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§ 34 SGB VI: Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.02.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

1.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.Erziehungsrente oder
3.
andere Rente wegen Alters.