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§ 120a SGB VI: Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2021

Änderung

Die GRA wurde um Hinweise zum Grundrentengesetz (Abschnitte 3.3, 9.3, 14) ergänzt sowie redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand13.01.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 120a SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Für Ehegatten, die von der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts durch das AVmEG vom 21.03.2001 betroffen sind, wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 die Möglichkeit geschaffen, die in der Ehezeit erworbenen dynamischen Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine gemeinsame Erklärung aufzuteilen (Rentensplitting).

Das Rentensplitting ist an den Versorgungsausgleich angelehnt, erfolgt jedoch zwischen verheirateten oder verwitweten Ehegatten und nur innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 120a enthält die Legaldefinition des Begriffs Rentensplitting, benennt Anspruchsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Regelungen für die Durchführung sowie deren Folgen.

Hinweis:

Die Ausführungen für Ehegatten gelten grundsätzlich auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 120e SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Grundnorm zum Rentensplitting (§ 120a SGB VI) wird unter anderem durch folgende Regelungen ergänzt:

Allgemeines

Mit dem Rentensplitting soll eine partnerschaftliche Aufteilung von ehezeitlichen Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel ermöglicht werden, die eigenständige Alterssicherung insbesondere der Frauen zu verbessern und die nur abgeleitete Hinterbliebenenversorgung abzulösen.

Nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten besteht kein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Die für das Rentensplitting berechtigten Ehegatten können also zwischen der abgeleiteten Witwenrente beziehungsweise Witwerrente für den überlebenden Ehegatten oder dem Rentensplitting wählen.

Der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 764/00, S. 98) ist Folgendes zu entnehmen:

„... Dieses Angebot einer partnerschaftlichen Teilung der Rentenanwartschaften soll dem veränderten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen Rechnung tragen, die die von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachten und deshalb erreichen wollen, dass die Summe der Rentenanwartschaften aus dieser Zeit beiden Partnern je zur Hälfte zufließt. Das Rentensplitting führt regelmäßig zu höheren eigenständigen Rentenleistungen für die Frau, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung unterliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen.

Diese neue Möglichkeit der partnerschaftlichen Teilung von Rentenanwartschaften soll nicht auf eine bestimmte Arbeitsteilung in der Ehe abstellen, sondern der Vielfalt der Lebensentwürfe in der Ehe durch eine individuelle Wahlmöglichkeit Rechnung tragen. Das Rentensplitting ist dem Versorgungsausgleich in Scheidungsfällen nachempfunden, beschränkt sich aber auf Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. ...“

Das Rentensplitting unter Ehegatten sollte zunächst mit dem Altersvermögensgesetz in das SGB VI eingefügt werden (AVmG-E; BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5068). Neben der Festlegung der Grundsätze des Rentensplittings unter Ehegatten (§ 120a SGB VI-E) waren Vorschriften zum Verfahren (§ 120b SGB VI-E) und zur Zuständigkeit (§ 120c SGB VI-E) vorgesehen.

Der Entwurf wurde mit den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) neu gefasst und als AVmEG eingebracht (BT-Drucksache 14/5146).

Die Regelungen zum Rentensplitting unter Ehegatten wurden - bürgeradressiert - beibehalten. Mit der Neufassung entfielen allerdings die Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit (bisher §§ 120b, 120c SGB VI-E). Dadurch ist auch die ursprünglich vorgesehene Ausschlussfrist für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting (12 Kalendermonate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Rentensplitting unter Ehegatten) weggefallen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde in einem neuen Absatz 4 des § 120a SGB VI das Vorhandensein von 25 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten als zusätzliche Voraussetzung für das Rentensplitting aufgenommen. Auf diese Weise sollen Angehörige anderer Versorgungssysteme (zum Beispiel Beamte) nicht ungerechtfertigt begünstigt, sondern vom Rentensplitting unter Ehegatten ausgeschlossen werden (BT-Drucksache 14/5150, S. 25).

Grundsätze des Rentensplittings (Absatz 1)

Absatz 1 definiert den Begriff Rentensplitting. Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden.

Der Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Rentenansprüche erworben hat, gibt die Hälfte des Wertunterschieds ab, sodass der andere Ehegatte durch Aufstockung der Rentenanwartschaften eine weitere eigenständige Alterssicherung erwirbt. Die Ehegatten sollen nach dem Rentensplitting so gestellt sein, als hätten beide während der Ehe gleich hohe Beiträge gezahlt. Eine Übertragung von mehr oder weniger als der Hälfte des Wertunterschiedes ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Berechtigter Personenkreis

Das Rentensplitting kann nur von verheirateten Ehegatten, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und - nach dem Tod eines Ehegatten - von Witwen beziehungsweise Witwern herbeigeführt werden.

Das Rentensplitting wurde nur für die Personen geschaffen, die in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft leben beziehungsweise im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners gelebt haben. Für andere eheähnliche Lebensgemeinschaften besteht keine Möglichkeit, ein Rentensplitting durchzuführen.

Weitere persönliche Voraussetzungen ergeben sich aus Abschnitt 4.

Erklärung über das Rentensplitting

Um das Rentensplitting durchführen zu können, ist entweder eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten oder - nach dem Tod eines Ehegatten - die Erklärung des überlebenden Ehegatten erforderlich.

Die Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht aus, wenn der übereinstimmende Wille beider Ehegatten beziehungsweise der Wille des überlebenden Ehegatten eindeutig erkennbar ist, dass ein Rentensplitting durchgeführt werden soll. Es empfiehlt sich, die Vordrucke der Rentenversicherungsträger zu verwenden.

Die gemeinsame Erklärung der Ehegatten kann auch durch getrennte Einzelerklärungen und zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden.

Eine „gemeinsame Erklärung“ nur durch einen Ehegatten reicht nicht aus.

Bei der Erklärung über das Rentensplitting handelt es sich um eine „höchstpersönliche Erklärung“, die nicht durch Bevollmächtigte, sondern allenfalls von einem amtlich bestellten Betreuer abgegeben werden kann (siehe auch AGFAVR 2/2001, TOP 2, AF 7 und GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 3.3.2).

Bei Mehrehen, zum Beispiel nach islamischem Recht in Afghanistan, Algerien, Ägypten, Iran, Irak, Jordanien, Libanon, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien und im Jemen müssen sämtliche (überlebende) Ehegatten die Erklärung im Sinne von § 120a Abs. 1 SGB VI abgeben, auch die Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings nicht erfüllen. Denn von den Auswirkungen eines durchgeführten Rentensplittings sind alle Ehegatten betroffen (PGAGZWSR 1/2002, TOP 2; FAVR 3/2002, TOP 9).

Sind die Voraussetzungen für das Rentensplitting erfüllt, kann die gemeinsame Erklärung zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit abgegeben werden (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Ist ein Ehegatte verstorben, kann der überlebende Ehegatte die Erklärung zum Rentensplitting allein abgeben, sofern zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings noch nicht vorlagen. Bei Todesfällen ab 01.01.2008 ist jedoch die Ausschlussfrist von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Todesmonats zu beachten.

Die Abgabe der Erklärung ist auch nach bindender Bewilligung einer Witwenrente oder Witwerrente noch möglich (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Die Erklärung ist erst zu dem Zeitpunkt wirksam abgegeben, zu dem sie einem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle zugegangen ist.

Gemeinsame Erklärungen der Ehegatten, die zwar zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten unterschrieben waren, aber erst nach seinem Tod bei einem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle zugehen, sind nicht wirksam abgegeben.

Die Erklärung zum Rentensplitting kann nur bis zur Durchführung des Rentensplittings (siehe Abschnitt 11) widerrufen werden (§ 120d Abs. 2 SGB VI).

Weitere Hinweise zur Abgabe der Erklärung (unter anderem Zeitpunkt, Fristen, Widerruf, zuständiger Rentenversicherungsträger) ergeben sich aus der GRA zu § 120d SGB VI.

Teilbare Anrechte

Das Rentensplitting bezieht sich nur auf „Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente“. Das heißt, eine Aufteilung ist nur für Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Aufgrund des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) können im Rahmen des Rentensplittings weitere Entgeltpunktearten zwischen den Ehegatten geteilt und insoweit als Zuschläge oder Abschläge in den jeweiligen Versicherungskonten zu berücksichtigen sein:

  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung.

Bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten gleichgesetzt werden darf. Denn nach § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI gelten nicht als Entgeltpunkte gleicher Art „die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte“.

Die besondere Einkommensanrechnung auf Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung spielt bei der Durchführung des Rentensplittings keine Rolle (AGVR 1/2020, TOP 8).

Beim Rentensplitting gelten in Bezug auf Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung die gleichen Grundsätze wie beim Versorgungsausgleich (AGVR 1/2020, TOP 8).

Aufgeteilt werden können nur die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Vor der Ehe erworbene Rentenansprüche werden vom Rentensplitting nicht erfasst.

Die nicht anpassungsfähigen Zusatzleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel aus der Höherversicherung) sind vom Rentensplitting ausgeschlossen. Ebenso ist eine Aufteilung von außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungs- oder Rentenansprüchen nicht vorgesehen.

Persönliche Voraussetzungen (Absatz 2)

Die Durchführung des Rentensplittings ist für Ehegatten vorgesehen,

  • die ihre Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen haben oder
  • deren Ehe am 31.12.2001 bereits bestand und die beide erst nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Bei einer Eheschließung ab 01.01.2002 ist das Rentensplitting für die Ehegatten unabhängig von ihrem Lebensalter möglich. Bei einer Eheschließung bis zum 31.12.2001 ist das Rentensplitting nur möglich, wenn beide Ehegatten am 01.01.2002 jünger als 40 Jahre alt waren.

Ein Rentensplitting ist nicht zulässig, wenn ein Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Bei Mehrehen, zum Beispiel nach islamischem Recht in Afghanistan, Algerien, Ägypten, Iran, Irak, Jordanien, Libanon, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien und im Jemen sind die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen für jeden der Ehegatten getrennt zu prüfen (FAVR 1/2002, TOP 10).

Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Absatz 3)

Ein Rentensplitting kann frühestens durchgeführt werden, wenn zu Lebzeiten der Ehegatten ihr Versicherungsleben als abgeschlossen gilt oder nach dem Tod eines Ehegatten. In § 120a Abs. 3 SGB VI wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem diese Voraussetzung erfüllt ist.

Zu Lebzeiten der Ehegatten besteht ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings, wenn entweder

  • erstmalig beide Ehegatten nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
  • erstmalig ein Ehegatte nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Unter „Anspruch auf Leistung“ einer Vollrente wegen Alters ist ein Anspruch zu verstehen, der bereits durch Bescheid anerkannt ist oder zumindest geltend gemacht wurde und bei dem der Rentenbeginn bestimmbar ist (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Dagegen reicht es nicht aus, dass zwar die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters erfüllt sind, aber eine derartige Rente bisher noch nicht beantragt wurde. Ebenso genügt nicht der Bezug einer Teilrente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für ein Rentensplitting.

Die Voraussetzung „Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters“ kann durch einen (gegebenenfalls früheren) Anspruch auf Leistung einer Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-/Vertragsstaates nicht erfüllt werden. Das über- und zwischenstaatliche Recht enthält keine Gleichstellungsregelungen in Bezug auf § 120a SGB VI (FAVR 1/2002, TOP 10, Auslegungsfrage 30 zu § 120a SGB VI).

In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI kommt es bei dem Ehegatten, der noch keine Vollrente wegen Alters bezieht, aber die Regelaltersgrenze erreicht hat, nicht darauf an, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt oder nicht erfüllt ist (PGVA 1/2003, TOP 7 in Verbindung mit FAVR 4/2003, TOP 7).

Die Regelaltersgrenze wird erreicht bei Ehegatten

Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben (siehe GRA zu § 235 SGB VI).

Sind die Voraussetzungen für ein Rentensplitting zu Lebzeiten der Ehegatten erfüllt, geht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings nicht mehr verloren, wenn nach dem Beginn der Vollrente wegen Alters ab einem späteren Zeitpunkt nur noch eine Teilrente wegen Alters gezahlt wird oder die Rente wegfällt (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Bei Mehrehen, zum Beispiel nach islamischem Recht in Afghanistan, Algerien, Ägypten, Iran, Irak, Jordanien, Libanon, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien und im Jemen sind die genannten Voraussetzungen für jeden der Ehegatten getrennt zu prüfen (FAVR 1/2002, TOP 10).

Verstirbt ein Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting nur dann allein herbeiführen, wenn zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten ein Rentensplitting nicht möglich war (siehe auch AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Die vorsätzliche Tötung eines Versicherten durch den anderen Versicherten („überlebenden Ehegatten“) schließt die Durchführung eines Rentensplittings nicht aus. Hierdurch ergibt sich aber ein Leistungsausschluss (§ 105 SGB VI in der seit 01.08.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 geänderten Fassung). Dieser erstreckt sich in Abhängigkeit vom Umfang der im Wege des Rentensplittings zugunsten des überlebenden Ehegatten übertragenen Rentenanwartschaften entweder auf den Gesamt- oder Teilbetrag der Rente aus eigener Versicherung. Das gilt entsprechend bei einer vorsätzlichen Tötung auf Verlangen (vergleiche BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 347/10 B, Breithaupt 2012, 942).

Bei Todesfällen ab 01.01.2008 ist für die Abgabe der Erklärung durch den überlebenden Ehegatten die Ausschlussfrist von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Todesmonats zu beachten.

Der überlebende Ehegatte kann das Rentensplitting auch nach einer Wiederheirat herbeiführen, sofern die Ausschlussfrist für die Abgabe der Erklärung eingehalten wird (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Weitere Hinweise zur Erklärung ergeben sich aus Abschnitt 3.2.

Vorhandensein von 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten (Absatz 4)

Um ein Rentensplitting durchführen zu können, müssen am Ende der Splittingzeit bei beiden Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten oder - nach dem Tod eines Ehegatten - beim überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein.

Hinweise zum Ende der Splittingzeit ergeben sich aus Abschnitt 8.

Die erforderlichen 25 Jahre können nur mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) erfüllt werden.

Das Erfordernis von „25 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten“ kann auch mit rentenrechtlichen Zeiten anderer Mitgliedsstaaten (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz) oder Abkommensstaaten erfüllt werden. Eine Zusammenrechnung mit den ausländischen Zeiten (Europarecht und dem Recht der Abkommensstaaten) kann aber nur erfolgen, wenn mindestens ein deutscher Beitrag vorhanden ist. Der deutsche Beitrag selbst muss dabei aber nicht unbedingt innerhalb der Splittingzeit liegen. Die in einigen Abkommen enthaltenen Ausschlussklauseln beziehen sich von ihrem Wortlaut her nur auf die Berechnung der Rente, insbesondere auf die höhere Bewertung von Beitragszeiten (§§ 70 Abs. 3a, 262 SGB VI) und können daher auf das Rentensplitting unter Ehegatten nicht angewendet werden (FAVR 1/2002, TOP 10, Auslegungsfrage 30 zu § 120a SGB VI).

Nicht zu den „25 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten“ zählen auf die Wartezeit anrechenbare Monate,

Endet das Versicherungsleben eines Ehegatten durch Tod, müssen aufseiten des überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Damit auch jüngere überlebende Ehegatten diese Voraussetzung erfüllen können, ist die Hinzurechnung fiktiver rentenrechtlicher Zeiten bei dem überlebenden Ehegatten vorgesehen.

Hinzugerechnet wird die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen. Die Zeit „von seinem vollendeten 17. Lebensjahr“ des überlebenden Ehegatten beginnt - wie bei der Ermittlung des „belegungsfähigen Gesamtzeitraums“ für die Gesamtleistungsbewertung im Rahmen der Rentenberechnung (§ 72 Abs. 2 SGB VI) - ab dem Tag, der dem 17. Geburtstag entspricht (siehe GRA zu § 72 SGB VI).

Folgende Werte sind zu ermitteln und in der Berechnung zu verwenden:

(A)Anzahl der Kalendermonate vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten. Der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze ist mitzuzählen. Der Todesmonat ist nur dann mitzuzählen, wenn er nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit auf Seiten des überlebenden Ehegatten belegt ist.
(B)Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, die der überlebende Ehegatte von seinem 17. Geburtstag bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten erworben hat. Nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Kalendermonate und eine rentenrechtliche Zeit für den Monat des 17. Geburtstags sowie für den Todesmonat sind voll zu berücksichtigen.
(C)Anzahl aller Kalendermonate vom 17. Geburtstag des überlebenden Ehegatten bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten. Der Monat des 17. Geburtstags und der Todesmonat zählen jeweils mit.
(D)Anzahl der für den überlebenden Ehegatten hinzuzurechnenden Monate. Der sich ergebende Wert (D) ist vor der ersten Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt (§ 121 Abs. 3 SGB VI). Die sich danach ergebende volle Zahl sind die hinzuzurechnenden Monate.

Die Formel lautet:

(D) ist gleich (A) mal (B) geteilt durch (C)

Beachte:

Die von dem überlebenden Ehegatten selbst nach Ablauf des Todesmonats des verstorbenen Ehegatten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten können bei den 25 Jahren nicht berücksichtigt werden, denn Stichtag ist das Ende der Splittingzeit (ist gleich Ablauf des Todesmonats).

Siehe Beispiel 1

Fiktive rentenrechtliche Zeiten nach § 120a Abs. 4 S. 2 SGB VI werden unabhängig vom versicherungsrechtlichen Status des überlebenden Ehegatten (zum Beispiel Beamter) berücksichtigt (RBRTN 1/2011, TOP 12).

Sofern der überlebende Ehegatte nach dem Ende der Splittingzeit freiwillige Beiträge für davorliegende Zeiträume nachentrichtet, können diese bei der Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 120a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der überlebende Ehegatte die Beitragsentrichtung vor dem Ende der Splittingzeit beantragt hat oder ihm diese angeboten wurde, er das Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögert hat und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist zahlt und deshalb die freiwilligen Beiträge als zu einem Zeitpunkt vor dem Ende der Splittingzeit gezahlt gelten. Ende der Splittingzeit ist der Ablauf des Todesmonats (RBRTS 1/2012, TOP 13).

Kein Rentensplitting nach Rentenabfindung (Absatz 5)

Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung (§ 107 SGB VI) erhalten hat. Hierauf ist bei der Beantragung einer Rentenabfindung durch den überlebenden Ehegatten von Amts wegen hinzuweisen (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Beruhen jedoch Rentenabfindung und Rentensplitting auf verschiedenen Ehen (zum Beispiel Rentenabfindung für Witwenrente beziehungsweise Witwerrente aus erster Ehe, Rentensplitting aus zweiter Ehe), steht die gezahlte Rentenabfindung dem Rentensplitting nicht entgegen (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Ist der Anspruch auf Rentensplitting entfallen, weil eine Rentenabfindung (§ 107 SGB VI) gewährt wurde, kann ein Rentensplitting auch dann nicht durchgeführt werden, wenn nach § 46 Abs. 3 SGB VI eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gezahlt wird. Ein „Wiederaufleben“ des untergegangenen Anspruchs auf Durchführung des Rentensplittings ist nicht vorgesehen (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Splittingzeit (Absatz 6)

Beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Für das Rentensplitting gilt die modifizierte Ehezeit des § 120a Abs. 6 SGB VI (Splittingzeit).

Beginn der Splittingzeit ist der Beginn des Monats der Eheschließung.

Ende der Splittingzeit ist der Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs sind in § 120a Abs. 3 SGB VI genannt (siehe Abschnitt 5).

Soll ein Rentensplitting zu Lebzeiten der Ehegatten durchgeführt werden (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI), endet die Splittingzeit mit dem zeitlich zuletzt eintretenden Ereignis, entweder dem Ende des Monats vor dem Beginn der Vollrente wegen Alters oder dem Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze (siehe auch AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Im Fall des Todes eines Ehegatten (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) endet die Splittingzeit mit dem Todesmonat.

Siehe Beispiele 2 bis 4

Das Ende der Splittingzeit wird nur einmal, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung oder der Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting, bestimmt. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 120a Abs. 3 SGB VI erstmalig erfüllt sind (PGVA 1/2003, TOP 7 in Verbindung mit FAVR 4/2003, TOP 7). Eine Neubestimmung der Splittingzeit ist nicht zulässig.

Höhe der auszugleichenden Ansprüche (Absatz 7)

Im Rahmen des Rentensplittings wird die Hälfte der Wertdifferenz einer Entgeltpunkteart ausgeglichen. Maßgebend sind die in der Splittingzeit von den Ehegatten erworbenen Entgeltpunkte (siehe Abschnitt 3.3).

Persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI) spielen beim Rentensplitting keine Rolle.

Ausgenommen von einer Teilung sind auch Ansprüche, die nicht den Rentenanpassungen unterliegen (zum Beispiel Zusatzleistung aus der Höherversicherung - § 269 SGB VI).

Berechnung der auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte

Für die Berechnung der auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte gilt § 124 Abs. 2 SGB VI entsprechend (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte ergeben sich aus einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung aller bis zum Rentenbeginn, fiktiven Rentenbeginn (Ende des Vormonats) oder dem Ende der Splittingzeit (Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Bei dieser Rentenberechnung sind entsprechend dem Verfahren für die Ermittlung des Ehezeitanteils bei einem Versorgungsausgleich die Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts in der jeweils vorgeschriebenen Art und Weise anzuwenden (FAVR 1/2002, TOP 10).

Die Entgeltpunkte für die Splittingzeit sind

grundsätzlich aus einer Vollrente oder einer Teilrente wegen Alters zu ermitteln (AGFAVR 2/2001, TOP 2; AGFAVR 3/2001, TOP 3.2; FAVR 2/2002, TOP 10; AGVA 1/2013, TOP 4).

Vollrente oder Teilrente wegen Alters Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte

Bezieht ein Ehegatte eine Vollrente oder Teilrente wegen Alters, sind die Entgeltpunkte für die Splittingzeit aus dieser Rente zu ermitteln. Beruht die Rente wegen Alters auf besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten (§ 88 SGB VI), sind für die Splittingzeit die Entgeltpunkte aus der Rente zu ermitteln, deren persönliche Entgeltpunkte besitzgeschützt sind (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Bei Bezug einer Teilrente wegen Alters sind für das Rentensplitting die Entgeltpunkte aus der Teilrente vor Anwendung von § 66 Abs. 3 S. 1, 2 SGB VI zu berücksichtigen.

Sollten nach dem Rentenbeginn und bis zum Ende der Splittingzeit noch weitere Anwartschaften (zum Beispiel Zuschläge an Entgeltpunkten - § 76d SGB VI/§ 66 Abs. 3a SGB VI) erworben worden sein, fließen diese in die Berechnung des Splittingzeitanteils mit ein.

Ist eine vorzeitig in Anspruch genommene Vollrente wegen Alters wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen weggefallen und wird danach erneut gewährt, wird der Ausgleichsanspruch für das Rentensplitting nicht erneut festgestellt, wenn er bereits festgestellt war (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte

Wird keine Rente wegen Alters bezogen, so ist eine Vollrente wegen Alters fiktiv nach dem zum Zeitpunkt der Berechnung maßgebenden Recht zu berechnen (AGFAVR 2/2001, TOP 2; AGFAVR 3/2001, TOP 3.2).

Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind nur die rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen, die bis zum Ende der Splittingzeit zurückgelegt wurden. Nach diesem Zeitpunkt in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 SGB VI zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bleiben selbst dann für die Ermittlung der in der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkte unberücksichtigt, wenn diese zum Beispiel über die Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) noch Einfluss auf die Bewertung der in der Splittingzeit zurückgelegten beitragsfreien Zeiten haben (AGVA 1/2013, TOP 4).

Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze werden für das Jahr, in dem die Splittingzeit endet, und das davorliegende Jahr nur dann die endgültigen Durchschnittsentgelte nach § 70 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt, wenn diese zum Zeitpunkt der Berechnung der auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte für beide Jahre bekannt sind. Sofern das endgültige Durchschnittsentgelt im Zeitpunkt der Berechnung nur für ein Jahr bekannt ist, werden für beide Jahre die vorläufigen Durchschnittsentgelte nach § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI berücksichtigt (AGVA 1/2013, TOP 4).

Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung

Hat ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, mit deren Wegfall bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zu rechnen ist, muss zu Vergleichszwecken zunächst eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze berechnet werden.

Aus der fiktiv berechneten Vollrente dürfen die Entgeltpunkte während der Splittingzeit nur dann berücksichtigt werden, wenn der Vergleich der beiden Renten ergibt, dass die Anzahl der Entgeltpunkte bis zum Ende der Splittingzeit aus der fiktiven Vollrente höher oder gleich hoch ist, als die Anzahl der Entgeltpunkte der tatsächlich gezahlten Rente wegen Erwerbsminderung. Es gelten insoweit die Grundsätze für die Bestimmung des Ehezeitanteils im Rahmen des Versorgungsausgleichs (siehe GRA zu § 41 VersAusglG, Abschnitt 5.3).

Ist dagegen die Anzahl der Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Ende der Splittingzeit höher, sind die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Rente zu ermitteln.

Kann ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegfallen, sind die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte immer aus der fiktiv berechneten Vollrente wegen Alters zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 9.1.2).

Witwenrente/Witwerrente/fiktive Hinterbliebenenrente

In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI sind für verstorbene Ehegatten die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte stets aus einer Witwenrente beziehungsweise Witwerrente zu ermitteln, der als Leistungsfall der Todestag zugrunde liegt (AGFAVR 2/2001, TOP 2; AGFAVR 3/2001, TOP 3.2).

Ist eine solche Hinterbliebenenrente bewilligt worden, sind für das Rentensplitting die Entgeltpunkte während der Splittingzeit aus der gezahlten Hinterbliebenenrente zu ermitteln. Liegen der Hinterbliebenenrente besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte (§ 88 SGB VI) zugrunde, so sind die Entgeltpunkte für die Splittingzeit aus der Rente heranzuziehen, deren persönliche Entgeltpunkte besitzgeschützt sind (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Ist eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente noch nicht beantragt worden, ist für die Ermittlung der auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte eine fiktive Hinterbliebenenrente nach dem zum Zeitpunkt der Berechnung maßgebenden Recht zu berechnen (AGFAVR 2/2001, TOP 2; AGFAVR 3/2001, TOP 3.2). Käme bei einer tatsächlichen Zahlung dieser Rente der Besitzschutz nach § 88 Abs. 2 SGB VI zur Anwendung, sind die Entgeltpunkte für die Splittingzeit aus der Rente zu berücksichtigen, deren persönliche Entgeltpunkte besitzgeschützt wären.

Zuordnung der Entgeltpunkte zur Splittingzeit (In-Prinzip)

Das Rentensplitting ist dem Versorgungsausgleich in Scheidungsfällen nachgebildet. Daher kann auf das beim Versorgungsausgleich geltende In-Prinzip zurückgegriffen werden (siehe auch GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.2.2):

Beim Rentensplitting sind die in der Splittingzeit tatsächlich entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn sie für einen Zeitraum gelten, der außerhalb der Splittingzeit liegt. Das gilt sowohl für freiwillige Beiträge (BGH vom 03.06.1981, AZ: IVb ZB 764/80, NJW 1982, 102; NJWE-FER 1999, 3), als auch für Pflichtbeiträge, die der Versicherte selbst zu erbringen hat (BGH vom 27.03.1985, AZ: IVb ZB 789/81, NJW 1985, 2024); siehe auch AGFAVR 2/2001, TOP 2.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich, die aus einer vorangegangenen Ehe resultieren, sind für das Rentensplitting nicht zu berücksichtigen (AGFAVR 2/2001, TOP 2). Dies gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst in der Splittingzeit rechtskräftig und wirksam geworden ist.

Abweichend vom Versorgungsausgleich ist in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI (beide Ehegatten beziehen jeweils eine Vollrente wegen Alters) über § 22b Abs. 1 FRG hinaus auch die weitere Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG vorzunehmen. Dagegen ist in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI (nur ein Ehegatte bezieht eine Vollrente wegen Alters, der andere hat die Regelaltersgrenze erreicht) keine Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG durchzuführen (siehe GRA zu § 22b FRG).

Einzelsplitting

Die Aufteilung der Rentenansprüche beim Rentensplitting erfolgt auf der Basis von Entgeltpunkten. Der Ehegatte, der in der Splittingzeit die niedrigere Summe an Entgeltpunkten erworben hat, erhält die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den von beiden Ehegatten in der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkten übertragen.

Aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit sind ab 01.01.2021 (siehe Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879) sechs Entgeltpunktearten zu unterscheiden und der Ausgleich deshalb bezogen auf jede der Entgeltpunktearten (siehe Abschnitt 3.3) getrennt durchzuführen (Einzelsplitting). Mit dem Abschluss der Rentenüberleitung ab 01.07.2024 (siehe Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575) reduziert sich die Anzahl der Entgeltpunktearten, weil Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten.

Siehe Beispiel 5

Splittingzuwachs (Absatz 8)

Aus dem Rentensplitting ergibt sich für den Ehegatten mit den niedrigeren Entgeltpunkten in der Splittingzeit ein Splittingzuwachs.

Der Splittingzuwachs beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den jeweiligen Entgeltpunkten der Ehegatten aus der Splittingzeit. Im Gegensatz zum Einzelsplitting wird der Splittingzuwachs ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Wertigkeit der jeweiligen Entgeltpunktearten (siehe Abschnitt 3.3) ermittelt.

Die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für die Ermittlung des Splittingzuwachses nicht mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Siehe Beispiel 6

Der Splittingzuwachs hat ausschließlich für die Feststellung der Wartezeitmonate aufgrund des Rentensplittings Bedeutung (siehe GRA zu § 52 SGB VI).

Zeitpunkt der Durchführung des Rentensplittings (Absatz 9)

Das Rentensplitting ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

  • in den Fällen von Absatz 3 Nummern 1 und 2 für beide Ehegatten und
  • im Fall von Absatz 3 Nummer 3 für den überlebenden Ehegatten

unanfechtbar geworden ist.

Grundsätzlich tritt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting zu folgenden Zeitpunkten ein:

  • in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI, in denen jeder der Ehegatten einen Splittingbescheid erhalten hat, mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des zuletzt bekannt gegebenen Splittingbescheids, wenn gegen diesen Bescheid kein Widerspruch eingelegt wurde und auch der andere Splittingbescheid schon vorher unanfechtbar (bindend) war,
  • in dem Fall des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI, in dem der überlebende Ehegatte das Rentensplitting allein herbeigeführt hat, mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für seinen Splittingbescheid, ohne dass er Widerspruch eingelegt hat.

Das heißt, das Rentensplitting ist ab dem Tag durchgeführt, der dem Tag des Ablaufs der Widerspruchsfrist folgt.

Siehe Beispiel 7

Bei Verzicht auf einen Rechtsbehelf (Widerspruch) kann die Unanfechtbarkeit des Splittingbescheids auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintreten. Dadurch könnte zum Beispiel ein früherer Beginn für eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 3 SGB VI) erreicht werden.

Mit dem Tag, an dem das Rentensplitting durchgeführt ist, verändern sich die Konten der Ehegatten um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (§ 76c Abs. 1 SGB VI).

Der Zeitpunkt der Durchführung des Rentensplittings ist auch von Bedeutung für

Auskunft und Beratung durch Rentenversicherungsträger

Die Ehegatten haben schon vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein Rentensplitting Anspruch auf Beratung (§ 14 SGB I) über die Auswirkungen eines Rentensplittings unter Ehegatten. Eine solche Auskunft ist nur dann aussagefähig, wenn sie im engen zeitlichen Bezug zum konkreten Ausgleichsanspruch steht. Deshalb sollte eine Auskunft über die Auswirkungen eines Rentensplittings frühestens 6 Monate vor voraussichtlicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erteilt werden (siehe auch GRA zu § 120d SGB VI).

Im Rahmen des Auskunftsverfahrens erhält jeder Ehegatte eine individuelle Splittingauskunft sowie eine gemeinsame Splittingauskunft.

Aus der individuellen Splittingauskunft für den jeweiligen Ehegatten sind die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte und der den Entgeltpunkten gegenüberstehende Euro-Betrag ersichtlich. Die Ergebnisse der beiden individuellen Splittingauskünfte werden in der gemeinsamen Splittingauskunft, die jeder Ehegatte erhält, zusammengeführt.

Aus der gemeinsamen Splittingauskunft ist ersichtlich, in welcher Höhe Entgeltpunkte als Zuschläge oder Abschläge zu übertragen wären, wenn ein Rentensplitting tatsächlich durchgeführt würde, und welche Euro-Beträge den Zuschlägen oder Abschlägen gegenüberstünden.

Ein entsprechendes Auskunftsverfahren ist für den überlebenden Ehegatten vorgesehen, der das Rentensplitting allein herbeiführen kann. Allerdings wird für ihn neben den beiden individuellen Splittingauskünften aus seiner eigenen Versicherung und aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten nur eine gemeinsame Splittingauskunft erteilt.

Im Hinblick auf die Beratungspflicht nach § 14 SGB I wird den Ehegatten in den gemeinsamen Splittingauskünften eine umfassende Beratung zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Rentensplittings angeboten. Bei der Beratung ist zwischen den folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:

Rentensplitting erst nach abgeschlossenem Versicherungsleben (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI)

Das Rentensplitting nach abgeschlossenem Versicherungsleben sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich bei einem Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten positiv auswirken könnte. Dies ist der Fall, wenn die eigene Rente des überlebenden Ehegatten nach durchgeführtem Rentensplitting höher wäre als seine Rente ohne Rentensplitting zuzüglich seiner späteren Witwenrente beziehungsweise Witwerrente unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung. Das Rentensplitting kann sich in der Regel nur bei einem Ehegatten positiv auswirken. Für den anderen Ehegatten ergäben sich dann Nachteile durch das Rentensplitting.

Bei einer Entscheidung der Ehegatten für oder gegen die Durchführung eines Rentensplittings müssen Aspekte berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt zum Teil noch nicht bekannt sind. Zum Beispiel hängen die individuellen Auswirkungen einer Entscheidung für oder gegen das Rentensplitting davon ab, welcher Ehegatte der Hinterbliebene sein wird. Darüber hinaus spielt die Entwicklung der Einkommenssituation des überlebenden Ehegatten eine Rolle. Denn bei der Einkommensanrechnung sind die jeweiligen Einkünfte nach Entstehung des Witwenrenten- beziehungsweise Witwerrentenanspruchs maßgebend. Es besteht also die Gefahr, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten durch das Rentensplitting schlechter dasteht als nach der herkömmlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Daher kann eine Empfehlung für oder gegen die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zum Rentensplitting grundsätzlich nicht gegeben werden. Im Rahmen der Beratungspflicht zum Rentensplitting ist jedoch probeweise zu errechnen, wie hoch die eigenen Renten der Ehegatten nach Durchführung des Rentensplittings wären und welcher Betrag sich als Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (nach Einkommensanrechnung) aus der jeweiligen Versicherung des anderen Ehegatten ergeben würde, wenn das Rentensplitting nicht durchgeführt wird.

Für die Entscheidung der Ehegatten, ob ein Rentensplitting durchgeführt werden soll, darf also nicht allein die Höhe der Rentenbeträge aus der eigenen Versicherung betrachtet werden, die sich nach Durchführung des Rentensplittings ergeben würden. Vielmehr ist auch zu bedenken, dass die Zahlung einer Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach durchgeführtem Rentensplitting ausgeschlossen ist. 

Rentensplitting nach Tod eines Ehegatten (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI)

Beantragt der überlebende Ehegatte Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Rentenbescheid wird der überlebende Ehegatte über das Rentensplitting informiert (PGVA 3/2001, TOP 2). Auch bei Rentenantragstellung wird – sofern ein Rentensplitting zulässig wäre – ebenfalls regelmäßig über diese Gestaltungsmöglichkeit informiert. Wendet sich der überlebende Ehegatte an den zuständigen Rentenversicherungsträger, so ist im Rahmen einer Beratung (§ 14 SGB I) Folgendes zu beachten:

Bezieht der überlebende Ehegatte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Altersrente, sollte das Rentensplitting dazu führen, dass die eigene Rente des überlebenden Ehegatten nach durchgeführtem Rentensplitting höher ist als seine eigene Rente ohne Rentensplitting zuzüglich der Witwenrente beziehungsweise Witwerrente unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung.

Außerdem ist gegebenenfalls zu beachten, dass durch das Rentensplitting ein Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 Abs. 3 SGB VI entstehen und sich durch das Rentensplitting auch die Höhe einer gezahlten Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten verändern kann.

Die Durchführung eines Rentensplittings kann auch dann sinnvoll sein, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg anstatt des Witwen- oder Witwerrentenanspruches ein eventuell deutlich höherer Erziehungsrentenanspruch entsteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der überlebende Ehegatte Kinder erzieht, welche erst Jahre später das 18. Lebensjahr vollenden. Vor der Entscheidung über die Durchführung eines Rentensplittings empfiehlt sich daher die Vornahme einer Probeberechnung über eine Erziehungsrente.

Wird aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, keine Rente gezahlt, kann bei der Waisenrente unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 5 SGB VI das sogenannte Rentnerprivileg zur Anwendung kommen.

Inwieweit sich das Rentensplitting auf den eigenen Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten auswirken würde, kann nur anhand einer probeweisen Berechnung seiner eigenen Rente unter Berücksichtigung eines noch durchzuführenden Rentensplittings festgestellt werden. Zu dieser Probeberechnung ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet (§ 14 SGB I).

Solange der überlebende Ehegatte keine eigene Rente bezieht und durch das Rentensplitting auch keinen Anspruch auf Erziehungsrente erwerben kann, muss grundsätzlich vom Rentensplitting abgeraten werden, weil der überlebende Ehegatte im Falle eines Rentensplittings einen möglichen Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente auf Dauer verliert, ohne dass diesem Verlust eine höhere eigene Rentenleistung gegenübersteht. Ein Rentensplitting sollte bei einem solchen Sachverhalt nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente durch eine Wiederheirat ohnehin wegfällt. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte zwischen einer Rentenabfindung (§ 107 SGB VI) mit der Möglichkeit eines Wiederauflebens der weggefallenen Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI) oder dem Rentensplitting wählen. Auf diese „Wahlmöglichkeit“ ist der überlebende Ehegatte hinzuweisen, wenn er eine neue Ehe eingeht und deshalb die Witwenrente oder Witwerrente wegfällt.

Ist jedoch absehbar, dass eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente aufgrund von Anrechnungsvorschriften (§ 93 SGB VI oder § 97 SGB VI) nicht dauerhaft zu zahlen ist (sogenannte „Nullrente“), kann ein Rentensplitting günstiger sein.

Die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten als Alternative zur Rentenabfindung kann sinnvoll sein, wenn sich aufgrund von Einkommen, welches im für die Berechnung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Zeitraum nach § 97 SGB VI auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet wurde, kein oder ein geringer Abfindungsbetrag ergibt.

Besteht für den überlebenden Ehegatten kein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ vorgelegen hat (§ 46 Abs. 2a SGB VI), ist das Rentensplitting bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten möglich.

Das Rentensplitting könnte auch zu Lasten des überlebenden Ehegatten vorteilhaft sein, wenn es dazu führt, dass dadurch entweder die Wartezeit für eine Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners erst erfüllt wird, eine zu leistende Waisenrente zu erhöhen ist oder ein Anspruch auf Erziehungsrente entsteht.

Zu beachten ist, dass in Todesfällen ab 01.01.2008 der überlebende Ehegatte die Erklärung zum Rentensplitting spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abgeben muss, in dem der Ehegatte verstorben ist (Ausschlussfrist - § 120d Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI). Die Ausschlussfrist wird zwar durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen und beginnt nach Abschluss des Verfahrens neu zu laufen, jedoch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ausgeschlossen.

Des Weiteren kann sich durch das Rentensplitting unter Ehegatten auch die Höhe einer gezahlten Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten verändern. Ein Rentensplitting könnte insbesondere dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich vorhersehbar auf Dauer wegen der Anwendung von Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel § 90 SGB VI, § 93 SGB VI) kein Zahlungsanspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente ergibt.

Entscheidung über das Rentensplitting

Über die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger (§ 120d Abs. 3 SGB VI) durch Splittingbescheid. Dieser wird jedem Ehegatten gesondert beziehungsweise dem überlebenden Ehegatten bekannt gegeben.

In dem Splittingbescheid wird die Aufteilung der Rentenansprüche der Ehegatten durch Übertragung von Entgeltpunkten dargestellt.

Der überlebende Ehegatte wird in dem Splittingbescheid über den Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI) informiert.

Auswirkungen des durchgeführten Rentensplittings

Die Übertragung von Entgeltpunkten durch das Rentensplitting führt zu einem Zuschlag oder Abschlag in der entsprechenden Entgeltpunkteart und wirkt sich damit auf die Summe aller Entgeltpunkte aus (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), aus der sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben. Im Ergebnis führt dies zu einer Erhöhung oder Minderung der Rente.

Nach Durchführung des Rentensplittings sind Rentenbescheide aufzuheben. Hierbei finden die §§ 24 und 48 SGB X keine Anwendung.

Betroffen sind die Rentenbescheide der Ehegatten, die gemeinsam das Rentensplitting durchgeführt haben (§ 101 Abs. 4 SGB VI), Waisenrentenbescheide (§ 101 Abs. 5 SGB VI) oder - nach dem Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI) der entsprechende Hinterbliebenenrentenbescheid.

Grundsätzlich erfolgt die Bescheidaufhebung mit Wirkung vom Beginn des Folgemonats der Durchführung des Rentensplittings.

Bei Witwen- oder Witwerrentenbescheiden ist zu beachten, wenn das Rentensplitting am Ersten eines Monats bestandskräftig geworden ist (Ablauf der Widerspruchsfrist am letzten Tag des Vormonats), dass bereits ab Beginn dieses Monats kein Witwen- beziehungsweise Witwerrentenanspruch mehr besteht. Der Bewilligungsbescheid über die Witwen- beziehungsweise Witwerrente ist nach § 46 Abs. 2b S. 2 SGB VI mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an gegebenenfalls rückwirkend aufzuheben.

Ist das Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehegatten durchgeführt worden (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI), entsteht von vornherein kein Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Die vom verstorbenen Versicherten zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten sind nach einem Rentensplitting für einen (möglichen) ausländischen Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente weiterhin relevant (FAVR 1/2002, TOP 10).

Nach Durchführung des Rentensplittings durch den überlebenden Ehegatten (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) kann ein Anspruch auf Erziehungsrente in Betracht kommen, wenn ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten erzogen wird (§ 47 Abs. 3 SGB VI). Die Erziehungsrente nach § 47 Abs. 3 SGB VI beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist.

Bei einem durchgeführten Rentensplitting verbleibt es auch dann, wenn sich durch das Inkrafttreten des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) zum 01.01.2021 in die Splittingzeit fallende Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergeben. Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen können selbst eine Abänderung des Rentensplittings (siehe GRA zu § 120c SGB VI) beantragen (AGVR 1/2020, TOP 8).

Laufendes Splittingverfahren und Auskunftsersuchen des Familiengerichts wegen Versorgungsausgleich

Sollte vor dem Abschluss des Verfahrens über das Rentensplitting ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs beim Rentenversicherungsträger eingehen, wäre in Anlehnung an das Erstattungsverbot aus dem Versorgungsausgleichsrecht (bis 31.08.2009: § 10d VAHRG; ab 01.09.2009: § 29 VersAusglG) das Rentensplittingverfahren bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

Kommt es zur Scheidung, ist ein Rentensplitting nicht mehr möglich, weil die Ehegatten nicht mehr verheiratet sind.

Beispiel 1: 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ehefrau geboren16.08.1965
Vollendung des 17. Lebensjahres15.08.1982
17. Geburtstag16.08.1982
Vollendung des 67. Lebensjahres15.08.2032
Tod des Ehemannes20.03.2008
Zeitraum vom 20.03.2008 (Todestag des Ehemannes) bis 15.08.2032 (Vollendung des 67. Lebensjahres der Ehefrau) gleich294 Monate
Monat März 2008 ist aufseiten der überlebenden Ehefrau mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt, daher 294 Monate abzüglich einen Monat gleich
293 Monate
Ehefrau hat in der Zeit vom 16.08.1982 (ihr 17. Geburtstag) bis 20.03.2008 (Todestag des Ehemannes) mit rentenrechtlichen Zeiten belegt
200 Monate
Zeitraum vom 16.08.1982 (17. Geburtstag der Ehefrau) bis 20.03.2008 (Todestag des Ehemannes) gleich
308 Monate
Frage:
Ist die Voraussetzung von 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten mit hinzuzurechnenden Monaten erfüllt?
Lösung:
Die für die 25 Jahre hinzuzurechnenden Monate werden wie folgt berechnet:

293 Monate (Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des überlebenden Ehegatten)

mal

200 Monate (rentenrechtliche Zeiten des überlebenden Ehegatten von seinem 17. Geburtstag bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten)

geteilt durch

308 Monate (Zeit vom 17. Geburtstag des überlebenden Ehegatten bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten

gleich 190,2597 Monate

nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet gleich 191 Monate

200 Monate rentenrechtliche Zeiten plus 191 hinzuzurechnende Monate gleich391 Monate
Mit 391 Monaten sind 25 Jahre (gleich 300 Monate) an rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 120a Abs. 4 SGB VI erfüllt.

Beispiel 2: Splittingzeit

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Ehefrau geboren16.08.1965
Ehemann geboren08.02.1965
Eheschließung20.05.1988
Ehefrau bezieht eine Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ab01.09.2032
Ehemann bezieht eine Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ab01.03.2032
Frage:
Welchen Zeitraum umfasst die Splittingzeit?
Lösung:
Die Splittingzeit umfasst die Zeit vom 01.05.1988 bis 31.08.2032 (Hinzutritt der zweiten Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze).

Beispiel 3: Splittingzeit

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Ehefrau geboren15.04.1953
Ehemann geboren02.04.1954
Eheschließung04.04.2002
Ehefrau hat Anspruch auf Vollrente wegen Alters ab01.05.2016
Ehemann hat Anspruch auf Vollrente wegen Alters ab01.05.2017
Frage:
Welchen Zeitraum umfasst die Splittingzeit?
Lösung:
Die Splittingzeit beginnt am 01.04.2002 (Monat der Eheschließung).
Das Ende der Splittingzeit bestimmt sich nach dem zeitlich zuletzt eintretenden Ereignis:
Ablauf des Monats, in dem die Ehefrau die Regelaltersgrenze erreicht:30.11.2018
Ablauf des Monats, in dem der Ehemann die Regelaltersgrenze erreicht: 31.12.2019
Ende des Vormonats vor Beginn der Vollrente der Ehefrau:30.04.2016
Ende des Vormonats vor Beginn der Vollrente des Ehemanns:30.04.2017
Die Splittingzeit endet am 31.12.2019.

Beispiel 4: Splittingzeit

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Ehefrau geboren16.08.1965
Ehemann geboren08.02.1965
Eheschließung20.05.1988
Ehemann verstorben01.03.2017
Frage:
Welchen Zeitraum umfasst die Splittingzeit?
Lösung:
Die Splittingzeit umfasst die Zeit vom 01.05.1988 bis 31.03.2017 (Ende des Todesmonats).

Beispiel 5: Einzelsplitting

(Beispiel zu Abschnitt 9.3)

Die Ehegatten haben in der Splittingzeit die folgenden Anrechte erworben.

Entgeltpunkte (EP) während der Splittingzeit

  • Ehemann
    • 30,0000 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
    •  5,0000 Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung
  • Ehefrau
    • 14,0000 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
    • 7,0000 Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung
Frage:
Wie erfolgt der Ausgleich?
Lösung:
Durchführung des Einzelsplittings
  • aufseiten des Ehemanns:
Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
eigene Entgeltpunkte30,0000 Entgeltpunkte
minus Entgeltpunkte der Ehefrau14,0000 Entgeltpunkte
ist gleich16,0000 Entgeltpunkte
geteilt durch zwei ist gleich (Abschlag)8,0000 Entgeltpunkte
Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
Entgeltpunkte (Ost) der Ehefrau 7,0000 Entgeltpunkte (Ost)
minus eigene Entgeltpunkte (Ost) 5,0000 Entgeltpunkte (Ost)
ist gleich 2,0000 Entgeltpunkte (Ost)
geteilt durch zwei ist gleich (Zuschlag)1,0000 Entgeltpunkte (Ost)
  • aufseiten der Ehefrau:
Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
Entgeltpunkte des Ehemanns30,0000 Entgeltpunkte
minus eigene Entgeltpunkte14,0000 Entgeltpunkte
ist gleich16,0000 Entgeltpunkte
geteilt durch zwei ist gleich (Zuschlag)8,0000 Entgeltpunkte
Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
eigene Entgeltpunkte (Ost) 7,0000 Entgeltpunkte (Ost)
minus Entgeltpunkte (Ost) des Ehemannes 5,0000 Entgeltpunkte (Ost)
ist gleich 2,0000 Entgeltpunkte (Ost)
geteilt durch zwei ist gleich (Abschlag)1,0000 Entgeltpunkte (Ost)

Beispiel 6: Auswirkungen des Rentensplittings - Berechnung des Splittingzuwachses

(Beispiel zu Abschnitt 10)
Entgeltpunkte der Ehefrau während Splittingzeit in der allgemeinen Rentenversicherung:
10,0000
Daraus ergibt sich ein Abschlag an Entgeltpunkten zulasten der Ehefrau von: 5,0000
Entgeltpunkte des Ehemannes während Splittingzeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
34,0000
Daraus ergibt sich ein Zuschlag an knappschaftlichen Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau von:17,0000
Frage:
Wie hoch ist der Splittingzuwachs für die Ehefrau?
Lösung:
Der Splittingzuwachs ergibt sich aus der Differenz zwischen den Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten:
17,0000 Entgeltpunkte minus 5,0000 Entgeltpunkte ist gleich 12,0000 Entgeltpunkte (Splittingzuwachs).
Der Splittingzuwachs von 12,0000 Entgeltpunkten für die Ehefrau ist Grundlage für die Berechnung von Wartezeitmonaten (siehe § 52 Abs. 1a SGB VI).
Für den Ehemann ergibt sich kein Splittingzuwachs, weil seine Abschläge (17,0000 Entgeltpunkte) höher sind als seine Zuschläge (5,0000 Entgeltpunkte).

Beispiel 7: Zeitpunkt, zu dem das Rentensplitting durchgeführt ist

(Beispiel zu Abschnitt 11)
Für einen überlebenden Ehegatten soll das Rentensplitting durchgeführt werden (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI). Folgende Zeitpunkte ergeben sich im Zusammenhang mit der Erteilung des Splittingbescheids:
Bescheiderteilung und Absendung am:06.03.2017
Bekanntgabe des Bescheids (Fiktion) am:09.03.2017
Beginn der Widerspruchsfrist am:10.03.2017
Ablauf der Widerspruchsfrist am:

10.04.2017

(Der 09.04.2017 ist ein Sonntag.)

Eintritt der Bindungswirkung des Bescheids am:11.04.2017

Frage:

Zu welchem Zeitpunkt ist das Rentensplitting durchgeführt?

Lösung:
Das Rentensplitting ist am 11.04.2017 durchgeführt.
Weitere Hinweise zu Fristberechnungen ergeben sich aus der GRA zu § 64 SGG.
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 155/17; BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wird in § 120a Absatz 7 Satz 1 das Wort „demselben“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, weil zum 01.07.2024 die Regelung über den aktuellen Rentenwert (Ost) aufgehoben wird (§ 255a SGB VI) und insoweit nur noch ein einheitlicher aktueller Rentenwert (§ 68 SGB VI) vorhanden ist.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 25 des Flexirentengesetzes wurden in Absatz 3 Nummern 1 und 2 vor dem Wort „Anspruch“ jeweils die Wörter „nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde“ eingefügt.

In Absatz 6 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde“ eingefügt.

Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 5 SGB VI, durch die sichergestellt wird, dass zu Lebzeiten der Ehegatten ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings frühestens nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze beider Ehegatten besteht. Das gilt jedoch nur wenn erstmalig ein Ehegatte oder beide Ehegatten Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben. Das Ende der Splittingzeit wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls angepasst.

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht“ und in Absatz 4 Satz 2 die Wörter „vollendeten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

Außerdem wurde Absatz 9 angefügt und damit der Zeitpunkt der Durchführung für das Rentensplitting bestimmt.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052

Durch Artikel 3 Nummer 21 Buchstabe a des LPartÜG wurde die Überschrift des § 120a SGB VI angepasst: „Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten“.

Durch das LPartÜG wurde die Hinterbliebenenversorgung auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften übertragen (§ 46 Abs. 4 SGB VI). In diesem Zusammenhang wurde durch Artikel 3 Nummer 22 LPartÜG der § 120d (in der Fassung bis 31.12.2007) in das SGB VI eingefügt. Danach werden auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting einbezogen (Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurde § 120d SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2008 zu § 120e SGB VI. Zum Rentensplitting unter Lebenspartnern siehe deshalb GRA zu § 120e SGB VI).

Des Weiteren kann nun auch für Lebenspartner ein Anspruch auf Rentenabfindung entstehen (§ 107 Abs. 3 SGB VI). Deshalb wurde durch Artikel 3 Nummer 21 Buchstabe b dieses Gesetzes der Absatz 5 so geändert, dass im Falle der Zahlung einer Rentenabfindung der überlebende Lebenspartner vom Rentensplitting ausgeschlossen ist.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 16 des RVOrgG wurde Absatz 7 Nummer 1 angepasst. Die Worte „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ wurden durch die Worte „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 34 des AVmEG ist § 120a neu in das SGB VI eingefügt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120a SGB VI