Leistungen der Rentenversicherung USA
veröffentlicht am |
20.03.2023 |
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Änderung | Die amerikanischen Renten wurden um 8,7 % erhöht (siehe Abschnitt 6). |
Stand | 13.04.2023 |
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Erstellungsgrundlage | 01.01.2023 - Anpassung der amerikanischen Leistungen |
Version | 007.00 |
- Allgemeines
- Altersrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Angehörigenrenten
- Hinterbliebenenrenten
- Aktuelle Werte
Allgemeines
Da das Sozialversicherungsabkommen mit den USA nur das gesetzliche Rentenversicherungssystem nach dem Social Security Act (SSA) betrifft, werden nachfolgend nur die Leistungen des SSA beschrieben. Die amerikanische Rentenversicherung sieht folgende Kategorien von Leistungen vor:
- Altersrenten (retirement benefits - siehe Abschnitt 2),
- Erwerbsunfähigkeitsrenten (disability benefits - siehe Abschnitt 3),
- Angehörigenrenten (family benefits - siehe Abschnitt 4),
- Hinterbliebenenrenten (survivors benefits - siehe Abschnitt 5).
Amerikanische Rentenleistungen werden auf Antrag gewährt. Deutsche Versicherungszeiten können für die amerikanischen Mindestversicherungszeiten berücksichtigt werden (Art. 7 SVA-USA und Art. 9 SVA-USA). Die Rentenauszahlung erfolgt nachschüssig, das heißt die Rente wird für den laufenden Monat erst zum Ende des Monats ausgezahlt.
Die Rentenanpassungen orientieren sich seit 1975 an den veränderten Lebenshaltungskosten (Cost-of-Living Adjustment – COLA), zuvor wurden sie durch den Gesetzgeber bestimmt. Von 1975 bis 1982 erfolgten die Erhöhungen zu Juni, seit 1983 zu Dezember, wobei die Berechtigten erstmalig im folgenden Januar die erhöhte Rente erhalten. Die Anpassungssätze für das Ergänzende Sicherungseinkommen (Supplemental Security Income - SSI) sind in der Regel die gleichen, sie werden aber einen Monat später wirksam als in der Rentenversicherung.
Beachte:
Über die Ansprüche der amerikanischen Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der zuständige amerikanische Träger. Verbindliche Auskünfte zum amerikanischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.
Windfall Elimination Provision
Das amerikanische Recht kennt seit 1986 bei Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten eine spezielle Berechnungsvorschrift, die Windfall Elimination Provision (WEP). Sinn dieser Vorschrift ist es, eine soziale Vergünstigung in der amerikanischen Rentenformel dann nicht anzuwenden, wenn eine weitere Rente aus dem amerikanischen öffentlichen Dienst oder aus dem Ausland zusteht, beispielsweise eine deutsche Altersrente. Das amerikanische Recht sieht grundsätzlich vor, dass Berechtigte mit einem niedrigen Durchschnittsverdienst einen höheren Prozentsatz als Rente erhalten als Berechtigte mit einem höheren Durchschnittsverdienst. Diese soziale Komponente ist für Versicherte gedacht, die während ihres Versicherungslebens tatsächlich wenig verdient haben oder die aus sozialen Gründen (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehung) Lücken aufweisen. Versicherte, die nur deswegen einen niedrigen Durchschnittsverdienst im amerikanischen Rentensystem erzielt haben, weil sie über Jahre hinweg einem anderen Versorgungssystem (zum Beispiel dem deutschen Rentensystem) angehörten, sollen diesen höheren Prozentsatz bei der Berechnung nicht erhalten.
Das amerikanische Recht enthält jedoch auch folgende Ausnahmen, bei denen es nicht zur Anwendung der WEP kommt:
- Es wurden mindestens 30 Jahre im amerikanischen Rentensystem mit „substantiellen“ Einkommen zurückgelegt. Ein „substantielles“ Einkommen ist gegeben, wenn innerhalb eines Kalenderjahres vier Quartale mit Beiträgen vorhanden sind und in dem entsprechenden Jahr ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt wurde (hat die Person lediglich zwischen 21 und 29 solcher Beitragsjahre, so ist die Kürzung durch die WEP-Regelung entsprechend kleiner).
- Der amerikanische Rentenanspruch besteht nur durch Zusammenrechnung amerikanischer und deutscher Zeiten.
- Der deutsche Rentenanspruch besteht nur durch Zusammenrechnung deutscher und amerikanischer Zeiten.
- Die deutschen Pflichtbeiträge (contributions based on work) wurden ausschließlich vor 1957 gezahlt (ab 1957 gezahlte freiwillige Beiträge sind ohne Auswirkung).
- Der deutsche Rentenanspruch besteht nur auf Grund der Wiedereinzahlung von Beiträgen nach der Nr. 7 Buchst. d SP zum SVA-USA oder auf Grund des zweiten Zusatzabkommens.
Die Anwendung des WEP führt in der Regel zu einem prozentualen Pauschalabzug der amerikanischen Rente. Die Kürzung erfolgt nicht im Zuge einer Anrechnung.
Altersrente
Um nach amerikanischem Recht für eine Altersrente (Retirement Benefit) berechtigt zu sein, sind für Versicherte, die nach 1928 geboren wurden, 40 Quartale, also zehn Beitragsjahre notwendig:
Die Regelaltersgrenze (Full Retirement Age - FRA) wird derzeit für Geburtsjahrgänge ab 1938 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben, liegt für den Jahrgang 1957 derzeit also bei 66 Jahren und sechs Monaten:
Anhebung der amerikanischen Altersgrenze
Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
---|---|
1937 und älter | 65 |
1938 | 65 und 2 Monate |
1939 | 65 und 4 Monate |
1940 | 65 und 6 Monate |
1941 | 65 und 8 Monate |
1942 | 65 und 10 Monate |
1943 bis 1954 | 66 |
1955 | 66 und 2 Monate |
1956 | 66 und 4 Monate |
1957 | 66 und 6 Monate |
1958 | 66 und 8 Monate |
1959 | 66 und 10 Monate |
1960 und jünger | 67 |
Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, kann die Rente aber schon vorzeitig, ab dem vollendeten 62. Lebensjahr oder jedem anderen Monat zwischen dem vollendeten 62. Lebensjahr und der Regelaltersgrenze, gewährt werden. Die Rente wird dann entsprechend dauerhaft gemindert. Der Umfang der Kürzung hängt von dem gewünschten Rentenalter im Verhältnis zur individuellen Regelaltersgrenze ab. Die Kürzung beträgt
- für die ersten 36 vorgezogenen Monate jeweils 5/9 von 1 % und
- für die nächsten vorgezogenen Monate jeweils 5/12 von 1 %.
Dies ergab für eine Person, die das Regelalter mit 66 Jahren und sechs Monaten erreicht und mit 62 Jahren die Rente wünschte, beispielsweise eine Kürzung von 27,50 %. Bei einem Regelalter von 67 Jahren beträgt die Kürzung dann 30 %. Altersrenten können nur für sechs Monate rückwirkend vor der Antragstellung gezahlt werden, dies auch nur, wenn sich dadurch keine Rentenminderung ergibt.
Siehe Beispiel 1
Der Rentenbeginn kann aber auch aufgeschoben werden, sodass die Rente erst nach dem jeweils maßgebenden Rentenalter beginnt. Die Rente erhöht sich bis längstens zum Erreichen des 70. Lebensjahres entsprechend für die Monate, für die nach dem maßgebenden Renteneintrittsalter keine Rente bezogen wird. Wird die Rente beispielsweise ein Jahr später in Anspruch genommen, erhöht sich die Rente um 8 %. Ab dem 70. Lebensjahr ist eine Rentensteigerung nicht mehr möglich.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen Hinzuverdienstgrenzen. Für je zwei US-Dollar Einkommen über dieser Grenze wird ein US-Dollar von der Leistung abgezogen. Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen. Hier wird für je drei US-Dollar Einkommen über dieser Grenze ein US-Dollar von der Leistung abgezogen. Ab dem Monat, in dem der Altersrentner die Regelaltersgrenze erreicht, wird die Altersrente ungekürzt gezahlt.
Zu den aktuellen Einkommensgrenzen für den Hinzuverdienst bei Altersrenten siehe Abschnitt 6.
Erwerbsunfähigkeitsrente
Nach amerikanischem Recht ist ein Versicherter erwerbsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seiner bisherigen Arbeit nachzugehen. Zusätzlich muss die SSA feststellen, dass in den nächsten zwölf Monaten keine Besserung zu erwarten ist oder die Erwerbsunfähigkeit zum Tod führt und aus medizinischen Gründen in den nächsten zwölf Monaten weder einer zuvor ausgeübten Tätigkeit noch einer anderen, wesentlichen Gewinn bringenden Arbeit nachgegangen werden kann.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Disability Benefits) kann vor Vollendung des Regelalters gewährt werden, wenn eine Mindestversicherungszeit zwischen 20 und 40 Quartalen erfüllt wird. Das sind fünf bis zehn Beitragsjahre. Die Anzahl der erforderlichen Quartale ist abhängig von dem Alter, in dem die Erwerbsunfähigkeit eintritt.
Erwerbsunfähig im Alter von | Anzahl der benötigten Quartale | Erwerbsunfähig im Alter von | Anzahl der benötigten Quartale |
---|---|---|---|
31 bis 42 | 20 | 54 | 32 |
44 | 22 | 56 | 34 |
46 | 24 | 58 | 36 |
48 | 26 | 60 | 38 |
50 | 28 | 62 oder älter | 40 |
52 | 30 |
Fünf dieser Beitragsjahre müssen - außer bei Blindheit - jedoch in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegen. Wird eine Person vor ihrem 31. Lebensjahr erwerbsunfähig, genügen auch weniger Quartale für eine Rente: Tritt die Erwerbsunfähigkeit vor dem 24. Lebensjahr ein, genügen sechs Quartale in den letzten drei Jahren. Tritt die Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 24. und 31. Lebensjahr ein, muss mindestens die Hälfte des Zeitraums vom 21. Lebensjahr bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Quartalen belegt sein.
Die Rente beginnt fünf Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Tritt die Erwerbsunfähigkeit beispielsweise im März ein, so beginnt die Rente am 1. September, wird aber erst am 1. Oktober ausgezahlt. Die Berechnung der Rentenhöhe entspricht der Berechnung der ungekürzten Altersrente, abhängig vom Alter und der gezahlten Beiträge. Bei Vollendung des Regelalters wird die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt.
Eine neben der Erwerbsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit kann die Rentenzahlung beeinflussen. Zunächst kann eine Erwerbstätigkeit neben der Erwerbsunfähigkeitsrente versuchsweise wieder aufgenommen werden (Arbeitsversuchszeit). Voraussetzung ist, dass die Erkrankung nicht geheilt ist und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der SSA mitgeteilt wird. Als Trial work period gelten maximal neun Monate in fünf Jahren, in den Entgelt/Einkommen in bestimmter Mindesthöhe erzielt wurde oder bei Selbständigen mindestens 80 Stunden gearbeitet wurde. Nach dem Arbeitsversuch kann für maximal 36 Monate rentenunschädlich weitergearbeitet werden, wenn das Einkommen nicht „substantiell“ ist. Wurde ein substantielles Einkommen erzielt, das zur Renteneinstellung geführt hat, kann die Rentenzahlung in den darauffolgenden 60 Monaten wieder aufgenommen werden, wenn der Versicherte die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beendet. Es muss dann kein neuer Rentenantrag gestellt werden, eine formlose Mitteilung an die SSA reicht aus.
Zu den aktuellen Einkommensgrenzen bei Erwerbsunfähigkeitsrenten siehe Abschnitt 6.
Angehörigenrenten
Als besondere Form der sozialen Absicherung kennt das amerikanische Recht Renten, die zu einer Versichertenrente wegen Alters oder Erwerbsminderung den Angehörigen (Ehepartner, geschiedener Ehepartner, Kinder) gewährt werden (Family Benefits). Die Leistungen sind an besondere Voraussetzungen seitens der Angehörigen geknüpft. Für die Gesamtsumme, die an Familien gezahlt werden kann, gibt es Grenzbeträge, die zwischen 150 und 180 % der vollen Altersrente des Versicherten liegen.
Der amerikanische Träger prüft diese Ansprüche von sich aus, wenn der Versicherte eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Wird später eine Angehörigenrente über den deutschen Träger beantragt, wird erneut das Verfahren mit der amerikanischen Verbindungsstelle eingeleitet.
Ehegattenrente
Auch wenn der Ehegatte nicht gearbeitet hat, kann er eine eigene Ehegattenrente (Spouse’s Benefits) erhalten, wenn der Versicherte eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Der Ehegatte muss dazu das 62. Lebensjahr vollendet haben oder für ein Kind des Versicherten sorgen. Die Ehegattenrente beträgt höchstens die Hälfte der vollen Versichertenrente. Besteht für den Ehepartner ein eigener Altersrentenanspruch, wird diese Rente gezahlt. Sie wird um einen Anteil der Ehegattenrente erhöht, wenn die eigene Altersrente niedriger ist. Im Fall des Todes des Versicherten wird die Rente in eine Witwen-/Witwerrente umgewandelt.
Rente an den geschiedenen Ehegatten
Das amerikanische Recht kennt auch eine Rente aus der Versicherung des früheren Ehegatten für den geschiedenen Ehegatten (Benefits for a Divorced Spouse). Diese kann gewährt werden, wenn die
- Ehe mindestens zehn Jahre bestanden hat,
- der geschiedene Ehegatte älter als 62 Jahre alt ist und
- nicht wieder geheiratet hat.
Das gilt nur, wenn der geschiedene Ehegatte selbst keinen oder keinen höheren Rentenanspruch - aus der eigenen oder der Versicherung einer dritten Person - hat. Der Versicherte muss ebenfalls mindestens 62 Jahre alt sein. Eine Rente an den geschiedenen Ehegatten kann auch gezahlt werden, wenn der Versicherte noch keine Versicherten- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, aber dazu die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Scheidung mindestens zwei Jahre her ist. Der Anspruch auf eine solche Rente hat keinerlei negative Auswirkungen auf die versicherte Person (den früheren Ehepartner). Dessen Rentenhöhe ändert sich dadurch nicht.
Kinderrente
Die Kinderrente (Benefits for Children) steht Kindern der rentenberechtigten Person zu, wenn sie
- unverheiratet und
- unter 18 Jahren alt sind oder
- als Vollzeitschüler unter 19 Jahren alt oder
- über 18 Jahre alt und erwerbsunfähig im Sinne des US-Rechts sind.
Erwerbsunfähigen Kindern steht sie ohne Altersbegrenzung zu, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 22. Lebensjahr eingetreten ist. Der Versicherte selbst muss eine Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente erhalten. Im Fall des Todes des Versicherten wird die Rente in eine Waisenrente umgewandelt.
Hinterbliebenenrenten
Das amerikanische Recht kennt beim Tod des Versicherten Hinterbliebenenrenten (Survivors Benefits) an Witwen und Witwer, an den geschiedenen Ehegatten, an Waisen und abhängige Eltern. Die Mindestversicherungszeit ist abhängig vom Alter des verstorbenen Versicherten. Als Regelwartezeit sind, wie bei der Altersrente, 40 Quartale, also zehn Beitragsjahre notwendig. Für die Waisenrente und die Witwen-/Witwerrente bei Kindererziehung sind lediglich sechs Quartale in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Versicherten notwendig.
In den USA gibt es einige Bundesstaaten, in denen gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene/offizielle Partnerschaft eingehen können (same-sex marriage oder civil union). Das Recht der US-Sozialversicherung kennt diese und auch außerhalb der USA (zum Beispiel in Deutschland) geschlossene Partnerschaften unter bestimmten Voraussetzungen an, sodass daraus in den USA auch Ansprüche abgeleitet werden können. Für das deutsche Recht können die Partnerschaften nach dem amerikanischen Recht gegebenenfalls einer deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt werden (siehe GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 4).
Witwen-/Witwerrente
Eine Witwen-/Witwerrente (Widow’s/Widower’s Benefits) aus der amerikanischen Rentenversicherung wird grundsätzlich erst ab dem 60. Lebensjahr (mit einer Kürzung) oder ab Erreichen der entsprechenden Regelaltersgrenze (ungekürzt) des hinterbliebenen Ehegatten gewährt.
Beachte:
Wird ein Kind des Verstorben unter 16 Jahren erzogen, besteht der Witwen-/Witwerrentenanspruch unabhängig vom Alter des Hinterbliebenen (siehe Abschnitt 5.1.1).
Das Alter für die ungekürzte Rente wird für die Jahrgänge ab 1940 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (siehe Abschnitt 2). Erwerbsunfähige im Sinne des amerikanischen Rechts erhalten dagegen unter bestimmten Bedingungen eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente bereits nach ihrem vollendeten 50. Lebensjahr.
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, wenn
- die Ehe mit dem Verstorbenen mindestens in den letzten neun Monaten vor dessen Tod bestand oder
- der hinterbliebene Ehegatte ein Kind mit der/dem Verstorbenen hat/hatte oder
- der hinterbliebene Ehegatte im Monat vor der Hochzeit bereits Anspruch auf eine andere Rente aus der amerikanischen Rentenversicherung hatte.
Heiratet der hinterbliebene Ehegatte vor dem 60. Geburtstag (beziehungsweise 50. Geburtstag bei Erwerbsunfähigkeit) erneut und diese Ehe besteht vor Beantragung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente noch, entfällt der Rentenanspruch. Endet diese Ehe oder der hinterbliebene Ehegatte heiratet nach dem 60. Geburtstag (beziehungsweise 50. Geburtstag bei Erwerbsunfähigkeit), kann eine Hinterbliebenenrente gewährt werden. Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente kann ab dem 62. Geburtstag in eine Altersrente umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind und diese Rente auch höher ist.
Eine Berufstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder selbständige berufliche Tätigkeit), die vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben der Rente ausgeübt wird, hat Auswirkungen auf die Rente.
Mutter-/Vaterrente
Eine amerikanische Witwen- oder Witwerrente kann auch als sogenannte Mutter- oder Vaterrente (Mother's or Father's Benefits) vor Erreichen der Altersgrenzen gewährt werden, wenn ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 16 Jahren erzogen wird oder ein waisenrentenberechtigtes Kind, das bereits vor dem 22. Geburtstag erwerbsunfähig war, betreut wird.
Heiratet der Hinterbliebene erneut, entfällt der Rentenanspruch. Eine Arbeitstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder selbständige berufliche Tätigkeit), die vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben der Rente ausgeübt wird, hat Auswirkungen auf die Rente.
Witwen-/Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten
Ein überlebender geschiedener Ehegatte kann eine Witwen- oder Witwerrente (Surviving Divorced Spouse Benefits) nach dem 60. Geburtstag - bei Erwerbsunfähigkeit nach dem 50. Geburtstag - erhalten. Die Ehe muss mindestens zehn Jahre bestanden haben. Darüber hinaus gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Witwen-/Witwerrente.
Solange der überlebende geschiedene Ehegatte nicht auch ein Kind des verstorbenen Versicherten erzieht, hat die Leistung keine Auswirkung auf die Renten der anderen Hinterbliebenen des Versicherten.
Waisenrente
Ein Kind kann beim Tod eines Elternteils Waisenrente (Child's Benefits) erhalten, wenn
- es noch nicht 18 Jahre alt ist oder
- es noch nicht 19 Jahre alt ist und in Vollzeit eine Grundschule, eine Mittelschule oder ein Gymnasium bis einschließlich der 12. Klasse besucht oder
- über 18 Jahre alt und erwerbsunfähig im Sinne des amerikanischen Rechts ist.
Heiratet das Kind, wird die Waisenrente nicht weitergezahlt. Eine Arbeitstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder selbständige berufliche Tätigkeit inklusive berufliche Ausbildung), die das Kind ausübt, hat Auswirkungen auf die Rente.
Elternrente
Die Eltern eines verstorbenen Versicherten können, wenn sie 62 Jahre alt sind, eine sogenannte Elternrente (Parent‘s Benefits) erhalten, wenn der Verstorbene die Eltern/den entsprechenden Elternteil zu Lebzeiten überwiegend unterhalten hat. Eine Berufstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder selbständige berufliche Tätigkeit) der Eltern, die vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze neben der Rente ausgeübt wird, hat Auswirkungen auf die Rente.
Aktuelle Werte
Die amerikanische Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) veröffentlicht die aktuellen Werte meist jährlich, Mitte Oktober im Internet per Pressemitteilung sowie unter Anpassung an die Lebenshaltungskosten (Cost-of-Living Adjustment - COLA). Als Übersicht über die Werte der amerikanischen Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (OASDI) gibt es zudem jährliche Informationsblätter. Mitunter ist es von Interesse, ab welchem Einkommen ein amerikanisches Versicherungsquartal entsteht. Auch die jeweiligen amerikanischen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen können bei der amerikanischen Sozialversicherungsverwaltung eingesehen werden. Ebenso die amerikanischen Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsunfähigkeitsrenten und bei vorgezogenen Altersrenten.
Beispiel 1: Kürzung der amerikanischen Altersrente
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Die Versicherte ist geboren am | 14.02.1958 |
Die Versicherte feiert ihren 66. Geburtstag am | 14.02.2024 |
Das deutsche Regelaltersgrenze liegt bei | 66 Jahren |
Die deutsche Regelaltersrente beginnt am | 01.03.2024 |
Das amerikanische Regelaltersgrenze liegt bei | 66 Jahren und 8 Monaten |
Die amerikanische Regelaltersgrenze wird vollendet im | Oktober 2024 |
Die amerikanische Regelaltersrente soll ebenfalls beginnen am | 01.03.2024 |
Dies ist ein Vorbezug um | 7 Monate |
Dies führt zu einer Kürzung um (7 mal 5 geteilt durch 9) | 3,89 % |