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§ 78a SGB VI: Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2023

Änderung

Die Abschnitte 3, 4.1 und 8 wurden ergänzt bzw. aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand31.07.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 78a SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt eine „Kinderkomponente“ für Witwen und Witwer, die Kinder erzogen haben. Die Kinderkomponente soll die Absenkung des Versorgungssatzes bei der großen Witwenrente beziehungsweise Witwerrente von 60 Prozent auf 55 Prozent ausgleichen, also die Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 in der allgemeinen Rentenversicherung (vergleiche GRA zu § 67 SGB VI) beziehungsweise von 0,8 auf 0,7333 in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche GRA zu § 82 SGB VI).

Nach Absatz 1 der Vorschrift richtet sich der als Kinderkomponente zu gewährende Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Hierbei wird abgestellt auf die Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe beziehungsweise dem Witwer zugeordnet ist. Maßgebend sind die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom Ablauf des Monats der Geburt des Kindes an. Bei Geburten am Ersten eines Kalendermonats ist auch der Geburtsmonat maßgebend. Für die ersten 36 Kalendermonate werden je Kalendermonat 0,1010 Entgeltpunkte angerechnet, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte. Solange der Rentenartfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 beziehungsweise in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 (sogenanntes Sterbevierteljahr) beträgt, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nicht gewährt.

Absatz 1a beinhaltet, dass Absatz 1 entsprechend gilt, soweit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb nicht angerechnet werden, weil die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 SGB VI vorliegen, die Voraussetzung nach § 56 Abs. 3 SGB VI oder nach § 57 S. 2 SGB VI nicht erfüllt wird oder sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI untergegangen sind.

Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten im Falle des Todes des Versicherten vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes mindestens aus dem Zeitraum zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Todes des Versicherten an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Verstirbt der Versicherte vor der Geburt des Kindes, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung von 36 Kalendermonaten gewährt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode des Versicherten geboren wird. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist auch dann grundsätzlich unter Berücksichtigung von 36 Kalendermonaten zu gewähren, wenn das Kind nicht innerhalb dieser 300 Tage geboren wird. Allerdings ist dieser Zuschlag erst vom Beginn des Kalendermonats an zu gewähren, der auf den letzten Kalendermonat der Erziehung dieses Kindes folgt. Das ist in der Regel der Kalendermonat, der auf den 36. Kalendermonat der Erziehung dieses Kindes folgt.

Absatz 3 beinhaltet, dass Absatz 1 nicht anzuwenden ist, wenn die Witwe oder der Witwer eine dem Zuschlag gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erhält.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 88a SGB VI, der den Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung auf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des verstorbenen Versicherten begrenzt. § 264c SGB VI ergänzt die Vorschrift zum Zuschlag persönlicher Entgeltpunkte (Ost) und regelt die Fälle, in denen kein Zuschlag zu ermitteln ist.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift findet Anwendung, wenn ab dem 01.01.2002 Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente besteht und für diese Rente § 255 Abs. 1 SGB VI sowie
§ 264c Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden sind (§§ 46, 67, 255, 264c SGB VI in den Fassungen ab 01.01.2002).

Das bedeutet, dass der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist. Außerdem muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ehe wurde nach dem 31.12.2001 geschlossen, oder
  • die Ehe wurde vor dem 01.01.2002 geschlossen und beide Ehegatten sind nach dem 01.01.1962 geboren, hatten also zum 01.01.2002 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist sowohl bei kleinen als auch bei großen Witwenrenten oder Witwerrenten zu ermitteln.

Auch zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI oder zu einer nach § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente kann ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden, wenn kein Fall im Sinne des § 255 Abs. 1 SGB VI und des § 264c Abs. 2 SGB VI vorliegt.

Da Witwenrenten und Witwerrenten seit dem 01.01.2005 auch an überlebende Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft gezahlt werden (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 12), sind Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI auch bei Witwenrenten und Witwerrenten an überlebende Lebenspartner zu ermitteln. Wenn in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung von Witwen und Witwern die Rede ist, sind auch überlebende Lebenspartner gemeint.

Nach Absatz 1 der Vorschrift ist Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, dass im Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen. Für die Berechnung des Zuschlags sind grundsätzlich die tatsächlich zurückgelegten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung heranzuziehen.

Es gibt aber auch Fallgestaltungen, in denen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI ermittelt wird, obwohl Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht vorliegen. Bei diesen Fallgestaltungen ist nach dem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente zu unterscheiden:

  • Rentenbeginn ab 01.07.2020 (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Rentenbeginn vom 01.01.2012 bis 30.06.2020 (vergleiche Abschnitt 2.2),
  • Rentenbeginn vor dem 01.01.2012 (vergleiche Abschnitt 2.3).

Die Ausführungen in den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind gemäß § 306 Abs. 1 SGB VI auch dann maßgeblich, wenn zu einer Witwenrente oder Witwerrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2012 beziehungsweise mit einem Rentenbeginn vom 01.01.2012 bis 30.06.2020 erst nach dem 31.12.2011 beziehungsweise nach dem 30.06.2020 ein Zuschlag nach § 78a SGB VI berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte. Der Hinzutritt eines Zuschlags nach dem Rentenbeginn erfolgt zum Beispiel nach dem Ablauf des Sterbevierteljahres oder bei Kindern, die erst nach dem Tod des Versicherten geboren werden (vergleiche Abschnitt 7).

Besonderheiten bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020

Bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente ab 01.07.2020 ist aufgrund des Absatzes 1a der Vorschrift in der Fassung ab 01.07.2020 eine weitere Fallgestaltung zu berücksichtigen, in der für Zeiten der Kindererziehung ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt wird, obwohl Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht angerechnet werden können.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten soll auch dann gewährt werden, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb nicht angerechnet werden konnten und können, weil das Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ganz oder zeitweise im Ausland erzogen wurde (§ 56 Abs. 3 SGB VI).

Im Übrigen gelten auch bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020 die Ausführungen des Abschnitts 2.2. Des Weiteren ist die Ausschlussregelung des § 78a Abs. 3 SGB VI zu beachten (vergleiche Abschnitt 9).

Besonderheiten bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2012 bis 30.06.2020

Bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente vom 01.01.2012 bis 30.06.2020 sind im Absatz 1a der Vorschrift in der Fassung vom 01.01.2012 bis 30.06.2020 Fallgestaltungen geregelt, in denen für Zeiten der Kindererziehung ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt wird, obwohl Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht angerechnet werden können.

Dazu gehören Fälle, in denen Witwen oder Witwer nach § 56 Abs. 4 SGB VI von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind.

Des Weiteren erhalten Witwen oder Witwer auch für Zeiten der Kindererziehung, die aufgrund fehlender Pflichtbeiträge während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden können, einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist auch dann zu gewähren, wenn zwar Kinder erzogen wurden und deshalb dem Grunde nach Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen wären, in dem Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers aber allein deshalb keine Berücksichtigungszeiten gespeichert sind, weil diese Zeiten aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI untergegangen sind.

Auch in den folgenden nicht von Absatz 1a erfassten Fallgestaltungen kann für Zeiten der Kindererziehung ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu einer Witwenrente oder Witwerrente geleistet werden (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 02/2010, 83):

  • Die Witwe oder der Witwer bezieht eine nach den §§ 307, 307a SGB VI umgewertete Versichertenrente. In diesen Fällen müssen die tatsächlich zurückgelegten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten noch geklärt werden.
  • Eine Witwenrente oder Witwerrente ist auch dann mit einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu berechnen, wenn Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht anerkannt werden können, weil die Hinterbliebenen zu den Geburtsjahrgängen vor 1921 (§ 249 Abs. 4 SGB VI) beziehungsweise zu den Geburtsjahrgängen vor 1927 bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet (§ 249a Abs. 1 SGB VI) gehören (vergleiche auch Begründung zu den Ergänzungen des § 78a SGB VI durch Artikel 4 Nummer 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in der BT-Drucksache 17/6764, Seite 21). In diesen Fällen sind die Zeiten der Kindererziehung ohne Beachtung der Vorschriften der §§ 249, 249a SGB VI zu klären und für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen.

Daneben ist bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente vom 01.01.2012 bis 30.06.2020 die Ausschlussregelung des Absatzes 3 der Vorschrift zu beachten. Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung werden danach nicht ermittelt, wenn die Witwe oder der Witwer eine gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erhält (vergleiche Abschnitt 9).

Besonderheiten bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2012

Bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente vor dem 01.01.2012 ergeben sich die Fallgestaltungen, in denen für Zeiten der Kindererziehung ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt wird, obwohl im Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen, im Rahmen der Auslegung des § 78a SGB VI aus der verbindlichen Entscheidung in RVaktuell 02/2010, 83. Diese Fallgestaltungen werden im Folgenden abschließend aufgezählt:

  • Die Witwe oder der Witwer bezieht eine nach den §§ 307, 307a SGB VI umgewertete Versichertenrente. In diesen Fällen müssen die tatsächlich zurückgelegten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten noch geklärt werden.
  • Eine Witwenrente oder Witwerrente ist auch dann mit einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu berechnen, wenn Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht anerkannt werden können, weil die Hinterbliebenen zu den Geburtsjahrgängen vor 1921 (§ 249 Abs. 4 SGB VI) beziehungsweise zu den Geburtsjahrgängen vor 1927 bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet (§ 249a Abs. 1 SGB VI) gehören. In diesen Fällen sind die Zeiten der Kindererziehung ohne Beachtung der Vorschriften der §§ 249, 249a SGB VI zu klären und für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen.
  • Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist auch dann zu gewähren, wenn zwar Kinder erzogen wurden und deshalb dem Grunde nach Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen wären, in dem Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers aber allein deshalb keine Berücksichtigungszeiten gespeichert sind, weil diese Zeiten aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI untergegangen sind.

In allen diesen Fallgestaltungen ist der Zuschlag nicht direkt durch den Wortlaut des § 78a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2011 gegebenenfalls in Verbindung mit § 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.

Die Ausschlussregelung des Absatzes 3 der Vorschrift findet bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente vor dem 01.01.2012 keine Anwendung (vergleiche Abschnitt 9).

Kindererziehung im Sinne des § 78a SGB VI

Die Vorschrift stellt grundsätzlich auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 57 SGB VI bei der Witwe oder dem Witwer ab.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung müssen nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht angerechnet worden sein. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung ist also nicht zu ermitteln, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb anzurechnen waren, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden sind und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kann auch in Fällen gewährt werden, in denen zwar Kinder erzogen, aber aus bestimmten Gründen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht anerkannt wurden (vergleiche dazu die Ausführungen in den Abschnitten 2, 2.1, 2.2 und 2.3).

Um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente als „Kinderkomponente“ erhalten zu können, muss von der Witwe beziehungsweise dem Witwer ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Stiefkind oder Pflegekind erzogen worden sein. Es gelten insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 56 SGB VI und in der GRA zu § 57 SGB VI. Für die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente sind auch Kinder der Witwe oder des Witwers zu berücksichtigen, die keine Kinder des verstorbenen Versicherten beziehungsweise der verstorbenen Versicherten sind. Für die Dauer der Erziehung wird auf die Zuordnung der Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 SGB VI abgestellt.

Die für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI maßgebende Dauer der Erziehung ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 57 SGB VI), die der Witwe beziehungsweise dem Witwer zugeordnet sind. In Fällen, in denen keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen (vergleiche dazu die Ausführungen in den Abschnitten 2, 2.1, 2.2 und 2.3), ergibt sich die für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI maßgebende Dauer der Erziehung aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Erziehungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, die der Witwe beziehungsweise dem Witwer zuzuordnen wären, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hätten anerkannt werden können. Im Folgenden wird für alle Fallgestaltungen vereinfachend der Begriff „Erziehungszeiten“ verwendet.

Die für den Zuschlag nach § 78a SGB VI maßgebende Erziehung beginnt abweichend von der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung erst vom Ablauf des Monats der Geburt des Kindes an. Bei Geburten am Ersten eines Kalendermonats beginnt sie mit dem Kalendermonat der Geburt (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift).

Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der Zuschlagsmonate enthält die Anlage 1.

Für die Zeit bis zum Tod des Versicherten kommt es darauf an, inwieweit die Erziehungszeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes der Witwe oder dem Witwer tatsächlich zugeordnet ist (Absatz 1 der Vorschrift).

Für die Zeit nach dem Tod des Versicherten wird, sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hatte, eine Erziehungszeit der Witwe oder des Witwers vom Todestag des Versicherten (Stichtag) bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes fingiert, wenn die Erziehungszeit zum Stichtag der Witwe oder dem Witwer zugeordnet ist (Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift).

Wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren, werden für den Zuschlag nach § 78a SGB VI schon dann 36 Monate an Erziehungszeit fingiert, wenn die Witwe oder der Witwer am Ersten des Monats nach dem Geburtstag des Kindes (Stichtag) das Kind erzieht (Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift).

Nimmt die Witwe oder der Witwer die Kindererziehung erst nach diesen Stichtagen auf, wird zumindest von der Aufnahme der Kindererziehung (Stichtag) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erziehungszeit der Witwe oder des Witwers fingiert.

Wird das Kind allerdings mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren, kommt die Fiktion einer Erziehungszeit der Witwe oder des Witwers nicht in Betracht. In diesen Fällen wird vielmehr allein auf Erziehungszeiten abgestellt, die der Witwe oder dem Witwer tatsächlich zugeordnet sind (Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift).

Zuordnung zum verstorbenen Versicherten

Ist die Erziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dem Versicherten zugeordnet, aus dessen Versicherungskonto sich die Witwenrente beziehungsweise die Witwerrente ableitet, können für die Witwe beziehungsweise den Witwer in dieser Zeit keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI ist dann nicht zu ermitteln.

Ist die Erziehung dem verstorbenen Versicherten zugeordnet und stirbt der Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, ist nur die an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlende Zeit der Witwe oder dem Witwer zur Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zuzuordnen (Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift). Die Kalendermonate von der Geburt des Kindes bis zum Monat vor dem Tod des Versicherten sind für die Berechnung des Zuschlags nicht zu berücksichtigen. Bei dem Kalendermonat, in dem der Versicherte, dem die Erziehungszeit zugeordnet ist, vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes stirbt, handelt es sich um den ersten Zuschlagsmonat. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Kalendermonat bei der Berechnung der Witwenrente oder Witwerrente zugleich als Kindererziehungszeit beziehungsweise als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung einbezogen wird.

Siehe Beispiel 1

Voraussetzung für die Zuordnung der verbleibenden Erziehungszeit vom Tod des Versicherten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu der Witwe oder dem Witwer ist allerdings, dass die Witwe oder der Witwer am Todestag des Versicherten (Stichtag) das Kind tatsächlich erzieht. Ist aufgrund der Erziehung des Kindes am Stichtag die verbleibende Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer zuzuordnen, bleibt diese Zuordnung von Änderungen bei der Erziehung nach dem Stichtag (zum Beispiel Wechsel der Erziehungsperson oder Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres) unberührt. Für die Zuordnung der Erziehungszeit nach dem Tod des Versicherten sind also allein die Verhältnisse am Todestag des Versicherten maßgebend.

Zuordnung zur Witwe oder zum Witwer

Ist die Erziehung der Witwe oder dem Witwer zugeordnet, richtet sich die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Zeit bis zum Tode des Versicherten nach Absatz 1 der Vorschrift. Demnach kommt es auf die Anzahl an Kalendermonaten mit Erziehungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes an.

Siehe Beispiel 2

Stirbt der Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird für die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt.

Nimmt die Witwe oder der Witwer die Erziehung des Kindes erst mit dem Tod des Versicherten auf, ist der Monat des Todes der erste Zuschlagsmonat (vergleiche Abschnitt 3.1 und Beispiel 1).

Wurde das Kind bereits vor dem Tod des Versicherten durch die Witwe oder den Witwer erzogen, erfolgt die Ermittlung des Zuschlages bis zum Tod nach Absatz 1 der Vorschrift und für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift.

Siehe Beispiel 3

Ist aufgrund der Erziehung des Kindes am Todestag des Versicherten (Stichtag) die verbleibende Erziehungszeit vom Tod des Versicherten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes der Witwe oder dem Witwer zuzuordnen, bleibt diese Zuordnung von Änderungen bei der Erziehung nach dem Stichtag (zum Beispiel Wechsel der Erziehungsperson oder Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres) unberührt. Für die Zuordnung der Erziehungszeit nach dem Tod des Versicherten sind also allein die Verhältnisse am Todestag des Versicherten maßgebend. Die Witwe oder der Witwer erhält zur Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten somit regelmäßig alle 36 Kalendermonate an Erziehungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zugeordnet, wenn die Erziehung bis einschließlich des Kalendermonats des Todes durch die Witwe oder den Witwer erfolgte.

Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vor der Geburt des Kindes stirbt und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren wird. Dabei ist unerheblich, von wem das innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geborene Kind stammt. Für den Zuschlag nach § 78a SGB VI kommt es in diesen Fällen allein darauf an, ob der Hinterbliebene dieses Kind am Ersten des Monats nach dem Geburtstag des Kindes (Stichtag) erzieht. Änderungen bei der Erziehung nach dem Stichtag (zum Beispiel Wechsel der Erziehungsperson oder Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres) sind auch in dieser Fallgruppe unerheblich für den Zuschlag nach § 78a SGB VI.

Wird an den genannten Stichtagen kein Kind erzogen, aber die Erziehung noch vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen, ist Abschnitt 3.5 zu beachten.

Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres

Stirbt das Kind vor der Vollendung seines dritten Lebensjahres, wird unterschieden, ob der Todeszeitpunkt vor dem Tod des Versicherten oder danach liegt. Ist das Kind an demselben Tag gestorben wie der Versicherte, wird davon ausgegangen, dass das Kind vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten verstorben ist; es sei denn, die genauen Todeszeitpunkte sind bekannt und besagen das Gegenteil.

Liegt der Todeszeitpunkt des Kindes vor dem Tod des Versicherten, endet der für die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente maßgebende Zeitraum der Kindererziehung mit dem Todesmonat des Kindes (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift). Soweit die Erziehungszeit bis zu diesem Zeitpunkt der Witwe oder dem Witwer zugeordnet ist, sind die betreffenden Kalendermonate für die Ermittlung des Zuschlags nach § 78a SGB VI zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 4

Liegt der Todeszeitpunkt des Kindes nach dem Tod des Versicherten und ist die Erziehungszeit am Todestag des Versicherten (Stichtag) der Witwe oder dem Witwer zugeordnet, endet der für die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente maßgebende Zeitraum der Kindererziehung mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hätte (Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift, vergleiche auch Abschnitt 3.2). Neben den Kalendermonaten vom Tod des Versicherten bis zu diesem Zeitpunkt sind dann gegebenenfalls auch die Kalendermonate vor dem Tod des Versicherten für die Ermittlung des Zuschlags nach § 78a SGB VI zu berücksichtigen, in denen die Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer zugeordnet ist.

Siehe Beispiel 5

Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach dem Tod des Kindes festgesetzt wird.

Wurde das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren, gelten die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt 3.2.

Keine Kindererziehung

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung wird nicht gewährt, wenn die Erziehungszeit dem verstorbenen Versicherten oder einer anderen Person zugeordnet ist und die Witwe oder der Witwer nach dem Tod des Versicherten kein Kind erzieht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht im Haushalt der Witwe oder des Witwers untergebracht ist.

Siehe Beispiel 6

Spätere Aufnahme der Kindererziehung durch die Witwe oder den Witwer

Die Prüfung, ob die Witwe oder der Witwer das Kind nach dem Tod des Versicherten erzieht oder nicht, wird abgestellt auf den Todestag des Versicherten beziehungsweise auf den Ersten des Monats nach dem Geburtstag des Kindes grundsätzlich nur einmal vorgenommen. Nimmt die Witwe oder der Witwer die Erziehung des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes auf, wird die Witwenrente oder Witwerrente um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die restlichen Monate der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr ab Beginn des Kalendermonats erhöht, der auf die Aufnahme der Erziehung folgt (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Für die Berechnung des Zuschlags ist in diesen Fällen auch der Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem die Witwe oder der Witwer die Erziehung des Kindes aufnimmt. Unerheblich ist dabei, ob dieser Kalendermonat bereits einer anderen Erziehungsperson als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zugeordnet ist.

Siehe Beispiel 7

Die Zuordnung der verbleibenden Erziehungszeit von der Aufnahme der Kindererziehung durch die Witwe oder den Witwer (Stichtag) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bleibt von Änderungen bei der Erziehung nach dem Stichtag (zum Beispiel erneuter Wechsel der Erziehungsperson oder Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres) unberührt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren wurde (vergleiche Abschnitt 4).

Geburt des Kindes mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten

Wird ein Kind der Witwe oder des Witwers mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift erst mit Beginn des Kalendermonats zu leisten, der auf den letzten Monat der für die Witwe oder den Witwer zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt (im Einzelnen vergleiche Abschnitt 7). Es handelt sich um Kinder, die abgestellt auf den Zeitpunkt ihrer Geburt in der Regel nicht vom verstorbenen Versicherten abstammen können.

Siehe Beispiel 8

Kindererziehung

Für den Zuschlag nach § 78a SGB VI wird grundsätzlich auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 57 SGB VI bei der Witwe oder dem Witwer abgestellt.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung müssen nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht angerechnet worden sein. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung ist also nicht zu ermitteln, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb anzurechnen waren, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden sind und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kann auch in Fällen gewährt werden, in denen zwar Kinder erzogen, aber aus bestimmten Gründen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht anerkannt wurden (vergleiche dazu die Ausführungen in den Abschnitten 2, 2.1, 2.2 und 2.3).

Das Kind muss, damit ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente als „Kinderkomponente“ gewährt werden kann, von der Witwe oder dem Witwer als leibliches Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Pflegekind erzogen worden sein. Es gelten insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 56 SGB VI und in der GRA zu § 57 SGB VI. Für die Dauer der Erziehung wird auf die Zuordnung der Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 SGB VI abgestellt.

Die Dauer der Erziehung ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Erziehungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, die der Witwe oder dem Witwer für das Kind zugeordnet sind. Die für den Zuschlag nach § 78a SGB VI maßgebende Erziehung beginnt frühestens mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Bei Geburten am Ersten eines Kalendermonats beginnt sie frühestens mit dem Kalendermonat der Geburt (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift).

Keine Kindererziehung

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung wird für ein Kind nicht gewährt, wenn und solange die Erziehungszeit nicht der Witwe oder dem Witwer zugeordnet ist, die Witwe oder der Witwer also das Kind nicht erzieht.

Siehe Beispiel 9

Antragserfordernis

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung wird für ein mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geborenes Kind („nachgeborenes“ Kind) nur auf Antrag geleistet, eine Gewährung von Amts wegen scheidet aus. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten steht noch nicht fest, dass ein Kind „nachgeboren“ wird. Damit ist ein Antrag der Witwe oder des Witwers auf Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Erziehung eines „nachgeborenen“ Kindes immer erforderlich.

Das Antragsdatum ist allerdings für den Beginn des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten ohne Bedeutung (vergleiche Abschnitt 7). Ein „verspäteter“ Antrag kann sich damit nur bei Anwendung des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zum Nachteil der Witwe oder des Witwers auswirken. Danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Kalenderjahren vor dem Antragsdatum geleistet.

Wird die Geburt eines Kindes an das Versicherungskonto gemeldet, aus dem eine Witwenrente an die Kindesmutter geleistet wird, und ist das Kind mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren, ist die Witwe darauf hinzuweisen, dass sie zu gegebener Zeit (vergleiche hierzu Abschnitt 7) einen Zuschlag nach § 78a SGB VI beantragen kann.

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und Rentenberechnung

Bei dem Zuschlag nach § 78a SGB VI handelt es sich von vornherein um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, für den kein Zugangsfaktor zu bestimmen ist. Er wird den persönlichen Entgeltpunkten im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB VI hinzugerechnet, die mit Hilfe des Zugangsfaktors aus der Summe der Entgeltpunkte ermittelt worden sind. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente wird damit von dem für diese Rente maßgebenden Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) nicht beeinflusst. Der Zuschlag selbst hat keinen Einfluss auf den bei der Berechnung der Witwenrente oder Witwerrente nach den §§ 72, 73 SGB VI zu bestimmenden Gesamtleistungswert.

Kein Neufeststellungsgrund

Bei der nachträglichen Bewilligung eines (weiteren) Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Erziehung eines Kindes handelt es sich nicht um einen Neufeststellungsgrund. Die der (bereits berechneten) Witwenrente oder Witwerrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte aus rentenrechtlichen Zeiten sind nicht von Grund auf neu zu bestimmen. Die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte aus rentenrechtlichen Zeiten bleibt unverändert. Sie wird nur um den (weiteren) Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung erhöht.

Zu einer nachträglichen Bewilligung eines Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente kann es beispielsweise bei Beginn der Erziehung nach dem Rentenbeginn (vergleiche Abschnitt 3.5) oder bei nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindern (vergleiche Abschnitte 3.2 und 4) kommen.

Beginn des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten

Der Anspruch auf den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung besteht ab dem Beginn der Witwenrente oder Witwerrente, wenn das Kind im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits geboren ist. Solange der Rentenartfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 beziehungsweise in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 beträgt (Sterbevierteljahr), wird der Zuschlag allerdings nicht geleistet.

Siehe Beispiel 10

Wenn die Witwe oder der Witwer die Erziehung des Kindes erst nach dem Stichtag (zum Beispiel nach dem Todestag des Versicherten), also zu einem späteren Zeitpunkt vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufnimmt (vergleiche Abschnitt 3.5), wird die Witwenrente oder Witwerrente um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die restlichen Monate der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr ab Beginn des Kalendermonats erhöht, der auf die Aufnahme der Erziehung folgt (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Dies gilt frühestens vom Kalendermonat nach Ablauf des Sterbevierteljahres an.

Siehe Beispiel 7

Wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode des Versicherten geboren, ist die Witwenrente oder Witwerrente in Anwendung von § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI von dem auf den Geburtsmonat folgenden Kalendermonat an von Amts wegen um den Zuschlag zu erhöhen, frühestens vom Kalendermonat nach Ablauf des Sterbevierteljahres an.

Siehe Beispiel 11

Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tode des Versicherten geboren, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung erst mit Beginn des Kalendermonats geleistet, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt (Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift). Grundsätzlich ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten damit für solche Kinder der Witwe oder des Witwers nur auf Antrag (vergleiche Abschnitt 4.3) und erst vom Beginn des Kalendermonats an zu gewähren, der auf den Kalendermonat folgt, in dem dieses von der Witwe oder dem Witwer erzogene Kind sein drittes Lebensjahr vollendet.

Siehe Beispiel 12

Endet die Kindererziehung vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindes, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten auf Antrag (vergleiche Abschnitt 4.3) bereits vom Beginn des Kalendermonats an (aus den bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Kalendermonaten Kindererziehung) geleistet, der auf den Kalendermonat des Endes der Kindererziehung folgt.

Siehe Beispiel 13

Wird die Kindererziehung vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wieder aufgenommen, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten auf Antrag (vergleiche Abschnitt 4.3) nach dem Ende der weiteren Kindererziehung, spätestens nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erziehungsmonate in neuer Höhe zu leisten.

Siehe Beispiel 14 und Beispiel 15

Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres (Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift). Die Dauer der Erziehung ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Erziehungszeiten, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind (vergleiche dazu im Einzelnen die Abschnitte 3 und 4). Kalendermonate, die nur zum Teil mit einer Erziehungszeit belegt sind, zählen dabei gemäß § 122 Abs. 1 SGB VI als volle Monate.

Für die ersten 36 Kalendermonate Kindererziehung beträgt der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten 0,1010 Entgeltpunkte je Kalendermonat (Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift). Damit ergeben sich für 36 Kalendermonate höchstens 3,6360 persönliche (Zuschlags-) Entgeltpunkte. Für jeden weiteren Kalendermonat Kindererziehung beträgt der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten 0,0505 Entgeltpunkte je Kalendermonat (Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift).

Werden von der Witwe oder dem Witwer gleichzeitig mehrere Kinder erzogen, wird auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der anerkannten Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind abgestellt. Danach ist bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder die Summe der Kalendermonate mit Erziehungszeiten ausschlaggebend.

Siehe Beispiel 16

Bei Zwillingen, die ausschließlich von der Witwe oder dem Witwer erzogen werden, ergeben sich 72 Kalendermonate für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Sind die Zwillinge die ersten beziehungsweise die einzigen Kinder, wird 36 Kalendermonaten der Wert 0,1010 und den weiteren 36 Kalendermonaten der Wert 0,0505 Entgeltpunkte je Kalendermonat zugeordnet.

Siehe Beispiel 17

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI wird stets der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, weil eine Sonderregelung für die knappschaftliche Rentenversicherung nicht vorhanden ist. Der Zuschlag besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Anderenfalls besteht er aus persönlichen Entgeltpunkten (§ 264c Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Eingestellt in die Rentenformel des § 64 SGB VI ergibt sich allein für die ersten 36 Kalendermonate Kindererziehung aus 3,6360 persönlichen Entgeltpunkten seit dem 01.07.2023 folgender Erhöhungsbetrag für die Witwenrente oder Witwerrente:

  • Große Witwenrente oder Witwerrente
    3,6360 persönliche Entgeltpunkte mal 0,55 mal 37,60 EUR gleich 75,19 EUR
    Dies entspricht dem „Gegenwert“ für zwei Entgeltpunkte.
  • Kleine Witwenrente oder Witwerrente
    3,6360 persönliche Entgeltpunkte mal 0,25 mal 37,60 EUR gleich 34,18 EUR

Eingestellt in die Rentenformel des § 254b SGB VI ergibt sich allein für die ersten 36 Kalendermonate Kindererziehung aus 3,6360 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) seit dem 01.07.2023 folgender Erhöhungsbetrag für die Witwenrente oder Witwerrente:

  • Große Witwenrente oder Witwerrente
    3,6360 persönliche Entgeltpunkte (Ost) mal 0,55 mal 37,60 EUR gleich 75,19 EUR
    Dies entspricht dem „Gegenwert“ für zwei Entgeltpunkte (Ost).
  • Kleine Witwenrente oder Witwerrente
    3,6360 persönliche Entgeltpunkte (Ost) mal 0,25 mal 37,60 EUR gleich 34,18 EUR

Aufgrund der ab 01.07.2023 bereits angeglichenen aktuellen Rentenwerte sind die Erhöhungsbeträge für die kleinen und großen Witwenrenten oder Witwerrenten aus persönlichen Entgeltpunkten oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) jeweils gleich hoch.

Kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei gleichwertiger Leistung aus der Hinterbliebenenversorgung

Mit dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten als Kinderkomponente für Witwenrenten und Witwerrenten soll die Absenkung des Versorgungssatzes bei der großen Witwenrente beziehungsweise Witwerrente von 60 Prozent auf 55 Prozent ausgeglichen werden. Auch in anderen sozialen Sicherungssystemen, zum Beispiel in der Beamtenversorgung, ist das Versorgungsniveau für Hinterbliebene gesunken. Als Ausgleich dafür können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen vorgesehen sein.

Wenn die Witwe oder der Witwer eine dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI betragsmäßig gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erhält, ist davon auszugehen, dass auch die Absenkung des Versorgungsniveaus für Hinterbliebene in der gesetzlichen Rentenversicherung damit ausgeglichen ist. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird dann weder zu einer kleinen noch zu einer großen Witwenrente beziehungsweise Witwerrente gewährt. Doppelleistungen werden somit vermieden.

Siehe Beispiel 18

Die Ausschlussregelung des mit Wirkung ab 01.01.2012 eingefügten Absatzes 3 der Vorschrift gilt gemäß § 306 Abs. 1 SGB VI nur bei Witwenrenten oder Witwerrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2011.

Beispiel 1: Kindererziehung durch verstorbenen Versicherten, erster Zuschlagsmonat

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Geburt des Kindes am 25.02.2010

Tod des Versicherten am 05.09.2010

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit vom 25.02.2010 bis 24.02.2020

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2010 bis 05.09.2010 ist dem verstorbenen Versicherten zugeordnet. Am 05.09.2010 erzieht die Witwe das Kind.

Lösung:

In die Berechnung der Witwenrente ist die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2010 bis 05.09.2010 einzubeziehen.

Der Zuschlag bei der Witwenrente ermittelt sich aus 30 Kalendermonaten. Dabei wird der Zeitraum von der Aufnahme der Erziehung im September 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes im Februar 2013 berücksichtigt.

Der Berücksichtigung des Monats September 2010 für den Zuschlag steht nicht entgegen, dass dieser Kalendermonat bei der Berechnung der Witwenrente zugleich als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung einbezogen wird.

Die Ausführungen in der GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 3.3 gelten hier nicht.

Beispiel 2: Kindererziehung durch die Witwe oder den Witwer

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Geburt des Kindes am 25.02.2008

Tod des Versicherten am 08.12.2018

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2008 bis 24.02.2018 ist der Witwe zugeordnet.

Lösung:

Der Zuschlag bei der Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit von März 2008 bis Februar 2011 entfallen.

Beispiel 3: Kindererziehung durch die Witwe oder den Witwer, Tod des Versicherten vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Geburt des Kindes am 25.02.2008

Tod des Versicherten am 05.09.2008

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2008 bis 24.02.2018

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2008 bis 05.09.2008 ist der Witwe zugeordnet, die auch am 05.09.2008 das Kind erzieht.

Lösung:

Der Zuschlag bei der Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit von März 2008 bis Februar 2011 entfallen. Dabei wird die Zeit von März 2008 bis September 2008 nach Absatz 1 der Vorschrift und die Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2011 nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift (Fiktion) berücksichtigt.

Beispiel 4: Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres und vor dem Tod des Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Geburt des Kindes am 25.02.2020

Tod des Kindes am 31.05.2020

Tod des Versicherten am 05.06.2020

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2020 bis 31.05.2020 ist der Witwe zugeordnet.

Lösung:

Der Zuschlag bei der Witwenrente ermittelt sich aus 3 Kalendermonaten, die auf die Zeit von März 2020 bis Mai 2020 entfallen.

Beispiel 5: Tod des Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres und nach dem Tod des Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Geburt des Kindes am 25.02.2017

Tod des Versicherten am 05.06.2017

Tod des Kindes am 15.11.2017

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2017 bis 15.11.2017

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2017 bis 05.06.2017 ist der Witwe zugeordnet, die auch am 05.06.2017 das Kind erzieht.

Lösung:

Der Zuschlag bei der Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit von März 2017 bis Februar 2020 entfallen. Dabei wird die Zeit von März 2017 bis Juni 2017 nach Absatz 1 der Vorschrift und die Zeit von Juli 2017 bis Februar 2020 nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift (Fiktion) berücksichtigt.

Die Tatsache, dass das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstorben ist, vermindert in diesem Fall nicht den Umfang des Zuschlags bei der Witwenrente. Die Zeit nach dem Tod des Versicherten wird nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift für den Zuschlag bei der Witwenrente berücksichtigt, weil zum einen das Kind nach dem Versicherten verstorben ist und zum anderen das Kind am Stichtag (Tod des Versicherten) von der Witwe erzogen wurde.

Beispiel 6: Keine Kindererziehung

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Geburt des Kindes am 17.01.2020

Zuordnung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zur Mutter, die das Kind überwiegend erzieht

Das Kind ist im Haushalt der Großeltern aufgenommen worden am 01.03.2020.

Tod der Mutter am 24.05.2020

Der Witwer erzieht das Kind nicht.

Lösung:

Der Witwer erwirbt keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Es ist kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln.

Beispiel 7: Später aufgenommene Kindererziehung

(Beispiel zu den Abschnitten 3.5 und 7)

Geburt des Kindes am 17.05.2017

Zuordnung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zur Mutter, die das Kind überwiegend erzieht

Das Kind ist im Haushalt der Großeltern aufgenommen worden am 01.06.2017.

Tod der Mutter am 24.07.2017

Das Kind wird wieder in den Haushalt des Vaters (des Witwers) aufgenommen und erzogen ab 20.11.2017.

Lösung:

Der Zuschlag bei der Witwerrente berechnet sich aus 31 Kalendermonaten, welche sich aus der Zeit der Aufnahme der Erziehung im November 2017 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Mai 2020 ergeben.

Für die Berechnung des Zuschlags ist in diesen Fällen auch der Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem der Witwer die Erziehung des Kindes aufnimmt. Unerheblich ist dabei, ob dieser Kalendermonat bereits einer anderen Erziehungsperson als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zugeordnet ist. Die Ausführungen in der GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 3.3 gelten hier nicht.

Die Witwerrente ist ab 01.12.2017 um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu erhöhen.

Beispiel 8: Geburt des Kindes mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Tod des Versicherten am 25.05.2016

Geburt des Kindes am 22.03.2017

Lösung:

Es handelt sich um ein Kind, das nicht von dem am 25.05.2016 verstorbenen Versicherten abstammen kann.

Beispiel 9: Erziehung eines mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindes durch andere Personen

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Tod der Versicherten am 25.05.2016

Der Witwer erhält eine Witwerrente ab 25.05.2016.

Geburt eines Kindes des Witwers am 22.03.2017

Zuordnung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zur Mutter des Kindes

Lösung:

Der Witwer erzieht das Kind nicht. Es ist kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwerrente zu leisten.

Beispiel 10: Kein Zuschlag im Sterbevierteljahr

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 25.03.2020

Beginn der Witwenrente am 25.03.2020

Geburt des Kindes am 17.02.2017

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist der Witwe zugeordnet.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von März 2017 bis Februar 2020 und wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres ab 01.07.2020 gewährt.

Beispiel 11: Zahlbeginn des Zuschlags bei innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindern

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 25.07.2016

Beginn der Witwenrente am 25.07.2016

Fall A: Geburt des Kindes innerhalb von 300 Tagen am 15.09.2016

Fall B: Geburt des Kindes innerhalb von 300 Tagen am 17.02.2017

Die Witwe erzieht das Kind.

Lösung zum Fall A:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von Oktober 2016 bis September 2019, weil die Witwe das Kind am Stichtag, also dem Ersten des auf die Geburt folgenden Kalendermonats erzieht. Der Zuschlag beginnt am 01.11.2016, dem Ersten des Kalendermonats nach Ablauf des Sterbevierteljahres.

Lösung zum Fall B:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von März 2017 bis Februar 2020, weil die Witwe das Kind am Stichtag, also dem Ersten des auf die Geburt folgenden Kalendermonats erzieht. Der Zuschlag beginnt am 01.03.2017.

Beispiel 12: Zahlbeginn des Zuschlags bei mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindern

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 25.05.2016

Beginn der Witwenrente am 25.05.2016

Geburt des Kindes außerhalb der 300 Tage am 22.03.2017

Die Witwe erzieht das Kind vom 01.04.2017 bis 31.03.2020.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2017 bis März 2020 und beginnt am 01.04.2020.

Beispiel 13: Vorzeitiges Ende der Kindererziehung bei mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindern

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 25.05.2016

Beginn der Witwenrente am 25.05.2016

Geburt des Kindes außerhalb der 300 Tage am 22.03.2017

Die Witwe erzieht das Kind vom 01.04.2017 bis 30.06.2019.

Ab 01.07.2019 erfolgt die Erziehung des Kindes durch den Vater.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 27 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2017 bis Juni 2019 und beginnt am 01.07.2019.

Beispiel 14: Unterbrechung der Kindererziehung bei mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindern

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 25.05.2016

Beginn der Witwenrente am 25.05.2016

Geburt des Kindes außerhalb der 300 Tage am 22.03.2017

Die Witwe erzieht das Kind vom 01.04.2017 bis 30.06.2018 und vom 01.11.2019 bis 31.03.2020.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich zunächst aus 15 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2017 bis Juni 2018 und beginnt am 01.07.2018.

Nach dem Ende der weiteren Kindererziehung für die Zeit von November 2019 bis März 2020 ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus 20 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2017 bis Juni 2018 und für die Zeit von November 2019 bis März 2020 ab 01.04.2020 zu leisten.

Beispiel 15: Unterbrechung der Kindererziehung bei mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geborenen Kindern

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 25.05.2016

Beginn der Witwenrente am 25.05.2016

Geburt des Kindes außerhalb der 300 Tage am 22.03.2017

Die Witwe erzieht das Kind vom 01.04.2017 bis 30.06.2018 und vom 01.11.2019 bis 31.12.2019.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich zunächst aus 15 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2017 bis Juni 2018 und beginnt am 01.07.2018.

Nach dem Ende der weiteren Kindererziehung für die Zeit von November 2019 bis Dezember 2019 ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus 17 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2017 bis Juni 2018 und für die Zeit von November 2019 bis Dezember 2019 ab 01.01.2020 zu leisten.

Beispiel 16: Höhe des Zuschlags bei zwei Kindern

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Geburt des ersten Kindes am 14.01.2008

Geburt des zweiten Kindes am 12.03.2010

Tod des ersten Kindes am 19.06.2010

Tod des Versicherten am 22.06.2020

Für die Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt für das erste Kind vom 14.01.2008 bis 19.06.2010 und für das zweite Kind vom 12.03.2010 bis 11.03.2020.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente für das erste Kind errechnet sich aus 29 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von Februar 2008 bis Juni 2010 und beträgt 2,9290 (29 Kalendermonate mal 0,1010).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente für das zweite Kind errechnet sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von April 2010 bis März 2013 und beträgt 2,1715 (7 Kalendermonate mal 0,1010 plus 29 Kalendermonate mal 0,0505 gleich 0,7070 plus 1,4645).

Damit beträgt der Zuschlag zur Witwenrente insgesamt 5,1005 persönliche Entgeltpunkte.

Beispiel 17: Höhe des Zuschlags bei Zwillingen

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Geburt des ersten Kindes am 14.01.2010

Geburt des zweiten Kindes am 14.01.2010

Tod des Versicherten am 22.06.2020

Für die Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt für das erste Kind vom 14.01.2010 bis 13.01.2020 und für das zweite Kind vom 14.01.2010 bis 13.01.2020.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente für das erste Kind errechnet sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von Februar 2010 bis Januar 2013 und beträgt 3,6360 (36 Kalendermonate mal 0,1010).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente für das zweite Kind errechnet sich aus 36 Kalendermonaten Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit von Februar 2010 bis Januar 2013 und beträgt 1,8180 (36 Kalendermonate mal 0,0505).

Damit beträgt der Zuschlag zur Witwenrente insgesamt 5,4540 persönliche Entgeltpunkte.

Beispiel 18: Kein Zuschlag bei gleichwertiger Leistung aus der Hinterbliebenenversorgung

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Geburt des Kindes am 14.01.2010

Tod des Versicherten am 22.03.2020

Beginn der Witwenrente am 22.03.2020

Für die Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt vom 14.01.2010 bis 13.01.2020.

Der verstorbene Versicherte hat neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben und damit einen Anspruch aus einem Versorgungssystem.

Die Witwe erhält eine Hinterbliebenenversorgung einschließlich einer Leistung für das Kind aus der Versorgung des verstorbenen Versicherten. Die Versorgungsdienststelle hat die Gleichwertigkeit der Leistung für das Kind mit dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente bestätigt.

Lösung:

Nach Absatz 3 der Vorschrift besteht trotz der der Witwe zugeordneten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente, da eine dem Zuschlag gleichwertige Leistung aus der Versorgung des verstorbenen Versicherten geleistet wird und die Witwenrente nach dem 01.01.2012 beginnt.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Die Vorschrift ist durch Artikel 6 Nummer 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung ab 01.07.2020 (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes) geändert worden. In Absatz 1a Nummer 2 der Vorschrift ist die Angabe „§ 57 Satz 2“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2“ ersetzt worden.

Mit der Änderung soll erreicht werden, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten auch dann gewährt wird, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb nicht angerechnet werden konnten und können, weil das Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ganz oder zeitweise im Ausland erzogen wurde.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Die Vorschrift ist durch Artikel 4 Nummer 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes) geändert worden. Mit den Änderungen sollte das Regelungsziel der Vorschrift deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen.

Nach Absatz 1 wurde Absatz 1a eingefügt. Danach sollen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten auch ermittelt werden, soweit der Witwe oder dem Witwer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung deshalb nicht angerechnet werden können, weil § 56 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist oder weil eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass währenddessen Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Bisher war der Personenkreis des § 56 Abs. 4 SGB VI von der Ermittlung von Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten ausgeschlossen. Bei Witwen beziehungsweise Witwern, die eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt und die bis auf die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung keine weiteren Pflichtbeitragszeiten während der Zeit der Erziehung nachgewiesen haben, konnten bisher für Geburten vor dem 01.01.1992 lediglich 12 Monate für ein Kind in den Zuschlag einfließen (§ 249 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014). Denn nur 12 Kalendermonate waren dann gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung belegt.

Des Weiteren sollen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten auch dann ermittelt werden, wenn Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil sie aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI untergegangen sind. Mit dieser Ergänzung wurde eine bereits praktizierte Auslegung der Vorschrift bestätigt.

In Absatz 2 wurde Satz 4 aufgehoben. Bei dieser Änderung handelte es sich um eine Folgeregelung im Zusammenhang mit dem neu in die Vorschrift eingefügten Absatz 1a. Der bisherige Satz 4 des Absatzes 2 beinhaltete, dass für Witwen oder Witwer, die zum Personenkreis des § 56 Abs. 4 SGB VI gehören, keine Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt wurden.

Um Doppelleistungen zu vermeiden, wurde im neuen Absatz 3 die Regelung eingefügt, dass Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nicht ermittelt werden, wenn die Witwe oder der Witwer eine gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erhält.

Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.07.2001 (BGBl. I S. 1598)

Inkrafttreten: 24.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6043

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts mit Wirkung ab 24.07.2001 (Artikel 3 des Gesetzes) noch vor ihrem Inkrafttreten mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) am 01.01.2002 im Absatz 1 Satz 3 geändert worden. Danach beträgt der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate der Kindererziehung nicht (nur) 0,0505, sondern 0,1010 Entgeltpunkte je Kalendermonat.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz ‑ AVmEG) mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden. Absatz 1 in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu Witwenrenten oder Witwerrenten auch für die ersten 36 Kalendermonate der Kindererziehung je Kalendermonat (nur) 0,0505 Entgeltpunkte beträgt.

Anlage 1Ermittlung der Zuschlagsmonate

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 78a SGB VI