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§ 122 SGB VI: Berechnung von Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde anlässlich der Abstimmung mit den anderen Rentenversicherungsträgern vollständig überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand06.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 122 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Grundsätze zur Berechnung von Zeiten. Hiervon unberührt ist die Berechnung von Fristen. Diese ist ausschließlich in § 26 SGB X geregelt.

Nach Absatz 1 der Vorschrift zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.

Absatz 2 enthält die Regelung, dass ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate umfasst.

Sind Zeiten nur bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden nach Absatz 3 der Vorschrift die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

Berücksichtigung von teilweise belegten Monaten (Absatz 1)

Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist, zählt als voller Kalendermonat. Dabei kann ein Kalendermonat mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sein, ohne dass die eine Zeit die andere Zeit verdrängt. Das ergibt sich aus § 54 SGB VI.

Beispielsweise ist ein Kalendermonat, für den ein Beitrag gezahlt ist und in dem auch eine beitragsfreie Zeit beginnt oder der auch mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist, dann als Kalendermonat mit beitragsgeminderter Zeit zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1.2).

Verteilung von Wochenbeiträgen, die im Markenverfahren entrichtet wurden

Das Monatsprinzip des § 122 Abs. 1 SGB VI gilt im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht auch dann, wenn Wochenbeiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem bis zum 31.12.1956 geltenden Recht im Markenverfahren entrichtet wurden.

Sofern Beiträge wöchentlich gezahlt wurden, belegen die Beiträge den Zeitraum, für den sie entwertet sind. Dabei ist auf die beitragsrechtliche Behandlung abzustellen.

Nach § 1426 RVO alter Fassung begann die Beitragswoche am Montag. Als Entwertungstag war nach § 1431 Satz 2 RVO alter Fassung der letzte Tag desjenigen Zeitraums anzugeben, für den die Marke galt; dies war stets der Sonntag. Das war auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber einen Versicherten nicht in der gesamten Woche beschäftigte.

Eine in zwei Kalendermonate hineinreichende Beitragswoche (Grenzwoche oder Übergangswoche) belegt zwei Kalendermonate. Die zeitgerechte Zuordnung der Wochenbeiträge ist erforderlich, weil das SGB VI im Gegensatz zu § 1250 Abs. 2 RVO eine Umrechnung von Wochen in Monate nicht mehr vorsieht.

Durch die Anwendung des § 122 Abs. 1 SGB VI ist gewährleistet, dass Beiträge, die nach dem bis zum 31.12.1956 geltenden Recht in der Rentenversicherung der Arbeiter als Wochenbeiträge gezahlt wurden, im gleichen Umfang angerechnet werden wie die Monatsbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und wie die Beiträge, die seit dem 01.07.1942 in der Rentenversicherung der Angestellten beziehungsweise seit dem 29.06.1942 in der Rentenversicherung der Arbeiter im Lohnabzugsverfahren gezahlt wurden.

Die Wochenbeiträge sind grundsätzlich zeitgerecht zu verteilen, also unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beginns und des tatsächlichen Endes des betreffenden Zeitraumes. Wochenbeiträge, die entweder nicht entwertet oder in Unterlagen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung vorhanden sind, sind entsprechend dem Grundsatz des § 286a Abs. 2 SGB VI gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen (vergleiche GRA zu § 286a SGB VI, Abschnitt 3).

Siehe Beispiel 1

Pflichtbeiträge, die als Wochenbeiträge im Markenverfahren entrichtet wurden und für die keine Angaben zum Beginn und Ende der Beschäftigung existieren, sind hingegen nach § 122 Abs. 3 SGB VI vom Beginn des Zeitraumes zu berücksichtigen.

Bestimmung von Zeiträumen (Absatz 2)

Ein in Jahren bestimmter Zeitraum umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate.

Eine bestimmte Anzahl von Jahren wird zum Beispiel bei der

benötigt.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Zeiträumen, deren Beginn oder Ende von einem Ereignis abhängig ist (zum Beispiel Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit), wird durch § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB VI klargestellt, dass der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, bei der Ermittlung der zurückgelegten Monate mit zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung des eigentlichen Zeitraumes (zum Beispiel Berechnung der letzten fünf Jahre) gilt jedoch die Regelung des § 26 SGB X.

Berücksichtigung von Zeiten bis zu einer Höchstdauer (Absatz 3)

Sind Zeiten nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur bis zu einer Höchstdauer anzurechnen, werden nach § 122 Abs. 3 SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zuerst berücksichtigt.

Diese Vorschrift hat unter anderem Bedeutung für die Zuordnung

  • von begrenzt zu berücksichtigenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 263 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
  • von nur teilweise an der Gesamtleistungsbewertung teilnehmenden beitragsfreien Zeiten, die mit einem Bruchteil ruhegehaltfähig sind und insoweit für eine Bewertung nicht zur Verfügung stehen (§ 71 Abs. 4 SGB VI),
  • von begrenzt zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Beispiel 1: Zeitgerechte Verteilung von Wochenbeiträgen unter Beachtung des Entwertungstages

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Eine Wochenbeitrag der Klasse II wurde am 03.05.1942 entwertet.

Lösung:

Die Beitragswoche begann am Montag, den 27.04.1942. Als Tag der Entwertung war der 03.05.1942 (Sonntag) vorzugeben. Die Beitragsmarke galt somit für die Zeit von Montag, den 27.04.1942, bis Sonntag, den 03.05.1942. Nach § 122 Abs. 1 SGB VI sind zwei volle Monate zu berücksichtigen, nämlich April und Mai 1942.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 122 SGB VI