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes führen.

§ 241 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI genannte Anspruchsvoraussetzung „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben“ nicht erfüllt sein muss, wenn

  • vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war (siehe Abschnitt 2) und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (siehe Abschnitte 3 bis 5) oder
  • die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.

Die nachfolgenden rechtlichen Erläuterungen finden für vor dem 01.01.2001 entstandene Ansprüche auf Renten wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit entsprechend Anwendung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 241 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 43 SGB VI.

Allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984

Eine Anwartschaftserhaltung nach § 241 Abs. 2 SGB VI ist nur möglich, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt hat. Die Feststellung, ob der Versicherte die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt hat, erfolgt unter Beachtung des SGB VI, vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.

Bei der Prüfung ist auf Folgendes zu achten:

  • Nachversicherungsbeiträge
    Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Beiträge, die auf die Zeit vor 1984 entfallen, sind auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen (siehe GRA zu § 285 SGB VI, Abschnitt 8).
  • Monate aus dem Versorgungsausgleich
    Endet die Ehezeit vor dem 01.01.1984, sind sämtliche Monate aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 SGB VI) auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen (BSG vom 24.03.1988, AZ: 5/4a RJ 33/87, SozR 2200 § 1304a Nr. 13).
    Endet die Ehezeit nach dem 31.12.1983, werden die Monate auf die allgemeine Wartezeit angerechnet, die sich nach der Umrechnung ergeben, soweit in der Ehezeit vor 1984 noch Monate vorhanden sind, die nicht Wartezeitmonate sind.
    Siehe Beispiel 1
    Bezüglich der zu berücksichtigenden Monate aus dem Versorgungsausgleich vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.4.
  • Monate aus dem Rentensplitting unter Ehegatten
    Auf die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 werden die Monate auf die allgemeine Wartezeit angerechnet, die sich nach der Umrechnung ergeben, soweit in der Ehezeit vor 1984 noch Monate vorhanden sind, die nicht Wartezeitmonate sind. Bezüglich der zu berücksichtigenden Monate aus dem Rentensplitting vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.4.
  • Kindererziehungszeiten
    Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1984 (§ 56, § 249 SGB VI) sind auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen (zu der bis zum 31.12.1991 geltenden Regelung des Art. 2 § 7b Abs. 2 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 5c ArVNG, vergleiche BSG vom 28.11.1990, AZ: 5 RJ 77/89, SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 3). Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung kommt es nicht mehr an. Damit ist auch beim Eintritt der Leistungsminderung vor dem 31.12.1985 eine vor 1984 liegende Kindererziehungszeit auf die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 anzurechnen.
  • Nachgezahlte Beiträge
    Nach Sondervorschriften nachgezahlte freiwillige Beiträge für Zeiten vor 1984 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor dem 01.01.1984 tatsächlich gezahlt worden sind beziehungsweise als im Zeitpunkt einer vor dem 01.01.1984 erfolgten Bereiterklärung als gezahlt gelten (vergleiche BSG vom 19.11.1997, AZ: 5 RJ 4/97).
  • Arbeitsausfalltage
    § 252a Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass als Anrechnungszeiten nicht die tatsächlichen Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft zu berücksichtigen sind, sondern pauschalierend die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Arbeitsausfalltage. Die sich hiernach ergebende Verdrängung von Pflichtbeitragszeiten wirkt sich aufgrund der Neuregelung des § 252a Abs. 2 S. 3 letzter Halbs. SGB VI (in der Fassung des RRG 1999, Inkrafttreten: 01.01.1992) nicht mehr auf die Anzahl der Wartezeitmonate aus. Bei Feststellung, ob der Versicherte die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt hat, sind die Anrechnungsmonate gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI (Anrechnungszeit wegen der Arbeitsausfalltage) mitzuzählen, vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1, und GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4.

Anwartschaftserhaltungszeiten

Jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung muss mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein, wobei eine nur teilweise Belegung des Kalendermonats bereits ausreicht (§ 122 Abs. 1 SGB VI).

Zu den Monaten, die nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein müssen, siehe Abschnitt 4.

Beachte:

Neben den Monaten, die mit den in § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sind, gelten auch die Monate als ausreichend belegt, die nach dem bis 31.12.1991 geltenden AVG, RVO oder nach dem in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung des SGB VI in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 beziehungsweise bis 31.12.1996 belegt waren (siehe Abschnitte 3.2, 3.4 und 3.5).

Beitragszeiten

Mit Beitragszeiten sind die Kalendermonate belegt, in denen ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag vorhanden ist (siehe GRA zu § 55 SGB VI).

  • Handwerker und antragspflichtversicherte Selbständige
    Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 01.01.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, sind auch die Monate belegt, für die vor 1992 trotz der festgestellten Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 5 HwVG beziehungsweise § 1405a RVO/§ 127a AVG keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind (BSG vom 10.09.1987, AZ: 12 RK 29/86, SozR 5800 § 4 Nr. 5). Betroffen sind regelmäßig die Monate mit einer ungeraden Ordnungszahl.
    Für Zeiten ab 1992 war, da Ausnahmeregelungen nicht mehr vorgesehen waren, jeder Kalendermonat mit einem Beitrag zu belegen.
  • Monate aus dem Versorgungsausgleich
    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich sind keine Zeiten mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG vom 31.05.1989, AZ: 4 RA 4/88, SozR 2200 § 1246 Nr. 166, und BSG vom 19.04.1990, AZ: 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31). Es sind keine Pflichtbeiträge, die geeignet sind, die Rentenanwartschaft aufrechtzuerhalten. Sie stehen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht gleich.
  • Monate aus dem Rentensplitting unter Ehegatten
    Übertragene Rentenanwartschaften aus dem Rentesplitting unter Ehegatten sind keine Zeiten mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Es sind keine Pflichtbeiträge, die geeignet sind, die Rentenanwartschaft aufrechtzuerhalten. Sie stehen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht gleich.
  • Monate aufgrund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung
    Monate, die sich für Zeiten vom 01.04.1999 bis 31.12.2012 nach § 52 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 oder für Zeiten ab 01.01.2013 nach den §§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI durch Zuschläge für Entgeltpunkte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ergeben, sind keine Zeiten mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Es sind keine Pflichtbeiträge, die geeignet sind, die Rentenanwartschaft aufrechtzuerhalten. Sie stehen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht gleich.
  • Nachzahlung nach § 285 SGB VI bei Nachversicherung
    Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31.12.1983 freiwillige Beiträge nachzahlen (siehe GRA zu § 285 SGB VI, Abschnitt 8).
  • Beiträge nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
    Beiträge nach dem ALG zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind keine Beitragszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI. Beitragszeiten können nur durch die in § 153 SGB VI genannten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, aus denen die Ausgaben der Rentenversicherung aufgebracht werden (entsprechend BSG vom 22.02.1990, AZ: 4 RA 62/89), vergleiche auch GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1.

Beitragsfreie Zeiten

Von den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) kommen nur die Kalendermonate in Betracht, die mit Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI, § 252, § 252a SGB VI) oder Ersatzzeiten (§ 250, § 251 SGB VI) belegt sind, sofern für den Kalendermonat nicht auch ein Beitrag gezahlt worden ist. Die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) ist schon deswegen nicht als Anwartschaftserhaltungszeit zu berücksichtigen, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnt. War in einer früheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Zurechnungszeit enthalten, ist insoweit bei einem späteren Leistungsfall eine Anrechnungszeit vorhanden (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI).

Anwartschaftserhaltungszeiten sind nur die Zeiten, die tatsächlich Anrechnungszeit oder Ersatzzeit sind; eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich des „Unterbrechungstatbestandes“ bei den in § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Zeiten (siehe Abschnitt 3.3). Die für Anrechnungszeiten relevanten Überbrückungstatbestände, die selbst nicht Anrechnungszeiten sind, werden nicht zur Anwartschaftserhaltungszeit.

Beachte:

Schulische Ausbildungszeiten in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1996, die entweder am 31.12.1991 oder am 31.12.1996 nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Recht bereits Anrechnungszeiten (auch ohne eine bescheidmäßige Anerkennung) waren, gelten weiterhin als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI, auch wenn sie wegen der Abschmelzung nach § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ihre Eigenschaft als Anrechnungszeit verlieren.

Keine Anwartschaftserhaltungszeit sind dagegen bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2002 Zeiten einer Fachschulausbildung beziehungsweise Hochschulausbildung, die am 31.12.1996 wegen des zu diesem Zeitpunkt fehlenden Abschlusses noch keine Anrechnungszeiten waren.

Beitragsfreie Zeiten bei fehlender Unterbrechung

Anwartschaftserhaltungszeiten sind auch Kalendermonate, die mit Zeiten belegt sind, die nur deshalb als Anrechnungszeiten nicht in Betracht kommen, weil der Unterbrechungstatbestand fehlt (siehe hierzu § 58 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass in den letzten sechs vorhergehenden Kalendermonaten ein Pflichtbeitrag (siehe hierzu § 55 SGB VI), eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nummern 4 bis 6 des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI liegt. Für die dazwischen liegenden Kalendermonate sind aber andere Anwartschaftserhaltungszeiten erforderlich (zum Beispiel freiwillige Beiträge).

Berücksichtigungszeiten

Zu den Anwartschaftserhaltungszeiten gehören ferner Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI.

Berücksichtigungszeiten sind

  • Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr (§ 57 SGB VI) und
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen (§ 249b SGB VI).

Während Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch vor dem 01.01.1992 vorhanden sein können, sind Berücksichtigungszeiten wegen Pflege nur für Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 möglich.

Die Einschränkung, nach der Berücksichtigungszeiten nur dann Anwartschaftserhaltungszeiten sind, wenn keine schädliche selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 in § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI gestrichen. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 sind Berücksichtigungszeiten während einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 57 S. 2 SGB VI in der Fassung des AVmEG generell nur noch anzuerkennen, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Eine Rechtsänderung ist mit der Streichung im § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI bezogen auf die Anwartschaftserhaltung nicht eingetreten.

Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2002, gilt weiterhin Folgendes:

Berücksichtigungszeiten können nur dann als Anwartschaftserhaltungszeiten in Betracht kommen, wenn keine schädliche selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Schädlich ist die selbständige Tätigkeit, die mehr als nur geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV in der jeweiligen Fassung ist. Weitere Einzelheiten hierzu vergleiche auch GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 4.

Bei der Beurteilung, wann eine selbständige Tätigkeit vorliegt, gelten die zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) entwickelten Grundsätze (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13.5).

So üben zum Beispiel beim Vorliegen einer BGB-Gesellschaft beide Ehegatten (Ehegattengesellschaft) eine selbständige Tätigkeit aus (zum Beispiel in einem gewerblichen Betrieb oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb) und das erwirtschaftete Einkommen ist jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen, sofern es sich nicht nur um eine familienhafte Mithilfe handelt.

Bei Landwirtschaftsbetrieben, die in das Unternehmerverzeichnis der landwirtschaftlichen Alterskasse eingetragen sind, besteht in diesen Fällen grundsätzlich die widerlegbare Vermutung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit beider Ehegatten. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehegatte im Unternehmerverzeichnis eingetragen ist. Eine selbständige Tätigkeit wird regelmäßig dann nicht anzunehmen sein, wenn der Ehegatte zum Beispiel neben der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb noch mehr als geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt war und/oder einen großen Haushalt (zum Beispiel mit mehreren Kindern und/oder Großeltern) zu versorgen hatte. Bei dieser Entscheidung sind stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu betrachten, eine generelle Aussage lässt sich nicht treffen. Wird eine nicht mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit geltend gemacht, ist als maßgebendes Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit der von den Finanzbehörden festgelegte Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens zugrunde zu legen. Von diesem ist dann jedem Ehegatten die Hälfte zuzurechnen.

Beachte:

Vor dem 01.01.1992 liegende Zeiten der Kindererziehung, die nicht Berücksichtigungszeit sind, sind aus Vertrauensschutzgründen Anwartschaftserhaltungszeit, wenn sie nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG zur ausreichenden Belegung geführt haben. Die Erziehungszeit nach Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG konnte bei beiden Elternteilen zeitgleich entstehen und zur ausreichenden Belegung führen, während die Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI nur einem Elternteil - Mutter oder Vater - zugerechnet werden kann.

Nach Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG führten zur ausreichenden Belegung Zeiten der Erziehung eines Kindes längstens bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes, sofern der Versicherte während der Erziehungszeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des AVG/der RVO (Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin West nach dem Stand vom 02.10.1990) hatte und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit begründete Versicherungsfreiheit.

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind ebenfalls Anwartschaftserhaltungszeiten. Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören die nach den Vorschriften des AVG, der RVO, des RKG, des SGB VI und des Art. 2 RÜG geleisteten Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung gelten (§§ 302a, 302b SGB VI), Renten wegen Erwerbsminderung, Renten für Bergleute und Invalidenrenten. Maßgebend ist der festgestellte Anspruch dem Grunde nach, auf die tatsächliche Zahlung kommt es nicht an. Eine Rentenbezugszeit liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn die Rente nach §§ 93 bis 94 SGB VI (Vorschriften über die Anrechnung anderer Leistungen), § 96a SGB VI (Vorschrift über die Anrechnung des eigenen Einkommens) beziehungsweise bei Bezug von Arbeitslosengeld nach den entsprechenden Vorgängervorschriften §§ 95, 313a SGB VI oder aufgrund einer möglichen Konkurrenzlage nach § 89 Abs. 1 SGB VI (Vorschrift über die Rangfolge bei mehreren Rentenansprüchen) - zum Beispiel zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Erziehungsrente - nicht gezahlt wird.

Der Bezug vergleichbarer Renten durch einen Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen oder auch aufgrund des § 28a FRG unter den dort genannten Voraussetzungen den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gleich.

Andere Rentenbezugszeiten (Renten wegen Alters und Renten wegen Todes) werden von Satz 1 Nummer 5 nicht erfasst. Damit sind weder eine große Witwenrente beziehungsweise Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch eine Erziehungsrente zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft geeignet.

Ausnahme:

Eine Erziehungsrente nach § 42a AVG oder § 1265a RVO für Zeiten vor dem 01.01.1992 ist aus Vertrauensschutzgründen Anwartschaftserhaltungszeit, da diese Rente nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht zur ausreichenden Belegung geführt hat.

Keine Anwartschaftserhaltungszeiten sind Renten, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (zum Beispiel Renten der landwirtschaftlichen Altersversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung). Hierzu gehören auch die in § 9 AAÜG genannten Leistungen, die zwar von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, aber nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind.

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 sind Anwartschaftserhaltungszeiten. Ausreichend belegt ist die Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991, sofern der Versicherte während der gesamten Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte. Endete der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet bereits vor Dezember 1991 oder hatte der Versicherte nur zeitweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (zum Beispiel im Rahmen einer zeitlich befristeten Tätigkeit), sind Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI nur in dem Zeitraum vorhanden, in dem der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet tatsächlich vorlag.

Für die Berücksichtigung der Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet als Anwartschaftserhaltungszeit ist es unbeachtlich, warum die betreffenden Kalendermonate nicht mit Beitragszeiten belegt sind. Die Anwartschaftserhaltungszeit entsteht damit selbst dann, wenn der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit war.

Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist

Anwartschaftserhaltungszeiten sind für die Kalendermonate nicht erforderlich, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Für die Prüfung, ob eine Beitragszahlung noch zulässig ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung an.

Die Kalendermonate, für die der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit noch Beiträge hätte entrichten können, müssen nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein. Es kann sich hierbei um die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge im Rahmen ordentlicher Nachzahlungsfristen (§ 197 Abs. 2 SGB VI), um außerordentliche freiwillige Beitragszahlungen (zum Beispiel § 207 SGB VI, § 285 SGB VI) oder um freiwillige Beitragszahlungen im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (siehe BSG vom 16.06.1994, AZ: 13 RJ 67/93, SozR 3-2600 § 240 Nr. 2) handeln.

Siehe Beispiel 2

Die bisherige Auffassung, dass es sich auch um die Berechtigung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen handeln kann, wurde nach übereinstimmender Auffassung aller Rentenversicherungsträger aufgegeben. Zu begründen ist dies mit der Entstehungsgeschichte des § 241 SGB VI sowie der Begriffsdefinition „zulässige Beitragszahlung“ im Sinne des § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI.

Nach ihrem Sinn und Zweck sollte die Vorgängervorschrift des § 241 SGB VI (Art. 2 § 7b AnVNG, Art. 2 § 6 ArVNG) Versicherten, die vor längerer Zeit ihre rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben und nach dem Recht bis 31.12.1983 bei erfüllter Wartezeit einen Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatten, die Möglichkeit geben, diesen Anspruch aufrechtzuerhalten. Eine lückenlose Belegung musste nach Art. 2 § 7b AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG vom 01.01.1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls gegeben sein. Für das Jahr des Versicherungsfalls war folglich eine Belegung entbehrlich. Mit der Änderung der Zahlungsfristen für freiwillige Beiträge zum 01.01.1992 erfolgte auch eine Änderung der Übergangsregelung in § 241 SGB VI (beziehungsweise bis 31.12.2000: § 240 SGB VI). Eine Belegung ist danach für die Monate nicht mehr erforderlich, für die eine Beitragszahlung im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung noch zulässig war. Hintergrund für diese Regelung ist, dass Versicherte keine Beiträge mehr für Zeiten zahlen müssen, die aufgrund des § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI bei dieser Rentenberechnung nicht anrechenbar sind. Die Weiterführung der Übergangsregelung des Art. 2 § 7b AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 ArVNG in dem § 241 SGB VI kann damit - auch in abgeänderter Form - allein für denselben Personenkreis - Versicherte nach Aufgabe ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung - Anwendung finden.

Des Weiteren fallen schon von der Bezeichnung „zulässige Beitragszahlung“ her allein die freiwilligen Beiträge unter § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI. Der Begriff „zulässig“ ist hier gleichzusetzen mit „erlaubt beziehungsweise statthaft“. Derjenige, dem etwas erlaubt ist, hat die Entscheidungsfreiheit, etwas zu tun oder zu lassen. Hingegen hat ein Verpflichteter diese Entscheidungsfreiheit nicht. Die Nichterfüllung einer Pflicht zieht in aller Regel Sanktionen nach sich. Etwas Erlaubtes kann daher nicht zugleich eine Pflicht darstellen. Darüber hinaus ergibt sich ein solcher Schluss auch aus dem Vergleich zu anderen Vorschriften, wie zum Beispiel die §§ 206 Abs. 3, 207 Abs. 2 SGB VI. Diese verwenden im Bezug auf die Zahlung freiwilliger Beiträge ebenfalls den Begriff „zulässig beziehungsweise zulassen“.

Belegung bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalls

Wird aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen § 241 SGB VI (bis 31.12.1991: Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG, Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG; bis 31.12.2000: §§ 240, 241 SGB VI) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt, gelten auch für einen späteren Leistungsfall diese Voraussetzungen bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem ersten Leistungsfall als erfüllt.

Siehe Beispiele 3 und 4

Das Gleiche gilt

  • bei einem vor dem 01.01.1984 eingetretenen Leistungsfall.
    Siehe Beispiel 5
  • in den Fällen, in denen die teilweise Erwerbsminderung vor der vollen Erwerbsminderung eingetreten ist, es wegen des verspäteten Rentenantrags aber nicht zur Zahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente kam.
    Siehe Beispiel 6
  • bei einem Rentenausschluss nach § 116 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, (bis 31.12.1991: § 18d Abs. 2 AVG, § 1241d Abs. 2 RVO), wenn die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Ende des Rentenausschlusstatbestands behoben war und es deswegen zu keiner Rentenzahlung kam.
    Siehe Beispiel 7

Vom Monat nach Wegfall der Rente (beziehungsweise des Rentenausschlusses nach § 116 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000; bis 31.12.1991: § 18d Abs. 2 AVG, § 1241d Abs. 2 RVO) an muss wieder jeder Monat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt sein.

Ziel der Sonderregelung ist es, den Versicherten, die bis zum 31.12.1983 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt hatten, diesen Versicherungsschutz zu erhalten. Dies soll von einer regelmäßigen Beitragszahlung abhängig sein. Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des ersten Leistungsfalls alles Nötige getan, um seinen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, dann wäre es eine unverhältnismäßige Belastung, für zukünftige Ereignisse jetzt noch nachträglich, für den abgeschlossenen Zeitraum vor Beginn der Rente aufgrund des ersten Leistungsfalls, weitere Beiträge des Versicherten zu verlangen.

Betroffen sind Fälle, in denen eine

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (einschließlich der Renten nach § 302b Abs. 1 SGB VI) gezahlt wird und beim Versicherten volle Erwerbsminderung eintritt,
  • Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit (einschließlich der Renten nach § 302b SGB VI) wegfällt und später (erneut) volle oder teilweise Erwerbsminderung eintritt,
  • Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (einschließlich der Renten nach §§ 302a, 302b SGB VI) entzogen wird und später (erneut) volle oder teilweise Erwerbsminderung eintritt,
  • Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit einschließlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hat, die Rente nur wegen § 116 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 (bis 31.12.1991: § 18d Abs. 2 AVG, § 1241d Abs. 2 RVO) nicht gezahlt worden ist und später volle oder teilweise Erwerbsminderung eintritt.

Beispiel 1: Monate aus dem Versorgungsausgleich für die Wartezeit vor dem 01.01.1984

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Beitragszeit des Ausgleichsberechtigten vor der Ehe:48 Kalendermonate
Beginn der Ehe:01.04.1982
Eigene Beiträge des Berechtigten während der Ehe bis 31.12.1983:3 Kalendermonate
Monate für die Wartezeit nach § 52 SGB VI:50 Kalendermonate
Die auffüllfähige Lücke zwischen Beginn der Ehe (01.04.1982) und dem 31.12.1983 beträgt abzüglich der bereits belegten drei Kalendermonate:18 Kalendermonate
Lösung:
Für die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 werden 18 der 50 Kalendermonate aus dem Bonus angerechnet.

Beispiel 2: Belegungsfreie Monate bei Eintritt des Leistungsfalls während eines Rentenverfahrens

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung09.12.2016
Wartezeit vor 1984 ist erfüllt; die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2015 ist mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt
Ablehnung des Antrags am23.06.2017
Begründung: teilweise/volle Erwerbsminderung liegt nicht vor;
während eines folgenden Klageverfahrens tritt volle EM ein am22.09.2017
Lösung:
Es besteht ein Rentenanspruch, weil nach § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI für die Monate Januar 2016 bis August 2017 Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich sind. Im Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung war eine Beitragszahlung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.08.2017 nach § 197 Abs. 2 SGB VI noch möglich. Der Ablauf der Frist für das Jahr 2016 wurde nach § 198 Ziff. 2 SGB VI durch das Verfahren über den Rentenanspruch unterbrochen.

Beispiel 3: Belegung bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalls

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Berufsunfähigkeit seit15.03.1984
Wartezeit erfüllt
Rentenbeginn nach § 67 Abs. 1 AVG, § 1290 Abs. 1 RVO01.04.1984
die Monate Januar bis März 1984 sind nicht belegt
Die seit dem 01.04.1984 geleistete Rente wegen Berufsunfähigkeit, gilt ab dem 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
volle Erwerbsminderung ab20.12.2017
Lösung:
Für den am 20.12.2017 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung liegen die Voraussetzungen des § 241 SGB VI vor. Die fehlende Belegung der Monate Januar bis März 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten ist unschädlich, weil die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1984 aufgrund des damaligen Übergangsrechts gezahlt worden ist (60 Kalendermonate Versicherungszeit vor dem 01.01.1984).

Beispiel 4: Belegung bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalls

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 16.07.1984 bis 30.06.1990
Wartezeit erfüllt
Belegung ab 01.01.1984:
freiwillige Beiträgevon Januar 1984 bis Juni 1984
Rentenbezug (Rentenbeginn gemäß § 53 AVG, § 1276 RVO)vom 15.01.1985 bis 30.06.1990
freiwillige BeiträgeJuli 1990 bis Dezember 2016
volle Erwerbsminderungab 15.03.2018
Lösung:
Die Voraussetzungen liegen für die am 15.03.2018 eingetretene volle Erwerbsminderung vor. Die fehlende Belegung der Zeit von Juli 1984 bis Dezember 1984 ist unschädlich, weil für die aufgrund des am 16.07.1984 eingetretenen Leistungsfalls gezahlte Rente bereits das Übergangsrecht maßgebend gewesen ist (ausreichende Belegung von Januar 1984 bis Juni 1984). Für die Monate Januar 2017 bis Februar 2018 sind nach § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Beispiel 5: Belegung bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalls

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Erwerbsunfähigkeit seit03.04.1983
Rentenbeginn (§ 67 Abs. 2 AVG, § 1290 Abs. 2 RVO)01.03.1984
Entziehung der Rente zum31.12.1990
freiwillige BeiträgeJanuar 1991 bis Dezember 2016
voll erwerbsgemindert seit04.08.2017
Lösung:
Für die am 04.08.2017 eingetretene volle Erwerbsminderung liegen die Voraussetzungen des § 241 SGB VI vor. Die fehlende Belegung der Monate Januar und Februar 1984 ist unschädlich, weil der Leistungsfall für die Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Die Zeit von März 1984 bis Dezember 2016 ist ausreichend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Für die Monate Januar 2017 bis Juli 2017 sind nach § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Beispiel 6: Belegung bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalls

(Beispiel zu Abschnitt 5)
teilweise Erwerbsminderung seit15.01.2016
volle Erwerbsminderung seit03.07.2017
Wartezeit vor 1984 erfüllt
lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeitenvon Januar 1984 bis Dezember 2014
Rentenantrag am17.12.2017
keine Anwartschaftserhaltungszeiten ab01.01.2015
Lösung:
Für die am 15.01.2016 eingetretene teilweise Erwerbsminderung liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI vor, da nach § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015 Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich sind. Für den während der teilweisen Erwerbsminderung am 03.07.2017 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung liegen die Voraussetzungen des § 241 SGB VI ebenfalls vor, weil auch für den vorangegangenen Leistungsfall die Voraussetzungen des § 241 SGB VI erfüllt waren. Dass es aufgrund des Anspruchs auf volle Erwerbsminderungsrente nicht zur tatsächlichen Zahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente kommt, ist unbeachtlich.

Beispiel 7: Belegung bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalls

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Erwerbsunfähigkeitseit 31.12.1984
Rentenantragam 12.11.1985
Reha-Maßnahmen, die Berufs-/Erwerbsunfähigkeit beseitigt habenvom 03.02.1986 bis 14.03.1986
voll erwerbsgemindertseit 2017
Belegung ab 01.01.1984:
  • freiwillige Beiträge
Januar 1984 bis Juni 1984
  • freiwillige Beiträge
April 1986 bis Dezember 2016
Lösung:

Für die am 31.12.1984 eingetretene Erwerbsunfähigkeit lagen die Voraussetzungen des Art. 2 § 7b Abs. 2 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG vor. Eine Zahlung der Rente war jedoch nicht möglich, weil die Erwerbsunfähigkeit durch Reha-Maßnahmen mit dem 14.03.1986 behoben wurde und vom fiktiven Rentenbeginn an (01.11.1985) bis zum 14.03.1986 ein Rentenausschlusstatbestand nach § 18d Abs. 2 AVG, § 1241d Abs. 2 RVO vorlag.

Für die im Jahre 2017 eingetretene volle Erwerbsminderung liegen die Voraussetzungen des § 241 SGB VI vor. Die fehlende Belegung der Monate Juli 1984 bis März 1986 ist unschädlich, weil für den am 31.12.1984 eingetretenen Leistungsfall bereits das frühere Übergangsrecht maßgebend gewesen ist und bis einschließlich März 1986 § 18d Abs. 2 AVG, § 1241d Abs. 2 RVO Anwendung gefunden hat.

Für 2017 sind nach § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurden mit Wirkung ab 22.07.2017 (Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes) in Absatz 1 die Worte „und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichleistung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen. Die Streichung erfolgte aufgrund Zeitablaufs.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Mit dem AVmEG werden im § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI die Worte „soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die mehr als geringfügig war“ gestrichen.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

§ 241 SGB VI übernimmt ab 01.01.2001 die bisher in § 240 SGB VI enthaltene Sonderregelung sowohl für die Rente wegen voller als auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Rechtliche Änderungen gegenüber den Renten wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ergeben sich nicht.

Der bisherige § 241 Abs. 3 SGB VI, nach dem die sogenannten Umstellungsrenten aus der Zeit vor dem 01.01.1957 bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit galten, ist ab 01.01.2001 im § 302b Abs. 2 SGB VI niedergelegt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG und Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG wurden ab 01.01.1992 für Renten wegen Berufsunfähigkeit im § 240 SGB VI und für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit im § 241 SGB VI fortgeschrieben. Dabei waren die Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI nur teilweise identisch mit denen im Sinne des Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG und Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG. So führt die Erziehungsrente seit 01.01.1992 - sofern es sich nicht gleichzeitig um eine beitragsfreie Zeit oder eine Berücksichtigungszeit handelt - nicht mehr zu einer ausreichenden Belegung; die Zeit der Kindererziehung ist ab 01.01.1992 nur noch bei einem Elternteil als Anwartschaftserhaltungszeit möglich. Andererseits kann die Zeit der Kindererziehung nicht nur bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes die Anwartschaft aufrechterhalten. Das gilt auch für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1992. Eine neue Anwartschaftserhaltungszeit ist für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 die Berücksichtigungszeit für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen (§ 249b SGB VI). Insbesondere für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet ist von Bedeutung, dass ab 01.01.1992 die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 als Anwartschaftserhaltungszeit gilt. Während bis zum 31.12.1991 die Zeit bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit belegt sein musste, wird ab 01.01.1992 eine Belegung für die Monate vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, für die eine Beitragszahlung noch möglich ist.

Recht vor 1992

§ 241 SGB VI geht auf das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 - Haushaltbegleitgesetz 1984 - vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1516) zurück. Bis zum 31.12.1983 war Voraussetzung für eine Rente wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit neben dem Vorliegen von Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit allein die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren. Mit dem Haushaltbegleitgesetz 1984 wurden für Leistungsfälle ab 01.01.1984 die Anspruchsvoraussetzungen verschärft. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit konnte danach bei Leistungsfällen ab 01.01.1984 nur noch gezahlt werden, wenn der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten hat. Für Versicherte, die am 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt hatten, wurden im Art. 2 § 7b AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG - die Vorgängervorschriften zu § 241 SGB VI - Übergangsregelungen geschaffen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 241 SGB VI