Artikel 5 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf Geldleistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, nicht für die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Vgl. Nr. 4 SP