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§ 77 SGB VI: Zugangsfaktor

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.12.2022

Änderung

Die Abschnitte 2.3 und 5.2 wurden ergänzt.

Dokumentdaten
Stand06.12.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 77 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Bestimmung des Zugangsfaktors, der mit der Summe der Entgeltpunkte vervielfältigt den Umfang der persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergibt. Er richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod (Absatz 1 der Vorschrift).

Der Zugangsfaktor beträgt nach Absatz 2 der Vorschrift für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage persönlicher Entgeltpunkte einer früheren Rente waren,

  • bei Renten wegen Alters
    • 1,0, wenn die Rente vom Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden früheren Lebensalters beansprucht wird,
    • 0,003 weniger als 1,0 für jeden Kalendermonat, den die Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden früheren Lebensalters beansprucht wird,
    • 0,005 mehr als 1,0 für jeden Kalendermonat, den die Rente trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird,
  • bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten
    • 1,0, wenn die Rente vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht wird,
    • 0,003 weniger als 1,0 für jeden Kalendermonat, den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht wird,
  • bei Hinterbliebenenrenten
    • 1,0, wenn der Versicherte im Kalendermonat der Vollendung des 65. Lebensjahres oder später verstorben ist,
    • 0,003 weniger als 1,0 für jeden Kalendermonat, der sich vom Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Versicherten ergibt,
    • 0,005 mehr als 1,0 für jeden Kalendermonat, den der verstorbene Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht beansprucht hat.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der Erziehungsrente und Hinterbliebenenrenten ist, wenn die Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten beginnt beziehungsweise der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben ist, für die Bestimmung des Zugangsfaktors der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Versicherte sein 62. Lebensjahr vollendet beziehungsweise vollenden würde. Damit kann sich höchstens ein auf 0,892 (ist gleich 1,0 minus {36 mal 0,003}) geminderter Zugangsfaktor ergeben. Die Zeit, in der der Versicherte vor Vollendung seines 62. Lebensjahres eine eigene Rente bezogen hat, gilt nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters richtet sich jeweils nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschläge berücksichtigt werden.

Waren Entgeltpunkte in einer früheren Rente bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte, bleibt für sie nach Absatz 3 der Vorschrift der bisherige Zugangsfaktor maßgebend. Lagen Entgeltpunkte einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte dieser Entgeltpunkte maßgebend; für die andere Hälfte ist er - bezogen auf den Beginn der Folgerente - neu zu bestimmen.

Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die der Versicherte bereits in Anspruch genommen hat, wie folgt erhöht:

  • bei Renten wegen Alters
    um 0,003 für jeden Kalendermonat, den die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird,
  • bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrenten
    um 0,003 für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht beansprucht wurde,
  • bei einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Versicherten
    um 0,005 für jeden Kalendermonat, den eine Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird.

Absatz 4 der Vorschrift beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Danach verbleibt es für diese Rentenarten bei dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht zur Bestimmung des Zugangsfaktors, wenn die Versicherten beziehungsweise verstorbenen Versicherten 40 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten und anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.

Nach Absatz 5 der Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 77 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 wurde hinsichtlich des Umfangs der Verminderung des Zugangsfaktors beim Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 durch § 264c SGB VI in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 ergänzt.

Seit dem 01.01.2008 wird § 77 SGB VI durch § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 264d SGB VI ergänzt. Die Vorschrift des § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise des § 264d SGB VI beinhaltet die stufenweise Anhebung der maßgebenden Altersgrenzen für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten in einem Übergangszeitraum von 2012 bis 2023. Des Weiteren ist in § 264d S. 2 SGB VI festgelegt, dass während des Übergangszeitraumes § 77 Abs. 4 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

§ 77 Abs. 5 SGB VI wird durch die Regelungen in § 307e Abs. 3 SGB VI und § 307f Abs. 7 SGB VI ergänzt. Danach kann der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Renten, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand (Bestandsrenten), nicht größer als 1,0 sein. Er ist gegebenenfalls auf den Wert 1,0 zu begrenzen.

§ 3 Abs. 2 ZRBG enthält eine Sonderregelung zur Bestimmung des Zugangsfaktors in Fällen nach dem ZRBG (vergleiche GRA zu § 3 ZRBG, Abschnitt 5).

Zugangsfaktor für erstmalig zu berücksichtigende Entgeltpunkte (Absatz 2)

Für erstmals zu berücksichtigende Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI zu bestimmen. Entgeltpunkte sind erstmals zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Ob Entgeltpunkte bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist für jede der vier Entgeltpunktarten (Entgeltpunkte der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie Entgeltpunkte {Ost} der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung) gesondert zu beurteilen.

Entgeltpunkte waren noch nicht Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte, wenn sie in der letzten vor Beginn der neuen Rente beanspruchten Rente nicht in der Summe der Entgeltpunkte im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB VI enthalten waren oder wenn erstmals eine Rente bewilligt und hierfür eine Summe der Entgeltpunkte bestimmt wird.

Als „neue“ Entgeltpunkte in diesem Sinne sind grundsätzlich die Entgeltpunkte anzusehen, die die Hälfte der Entgeltpunkte übersteigen, die Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (§ 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI, vergleiche Abschnitt 5.1).

Von „neuen“ Entgeltpunkten ist auch dann auszugehen, wenn eine Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallen ist und sich die neue Rente nicht nahtlos an die weggefallene Rente anschließt (§ 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Bei der weggefallenen Rente kann es sich nur um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes, nicht jedoch um eine Altersrente handeln. Begann die weggefallene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Rente wegen Todes vor dem 01.01.2004, ist für den Wegfall das Lebensalter maßgebend, das sich nach der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 ergab (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 3). Darüber hinaus tritt bei einem Beginn der weggefallenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente oder bei Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 an die Stelle des 62. Lebensjahres des Versicherten das sich aus der Tabelle zu § 264d SGB VI ergebende niedrigere Lebensalter (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 2).

Für erstmalig zu berücksichtigende Entgeltpunkte nach § 76d SGB VI und für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76a SGB VI aus Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI, die erst zu einem Zeitpunkt nach dem Rentenbeginn berücksichtigt werden können, ist der Zugangsfaktor ebenfalls nach § 77 Abs. 2 SGB VI zu bestimmen.

Der so bestimmte Zugangsfaktor kann 1,0 betragen beziehungsweise größer oder kleiner als 1,0 sein.

Zugangsfaktor 1,0

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, wenn

  • eine Rente wegen Alters zu dem für diese Altersrente maßgebenden Lebensalter des Versicherten, also weder vorzeitig noch verspätet beansprucht wird,
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente erst nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beansprucht wird,
  • bei einer Hinterbliebenenrente der Versicherte erst in dem Kalendermonat oder nach Ablauf des Kalendermonats stirbt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise einer Erziehungsrente oder bei Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres des Versicherten das höhere der beiden Tabellenlebensalter aus der Tabelle zu § 264d SGB VI (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 2).

Zugangsfaktor kleiner als 1,0

Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, wenn

  • eine Rente wegen Alters vor dem für diese Altersrente maßgebenden Lebensalter des Versicherten, also vorzeitig beansprucht wird,
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beansprucht wird,
  • bei einer Hinterbliebenenrente der Versicherte - ohne eine Rente beansprucht zu haben - vor dem Kalendermonat stirbt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Der Zugangsfaktor mindert sich in diesen Fällen jeweils um 0,003 für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Das heißt, der Abschlag beträgt pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent der Rente.

Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich allein nach der Differenz zwischen der regulären Altersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart und dem tatsächlichen Alter des Versicherten bei Beginn der für diese Rentenart möglichen vorzeitigen Inanspruchnahme. Die Altersgrenzen anderer, für den Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Altersrentenarten sind ohne Belang (BSG vom 11.12.2019, AZ: B 13 R 7/19 R sowie BSG vom 17.06.2020, AZ: B 5 R 2/19 R und BVerfG vom 08.02.2021, AZ: 1 BvR 2201/20).

Siehe Beispiel 4

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes ist der Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt (vergleiche Abschnitte 3 und 4). Beginnt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 101 Abs. 1a SGB VI nicht zum Ersten eines Monats (vergleiche GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2), kommt eine Minderung des Zugangsfaktors für den Teilmonat des vorzeitigen Rentenbezugs nicht in Betracht.

Siehe Beispiele 5 und 6

Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise einer Erziehungsrente oder bei Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres des Versicherten das höhere der beiden Tabellenlebensalter aus der Tabelle zu § 264d SGB VI (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 2).

Anstelle des 65. Lebensjahres des Versicherten beziehungsweise des entsprechenden Tabellenlebensalters aus § 264d SGB VI ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten die Vollendung des 63. Lebensjahres maßgebend, wenn die in Absatz 4 enthaltenen Voraussetzungen für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung erfüllt sind (vergleiche Abschnitt 9 sowie GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5).

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI verfassungsgemäß ist (BVerfG vom 11.01.2011, AZ: 1 BvR 3588/08 und AZ: 1 BvR 555/09). Die Entscheidung hat folgenden Leitsatz:

„Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.“

In einem weiteren Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht auch die Kürzung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG vom 07.02.2011, AZ: 1 BvR 642/09). Der Leitsatz lautet:

„Soweit die Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI in Rentenanwartschaften eingreift, ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Er genügt sowohl den Anforderungen des Verhältnismäßigkeits- als auch des Vertrauensschutzgrundsatzes.“

Auch bei Altersrenten ist die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (vergleiche GRA zu § 236 SGB VI, Abschnitt 11 zur Altersrente für langjährig Versicherte, GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 13 zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und GRA zu § 237a SGB VI, Abschnitt 11 zur Altersrente für Frauen). Die Minderung des Zugangsfaktors bei Altersrenten verstößt auch dann nicht gegen das Übermaßverbot, wenn der Versicherte kurz nach dem Rentenbeginn abschlagsfrei eine andere Altersrentenart hätte in Anspruch nehmen können (BSG vom 11.12.2019, AZ: B 13 R 7/19 R).

Zugangsfaktor größer als 1,0

Der Zugangsfaktor ist größer als 1,0 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, wenn

  • eine Rente wegen Alters erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Versicherten beansprucht wird, obwohl bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn die Wartezeit für diese Altersrente erfüllt war,
  • bei einer Hinterbliebenenrente der Versicherte - ohne eine Rente beansprucht zu haben, obwohl die Wartezeit erfüllt war - erst nach Ablauf des Kalendermonats verstirbt, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Der Zugangsfaktor erhöht sich in diesen Fällen jeweils um 0,005 für jeden vollen Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme, ohne dass dabei eine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist. Der so erhöhte Zugangsfaktor ist bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf alle bis zum Beginn der Altersrente erworbenen Entgeltpunkte anzuwenden.

Siehe Beispiele 7 und 8

Der Grund für die Nichtinanspruchnahme der Rente (hinausgeschobener Rentenbeginn durch gewollten „Verzicht“ oder ungewollte verspätete Antragstellung) ist unerheblich. Die Nichtinanspruchnahme im Sinne eines „Verzichts“ liegt allerdings erst ab dem Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor, zu dem die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Rente vorgelegen haben (zum Beispiel Erfüllung der Wartezeit durch Zahlung weiterer Beiträge oder Inkrafttreten von Rechtsänderungen, durch die die Wartezeit erfüllt wird). Sind die Voraussetzungen nur unter Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten nach EU-Recht oder ausländischer Zeiten nach einem Sozialversicherungsabkommen erfüllt oder ist auch eine anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellen, sind bei der Bestimmung des Beginnzeitpunkts für die Nichtinanspruchnahme die Regelungen zur Mindestversicherungszeit des Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 oder vergleichbare Regelungen nach einem Sozialversicherungsabkommen zu beachten.

Besonderheit bei Rentenbeginn frühestens am Zuzugstag (§ 30 FRG)

Für Aussiedler, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach § 30 FRG (Zuzugstag) die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, beträgt der Zugangsfaktor immer 1,0. Das gilt auch für den Fall, dass im Herkunftsland nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Beiträge entrichtet wurden beziehungsweise noch keine Rente in Anspruch genommen wurde.

Bestimmt sich der Rentenbeginn jedoch nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI, weil der Rentenantrag später als drei Kalendermonate nach dem Zuzug gestellt wurde, ergibt sich ein erhöhter Zugangsfaktor. Der Zugangsfaktor erhöht sich dann jeweils um 0,005 für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ablauf des Zuzugsmonats bis zum Rentenbeginn.

Zugangsfaktor für Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Werden für einen Versicherten während des Bezuges einer Rente wegen Alters weitere Beiträge gezahlt, werden aus diesen Beiträgen Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vergleiche dazu GRA zu § 76d SGB VI). Der für die Zuschläge an Entgeltpunkten maßgebende Zugangsfaktor bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem die Zuschläge berücksichtigt werden, und nicht nach dem ursprünglichen Rentenbeginn der Altersrente (§ 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI).

Nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht wurden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende der Teilrente zugrunde gelegt (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017). Das bedeutete zum einen, dass die während des Bezuges einer Altersteilrente gezahlten Beiträge erst mit dem Wechsel in die Altersvollrente als Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen waren, und zwar mit dem Zugangsfaktor, der bei einem Beginn der Altersrente zu diesem Zeitpunkt maßgebend gewesen wäre. Zum anderen führte diese Regelung dazu, dass der bei der Altersvollrente berücksichtigte Zuschlag nach § 76d SGB VI bei einem erneuten Wechsel von der Altersvollrente in eine Altersteilrente wegfiel. Beim Wechsel der Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente war der bereits zu einer früheren Vollrente gewährte Zuschlag in bisheriger Höhe zu gewähren, der für diesen Zuschlag maßgebende Zugangsfaktor konnte sich nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB VI erhöhen. Außerdem war aus den während des erneuten Bezuges einer Teilrente gezahlten Beiträgen bei der weiteren Altersvollrente ein neuer Zuschlag nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 9

Nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (§ 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017).

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für die Zuschläge nach § 76d SGB VI wird weiterhin auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Zuschläge jeweils berücksichtigt werden. Die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigenden Zuschläge erhalten somit den Zugangsfaktor 1,0. Den nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigenden Zuschlägen ist demgegenüber ein Zugangsfaktor zuzuordnen, der für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze um 0,005 größer als 1,0 ist, sofern bei Erreichen der Regelaltersgrenze die Wartezeit für die gezahlte Altersrente erfüllt war (vergleiche Abschnitt 2.3). Zwar liegt ein „Verzicht“ im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI nicht vor, weil die Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76d SGB VI jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 fingiert jedoch einen solchen „Verzicht“, indem sie die Zeitpunkte nach § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 der späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gleichstellt.

Siehe Beispiel 10

Treten Zuschläge nach § 76d SGB VI zu einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Altersteilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) hinzu, so werden die Zuschläge wie alle anderen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente berücksichtigt (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 4.1). Die Zugangsfaktoren sind den dann insgesamt in Anspruch genommenen Entgeltpunkten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung der Zugangsfaktoren zuzuordnen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass für die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen sind, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden. Unberücksichtigt bleibt damit vorrangig der Zugangsfaktor, der für die zuletzt hinzugetretenen Zuschläge nach § 76d SGB VI ermittelt wurde. Für Entgeltpunkte, die durch den Teilrentenbezug zwischenzeitlich nicht in Anspruch genommen wurden und jetzt aufgrund des Zuschlags nach § 76d SGB VI hinzukommen, ist der jeweilige bisherige Zugangsfaktor für die Zeit des Teilrentenbezugs nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 SGB VI um 0,005 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen (vergleiche Abschnitt 5.2).

Siehe Beispiel 11

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten mit Rentenbeginn vor dem vollendeten 62. Lebensjahr des Versicherten

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten, wird für die Bestimmung des maßgebenden Zugangsfaktors nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit ist sichergestellt, dass sich für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für eine Erziehungsrente kein Zugangsfaktor ergeben kann, der weniger als 0,892 beträgt.

Siehe Beispiel 12

Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente vor dem 01.01.2024 tritt an die Stelle des 62. Lebensjahres des Versicherten das sich aus der Tabelle zu § 264d SGB VI ergebende niedrigere Lebensalter (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 2).

Anstelle des 62. Lebensjahres des Versicherten beziehungsweise des entsprechenden Tabellenlebensalters aus § 264d SGB VI ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, wenn die in Absatz 4 enthaltenen Voraussetzungen für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung erfüllt sind (vergleiche Abschnitt 9 sowie GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5).

Hinterbliebenenrenten bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 62. Lebensjahres

Stirbt der Versicherte vor der Vollendung seines 62. Lebensjahres, wird für die Bestimmung des maßgebenden Zugangsfaktors nicht auf den Tod, sondern auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit ist sichergestellt, dass sich für eine Hinterbliebenenrente kein Zugangsfaktor ergeben kann, der weniger als 0,892 beträgt.

Siehe Beispiel 13

Bei Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 tritt an die Stelle des 62. Lebensjahres des Versicherten das sich aus der Tabelle zu § 264d SGB VI ergebende niedrigere Lebensalter (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 2).

Anstelle des 62. Lebensjahres des Versicherten beziehungsweise des entsprechenden Tabellenlebensalters aus § 264d SGB VI ist für die Hinterbliebenenrente die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, wenn die in Absatz 4 enthaltenen Voraussetzungen für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung erfüllt sind (vergleiche Abschnitt 9 sowie GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5).

Bei der Bestimmung des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor einer Hinterbliebenenrente ist der tatsächliche Bezug einer Hinterbliebenenrente unbeachtlich. Auch die Tatsache, dass der verstorbene Versicherte zu dem maßgebenden Lebensalter eine abschlagsfreie Altersrente hätte beanspruchen können, hat auf die Bestimmung des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor einer Hinterbliebenenrente keine Auswirkungen (vergleiche Beschluss des BSG vom 25.02.2010, AZ: B 13 R 345/09 B). Es kommt allein auf das Lebensalter des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes an.

Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits in Anspruch genommen wurden (Absatz 3)

Für die Bestimmung des Zugangsfaktors ist § 77 Abs. 3 SGB VI maßgebend, wenn es sich nicht um die erstmalige Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten handelt, sondern Entgeltpunkte „bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente“ waren. Ob Entgeltpunkte bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist für jede der vier Entgeltpunktarten (Entgeltpunkte der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie Entgeltpunkte {Ost} der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung) gesondert zu beurteilen.

Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgebend (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Modifiziert beziehungsweise ergänzt wird diese Regelung durch § 77 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). In den Fällen des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI wird der bisherige Zugangsfaktor jedoch nicht in die Folgerente übernommen (siehe Abschnitt 5.3). In analoger Anwendung von § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI kann eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors in Betracht kommen, wenn eine frühere Rente vom Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des Rentenregresses nach § 116 SGB X erstattet worden ist (siehe Abschnitt 5.4).

„Frühere Rente“ beziehungsweise „maßgebende Vorrente“ ist bei der Übernahme des bisherigen Zugangsfaktors in Anwendung des § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI allein die letzte vor Beginn der neuen Rente beanspruchte Rente. Das kann zum Beispiel auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein, die wegen der Anwendung von §§ 96a, 313 SGB VI nicht geleistet wurde.

Beim erstmaligen Beginn einer Hinterbliebenenrente für eine Witwe, einen Witwer oder eine Waise kommt es auf die zuletzt an den verstorbenen Versicherten gezahlte Rente an. In allen anderen Fällen ist ausschließlich auf die von demselben Berechtigten (Versicherter, Witwe beziehungsweise Witwer, Waise) zuletzt beanspruchte Rente abzustellen. Bestanden vor Beginn der neuen Rente für den maßgebenden Berechtigten parallele Rentenansprüche im Sinne des § 89 SGB VI, kann nur die zuletzt tatsächlich geleistete Rente (aktiver Rentenanspruch) als „frühere Rente“ herangezogen werden.

Auch wenn die frühere Rente nach § 66 Abs. 3 oder 4 SGB VI nur teilweise geleistet wurde, ist für die Anwendung des § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI die Summe aller Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI maßgebend.

Siehe Beispiel 14

Ergeben sich bei der Berechnung der Folgerente höhere Entgeltpunkte als bei der früheren Rente, lag die Differenz der Entgeltpunkte der bisherigen Rentenberechnung noch nicht zugrunde. Für diese Entgeltpunkte ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen.

Ergeben sich bei der Berechnung der Folgerente weniger oder gleich viele Entgeltpunkte wie bei der früheren Rente, bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für sämtliche Entgeltpunkte der neuen Rente maßgebend.

Der bisherige Zugangsfaktor kann für die Entgeltpunkte der früheren Rente nur insofern übernommen werden, als diese korrekt ermittelt wurden. Stellt sich heraus, dass die Entgeltpunkte der früheren Rente rechtswidrig zu hoch festgestellt wurden, ist der bisherige Zugangsfaktor nur für die rechtmäßig zustehenden Entgeltpunkte zu übernehmen (AGZF 1/2006, TOP 7).

Lagen der früheren Rente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde, sind bei der Berechnung der Folgerente vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden. Wurden Entgeltpunkte in gleichem zeitlichen Umfang in Anspruch genommen, sind vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen, die am längsten Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten waren. Diese Festlegungen entsprechen dem Regelungsgefüge des § 77 Abs. 3 SGB VI, das bei durchgängig in Anspruch genommenen Entgeltpunkten den einmal bestimmten Zugangsfaktor selbst bei einem Wechsel der Rentenart weitergelten lässt. Dabei kommt es nur auf die Summe der Entgeltpunkte an, nicht auf ihre Herkunft.

Folgerente nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Der bisherige Zugangsfaktor bleibt nicht maßgebend für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (§ 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Somit wird der bisherige Zugangsfaktor in der Nachfolgerente nur für die Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung übernommen. Diese Hälfte der Entgeltpunkte ist dabei nach § 121 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen zu runden.

Für die übrigen Entgeltpunkte (Differenz) ist der Zugangsfaktor bei einer Nachfolgerente nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen. Die Neubestimmung kann sowohl einen höheren als auch einen niedrigeren Zugangsfaktor als bisher zur Folge haben (AGZF 1/2006, TOP 6).

Siehe Beispiel 15

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die nach dem vor dem 01.01.2001 geltenden Recht bewilligt wurde, gilt dabei nicht als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auf diese Renten findet auch ab dem 01.07.2017 § 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI keine Anwendung, obwohl Renten wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 dann als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor gelten. Denn nach der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtsposition der betroffenen Versicherten dadurch nicht verschlechtern.

Erhöhung des Zugangsfaktors für nicht beziehungsweise nicht mehr in Anspruch genommene Entgeltpunkte

Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn die Entgeltpunkte nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden. Der Zugangsfaktor ist dann aber für die Entgeltpunkte, die

  • bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden, um 0,003,
  • bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurden, um 0,003,
  • bei einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden, um 0,005

je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr beziehungsweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden.

Das ist auch dann der Fall, wenn Entgeltpunkte in einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise in einer Rente wegen Alters aufgrund von Hinzuverdienst im Sinne von §§ 96a, 313 SGB VI beziehungsweise § 34 SGB VI oder § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 - gegebenenfalls auch vom Rentenbeginn an - nicht in Anspruch genommen worden sind (Rente in teilweiser Höhe, vollständiges Ruhen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Wegfall der Altersrente). Ebenso ergibt sich eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors, wenn Entgeltpunkte in einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente wegen Alters während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden.

Eine Erhöhung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Rente wegen der Anrechnung von Einkommen aus anderen Gründen ruht, zum Beispiel wegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI bei einer Erziehungsrente.

Nach § 66 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 beruhte eine Teilrente wegen Alters oder eine teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente beziehungsweise dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entsprach. So ergab sich zum Beispiel eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente aus zwei Dritteln der Summe aller Entgeltpunkte. Die übrigen Entgeltpunkte wurden dann nicht in Anspruch genommen, so dass der Zugangsfaktor für diese Entgeltpunkte bei einer nachfolgenden Rente oder höheren Teilrente gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI zu erhöhen war.

Siehe Beispiele 9 und 16

Eine gemäß § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 weiterhin geleistete Teilrente wegen Alters oder eine gemäß § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 weiterhin teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruht ebenso auf dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente beziehungsweise dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht. Das Gleiche gilt auch nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht für eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente wegen Alters (vergleiche § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017).

Im Übrigen sieht das ab dem 01.07.2017 geltende Recht beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen jedoch keine festen Teilrentenstufen mehr vor, sondern eine stufenlose Anrechnung von Hinzuverdienst (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI und GRA zu § 96a SGB VI). Die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich in diesen Fällen gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 oder Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 im Wege einer Rückrechnung aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitte 4 und 8).

Bei dieser Rückrechnung gelten die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung der Zugangsfaktoren. Zu beachten ist unter anderem, dass für die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen sind, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden. Wurden Entgeltpunkte in gleichem zeitlichen Umfang in Anspruch genommen, sind vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen, die am längsten Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten waren.

Eine Anhebung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI ist bei stufenloser Anrechnung von Hinzuverdienst bei jedem Berechnungsanlass zu prüfen, der den Anteil der Teilrente wegen Alters an der Vollrente oder den Anteil der teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an der jeweiligen Rente in voller Höhe beeinflussen kann. Derartige Berechnungsanlässe sind zum Beispiel

  • die erstmalige Anwendung der §§ 34, 96a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017, wenn vorher eine Teilrente wegen Alters oder eine teilweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten war,
  • die Berücksichtigung des voraussichtlichen Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3c oder 3e SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 96a Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 (Prognose) oder
  • die Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3d SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 96a Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 (Spitzabrechnung). Bei einer Spitzabrechnung ist die Anhebung des Zugangsfaktors zum Ablauf des Zeitraums zu prüfen, für den die Spitzabrechnung vorgenommen wird, das ist in der Regel der 1. Januar eines Jahres.

Ausgangspunkt für die Anrechnung von Hinzuverdienst ist in dem ab 01.07.2017 geltenden Recht immer die dem Rentner zustehende Vollrente beziehungsweise volle Rente. Jede Berücksichtigung von Hinzuverdienst erfordert deshalb zunächst eine Berechnung der Vollrente beziehungsweise vollen Rente einschließlich einer eventuellen Anhebung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wenn die Rente zuvor im Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor nur als Teilrente oder nur teilweise geleistet wurde.

Der Anteil der Teilrente wegen Alters an der Vollrente oder der Anteil der teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an der jeweiligen Rente in voller Höhe verändert sich auch dann, wenn sich bei gleichbleibendem Hinzuverdienst die Vollrente beziehungsweise volle Rente erhöht oder vermindert. Deshalb sind auch die Rentenanpassungen und beispielsweise die Neuberechnung der Rente aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs Berechnungsanlässe, zu denen eine Anhebung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI zu prüfen ist.

Die Aufeinanderfolge mehrerer Berechnungsanlässe führt regelmäßig dazu, dass sich die Rente aus persönlichen Entgeltpunkten mit unterschiedlichen Zugangsfaktoren zusammensetzt.

Siehe Beispiel 17

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten fordert § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI für die Erhöhung des Zugangsfaktors, dass Entgeltpunkte im Verminderungszeitraum nach dem vollendeten 62. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten nicht in Anspruch genommen wurden. Bei diesem Verminderungszeitraum handelt es sich allerdings um die erst ab dem Jahr 2024 maßgebliche Rechtslage. Bei einem früheren Rentenbeginn ist der für die jeweilige Rente maßgebende Verminderungszeitraum des Zugangsfaktors auch für eine mögliche Erhöhung des Zugangsfaktors maßgebend (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI). Enthält die bisherige Rente Entgeltpunkte, deren Zugangsfaktor bereits aus einer früheren Vorrente übernommen wurde, ist für eine Erhöhung des Zugangsfaktors für diese Entgeltpunkte nicht auf den Verminderungszeitraum der bisherigen, sondern den Verminderungszeitraum der früheren Vorrente abzustellen (RBRTN 2/2001, TOP 12). Zu beachten ist jedoch, dass der Verminderungszeitraum der Vorrente gekürzt wurde, wenn der Verminderungszeitraum der Folgerente kürzer war als der (ab dem Wechsel in die Folgerente gegebenenfalls verbliebene) Verminderungszeitraum der Vorrente (vergleiche nachfolgende Ziffern 2 und 3).

Beim Wechsel von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente können folgende Fallgestaltungen auftreten:

1.

Erfolgt der Wechsel nach Ablauf des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, kommt eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors nur insoweit in Betracht, als die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von Hinzuverdienst im Sinne von §§ 96a, 313 SGB VI während des Verminderungszeitraums teilweise oder vollständig ruhte. Der maßgebende Zugangsfaktor für die Altersrente hat in dieser Fallgestaltung keinen Einfluss auf den bisherigen Zugangsfaktor.

Siehe Beispiele 22, 23, 28 und 29

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte bleibt wegen der Besonderheit des § 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 5.1) kein Raum für eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors.

Siehe Beispiel 25

2.

Erfolgt der Wechsel vor oder mit Beginn des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von Hinzuverdienst im Sinne von §§ 96a, 313 SGB VI teilweise oder vollständig ruhte. Der bisherige Zugangsfaktor bleibt unverändert, wenn der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente länger ist oder denselben Umfang aufweist wie der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine (gegebenenfalls weitere) Verminderung des bisherigen Zugangsfaktors ist dabei ausgeschlossen. Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors kommt in dieser Fallgestaltung nur dann in Betracht, wenn der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente kürzer ist als der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der bisherige Zugangsfaktor ist dann um das 0,003-fache der Differenzmonate zwischen den noch nicht in Anspruch genommenen Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Altersrente anzuheben. Ergibt sich für die Altersrente kein Verminderungszeitraum, wird der bisherige Zugangsfaktor dadurch auf 1,0 angehoben, weil die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit während des gesamten für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht in Anspruch genommen wurde.

Siehe Beispiele 19, 20, 21, 24, 26 und 27

3.

Erfolgt der Wechsel während des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, kommt eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors bis zum Wechsel nur nach der Fallgestaltung zu 1. und ab dem Wechsel nur nach der Fallgestaltung zu 2. in Betracht.

Siehe Beispiel 18

Auch beim Wechsel von einer Altersrente mit gemindertem Zugangsfaktor in eine andere Rente kommt eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors in Betracht, wenn die Altersrente aufgrund von Hinzuverdienst im Sinne von § 34 SGB VI oder § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 während des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor teilweise ruhte oder wegfiel oder wenn der Wechsel vor Ablauf des Verminderungszeitraums erfolgt.

Siehe Beispiel 30

Folgt auf eine Rente mit stufenloser Anrechnung von Hinzuverdienst nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht eine andere Rente, können die Zugangsfaktoren für die Folgerente schon dann endgültig festgestellt werden, wenn bei der bisherigen Rente bis zum Beginn der Folgerente der voraussichtliche Hinzuverdienst berücksichtigt worden ist. Insofern gilt auch hier der Grundsatz, dass der Rentenbescheid über die bisherige Rente endgültig ist, obwohl ihm nur der voraussichtliche Hinzuverdienst zugrunde liegt (AGFAVR 4/2016, TOP 9). Ergibt sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes im Wege der Spitzabrechnung nach § 34 Abs. 3d gegebenenfalls in Verbindung mit § 96a Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 für die bisherige Rente eine andere Rentenhöhe und verändern sich dadurch die dieser Rente zugrunde liegenden Zugangsfaktoren, ist die Folgerente unter Berücksichtigung dieser Zugangsfaktoren neu zu berechnen (AGFAVR 1/2017, TOP 3).

Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten waren, werden auch dann nicht in Anspruch genommen, wenn auf die Auszahlung einer Rente wegen Alters im Rahmen von § 46 SGB I vollständig verzichtet wird (RBRTN 2/2004, TOP 15). Bei Widerruf des Verzichts wird der bisherige Zugangsfaktor einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente wegen Alters für die Verzichtsmonate, die im maßgebenden Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor liegen, nach der Formel

Verzichtsmonate mal 0,003 plus bisheriger Zugangsfaktor gleich neuer Zugangsfaktor (höchstens 1,0)

oder bei Verzicht auf die Auszahlung einer Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Verzichtsmonate mal 0,005 plus bisheriger Zugangsfaktor gleich neuer Zugangsfaktor

erhöht. Ein teilweiser Verzicht auf die Auszahlung einer Altersrente oder ein Verzicht auf die Auszahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führen dagegen nicht zu einer solchen Erhöhung des Zugangsfaktors.

Mit dem „Verzicht“ auf die Auszahlung einer Rente, die aufgrund eines parallelen Rentenanspruchs gemäß § 89 SGB VI ohnehin nicht zu leisten ist, kann eine Erhöhung des Zugangsfaktors ebenfalls nicht erreicht werden.

Siehe Beispiel 31

Wird eine Hinterbliebenenrente im maßgebenden Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor nicht in Anspruch genommen (zum Beispiel bei vorübergehendem Wegfall einer Waisenrente), kommt eine Erhöhung des Zugangsfaktors nicht in Betracht.

Rentenbezug vor dem vollendeten 62. Lebensjahr des Versicherten

Hat der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, die spätestens zum Ende des Monats der Vollendung seines 62. Lebensjahres weggefallen ist, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente (§ 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die „nächste Rente“ richtet sich allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.

Siehe Beispiel 32

Ist jedoch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogen worden, an die nahtlos eine „weitere Rente“ anschließt, liegt kein Anwendungsfall des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI vor. Für die „weitere Rente“ bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für die Summe der Entgeltpunkte der früheren Rente maßgebend (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Des Weiteren sind auch die Sätze 2 und 3 des § 77 Abs. 3 SGB VI (vergleiche Abschnitte 5.1 und 5.2) zu berücksichtigen.

Eine „Nahtlosigkeit“ zwischen zwei Renten liegt auch dann vor, wenn die frühere Rente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit war, die zeitweise wegen der Anwendung von §§ 96a, 313 SGB VI nicht geleistet wurde.

Siehe Beispiel 33

Das in § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI genannte 62. Lebensjahr stellt auf die ab dem Jahr 2024 maßgebliche Rechtslage ab. Bei einem früheren Rentenbeginn ist stattdessen der Beginn des für die jeweilige Rente maßgebenden Verminderungszeitraums des Zugangsfaktors beziehungsweise das entsprechende Tabellenlebensalter maßgebend (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI).

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Hinterbliebenenrenten (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 3.4). Allerdings kommt es bei Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2007 für die Bestimmung des Zugangsfaktors nur noch auf den Todestag des Versicherten an, der Rentenbeginn ist insoweit unerheblich (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 2). Dennoch kann sich auch bei einer solchen Hinterbliebenenrente in einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente bei Anwendung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI ein abweichender Zugangsfaktor ergeben, zum Beispiel dann, wenn der Zugangsfaktor der ersten Hinterbliebenenrente aus einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übernommen wurde.

Altersrente oder Hinterbliebenenrente nach Rentenregress

Nach dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R ist die Regelaltersrente abschlagsfrei zu zahlen, wenn eine vorher schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente vom Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des Rentenregresses nach § 116 SGB X vollständig erstattet wurde. Gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI bleibt zwar der geminderte Zugangsfaktor einer vorzeitigen Altersrente für die bisherigen Entgeltpunkte in einer nachfolgenden Regelaltersrente erhalten. Bei einem vollständigen Rentenregress der vorzeitigen Altersrente sei aber davon auszugehen, dass die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Deshalb sei der geminderte Zugangsfaktor analog der an sich nicht einschlägigen Regelung des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI zu erhöhen.

Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R über den entschiedenen Einzelfall hinaus, wenn eine abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente im Wege des Rentenregresses nach § 116 SGB X vollständig erstattet wurde (AGFAVR 2/2018, TOP 3). Folgt auf eine solche Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente, dann ist der Zugangsfaktor für die Nachfolgerente so zu bestimmen, als wäre die vorangegangene Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente nicht in Anspruch genommen worden. Dabei ist der Wechsel von einer abschlagsbehafteten Altersrente in eine an sich abschlagsfreie (andere) Altersrente nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB VI möglich, also nur dann, wenn nach dem Beginn der abschlagsbehafteten Altersrente regressierte Beiträge nach § 119 SGB X aufgrund eines Schadensereignisses vor dem Rentenbeginn gezahlt wurden.

Siehe Beispiel 34

Darüber hinaus wenden die Rentenversicherungsträger die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze auch in den Fällen an, in denen eine abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente im Wege des Rentenregresses nach § 116 SGB X nur teilweise erstattet wurde (AGFAVR 3/2018, TOP 3). Folgt auf eine solche Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente, dann ist der Zugangsfaktor für die Nachfolgerente so zu bestimmen, als wäre die vorangegangene Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente nur zum Teil in Anspruch genommen worden.

Der nicht in Anspruch genommene Teil der vorangegangenen Rente ergibt sich aus der Quote der erstatteten Rente zur gezahlten Rente für die gesamte Rentenlaufzeit. Entsprechend dieser Quote gelten die Entgeltpunkte der vorangegangenen Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente und insoweit auch im Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor als nicht in Anspruch genommen. In analoger Anwendung von § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor dann um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme im Verminderungszeitraum zu erhöhen.

Siehe Beispiel 35

Eine Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auf eine vollständig oder teilweise erstattete Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente (zum Beispiel Regelaltersrente, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum regulären Rentenbeginn) oder eine Hinterbliebenenrente folgt. Ausnahmsweise ist eine Anhebung des Zugangsfaktors aus der vorangegangenen Rente auch ab Beginn einer abschlagsbehafteten Altersrente möglich, wenn ab Beginn der Folgerente keine regressierten Beiträge nach § 119 SGB X mehr gezahlt werden und deshalb der Wechsel in eine an sich abschlagsfreie Altersrente nicht möglich ist (vergleiche § 34 Abs. 4 SGB VI und § 75 Abs. 4 SGB VI). Wurde ausschließlich eine Hinterbliebenenrente nach § 116 SGB X erstattet, kommt eine Anhebung des Zugangsfaktors nicht in Betracht, weil sich der Zugangsfaktor in einer Hinterbliebenenrente nach dem Alter des Versicherten beim Tod richtet.

Bei einer Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R ist in analoger Anwendung des § 88 Abs. 3 SGB VI auch zu prüfen, ob sich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte durch eine entsprechende Anhebung des Zugangsfaktors erhöhen (siehe GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitte 5.2 und 6.2).

Die Quote der erstatteten Rente zur gezahlten Rente wird vom Regressbereich berechnet.

Zugangsfaktor bei Anwendung des § 44 SGB X

Auch bei Anwendung des § 44 SGB X richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod. Eine Anwendung der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zugangsfaktors.

Bescheidrücknahme und Neufeststellung

Bei der Neufeststellung einer Rente verändert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich nicht, da die Neufeststellung auf den ursprünglichen Rentenbeginn zurückwirkt.

Vom maßgebenden Rentenbeginn ist für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei der Neufeststellung einer Versichertenrente auch dann auszugehen, wenn Rentenbeginn und Zahlungsbeginn voneinander abweichen, weil der Zahlungsanspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X für zurückliegende Zeiten ausgeschlossen ist. Bei einer Hinterbliebenenrente kommt es für die Bestimmung des Zugangsfaktors ohnehin auf das Alter des Versicherten beim Tod an.

Rücknahme eines Ablehnungsbescheides

Ist nach § 44 SGB X ein Ablehnungsbescheid aufzuheben und erstmals Rente zu gewähren, ist der Zugangsfaktor wie bei jeder Erstfestsetzung in Abhängigkeit vom Rentenbeginn oder vom Tod des Versicherten zu bestimmen. Sofern der Zeitpunkt des Zahlungsbeginns aufgrund der Ausschlussregelung des § 44 Abs. 4 SGB X nach dem Rentenbeginn liegt, hat der Berechtigte aufgrund seines Gestaltungsrechts die Möglichkeit, als Rentenbeginn den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns zu bestimmen, so dass sich gegebenenfalls ein erhöhter Zugangsfaktor ergibt (RBRTN 1/99, TOP 11).

Entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X bei sozialrechtlichem Herstellungsanspruch

Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Berechtigten führen. Für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gilt der Zahlungsausschluss gemäß § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend.

Bei Regelaltersrenten, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI nicht in Anspruch genommen werden, besteht ein Wahlrecht zwischen einem bis zu vier Kalenderjahre rückwirkenden Beginn der Regelaltersrente und einem Rentenbeginn im tatsächlichen Antragsmonat. Der Berechtigte kann auch einen zwischen diesen Zeitpunkten liegenden Rentenbeginn wählen. Kommt die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zum Tragen, ist der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte dieser Rente für die Zeit vom Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum tatsächlichen Rentenbeginn um 0,005 je Kalendermonat zu erhöhen (FAVR 1/2008, TOP 4).

Darüber hinaus kann der Berechtigte in diesen Fällen den frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze wählen. Bei Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X wird der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte der Rente dann für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zahlungsbeginn um 0,005 je Kalendermonat erhöht (siehe GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 7.3.1, Buchstabe d. Diese Ausnahmeregelung beruht nicht auf den Grundsätzen zum Zugangsfaktor, sondern allein auf der Verletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI und dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Eine Übertragung auf andere rechtliche Konstellationen ist deshalb ausgeschlossen (AGVR 1/2021, TOP 2).

Minderung oder Erhöhung durch den Versorgungsausgleich

Minderung der Entgeltpunkte

Bei einer Minderung der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich ist ohne Ausnahme der Zugangsfaktor maßgebend, der der berechneten Rente zugrunde liegt. Dies beruht darauf, dass nicht die Minderung der Entgeltpunkte gesondert, sondern die Summe aller Entgeltpunkte, die sich nach der Minderung der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich ergibt, mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist. Eine Minderung der Entgeltpunkte kann sich sowohl nach einem Erstverfahren als auch nach einem Abänderungsverfahren, bei dem der bisherige Zuschlag an Entgeltpunkten vermindert wird oder wegfällt, ergeben.

Liegen der Rente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde, sind vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden (vergleiche Abschnitt 5).

Erhöhung der Entgeltpunkte

Erhöht sich die Summe der Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs durch einen Zuschlag oder – im Fall der Abänderung – durch eine Verminderung des Abschlags an Entgeltpunkten ab Rentenbeginn, gelten für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wie für die übrigen Entgeltpunkte der Rente die Abschnitte 2 bis 4. Der Abschnitt 5 gilt auch für die Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich, soweit in der vorangegangenen Rente, die weggefallen oder bis unmittelbar vor Beginn der neuen Rente gezahlt worden ist, ebenfalls diese Entgeltpunkte enthalten waren.

Für einen Bonus aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sind keine Besonderheiten zu beachten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Zugangsfaktors, wenn ein Bonus aus dem Versorgungsausgleich zu einer Rente hinzutritt (AGVR 1/2020, TOP 8).

Liegt der Zeitpunkt der Erhöhung der Entgeltpunkte nach dem Beginn der Rente, müssen die hinzutretenden Entgeltpunkte in der laufenden Rente berücksichtigt und dabei folgende weitere Fallgestaltungen unterschieden werden:

  • Altersrente wurde nicht vorzeitig in Anspruch genommen (siehe Abschnitt 7.1)
  • Altersrente wurde vorzeitig in Anspruch genommen (siehe Abschnitt 7.2),
  • Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente (siehe Abschnitt 7.3),
  • Hinterbliebenenrente (siehe Abschnitt 7.4).

Beachte:

Für die Ermittlung des Zugangsfaktors bezüglich neu hinzutretender Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich ist stets auf den Zeitpunkt abzustellen, der sich aus der Anwendung von § 101 Abs. 3 SGB VI ergibt. Das ist

  • im Erstverfahren der Folgemonat nach Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung und
  • im Abänderungsverfahren der Folgemonat des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht.

Die Anwendung der Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG ist unbeachtlich (AGZF 1/2017, TOP 2).

Erhöhung der Entgeltpunkte bei einer nicht vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente

Beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) nach dem Beginn einer nicht vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente, so ist für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich der Zugangsfaktor 1,0 maßgebend.

Der Zugangsfaktor 1,0 ist auch dann nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt. Denn insoweit liegt kein „Verzicht“ im Sinne von § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI vor, weil eine Erhöhung vor der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ohnehin nicht möglich ist. Es kann auch in den Fällen für hinzutretende Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich nur der Zugangsfaktor 1,0 herangezogen werden, in denen bei der laufend gezahlten Altersrente, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen ist, der Zugangsfaktor größer als 1,0 ist.

Siehe Beispiel 36

Erhöhung der Entgeltpunkte bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente

Beginnt die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) zwischen dem Rentenbeginn der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente und dem für den Versicherten aufgrund der Anhebung der Altersgrenze maßgebenden Rentenalter, so ist für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus der Erstentscheidung oder für den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, der Zugangsfaktor gesondert zu bestimmen.

Für den Versorgungsausgleich ist der Zugangsfaktor zugrunde zu legen, der sich nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, abgestellt auf das Lebensalter des Versicherten zu dem sich aus der Anwendung von § 101 Abs. 3 SGB VI ergebenden Zeitpunkt ergibt. Dieser Zugangsfaktor ist damit für jeden Kalendermonat, für den die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden früheren Rentenalters beginnt, um 0,003 niedriger als 1,0. Nicht zulässig ist, den Zugangsfaktor aus der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente heranzuziehen, weil die Leistung aus dem Versorgungsausgleich später beginnt, also insoweit eine kürzere Rentenbezugszeit vorliegt.

Für zulässige Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (§ 187 SGB VI) nach dem Beginn einer Altersrente ergeben sich keine Besonderheiten. Der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 3) ist für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend.

Siehe Beispiel 37

Liegt der sich aus der Anwendung von § 101 Abs. 3 SGB VI ergebende Zeitpunkt (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) bei der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters, beträgt der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus der Erstentscheidung oder für den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, 1,0.

Siehe Beispiel 38

Erhöhung der Entgeltpunkte bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente

Beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Erziehungsrente, gilt Folgendes:

Rentenbeginn nach dem 31.12.2023

Liegt der sich aus der Anwendung von § 101 Abs. 3 SGB VI ergebende Zeitpunkt (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten, beträgt der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wie für die übrigen Entgeltpunkte der Rente 0,892 (vergleiche Abschnitt 3).

Ist bei der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Erziehungsrente der Zugangsfaktor 1,0 berücksichtigt worden, weil die Rente erst nach Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beginnt, ist auch für die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) der Zugangsfaktor 1,0 zugrunde zu legen.

Ist bei der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Erziehungsrente ein geminderter Zugangsfaktor berücksichtigt worden und liegt der sich aus der Anwendung von § 101 Abs. 3 SGB VI ergebende Zeitpunkt (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten, beträgt der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus der Erstentscheidung oder für den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, 1,0.

Siehe Beispiel 39

Liegt der sich aus der Anwendung von § 101 Abs. 3 SGB VI ergebende Zeitpunkt (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) bei der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Erziehungsrente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten, ist der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus der Erstentscheidung oder für den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, abgestellt auf das Lebensalter des Versicherten zu dem sich aus § 101 Abs. 3 SGB VI ergebenden Zeitpunkt, gesondert zu bestimmen. Dieser Zugangsfaktor ist damit für jeden Kalendermonat, für den der Zeitpunkt aufgrund des Versorgungsausgleichs vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,003 niedriger als 1,0.

Siehe Beispiel 40

Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2023

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2023 ist der Zugangsfaktor für hinzutretende Entgeltpunkte aus der Erstentscheidung oder den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, nach der Übergangsregelung des § 264d SGB VI, des § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise des § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 zu bestimmen (vergleiche dazu die GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitte 4 bis 4.2 beziehungsweise Abschnitte 3 bis 3.2).

Rentenbeginn vor dem 01.01.2001

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ist für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) und Erziehungsrenten der Zugangsfaktor 1,0 maßgebend, diesen Zugangsfaktor erhalten auch die hinzutretenden Entgeltpunkte aus der Erstentscheidung oder der Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht.

Erhöhung der Entgeltpunkte bei einer Hinterbliebenenrente

Nach dem Beginn einer Hinterbliebenenrente kann sich eine Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs ergeben, wenn eine wirksame Abänderungsentscheidung vorliegt. Denn auch die Hinterbliebenen eines Ehegatten können einen Abänderungsantrag stellen und damit eine Erhöhung ihrer Hinterbliebenenrente erreichen.

In den Fällen, in denen bei einer laufend gezahlten Hinterbliebenenrente der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI höher als 1,0 ist, ist für den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, aus den im Abschnitt 7.1 genannten Gründen nur der Zugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen.

Rentenbeginn nach dem 31.12.2003

Ist der Versicherte nach dem 31.12.2023 verstorben (siehe § 264d SGB VI), erhält bei einer Hinterbliebenenrente mit einem Zugangsfaktor nicht größer als 1,0 der Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, den für die Hinterbliebenenrente maßgebenden Zugangsfaktor. Diese Verfahrensweise beruht darauf, dass bei der Bestimmung des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor einer Hinterbliebenenrente der tatsächliche Bezug einer Hinterbliebenenrente unbeachtlich ist; es kommt allein auf das Lebensalter des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes an (vergleiche Abschnitt 4).

Das Gleiche gilt gemäß § 264d SGB VI beziehungsweise § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012, wenn der Versicherte vor dem 01.01.2024 verstorben ist (siehe GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 4.3).

Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 bestimmt sich der Zugangsfaktor für den Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht, nach der Übergangsregelung des § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 (vergleiche dazu die GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitte 4 bis 4.2).

Rentenbeginn vor dem 01.01.2001

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ist für Hinterbliebenenrenten der Zugangsfaktor 1,0 maßgebend, diesen Zugangsfaktor erhält auch der Teil der hinzutretenden Entgeltpunkte, der auf der Abänderung beruht.

Verminderung der Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich

Ist bei einem Rentenbezieher durch eine Abänderungsentscheidung der Ausgleichsbetrag herabgesetzt worden und vermindert sich damit die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich, so bleibt der bisherige Zugangsfaktor maßgebend, mit dem die Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich vor der Abänderung vervielfältigt wurden.

Minderung oder Erhöhung durch ein Rentensplitting

Bei einer Minderung oder Erhöhung der Entgeltpunkte nach § 76c SGB VI aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings ist der Zugangsfaktor wie bei einer Minderung oder Erhöhung der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich zu bestimmen (vergleiche Abschnitte 7 bis 7.5).

Vertrauensschutzregelung (Absatz 4)

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung des Zugangsfaktors bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage, wenn Versicherte beziehungsweise verstorbene Versicherte 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.

Die Vertrauensschutzregelung des Absatzes 4 umfasst nicht die Erziehungsrenten. Die Erziehungsrenten sind zwar Renten wegen Todes, aber keine Hinterbliebenenrenten.

An die Stelle der Vollendung des 62. beziehungsweise 65. Lebensjahres in den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift tritt die Vollendung des 60. beziehungsweise 63. Lebensjahres, wenn der Berechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Hinterbliebenenrenten 40 Jahre mit Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI und nach § 52 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise nach § 244a SGB VI zugrunde liegen.

Folgende Zeiten sind bei der Prüfung des Vorliegens der 40 Jahre zu berücksichtigen:

  • Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI:
    • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
    • Berücksichtigungszeiten,
    • Ersatzzeiten.
  • Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 sind nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigen:
    • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld. Dabei werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
    • Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden freiwillige Beiträge neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt.
  • Zeiten nach § 52 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise nach § 244a SGB VI:
    Wartezeitmonate aus Zuschlägen für eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung.

Nicht zu berücksichtigen sind Kalendermonate, die aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI).

Siehe Beispiel 41

Die Voraussetzung „40 Jahre“ kann nach einem Leistungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei durchgängigem Bezug dieser Rente nicht nachträglich erfüllt werden. Das heißt, neben der Rente erworbene Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI sowie nach den §§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI - zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten aus einer neben der Rente ausgeübten Beschäftigung - wirken sich nicht aus, da sie nicht der „Berechnung“ der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugrunde lagen (vergleiche § 75 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Auch bei einer Erhöhung der Rente um den Versorgungsausgleich kommt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung weiterhin nicht in Betracht; denn gemäß § 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a S. 2 SGB VI werden Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich bei den 40 Jahren nicht angerechnet.

Erst bei einer Folgerente ist die Voraussetzung „40 Jahre“ erneut zu prüfen. Folgende Fallgestaltungen können beispielsweise in Betracht kommen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
  • zwischenzeitlicher Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der aufgrund der Vertrauensschutzregelung maßgebende Zugangsfaktor wirkt sich aber nur auf neu hinzukommende Entgeltpunkte der Folgerente aus. Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, verbleibt es grundsätzlich bei dem bisherigen Zugangsfaktor, gegebenenfalls ist dieser gemäß § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI zu erhöhen (vergleiche Abschnitt 5.2).

Die Vertrauensschutzregelung des Absatzes 4 wird durch § 264d S. 2 SGB VI ergänzt. Im Übergangszeitraum von 2012 bis 2023 treten an die Stelle der im Absatz 4 dieser Vorschrift geforderten 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten 35 Jahre (vergleiche GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5).

Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Absatz 5)

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI fließt gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SGB VI in die Summe aller Entgeltpunkte ein. Dennoch sind die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist zwar nach § 77 Abs. 1 bis 4 SGB VI zu ermitteln, also nach denselben Grundsätzen wie für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei der originären Rente. Auch die Übergangsregelung des § 264d SGB VI bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes ist für den Zuschlag nach § 76g SGB VI ebenfalls anzuwenden. Bei erstmaliger Gewährung einer Rente stimmen damit der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und der Zugangsfaktor für die Berechnung der originären Rente überein.

Siehe Beispiel 42

Nach der Gesetzesbegründung zu § 77 Abs. 5 SGB VI handelt es sich jedoch um einen eigenen Zugangsfaktor, der separat zu bestimmen ist. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Zugangsfaktor bei einem erstmalig ermittelten Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI zu bestimmen ist. Bei Renten, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand (Bestandsrenten), sind daneben die Sonderregelungen in § 307e Abs. 3 SGB VI und § 307f Abs. 7 SGB VI zu beachten. Eine Anwendung des § 77 Abs. 3 SGB VI kommt nur in Betracht, wenn in einer früheren Rente bereits ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wurde. Der Zugangsfaktor für die Berechnung der originären Rente kann insoweit den Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht beeinflussen. Bei Bestandsrenten kommt es damit nicht in Betracht, den Zugangsfaktor für die Berechnung der originären Rente für den hinzutretenden Zuschlag nach § 307e SGB VI oder § 307f SGB VI einfach zu übernehmen.

Die Bestimmung eines eigenen Zugangsfaktors für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung kann insbesondere bei Bestandsrenten und bei Folgerenten dazu führen, dass dieser Zugangsfaktor vom Zugangsfaktor für die Berechnung der originären Rente abweicht. Der Zugangsfaktor für den Zuschlag kann dabei größer oder kleiner sein als der in der originären Rente berücksichtigte Zugangsfaktor.

Siehe Beispiele 43 und 44

Wird der Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet, so führt das wie zum Beispiel bei der Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu einer Anhebung des Zugangsfaktors für den Zuschlag. Das gilt bei einer Erwerbsminderungsrente selbst dann, wenn diese aufgrund von Hinzuverdienst bereits ab Rentenbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht geleistet wird. Denn nach § 97a Abs. 7 SGB VI ist der Hinzuverdienst auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht anzurechnen. Insoweit ist auch § 66 Abs. 4 SGB VI nicht anwendbar, wonach die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst zu berechnen sind. Mangels einer dem § 66 Abs. 4 SGB VI entsprechenden Regelung für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI werden die Zuschlagsentgeltpunkte für langjährige Versicherung somit auch dann vollständig in Anspruch genommen, wenn der hierauf beruhende Rentenanteil in Anwendung von § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet wird. Eine Anhebung des Zugangsfaktors für die Zuschlagsentgeltpunkte kommt deshalb nicht in Betracht.

Beispiel 1: Altersrente beginnt mit dem maßgebenden Lebensalter

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Versicherter geboren am 20.04.1964

Vollendung des 67. Lebensjahres am 19.04.2031

Beginn der Regelaltersrente am 01.05.2031

Lösung:

Ein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor ergibt sich nicht.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Beispiel 2: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erziehungsrente beginnt nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Versicherter geboren am 20.04.1959

Vollendung des 65. Lebensjahres am 19.04.2024

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.05.2024

Lösung:

Ein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor ergibt sich nicht.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Beispiel 3: Versicherter stirbt in dem Kalendermonat (oder nach Ablauf des Kalendermonats), in dem er - ohne Rentenbezieher zu sein - sein 65. Lebensjahr vollendet hat

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Versicherter geboren am 20.04.1959

Vollendung des 65. Lebensjahres am 19.04.2024

Tod des Versicherten am 29.04.2024

Beginn der Witwenrente am 29.04.2024

Lösung:

Ein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor ergibt sich nicht.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Beispiel 4: Altersrente beginnt vor dem maßgebenden Lebensalter

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Versicherter geboren am 22.10.1944

Vollendung des 60. Lebensjahres am 21.10.2004

Vollendung des 65. Lebensjahres am 21.10.2009

Beginn der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit am 01.11.2004

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.11.2004 bis 31.10.2009.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (60 mal 0,003) ist gleich 0,820.

Beispiel 5: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Versicherter geboren am 20.04.1959

Vollendung des 62. Lebensjahres am 19.04.2021

Vollendung des 65. Lebensjahres am 19.04.2024

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.04.2024

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.04.2024.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (1 mal 0,003) ist gleich 0,997.

Beispiel 6: Versicherter stirbt vor Ablauf des Kalendermonats, in dem er - ohne Rentenbezieher zu sein - sein 65. Lebensjahr vollendet hätte

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Versicherter geboren am 20.04.1959

Vollendung des 62. Lebensjahres am 19.04.2021

Vollendung des 65. Lebensjahres am 19.04.2024

Tod des Versicherten am 02.03.2024

Beginn der Witwenrente am 02.03.2024

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.04.2024.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (1 mal 0,003) ist gleich 0,997.

Beispiel 7: Regelaltersrente beginnt nach Vollendung des 67. Lebensjahres, die Wartezeit war bei Vollendung des 67. Lebensjahres erfüllt

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Versicherter geboren am 20.04.1964

Vollendung des 67. Lebensjahres am 19.04.2031

Beginn der Regelaltersrente am 01.06.2031

Lösung:

Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.05.2031 bis 31.05.2031.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 plus (1 mal 0,005) ist gleich 1,005.

Beispiel 8: Versicherter stirbt - ohne Rentenbezieher zu sein - nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung seines 67. Lebensjahres, die Wartezeit für eine Regelaltersrente war erfüllt

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Versicherter geboren am 20.04.1964

Vollendung des 67. Lebensjahres am 19.04.2031

Tod des Versicherten am 09.06.2031

Beginn der Witwenrente am 09.06.2031

Lösung:

Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.05.2031 bis 31.05.2031.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 plus (1 mal 0,005) ist gleich 1,005.

Beispiel 9: Zugangsfaktor für Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters bei einer späteren Altersvollrente (Rechtslage bis zum 30.06.2017)

(Beispiel zu den Abschnitten 2.5 und 5.2)

Versicherter geboren am 05.06.1944

Vollendung des 60. Lebensjahres am 04.06.2004

Vollendung des 65. Lebensjahres am 04.06.2009

Bezug einer halben Altersteilrente wegen Arbeitslosigkeit aus 28,0000 Entgeltpunkten vom 01.07.2004 bis 30.06.2005

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.07.2004 bis 30.06.2009.

Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (60 mal 0,003) ist gleich 0,820.

Die persönlichen Entgeltpunkte der halben Altersteilrente errechnen sich wie folgt:

28,0000 Entgeltpunkte geteilt durch 2 ist gleich 14,0000 Entgeltpunkte

14,0000 Entgeltpunkte mal 0,820 ist gleich 11,4800 persönliche Entgeltpunkte

Bezug einer Altersvollrente wegen Arbeitslosigkeit aus 28,0000 Entgeltpunkten und 0,5000 Entgeltpunkten aus Beiträgen während des Altersteilrentenbezuges ab dem 01.07.2005

Lösung:

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente errechnen sich wie folgt:

14,0000 Entgeltpunkte mal 0,820 ist gleich 11,4800 persönliche Entgeltpunkte

14,0000 Entgeltpunkte mal 0,856 ist gleich 11,9840 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,820 erhöht sich für die Zeit vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 um 12 mal 0,003 ist gleich 0,036)

0,5000 Entgeltpunkte mal 0,856 ist gleich 0,4280 persönliche Entgeltpunkte

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 23,8920.

Beispiel 10: Zugangsfaktor für Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (Rechtslage ab 01.07.2017)

(Beispiel zu Abschnitt 2.5)

Versicherter geboren am 12.04.1952

Vollendung des 63. Lebensjahres am 11.04.2015

Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 6 Monaten am 11.10.2017

Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte aus 35,0000 Entgeltpunkten am 01.05.2015

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2017.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (30 mal 0,003) ist gleich 0,910.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente errechnen sich wie folgt:

35,0000 Entgeltpunkte mal 0,910 ist gleich 31,8500 persönliche Entgeltpunkte

Neben dem Altersrentenbezug übt der Versicherte eine geringfügige Beschäftigung aus, in der er ab dem 01.01.2017 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (§ 230 Abs. 9 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017). Durch die geringfügige Beschäftigung erwirbt er Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI. Diese Zuschläge belaufen sich für die Zeit vor dem 31.10.2017 auf 0,3000 Entgeltpunkte und für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 auf 0,0200 Entgeltpunkte.

Gemäß § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 werden die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

Lösung:

Zum 01.11.2017 erhöht sich die Altersrente um die Zuschläge für die Zeit vor dem 31.10.2017. Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente errechnen sich damit wie folgt:

35,0000 Entgeltpunkte mal 0,910 ist gleich 31,8500 persönliche Entgeltpunkte

0,3000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 0,3000 persönliche Entgeltpunkte

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 32,1500.

Zum 01.07.2018 erhöht sich die Altersrente um die Zuschläge für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2017. Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente errechnen sich damit wie folgt:

35,0000 Entgeltpunkte mal 0,910 ist gleich 31,8500 persönliche Entgeltpunkte

0,3000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 0,3000 persönliche Entgeltpunkte

0,0200 Entgeltpunkte mal 1,040 ist gleich 0,0208 persönliche Entgeltpunkte

(Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.11.2017 bis 30.06.2018, er erhöht sich somit um 8 mal 0,005 ist gleich 0,040)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 32,1708.

Beispiel 11: Zugangsfaktor für Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente

(Beispiel zu Abschnitt 2.5)

Versicherter geboren am 11.08.1950

Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 4 Monaten am 10.12.2015

Beginn der Regelaltersrente aus 37,0000 Entgeltpunkten am 01.01.2016

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Ab dem 01.07.2017 bezieht der Versicherte eine Altersteilrente in Höhe von 99 Prozent aus 36,6300 Entgeltpunkten (99 Prozent von 37,0000 Entgeltpunkten). Der Zugangsfaktor beträgt weiterhin 1,0.

Daneben übt er eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit aus. Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit neben dem Altersteilrentenbezug erwirbt der Versicherte Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI. Diese Zuschläge belaufen sich für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 auf 0,4089 Entgeltpunkte.

Lösung:

Zum 01.07.2018 erhöht sich die Altersteilrente um die Zuschläge für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017. Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersteilrente errechnen sich damit wie folgt:

37,0000 Entgeltpunkte plus 0,4089 Entgeltpunkte ist gleich 37,4089 Entgeltpunkte

99 Prozent von 37,4089 Entgeltpunkten sind 37,0348 Entgeltpunkte.

36,6300 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 36,6300 persönliche Entgeltpunkte

0,3700 Entgeltpunkte mal 1,060 ist gleich 0,3922 persönliche Entgeltpunkte

(Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit des Altersteilrentenbezugs vom 01.07.2017 bis 30.06.2018, er erhöht sich somit um 12 mal 0,005 ist gleich 0,060)

0,0348 Entgeltpunkte mal 1,150 ist gleich 0,0400 persönliche Entgeltpunkte

(Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, also vom 01.01.2016 bis 30.06.2018, er erhöht sich somit um 30 mal 0,005 ist gleich 0,150)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 37,0622.

Bei einem Altersvollrentenbezug ab dem 01.07.2018 wäre allen durch den Zuschlag nach § 76d SGB VI hinzutretenden 0,4089 Entgeltpunkten ein Zugangsfaktor von 1,150 zuzuordnen.

Wegen des Altersteilrentenbezugs über den 30.06.2018 hinaus wird der Zugangsfaktor für die auf der Basis einer Altersvollrente zuletzt hinzugetretenen Entgeltpunkte jedoch nur für den Teil der hinzugetretenen Entgeltpunkte berücksichtigt, um den die neuen anteiligen Entgeltpunkte die bisherige Summe der Entgeltpunkte übersteigen. Denn die Bestimmung eines neuen Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI kommt für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Altersrente waren, auch insoweit nicht in Betracht, als diese Entgeltpunkte aufgrund eines Altersteilrentenbezuges nicht in Anspruch genommen wurden (§ 77 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1, 3 SGB VI).

Beispiel 12: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (oder Erziehungsrente) beginnt vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Versicherter geboren am 17.02.1964

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2026

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2029

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.08.2025

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2026 bis 28.02.2029.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Beispiel 13: Versicherter stirbt - ohne Rentenbezieher zu sein - vor Vollendung seines 62. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Versicherter geboren am 17.02.1964

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2026

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2029

Tod des Versicherten am 10.12.2025

Beginn der Witwenrente am 10.12.2025

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2026 bis 28.02.2029.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Beispiel 14: Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Versicherter geboren am 17.02.1964

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2026

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2029

Die Summe der Entgeltpunkte im Sinne von § 66 Abs. 1 SGB VI beträgt 40,0000.

Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfaktor 0,892 ab 01.10.2025

Wegen eines schädlichen Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI wird die Rente nur teilweise geleistet.

Lösung:

Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind 40,0000 Entgeltpunkte.

Beispiel 15: Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Versicherter geboren am 01.03.1963

Vollendung des 62. Lebensjahres am 28.02.2025

Vollendung des 65. Lebensjahres am 29.02.2028

Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus 30,0001 Entgeltpunkten ab 01.03.2025

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2025 bis 29.02.2028.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 30,0001 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7601.

Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus 31,0001 Entgeltpunkten ab 01.09.2025

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0001 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Daraus ergeben sich 15,0001 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3801 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0001 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für diesen Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.09.2025 bis 29.02.2028.

Somit beträgt der Zugangsfaktor 1,0 minus (30 mal 0,003) ist gleich 0,910.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte (30,0001 minus 15,0001) mal 0,910 ist gleich 13,6500 persönliche Entgeltpunkte.

Auch der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für diesen Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.09.2025 bis 29.02.2028.

Somit beträgt der Zugangsfaktor 1,0 minus (30 mal 0,003) ist gleich 0,910.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 0,910 ist gleich 0,9100 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 13,3801 plus 13,6500 plus 0,9100 ist gleich 27,9401.

Beispiel 16: Erhöhung des Zugangsfaktors bei einer nur teilweise geleisteten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rechtslage bis zum 30.06.2017)

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 15.03.1955

Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren und 10 Monaten am 14.01.2016

Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren und 10 Monaten am 14.01.2019

Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung als Vollrente aus 30,0000 Entgeltpunkten vom 01.01.2016 bis 31.03.2016

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.01.2019.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung anteilig nur zur Hälfte wegen Hinzuverdienstes vom 01.04.2016 bis 30.06.2016

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800.

Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung anteilig nur zu drei Vierteln wegen Hinzuverdienstes vom 01.07.2016 bis 30.09.2016

nach Wegfall des Hinzuverdienstes erneuter Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Vollrente ab 01.10.2016

Lösung:

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 errechnen sich wie folgt:

15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte

7,5000 Entgeltpunkte mal 0,901 ist gleich 6,7575 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,892 erhöht sich für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.06.2016 um 3 mal 0,003 ist gleich 0,009)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 20,1375.

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Vollrente ab 01.10.2016 errechnen sich wie folgt:

15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte

7,5000 Entgeltpunkte mal 0,901 ist gleich 6,7575 persönliche Entgeltpunkte

7,5000 Entgeltpunkte mal 0,910 ist gleich 6,8250 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,892 erhöht sich für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 um 6 mal 0,003 ist gleich 0,018)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 26,9625.

Beispiel 17: Erhöhung des Zugangsfaktors bei stufenloser Anrechnung von Hinzuverdienst (Rechtslage ab 01.07.2017)

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Dieses Beispiel dient nicht der umfassenden Darstellung der Berechnungsanlässe bei stufenloser Anrechnung von Hinzuverdienst nach der Rechtslage ab 01.07.2017. Es soll lediglich die Auswirkungen einzelner Berechnungen auf den Zugangsfaktor aufzeigen.

Versicherter geboren am 17.10.1953

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.10.2016

Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 7 Monaten am 16.05.2019

Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte aus 35,0000 Entgeltpunkten am 01.10.2017

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.05.2019.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (20 mal 0,003) ist gleich 0,940.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente errechnen sich wie folgt:

35,0000 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 32,9000 persönliche Entgeltpunkte

Daraus ergibt sich eine Altersvollrente in Höhe von 1.020,89 EUR.

(32,9000 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 31,03 EUR ist gleich 1.020,89 EUR)

Im Wege der Hinzuverdienstprognose ist ein Betrag von 40,00 EUR anzurechnen, so dass sich die Altersteilrente ab 01.10.2017 auf 980,89 EUR beläuft.

(1.020,89 EUR minus 40,00 EUR ist gleich 980,89 EUR)

Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

980,89 EUR geteilt durch 31,03 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 31,6110 persönliche Entgeltpunkte

31,6110 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor) ist gleich 33,6287 Entgeltpunkte

Nicht in Anspruch genommen werden damit 35,0000 minus 33,6287 ist gleich 1,3713 Entgeltpunkte.

Lösung:

Zum 01.01.2018 wird eine neue Hinzuverdienstprognose vorgenommen.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente zum 01.01.2018 errechnen sich hierfür wie folgt:

33,6287 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 31,6110 persönliche Entgeltpunkte

1,3713 Entgeltpunkte mal 0,949 ist gleich 1,3014 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,940 erhöht sich für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 um 3 mal 0,003 ist gleich 0,009)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 31,6110 plus 1,3014 ist gleich 32,9124.

Daraus ergibt sich eine Altersvollrente in Höhe von 1.021,27 EUR.

(32,9124 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 31,03 EUR ist gleich 1.021,27 EUR)

Im Wege der neuen Hinzuverdienstprognose ist ein Betrag von 790,00 EUR anzurechnen, so dass sich die Altersteilrente ab 01.01.2018 auf 231,27 EUR beläuft.

(1.021,27 EUR minus 790,00 EUR ist gleich 231,27 EUR)

Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

231,27 EUR geteilt durch 31,03 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 7,4531 persönliche Entgeltpunkte

7,4531 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor) ist gleich 7,9288 Entgeltpunkte

Nicht in Anspruch genommen werden damit 35,0000 minus 7,9288 ist gleich 27,0712 Entgeltpunkte.

Zum 01.07.2018 werden eine Spitzabrechnung für das Kalenderjahr 2017 und eine Hinzuverdienstprognose vorgenommen.

Im Wege der Spitzabrechnung für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 ist kein Hinzuverdienst mehr anzurechnen, so dass für diese Zeit die Altersvollrente in Höhe von 1.020,89 EUR zu leisten ist.

Damit werden alle 35,0000 Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

Eine Erhöhung des Zugangsfaktors zum 01.01.2018 kommt deshalb nicht mehr in Betracht.

Vielmehr errechnen sich die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente zum 01.01.2018 weiterhin wie folgt:

35,0000 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 32,9000 persönliche Entgeltpunkte

Daraus ergibt sich also weiterhin eine Altersvollrente in Höhe von 1.020,89 EUR.

(32,9000 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 31,03 EUR ist gleich 1.020,89 EUR)

Im Wege der weiterhin geltenden Hinzuverdienstprognose ab 01.01.2018 ist ein Betrag von 790,00 EUR anzurechnen, so dass sich die Altersteilrente ab 01.01.2018 nicht mehr auf 231,27 EUR, sondern auf 230,89 EUR beläuft.

(1.020,89 EUR minus 790,00 EUR ist gleich 230,89 EUR)

Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

230,89 EUR geteilt durch 31,03 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 7,4409 persönliche Entgeltpunkte

7,4409 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor) ist gleich 7,9159 Entgeltpunkte

Nicht in Anspruch genommen werden damit 35,0000 minus 7,9159 ist gleich 27,0841 Entgeltpunkte.

Für die Hinzuverdienstprognose zum 01.07.2018 errechnen sich die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente wie folgt:

7,9159 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 7,4409 persönliche Entgeltpunkte

27,0841 Entgeltpunkte mal 0,958 ist gleich 25,9466 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,940 erhöht sich für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 um 6 mal 0,003 ist gleich 0,018)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 7,4409 plus 25,9466 ist gleich 33,3875.

Unter Berücksichtigung eines fiktiven aktuellen Rentenwerts von 32,00 EUR ergibt sich eine Altersvollrente in Höhe von 1.068,40 EUR.

(33,3875 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 32,00 EUR ist gleich 1.068,40 EUR)

Im Wege der Hinzuverdienstprognose ist weiterhin ein Betrag von 790,00 EUR anzurechnen, so dass sich die Altersteilrente ab 01.07.2018 auf 278,40 EUR beläuft.

(1.068,40 EUR minus 790,00 EUR ist gleich 278,40 EUR)

Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

278,40 EUR geteilt durch 32,00 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 8,7000 persönliche Entgeltpunkte

7,4409 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor der am längsten in Anspruch genommenen Entgeltpunkte) ist gleich 7,9159 Entgeltpunkte

8,7000 persönliche Entgeltpunkte minus 7,4409 persönliche Entgeltpunkte ist gleich 1,2591 persönliche Entgeltpunkte

1,2591 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,958 (Zugangsfaktor der übrigen Entgeltpunkte) ist gleich 1,3143 Entgeltpunkte.

Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte betragen insgesamt 7,9159 plus 1,3143 ist gleich 9,2302 Entgeltpunkte. Nicht in Anspruch genommen werden damit 35,0000 minus 9,2302 ist gleich 25,7698 Entgeltpunkte.

Zum 01.01.2019 wird eine neue Hinzuverdienstprognose vorgenommen.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente zum 01.01.2019 errechnen sich hierfür wie folgt:

7,9159 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 7,4409 persönliche Entgeltpunkte

1,3143 Entgeltpunkte mal 0,958 ist gleich 1,2591 persönliche Entgeltpunkte

25,7698 Entgeltpunkte mal 0,976 ist gleich 25,1513 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,958 erhöht sich für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 um 6 mal 0,003 ist gleich 0,018)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 7,4409 plus 1,2591 plus 25,1513 ist gleich 33,8513.

Unter Berücksichtigung eines fiktiven aktuellen Rentenwerts von 32,00 EUR ergibt sich eine Altersvollrente in Höhe von 1.083,24 EUR.

(33,8513 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 32,00 EUR ist gleich 1.083,24 EUR)

Im Wege der neuen Hinzuverdienstprognose ist kein Hinzuverdienst mehr anzurechnen, so dass ab 01.01.2019 die Altersvollrente in Höhe von 1.083,24 EUR zu leisten ist.

Zum 01.06.2019 wird eine Spitzabrechnung für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 vorgenommen. Ab dem 01.01.2019 wird weiterhin eine Altersvollrente geleistet.

Bei der Spitzabrechnung für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 ist zunächst von der Altersvollrente auszugehen, die sich nach der Spitzabrechnung für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 ergeben hat. Das war eine Rente in Höhe von 1.020,89 EUR aus 35,0000 Entgeltpunkten mit dem Zugangsfaktor 0,940.

Im Wege der Spitzabrechnung ab 01.01.2018 ist ein Betrag von 710,00 EUR anzurechnen, so dass sich die Altersteilrente ab 01.01.2018 nicht mehr auf 231,27 EUR oder 230,89 EUR, sondern auf 310,89 EUR beläuft.

(1.020,89 EUR minus 710,00 EUR ist gleich 310,89 EUR)

Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

310,89 EUR geteilt durch 31,03 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 10,0190 persönliche Entgeltpunkte

10,0190 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor) ist gleich 10,6585 Entgeltpunkte

Nicht in Anspruch genommen werden damit 35,0000 minus 10,6585 ist gleich 24,3415 Entgeltpunkte.

Für die Rentenanpassung zum 01.07.2018 errechnen sich die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente wie folgt:

10,6585 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 10,0190 persönliche Entgeltpunkte

24,3415 Entgeltpunkte mal 0,958 ist gleich 23,3192 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,940 erhöht sich für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 um 6 mal 0,003 ist gleich 0,018)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 10,0190 plus 23,3192 ist gleich 33,3382.

Unter Berücksichtigung eines fiktiven aktuellen Rentenwerts von 32,00 EUR ergibt sich eine Altersvollrente in Höhe von 1.066,82 EUR.

(33,3382 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 32,00 EUR ist gleich 1.066,82 EUR)

Im Wege der Spitzabrechnung ist weiterhin ein Betrag von 710,00 EUR anzurechnen, so dass sich die Altersteilrente ab 01.07.2018 nicht mehr auf 278,40 EUR, sondern auf 356,82 EUR beläuft.

(1.066,82 EUR minus 710,00 EUR ist gleich 356,82 EUR)

Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

356,82 EUR geteilt durch 32,00 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 11,1506 persönliche Entgeltpunkte

10,0190 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor der am längsten in Anspruch genommenen Entgeltpunkte) ist gleich 10,6585 Entgeltpunkte

11,1506 persönliche Entgeltpunkte minus 10,0190 persönliche Entgeltpunkte ist gleich 1,1316 persönliche Entgeltpunkte

1,1316 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch 0,958 (Zugangsfaktor der übrigen Entgeltpunkte) ist gleich 1,1812 Entgeltpunkte.

Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte betragen insgesamt 10,6585 plus 1,1812 ist gleich 11,8397 Entgeltpunkte. Nicht in Anspruch genommen werden damit 35,0000 minus 11,8397 ist gleich 23,1603 Entgeltpunkte.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersvollrente ab 01.01.2019 errechnen sich wie folgt:

10,6585 Entgeltpunkte mal 0,940 ist gleich 10,0190 persönliche Entgeltpunkte

1,1812 Entgeltpunkte mal 0,958 ist gleich 1,1316 persönliche Entgeltpunkte

23,1603 Entgeltpunkte mal 0,976 ist gleich 22,6045 persönliche Entgeltpunkte

(Der Zugangsfaktor 0,958 erhöht sich für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 um 6 mal 0,003 ist gleich 0,018)

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 10,0190 plus 1,1316 plus 22,6045 ist gleich 33,7551.

Unter Berücksichtigung eines fiktiven aktuellen Rentenwerts von 32,00 EUR ergibt sich eine Altersvollrente in Höhe von 1.080,16 EUR anstelle der bisherigen Altersvollrente in Höhe von 1.083,24 EUR.

(33,7551 persönliche Entgeltpunkte mal 1,0 mal 32,00 EUR ist gleich 1.080,16 EUR)

Ab 01.06.2019 ist die Altersvollrente gegebenenfalls um Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente (vergleiche § 66 Abs. 3a in Verbindung mit § 76d SGB VI) mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu erhöhen.

Beispiel 18: Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Zahlungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 27.03.1954

Vollendung des 60. Lebensjahres am 26.03.2014

Vollendung des 63. Lebensjahres am 26.03.2017

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.07.2008.

kein Zahlungsanspruch aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Wäre die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum Rentenbeginn in voller Höhe zu zahlen gewesen, würden sich die persönlichen Entgeltpunkte wie folgt ermitteln:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2017.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergäben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich ab 01.12.2014

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2017.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 29,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Dieser Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.04.2014 bis 30.11.2014. Die Erhöhung beträgt für 8 Kalendermonate 0,024 (8 mal 0,003). Somit ergibt sich für 15,0000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,024 ist gleich 0,916.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,916 ist gleich 13,7400 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen. Hierfür verbleiben 14,0000 Entgeltpunkte, die sich aus den für die Altersrente ermittelten 29,0000 Entgeltpunkten abzüglich der ersten Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte ergeben, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (15,0000 Entgeltpunkte).

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2017.

Somit beträgt der Zugangsfaktor 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Daraus ergeben sich 14,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 12,4880 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2014 beträgt 13,7400 plus 12,4880 ist gleich 26,2280.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 19: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab vollendetem 60. Lebensjahr nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Zahlungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 05.09.1949

Vollendung des 60. Lebensjahres am 04.09.2009

Vollendung des 63. Lebensjahres am 04.09.2012

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.01.2006.

kein Zahlungsanspruch aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Wäre die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum Rentenbeginn in voller Höhe zu zahlen gewesen, würden sich die persönlichen Entgeltpunkte wie folgt ermitteln:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergäben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich ab 01.10.2009

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 31,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Dieser Zugangsfaktor erhöht sich nicht für die Zeit, in der die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Anwendung des § 96a SGB VI nicht gezahlt wurde. Der Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.09.2009 liegt außerhalb des Verminderungszeitraumes für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (01.10.2009 bis 30.09.2012). Der Verminderungszeitraum für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt zwar bei einem Rentenbeginn der Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres unberührt. Er deckt sich jedoch mit dem Verminderungszeitraum der nachfolgenden Altersrente, so dass weiterhin von einer vorzeitigen Inanspruchnahme für diesen Zeitraum auszugehen ist.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte.

Auch der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 0,8920 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2009 beträgt 13,3800 plus 13,3800 plus 0,8920 ist gleich 27,6520.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 20: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab vollendetem 60. Lebensjahr ohne Rentenabschläge nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Zahlungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 08.02.1950

Vollendung des 60. Lebensjahres am 07.02.2010

Vollendung des 63. Lebensjahres am 07.02.2013

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.07.2008.

kein Zahlungsanspruch aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Wäre die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum Rentenbeginn in voller Höhe zu zahlen gewesen, würden sich die persönlichen Entgeltpunkte wie folgt ermitteln:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergäben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenabschläge möglich ab 01.03.2010

kein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 29,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Dieser Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.03.2010 bis 28.02.2013. Die Erhöhung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 (36 mal 0,003). Somit ergibt sich für 15,0000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,108 ist gleich 1,0.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 15,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0. Hierfür verbleiben 14,0000 Entgeltpunkte, die sich aus den für die Altersrente ermittelten 29,0000 Entgeltpunkten abzüglich der ersten Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte ergeben, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (15,0000 Entgeltpunkte).

Daraus ergeben sich 14,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 14,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2010 beträgt 15,0000 plus 14,0000 ist gleich 29,0000.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 21: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab vollendetem 60. Lebensjahr ohne Rentenabschläge nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 08.02.1950

Vollendung des 60. Lebensjahres am 07.02.2010

Vollendung des 63. Lebensjahres am 07.02.2013

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.07.2008.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenabschläge möglich ab 01.03.2010

kein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 29,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Dieser Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.03.2010 bis 28.02.2013. Die Erhöhung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 (36 mal 0,003). Somit ergibt sich für 15,0000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,108 ist gleich 1,0.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 15,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0. Hierfür verbleiben 14,0000 Entgeltpunkte, die sich aus den für die Altersrente ermittelten 29,0000 Entgeltpunkten abzüglich der ersten Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte ergeben, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (15,0000 Entgeltpunkte).

Daraus ergeben sich 14,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 14,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2010 beträgt 15,0000 plus 14,0000 ist gleich 29,0000.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 22: Altersrente für langjährig Versicherte nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Zahlungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 03.10.1948

Vollendung des 60. Lebensjahres am 02.10.2008

Vollendung des 63. Lebensjahres am 02.10.2011

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.07.2007.

kein Zahlungsanspruch aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Wäre die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum Rentenbeginn in voller Höhe zu zahlen gewesen, würden sich die persönlichen Entgeltpunkte wie folgt ermitteln:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2011.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergäben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich ab 01.11.2011

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2013.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 31,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Dieser Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.11.2008 bis 31.10.2011. Die Erhöhung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 (36 mal 0,003). Somit ergibt sich für 15,0000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,108 ist gleich 1,0.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 15,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (24 mal 0,003) ist gleich 0,928.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,928 ist gleich 13,9200 persönliche Entgeltpunkte.

Auch der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (24 mal 0,003) ist gleich 0,928.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 0,928 ist gleich 0,9280 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.11.2011 beträgt 15,0000 plus 13,9200 plus 0,9280 ist gleich 29,8480.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für langjährig Versicherte besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 23: Regelaltersrente nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Zahlungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 03.05.1953

Vollendung des 60. Lebensjahres am 02.05.2013

Vollendung des 63. Lebensjahres am 02.05.2016

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.01.2006.

kein Zahlungsanspruch aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Wäre die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum Rentenbeginn in voller Höhe zu zahlen gewesen, würden sich die persönlichen Entgeltpunkte wie folgt ermitteln:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2016.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergäben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

Inanspruchnahme der Regelaltersrente ab 01.01.2019

kein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 29,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Dieser Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.06.2013 bis 31.05.2016. Die Erhöhung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 (36 mal 0,003). Somit ergibt sich für 15,0000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,108 ist gleich 1,0.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 15,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0. Hierfür verbleiben 14,0000 Entgeltpunkte, die sich aus den für die Altersrente ermittelten 29,0000 Entgeltpunkten abzüglich der ersten Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte ergeben, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (15,0000 Entgeltpunkte).

Daraus ergeben sich 14,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 14,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Regelaltersrente ab 01.01.2019 beträgt 15,0000 plus 14,0000 ist gleich 29,0000.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Regelaltersrente besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 24: Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 05.06.1950

Vollendung des 60. Lebensjahres am 04.06.2010

Vollendung des 63. Lebensjahres am 04.06.2013

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.08.2005.

aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 anteiliger Bezug in Höhe der Hälfte

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000. Die Hälfte davon sind 15,0000 Entgeltpunkte.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich ab 01.07.2010

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2013.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 31,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte.

Auch der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 0,8920 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.07.2010 beträgt 13,3800 plus 13,3800 plus 0,8920 ist gleich 27,6520.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 25: Altersrente für langjährig Versicherte nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 05.06.1948

Vollendung des 60. Lebensjahres am 04.06.2008

Vollendung des 63. Lebensjahres am 04.06.2011

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht seit 01.08.2005.

aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 anteiliger Bezug in Höhe der Hälfte

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000. Die Hälfte davon sind 15,0000 Entgeltpunkte.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2011.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800.

vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich ab 01.07.2011

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 29,0000.

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die erste Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Daraus ergeben sich 15,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für die zweite Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen. Hierfür verbleiben 14,0000 Entgeltpunkte, die sich aus den für die Altersrente ermittelten 29,0000 Entgeltpunkten abzüglich der ersten Hälfte der 30,0000 Entgeltpunkte ergeben, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (15,0000 Entgeltpunkte).

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (24 mal 0,003) ist gleich 0,928.

Daraus ergeben sich 14,0000 Entgeltpunkte mal 0,928 ist gleich 12,9920 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.07.2011 beträgt 13,3800 plus 12,9920 ist gleich 26,3720.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für langjährig Versicherte besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 26: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab vollendetem 60. Lebensjahr ohne Rentenabschläge nach Rente wegen voller Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 08.02.1950

Vollendung des 60. Lebensjahres am 07.02.2010

Vollendung des 63. Lebensjahres am 07.02.2013

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht seit 01.07.2008.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2010

kein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 31,0000.

Lösung:

Der bisherige Zugangsfaktor für 30,0000 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Der Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.03.2010 bis 28.02.2013. Die Erhöhung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 (36 mal 0,003). Somit ergibt sich für 30,0000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,108 ist gleich 1,0.

Daraus ergeben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 30,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 1,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2010 beträgt 30,0000 plus 1,0000 ist gleich 31,0000.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 27: Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Rente wegen voller Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 08.02.1950

Vollendung des 60. Lebensjahres am 07.02.2010

Vollendung des 63. Lebensjahres am 07.02.2013

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht seit 01.07.2008.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 26,7600.

Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2010

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente umfasst die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 29,0000.

Lösung:

Der bisherige Zugangsfaktor für 30,0000 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, beträgt 0,892.

Daraus ergeben sich 29,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 ist gleich 25,8680 persönliche Entgeltpunkte.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 28: Regelaltersrente nach Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 06.08.1944

Vollendung des 60. Lebensjahres am 05.08.2004

Vollendung des 63. Lebensjahres am 05.08.2007

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht seit 01.02.2006.

aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 anteiliger Bezug in Höhe von drei Vierteln

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000. Drei Viertel davon sind 22,5000 Entgeltpunkte.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.08.2007.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (19 mal 0,003) ist gleich 0,943.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 22,5000 Entgeltpunkte mal 0,943 ist gleich 21,2175.

Inanspruchnahme der Regelaltersrente ab 01.09.2009

kein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 31,0000.

Lösung:

Der bisherige Zugangsfaktor für 22,5000 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, beträgt 0,943.

Daraus ergeben sich 22,5000 Entgeltpunkte mal 0,943 ist gleich 21,2175 persönliche Entgeltpunkte.

Der bisherige Zugangsfaktor für 7,5000 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, beträgt 0,943.

Der Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.02.2006 bis 31.08.2007. Die Erhöhung beträgt für 19 Kalendermonate 0,057 (19 mal 0,003). Somit ergibt sich für 7,5000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,943 plus 0,057 ist gleich 1,0.

Daraus ergeben sich 7,5000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 7,5000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 1,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Regelaltersrente ab 01.09.2009 beträgt 21,2175 plus 7,5000 plus 1,0000 ist gleich 29,7175.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Regelaltersrente besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 29: Regelaltersrente nach Rente wegen voller Erwerbsminderung, die teilweise nur in Höhe von drei Vierteln geleistet wurde

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 06.08.1944

Vollendung des 60. Lebensjahres am 05.08.2004

Vollendung des 63. Lebensjahres am 05.08.2007

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht seit 01.02.2006.

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.08.2007.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (19 mal 0,003) ist gleich 0,943.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 30,0000 Entgeltpunkte mal 0,943 ist gleich 28,2900.

aufgrund der Anwendung von § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 anteiliger Bezug in Höhe von drei Vierteln ab 01.03.2006

Die Summe der nach § 66 Abs. 4 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 30,0000 mal 3 geteilt durch 4 ist gleich 22,5000.

Als persönliche Entgeltpunkte ergeben sich 22,5000 Entgeltpunkte mal 0,943 ist gleich 21,2175.

Inanspruchnahme der Regelaltersrente ab 01.09.2009

kein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Altersrente

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 31,0000.

Lösung:

Der bisherige Zugangsfaktor für 22,5000 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, beträgt 0,943.

Daraus ergeben sich 22,5000 Entgeltpunkte mal 0,943 ist gleich 21,2175 persönliche Entgeltpunkte.

Der bisherige Zugangsfaktor für 7,5000 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, beträgt 0,943.

Der Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme vom 01.03.2006 bis 31.08.2007. Die Erhöhung beträgt für 18 Kalendermonate 0,054 (18 mal 0,003). Somit ergibt sich für 7,5000 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,943 plus 0,054 ist gleich 0,997.

Daraus ergeben sich 7,5000 Entgeltpunkte mal 0,997 ist gleich 7,4775 persönliche Entgeltpunkte.

Der Zugangsfaktor für 1,0000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0.

Daraus ergeben sich 1,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 ist gleich 1,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für die Regelaltersrente ab 01.09.2009 beträgt 21,2175 plus 7,4775 plus 1,0000 ist gleich 29,6950.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob für die Regelaltersrente besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente zu übernehmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 30: Witwenrente nach vorzeitiger Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 20.04.1964

Vollendung des 62. Lebensjahres am 19.04.2026

Vollendung des 63. Lebensjahres am 19.04.2027

Vollendung des 65. Lebensjahres am 19.04.2029

Vollendung des 67. Lebensjahres am 19.04.2031

Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 01.05.2027

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.05.2027 bis 30.04.2031.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (48 mal 0,003) ist gleich 0,856.

Tod des Versicherten am 03.04.2028

Beginn der Witwenrente am 01.05.2028

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor der Witwenrente umfasst die Zeit vom 01.05.2028 bis 30.04.2029.

Als Verminderungszeitraum entfällt der Zeitraum vom 01.05.2029 bis 30.04.2031.

Der bisherige Zugangsfaktor von 0,856 wird erhöht um 24 mal 0,003 ist gleich 0,072 auf 0,928.

Beispiel 31: Erhöhung des Zugangsfaktors bei Verzicht auf Rentenauszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Versicherter geboren am 20.04.1944

Vollendung des 60. Lebensjahres am 19.04.2004

Vollendung des 65. Lebensjahres am 19.04.2009

Beginn der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit am 01.05.2004

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2009.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (60 mal 0,003) ist gleich 0,820.

Verzicht gemäß § 46 SGB I auf Auszahlung der Rente ab 01.04.2005

Widerruf des Verzichts ab 01.04.2006

Lösung:

Als Verminderungszeitraum entfällt der Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.03.2006.

Der bisherige Zugangsfaktor von 0,820 wird erhöht um 12 mal 0,003 ist gleich 0,036 auf 0,856.

Beispiel 32: Rentenbezug vor Vollendung des 62. Lebensjahres und spätere Rente

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Versicherter geboren am 17.02.1963

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2025

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2028

Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0 vom 14.06.1997 bis 30.04.1999

Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 01.08.2024

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2025 bis 29.02.2028.

Der Zugangsfaktor für alle Entgeltpunkte beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Beispiel 33: Rentenbezug vor Vollendung des 62. Lebensjahres und spätere Rente

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Versicherter geboren am 17.02.1963

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2025

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2028

Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0 vom 14.06.1997 bis 28.02.2026

keine Rentenzahlung wegen Anwendung von § 313 SGB VI vom 01.01.2001 bis 31.10.2004

Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 01.03.2026

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die bereits der früheren Rente zugrunde lagen, beträgt nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI weiterhin 1,0.

Beispiel 34: Altersrente nach vollständigem Rentenregress

(Beispiel zu Abschnitt 5.4)

Versicherter geboren am 16.05.1945

Vollendung des 65. Lebensjahres am 15.05.2010

Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor von 0,847 vom 01.03.2006 bis 31.05.2010

Zahlung von regressierten Beiträgen nach § 119 SGB X und vollständige Erstattung der Altersrente im Rahmen des Rentenregresses nach § 116 SGB X vom 01.03.2006 bis 31.05.2010

Beginn der Regelaltersrente am 01.06.2010

Lösung:

Der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die bereits der früheren Rente zugrunde lagen, beträgt nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI weiterhin 0,847.

Der Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der fingierten Nichtinanspruchnahme vom 01.03.2006 bis 31.05.2010. Die Erhöhung beträgt für 51 Kalendermonate 0,153 (51 mal 0,003). Somit ergibt sich ein Zugangsfaktor von 0,847 plus 0,153 ist gleich 1,0.

Beispiel 35: Altersrente nach teilweisem Rentenregress

(Beispiel zu Abschnitt 5.4)

Versicherter geboren am 17.05.1953

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.05.2013

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.05.2016

Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2004 bis 31.12.2018

teilweise Erstattung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu 60 Prozent im Rahmen des Rentenregresses nach § 116 SGB X vom 01.01.2004 bis 31.12.2018

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte beträgt 40,0000. 60 Prozent davon sind 24,0000 Entgeltpunkte.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2016.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Beginn der Regelaltersrente am 01.01.2019

Die Summe der nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Altersrente ermittelten Entgeltpunkte beträgt 45,6000.

Lösung:

Der bisherige Zugangsfaktor für 16,0000 Entgeltpunkte (40,0000 Entgeltpunkte minus 24,0000 Entgeltpunkte), die bereits der früheren Rente zugrunde lagen, beträgt nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI weiterhin 0,892.

Der bisherige Zugangsfaktor für 24,0000 Entgeltpunkte, die bereits der früheren Rente zugrunde lagen, beträgt nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI weiterhin 0,892.

Der Zugangsfaktor erhöht sich für die Zeit der fingierten Nichtinanspruchnahme vom 01.06.2013 bis 31.05.2016. Die Erhöhung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 (36 mal 0,003). Somit ergibt sich ein Zugangsfaktor von 0,892 plus 0,108 ist gleich 1,0.

Der Zugangsfaktor für 5,6000 Entgeltpunkte, die neu hinzugekommen sind, ist nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen und beträgt 1,0.

Beispiel 36: Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt nach Beginn der Regelaltersrente

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Versicherter geboren am 11.01.1964

Vollendung des 67. Lebensjahres am 10.01.2031

Beginn der Regelaltersrente am 01.02.2032

Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.02.2031 bis 31.01.2032.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 plus (12 mal 0,005) ist gleich 1,060.

Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam ab 10.09.2032

Beginn der Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs am 01.10.2032

Lösung:

Ein Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor, der für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich maßgebend ist, ergibt sich nicht.

Der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich beträgt somit 1,0.

Beispiel 37: Vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente, Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt nach dem Rentenbeginn, aber vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 67. Lebensjahres beziehungsweise des maßgebenden Rentenalters

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Versicherter geboren am 22.12.1964

Vollendung des 67. Lebensjahres am 21.12.2031

Beginn der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte am 01.01.2028

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.01.2028 bis 31.12.2031.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (48 mal 0,003) ist gleich 0,856.

Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam ab 28.10.2028

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor, der für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich maßgebend ist, umfasst die Zeit vom 01.11.2028 bis 31.12.2031.

Der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich bestimmt sich nach dem Zeitpunkt aus § 101 Abs. 3 SGB VI (Folgemonat der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts), also dem 01.11.2028.

Der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich beträgt somit 1,0 minus (38 mal 0,003) ist gleich 0,886.

Beispiel 38: Vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente, Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt nach Vollendung des 67. Lebensjahres beziehungsweise des maßgebenden Rentenalters

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Versicherter geboren am 22.12.1964

Vollendung des 67. Lebensjahres am 21.12.2031

Beginn der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte am 01.01.2028

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.01.2028 bis 31.12.2031.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (48 mal 0,003) ist gleich 0,856.

Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam ab 04.06.2032

Beginn der Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs am 01.07.2032

Lösung:

Ein Verminderungszeitraum beziehungsweise Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor, der für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich maßgebend ist, ergibt sich nicht.

Der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich beträgt somit 1,0.

Beispiel 39: Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung, die vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt nach Vollendung des 65. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Versicherter geboren am 17.02.1968

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2030

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2033

Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 01.08.2024

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2030 bis 28.02.2033.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam ab 04.06.2033

Beginn der Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs am 01.07.2033

Lösung:

Ein Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor, der für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich maßgebend ist, ergibt sich nicht.

Der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich beträgt somit 1,0.

Beispiel 40: Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Versicherter geboren am 17.02.1968

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2030

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2033

Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 01.08.2024

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2030 bis 28.02.2033.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam ab 25.05.2031

Beginn der Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs am 01.06.2031

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor, der für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich maßgebend ist, umfasst die Zeit vom 01.06.2031 bis 28.02.2033.

Der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich beträgt somit 1,0 minus (21 mal 0,003) ist gleich 0,937.

Beispiel 41: Vertrauensschutzregelung

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Versicherter geboren am 17.02.1964

Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.08.2025

Im Fall A ist die Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt.

Im Fall B ist die Vertrauensschutzregelung erfüllt.

Lösung zum Fall A:

Vollendung des 62. Lebensjahres am 16.02.2026

Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.02.2029

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.03.2026 bis 28.02.2029.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (36 mal 0,003) ist gleich 0,892.

Lösung zum Fall B:

Vollendung des 60. Lebensjahres am 16.02.2024

Vollendung des 63. Lebensjahres am 16.02.2027

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.08.2025 bis 28.02.2027.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (19 mal 0,003) ist gleich 0,943.

Beispiel 42: Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 10)

Versicherter geboren am 20.10.1954

Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten am 19.06.2020

Die Wartezeit ist zu diesem Zeitpunkt erfüllt.

Beginn der Regelaltersrente am 01.07.2021

Lösung:

Sowohl für den Zugangsfaktor zur Berechnung der originären Rente als auch für den Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gilt:

Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 plus (12 mal 0,005) ist gleich 1,060.

Beispiel 43: Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei vorzeitiger Altersrente (Bestandsrente)

(Beispiel zu Abschnitt 10)

Versicherter geboren am 11.08.1955

Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten am 10.05.2021

Vollendung des 63. Lebensjahres am 10.08.2018

Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 01.09.2018

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab 01.01.2021

Lösung:

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor zur Berechnung der originären Rente umfasst die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.05.2021.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 minus (33 mal 0,003) ist gleich 0,901.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung umfasst die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.05.2021.

Der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beträgt 1,0 minus (5 mal 0,003) ist gleich 0,985.

Beispiel 44: Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestandsrente)

(Beispiel zu Abschnitt 10)

Versicherter geboren am 20.10.1954

Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten am 19.06.2020

Die Wartezeit ist zu diesem Zeitpunkt erfüllt.

Beginn der Regelaltersrente am 01.11.2020

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab 01.01.2021

Lösung:

Der Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor zur Berechnung der originären Rente umfasst die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.10.2020.

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 plus (4 mal 0,005) ist gleich 1,020.

Der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist auf den Wert 1,0 zu begrenzen (§ 307e Abs. 3 SGB VI).

Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I. S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) ist Absatz 5 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) angefügt worden.

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Neuregelungen der §§ 76g und 97a SGB VI. Um die Anrechnung von Einkommen auf den Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein können. Dafür bedarf es der Definition eigener Zugangsfaktoren für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I. S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ist Absatz 2 Satz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2017 (Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes) neu gefasst worden. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 66 SGB VI.

Entsprechend der Systematik im bisherigen Recht wird für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI) auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Zuschläge beansprucht werden. Das ist gemäß § 66 Abs. 3a SGB VI zunächst der Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und für danach entrichtete Beiträge jeweils der 1. Juli eines Jahres.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) in den bisherigen Absätzen 1 bis 3 entsprechend der Anhebung der Altersgrenzen für die Regelaltersrente und die vorgezogenen Altersrenten angepasst. Davon betroffen sind auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2008 ist die Vorschrift um einen Absatz 4 ergänzt worden. Danach verbleibt es für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten bei dem bisherigen Recht, wenn die Versicherten beziehungsweise die verstorbenen Versicherten 40 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten und anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist die Vorschrift in Absatz 2 mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) um einen Satz 4 ergänzt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (vergleiche GRA zu § 76d SGB VI). Mit der in Satz 4 enthaltenen Regelung wird sichergestellt, dass sich die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters als Teilrente nach dem Beginn der Altersvollrente richtet.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde die Vorschrift in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben. Dafür ist sie durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift ist am 01.01.2001 in Kraft getreten (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes).

Die bisher allein auf Renten wegen Alters ausgerichteten Regelungen des § 77 SGB VI zu einem von 1,0 abweichenden Zugangsfaktor wurden auf

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • Renten wegen Todes

ausgedehnt.

Die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist damit an die der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angeglichen worden. Der Zugangsfaktor wurde für jeden Monat, den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats begann, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde, um 0,3 Prozent - insgesamt höchstens um 10,8 Prozent - gemindert. Damit sollte Ausweichreaktionen der Versicherten entgegengewirkt werden, die Altersrenten nur bei Inkaufnahme von Rentenabschlägen vorzeitig in Anspruch nehmen können.

Für den Bezug von Erziehungsrenten galt die Abschlagsregelung wie für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Auch bei Hinterbliebenenrenten wurde der Zugangsfaktor, wenn der Versicherte - ohne Rentenbezieher zu sein - vor Vollendung des 63. Lebensjahres starb, gemindert.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Korrekturgesetzes ist das vorgesehene Inkrafttreten des § 77 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) auf den 01.01.2001 verschoben worden. Die Vorschrift wäre allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 77 SGB VI sollte durch Artikel 1 Nummer 40 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) neu gefasst werden. Danach sollte ein verminderter Zugangsfaktor auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, für Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten eingeführt werden. Die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten gebot es - um Ausweichreaktionen zu vermeiden -, die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der Altersrenten anzugleichen. Die Vorteile des längeren Bezugs einer solchen Rente sollten ebenfalls durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen werden. Auch Hinterbliebenenrenten sollten nur noch in der Höhe geleistet werden, die der verstorbene Versicherte bei voller Erwerbsminderung erhalten hätte. Als höchstmögliche Minderung des Zugangsfaktors waren 10,8 Prozent vorgesehen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist die Vorschrift am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Seitdem besteht die Möglichkeit, Altersrenten vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die damit verbundene längere Rentenbezugsdauer wird durch den Zugangsfaktor ausgeglichen. Der Berechtigte muss dafür einen Rentenabschlag hinnehmen, so dass der Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ist. Diesen durch den Zugangsfaktor gesteuerten Vorteilsausgleich kannte das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht.

Dagegen gab es einen Nachteilsausgleich durch die Gewährung eines Rentenzuschlags, wenn die Altersrente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde („Rentenverzicht“), auch schon nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Der Umfang des Rentenzuschlags ergibt sich seit dem 01.01.1992 durch eine Erhöhung des Zugangsfaktors; je länger der „Rentenverzicht“, desto höher der Zugangsfaktor und damit die für den Monatsbetrag der Rente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte. Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht war und ist es nicht erforderlich, dass für die Zeit des „Rentenverzichts“ Beiträge gezahlt werden. Es gibt auch keinen Endzeitpunkt für die Ermittlung des „Rentenzuschlags“, wie es nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht die Vollendung des 67. Lebensjahres war.

In der vom 01.01.1992 an geltenden Fassung des § 77 SGB VI belief sich der Zugangsfaktor auf 1,0 bei

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Renten wegen Todes,
  • Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Lebensalters begannen.

Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig beansprucht wurden, war der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0. Wurde eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen, war der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0.

Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die ab dem 01.01.1992 nach § 302 Abs. 1 SGB VI als Regelaltersrente zu leisten war, konnten und können keinen erhöhten Zugangsfaktor mit der Begründung verlangen, nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Altersrente beansprucht zu haben (BSG vom 29.08.1996, AZ: 4 RA 54/95).

Waren Entgeltpunkte bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte einer früheren Rente wegen Alters, blieb für sie in einer Nachfolgerente der bisherige Zugangsfaktor maßgebend. Wurde während des Bezuges einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente vor dem Erreichen des für diese Rente maßgebenden Lebensalters eine andere, abschlagsfreie Rente beansprucht, war der bisherige Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, den die Nachfolgerente nicht vorzeitig beansprucht wurde, um 0,003 zu erhöhen. Bei einer Teilrente galt dies für die anteilig zugrunde gelegten Entgeltpunkte entsprechend deren Anteil an der Vollrente. Diese Regelungen entsprechen grundsätzlich auch noch der derzeitigen Rechtslage.

Für hinzukommende, noch nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte, war und ist der Zugangsfaktor erstmals zu bestimmen. Kein erhöhter Zugangsfaktor konnte für Entgeltpunkte verlangt werden, die sich aufgrund von geänderten rentenrechtlichen Vorschriften bei der Feststellung der Regelaltersrente oder Hinterbliebenenrente nach vorherigem Bezug einer Altersrente als Vollrente ergaben und die allein deshalb nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht in Anspruch genommen wurden (zur aktuellen Rechtsauffassung vergleiche aber Abschnitt 2).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 77 SGB VI