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§ 136 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Der Abschnitt 7 ist ersatzlos gestrichen worden.

Dokumentdaten
Stand30.08.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 in Kraft getreten am 29.06.2011
Rechtsgrundlage

§ 136 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 136 SGB VI in der Fassung des RVOrgG regelt die Sonderzuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung. Danach ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft) für Leistungen zuständig, wenn mindestens ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet wurde.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 273 Abs. 3 SGB VI beinhaltet eine Übergangsregelung zu § 136 SGB VI. Durch § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI wird dem berechtigten Vertrauen von Rentenbeziehern dadurch Rechnung getragen, dass die Zuständigkeit des bisherigen Rentenversicherungsträgers für die Dauer des Bezuges dieser Rente erhalten bleibt. Wird an die Stelle der bisherigen Rente eine andere Rente beantragt (beispielsweise eine Regelaltersrente im Anschluss an den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), wird der Zuständigkeitswechsel vollzogen.

Bestand am 31.12.2001 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, blieb die Zuständigkeit gemäß § 273 Abs. 3 S. 2 SGB VI bis zu dessen Abschluss erhalten. Damit wurde ausgeschlossen, dass, bezogen auf den Stichtag 31.12.2001, während eines laufenden Geschäftsvorfalls eine Abgabe erfolgen musste. Der bisher zuständige Rentenversicherungsträger sollte den Vorgang erst dann an die Bundesknappschaft abgeben, wenn der Geschäftsvorfall (beispielsweise ein Verwaltungsverfahren, Widerspruchs- und Klageverfahren, Rentenauskunftsverfahren, Amtshilfeersuchen) abgeschlossen war. Damit wurden Verzögerungen eines laufenden Verfahrens verhindert.

§ 274d SGB VI definiert übergangsweise bis zum 30.09.2005 die im Rahmen der geänderten Zuständigkeitsregelungen seit dem 01.01.2005 zuständigen Träger für die Zeit vor Errichtung des unter anderen in § 136 SGB VI genannten Trägers.

Allgemeines

Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 140 SGB VI in der Fassung RRG 1992) war die Bundesknappschaft für die Leistungsgewährung in der gesetzlichen Rentenversicherung dann zuständig, wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet oder die allgemeine Wartezeit (60 Monate) in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt wurde. Ab dem 01.01.2002 (§ 140 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts) genügt bereits ein rechtswirksam entrichteter Beitrag auf Grund einer Beschäftigung, der irgendwann während des Versicherungslebens zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet wurde, um die Zuständigkeit der Bundesknappschaft zu begründen. Dies galt zumindest für alle (Leistungs-)Anträge ab dem 01.01.2002, und zwar unabhängig davon, ob der Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 oder vor dem 01.01.2002 lag.

§ 136 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005 tritt neben die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen für Neuversicherte (§ 127 SGB VI) und Bestandsversicherte (§ 274c SGB VI). Ab dem 01.01.2005 wird jeder Neuversicherte bei der Vergabe der Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung einem Versicherungsträger verbindlich zugeordnet. Versicherte aus den Branchen der Knappschaft, der Bahn oder der Seefahrt werden ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet (branchenspezifische Zuordnung).

Für vor dem 01.01.2005 anhängig gewordene Geschäftsvorfälle und für Bestandsrentner gilt die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3 SGB VI.

Durchführung der Versicherung

Ist zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung irgendwann ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung gezahlt worden, obliegt ihr auch die Durchführung der Versicherung (§ 136 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005).

Die Durchführung der Versicherung umfasst

Diese erweiterte Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung galt nach Auffassung der Rentenversicherungsträger bereits seit dem 01.01.2002 aufgrund der Änderung des § 140 SGB VI alte Fassung durch das Gesetz vom 17.07.2001. Grundlage hierfür war § 126 Abs. 4 SGB VI alte Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VKVV (Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung [Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV] vom 30.03.2001 [BGBl. I S. 475]).

Nach § 4 Abs. 1 VKVV war der Träger der Rentenversicherung für die Kontoführung zuständig, der für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist. Zu den „Aufgaben der Rentenversicherung“ gehört neben der Erbringung von Leistungen auch die Durchführung der Versicherung (§ 149 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft) ist nach § 136 SGB VI für Leistungen zuständig, wenn irgendwann ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Der Begriff „Leistungen“ umfasst zunächst die im Zweiten Kapitel des SGB VI (gleich Leistungen) genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGB I).

Dies sind

  • die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 9 ff. SGB VI),
  • Renten einschließlich der Witwen- und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Eheleute (§§ 33 ff. SGB VI),
  • Zuschüsse zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI),
  • Rentenabfindungen bei Wiederheirat von Witwen und Witwern (§ 107 SGB VI) sowie
  • Renteninformationen und Rentenauskünfte (§ 109 SGB VI).

Darüber hinaus gehören zu den Leistungen im Sinne von § 136 SGB VI entsprechend § 23 Abs. 1 SGB I

Ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsteht, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung muss auf Grund einer Beschäftigung gezahlt worden sein. Beiträge, die auf Grund einer Selbstversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) gezahlt worden sind, gehören nicht hierzu. Eine Selbstversicherung musste bis zum 31.12.1955 begonnen worden sein.

Zu den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören:

  • Beiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (§ 133 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 134 SGB VI),
  • Beiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung, in der ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden (§ 133 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 134 SGB VI),
  • Beiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung bei den in § 133 Nr. 3 SGB VI genannten Organisationen,
  • Beiträge auf Grund einer in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführten Nachversicherung (§ 135 SGB VI),
  • Beiträge für Versicherte, die auf Grund einer Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb vor dem 01.01.1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert (§ 273 Abs. 1 SGB VI),
  • Beiträge auf Grund einer Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn der Versicherte am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war, für die Dauer dieser Beschäftigung (§ 273 Abs. 4 S. 2 SGB VI),
  • Beiträge auf Grund einer Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese Beschäftigung unmittelbar an ein am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft bestandenes Ausbildungsverhältnis angeschlossen hat, für die Dauer dieser Beschäftigung (§ 273 Abs. 4 S. 3 SGB VI),
  • Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung/Rentenversicherung, die nach den Reichsversicherungsgesetzen gezahlt wurden (§ 247 Abs. 3 SGB VI),
  • Beiträge für die nach den im Saarland geltenden Vorschriften bis zum 31.12.1956 Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (§ 248 Abs. 3 SGB VI),
  • Beiträge im Beitrittsgebiet in denen der erhöhte Beitrag zur bergbaulichen Versicherung gezahlt wurde (§ 248 Abs. 4 SGB VI),
  • Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Sinne von §§ 15, 16 FRG, die gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, sowie
  • Beiträge, die auf Grund der Sonderregelung des Art. 27 RÜG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Nach dieser Regelung bleibt die Bundesknappschaft für Personen, die am 30.06.1991 in einem nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.

Zuständigkeit bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach Satz 1 für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Satz 3 stellt klar, dass die Sonderzuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts gilt. Der Wortlaut „Dies gilt auch“ macht deutlich, dass die Sonderzuständigkeit sowohl für Leistungen als auch für die Durchführung der Versicherung gilt. Ferner wird durch die Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung klargestellt, dass nur ein zu diesem Versicherungszweig (§§ 132 ff. SGB VI) nach deutschem Recht gezahlter Beitrag die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See begründen kann. Gleiches gilt, wenn für einen FRG-Berechtigten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf Grund von § 20 Abs. 2 und 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden sind. Ein Beitrag zu einem ausländischen Rentensystem für Bergleute in einem Anwenderstaat des Europarechts (EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz) oder einem Vertragsstaat (mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht) löst dagegen nicht die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 ist § 136 SGB VI folgender Satz angefügt worden: „Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.“

Die Ergänzung stellt klar, dass die in dieser Vorschrift geregelte Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenversicherung auch bei Anwendung des zwischen- und überstaatlichen Rechts gilt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005/01.01.2004/15.12.2004/01.10.2005/01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch das RVOrgG sind die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005 neu geregelt worden. Dazu wurden die §§ 125 ff. SGB VI neu gefasst.

§ 136 SGB VI regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Die Bundesknappschaft ist für die Leistungsgewährung in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, wenn mindestens ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In Satz 2 wird zudem klargestellt, dass die erweiterte Zuständigkeit nicht nur für Leistungen, sondern auch - wie bisher schon nach Auffassung der Rentenversicherungsträger - für die Durchführung der Versicherung gilt.

Bis zum 31.12.2004 war dies Regelungsinhalt von § 140 SGB VI (alte Fassung).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit Artikel 1 des RRG 92 wurde § 136 SGB VI geschaffen und bestimmte vor dem 01.01.2005 die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2005 ist dies Regelungsinhalt von § 132 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 136 SGB VI