Artikel 9 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
Für die Vereinigten Staaten von Amerika gilt folgendes:
1. | Ist nach Artikel 7 Absatz 1 ein Anspruch auf eine Rente nach den amerikanischen Rechtsvorschriften festgestellt worden, so berechnet der amerikanische Träger einen anteiligen Leistungsgrundbetrag nach den amerikanischen Rechtsvorschriften auf der Grundlage | |
a) | des allein nach den amerikanischen Rechtsvorschriften angerechneten Durchschnittseinkommens der betreffenden Person und | |
b) | des Verhältnisses der nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu der Versicherungslebenszeit, wie sie in den amerikanischen Rechtsvorschriften bestimmt ist. | |
Die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zu zahlenden Renten beruhen auf dem anteiligen Leistungsgrundbetrag. | ||
2. | Zeiten, für die ein deutscher zuständiger Träger Erwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften festgestellt hat, werden, sofern es für die Person günstiger ist, bei der Feststellung der Leistungsvoraussetzungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften und bei der Berechnung des Leistungsgrundbetrags nach diesem Abkommen nicht berücksichtigt. | |
3. | entfällt |
Vgl. Art. 5 Abs. 2 u. 5 DV