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§ 3 SGB VI: Sonstige Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.08.2024

Änderung

Im Abschnitt 4.9 wurden neue Ausführungen für von der Versichrungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen aufgenommen. Abschnitt 6 - Übergangsgebührnisse wurde an den Rechtsstand 01.01.2023 angepasst.

Dokumentdaten
Stand02.07.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022, Inkrafttreten: 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 3 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

§ 3 SGB VI regelt die Rentenversicherungspflicht für Sachverhalte, die nicht an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpfen.

Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Zeit der Versicherungspflicht bei Personen, für die Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind.

Satz 1 Nummer 1a regelt seit dem 01.04.1995 die Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.

Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass Wehr- und Zivildienstleistende kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Satz 1 Nummer 2a bestimmt, dass Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignete, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren.

Satz 1 Nummer 2b regelt ab 01.01.2021 die Versicherungspflicht ehemaliger Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen.

Satz 1 Nummer 3 bestimmt, dass die Bezieher der in der Vorschrift genannten Entgeltersatzleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Jahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Satz 1 Nummer 3a in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 regelte die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Satz 1 Nummer 3a in der Fassung ab 01.08.2012 regelt die Versicherungspflicht für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8, 8a des Transplantationsgesetzes (TPG) beziehen und die im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Jahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Satz 1 Nummer 4 bestimmt, dass Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, versicherungspflichtig sind, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezugs als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren.

Satz 2 regelt die Abgrenzung zwischen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen und erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen anhand der Höhe von Arbeitsentgelt.

Satz 3 schließt die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 1a aus, wenn eine parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche übersteigt.

Satz 4 regelt, dass Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 nicht eintritt, wenn Arbeitnehmern während der Wehr- und Zivildienstleistung Arbeitsentgelt weitergezahlt wird oder Selbständigen Leistungen nach § 6 USG (Unterhaltssicherungsgesetzes) gewährt werden.

Satz 5 regelt, dass beim Zusammentreffen einer Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 die Versicherungspflicht vorgeht, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

Satz 6 bestimmt, dass die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummern 2b bis 4 sich auch auf Personen erstreckt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Pflegepersonen:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei Pflegepersonen wird auf die Regelungen der § 166 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, §§ 170 Abs. 1 Nr. 6, 173, 176a SGB VI in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Der Leistungsanspruch der Pflegeperson auf soziale Sicherung sowie die Verpflichtungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung zur Abgabe von Meldungen und zur Unterrichtung der Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise der Dienstherren ergeben sich aus § 44 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung. § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI stellt nun außerdem klar, dass die Pflegekassen/die privaten Versicherungsunternehmen den Pflegeumfang der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege den Einzel- und Gesamtpflegeaufwand als pflegespezifische Vorfragen zur Versicherungspflicht festzustellen haben. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln (§ 44 Abs. 1 S. 7 SGB XI).

§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI regelt ergänzend das Übergangsrecht für Pflegepersonen, deren Versicherungspflicht über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht.

Pflegepersonen, für die eine Versicherung nach dem SGB VI in der Rentenversicherung durchgeführt werden soll, sind gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig nach § 196 Abs. 1 SGB VI.

Wehr- und Zivildienst Leistende:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Wehr- und Zivildienst Leistenden wird auf die Regelungen der § 166 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI, §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 SGB VI verwiesen.

Die Bewertung dieser Zeiten erfolgt nach § 70 Abs. 1 SGB VI, für Zeiten bis zum 31.12.1991 nach § 256 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 4 SGB VI.

Einsatzgeschädigte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei Einsatzgeschädigten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1b, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 SGB VI verwiesen.

Ehemalige Soldaten auf Zeit mit Übergangsgebührnissen:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei ehemaligen Soldaten auf Zeit mit Übergangsgebührnissen wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1c, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 176b, 192b SGB VI verwiesen.

Entgeltersatzleistungsbezieher:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Sozialleistungsbeziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2, 2b (in der Fassung ab 01.08.2012), Nr. 2c, Nr. 2e und Nr. 2f, 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) und e), 173, 176 Abs. 1 und 2, 191 SGB VI verwiesen.

Für Personen, die im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 18 Buchst. a SVG-DDR versicherungspflichtig waren, ist § 229a Abs. 1 S. 1 SGB VI zu beachten.

Arbeitslosengeld-II-Bezieher:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Arbeitslosengeld II - Beziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2a, (aufgehoben ab 01.01.2007), §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 176 Abs. 2, 191 S. 1 Nr. 2 SGB VI verwiesen.

Darüber hinaus bestanden Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1b SGB VI.

Organ- oder Gewebespender mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei Organ- oder Gewebespendern mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2d, 170 Abs. 1 Nr. 2d, 173 SGB VI verwiesen.

Vorruhestandsgeldbezieher:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Vorruhestandsgeldbeziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 3, 170 Abs. 1 Nr. 3, 174, 191 SGB VI verwiesen.

Zur Beitragstragung bei Leistungen im Beitrittsgebiet wird auf § 3 S. 2 AAÜG in Verbindung mit § 279c SGB VI verwiesen.

Versicherungspflicht für Kindererziehungszeiten (Satz 1 Nummer 1)

Alle Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Hierdurch wird die Kindererziehung einer Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt.

Unter welchen Voraussetzungen Kindererziehungszeiten anrechenbar sind, ergibt sich aus der GRA zu § 56 SGB VI, der GRA zu § 249 SGB VI und der GRA zu § 249a SGB VI.

Versicherungspflicht von Pflegepersonen (Satz 1 Nummer 1a und Sätze 2 und 3)

Zur Versicherungspflicht für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege vom 01.04.1995 bis 31.12.2016 siehe Abschnitt 3.1 ff.

Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ab 01.01.2017 sind ab Abschnitt 3.1.8 ff beschrieben.

Versicherungspflicht von Pflegepersonen - bis 31.12.2016

Seit dem 01.04.1995 gehören nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Nähere hierzu wird für Zeiten bis 31.12.2016 in den nachfolgenden Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.14 erläutert.

Begriff der Pflegeperson - bis 31.12.2016

Den Begriff der Pflegeperson definiert § 19 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016. Pflegepersonen sind danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 in seiner/ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 erhält die Pflegeperson aber nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Diese Formulierung in § 19 SGB XI alter Fassung stimmt inhaltlich mit der in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 überein.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen ist.

Ab 01.01.2013 kommt die Versicherungspflicht auch bei Pflege mehrerer Pflegebedürftiger und einem Pflegeaufwand von jeweils unter - aber insgesamt mindestens - 14 Stunden in der Woche in Betracht (sogenannte „Additionspflege“). Dies gilt auch für laufende Pflegefälle, in denen die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden. Sofern der Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, tritt für weitere daneben - in geringerem Umfang - ausgeübte Pflegetätigkeiten dagegen nur dann Versicherungspflicht ein, wenn diese insgesamt ebenfalls mindestens 14 Stunden umfassen.

Es müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss mindestens ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 vorhanden sein (siehe Abschnitt 3.1.2),
  • es muss sich um nicht erwerbsmäßige Pflege handeln (siehe Abschnitt 3.1.3),
  • der Umfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen oder - bei geringerem Pflegeanteil - ab 01.01.2013 den Mindestpflegeaufwand durch Zusammenrechnung mit mindestens einer weiteren Pflege von ebenfalls unter 14 Stunden wöchentlich erreichen (siehe Abschnitt 3.1.4),
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen (siehe Abschnitt 3.1.5),
  • der Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben (siehe Abschnitt 3.1.6),
  • die neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen (siehe Abschnitt 3.1.7).

Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es kommen aber auch sonstige Personen, wie zum Beispiel Nachbarn und Bekannte in Betracht, sofern sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Versicherungspflicht kann frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI - bis 31.12.2016

Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 sind Personen ab der Pflegestufe I, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 15 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Die Pflege von Personen, deren Pflegebedarf das Mindestmaß der erheblichen Pflegebedürftigkeit (noch) nicht erreicht - im allgemeinen Sprachgebrauch als Pflegestufe „0“ bezeichnet -, führt daher nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Die Pflegebedürftigkeit ist auf Dauer auch dann noch gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016

  • im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  • im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

Die Pflegebedürftigen werden nach § 15 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Maßgeblich für diese Zuordnung sind die Häufigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI alter Fassung) und der Zeitaufwand (§ 15 Abs. 3 SGB XI alter Fassung) für die Pflege.

Die Einordnung nach der Häufigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) richtet sich nach folgenden Kriterien:

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Die Einordnung nach dem Zeitaufwand richtet sich danach, welchen Zeitaufwand ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen würde (§ 15 Abs. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Dieser Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

  • in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (nicht ausreichend für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI aus einer Pflegetätigkeit; der zeitliche Gesamtpflegeaufwand muss mindestens 120 Minuten betragen),
  • in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
  • in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Pflegebedürftige Kinder werden zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche, altersbedingte Hilfebedarf, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf (§ 15 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Die Feststellungen zum Pflegeleistungsanspruch und die Zuordnung der jeweiligen Pflegestufe haben die Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachter beziehungsweise durch die Medicproof GmbH feststellen zu lassen (§ 18 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Diese Feststellungen basieren im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung auf bundeseinheitlichen Begutachtungsrichtlinien (§ 17 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Diese Feststellungen haben daher auch für den Rentenversicherungsträger Tatbestandswirkung und sind dementsprechend zu übernehmen.

Zur Berücksichtigung der sogenannten „ergänzenden Pflege“ siehe Abschnitt 3.1.4.2.1.

Leistungsrechtliche Besonderheiten in Überleitungsfällen für Zeiten vom 01.11.2016 bis 31.12.2016

Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III oder Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die mit Wirkung ab 01.01.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden (so genannte Bestands- oder Überleitungsfälle, siehe Abschnitt 3.2.2.2), können für Zeiten vor dem 01.01.2017 Besonderheiten zum Tragen kommen.

Stellt ein Pflegebedürftiger ab dem 01.01.2017 einen Höherstufungsantrag und lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 01.01.2017 vor, findet für die zu erbringenden Pflegeleistungen ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - frühestens jedoch ab 01.11.2016 - bereits das ab 01.01.2017 geltenden Pflegeleistungsrecht Anwendung (§ 140 Abs. 4 SGB XI). Den Pflegebedürftigen werden in diesen Fällen für den Zeitraum bis 31.12.2016 rückwirkend die höheren Leistungen nach dem neu festgestellten Pflegegrad zur Verfügung gestellt. Eine echte Zuordnung in eine höhere Pflegestufe ist damit nicht verbunden.

Demgegenüber richtet sich auch in diesen Fällen die Versicherungspflicht der Pflegeperson bis zum 31.12.2016 unverändert nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (§ 141 Abs. 4a SGB XI). Für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für November und Dezember 2016 ist fiktiv eine höhere Pflegestufe anzusetzen. Die Erhöhung richtet sich nach dem Anstieg des Pflegegrades gegenüber dem durch die Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI erreichten Pflegegrad. Wird zum Beispiel von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 3 übergeleitet und dann festgestellt, dass bereits vor dem 1. Januar 2017 die tatsächlichen Voraussetzungen für Pflegegrad 4 vorlagen, ist für die Beitragsbemessung Pflegestufe 3 anzusetzen. Wird nach einer Überleitung von der so genannten Pflegestufe 0 auf Pflegegrad 2 ein Pflegegrad 4 rückwirkend nach § 140 Absatz 4 festgestellt, ist für die Beitragsbemessung Pflegestufe 2 anzusetzen.

Nicht erwerbsmäßige Pflege - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne der §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht übersteigt, gelten generell als nicht erwerbsmäßig tätig, da nur das Pflegegeld weiter gereicht wird. Für sie tritt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 3 S. 2 erster Halbs. SGB VI alter Fassung insoweit keine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ein.

Pflegepersonen unterliegen danach immer dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, wenn sie für ihre jeweilige Pflegetätigkeit entweder keine Zuwendung erhalten oder von dem Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhalten, die die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigt. Das monatliche Pflegegeld beträgt nach §§ 37, 123 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 für Pflegebedürftige

mit einem Pflegestufengrad:ZeitraumBetragbeziehungsweise bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz *
Pflegestufe Ibis 31.12.2001ist gleich  400,00  DM
ab 01.01.2002ist gleich  205,00 EUR
ab 01.07.2008ist gleich  215,00 EUR
ab 01.01.2010ist gleich  225,00 EUR
ab 01.01.2012ist gleich  235,00 EUR
ab 01.01.2013ist gleich  235,00 EUR305,00 EUR
ab 01.01.2015ist gleich  244,00 EUR316,00 EUR
Pflegestufe IIbis 31.12.2001ist gleich  800,00  DM
ab 01.01.2002ist gleich  410,00 EUR
ab 01.07.2008ist gleich  420,00 EUR
ab 01.01.2010ist gleich  430,00 EUR
ab 01.01.2012ist gleich  440,00 EUR
ab 01.01.2013ist gleich  440,00 EUR525,00 EUR
ab 01.01.2015ist gleich  458,00 EUR545,00 EUR
Pflegestufe IIIbis 31.12.2001ist gleich1.300,00  DM
ab 01.01.2002ist gleich  665,00 EUR
ab 01.07.2008ist gleich  675,00 EUR
ab 01.01.2010ist gleich  685,00 EUR
ab 01.01.2012ist gleich  700,00 EUR
ab 01.01.2015ist gleich  728,00 EUR

*Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 erhöht sich seit dem 01.01.2013 bis zum Inkrafttreten eines des Pflegebedürftigkeitsbegriffs das monatliche Pflegegeld der Pflegestufe I und Pflegestufe II (§ 123 Abs. 3 und 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind von diesen Anhebungen nicht betroffen.

Ab dem Jahre 2014 wird die Bundesregierung im 3-Jahres-Rhythmus prüfen, ob eine Anpassung der Leistungshöhe zu erfolgen hat (Dynamisierung, § 30 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Wird daneben noch freie Kost und Unterkunft gewährt, ist der Wert für die Sachzuwendungen entsprechend § 17 SGB IV mit zu berücksichtigen.

Pflege durch Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen - bis 31.12.2016

Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte ist grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig anzusehen. Sie haben für die Pflege in der Regel keine eigenständige Vergütung vereinbart, sondern erhalten das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde Hilfe von den Pflegebedürftigen. Die Höhe der weitergereichten finanziellen Anerkennung ist dabei unbeachtlich. Erfolgt die Pflegetätigkeit jedoch aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Pflegebedürftigen, ist die Pflegeperson insoweit bei dem Pflegebedürftigen als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Dagegen ist die Pflege durch sonstige Personen (zum Beispiel Nachbarn oder Bekannte) nur dann nicht erwerbsmäßig, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen erhält, die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 einschließlich eines Wertes für Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt.

Die Grenzwerte gelten auch in den Fällen als eingehalten, in denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) gewählt hat, aber der Pflegeperson auch noch eine finanzielle Anerkennung in Höhe des Pflegegeldes seiner Pflegestufe im Sinne der §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 zahlt. Eine unschädliche finanzielle Anerkennung beschränkt sich nicht nur auf das Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI alter Fassung, sondern kann auch vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen für die Pflege umfassen (zum Beispiel nach § 26c Abs. 9 BVG in der Fassung bis 31.12.2016).

Werden die Grenzwerte überschritten (zur Höhe des Pflegegeldes siehe Abschnitt 3.1.3), ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit dennoch nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden (siehe Abschnitt 3.1.3), die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 anteilig im Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit zu berücksichtigen.

Abgrenzung nicht erwerbsmäßige und erwerbsmäßige Pflege - bis 31.12.2016

Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach den allgemeinen Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV abzugrenzen. Von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 werden solche Personen nicht erfasst, die die Pflege von Pflegebedürftigen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als ‘Erwerb’ oder ‘wie ein Erwerb’ betreiben, die also durch die Pflegetätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitseinkommen erzielen oder Pflege als Hauptpflicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis verrichten (siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2).

Nicht zu den Pflegepersonen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 gehören insbesondere Pflegekräfte, die

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege. Hierzu zählen alle zur Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI qualifizierenden Berufe (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Heilerzieher/in, Heilerziehungspfleger/in), aber auch etwa die Tätigkeit als Dorfhelferin oder Gemeindeschwester, soweit sie entgeltlich erfolgt. In diesen Fällen kann die Ausübung der Pflege als Erwerbstätigkeit angesehen werden.

Gleichwohl können professionelle Pflegekräfte neben ihrer Erwerbstätigkeit auch als Familienangehörige beziehungsweise sonstige Personen zusätzlich nicht erwerbsmäßig pflegend tätig werden (zum Beispiel Pflegeperson ist hauptberuflich als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig und pflegt daneben ihre pflegebedürftigen Eltern). Für diese Pflegetätigkeit gelten dann die Ausführungen unter Abschnitt 3.1.3.1.

Zivildienstleistende (längstens bis 31.12.2011) oder Bundesfreiwilligendienstleistende (ab 01.07.2011) sowie Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr, die eine Pflegetätigkeit im Rahmen ihrer Dienstleistung ausübten/ausüben, sind keine Pflegepersonen. Gleiches gilt für Ordensangehörige bei Ausübung einer Pflegetätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft. Wird die Pflegetätigkeit außerhalb ihrer Dienstleistung als Familienangehöriger beziehungsweise sonstige Person erbracht, gelten die Ausführungen unter Abschnitt 3.1.3.1.

Pflegepersonen (sonstige Personen), die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 einschließlich von Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt, gelten nach der Fiktion in § 3 S. 2 SGB VI alter Fassung als nicht erwerbsmäßig tätig. Übersteigt das Entgelt diese Grenze, ist die Pflegeperson insoweit nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (als Arbeitnehmer) bei dem Pflegebedürftigen versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind.

Mindestumfang der Pflegetätigkeit - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die 14-Stunden-Grenze kann auch im Rahmen der sogenannten Additionspflege erreicht werden (siehe Abschnitt 3.1.1). Wie der Umfang der Pflegetätigkeit zu bestimmen ist, ergibt sich aus den Abschnitten 3.1.4.1 bis 3.1.4.3.

Neben einem Mindestmaß an Pflege setzt die Versicherungspflicht auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen reichen dagegen nicht aus.

Dauerhaftigkeit - bis 31.12.2016

Als dauerhaft gelten Pflegetätigkeiten, die von vornherein auf mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege, die von vornherein auf längstens zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind, führen somit nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Ebenso ist die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegepersonen grundsätzlich nicht dauerhaft angelegt.

Die Prüfung der Dauerhaftigkeit ist stets bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen.

Überschreitet die zunächst nur gelegentlich, vorübergehend oder ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit allerdings später den zeitlichen Grenzwert, weil zum Beispiel die eigentliche Pflegeperson an der Pflege (gegebenenfalls weiterhin) gehindert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.

Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils bis zu zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) zusammenhängender Dauer pflegen, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung versicherungspflichtig sein, wenn diese Pflegephasen immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist. Diese Personen sollten für die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als 60 Tagen zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird.

Siehe Beispiel 1

Dauerhaftigkeit ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Pflegebedürftige bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten/Schließzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt (siehe Abschnitt 3.1.4.2.2). In diesen Fällen ist auch für die außerhalb der Ferienzeiten/Schließzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben.

Siehe Beispiel 2

Dauerhaftigkeit kann selbst dann noch gegeben sein, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig von nicht vorhersehbarer Dauer ausgeübt wird. In diesen Fällen ist mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit ebenfalls im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) zu schätzen, ob die Pflege dauerhaft, also insgesamt in einem Umfang von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr), erbracht wird.

Für die taggenaue Feststellung der Versicherungspflicht und infolgedessen für die Beitragszahlung durch die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen sind Erklärungen oder Nachweise über den konkreten Zeitraum der Pflege erforderlich.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pflege gelten bei Additionspflege (siehe Abschnitt 3.1.1) für jede einzelne Pflegetätigkeit der Pflegeperson.

Regelmäßigkeit (wenigstens 14 Stunden in der Woche) - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein zeitliches Mindestmaß an Pflege (Pflegebedarf und Pflegetätigkeit) voraus. Der Gesetzgeber verlangt konkret, dass die Pflege wenigstens wöchentlich 14 Stunden erreicht.

Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl

  • entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen,
  • oder ab 01.01.2013 durch Zusammenrechnung einzelner Pflegestunden bei mehreren Pflegebedürftigen von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich (Additionspflege)

erreicht werden. Die Zusammenrechnung einer Pflegetätigkeit mit einem Pflegeaufwand von wenigstens 14 Stunden mit einer anderen unter dieser Grenze bleibenden Pflegetätigkeit erfolgt nicht.

Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen wöchentlich die Pflege eines Pflegebedürftigen, besteht für jede Pflegeperson die Möglichkeit der Versicherungspflicht, sofern sie entweder - jeweils für sich gesehen - die Pflegetätigkeit dauerhaft (siehe Abschnitt 3.1.4.1) und regelmäßig an mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines anderen Pflegebedürftigen von ebenfalls unter 14 Stunden wöchentlich den Mindestpflegeumfang erreicht.

Siehe Beispiele 3, 27 und 28

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen dauerhaft an den Wochenenden im Umfang von regelmäßig 14 Stunden in der Woche im häuslichen Bereich pflegen, sind ebenfalls durchgehend versicherungspflichtig.

Siehe Beispiel 5

Wird die Pflegetätigkeit in größeren Abständen ausgeübt (zum Beispiel in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen, in wiederkehrenden Pflegephasen bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung oder gänzlich ungleichmäßige Pflegezeiträume), siehe Abschnitt 3.1.4.2.2.

Für den Mindestumfang der Pflegetätigkeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich ist eine zusätzlich durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienst, Tagespflege) erbrachte Pflege vom Umfang des Pflegebedarfs abzuziehen.

Bei der Feststellung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit ist allein der Hilfebedarf des Pflegebedürftigen berücksichtigungsfähig, der auch im leistungsrechtlichen Verfahren für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den in § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 aufgeführten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung für erforderlich festgestellt wird. Grundlage für die Bemessung des erforderlichen Pflegebedarfs sind nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern ist ein an der Laienpflege orientierter, abstrakter objektiver Maßstab. Maßgeblich ist damit nicht der Zeitaufwand, den die konkrete Pflegeperson subjektiv benötigt. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitaufwand, den "ein" Familienangehöriger oder "ein" sonstiger Pflegender (abstrakt) benötigen würde. Eine Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der jeweiligen Pflegeperson würde - bei ansonsten gleichem Pflegebedarf - je nach Wahl der Pflegeperson zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dieser für das Pflegeleistungsrecht geltende objektive Maßstab ist auch bei der Beurteilung der zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung anzuwenden (BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 R 9/10 R).

Der Zeitaufwand, der für ergänzende Pflege und Betreuung benötigt wird, ist nicht zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.1.4.2.1).

Die Aussagen in diesem Abschnitt gelten ohne Einschränkungen auch für Pflegepersonen, die in den Monaten November und Dezember 2016 einen Pflegebedürftige pflegen, der bereits für Zeiten vor dem 01.01.2017 höhere Leistungen nach dem neuen Pflegeleistungsrecht in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung erhält (§ 140 Abs. 4 SGB XI; siehe Abschnitt 3.1.2.1). Auch in diesen Fällen richtet sich die Versicherungspflicht einer Pflegeperson weiterhin nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 (§ 141 Abs. 4a SGB XI).

Ergänzende Pflege - bis 31.12.2016

Das BSG hat die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt, dass bei der Feststellung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit

  • für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen (SGB XI) und
  • für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson (SGB VI)

ein einheitlicher Maßstab anzusetzen ist (Urteile BSG vom 05.05.2010, AZ: B 12 R 6/09 R und AZ: B 12 R 9/09 R, und BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 R 9/10 R). Für beide Bereiche ist damit ausschließlich der verrichtungsbezogene Hilfebedarf des Pflegebedürftigen berücksichtigungsfähig, der im leistungsrechtlichen Verfahren für die in § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 aufgeführten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung - unter Beteiligung des MDK - als erforderlich festgestellt wird (vergleiche Abschnitte 3.1.2 und 3.1.4.3).

Dagegen ist der Zeitaufwand nicht zu berücksichtigen, der für ergänzende Pflege und Betreuung benötigt wird. Hierzu gehören weitergehende beziehungsweise andere Hilfe- und Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens außerhalb der in § 14 Abs. 4 SGB XI alter Fassung aufgeführten Verrichtungen.

Zur Begründung führt das BSG im Wesentlichen Folgendes aus:

Zwar gibt der Wortlaut des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 selbst keinen Aufschluss über die berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen. Auch lassen sich aus dem darin enthaltenen Begriff „pflegen“ keine Anhaltspunkte für eine einschränkende oder erweiternde Auslegung entnehmen. Diese Sachlage führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung weit auszulegen ist.

Die enge Auslegung des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung - im Sinne eines nur begrenzten, verrichtungsbezogenen Pflegebegriffs - folgt jedoch aus der Gesetzessystematik, in der die Vorschrift sowohl zum Pflegeleistungsrecht nach dem SGB XI als auch zu der beitragsrechtlichen Behandlung im SGB VI steht:

Diese zeigt sich einerseits durch die Abhängigkeit der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson von den Voraussetzungen für die Pflegeleistungen an den Pflegebedürftigen. Andererseits verweist das BSG auf § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 und seine Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/5952 Seite 53 zu Nr. 10). Insbesondere aus dieser Vorschrift folgt, dass sich der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtlich bewusst gegen eine Beitragsrelevanz ergänzender Pflege und Betreuung und damit auch gegen deren Relevanz für die Rentenversicherungspflicht entschieden hat. Die darin enthaltene Verknüpfung von Pflegebedarf und Pflegeaufwand mit seiner ausschließlichen Orientierung an den Vorgaben der §§ 14, 15 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 spricht für eine einheitliche Beurteilung der pflegerischen Tätigkeit als Maßstab für die Beitragsbemessung und der (von ihr vorausgesetzten) Versicherungspflicht.

Entgegen der häufig vertretenen Auffassung lassen sich auch aus § 19 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 und seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drucksache 12/5262 Seite 101 zu § 17) keine Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI gewinnen. Zum einen haben die im Gesetzesentwurf ursprünglich enthaltenen Vorstellungen letztendlich im Gesetzestext des § 19 SGB XI alter Fassung selbst keinen Niederschlag gefunden. Sie sind daher nicht geeignet, den für die Begründung von sozialen Rechten geltenden Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I) außer Kraft zu setzen. Zum anderen legt § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit § 19 S. 2 SGB XI alter Fassung als bloße Einweisungsvorschrift nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht von Pflegepersonen fest, sondern überlässt dies den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches, hier also § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung

Soweit für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson verschiedentlich unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 S. 1 SGB XI ein vermeintlich "großzügiger“ oder „ganzheitlicher“ Pflegebegriff angenommen wurde, hat sich dieser Rückschluss als eine nicht tragfähige und nicht näher begründete Auffassung erwiesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die neben der Leistung der Pflegeversicherung erbrachte familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung gerade nicht unter die Anspruchsvoraussetzungen der sozialen Pflegeversicherung fallen. § 4 Abs. 2 SGB XI verdeutlicht vielmehr, dass die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich eine soziale Grundsicherung statt einer Vollversorgung des Pflegebedürftigen darstellen.

Die Nichtberücksichtigung von ergänzenden Pflegeleistungen ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Pflegeversicherung im Allgemeinen sowie der Vorschrift des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung im Besonderen geboten:

Die soziale Sicherung der Pflegeperson dient zwar zugleich der Pflegeperson als auch dem Pflegebedürftigen selbst (dieser kann durch die häusliche Pflege in seiner vertrauten Umgebung verbleiben). Entsprechend ihres Teil-Sicherungscharakters soll die Pflegeversicherung aber nur für begrenzte Risiken in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zugunsten der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung ermöglicht diesen Pflegepersonen daher (ausschließlich) für die - pflegeversicherungsrechtlich relevanten - Pflegeleistungen einen versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich.

Würde man trotz allem eine Einbeziehung von weiteren Pflegeleistungen außerhalb des sogenannten Verrichtungskatalogs des § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 in den Anwendungsbereich des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung in Betracht ziehen, wäre zu guter Letzt mangels klarer und nachvollziehbarer Kriterien eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen oder von Tätigkeiten, die sich schlicht aus dem Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen ergeben, praktisch unmöglich.

Für die Berücksichtigung der ergänzenden Pflege und Betreuung wären gegebenenfalls fast ausschließlich die subjektiven Eigenangaben des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson heranzuziehen, ohne dass anhand objektivierender Maßstäbe wie bei der Festlegung der Pflegestufe eine Korrektur möglich wäre. Die Beteiligten hätten es deshalb in der Hand, über den Eintritt und das (Weiter-)Bestehen von Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zu bestimmen. Dementsprechend würde eine Berücksichtigung weitergehenden Hilfebedarfs zu einer massiven Ausweitung des Personenkreises, für den die Pflegekassen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hätten, sowie in vielen Fällen zu einer höheren Beitragseinstufung im Sinne des § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 führen.

Im Ergebnis ist auch für die Rentenversicherung einzig der pflegeleistungsrechtliche, verrichtungsbezogene Pflegebegriff weiterhin von Bedeutung (das heißt Hilfeleistungen im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung). Das BSG hat aus diesem Grund auf eine allgemeingültige Interpretation des Begriffs der ergänzenden Pflege verzichtet. Nicht verrichtungsbezogene Hilfeleistungen sind zum Beispiel:

  • Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse (Sehen, Hören, Sprechen),
  • nicht verrichtungsbezogene, allgemeine/soziale Betreuung und Beaufsichtigung
    • bei drohenden Unterzuckerungen,
    • zur Vermeidung einer Selbst-/Fremdgefährdung,
    • zur Verhinderung übermäßiger Nahrungsaufnahme,
    • wegen nächtlicher Gespräche zum Abbau von Ängsten,
  • Hilfen außerhalb der Wohnung, die nicht der Aufrechterhaltung der Existenz in der häuslichen Umgebung dienen, zum Beispiel bei der Beförderung beziehungsweise Begleitung eines Pflegebedürftigen
    • zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege,
    • zu einer Werkstatt für behinderte Menschen,
    • zur Arbeitsstätte,
    • zum Schulbus/zur Schule/in den Kindergarten,
    • zu medizinischen rehabilitativen Maßnahmen,
    • zu kulturellen Veranstaltungen,
    • zu Gottesdiensten,
    • zu Besuchen bei Freunden und Bekannten,
    • bei Spaziergängen
      oder anderen diesen Lebensbereichen zuzuordnenden Hilfeleistungen (zum Beispiel An-/Ausziehen der Arbeitskleidung),
  • die Versorgung des Pflegebedürftigen mit Medikamenten, die grundsätzlich nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verrichtung „Nahrungsaufnahme“ verbunden ist.

Durch die vorgenannte aktuelle Rechtsprechung des BSG haben Urteile, die bisher zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung ergangen sind, über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung mehr. Angeführt wurden hier zumeist die folgenden Entscheidungen:

GerichtRevision
LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2005, AZ: L 4 RJ 58/04-
LSG Hamburg vom 08.11.2007, AZ: L 3 R 202/05

B 5a R 502/07 B oder
B 5 R 3/09 R oder
B 13 R 3/09 R oder
B 12 R 9/10 R

(erledigt durch Urteil vom 28.09.2011 zugunsten DRV)

LSG Rheinland-Pfalz vom 21.05.2008, AZ: L 4 R 27/08

(12. Senat)

B 12 R 11/08 B oder
B 12 R 09/09 R

(erledigt durch Urteil vom 05.05.2010 zugunsten DRV)

Sozialgericht Cottbus vom 10.12.2008, AZ: S 13 R 799/05B 5 R 12/09 R oder
B 12 R 6/09 R
(Passiv-Sprungrevision erledigt durch Urteil vom 05.05.2010 zugunsten DRV)
LSG Sachsen-Anhalt vom 20.09.2006, AZ: L 4 P 17/03

B 12 P 5/06 R

(erledigt durch Vergleich mangels Entscheidungsbedarf zur ergänzenden Pflege)

LSG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009, AZ: L 4 R 46/08

(12. Senat)

B 12 R 12/09 R

(erledigt durch Revisionsrücknahme mangels Entscheidungsbedarf zur ergänzenden Pflege)

Beachte:

Das Urteil des LSG Hamburg vom 08.11.2007, AZ: L 3 R 202/05, ist im Internet mit unzutreffendem Datum veröffentlicht. Es trägt dort das Datum des Urteils aus der 1. Instanz des Klageverfahrens (28.09.2005).

Pflegephasen (bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung oder anderen Pflegesituationen) - bis 31.12.2016

Wird die Pflege in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen ausgeübt, muss die Pflegetätigkeit der Pflegeperson im Wochendurchschnitt - also rechnerisch auch in der Zeit, in der tatsächlich nicht gepflegt wird - mindestens 14 Stunden ausmachen, damit durchgehend Versicherungspflicht besteht. Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens 14 Stunden nicht erreicht, kann dennoch in den einzelnen Pflegephasen - also nicht durchgehend - Versicherungspflicht bestehen. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeaufwand bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.

Siehe Beispiele 4, 20 und 33

Bei der Prüfung des Pflegeaufwands im Wochendurchschnitt ist der Pflegeaufwand mehrerer Pflegetätigkeiten nur dann zusammenzurechnen, wenn die jeweiligen Pflegetätigkeiten nicht bereits in den einzelnen Pflegephasen zur Versicherungspflicht führen, da die Versicherungspflicht aufgrund einer einzelnen Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege vorgeht.

Siehe Beispiel 29

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 kommt auch für Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen bei vorrangiger Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, für einzelne Pflegephasen zu Hause pflegen (sogenannte internatsmäßige Unterbringung im Sinne von § 43a SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Pflegetätigkeit dauerhaft angelegt ist (siehe Abschnitt 3.1.4.1) und regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich erreicht (siehe Abschnitt 3.1.4.2). Dabei gelten - entsprechend der Regelung im Leistungsrecht nach § 43a S. 3 SGB XI alter Fassung - der An- und Abreisetag jeweils als volle Tage der häuslichen Pflege. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeaufwand im Rahmen einer Additionspflege, das heißt nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger, erreicht wird. Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze zur häuslichen Pflege bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung beziehen sich auch auf andere Pflegesituationen, die vergleichbare Pflegephasen mit sich bringen.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen auf Dauer pflegen, der zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung regelmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird, sind durchgehend versicherungspflichtig.

Siehe Beispiel 5

Für eine durchgehende Versicherungspflicht muss bei nicht wöchentlicher Heimkehr die Pflegetätigkeit an dem Wochenende der Heimkehr einen Umfang haben, der dazu führt, dass im Wochendurchschnitt mindestens 14 Stunden erreicht werden. Wegen des hohen Umfangs der erforderlichen Pflegetätigkeit könnte das nur der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige der Pflegestufe III zugeordnet ist oder der Mindestpflegeaufwand im Rahmen einer Additionspflege durch mehrere Pflegetätigkeiten erreicht wird.

Siehe Beispiel 31

Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens 14 Stunden nicht erreicht, kann auch bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung für eine daneben dauerhaft ausgeübte häusliche Pflege (siehe Abschnitt 3.1.4.1) für einzelne Pflegezeiträume - also nicht durchgehend - Versicherungspflicht eintreten.

Siehe Beispiele 6, 30 und 32

In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige zum Beispiel bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt und demnach auch für die außerhalb der Ferienzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben ist, besteht nur während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 14 Stunden betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den Pflegezeiträumen außerhalb der Ferien dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden wöchentlich erreicht.

Siehe Beispiele 7 und 8

Für die (taggenaue) Feststellung der Versicherungspflicht sind bei internatsmäßiger Unterbringung Nachweise der stationären Einrichtung über die Abwesenheitstage vorzulegen.

Bei einer Änderung der Pflegeverhältnisse führt - entsprechend dem in § 34 Abs. 3 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen - nicht jede Änderung bei der Ausübung der Pflegetätigkeit zu entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen zu Ungunsten der Pflegeperson. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn für Zeiten bis zu vier Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, in denen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse eine geringere als zunächst angenommene Pflegetätigkeit ausgeübt wird, eine versicherungsrechtliche Änderung unterbleibt.

Siehe Beispiel 21

Die durch ausgefallene Pflegetage veränderte wöchentliche oder auf den Wochendurchschnitt umgerechnete Pflegestundenzahl kann allerdings nicht ohne Auswirkungen bleiben, wenn insgesamt mehr als vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht werden. In diesen Fällen können sich die ausgefallenen Pflegetage in versicherungsrechtlicher Hinsicht auf die jeweilige „Pflegephase“ entsprechend auswirken. Dabei entspricht die „Pflegephase“ der Dauer eines Pflegerhythmus. Beträgt der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in einzelnen „Pflegephasen“ aufgrund ausgefallener Pflegetage weniger als 14 Stunden, ist eine durchgehende Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Es kann höchstens während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung Versicherungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 14 Stunden betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den ungleichmäßigen Pflegezeiträumen dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden in der Woche erreicht.

Siehe Beispiel 22

Die genannten Auswirkungen auf die Feststellung der Versicherungspflicht gelten entsprechend, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig im häuslichen Bereich erbracht und im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise von einer Dauerhaftigkeit der Pflege ausgegangen wird.

Feststellen des Umfangs der Pflegetätigkeit - bis 31.12.2016

Die Feststellung des erforderlichen Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen und des Umfangs der Pflegetätigkeit obliegt nach §§ 18, 44 Abs. 1 S. 3 bis 5 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einem von den Pflegekassen beauftragten anderen unabhängigen Gutachter beziehungsweise dem von der privaten Pflegeversicherung beauftragten Arzt. Die entsprechenden Anhaltswerte ergeben sich aus den Gutachten. Das Muster eines MDK-Formulargutachtens in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung ist in Anlage 1b abgebildet. Ein weiteres Muster mit Rechtsstand vor Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes vom 23.10.2012 (PNG) findet sich in Anlage 1a.

In dem Gutachten stellt der MDK auf der Grundlage der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist (§ 44 Abs. 1 S. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Für die private Pflegepflichtversicherung werden diese Feststellungen entsprechend § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 durch die MEDICPROOF GmbH getroffen.

Ein Überschreiten der für die einzelnen Pflegebedarfe zugrunde zu legenden objektiven maximalen Orientierungswerte ist nur in besonders gelagerten und vom Gutachter zu begründenden Fällen aufgrund pflegeerschwerende Faktoren möglich.

Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben glaubhaft zu machen, dass in diesem - grundsätzlich erforderlichen und vom Gutachter zeitlich konkret benannten - Gesamtwert die Pflege auch tatsächlich erbracht wird (§ 44 Abs. 1 S. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Maximal sind das die Zeitansätze, die der Gutachter für den Pflegebedarf festgestellt hat (bei MDK-Gutachten siehe Punkte 4.1 bis 4.4 des Gutachtens). Eine Selbsteinschätzung des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson über den erforderlichen Pflegeaufwand reicht demgegenüber nicht aus (§ 44 Abs. 1 S. 5 SGB XI alter Fassung, BT-Drucksache 13/3696 S. 14 und BT-Drucksache 13/4091 S. 42).

Ausgehend vom festgestellten objektiven Hilfebedarf (Punkte 4.1 bis 4.4 des Gutachtens) ist unter Punkt 5.1 des MDK-Gutachtens eine eigenständige Bewertung des von der Pflegeperson angegebenen wöchentlichen Pflegeaufwands in Zeitspannen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich dafür auf der Grundlage der von dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson gemachten Angaben zum Pflegeaufwand (dokumentiert unter Punkt 1.4 des Gutachtens) davon zu überzeugen, dass der Umfang der Pflegetätigkeit - bei objektiver Bewertung der Situation und des Hilfebedarfs - auch erforderlich ist. Das heißt, es wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt, ob die erbrachte Hilfeleistung dem individuellen Hilfebedarf entspricht.

Die Zeitspannen unter Punkt 5.1 des MDK-Gutachtens entsprechen der Regelung zu den beitragspflichtigen Einnahmen in § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016:

  • unter 14 Stunden,
  • 14 bis unter 21 Stunden,
  • 21 bis unter 28 Stunden und
  • mindestens 28 Stunden.

Ergibt sich für die Pflegeperson ein Pflegeaufwand von unter 14 Stunden, hat der Gutachter seit dem 01.01.2013 außerdem den zeitlichen Umfang des geleisteten Pflegeaufwandes der Pflegeperson zu benennen und zu erfragen, ob die Pflegeperson daneben noch weitere Pflegebedürftige pflegt.

Weichen die Angaben des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson zum Umfang des Pflegeaufwandes von dem festgestellten objektiven Pflegebedarf ab (Abgleich der Ergebnisse zu den Ziffern 1.4 und 4.1 bis 4.4 des MDK-Gutachtens), ist dies bei der Feststellung des Gesamtpflegebedarfs unter Ziffer 5.1 des Gutachtens zu begründen (Abschnitt D 5.1 der Begutachtungs-Richtlinien).

Im Übrigen ist eine differenzierte Stellungnahme des Gutachters zum Umfang der pflegerischen Versorgung erforderlich, wenn die Pflege durch mehrere Pflegepersonen geleistet wird (ebenfalls Abschnitt D 5.1 der Begutachtungs-Richtlinien).

Eine über den festgestellten objektiven Pflegebedarf hinausgehende Pflege kann dabei nicht berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 1 SGB XI). Ist der Pflegeaufwand nach den Angaben des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson hingegen geringer als der objektive Pflegebedarf, ist für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Pflegebedarf nach den Eigenangaben zu berücksichtigen, wenn nach den Angaben im Gutachten unter Ziffern 4.1 und 4.4 die ausreichende Pflege in diesem Pflegeumfang dennoch sichergestellt ist.

Die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird in den gesonderten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern nach § 53b SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 geregelt (Unabhängige Gutachter-Richtlinien - UGu-RiLi).

Bei einer Kombinationspflege (§ 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) ist vom festgestellten objektiven Pflegebedarf der vom Pflegedienst erbrachte Pflegeumfang abzusetzen.

Sind die Angaben zum Pflegeaufwand im Gutachten unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erfolgten besonderen Begründung des Gutachters unter Ziffer 5.1 nicht schlüssig oder unplausibel, sind von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen weitere Ermittlungen zu führen. Hierzu können Angaben der Pflegeperson in einem Pflegetagebuch beziehungsweise einer Pflegedokumentation herangezogen werden; gegebenenfalls ist der Gutachter um eine weitere Konkretisierung seiner Feststellungen im Gutachten zu bitten.

Ergeben sich aus dem Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 14 Stunden wöchentlich keine weiteren Pflegetätigkeiten (keine Additionspflege), wird die Pflegeperson von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen lediglich darüber informiert, dass Versicherungspflicht bestehen kann, wenn weitere Pflegetätigkeiten unter 14 Stunden wöchentlich ausgeübt werden und der Gesamtpflegeaufwand 14 Stunden erreicht.

Werden im Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 14 Stunden wöchentlich dagegen weitere Pflegetätigkeiten angeführt, sind die notwendigen Angaben zur Prüfung einer Additionspflege mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von der Pflegeperson einzuholen. Ergibt sich daraus ein voraussichtlicher wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand von mindestens 14 Stunden und liegen keine sonstigen Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht vor, haben sich die beteiligten Pflegekassen beziehungsweise Versicherungsunternehmen gegenseitig den jeweils bei ihnen gutachtlich festgestellten Pflegeaufwand der Pflegeperson zu bestätigen (Mitteilungsverfahren nach § 44 Abs. 6 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Das Mitteilungsverfahren ist auch dann einzuleiten, wenn zwar nach den Angaben der Pflegeperson eine andere Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird, für die jedoch eine Rentenversicherungspflicht nicht bestehen soll. In diesen Fällen ist zu vermuten, dass es sich um eine überhöhte Selbsteinschätzung des Pflegeaufwandes handelt.

Hinweis:

In den Ausnahmefällen des § 140 Abs. 4 SGB XI (siehe Abschnitt 3.1.2.1 und 3.1.4.2) erfolgt die Begutachtung ausschließlich nach den Regeln des ab 01.01.2017 geltenden Pflegerechts, obwohl die Verschlechterung des Gesundheitszustands bereits vor dem 01.01.2017 eingetreten ist. Da seit dem Jahr 2017 andere - weitergehende - Maßstäbe hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwände der Pflegeperson gelten (siehe Abschnitt 3.2.4.3), kann in diesen Fällen der in den Höherstufungs-Gutachten genannte Pflegeaufwand der Pflegeperson für die Beurteilung ihrer Versicherungspflicht in den Monaten November bis Dezember 2016 nicht ohne weiteres herangezogen werden. Die Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen werden hier - gegebenenfalls durch Befragung der Pflegeperson - den maßgeblichen zeitlichen Pflegeaufwand direkt ermitteln.

Häusliche Umgebung - bis 31.12.2016

Weitere Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 ist, dass die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung durchgeführt wird. Dabei ist der Begriff der häuslichen Umgebung nicht auf den eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt.

Der Begriff der häuslichen Umgebung steht in engem Sachzusammenhang mit dem Begriff der häuslichen Pflege, so wie er als generelle Anspruchsvoraussetzung für die ‘Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 40 SGB XI‘ vorausgesetzt wird. Die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 stellt seit dem 25.06.1996 ausdrücklich klar, dass Pflegesachleistungen auch dann möglich sind, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird. Diese Leistungen sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 oder einer in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtung lebt und dort gepflegt wird.

Dementsprechend ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI von einem weit gefassten Begriff der häuslichen Umgebung auszugehen. Häusliche Umgebung ist auch dann gegeben, wenn die Pflege im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person (zum Beispiel einem Verwandten oder Verschwägerten), in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, wo ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung und selbständiger Wahl der Pflegeform möglich ist, erfolgt. Sofern sich der Pflegebedürftige zum Beispiel gewöhnlich in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer Behinderteneinrichtung aufhält und immer an den Wochenenden und/oder in den Ferien ‘zu Hause’ gepflegt wird, ist in dieser Zeit eine häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Behinderteneinrichtung überwiegt (siehe Abschnitt 3.1.4.2.2).

Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen - bis 31.12.2016

Versicherungspflicht tritt für die Pflegeperson unter anderem nur dann ein, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Als Leistungen in diesem Sinne kommen in erster Linie das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016), die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) und die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) in Betracht. Die Versicherungspflicht wird allerdings nicht generell dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) wählt. Insbesondere bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II oder III kann - je nach Einzelfall - durchaus noch zusätzlicher Pflegebedarf in Form der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit vorhanden sein (siehe Abschnitt 3.1.4.2).

Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, sondern nur, dass er Leistungen bei häuslicher Pflege bezieht. Sie erfasst demnach auch Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Der Pflegebedürftige muss von der privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 28 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 gleichwertig sind. Dabei tritt anstelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

Ruht der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016, weil er vorrangige Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

  • unmittelbar nach § 35 BVG oder
  • nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge (zum Beispiel im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach § 34 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 10.01.2017)

erhält, besteht Versicherungspflicht für die Pflegeperson fort (siehe zum Beispiel BSG vom 29.04.1999, AZ: B 3 P 14/98 R und AZ: B 3 P 15/98 R, und BSG vom 27.01.2000, AZ: B 12 P 1/99 R). Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Die Versicherungspflicht setzt insoweit einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus einer Pflegeversicherung nach dem SGB XI alter Fassung voraus. Dies ist nicht gegeben bei einem Erstattungsanspruch der Pflegekasse gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger (sogenannte (Sach-)Leistungsaushilfe) oder einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe).

Leistungsanspruch nach dem SGB XII (bis 31.12.2004 BSHG) - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 setzt zwingend voraus, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI alter Fassung geltend machen kann.

Erhält der Pflegebedürftige von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI alter Fassung auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in der Fassung bis 31.12.2016, steht dies der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht entgegen. Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Pflegebedürftige, die jedoch allein einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit und zur Pflege nach den Regelungen des SGB XII alter Fassung beziehungsweise BSHG haben, können Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des SGB XI nicht geltend machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige zwar pflegeversichert ist, jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat (zum Beispiel wegen fehlender Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI) oder er gehört unter Umständen nicht zu dem von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis nach §§ 20 ff SGB XI alter Fassung. Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesen Fällen auch nicht berechtigt, an Stelle der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson zu übernehmen. Eine Übernahme von Beiträgen für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung ist selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der pflegenden Person gewährt werden (§ 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2016 beziehungsweise bis 31.12.2004 § 69b Abs. 2 BSHG). Das hat zur Folge, dass Pflegepersonen Pflichtbeitragszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht erwerben können. Übrig bleibt allein eine Absicherung der Pflegeperson über die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI, § 232 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Erwerbstätigkeit neben Pflege - bis 31.12.2016

Pflegepersonen unterliegen nur dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016, wenn sie neben ihrer Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 S. 3 SGB VI). Auf die Art der Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

Diese Ausschlussregelung des § 3 S. 3 SGB VI unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Die Rechtsfolge des § 3 S. 3 SGB VI tritt jedoch nur bei einem regelmäßigen Überschreiten der 30-Wochenstunden-Grenze durch eine auf Dauer ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ein. Auf Dauer wird eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Die maßgebende Wochenstundenzahl kann sich aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergeben. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Weg einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von drei Kalendermonaten (13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.

Bei der Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Stundenzahl ist auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der als Vor- und Nacharbeitszeit für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit führt auch dann zum Ausschluss von der Versicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit den erforderlichen Vor- und Nacharbeiten die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Werden neben einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit beitragspflichtige Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in das Versicherungskonto gemeldet, ist nur die Höhe dieses übermittelten Entgelts allein kein konkreter Anhaltspunkt, aufgrund dessen der Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, von Amts wegen den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zu prüfen (RBRTB 1/2005, TOP 12).

Lehrtätigkeit - bis 31.12.2016

Ist die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson daneben als Lehrer an einer öffentlichen oder privaten Schule tätig, ist für die Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen.

Dementsprechend führt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als Lehrer auch dann zum Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Um bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die durch Ausübung der Beschäftigung maßgebliche wöchentliche Stundenzahl und damit den Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze zu erhalten, ist zunächst ein Verhältniswert aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten des jeweiligen Bundeslandes und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in dem jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung von Schulart, Fächerkombination et cetera) zu bilden. Dieser Verhältniswert ist sodann mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Lehrers zu multiplizieren. Die für die Berechnung erforderlichen Werte sind durch Rückfrage bei der für den Lehrer zuständigen Landesschulbehörde zu ermitteln.

Berechnungsformel:

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines (Vollzeit-) Beamten

geteilt durch

regelmäßige wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl eines (Vollzeit-) Lehrers

mal

individuelle wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl des Lehrers in Teilzeit

gleich

Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze

(SVBEIEC 1/2002, TOP 13)

Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Reha - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die regelmäßig eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden ausüben und deren Beschäftigung/Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit lediglich unterbrochen ist, haben gegebenenfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlung grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankentagegeld. Sie sind während des Bezuges dieser Leistung weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 S. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Diese Personen sind nur vorübergehend an der Ausübung ihres weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer weiterhin bestehenden selbständigen Tätigkeit gehindert.

Hierzu gehören auch Personen, die - bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit - durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Dabei wird der Bezug einer der oben angeführten genannten Entgeltersatzleistungen nicht zwingend vorausgesetzt. So sind beispielsweise auch Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, die als privat krankenversicherte Lehrer bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren.

Das gilt auch bei Bezug von Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation.

Mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V beziehungsweise § 13 MuSchG erhalten, bleiben ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen im Anschluss an eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden erhalten, ist nur dann von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht ausgeübt wird.

Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe) erhalten, können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein. Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt für diese Personen nicht und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen wird. Beim Arbeitslosengeld II spielt es keine Rolle, ob die Leistung an den Bezug von Arbeitslosengeld oder eine sonstige Erwerbstätigkeit anschließt.

Soweit es für den Bezug und die Bemessung der Leistungen nach dem SGB III auf die Verfügbarkeit ankommt (§ 103 Abs. 1 AFG, § 119 Abs. 5 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 138 Abs. 5 SGB III), steht die Pflegetätigkeit dieser grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Arbeitslose keine Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit macht und sich auch aus den Vermittlungsgesprächen nicht die Notwendigkeit solcher Einschränkungen ergibt. Der Arbeitslose muss bei der Arbeitslosmeldung erklären, dass die Betreuung Pflegebedürftiger im Fall der Arbeitsaufnahme beziehungsweise des Einmündens in eine für die Weiterbildungsförderung anerkannte Maßnahme jederzeit sichergestellt ist. Entsprechende Feststellungen trifft jeweils im Einzelfall die Agentur für Arbeit. Ist die Verfügbarkeit der Pflegeperson aufgrund der mit der Pflege verbundenen Anforderungen eingeschränkt, wird die Leistung den Verhältnissen entsprechend angepasst.

Der Bezug von Unterhaltsgeld (bis 31.12.2004) beziehungsweise von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (ab 01.01.2005) bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme steht der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt gleichermaßen für das Unterhaltsgeld, das noch übergangsweise über den 31.12.2004 hinaus nach § 434j Abs. 10 S. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 weiter gezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung (zum Beispiel bei einer Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen schulischer Berufsausbildung durchgeführt wird. Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI kommt nur bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung in Betracht.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die Vorruhestandsgeld-Ost, Altersübergangsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-’Null’ beziehen.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt auch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz) oder eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) erhalten.

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (bis 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsminderung), können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein.

Bezug von Elterngeld sowie Inanspruchnahme von Elternzeit - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen fallen nicht unter die Regelung des § 3 S. 3 SGB VI. Sie können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst - bis 31.12.2016

Grundwehrdienstleistende (bis 30.06.2011) oder Zivildienstleistende (bis längstens 31.12.2011) fielen nicht unter die Regelung des § 3 S. 3 SGB VI. Sie konnten unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes sowie ab 01.07.2011 des Bundesfreiwilligendienstes (siehe GRA zu § 20 SGB IV, Abschnitt 4.2 und GRA zu § 1 SGB VI, Abschnitt 2.1) oder des freiwilligen Wehrdienstes (siehe Abschnitt 4.12) steht dagegen der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen, wenn der Dienst im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet wird (AGFAVR 4/2012, TOP 4 - verbindliche Entscheidung in RVaktuell 4/2013, 80).

Unbezahlte Beurlaubung - bis 31.12.2016

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht für Pflegepersonen, die für die Pflegetätigkeit ihre bestehende Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich durch Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs unterbrechen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für die Übernahme der Pflegetätigkeit ein unbezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) in Anspruch genommen wird, die Pflegetätigkeit also nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist (siehe Abschnitt 3.1.4.1). Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (siehe Abschnitte 3.1.3 bis 3.1.6).

Dies gilt ebenso für die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit die Arbeitszeit ihres Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung (zum Beispiel während der Familienpflegezeit) kontinuierlich auf unter 30 Stunden wöchentlich reduzieren, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich allerdings nur während der Freistellungsphase möglich.

Bezahlte Freistellung - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit aufgrund einer Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach § 7 Abs. 1a SGB IV die Beschäftigung unter Fortzahlung gegebenenfalls gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel bis zum Renten-/ beziehungsweise Pensionsbeginn) nicht mehr ausüben, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers, die Freistellung von der Arbeitsleistung betreffend, steht der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht entgegen.

Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer - bis 31.12.2016

Nicht mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbständig tätig im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI, da die Fiktion der Unternehmerstellung nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt (§ 1 Abs. 3 S. 2 ALG).

Dagegen kommt für mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Betracht, wenn die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989).

Versicherungspflicht von Pflegepersonen mit Auslandsberührung - bis 31.12.2016

In diesem Abschnitt werden versicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Versicherungspflicht von Pflegepersonen beschrieben, die sich im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten ergeben. Im Übrigen gelten die in den anderen Abschnitten dieses Rechtshandbuchs dargestellten Grundsätze bei der Prüfung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen auch bei Pflege im Ausland.

Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz - bis 31.12.2016

Versicherungspflicht für Pflegepersonen tritt auch ein, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR (also auch im Inland) beziehungsweise der Schweiz erfolgt und der Pflegebedürftige Pflegeleistungen von einer deutschen Pflegekasse erhält.

Auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson ist insoweit nicht abzustellen. Diesbezüglich wird der Entscheidung des EuGH-Urteil vom 08.07.2004, Rechtssache AZ: C-31/02, Barth, C-502/01, Gaumain-Cerri, gefolgt. Danach ist die Tragung der Pflichtbeiträge für die Pflegeperson eine Leistung zugunsten des Pflegebedürftigen, welche diesem diskriminierungsfrei zu erbringen ist. Die Bedingungen für die Leistungsgewährung, die an die Pflegeperson zu stellen sind, können deshalb nicht über die in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 genannten Voraussetzungen hinausgehen.

Siehe Beispiele 9 und 10

Ein Anspruch auf Pflegeleistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz kommt in der Praxis vor allem bei sogenannten „Einfachrentnern“ in Betracht. Hierbei handelt es sich um Personen, die allein Rente(n) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und daneben keine Rentenleistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR oder der Schweiz beziehen (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2.2 - Übersicht und Erläuterungen).

Soweit in der Vergangenheit Versicherungspflicht nach der bisherigen Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und des Verbandes der privaten Krankenversicherung in diesen Fällen verneint worden ist, gelten die allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X. Bindende Bescheide werden nur auf Antrag überprüft.

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung bei Pflege in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Auswirkungen auf andere versicherungsrechtliche Sachverhalte. Insbesondere wird hierdurch nicht die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nach Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 (zum Beispiel für die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat) begründet (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Pflege in einem Drittstaat - bis 31.12.2016

Haben der Pflegebedürftige und die Pflegeperson ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, also außerhalb der Mitgliedstaaten der EU/des EWR oder der Schweiz, kann Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht eintreten, weil hier das Territorialitätsprinzip des § 3 Nr. 2 SGB IV der Versicherungspflicht entgegensteht.

Pflege bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Ausland - bis 31.12.2016

Erfolgt die ansonsten im Inland ausgeübte Pflege bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie für die Dauer der darüber hinausgehenden Zahlung von Pflegegeld im Ausland, bleibt die Versicherungspflicht dann erhalten, wenn der Pflegebedürftige von der Pflegeperson auch während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes tatsächlich gepflegt wird. Bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit aus Anlass eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen endet dagegen die Versicherungspflicht. Dies gilt bei Additionspflege analog für vorübergehende Auslandsaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen.

Auch wenn sich die Unterbrechung der Versicherungspflicht nicht ausdrücklich aus § 34 Abs. 3 SGB XI ergibt, gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen die Pflegeperson die Pflegetätigkeit unterbricht, weil der Pflegebedürftige innerhalb Deutschlands - zum Beispiel aufgrund einer Urlaubsreise - vorübergehend den Aufenthaltsort wechselt.

Erwerbstätigkeit im Ausland neben Pflege - bis 31.12.2016

Die Grundsätze zur Beurteilung einer neben der Pflege ausgeübten Erwerbstätigkeit (siehe Abschnitt 3.1.7) gelten auch, wenn die Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Die in § 3 S. 3 SGB VI verwendeten Begriffe ‘beschäftigt oder selbständig tätig’ sind insoweit gebietsneutral zu verstehen.

Siehe Beispiel 11

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - bis 31.12.2016

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei (siehe Abschnitt 3.1.12.2). Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Pflegepersonen sind bei Auslandsberührung zusätzlich folgende Besonderheiten zu beachten:

Dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 ist der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013), der Schweiz (ab 01.04.2012) oder des EWR (ab 01.06.2012) nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt und führt ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI alter Fassung wie der Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters.

Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 kann in diesem Fall jedoch Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Da dieser Antrag für Pflegepersonen regelmäßig unterstellt wird (vergleiche GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1), sind Pflegepersonen, die eine mitgliedstaatliche Vollrente wegen Alters beziehen, im Ergebnis pflichtversichert, sofern nicht gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 vorliegt.

Siehe Beispiel 12

Für Zeiträume vor dem jeweiligen Anwendungsbeginn des Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 konnte Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 für Pflegepersonen bei Bezug einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters mangels Rechtsgrundlage nicht eintreten. Art. 14d Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 stellte den mitgliedstaatlichen Altersvollrentenbezug nur im Hinblick auf Erwerbstätigkeiten gleich. Die nicht erwerbsmäßige Pflege wird hiervon nicht erfasst.

Altersvollrenten nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) sind mangels Rechtsgrundlage ebenfalls nicht gleichgestellt und führen nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Dies gilt auch für Staaten, mit denen Deutschland durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich das SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968, das derzeit im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien anzuwenden ist. Nach Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien führt eine "jugoslawische" Vollrente wegen Alters ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 wie eine deutsche Vollrente wegen Alters. Anders als im Europarecht kann Versicherungspflicht nicht beantragt werden. Weitere Einzelheiten zur Gleichstellung von Leistungen nach dem SVA-Jugoslawien können der GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert“ bezieht sich nur auf die deutsche Rentenversicherung, nicht auf die eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz.

Keine Versicherungspflicht bei Sachleistungsaushilfe im Inland - bis 31.12.2016

Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt unter anderem voraus, dass der Pflegebedürftige nach Maßgabe des SGB XI einen (originären) Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.

Besteht bei Pflege im Inland lediglich Anspruch auf Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines anderen Staates und erbringt eine deutsche Pflegekasse Pflegeleistungen nach Maßgabe des überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Rechts im Rahmen der Sachleistungsaushilfe (also an Stelle und zu Lasten des ausländischen Trägers), kann Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht eintreten.

Versicherungspflicht kraft Gesetzes - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.7 beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eines Antrags der Pflegeperson bedarf es dafür nicht. Der von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen verwendete ‘Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ (siehe Anlage 3a) hat keine rechtsbegründende Bedeutung. Er dient allein dazu, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und Durchführung der Versicherung mit Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Pflegepersonen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig. Eine Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht gegenüber der Pflegekasse ergibt sich aus § 60 SGB I.

Sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 aus Sicht der Pflegekasse erfüllt, bedarf es keiner vorherigen Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger.

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger und nicht die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen zuständig. Dennoch hat die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen, wenn aus ihrer/seiner Sicht die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind, die Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die Pflegeperson (Leistung zur sozialen Sicherung der Pflegeperson) ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat. In diesen Fällen besteht für den Rentenversicherungsträger keine Notwendigkeit, über die Versicherungspflicht der Pflegeperson mittels Bescheid (Verwaltungsakt) zu entscheiden.

Besteht jedoch Streit zwischen der Pflegeperson und der Pflegekasse über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht, so hat hierüber regelmäßig der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5). Nur in diesen Fällen ist mit einem Bescheid über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht zu entscheiden.

Beginn der Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht der Pflegeperson kann frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen (Neu-)Regelung am 01.04.1995 beginnen. Sie ist nicht an eine bestimmte Antragsfrist gebunden und beginnt somit kraft Gesetzes an dem Tag, an dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitte 3.1.1 bis 3.1.7). Für Zeiten der Additionspflege gilt dies frühestens ab 01.01.2013 (siehe Abschnitt 3.1.1).

Leistungen der Pflegeversicherung für den Pflegebedürftigen (siehe Abschnitt 3.1.6) werden jedoch nur auf Antrag erbracht. Sie beginnen grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 33 Abs. 1 S. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen ist wiederum eine der Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht der Pflegeperson, sodass die Antragstellung des Pflegebedürftigen letztendlich den Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 beeinflussen kann.

Wird im Rahmen einer Folgebegutachtung (Wiederholungsbegutachtung/Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich der Hilfebedarf des Pflegebedürftigen erhöht hat und damit der Pflegeaufwand der Pflegeperson für diesen Pflegebedürftigen oder insgesamt für mehrere Pflegebedürftige mindestens 14 Wochenstunden erreicht, setzt die Versicherungspflicht, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Tag ein, an dem sich die Verhältnisse (hier: erhöhter Hilfebedarf) verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung abzustellen.

Ende der Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 entfällt und andere Gründe dem Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2a).

Die Versicherungspflicht besteht daher insbesondere nicht mehr an dem Tag, an dem

  • der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) gepflegt wird (§ 71 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016),
  • die Pflegetätigkeit beendet oder auf unter 14 Stunden/Woche eingeschränkt wird,
  • die Pflegetätigkeit aufgrund von Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem (bis zum 30.06.2008 auch urlaubsbedingten) Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen worden ist (siehe Abschnitt 3.1.9.3),
  • eine weitere Pflegeperson oder ein professioneller Pflegedienst hinzugetreten ist und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart gemindert hat, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von 14 Stunden wöchentlich nicht mehr erreicht wird oder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Pflegetätigkeit eingetreten ist,
  • das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht abgerufen wird (§ 37 Abs. 6 SGB XI); dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird,
  • die Leistung aus der Pflegeversicherung (zum Beispiel Pflegegeld nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen weggefallen ist.

Die Versicherungspflicht endet spätestens an dem Todestag des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. Eine eventuelle Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus. Dem steht der Fortbestand der Arbeitslosenversicherungspflicht bis zum Ende der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht entgegen.

Sofern im Rahmen einer Folgebegutachtung (Wiederholungsbegutachtung/Höherstufungsantrag) Änderungen im Hilfebedarf festgestellt werden, die den Umfang der Pflegetätigkeit beeinflussen (zum Beispiel Hilfebedarf sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens an dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.

Wenn durch einen der vorgenannten Sachverhalte im Rahmen einer Additionspflege der insgesamt berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand 14 Stunden in der Woche unterschreitet, endet die Versicherungspflicht ebenfalls.

Siehe Beispiel 34

Die Versicherungspflicht endet ferner an dem Tag vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI. Darüber hinaus endet die Versicherungspflicht an dem Tag vor Eintritt von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters beziehungsweise einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze.

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens zum Wegfall der Versicherungspflicht nicht einverstanden, hat der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht zu entscheiden.

Unterbrechung der Pflege wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigen Gründen - bis 31.12.2016

Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen (bis zum 30.06.2008 auch urlaubsbedingten) Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflege gehindert ist, wird - ungeachtet der (gegebenenfalls anteiligen) Pflegegeldzahlung an den Pflegebedürftigen - auch die Versicherungspflicht unterbrochen (siehe BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5).

Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) in Anspruch, besteht für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht, wenn vor beziehungsweise nach der Kurzzeitpflege die Pflege im häuslichen Bereich erfolgte; zumal an diesen Tagen die Pflege zumindest noch teilweise erbracht wird.

Siehe Beispiel 13

Bei Inanspruchnahme der Ersatzpflege (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung ebenfalls Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Das gilt gleichermaßen dann, wenn die auf längstens vier Wochen im Kalenderjahr begrenzte Ersatzpflege nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt wird.

Zum Erholungsurlaub der Pflegeperson für Zeiten ab 01.07.2008 nach § 34 Abs. 3 SGB XI siehe Abschnitt 3.1.9.4.

Unterbrechung der Pflege wegen Erholungsurlaub der Pflegeperson - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht besteht seit dem 01.07.2008 auch bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Pflegewochen beziehungsweise 42 Pflegetagen im Kalenderjahr fort. Unter Erholungsurlaub ist hierbei ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen, dass in der Pflegeperson begründet ist und während der diese die Pflegetätigkeit zum Zwecke der Erholung vorübergehend nicht ausübt („Urlaub von der Pflege“). Diese Feststellung kann letztlich nur von der Pflegeperson getroffen werden.

Der Erholungsurlaub kann auch dann im vollen Umfang von bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, sowie unabhängig vom Pflegerhythmus (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen). Wird die Pflege am Beginn oder Ende eines Urlaubs noch teilweise ausgeübt, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage.

Der Erholungsurlaub muss nicht zusammenhängend, sondern kann auch in mehreren Abschnitten in Anspruch genommen werden. Wenn bei parallel ausgeübten Pflegetätigkeiten lediglich in einer Pflegetätigkeit der Urlaub in Anspruch genommen wird, mindert dies jedoch nicht den Urlaubsanspruch in der weiteren Pflegetätigkeit. Dies gilt nicht für die Additionspflege, da es sich hier um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handelt und somit der Urlaub für alle Additionspflegetätigkeiten insgesamt auch nur im Umfang von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung nach § 34 Abs. 3 SGB XI anschließen. Während der übrigen Unterbrechungstatbestände nach § 34 Abs. 3 SGB XI liegt kein entsprechender Erholungsurlaub vor (zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen).

Die Inanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Urlaubs in einer Beschäftigung mindert nicht den Umfang des Erholungsurlaubs als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflegetätigkeit.

Unterbrechung der Pflege ist durch den Pflegebedürftigen verursacht - bis 31.12.2016

Wird die Pflegetätigkeit aus Gründen, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, unterbrochen oder nur eingeschränkt ausgeübt, besteht der Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 34 Abs. 3 SGB XI und somit auch die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für bestimmte Zeiten fort. Das sind Zeiten der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V in der Fassung bis 31.12.2016) sowie jeweils die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation. In diesen Fällen wird in der Regel auch das Pflegegeld weiter gezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Dies gilt bei einem nahtlosen Anschluss von vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Leistung der medizinischen Rehabilitation nur für die ersten vier Wochen der Pflegeunterbrechung sowie auch dann, wenn der Unterbrechung eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) vorausgegangen ist.

Die Versicherungspflicht besteht selbst in den Fällen - längstens bis zu vier Wochen - fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse kommt, weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält (siehe Abschnitt 3.1.6).

Die vorstehenden Aussagen gelten für die Additionspflege analog; das heißt für Krankenhausaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist.

Irrtümliche Annahme von Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Eine irrtümlich von der sozialen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen angenommene Versicherungspflicht entfällt grundsätzlich rückwirkend für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und andere Gründe dem nachträglichen Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2a).

Anders zu beurteilen sind jedoch Fälle, in denen die Feststellung über das Bestehen einer der Voraussetzungen der Versicherungspflicht im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorgenommen wird, das heißt eine Prognose der Verhältnisse unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen erfolgt. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Wege vorausschauender Betrachtungsweise vorzunehmende Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege als eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen.

Die Versicherungspflicht endet jedoch dann rückwirkend oder entfällt, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar war, dass die erforderliche Mindestdauer der Pflegetätigkeit nicht erfüllt wird oder die Annahme des Versicherungsverhältnisses auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, dass rückschauend betrachtet keine Versicherungspflicht bestanden hat, nicht einverstanden (sogenannter ‘streitiger Fall’), muss der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht entscheiden (siehe Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen siehe Anlage 2a).

Mehrfachversicherung - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Das gilt - wie sich aus dem Umkehrschluss des § 3 S. 3 SGB VI ergibt - allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (siehe Abschnitte 3.1.7 bis 3.1.7.10).

Auch die Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung, sofern jede Pflegetätigkeit für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt. Eine Mehrfachversicherung tritt auch ein, wenn neben einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im Umfang von mindestens 14 Stunden in der Woche weitere Pflegetätigkeiten im Umfang von jeweils weniger als 14 Stunden ausgeübt wöchentlich werden, die aufgrund der Zusammenrechnung Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden erreichen (Additionspflege).

Die Zahlung freiwilliger Beiträge neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung ist nicht zulässig (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Sind die in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt grundsätzlich für alle Pflegepersonen Versicherungspflicht ein. Davon betroffen sind somit auch die in § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI, § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 und § 230 Abs. 1 SGB VI genannten Personen, die in ihrer Tätigkeit versicherungsfrei sind (zum Beispiel insbesondere Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten) sowie die Empfänger von Teilrenten wegen Alters, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind. Darüber hinaus werden regelmäßig auch die Personen von der Versicherungspflicht erfasst, die nach den §§ 6, 231, 231a SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Allerdings bestehen für von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.1.12.3).

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung kann nur dann nicht eintreten, wenn die Pflegetätigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 geringfügig ist (siehe Abschnitt 3.1.12.1) oder die Pflegeperson nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungsfrei ist (siehe Abschnitt 3.1.12.2).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI - 31.12.2016

Versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 Personen, die eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei sich die Versicherungsfreiheit nur auf diese Pflegetätigkeit bezieht (siehe GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liegt vor, wenn die beitragspflichtige Einnahme für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016) auf den Monat bezogen

  • vom 01.04.1995 bis 31.03.1999: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
  • vom 01.04.1999 bis 31.12.2001: 630,00 DM
  • vom 01.01.2002 bis 31.03.2003: 325,00 EUR
  • vom 01.04.2003 bis laufend: 400,00 EUR

nicht übersteigt. Die 400-Euro-Grenze gilt für Pflegepersonen - unabhängig von der zum 01.01.2013 erfolgten Anhebung der Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 SGB IV für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 EUR - auch über den 31.12.2012 fort (§ 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen und in diesem Zusammenhang die für die jeweilige Pflegeperson zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 die maßgebenden Grenzwerte unterschreitet.

Siehe Beispiele 14 und 35

Die beitragspflichtigen Einnahmen mehrerer nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeiten mit einem Umfang von jeweils mindestens 14 Stunden in der Woche sind zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung erfolgt in diesen Fällen unabhängig davon, ob es sich um geringfügige oder um mehr als geringfügige Pflegetätigkeiten handelt.

Eine Zusammenrechnung von Pflegetätigkeiten mit mindestens 14-stündigem Pflegeaufwand mit einer Pflegetätigkeit, deren wöchentlicher Pflegeumfang weniger als 14 Stunden beträgt, erfolgt hingegen nicht, weil es sich bei der letztgenannten Pflegetätigkeit nicht um eine - so wie in § 5 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 gefordert - nicht erwerbsmäßige Pflegtätigkeit im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 handelt.

Pflegepersonen, die allein aufgrund der Additionspflege nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung versicherungspflichtig sind, kann dagegen keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 bestehen, da die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 immer insgesamt 26,6667 % der Bezugsgröße und damit mehr als 400,00 EUR beträgt (bei Pflege im Beitrittsgebiet im Jahr 2013 zum Beispiel 606,67 EUR monatlich).

Siehe Beispiel 36

Die Zusammenrechnung einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfolgt nicht.

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - bis 31.12.2016

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden Personen erfasst, die

  • eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, außerdem ist Abschnitt 3.1.8.5 zu beachten),
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Bei Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze über den 31.12.2016 hinaus beachte Abschnitt 3.2.12.1 und 3.2.13 sowie die GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 5 und 5.1.

Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016), findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson Kindererziehungszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI anerkannt wurden beziehungsweise anzuerkennen sind. Die Versicherungspflicht endet allerdings spätestens mit Eintritt der Versicherungsfreiheit durch den Beginn der Vollrente wegen Alters.

Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen der Pflegekasse zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachweisen, dass ihnen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Bescheid/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Die sich aus - der Pflegekasse vorliegenden - anderen Unterlagen oder Angaben ergebende Vermutung, dass die Pflegeperson Kinder erzogen haben könnte und dementsprechend gegebenenfalls Kindererziehungszeiten im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI alter Fassung in Verbindung mit § 56 SGB VI vorliegen könnten, reicht für die Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse nicht aus.

Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise vor 1927 für Mütter in den neuen Bundesländern (§§ 294 ff. SGB VI) stehen den Kindererziehungszeiten nicht gleich. Das heißt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die Leistungen für Kindererziehung erhalten und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren, nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungsfrei sind.

Für Pflegepersonen, für die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden sind, tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht ein. Zur Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse ist die Pauschalbeitragszahlung nachzuweisen (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung).

Beachte:

In Fällen mit ausländischer Rentenzahlung ist hinsichtlich der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 der Abschnitt 3.1.8.5 zu beachten.

Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - bis 31.12.2016

Bei Pflegepersonen, die als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, kann sich auf Antrag der Pflegeperson diese Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auch auf die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit erstrecken. Wird ein Antrag von der Pflegeperson gestellt, werden von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 die Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (siehe GRA zu § 176a SGB VI).

Wird von der Pflegeperson ein entsprechender Antrag nicht gestellt, verbleibt es für die Dauer der Pflegetätigkeit bei der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung bei den von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Pflegepersonen vorliegen, ist der Rentenversicherungsträger und nicht das Versorgungswerk zuständig.

Aufklärungs- und Beratungspflicht der Pflegekasse über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen - bis 31.12.2016

Die Pflegekassen haben nach § 7 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 ihre Versicherten und deren Angehörige und Lebenspartner sowie gegebenenfalls Dritte in für sie verständlicher Weise über die Leistungen der Pflegeversicherung zu unterrichten und zu beraten. Dazu gehört auch die Unterrichtung/Beratung über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Pflegekassen erfüllen diese Verpflichtung unter anderem durch Versendung eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen‘ (siehe Anlage 3a). Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen.

Um eine zügige Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu gewährleisten, ist der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zeitnah bei Eingang des entscheidungserheblichen Gutachtens direkt an die Pflegeperson zu versenden. Die sich aus § 7 Abs. 2 SGB XI alter Fassung ergebende Verpflichtung schließt die Überwachung des Rücklaufs versandter Fragebögen einschließlich eines Erinnerungsschreibens bei fehlender Rückmeldung mit ein. Das Erinnerungsschreiben soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht erfüllt sind und demzufolge keine Beiträge gezahlt werden können, wenn die entsprechenden Angaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen. Ohne Mitwirkung der Pflegeperson kann Versicherungspflicht nicht unterstellt werden (zum Beispiel aufgrund Kenntnis einer Familienversicherung nach § 10 SGB V in der Fassung bis 31.12.2016).

Das Absenden des Fragebogens und die Erinnerung haben Auswirkungen auf die Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB IV), die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016) und gegebenenfalls die Einrede der Verjährung (§ 25 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016) und ist von der Pflegekasse in ihren Unterlagen zu dokumentieren; sie gehören zu den prüffähigen Unterlagen nach § 212a SGB VI.

Geht aus den der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden Angaben oder Unterlagen hervor, dass für eine Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 auf Dauer nicht in Betracht kommt (zum Beispiel bei Bezug einer Vollrente wegen Alters), kann auf den Versand eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ verzichtet werden. Soweit es sich um einen vorübergehenden Ausschlusstatbestand (zum Beispiel Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich) handeln könnte, sind die Pflegepersonen in allgemeiner Form über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aufzuklären.

In den Fällen, in denen die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige - beziehungsweise einer von mehreren Pflegebedürftigen im Rahmen der Additionspflege - während des laufenden Verfahrens verstirbt, muss die Pflegekasse sicherstellen, dass die Ermittlungen zur Klärung der Versicherungspflicht fortgeführt werden, denn beim Tod der Pflegeperson kann die nachträglich festgestellte Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht unmittelbar Auswirkungen auf die Rentenansprüche der Hinterbliebenen der Pflegeperson mit sich bringen.

Ergeben sich aufgrund einer erneuten Begutachtung (zum Beispiel im Rahmen eines Höherstufungsantrags oder bei einer Wiederholungsbegutachtung) oder bei einer nicht nur unwesentlichen Änderung der Verhältnisse Hinweise darauf, dass für eine Pflegeperson, für die bislang keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung in Betracht kommen kann, obliegt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen (erneut) eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht, die mit dem Versand des ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ erfüllt wird. Auch in diesen Fällen ist die Absendung des Fragebogens und gegebenenfalls der Erinnerung zu dokumentieren und deren Rücklauf zu überwachen.

Laufende Pflegefälle, die über den 31.12.2012 hinaus andauern und in denen für die Pflegeperson ab 01.01.2013 im Rahmen der Additionspflege die Versicherungspflicht kraft Gesetzes in Betracht kommen könnte, werden von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen soweit möglich von Amts wegen aufgegriffen und überprüft. Darüber hinaus werden die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen in allgemeiner Form (zum Beispiel im Internet, in Mitgliederinformationen, Mitgliederzeitschriften, Leistungsmitteilungen oder Informationsbroschüren) über die neue Rechtslage informieren (Abschnitt I 3 des Rundschreibens zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der Fassung ab 09.01.2013).

Die Ermittlung der Additionspflegefälle macht es außerdem erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Das Nähere über das hierfür vereinbarte Mitteilungsverfahren haben der GKV-Spitzenverband sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Abschnitt V des Rundschreibens zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 09.01.2013 zusammengefasst.

Zuständigkeit - bis 31.12.2016

Die Rentenversicherungszugehörigkeit richtet sich nach §§ 126 ff. SGB VI. Danach wird die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Versicherung ist nicht möglich, § 137 SGB VI) entweder von dem örtlich zuständigen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, der durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben nach der Übergangsvorschrift des § 274c Abs. 1 SGB VI grundsätzlich dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet.

Versicherungspflicht von Pflegepersonen - ab 01.01.2017

Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden ab 01.01.2017 auch die Anforderungen an die Versicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI neu geregelt. Ferner wurden für laufende Pflegeverhältnisse mit Beginn vor dem 01.01.2017, die über den 31.12.2016 hinaus andauern, Besitzstandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen (§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI). Die sich hieraus ab 01.01.2017 ergebenden versicherungsrechtlichen Auswirkungen sind in den folgenden Abschnitten 3.2.1 ff beschrieben.

Das zum 01.01.2017 in Kraft getretene Überleitungs- und Übergangsrecht kann sich in Ausnahmefällen auch auf Zeiten bis 31.12.2016 auswirken. Siehe hierzu die Abschnitte 3.1.2.1, 3.1.4.2 und 3.1.4.3.

Begriff der Pflegepersonen - ab 01.01.2017

Den Begriff der Pflegeperson definiert § 19 S. 1 SGB XI. Pflegepersonen sind danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält die Pflegeperson aber nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegt (§ 19 S. 2 SGB XI). Diese Formulierung in § 19 SGB XI stimmt inhaltlich mit der in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 überein.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Ferner darf die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen sein (§ 3 S. 3 SGB VI).

Dies gilt auch, wenn die Mindestpflegestundenzahl beziehungsweise die Mindestanzahl an Pflegetagen nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird (so genannte „Additionspflege“). Sofern der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, erstreckt sich die Versicherungspflicht - im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht - auch auf daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten, soweit diese die weiteren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ebenfalls erfüllen.

Für Pflegetätigkeiten ab 01.01.2017 müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Jeder Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI muss mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein (siehe Abschnitt 3.2.2.1),
  • es muss sich um nicht erwerbsmäßige Pflege handeln (siehe Abschnitt 3.2.3),
  • der Gesamtumfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich ausmachen (Mindestpflegeaufwand) und dabei an mindestens 2 Tagen in der Woche erbracht werden (Mindestpflegetage) (siehe Abschnitt 3.2.4),
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen (siehe Abschnitt 3.2.5),
  • jeder Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben (siehe Abschnitt 3.2.6),
  • eine neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen (siehe Abschnitt 3.2.7).

Gleiches gilt für Zeiten ab 01.01.2017 aus Pflegetätigkeiten mit Beginn vor dem 01.01.2017, welche die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht bisher nicht erfüllt haben und für die erst mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 01.01.2017 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, weil am 31.12.2016

  • die gepflegte Person ohne Pflegestufe (so genannte „Pflegestufe 0“) mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI alter Fassung mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde und zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird (§ 140 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB XI),
  • ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis III mindestens 10 bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
  • lediglich in einer Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, in einer daneben ausgeübten Pflege unter 14 Stunden jedoch nicht,
  • trotz Addition von Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III insgesamt nur mindestens 10 bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
  • der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, nur erreicht wird, weil ab 01.01.2017 auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (siehe Abschnitt 3.2.4.3) zu berücksichtigen sind,
  • eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (siehe Abschnitt 3.2.12.1 ).

Überleitung von Bestandsfällen: Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht dagegen nach der Übergangsregelung des § 141 Abs. 4 S. 1 SGB XI die bisherige Rentenversicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der neuen Voraussetzungen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Näheres siehe Abschnitt 3.2.9.2.

Zu den nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es kommen aber auch sonstige Personen wie zum Beispiel Nachbarn und Bekannte in Betracht, sofern sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben (siehe Abschnitt 3.2.3.1).

Die Versicherungspflicht kann frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI - ab 01.01.2017

Mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Seither orientiert sich die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an einem in Minuten gemessenen, verrichtungsbezogenen Hilfebedarf bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Stattdessen erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten Pflegebedürftiger bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, von außerhäuslichen Aktivitäten sowie der Haushaltsführung.

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegraden dargestellt. Sie sind wegen der vielfältigen Veränderungen beim Pflegebedürftigkeitsbegriff und beim neuen Begutachtungsverfahren mit den bis zum 31.12.2016 geltenden Pflegestufen nur sehr eingeschränkt vergleichbar.

Grob zusammengefasst hat sich für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ab 01.01.2017 folgendes geändert:

Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit nach dem Recht

bis 31.12.2016:

ab 01.01.2017:

Bewertet werden die vorhandenen Defizite (Pflegebedarf)Bewertet wird das vorhandene „Restleistungsvermögen“
bei bestimmten körperlichen Verrichtungenauch in weiteren pflegerelevanten Fähigkeiten sowie in bisher nicht berücksichtigten (Lebens-)Bereichen zur Bewältigung des Alltags (wie etwa zum Aufrechterhalt sozialer Kontakte die Fähigkeit, Gespräche inhaltlich zu verstehen und sich darin selbst sinngerecht einbringen zu können)
ohne ergänzende Pflege und Betreuungeinschließlich pflegerischer Betreuungsmaßnahmen
nach Art, Häufigkeit und minutengenauin Punktwerten nach Schwere der beeinträchtigten Selbständigkeit/Fähigkeiten
abgebildet in 3 Pflegestufenabgebildet in 5 Pflegegraden
ab mindestens erheblicher Pflegebedürftigkeitbereits bei nur geringen Beeinträchtigungen

Näheres zum Pflegebedürftigkeitsbegriff siehe Abschnitt 3.2.2.1.

Zur Überleitung von Pflegebedürftigen der bisherigen Pflegestufe I bis III beziehungsweise von Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I siehe Abschnitt 3.2.2.2.

Begriff der Pflegebedürftigkeit - ab 01.01.2017

Pflegebedürftig nach § 14 SGB XI in seiner neuen Fassung sind nun solche Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen in den Bereichen

1. Mobilität,

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,

4. Selbstversorgung,

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Dabei sind im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten auch Beeinträchtigungen zum Beispiel beim Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Verstehen von Aufforderungen oder Beteiligen an einem Gespräch zu berücksichtigen. Im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sind auch Beeinträchtigungen zum Beispiel bei der Gestaltung des Tagesablaufs, beim Sichbeschäftigen, beim Vornehmen von Planungen, bei der Interaktion mit Personen im direkten Kontakt oder der Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds zu berücksichtigen.

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren wird der Grad der Selbständigkeit in den vorgenannten sechs pflegerelevanten (Lebens-)Bereichen/Modulen erhoben, die daraus resultierende Schwere der Beeinträchtigungen mit Punkten bewertet und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Bei der Begutachtung werden außerdem die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten bei außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung erhoben (§ 18 Abs. 5a SGB XI), jedoch nicht zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen. Die hierfür erforderlichen Fähigkeiten beziehungsweise deren Beeinträchtigungen sind zwar für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit relevant, werden aber bereits über entsprechende Einschränkungen in den sechs zuvor genannten (Lebens-)Bereiche miterfasst (§ 14 Abs. 3 SGB XI). So führt beispielsweise eine beeinträchtigte Mobilität (Bereich 1) in aller Regel dazu, dass das selbständige Einkaufen ebenfalls erschwert ist. Die gesonderte Erhebung vermeidet damit eine doppelte Berücksichtigung bereits erfasster Beeinträchtigungen.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegebedürftigkeit ist auf Dauer auch dann noch gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegraden differenziert, welche sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten richtet:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern gelten aufgrund des erforderlichen Vergleichs der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern gegebenenfalls Besonderheiten bei der Modulbewertung und der anschließenden Pflegegrad-Einstufung (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI).

Beachte:

Für die Versicherungspflicht muss die Schwere der Pflegebedürftigkeit mindestens dem Pflegegrad 2 entsprechen.

Die Feststellungen zum Pflegeleistungsanspruch und die Zuordnung der jeweiligen Pflegegrade haben die Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung des Pflegebedürftigen zu treffen (§ 18 SGB XI). Diese Feststellungen basieren im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung auf bundeseinheitlichen Begutachtungsrichtlinien (§ 17 SGB XI), welche auch die privaten Versicherungsunternehmen aufgrund des § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI anwenden. Diese Feststellungen haben daher auch für den Rentenversicherungsträger Tatbestandswirkung und sind dementsprechend zu übernehmen.

Zur Ermittlung und Feststellung des Pflegeumfangs der Pflegeperson siehe Abschnitt 3.2.4.4 bis 3.2.4.4.2.

Leistungsrechtliche Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad in Bestandsfällen - ab 01.01.2017

Pflegebedürftige, bei denen am 31.12.2016 eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung sowie ein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorlag, werden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung nach § 140 Abs. 2 SGB XI wie folgt einem Pflegegrad zugeordnet:

Überleitung ab 01.01.2017 bei Bestandsfällen
Am 31.12.2016 bestehterheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
neinja
Neuer Pflegegrad ab 01.01.2017:
keine Pflegestufe *-2
Pflegestufe I23
Pflegestufe II34
Pflegestufe III45

Pflegestufe III

mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4 oder 43 Abs. 3 SGB XI alter Fassung

55

*so genannte Pflegestufe „0“ für Personen mit einem Pflegebedarf unterhalb der Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit

Die Zuordnung bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI auch bei einer erneuten Begutachtung nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Diese Zuordnung gilt auch bei einem Wechsel der Pflegekasse, des privaten Versicherungsunternehmens sowie bei Wechsel von sozialer zu privater Pflegeversicherung oder umgekehrt.

In Überleitungsfällen, in denen der Pflegebedürftige ab dem 01.01.2017 einen Höherstufungsantrag stellt und für den die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 01.01.2017 vorlagen, findet ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - frühestens jedoch ab 01.11.2016 - bereits das ab 01.01.2017 geltenden Pflegeleistungsrecht Anwendung (§ 140 Abs. 4 SGB XI, siehe Abschnitt 3.1.2.1).

Nicht erwerbsmäßige Pflege - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten generell als nicht erwerbsmäßig tätig, da nur das Pflegegeld weiter gereicht wird. Für sie tritt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 3 S. 2 erster Halbs. SGB VI insoweit keine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ein.

Pflegepersonen unterliegen danach immer dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, wenn sie für ihre jeweilige Pflegetätigkeit entweder keine Zuwendung erhalten oder von dem Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhalten, die die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigt. Das kalendermonatliche Pflegegeld beträgt nach § 37 SGB XI ab 01.01.2017 für Pflegebedürftige mit

  • Pflegegrad 2 ist gleich 316,00 EUR
  • Pflegegrad 3 ist gleich 545,00 EUR
  • Pflegegrad 4 ist gleich 728,00 EUR
  • Pflegegrad 5 ist gleich 901,00 EUR

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Werden Pflegebedürftige zum 01.01.2017 formal von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 Abs. 2 SGB XI), ist für die Höhe des Pflegegeldes ab diesem Zeitpunkt der jeweils festgestellte Pflegegrad maßgebend. Zur Überleitung der Pflegebedürftigen siehe Abschnitt 3.2.2.2.

Ab dem Jahre 2020 wird die Bundesregierung im 3-Jahres-Rhythmus prüfen, ob eine Anpassung der Leistungshöhe zu erfolgen hat (Dynamisierung, § 30 SGB XI).

Wird daneben noch freie Kost und Unterkunft gewährt, ist der Wert für die Sachzuwendungen entsprechend § 17 SGB IV mit zu berücksichtigen.

Pflege durch Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen - ab 01.01.2017

Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte ist grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig anzusehen. Sie haben für die Pflege in der Regel keine eigenständige Vergütung vereinbart, sondern erhalten das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde Hilfe von den Pflegebedürftigen. Die Höhe der weitergereichten finanziellen Anerkennung ist dabei unbeachtlich. Erfolgt die Pflegetätigkeit jedoch aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Pflegebedürftigen, ist die Pflegeperson insoweit bei dem Pflegebedürftigen als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Dagegen ist die Pflege durch sonstige Personen (zum Beispiel Nachbarn oder Bekannte) nur dann nicht erwerbsmäßig, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen erhält, die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nach § 37 SGB XI einschließlich eines Wertes für Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt.

Die Grenzwerte gelten auch in den Fällen als eingehalten, in denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat, aber der Pflegeperson auch noch eine finanzielle Anerkennung in Höhe des Pflegegeldes seines Pflegegrades im Sinne des § 37 SGB XI zahlt. Eine unschädliche finanzielle Anerkennung beschränkt sich nicht nur auf das Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI, sondern kann auch vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen für die Pflege umfassen (zum Beispiel nach § 44 SGB VII oder § 26d Abs. 3 BVG).

Werden die Grenzwerte überschritten (zur Höhe des Pflegegeldes siehe Abschnitt 3.2.3), ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit dennoch nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden (siehe Abschnitt 3.2.1), die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nach § 37 SGB XI anteilig im Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit zu berücksichtigen.

Abgrenzung nicht erwerbsmäßige und erwerbsmäßige Pflege - ab 01.01.2017

Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach den allgemeinen Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV abzugrenzen. Von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI werden solche Personen nicht erfasst, die die Pflege von Pflegebedürftigen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als ‘Erwerb’ oder ‘wie ein Erwerb’ betreiben, die also durch die Pflegetätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitseinkommen erzielen oder Pflege als Hauptpflicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis verrichten (siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2).

Nicht zu den Pflegepersonen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI gehören insbesondere Pflegekräfte, die

  • bei der Pflegekasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
  • bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind (§§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI),
  • mit der Pflegekasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben,
  • mit dem Pflegebedürftigen die Pflegetätigkeit durch Vertrag geregelt haben (Familienangehörige, Verwandte und sonstige Personen),
  • als Präsenzkraft für Mitglieder einer Wohngruppe gemeinschaftlich tätig ist (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) oder
  • nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI als selbständig tätige Pflegepersonen versicherungspflichtig sind.

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege. Hierzu zählen alle zur Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI qualifizierenden Berufe (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Heilerzieher/in, Heilerziehungspfleger/in), aber auch etwa die Tätigkeit als Dorfhelferin oder Gemeindeschwester, soweit sie entgeltlich erfolgt. In diesen Fällen kann die Ausübung der Pflege als Erwerbstätigkeit angesehen werden.

Gleichwohl können professionelle Pflegekräfte neben ihrer Erwerbstätigkeit auch als Familienangehörige beziehungsweise sonstige Personen zusätzlich nicht erwerbsmäßig pflegend tätig werden (zum Beispiel Pflegeperson ist hauptberuflich als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig und pflegt daneben ihre pflegebedürftigen Eltern). Für diese Pflegetätigkeit gelten dann die Ausführungen unter Abschnitt 3.2.3.1.

Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr, die eine Pflegetätigkeit im Rahmen ihrer Dienstleistung ausüben, sind keine Pflegepersonen. Gleiches gilt für Ordensangehörige bei Ausübung einer Pflegetätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft. Wird die Pflegetätigkeit außerhalb ihrer Dienstleistung als Familienangehöriger beziehungsweise sonstige Person erbracht, gelten die Ausführungen unter Abschnitt 3.2.3.1.

Pflegepersonen (sonstige Personen), die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe nach § 37 SGB XI einschließlich von Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt, gelten nach der Fiktion in § 3 S. 2 SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätig. Übersteigt das Entgelt diese Grenze, ist die Pflegeperson insoweit nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (als Arbeitnehmer) bei dem Pflegebedürftigen versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind.

Mindestumfang der Pflegetätigkeit - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 10 Stunden an regelmäßig mindestens 2 Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Mindestpflegestundenzahl und Mindestanzahl an Pflegetagen kann auch im Rahmen der sogenannten Additionspflege erreicht werden (siehe Abschnitt 3.2.1). Wie der Umfang der Pflegetätigkeit zu bestimmen ist, ergibt sich aus den Abschnitten 3.2.4.2 bis 3.2.4.4.2.

Neben einem Mindestmaß an Pflege setzt die Versicherungspflicht auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen reichen dagegen nicht aus (siehe nachfolgenden Abschnitt 3.2.4.1).

Dauerhaftigkeit - ab 01.01.2017

Als dauerhaft gelten Pflegetätigkeiten, die von vornherein auf mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind.

Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege, die von vornherein auf längstens zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind, führen somit nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Ebenso ist die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegepersonen grundsätzlich nicht dauerhaft angelegt (Ersatzpflege nach § 39 SGB XI).

Die Prüfung der Dauerhaftigkeit ist stets bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen.

Überschreitet die zunächst nur gelegentlich, vorübergehend oder ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit allerdings später den zeitlichen Grenzwert, weil zum Beispiel die eigentliche Pflegeperson an der Pflege (gegebenenfalls weiterhin) gehindert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.

Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils bis zu zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) zusammenhängender Dauer pflegen, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein, wenn diese Pflegephasen immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist. Diese Personen sollten für die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als 60 Tagen oder zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird.

Siehe Beispiel 1

Dauerhaftigkeit ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Pflegebedürftige bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten/Schließzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt (siehe Abschnitt 3.2.4.2.1). In diesen Fällen ist auch für die außerhalb der Ferienzeiten/Schließzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben.

Siehe Beispiel 2

Dauerhaftigkeit kann selbst dann noch gegeben sein, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig von nicht vorhersehbarer Dauer ausgeübt wird. In diesen Fällen ist mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit ebenfalls im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) zu schätzen, ob die Pflege dauerhaft, also insgesamt in einem Umfang von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr), erbracht wird.

Für die taggenaue Feststellung der Versicherungspflicht und infolgedessen für die Beitragszahlung durch die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen sind Erklärungen oder Nachweise über den konkreten Zeitraum der Pflege erforderlich.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pflege gelten bei Additionspflege (siehe Abschnitt 3.2.1) für jede einzelne Pflegetätigkeit der Pflegeperson. Soweit der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche bereits durch die dauerhafte Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, müssen die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit auch für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der daneben in geringerem Umfang ausgeübten Pflegetätigkeit erfüllt sein.

Regelmäßiger wöchentlicher Mindestpflegeumfang - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein zeitliches Mindestmaß an Pflege (in Stunden und Anzahl an Pflegetagen pro Woche) voraus. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Pflege wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, erreicht (Mindestpflegeumfang).

Dabei muss die wöchentliche Mindeststunden- und Mindesttagezahl

  • entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen,
  • oder durch Zusammenrechnung einzelner Pflegestunden beziehungsweise Tage bei mehreren Pflegebedürftigen (Additionspflege, siehe Abschnitt 3.2.1)

erreicht werden.

Auch die Additionspflege muss auf mindestens 2 verschiedene Wochentage verteilt sein. Wird der Mindestpflegeumfang bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht, ist es unerheblich, wenn die in geringerem Umfang ausgeübte Pflege an denselben Wochentagen ausgeübt wird wie die Pflege, mit der bereits der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche erfüllt wird.

Siehe Beispiel 49

Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen wöchentlich die Pflege eines Pflegebedürftigen (Mehrfachpflege), besteht für jede Pflegeperson die Möglichkeit der Versicherungspflicht, sofern sie entweder - jeweils für sich gesehen - die Pflegetätigkeit dauerhaft (siehe Abschnitt 3.2.4.1) und regelmäßig an mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines anderen Pflegebedürftigen den Mindestpflegeumfang erreicht.

Siehe Beispiele 3, 27 und 41

Die Pflege muss nicht an jedem einzelnen Tag einer Woche durchgeführt werden. Auch bei wiederkehrenden Pflegephasen (zum Beispiel Wochenend-Pflege) oder Pflege-Intervallen (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von zwei Pflegepersonen) ist die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen möglich. Je nach Pflegesituation kommt hier aber unter Umständen keine durchgehende Versicherungspflicht in Betracht, sondern nur für die tatsächlichen Pflegetage. Näheres hierzu siehe Abschnitt 3.2.4.2.1.

Pflegephasen/Pflegeintervalle (bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung oder anderen Pflegesituationen) - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kommt auch für Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen bei vorrangiger Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, für einzelne Pflegephasen zu Hause pflegen (sogenannte internatsmäßige Unterbringung im Sinne von § 43a SGB XI). Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Pflegetätigkeit dauerhaft angelegt ist (siehe Abschnitt 3.2.4.1) und regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche, erreicht (siehe Abschnitt 3.2.4.2). Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang im Rahmen einer Additionspflege (siehe Abschnitt 3.1.8.1) erreicht wird. Dabei gelten - entsprechend der Regelung im Leistungsrecht nach § 43a S. 3 SGB XI - der An- und Abreisetag jeweils als volle Tage der häuslichen Pflege.

Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze beziehen sich sowohl auf die häusliche Pflege bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung als auch auf andere Pflegesituationen, die vergleichbare Pflegephasen mit sich bringen.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen dauerhaft an den Wochenenden regelmäßig an mindestens 2 Tagen im Umfang von 10 Stunden in der Woche im häuslichen Bereich pflegen, sind unter den weiteren Voraussetzungen durchgehend versicherungspflichtig.

Siehe Beispiel 5

Sind die Intervalle zwischen der häuslichen Pflege größer als eine Woche (zum Beispiel nur jedes zweite Wochenende) oder wird die Pflege in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen (zum Beispiel jede zweite Woche im Wechsel) ausgeübt, muss der Pflegeumfang der Pflegeperson im Wochendurchschnitt - also rechnerisch auch in der Zeit, in der tatsächlich nicht gepflegt wird - mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage ausmachen, damit durchgehend Versicherungspflicht besteht.

Siehe Beispiele 4 und 43

Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt im entsprechenden Umfang nicht erreicht, kann dennoch in den einzelnen Pflegephasen - also nicht durchgehend - Versicherungspflicht bestehen. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.

Siehe Beispiele 38, 20, 44, 45 und 46

Bei der Prüfung des Pflegeaufwands im Wochendurchschnitt ist der Pflegeaufwand mehrerer Pflegetätigkeiten auch dann zusammenzurechnen, wenn die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits in den einzelnen Pflegephasen den Mindestpflegeumfang erreichen und zur Versicherungspflicht führen, da der Mindestpflegeumfang aus der Versicherungspflicht aufgrund einer einzelnen Pflegetätigkeit auch den Mindestpflegeaufwand für die Versicherungspflicht in den übrigen Pflegetätigkeiten (mit) erfüllt.

Siehe Beispiele 42 und 50

In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige zum Beispiel bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt und demnach auch für die außerhalb der Ferienzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben ist, besteht nur während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den Pflegezeiträumen außerhalb der Ferien dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, erreicht.

Siehe Beispiele 39 und 40

Für die (taggenaue) Feststellung der Versicherungspflicht sind bei internatsmäßiger Unterbringung Nachweise der stationären Einrichtung über die Abwesenheitstage vorzulegen.

Bei einer Änderung der Pflegeverhältnisse führt - entsprechend dem in § 34 Abs. 3 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen - nicht jede Änderung bei der Ausübung der Pflegetätigkeit zu entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen zu Ungunsten der Pflegeperson. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn für Zeiten bis zu vier Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, in denen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse eine geringere als zunächst angenommene Pflegetätigkeit ausgeübt wird, eine versicherungsrechtliche Änderung unterbleibt.

Siehe Beispiel 21

Die durch ausgefallene Pflegetage veränderte wöchentliche oder auf den Wochendurchschnitt umgerechnete Pflegestundenzahl kann allerdings nicht ohne Auswirkungen bleiben, wenn insgesamt mehr als vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht werden. In diesen Fällen können sich die ausgefallenen Pflegetage in versicherungsrechtlicher Hinsicht auf die jeweilige „Pflegephase“ entsprechend auswirken. Dabei entspricht die „Pflegephase“ der Dauer eines Pflegerhythmus. Beträgt der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in einzelnen „Pflegephasen“ aufgrund ausgefallener Pflegetage weniger als 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, ist ein durchgehendes Erreichen des Mindestpflegeumfangs und somit eine durchgehende Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Es kann höchstens während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI Versicherungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den ungleichmäßigen Pflegezeiträumen dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, erreicht.

Siehe Beispiel 22

Die genannten Auswirkungen auf die Feststellung der Versicherungspflicht gelten entsprechend, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig im häuslichen Bereich erbracht und im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise von einer Dauerhaftigkeit der Pflege ausgegangen wird.

Berücksichtigungsfähige Pflegeleistungen - ab 01.01.2017

Bei der Feststellung des erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit sind alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen (siehe Abschnitt 3.2.2.1) einschließlich Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 14 Abs. 3 SGB XI) zu berücksichtigen.

Hierzu zählen daher ab 1. Januar 2017 nach § 36 SGB XI nicht mehr nur Verrichtungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung, sondern auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Demnach ist zum Beispiel die Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse, die Beförderung beziehungsweise Begleitung eines Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, zu kulturellen Veranstaltungen oder die Begleitung bei Besuchen von Freunden und Bekannten, für die Feststellung der Pflegestundenzahl ebenfalls anzurechnen.

Körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung und können unter anderem in Form von Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, der Beaufsichtigung und Kontrolle oder der vollständigen Übernahme von Handlungen erbracht werden. Sie umfassen das Waschen, Duschen und Baden, die Mund-/Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, Stehen, Treppensteigen, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Körperbezogene Pflegemaßnahmen in Bezug auf das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung beziehen sich auf solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (zum Beispiel Organisieren und Planen eines Arztbesuches oder von Behördengängen sowie deren Begleitung).

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 SGB XI). Sie werden in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht.

Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichen Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie bei Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können auch durch die Anwesenheit einer Pflegeperson, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht werden. Hierbei handelt es sich um Hilfen, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie bespielweise die Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung oder die bloße Anwesenheit um dem Pflegebedürftigen emotionale Sicherheit zu geben.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung erbracht werden und umfassen:

  • die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus
  • die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung
  • die Unterstützung bei Hobby und Spiel, zum Beispiel beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben
  • Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.

Nicht zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in Bezug auf das häusliche Umfeld gehört beispielsweise die Unterstützung des Besuchs eines Kindergartens, der Schule, einer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte beziehungsweise Werkstatt für behinderte Menschen.

Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfes, das Kochen, das Reinigen und Aufräumen der Wohnung, das Spülen, das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, das Beheizen, die Unterstützung bei Nutzung von Dienstleistungen (Organisieren und Steuern pflegerischer oder haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Handwerker, Friseur oder Fußpflege), die Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.

Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Pflegeumfangs - ab 01.01.2017

Das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des für die Versicherungspflicht maßgebenden Umfangs der Pflegetätigkeit ist in § 44 Abs. 1 S. 2 bis 6 SGB XI näher beschrieben.

Die Ermittlung des Umfangs der Pflegetätigkeit obliegt nach § 44 Abs. 1 S. 2 bis 5 SGB XI dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einem von den Pflegekassen beauftragten anderen unabhängigen Gutachter (siehe Abschnitt 3.2.4.4.1). Die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird in den gesonderten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern nach § 53b SGB XI geregelt (Unabhängige Gutachter-Richtlinien - UGu-RiLi). Für die private Pflegepflichtversicherung werden die Ermittlungen durch die MEDICPROOF GmbH vorgenommen.

Grundlage für die Begutachtungen sind die Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung (Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - BRi), die auch die privaten Versicherungsunternehmen aufgrund des § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI anwenden. Die entsprechenden Anhaltswerte ergeben sich aus den Gutachten. Das Muster eines aktuellen MDK-Formulargutachtens ist in Anlage 1c abgebildet.

Die letztendlichen Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson trifft aber - wie bisher - die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen (siehe klarstellend § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI), siehe Abschnitt 3.2.4.4.2. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch mitzuteilen (§ 44 Abs. 1 S. 7 SGB XI),

Ermittlung des Pflegeumfangs durch den Gutachter - ab 01.01.2017

In dem Gutachten ermittelt der Gutachter im Einzelfall, ob die Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, pflegt. Er erfragt in den Fällen, in denen die Pflege des Pflegebedürftigen die Dauer von 10 Stunden in der Woche unterschreitet und/oder nicht mindestens an 2 Tagen in der Woche erbracht wird, ob die Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt.

Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen erbracht, ist zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen insgesamt zu leistenden Pflegetätigkeit (Gesamtpflegeaufwand) zu ermitteln. Dabei sind die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch insbesondere bei einer größeren Anzahl an Pflegepersonen nur dann, wenn die Angaben auch plausibel sind. Werden von keiner Pflegeperson oder von den Pflegepersonen keine übereinstimmenden oder sich widersprechende Angaben zur Aufteilung der Pflege gemacht, erfolgt nach § 44 Abs. 1 S. 5 SGB XI eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Werden keine übereinstimmenden oder sich widersprechende Angaben von den Pflegepersonen gemacht, soll der Gutachter zunächst im Wege der Vermittlung versuchen, übereinstimmende Angaben zur Aufteilung der Pflege zu erreichen. Ist eine Vermittlung nicht möglich, ist dies im Gutachten zu dokumentieren.

Der tatsächliche Pflegeumfang ist auch dann zu ermitteln, wenn die Pflege von einer Pflegeperson im Umfang von weniger als 10 Stunden in der Woche erbracht wird, da in diesen Fällen zu prüfen ist, ob aufgrund einer weiteren Pflegetätigkeit im Rahmen der Additionspflege der für die Versicherungspflicht erforderliche Mindestpflegeumfang erreicht wird (siehe Abschnitt 3.2.1). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Pflegeperson die Pflege nicht wöchentlich, sondern in Pflegeintervallen erbringt, um den Wochendurchschnitt des Pflegeumfangs ermitteln zu können (zum Beispiel bei internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen, vergleiche Abschnitt 3.2.4.2.1).

Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben nachvollziehbar darzulegen, dass die Pflege in dem angegebenen Umfang auch tatsächlich erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen oder Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) in Anspruch genommen werden.

Auf diesen Vorgaben basierend hat der Gutachter den vom Pflegebedürftigen beziehungsweise der Pflegeperson geltend gemachten Pflegeaufwand auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Er hat sich auf der Grundlage der von dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson gemachten und im Gutachten dokumentierten Angaben zum Pflegeaufwand (MDK: Ziffer 1.4, MEDICPROOF: Ziffer 6.2) davon zu überzeugen, dass der angegebene Pflegeaufwand im Hinblick auf die ermittelte Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten nach § 15 SGB XI nachvollziehbar ist. Sind die Angaben nicht nachvollziehbar (zum Beispiel aufgrund der hohen Anzahl von Pflegepersonen oder der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen), ist dies bei der Darstellung des nachvollziehbaren Pflegeaufwandes der Pflegepersonen im Gutachten (MDK: Ziffer 5.2, MEDICPROOF: Ziffer 6.2) zu begründen.

Feststellung des Pflegeumfangs durch die Pflegekasse/dem privaten Versicherungsunternehmen - ab 01.01.2017

Die Feststellung zu den für die Entscheidung über die Versicherungspflicht maßgebenden Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegepersonen - sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand - hat nach § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der Ermittlungen des Gutachters zu treffen.

Sind die Angaben zum Pflegeaufwand im Gutachten unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erfolgten besonderen Begründung des Gutachters (MDK: Ziffer 5.2, MEDICPROOF: Ziff. 6.2) nicht schlüssig oder unplausibel und können sich hierdurch Auswirkungen auf die Versicherungspflicht beziehungsweise Beitragshöhe ergeben (im Wesentlichen bei Mehrfachpflege), sind von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen weitere Ermittlungen durchzuführen. Hierzu können Angaben der Pflegeperson in einem Pflegetagebuch beziehungsweise einer Pflegedokumentation herangezogen werden; gegebenenfalls ist der Gutachter um eine weitere Konkretisierung seiner Feststellungen im Gutachten zu bitten.

Sind in den Fällen der Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen (Mehrfachpflege) bei der Begutachtung nicht alle oder keine Pflegepersonen anwesend gewesen, sind für die Angaben zum jeweiligen Pflegeanteil der Pflegepersonen am Gesamtpflegeaufwand von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen die Angaben der nicht anwesenden Pflegepersonen mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einzuholen und auf Plausibilität zu überprüfen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge nach dem Anteil der Pflege der jeweiligen Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen richtet und bei nicht übereinstimmenden oder fehlenden Angaben der Pflegepersonen die Aufteilung des Pflegeaufwandes nach § 44 Abs. 1 S. 5 SGB XI zu gleichen Teilen erfolgt.

Ergeben sich aus dem Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 10 Stunden wöchentlich oder einer Pflegetätigkeit an weniger als 2 Tagen in der Woche keine weiteren Pflegetätigkeiten (keine Additionspflege), wird die Pflegeperson von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen lediglich darüber informiert, dass Versicherungspflicht bestehen kann, wenn weitere Pflegetätigkeiten ausgeübt werden und der Gesamtpflegeaufwand mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche erreicht.

Werden im Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 10 Stunden oder einer Pflegetätigkeit an weniger als 2 Tagen wöchentlich dagegen weitere Pflegetätigkeiten angeführt, sind die notwendigen Angaben zur Prüfung einer Additionspflege mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von der Pflegeperson einzuholen. Ergibt sich daraus ein voraussichtlicher wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand von mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche und liegen keine sonstigen Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht vor, haben sich die beteiligten Pflegekassen beziehungsweise privaten Versicherungsunternehmen gegenseitig den jeweils bei ihnen gutachtlich festgestellten Pflegeaufwand der Pflegeperson zu bestätigen (Mitteilungsverfahren nach § 44 Abs. 6 SGB XI, siehe Abschnitt 3.2.13). Dies gilt auch dann, wenn zwar aufgrund der aktuell zu beurteilenden Pflegetätigkeit bereits die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt werden, jedoch in einer anderen Pflegetätigkeit bisher noch keine Versicherungspflicht bestanden hat.

Häusliche Umgebung

Weitere Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist, dass die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung durchgeführt wird. Dabei ist der Begriff der häuslichen Umgebung nicht auf den eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt.

Der Begriff der häuslichen Umgebung steht in engem Sachzusammenhang mit dem Begriff der häuslichen Pflege, so wie er als generelle Anspruchsvoraussetzung für die ‘Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 40 SGB XI‘ vorausgesetzt wird. Die Regelung des § 36 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 SGB XI in der Fassung des 1. SGB XI-ÄndG stellt ausdrücklich klar, dass Pflegesachleistungen auch dann möglich sind, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird. Diese Leistungen sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI oder einer in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtung lebt und dort gepflegt wird.

Dementsprechend ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI von einem weit gefassten Begriff der häuslichen Umgebung auszugehen. Häusliche Umgebung ist auch dann gegeben, wenn die Pflege im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person (zum Beispiel einem Verwandten oder Verschwägerten), in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, wo ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung und selbständiger Wahl der Pflegeform möglich ist, erfolgt. Sofern sich der Pflegebedürftige zum Beispiel gewöhnlich in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer Behinderteneinrichtung aufhält und immer an den Wochenenden und/oder in den Ferien ‘zu Hause’ gepflegt wird, ist in dieser Zeit eine häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Behinderteneinrichtung überwiegt (siehe Abschnitt 3.2.4.2.1).

Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen - ab 01.01.2017

Versicherungspflicht tritt für die Pflegeperson unter anderem nur dann ein, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat. Als Leistungen in diesem Sinne kommen in erster Linie das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI), die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38 SGB XI) und die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) in Betracht. Die Versicherungspflicht wird allerdings nicht generell dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) wählt. Bei Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kann - je nach Einzelfall - durchaus noch zusätzlicher Pflegebedarf in Form der nicht erwerbsmäßigen Pflege vorhanden sein (siehe Abschnitt 3.2.4.2).

Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, sondern nur, dass er Leistungen bei häuslicher Pflege bezieht. Sie erfasst demnach auch Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Der Pflegebedürftige muss von der privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 28 SGB XI gleichwertig sind. Dabei tritt anstelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

Ruht der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 SGB XI, weil er vorrangige Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

  • unmittelbar nach § 35 BVG oder
  • nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge (zum Beispiel im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach § 34 Abs. 1 BeamtVG)

erhält, besteht Versicherungspflicht für die Pflegeperson fort (siehe zum Beispiel BSG vom 29.04.1999, AZ: B 3 P 14/98 R und AZ: B 3 P 15/98 R, und BSG vom 27.01.2000, AZ: B 12 P 1/99 R). Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Die Versicherungspflicht setzt insoweit einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus einer Pflegeversicherung nach dem SGB XI voraus. Dies ist nicht gegeben bei einem Erstattungsanspruch der Pflegekasse gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger (sogenannte (Sach-)Leistungsaushilfe, siehe Abschnitt 3.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.8.6) oder einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe, siehe nachfolgenden Abschnitt 3.1.6.1).

Leistungsanspruch nach dem SGB XII - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI setzt zwingend voraus, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI geltend machen kann.

Erhält der Pflegebedürftige von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, steht dies der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht entgegen. Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Pflegebedürftige, die jedoch allein einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Regelungen des SGB XII haben, können Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des SGB XI nicht geltend machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige zwar pflegeversichert ist, jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat (zum Beispiel wegen fehlender Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI) oder er gehört unter Umständen nicht zu dem von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis nach §§ 20 ff SGB XI. Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesen Fällen auch nicht berechtigt, an Stelle der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson zu übernehmen. Eine Übernahme von Beiträgen für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der pflegenden Person gewährt werden (§ 64f SGB XII). Das hat zur Folge, dass Pflegepersonen Pflichtbeitragszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht erwerben können. Übrig bleibt allein eine Absicherung der Pflegeperson über die freiwillige Versicherung (§§ 7, 232 SGB VI).

Erwerbstätigkeit neben Pflege - ab 01.01.2017

Pflegepersonen unterliegen nur dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, wenn sie neben ihrer Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 S. 3 SGB VI). Auf die Art der Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

Diese Ausschlussregelung des § 3 S. 3 SGB VI unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Die Rechtsfolge des § 3 S. 3 SGB VI tritt jedoch nur bei einem regelmäßigen Überschreiten der 30-Wochenstunden-Grenze durch eine auf Dauer ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ein. Auf Dauer wird eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Die maßgebende Wochenstundenzahl kann sich aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergeben. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Weg einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von drei Kalendermonaten (sind gleich 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.

Bei der Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Stundenzahl ist auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der als Vor- und Nacharbeitszeit für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit führt auch dann zum Ausschluss von der Versicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit den erforderlichen Vor- und Nacharbeiten die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Werden neben einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit beitragspflichtige Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in das Versicherungskonto gemeldet, ist nur die Höhe dieses übermittelten Entgelts allein kein konkreter Anhaltspunkt, aufgrund dessen der Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, von Amts wegen den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zu prüfen (RBRTB 1/2005, TOP 12).

Lehrtätigkeit - ab 01.01.2017

Ist die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson daneben als Lehrer an einer öffentlichen oder privaten Schule tätig, ist für die Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen.

Dementsprechend führt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als Lehrer auch dann zum Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Um bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die durch Ausübung der Beschäftigung maßgebliche wöchentliche Stundenzahl und damit den Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze zu erhalten, ist zunächst ein Verhältniswert aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten des jeweiligen Bundeslandes und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in dem jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung von Schulart, Fächerkombination et cetera) zu bilden. Dieser Verhältniswert ist sodann mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Lehrers zu multiplizieren. Die für die Berechnung erforderlichen Werte sind durch Rückfrage bei der für den Lehrer zuständigen Landesschulbehörde zu ermitteln.

Berechnungsformel:

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines (Vollzeit-) Beamten

geteilt durch

regelmäßige wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl eines (Vollzeit-) Lehrers

mal

individuelle wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl des Lehrers in Teilzeit

gleich

Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze

(SVBEIEC 1/2002, TOP 13)

Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt für diese Personen nicht und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen wird. Beim Arbeitslosengeld II spielt es keine Rolle, ob die Leistung an den Bezug von Arbeitslosengeld oder eine sonstige Erwerbstätigkeit anschließt.

Soweit es für den Bezug und die Bemessung der Leistungen nach dem SGB III auf die Verfügbarkeit ankommt (§ 138 Abs. 5 SGB III), steht die Pflegetätigkeit dieser grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Arbeitslose keine Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit macht und sich auch aus den Vermittlungsgesprächen nicht die Notwendigkeit solcher Einschränkungen ergibt. Der Arbeitslose muss bei der Arbeitslosmeldung erklären, dass die Betreuung Pflegebedürftiger im Fall der Arbeitsaufnahme beziehungsweise des Einmündens in eine für die Weiterbildungsförderung anerkannte Maßnahme jederzeit sichergestellt ist. Entsprechende Feststellungen trifft jeweils im Einzelfall die Agentur für Arbeit. Ist die Verfügbarkeit der Pflegeperson aufgrund der mit der Pflege verbundenen Anforderungen eingeschränkt, wird die Leistung den Verhältnissen entsprechend angepasst.

Der Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder der Bezug von Übergangsgeld nach dem SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme steht der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung (zum Beispiel bei einer Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen schulischer Berufsausbildung durchgeführt wird. Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI kommt nur bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung in Betracht.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die Altersübergangsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-’Null’ beziehen. Gleiches gilt während einer im Rahmen der Kurzarbeit vorübergehend auf unter 30 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit, sofern die Kurzarbeit in vorausschauender Betrachtung auf mehr als zwei Monate angelegt ist.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt auch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz) oder eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) erhalten.

Bezug von weiteren Entgeltersatzleistungen - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die regelmäßig eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden ausüben und deren Beschäftigung/Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit lediglich unterbrochen ist, haben gegebenenfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlung grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankentagegeld. Sie sind während des Bezuges dieser Leistung weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 S. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Diese Personen sind nur vorübergehend an der Ausübung ihres weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer weiterhin bestehenden selbständigen Tätigkeit gehindert. Entsprechendes gilt für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld.

Hierzu gehören auch Personen, die - bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit - durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Dabei wird der Bezug einer der oben angeführten genannten Entgeltersatzleistungen nicht zwingend vorausgesetzt. So sind beispielsweise auch Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, die als privat krankenversicherte Lehrer bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren.

Das gilt auch bei Bezug von Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation.

Mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V beziehungsweise § 13 MuSchG erhalten, bleiben ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen im Anschluss an eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden erhalten, ist nur dann von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht ausgeübt wird.

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (bis 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsminderung), können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein.

Bezug von Elterngeld sowie Inanspruchnahme von Elternzeit - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen fallen nicht unter die Regelung des § 3 S. 3 SGB VI. Sie können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Ableistung von Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst - ab 01.01.2017

Die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes sowie des Bundesfreiwilligendienstes (siehe GRA zu § 20 SGB IV, Abschnitt 4.2 und GRA zu § 1 SGB VI, Abschnitt 2.1) oder des freiwilligen Wehrdienstes (siehe Abschnitt 4.12) steht der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen, wenn der Dienst im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet wird (AGFAVR 4/2012, TOP 4 - verbindliche Entscheidung in RVaktuell 4/2013, 80).

Unbezahlte Beurlaubung - ab 01.01.2017

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht für Pflegepersonen, die für die Pflegetätigkeit ihre bestehende Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich durch Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs unterbrechen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für die Übernahme der Pflegetätigkeit ein unbezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) in Anspruch genommen wird, die Pflegetätigkeit also nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist (siehe Abschnitt 3.2.4.1). Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (siehe Abschnitt 3.2.3 bis Abschnitt 3.2.6).

Dies gilt ebenso für die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit die Arbeitszeit ihres Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung (zum Beispiel während der Familienpflegezeit) kontinuierlich auf unter 30 Stunden wöchentlich reduzieren, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich allerdings nur während der Freistellungsphase möglich.

Bezahlte Freistellung - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit aufgrund einer Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach § 7 Absatz 1a SGB IV die Beschäftigung unter Fortzahlung gegebenenfalls gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel bis zum Renten-/beziehungsweise Pensionsbeginn) nicht mehr ausüben, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers, die Freistellung von der Arbeitsleistung betreffend, steht der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht entgegen.

Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer - ab 01.01.2017

Nicht mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbständig tätig im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI, da die Fiktion der Unternehmerstellung nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt (§ 1 Abs. 3 S. 2 ALG).

Dagegen kommt für mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht, wenn die Tätigkeit der Ehegatten als landwirtschaftliche Unternehmer regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG).

Versicherungspflicht von Pflegepersonen mit Auslandsberührung - ab 01.01.2017

Zur Versicherungspflicht von Pflegepersonen mit Auslandsberührung gelten die Ausführungen in den Abschnitten 3 ff entsprechend auch für Zeiträume nach dem 31.12.2016.

Zur Versicherungsfreiheit mit Auslandsbezug ab 01.01.2017 siehe nachfolgenden Abschnitt 3.2.8.1.

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - ab 01.01.2017

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei (siehe Abschnitt 3.2.12.1 ). Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Pflegepersonen sind bei Auslandsberührung zusätzlich folgende Besonderheiten zu beachten:

Dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013), der Schweiz (ab 01.04.2012) oder des EWR (ab 01.06.2012) nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt und führt nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wie der Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters.

Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 kann in diesem Fall jedoch Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Da dieser Antrag für Pflegepersonen regelmäßig unterstellt wird (vergleiche GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1), sind Pflegepersonen, die eine mitgliedstaatliche Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, beziehen, im Ergebnis pflichtversichert, sofern nicht gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorliegt.

Siehe Beispiel 51

Beachte:

Für nicht erwerbsmäßig Pflegende, die am 31.12.2016 (auch vor Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde) eine mitgliedstaatliche Altersvollrente bezogen haben, und die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 versicherungsfrei waren, wurde der Antrag auf Versicherungspflicht nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 (Anhangsregelung) regelmäßig unterstellt. Hatten die Pflegepersonen am 31.12.2016 die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, wirkt die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2017 kraft Gesetzes fort.

Versicherungspflicht kraft Gesetzes - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.7 beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie besteht bei der Erfüllung der Voraussetzungen

  • in jeder einzelnen Pflegetätigkeit (zum Beispiel bei zwei Pflegetätigkeiten mit jeweils 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage),
  • nur in einzelnen Pflegetätigkeiten (zum Beispiel eine Pflegetätigkeit mit 10 Stunden und eine Pflegetätigkeit mit 5 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage) oder
  • nur in der Summe gleichzeitig ausgeübter Pflegetätigkeiten (zum Beispiel zwei Pflegetätigkeiten mit jeweils 5 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage)

einheitlich für alle Pflegetätigkeiten. Das heißt, unabhängig davon, mit welcher Anzahl an Pflegetätigkeiten die Voraussetzungen von 10 Stunden Pflege an 2 Tagen wöchentlich erfüllt werden, kann nunmehr auch in der Rentenversicherung keine Mehrfachversicherung aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege mehr vorliegen.

Eines Antrags der Pflegeperson bedarf es für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht. Der von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen verwendete ‘Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ (siehe Anlage 3b) hat keine rechtsbegründende Bedeutung. Er dient allein dazu, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und Durchführung der Versicherung mit Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Pflegepersonen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig. Eine Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht gegenüber der Pflegekasse ergibt sich aus § 60 SGB I.

Sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI aus Sicht der Pflegekasse erfüllt, bedarf es keiner vorherigen Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger.

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger und nicht die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen zuständig. Dennoch hat die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen, wenn aus ihrer/seiner Sicht die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind, die Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die Pflegeperson (Leistung zur sozialen Sicherung der Pflegeperson) ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat. In diesen Fällen besteht für den Rentenversicherungsträger keine Notwendigkeit, über die Versicherungspflicht der Pflegeperson mittels Bescheid (Verwaltungsakt) zu entscheiden.

Besteht jedoch Streit zwischen der Pflegeperson und der Pflegekasse über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht, so hat hierüber regelmäßig der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5). Nur in diesen Fällen ist mit einem Bescheid über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht zu entscheiden.

Beginn der Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht ist nicht an eine bestimmte Antragsfrist gebunden und beginnt somit kraft Gesetzes an dem Tag, an dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitte 3.2.1 bis 3.2.7).

Leistungen der Pflegeversicherung für den Pflegebedürftigen (siehe Abschnitt 3.2.6) werden jedoch nur auf Antrag erbracht. Sie beginnen grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 33 Abs. 1 S. 3 SGB XI). Der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen ist wiederum eine der Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht der Pflegeperson, sodass die Antragstellung des Pflegebedürftigen letztendlich den Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI beeinflussen kann.

Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder durch eine Mitteilung der Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeaufwand der Pflegeperson (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung den Eintritt der Versicherungspflicht, so beginnt die Versicherungspflicht, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Tag, an dem sich die Verhältnisse (hier: erhöhter Pflegeaufwand) verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung beziehungsweise der Mitteilung abzustellen.

Fortbestand der Versicherungspflicht in Überleitungsfällen - ab 01.01.2017

Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht nach § 141 Abs. 4 S. 1 SGB XI die bisherige Rentenversicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Hiervon werden alle laufenden Versicherungsverhältnisse von Pflegepersonen erfasst. Dabei ist unerheblich, ob im Dezember 2016 nur deshalb keine Rentenversicherungspflicht bestand, weil

  • die Pflegetätigkeit aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen unterbrochen wurde (vergleiche Abschnitt 3.2.9.5 und Abschnitt 3.2.8 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.8.3);
  • die Pflegetätigkeit wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, unterbrochen wurde (vergleiche Abschnitt 3.2.9.4);
  • eine in Intervallen ausgeübte Pflegetätigkeit (zum Beispiel aufgrund der internatsmäßigen oder beispielsweise nach § 43a SGB XI vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen) im Monat Dezember nicht ausgeübt wurde.

Wird für am 01.01.2017 übergeleitete Bestandsfälle im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad des Pflegebedürftigen ermittelt als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI der höhere Pflegegrad maßgebend. Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung richtet sich in diesen Fällen weiterhin nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI erfolgte. Dies gilt demnach auch dann, wenn aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen nur noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 festzustellen wäre (vergleiche auch Abschnitt 3.2.2.2).

Siehe Beispiel 48

Der nach § 141 Abs. 4 SGB XI begründete Bestandsschutz gilt nach § 141 Abs. 5 SGB XI bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass

  • für den Pflegebedürftigen keine Pflegebedürftigkeit nach §§ 14 und 15 SGB XI neuer Fassung mehr vorliegt,
  • die pflegende Person keine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI neuer Fassung mehr ist (Die Legaldefinition des Personenkreises der Pflegepersonen beschränkt sich zwar nach der Rechtsprechung des BSG vom 07.09.2004, AZ: B 2 U 46/03 R - auf § 19 S. 1 SGB XI, das heißt auf die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI unabhängig vom Pflegeaufwand. Dies kann im Rahmen der Bestandsschutzregelung des § 141 Abs. 5 SGB XI jedoch nicht dazu führen, dass die Versicherungspflicht auch dann fortbesteht, wenn die Pflege nicht mehr nach § 19 S. 2 SGB XI mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, ausgeübt wird),
  • ein Ausschlussgrund nach § 3 S. 2 oder 3 SGB VI eintritt oder
  • eine Änderung in den Pflegeverhältnissen eintritt, die nach § 166 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen führt.
  • Demnach führt insbesondere
  • der Wegfall der Pflegebedürftigkeit des bisher Pflegebedürftigen,
  • die Zahlung eines - das dem Pflegeaufwand entsprechende Pflegegeld - übersteigenden Betrages an die Pflegeperson, soweit dadurch die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt wird,
  • die Aufgabe der Pflege (zum Beispiel wegen Wechsels von häuslicher zu stationärer Pflege),
  • die Ausübung einer mehr als 30 Stunden umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit durch die Pflegeperson neben der Pflege,
  • die Feststellung eines höheren Pflegegrades des Pflegebedürftigen,
  • die Änderung des Pflegeanteils der Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand eines Pflegebedürftigen bei Mehrfachpflege oder beteiligtem Pflegedienst oder
  • die Änderung der Art der bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen

zum endgültigen Ende der Anwendung der Übergangsregelung des § 141 Abs. 4 SGB XI.

Fällt der Grund für die Beendigung dieses Übergangsrechts wieder weg (zum Beispiel Wegfall eines Ausschlussgrundes nach § 3 S. 2 oder 3 SGB VI) kann Versicherungspflicht nur noch unter den Voraussetzungen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung bestehen.

Ende der Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI entfällt und andere Gründe dem Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2b).

Die Versicherungspflicht besteht daher insbesondere nicht mehr an dem Tag, an dem

  • der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) gepflegt wird (§ 71 Abs. 2 SGB XI),
  • die Pflegetätigkeit beendet oder auf unter 10 Stunden und/oder unter 2 Tagen in der Woche eingeschränkt wird,
  • die Pflegetätigkeit aufgrund von Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen worden ist (siehe Abschnitt 3.2.9.4),
  • die Pflegeperson mehr als 6 Pflegewochen (42 Pflegetage) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr in Anspruch nimmt (zum Erholungsurlaub bis zu 42 Pflegetagen siehe Abschnitt 3.2.9.6),
  • eine weitere Pflegeperson oder ein professioneller Pflegedienst hinzugetreten ist und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart gemindert hat, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, nicht mehr erreicht wird,
  • das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird (§ 37 Abs. 6 SGB XI); dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird,
  • die Leistung aus der Pflegeversicherung (zum Beispiel Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen weggefallen ist,
  • die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten pflegeleistungsrechtlich auf den Pflegegrad 1 absinkt.

Die Versicherungspflicht endet spätestens an dem Todestag des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. Eine eventuelle Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus.

Sofern im Rahmen einer erneuten Begutachtung Änderungen festgestellt werden, die den Grad der Pflegebedürftigkeit oder den Umfang der Pflegetätigkeit beeinflussen (zum Beispiel Pflegeaufwand sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens an dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.

Wenn durch einen der vorgenannten Sachverhalte im Rahmen einer Additionspflege der insgesamt berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, unterschreitet, endet die Versicherungspflicht ebenfalls.

Siehe Beispiel 47

Die Versicherungspflicht endet ferner an dem Tag vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI. Darüber hinaus endet die Versicherungspflicht an dem Tag vor Eintritt von Versicherungsfreiheit (zum Beispiel nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, beziehungsweise einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in einem anderen Alterssicherungssystem; vergleiche Abschnitt 3.2.12.1 ).

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens zum Wegfall der Versicherungspflicht nicht einverstanden, hat der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht zu entscheiden.

Unterbrechung der Pflege wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigen Gründen - ab 01.01.2017

Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen (nicht urlaubsbedingten) Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflege gehindert ist, wird - ungeachtet der (gegebenenfalls anteiligen) Pflegegeldzahlung an den Pflegebedürftigen - grundsätzlich auch die Versicherungspflicht unterbrochen (siehe BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5).

Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, besteht für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht, wenn vor beziehungsweise nach der Kurzzeitpflege die Pflege im häuslichen Bereich erfolgte; zumal an diesen Tagen die Pflege zumindest noch teilweise erbracht wird.

Siehe Beispiel 13

Bei Inanspruchnahme der Ersatzpflege (gleich Verhinderungspflege, § 39 SGB XI) besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung ebenfalls Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Das gilt gleichermaßen dann, wenn die auf längstens sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzte Ersatzpflege nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt wird.

Zum Erholungsurlaub der Pflegeperson nach § 34 Abs. 3 SGB XI siehe Abschnitt 3.2.9.6.

Unterbrechung der Pflege ist durch den Pflegebedürftigen verursacht - ab 01.01.2017

Wird die Pflegetätigkeit aus Gründen, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, unterbrochen oder nur eingeschränkt ausgeübt, besteht der Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 34 Abs. 3 SGB XI und somit auch die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für bestimmte Zeiten fort. Das sind Zeiten der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) sowie jeweils die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation. In diesen Fällen wird in der Regel auch das Pflegegeld weiter gezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Dies gilt bei einem nahtlosen Anschluss von vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Leistung der medizinischen Rehabilitation nur für die ersten vier Wochen der Pflegeunterbrechung sowie auch dann, wenn der Unterbrechung eine Ersatzpflege (gleich Verhinderungspflege, § 39 SGB XI) vorausgegangen ist.

Die Versicherungspflicht besteht selbst in den Fällen - längstens bis zu vier Wochen - fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen kommt, weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält (siehe Abschnitt 3.2.6).

Die vorstehenden Aussagen gelten für die Additionspflege analog; das heißt für Krankenhausaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist.

Unterbrechung der Pflege wegen Erholungsurlaub der Pflegeperson - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht besteht auch bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Pflegewochen beziehungsweise 42 Pflegetagen im Kalenderjahr fort. Unter Erholungsurlaub ist hierbei ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen, das in der Pflegeperson begründet ist und während der diese die Pflegetätigkeit zum Zwecke der Erholung vorübergehend nicht ausübt („Urlaub von der Pflege“). Diese Feststellung kann letztlich nur von der Pflegeperson getroffen werden.

Der Erholungsurlaub kann auch dann im vollen Umfang von bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, sowie unabhängig vom Pflegerhythmus (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen). Wird die Pflege am Beginn oder Ende eines Urlaubs noch teilweise ausgeübt, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage.

Der Erholungsurlaub muss nicht zusammenhängend, sondern kann auch in mehreren Abschnitten in Anspruch genommen werden. Wenn bei parallel ausgeübten Pflegetätigkeiten lediglich in einer Pflegetätigkeit der Urlaub in Anspruch genommen wird, mindert dies jedoch nicht den Urlaubsanspruch in der weiteren Pflegetätigkeit. Dies gilt nicht für die Additionspflege, da es sich hier um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handelt und somit der Urlaub für alle Additionspflegetätigkeiten insgesamt auch nur im Umfang von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung nach § 34 Abs. 3 SGB XI anschließen. Während der übrigen Unterbrechungstatbestände nach § 34 Abs. 3 SGB XI liegt kein entsprechender Erholungsurlaub vor (zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen).

Die Inanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Urlaubs in einer Beschäftigung mindert nicht den Umfang des Erholungsurlaubs als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflegetätigkeit.

Irrtümliche Annahme von Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Eine irrtümlich von der sozialen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen angenommene Versicherungspflicht entfällt grundsätzlich rückwirkend für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und andere Gründe dem nachträglichen Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2b).

Anders zu beurteilen sind jedoch Fälle, in denen die Feststellung über das Bestehen einer der Voraussetzungen der Versicherungspflicht im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorgenommen wird, das heißt eine Prognose der Verhältnisse unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen erfolgt. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Wege vorausschauender Betrachtungsweise vorzunehmende Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege als eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen.

Die Versicherungspflicht endet jedoch dann rückwirkend oder entfällt, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar war, dass die erforderliche Mindestdauer der Pflegetätigkeit nicht erfüllt wird oder die Annahme des Versicherungsverhältnisses auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, dass rückschauend betrachtet keine Versicherungspflicht bestanden hat, nicht einverstanden (sogenannter ‘streitiger Fall’), muss der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht entscheiden (siehe Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen siehe Anlage 2b).

Mehrfachversicherung - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Das gilt - wie sich aus dem Umkehrschluss des § 3 S. 3 SGB VI ergibt - allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (siehe Abschnitte 3.2.7 bis 3.2.7.10).

Die Ausübung von versicherungspflichtigen Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt - im Gegensatz zu dem bis 31.12.2016 geltenden Recht - nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung, selbst wenn jede Pflegetätigkeit für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI dem Grunde nach erfüllt (vergleiche auch Abschnitt 3.2.9). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden gleichwohl für jede Pflegetätigkeit nach § 166 Abs. 2 SGB VI separat berechnet.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist nicht zulässig (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Sind die in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt grundsätzlich für alle Pflegepersonen Versicherungspflicht ein. Davon betroffen sind somit auch die in § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI, § 230 Abs. 1 SGB VI genannten Personen, die in ihrer Tätigkeit versicherungsfrei sind (zum Beispiel insbesondere Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten) sowie die Empfänger von Teilrenten wegen Alters, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind. Darüber hinaus werden regelmäßig auch die Personen von der Versicherungspflicht erfasst, die nach den §§ 6, 231, 231a SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Allerdings bestehen für von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.2.12.2).

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kann nur dann nicht eintreten, wenn die Pflegeperson nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei ist (siehe Abschnitt 3.2.12.1).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - ab 01.01.2017

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden Personen erfasst, die

  • nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte; außerdem ist Abschnitt 3.2.8.1 zu beachten),
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in dem jeweiligen Alterssicherungssystem beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Hinweis:

Der Bezug einer Altersteilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht zu Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 5.1). Dies schließt jedoch gegebenenfalls nicht aus, dass eine zeitgleich bezogene weitere Altersversorgung aus einem anderen Alterssicherungssystem ihrerseits zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI führen kann.

Die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten, besteht nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI nur für Beschäftigte und selbständig Tätige. Pflegepersonen können auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichten.

In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt - unter den übrigen Voraussetzungen - ab 01.01.2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht (wieder) ein.

Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI), findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson Kindererziehungszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI anerkannt wurden beziehungsweise anzuerkennen sind. Die Versicherungspflicht endet allerdings spätestens mit Eintritt der Versicherungsfreiheit durch den Beginn der Vollrente wegen Alters.

Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen der Pflegekasse/dem privaten Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachweisen, dass ihnen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Bescheid/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Die sich aus - der Pflegekasse/dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden - anderen Unterlagen oder Angaben ergebende Vermutung, dass die Pflegeperson Kinder erzogen haben könnte und dementsprechend gegebenenfalls Kindererziehungszeiten im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 56 SGB VI vorliegen könnten, reicht für die Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen nicht aus.

Für Pflegepersonen, für die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden sind, tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht ein. Zur Aufnahme der Beitragszahlung ist die Pauschalbeitragszahlung nachzuweisen (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung).

Beachte:

In Fällen mit ausländischer Rentenzahlung ist hinsichtlich der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI der Abschnitt 3.2.8.1 zu beachten.

Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - ab 01.01.2017

Für Pflegepersonen, die als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 SGB XI die Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (siehe GRA zu § 176a SGB VI).

Wird von der Pflegeperson ein entsprechender Antrag nicht gestellt, verbleibt es für die Dauer der Pflegetätigkeit bei der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI bei den von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Pflegepersonen vorliegen, ist der Rentenversicherungsträger und nicht das Versorgungswerk zuständig.

Nach § 141 Abs. 6 SGB XI gelten die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff SGB XI entsprechend für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB XI.

Aufklärungs- und Beratungspflicht der Pflegekasse über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen - ab 01.01.2017

Die Pflegekassen haben nach § 7 Abs. 2 SGB XI und die privaten Versicherungsunternehmen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung ihre Versicherten und deren Angehörige und Lebenspartner sowie gegebenenfalls Dritte in für sie verständlicher Weise über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Dazu gehört auch die Information über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen erfüllen diese Verpflichtung unter anderem durch Versendung eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen‘ (siehe Anlage 3b).

Darüber hinaus sollen die Pflegepersonen zur Anwesenheit bei der Begutachtung aufgefordert werden. Dies gilt insbesondere bei der Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen, um Fragen nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit einvernehmlich klären zu können (§ 44 Abs. 1 S. 3 bis 5 SGB XI).

Um eine zügige Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu gewährleisten, ist der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zeitnah bei Eingang des entscheidungserheblichen Gutachtens direkt an die Pflegeperson zu versenden. Die sich aus § 7 Abs. 2 SGB XI beziehungsweise den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung ergebende Verpflichtung schließt die Überwachung des Rücklaufs versandter Fragebögen einschließlich eines Erinnerungsschreibens bei fehlender Rückmeldung mit ein. Das Erinnerungsschreiben soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht erfüllt sind und demzufolge keine Beiträge gezahlt werden können, wenn die entsprechenden Angaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen. Ohne Mitwirkung der Pflegeperson kann Versicherungspflicht nicht unterstellt werden (zum Beispiel aufgrund Kenntnis einer Familienversicherung nach § 10 SGB V).

Das Absenden des Fragebogens und die Erinnerung haben Auswirkungen auf die Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB IV), die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) und gegebenenfalls die Einrede der Verjährung (§ 25 SGB IV) und ist von der Pflegekasse in ihren Unterlagen zu dokumentieren; sie gehören zu den prüffähigen Unterlagen nach § 212a SGB VI.

Geht aus den der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden Angaben oder Unterlagen hervor, dass für eine Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI auf Dauer nicht in Betracht kommt (zum Beispiel bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze), kann auf den Versand eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ verzichtet werden. Soweit es sich um einen vorübergehenden Ausschlusstatbestand handeln könnte (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich), sind die Pflegepersonen in allgemeiner Form über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aufzuklären.

In den Fällen, in denen die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige - beziehungsweise einer von mehreren Pflegebedürftigen im Rahmen der Additionspflege - während des laufenden Verfahrens verstirbt, muss die Pflegekasse sicherstellen, dass die Ermittlungen zur Klärung der Versicherungspflicht fortgeführt werden, denn beim Tod der Pflegeperson kann die nachträglich festgestellte Versicherungs- und Beitrags-pflicht unmittelbar Auswirkungen auf die Rentenansprüche der Hinterbliebenen der Pflegeperson mit sich bringen.

Ergeben sich aufgrund einer erneuten Begutachtung (zum Beispiel im Rahmen eines Höherstufungsantrags oder bei einer Wiederholungsbegutachtung) oder bei einer nicht nur unwesentlichen Änderung der Verhältnisse Hinweise darauf, dass für eine Pflegeperson, für die bislang keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht kommen kann, obliegt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen (erneut) eine Informationspflicht, die mit dem Versand des ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ erfüllt wird. Auch in diesen Fällen ist die Absendung des Fragebogens und gegebenenfalls der Erinnerung zu dokumentieren und deren Rücklauf zu überwachen.

Laufende Pflegefälle, die über den 31.12.2016 hinaus andauern und in denen für die Pflegeperson ab 01.01.2017 aufgrund der veränderten Anforderungen erstmalig die Versicherungspflicht kraft Gesetzes in Betracht kommen könnte (siehe Abschnitt 3.2), werden von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen soweit möglich von Amts wegen aufgegriffen und überprüft. Dies gilt analog in den laufenden Pflegefällen, in denen für eine Pflegeperson vor dem 01.01.2017 aufgrund der durch den Bezug einer Altersvollrente eingetretenen Rentenversicherungsfreiheit die Beitragszahlung eingestellt oder abgelehnt wurde und die Regelaltersgrenze erst nach dem 31.12.2016 erreicht wird.

Darüber hinaus werden die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen in allgemeiner Form (zum Beispiel im Internet, in Mitgliederinformationen, Mitgliederzeitschriften, Leistungsmitteilungen oder Informationsbroschüren) über die neue Rechtslage informieren (Abschnitt VI 2.2 des Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der Fassung vom 13.12.2016).

Die Ermittlung von Additionspflegefällen macht es außerdem erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Das Nähere über das hierfür vereinbarte Mitteilungsverfahren haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Abschnitt V des Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen zusammengefasst.

Zuständigkeit - ab 01.01.2017

Die Rentenversicherungszugehörigkeit richtet sich nach §§ 126 SGB VI ff. Danach wird die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Versicherung ist nicht möglich, § 137 SGB VI) entweder von dem örtlich zuständigen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben nach der Übergangsvorschrift des § 274c Abs. 1 SGB VI grundsätzlich dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet.

Wehrdienst/Zivildienst (Satz 1 Nummer 2 und Satz 4)

§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt, dass Personen, die Wehr- und Zivildienst leisten, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (vergleiche Abschnitte 4.1 bis 4.4.5).

Der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes von weniger als 4 Tagen ist mit Wirkung vom 30.04.2005 durch das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22.04.2005 (BGBl. I S. 1106) entfallen (vergleiche Abschnitt 4.4.5).

Nach § 3 S. 4 SGB VI (bis zum 31.03.1995 - Satz 2 am angeführten Ort) tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn Arbeitnehmern während der Wehr- und Zivildienstleistung Arbeitsentgelt weitergezahlt wird oder Selbständigen Leistungen nach § 6 USG (bis zum 31.10.2015 § 13a USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 7 USG) gewährt werden. Bei diesen Personen gilt das Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit durch den Wehrdienst/Zivildienst nicht als unterbrochen (vergleiche Abschnitte 4.6 bis Abschnitt 4.6.5).

Wehrdienst

Die Wehrpflicht wurde im Alt-Bundesgebiet mit Wirkung vom 22.07.1956 (Wehrpflichtgesetz vom 21.07.1956, BGBl. I S. 651 - WPflG -) eingeführt. Der Wehrpflicht unterlagen alle männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 S. 1 WPflG) bis zum Ablauf des Jahres der Vollendung des 45. Lebensjahres (§ 3 Abs. 3 WPflG), Offiziere und Unteroffiziere des 60. Lebensjahres (§ 3 Abs. 4 WPflG).

Die Wehrpflicht wurde durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt (§ 3 Abs. 1 S. 1 WPflG).

Im Beitrittsgebiet wurde die Wehrpflicht mit Wirkung vom 24.01.1962 eingeführt (Wehrpflichtgesetz vom 24.01.1962, GBl. I S. 2). Hinsichtlich der bis zum 02.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Grundwehrdienstzeiten wird auf die GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.

Die Verwaltungsaufgaben erledigten die zuständigen Kreiswehrersatzämter als Bundesunterbehörden des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 14 WPflG). Die maschinelle Datenübermittlung an die Rentenversicherungsträger erfolgte durch das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 40 Abs. 1 DEÜV). Die Zuständigkeiten der Kreiswehrersatzämter und des Bundesamtes für Wehrverwaltung wurden zum 01.12.2012 durch das Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz (WVwAÜG) vom 21.07.2012 auf die Karrierecenter der Bundeswehr und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen.

Die Wehrpflicht wurde - abgesehen vom Spannungs- und Verteidigungsfall - durch das WehrRÄndG 2011 mit Wirkung ab 01.07.2011 ausgesetzt. Seitdem kann Wehrdienst grundsätzlich nur noch auf freiwilliger Basis geleistet werden.

Folgende Wehrdienste konnten nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Soldatengesetz in den jeweiligen Fassungen bis zum 30.06.2011 geleistet werden:

  • Grundwehrdienst,
  • Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (bis 31.12.2001),
  • Wehrübungen,
  • freiwilliger Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung,
  • freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
  • Hilfeleistung im Innern,
  • Hilfeleistung im Ausland,
  • unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall,
  • freiwilliger Wehrdienst von Frauen,
  • dienstliche Veranstaltungen (vom 30.04.2005 bis 31.12.2008).

Folgende Wehrdienste können nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Soldatengesetz in den jeweiligen Fassungen ab 01.07.2011 geleistet werden:

  • freiwilliger Wehrdienst,
  • Wehrübungen,
  • besondere Auslandsverwendungen,
  • Hilfeleistung im Innern,
  • Hilfeleistung im Ausland,
  • unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall,
  • Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

Grundwehrdienst (bis 30.06.2011)

Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) leisteten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Abweichend hiervon konnte in bestimmten Fällen der Dienstbeginn auch zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden (zum Beispiel bei Zurückstellung vom Wehrdienst, bei Aufenthalt im Ausland). Während des Grundwehrdienstes bestand Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Die ersten Einberufungen erfolgten zum 01.04.1957.

Der Grundwehrdienst dauerte in der Zeit

  • vom 30.12.1956 bis 28.03.1962 ist gleich 12 Monate Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24.12.1956, Inkrafttreten: 30.12.1956
  • vom 29.03.1962 bis 31.12.1972 ist gleich 18 Monate Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22.03.1962, Inkrafttreten: 29.03.1962
  • vom 01.01.1973 bis 30.09.1990 ist gleich 15 Monate Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29.07.1972, Inkrafttreten: 01.01.1973
  • vom 01.10.1990 bis 31.12.1995 ist gleich 12 Monate Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26.11.1990, Inkrafttreten: 01.10.1990
  • vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 ist gleich 10 Monate Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 15.12.1995, Inkrafttreten: 01.01.1996
  • vom 01.01.2002 bis 30.11.2010 ist gleich   9 Monate Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20.12.2001, Inkrafttreten: 01.01.2002
  • vom 01.12.2010 bis 30.06.2011 ist gleich   6 Monate Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 vom 31.07.2010, Inkrafttreten: 01.12.2010

Wehrpflichtige, die am 31.12.2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, wurden zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst entlassen. Für diese Personen bestand jedoch die Möglichkeit, den Grundwehrdienst im vollen Umfang von 9 Monaten zu leisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

Die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wurde durch das WehrRÄndG 2011 zum 30.06.2011 ausgesetzt.

Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst einberufen worden sind, der über den 30.06.2011 hinausgeht, werden auf Antrag zum 30.06.2011 entlassen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, gilt der Grundwehrdienst als freiwilliger Wehrdienst nach § 54 WPflG (vergleiche Abschnitt 4.12).

Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (bis 31.12.2001)

Die Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1973 durch das ‘Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften’ vom 29.07.1972 eingeführt. Sie wurde durch Artikel 1 Nr. 9 BwNeuAusrG (Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr) mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben. Wehrpflichtige gehörten im Anschluss an den Grundwehrdienst der Verfügungsbereitschaft an. Für Zeiten ab dem 01.01.1996 jedoch nur dann, wenn sie nicht zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst einberufen worden sind. Leisten sie während der Verfügungsbereitschaft Wehrdienst, besteht Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Der während der Verfügungsbereitschaft geleistete Wehrdienst wird auf die Dauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 WPflG angerechnet.

Die Verfügungsbereitschaft dauerte bis 31.12.1975 drei Monate, vom 01.01.1976 bis 31.12.1995 zwölf Monate und ab 01.01.1996 zwei Monate.

Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (bis 30.06.2011)

Wehrpflichtige können seit dem 01.01.1996 im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten (§ 6b WPflG in der Fassung ab 01.01.1996). Während der Dauer des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes gelten sie rentenversicherungsrechtlich weiterhin als Wehrdienstleistende im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 2 und S. 4 SGB VI.

Die Gesamtdauer des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes umfasst (ohne die Zeit des Grundwehrdienstes) in der Zeit

  • vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 ist gleich mindestens 2 Monate - längstens 13 Monate
  • vom 01.01.2002 bis 30.11.2010 ist gleich mindestens 1 Monat - längstens 14 Monate
  • vom 01.12.2010 bis 30.06.2011 ist gleich mindestens 1 Monat - längstens 17 Monate

Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt grundsätzlich mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. In diesen Fällen wird die Gesamtdauer des Wehrdienstes im Einberufungsbescheid festgestellt (§ 6b Abs. 2 WPflG).

Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten, der über den 30.06.2011 hinausgeht, gelten ab 01.07.2011 als freiwillig Wehrdienstleistende nach § 54 WPflG (vergleiche Abschnitt 4.12).

Freiwilliger Wehrdienst von Frauen (bis 30.06.2011)

Seit dem 01.01.2001 können Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einzelnen Dienstleistungen in einem Wehrdienstverhältnis herangezogen werden. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wehrpflichtgesetz, sondern aus dem Soldatengesetz, das mit dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. S. 1815) entsprechend ergänzt worden ist (§ 1 Abs. 2 S. 3 SG). Es handelt sich unter anderem um Rechtsberaterinnen, Truppenverwaltungsbeamtinnen sowie Truppenpsychologinnen, denen die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung im Soldatenstatus ermöglicht wird. Rentenversicherungsrechtlich sind Frauen, die freiwillig Wehrdienst leisten den aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienstleistenden gleichgestellt.

Für Zeiten ab 01.07.2011 gilt Abschnitt 4.12.

Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall

Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 WPflG unbefristet Wehrdienst zu leisten. Die Wehrpflicht endet jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 5 WPflG).

Der Verteidigungsfall ist durch Art. 115a GG definiert als ein drohender oder gegenwärtiger Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt. Er wird durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung festgestellt.

Der Spannungsfall ist eine Vorstufe des Verteidigungsfalls und im Gegensatz zu diesem gesetzlich nicht definiert. Seine Feststellung setzt eine schwere außenpolitische Konfliktsituation mit erhöhten internationalen Spannungen voraus, welche die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht, ohne dass bereits der Verteidigungsfall selbst gegeben ist, der aber den Eintritt des Verteidigungsfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Der Bundestag stellt den Spannungsfall fest; der Bundesrat hat hier keine Mitwirkungsbefugnis.

Die Pflicht Wehrdienst zu leisten bleibt, obwohl die Wehrpflicht mit Wirkung ab 01.07.2011 ausgesetzt wurde, nach § 2 WPflG in der Fassung ab 01.07.2011 im Spannungs- und Verteidigungsfall weiterhin bestehen.

Wehrübungen

Eine Wehrübung (§ 6 WPflG/§ 61 SG) dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt vom 29.03.1962 bis 29.04.2005 bei Mannschaften höchstens 9 Monate, bei Unteroffizieren höchstens 15 Monate und bei Offizieren höchstens 18 Monate.

Bis zum 28.03.1962 betrug die Gesamtdauer der Wehrübungen auch bei Unteroffizieren höchstens 9 Monate.

Seit dem 30.04.2005 können Mannschaften nur noch für eine Gesamtdauer von höchstens 6 Monaten, Unteroffiziere für 9 Monate und Offiziere für 12 Monate einberufen werden.

Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst konnte sich nach dem bis zum 30.06.2011 geltenden Recht die Gesamtdauer der Wehrübungen entsprechend verlängern (§ 6 Abs. 3 WPflG).

Wehrübungen können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Bis zum 31.03.1965 bestand auch während einer Wehrübung von bis zu 3 Tagen Versicherungspflicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 RVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG.

In der Zeit vom 01.04.1965 bis zum 29.04.2005 bestand bei Wehrübungen von bis zu 3 Tagen keine Versicherungspflicht. Einem Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wurde für diese Zeit das Arbeitsentgelt weitergewährt (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG); die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestand fort. Ein Beamter war mit Dienstbezügen beurlaubt. Wurden in diesem Zeitraum Personen zu einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen einberufen, so bestand wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der vorausschauenden Betrachtung Versicherungspflicht als Wehrdienstleistende auch dann, wenn die Wehrübung unvorhergesehen innerhalb der ersten 3 Tage geendet hat. Die Versicherungspflicht endete in derartigen Fällen mit Ablauf des Tages, an dem die Wehrübung abgebrochen wurde (Nie RBRTS 1/98, TOP 5).

Freiwilliger Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung

Der freiwillige Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG/§ 62 SG) ist durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962) eingeführt worden. Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland stattfinden. Eine besondere Auslandsverwendung dauert jeweils höchstens sieben Monate und wird regelmäßig von gedienten Wehrpflichtigen nach schriftlicher Bereiterklärung geleistet (§ 59 Abs. 3 SG). Sie wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nicht angerechnet.

Besondere Auslandsverwendungen können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Hilfeleistung im Innern

Seit dem 30.04.2005 können gediente Wehrpflichtige im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklären (§ 6c WPflG/§ 63 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 SG). Die Hilfeleistung ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig; sie wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nicht angerechnet.

Seit dem 09.08.2008 gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit als Hilfeleistung im Innern.

Hilfeleistungen im Innern können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Hilfeleistung im Ausland

Seit dem 09.08.2008 können gediente Wehrpflichtige zur humanitären Hilfeleistung im Ausland herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklären (§ 6d WPflG/§ 63a in Verbindung mit § 59 Abs. 3 SG). Die Hilfeleistung ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig; sie wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nicht angerechnet.

Hilfeleistungen im Ausland können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Dienstliche Veranstaltungen

Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 SG) zugezogen werden. Während dienstlicher Veranstaltungen in der Zeit vom 30.04.2005 bis 31.12.2008 stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis. Ab 01.01.2009 handelt es sich bei der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen nicht mehr um ein Wehrdienstverhältnis (vergleiche Verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Mai/Juni 2009 in Verbindung mit FAVR 4/2008, TOP 2).

Grenzschutzdienst an Stelle von Wehrdienst (bis 31.12.1995)

Wehrpflichtige konnten statt zum Grundwehrdienst bei der Bundeswehr zum Grenzschutzdienst beim Bundesgrenzschutz (BGS) herangezogen werden. Die Grenzschutzdienstleistenden standen sozialversicherungsrechtlich den Wehrdienstleistenden gleich. Die Dauer des Grenzschutzdienstes entsprach der des Grundwehrdienstes beziehungsweise der im BGS geleistete Dienst wurde auf den Grundwehrdienst angerechnet (§ 42a WPflG).

Die ersten Grenzschutzdienstpflichtigen haben ihren Dienst beim BGS am 01.10.1969 angetreten. Seit Änderung des BGS-Gesetzes durch Art. 3 Abs. 2 des BGS-Neuregelungsgesetzes vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) erfolgen keine Einberufungen zum BGS mehr. Neueinberufungen bedürfen seitdem eines vorherigen Beschlusses des Deutsch