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§ 96a SGB VI: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.01.2024

Änderung

Der Abschnitt 3.1.4 wurde um die Werte ab 01.01.2024 aktualisiert. Im Abschnitt 3.2.5 wurde die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen ergänzt. Im Abschnitt 3.6 wurden die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG ergänzt.

Dokumentdaten
Stand02.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 in Kraft, getreten am 01.01.2024
Rechtsgrundlage

§ 96a SGB VI

Version013.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240 SGB VI) nur dann in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI nicht überschritten wird.

Nach Absatz 1a wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, durch 12 geteilt und zu 40 % von der Monatsrente abgezogen wird.

Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Absatz 1b wurde im Rahmen der Neuregelung zum 01.01.2023 aufgehoben.

In Absatz 1c ist die Berechnung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen Erwerbsminderung und die Rente für Bergleute geregelt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV) geknüpft. Sie sind somit dynamisch und werden jährlich neu berechnet.

Nach Absatz 2 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 Satz 2 sind diese Einkünfte zusammenzurechnen. In Absatz 2 Satz 3 ist geregelt, welche Entgelte nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI gelten.

Absatz 3 zählt die Sozialleistungen auf, die zusätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Weiterhin wird geregelt, dass als Hinzuverdienst nicht die Höhe der Sozialleistung selbst, sondern die Einnahmen zu berücksichtigen sind, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (beitragspflichtige Einnahme).

Nach Absatz 4 gilt die Hinzuverdienstregelung auch bei vergleichbaren Sozialleistungen, die von einer Stelle mit Sitz im Ausland gezahlt werden.

Gemäß Absatz 5 wird die Höhe des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zunächst aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) festgestellt.

Nach Absatz 6 wird im Folgejahr anhand des tatsächlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes die Rentenhöhe des Vorjahres überprüft. Weicht der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst von dem prognostizierten Hinzuverdienst ab und ändert sich dadurch die Rentenhöhe, ist die Rente rückwirkend in zutreffender Höhe festzustellen (sogenannte Spitzabrechnung).

Auf Antrag der Versicherten kann gemäß Absatz 7 eine Änderung des bisher berücksichtigten prognostizierten Hinzuverdienstes vorgenommen werden. Hierfür muss jedoch der (neue) voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweichen.

Nach Absatz 8 sind die bisherigen Rentenbescheide aufzuheben, wenn sich anlässlich einer Prognose, einer Spitzabrechnung oder eines Antrags des Rentenbeziehers eine Änderung ergibt, die sich auf die Rentenhöhe auswirkt. Die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden.

Erstattungsbeträge nach Absatz 8 von bis zu 300,00 EUR werden gemäß Absatz 9 unmittelbar von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten, wenn die Versicherten damit einverstanden sind.

Zu der bis 31.12.2022 geltenden Regelung siehe GRA zu § 96a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022.

Zu der bis 30.06.2017 geltenden Regelung siehe GRA zu § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 enthält eine Übergangsregelung für Rentenbezieher, die am 30.06.2017 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in teilweiser Höhe erhalten haben. Diese teilweise geleistete Rente wird über den 30.06.2017 hinaus so lange weitergezahlt, bis die für diese Rente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten wird oder sich aufgrund § 96a SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung eine gleich hohe oder höhere Rente ergeben würde.
  • Bis zum 31.12.2022 galten für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung hinsichtlich der Berücksichtigung als Hinzuverdienst gemäß § 313 Abs. 8 SGB VI Besonderheiten (vergleiche hierzu Abschnitt 3.5 und GRA zu § 313 SGB VI, Abschnitt 5).

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ein Hinzuverdienst möglich. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente für Bergleute wird dies von den Versicherten im Rahmen ihres verbliebenen Restleistungsvermögens sogar erwartet. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen.

Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter. Steht die Tätigkeit der Annahme der verminderten Erwerbsfähigkeit jedoch entgegen, ist die Rente zu entziehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitte 10 und 11, und GRA zu § 45 SGB VI.

Liegt trotz einer Erwerbstätigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit vor, findet § 96a SGB VI Anwendung.

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

Bei teilweise zu leistenden Renten ist abhängig vom anzurechnenden Hinzuverdienst jeder Anteil der Rente denkbar: Die Rente kann daher zum Beispiel nur 1 Cent betragen oder nur um 1 Cent gekürzt sein.

Bei der Regelung des § 96a SGB VI handelt es sich nicht um eine anspruchsbegründende oder anspruchserhaltende Voraussetzung. Dies bedeutet, dass selbst bei einem Anrechnungsbetrag, der zum vollen Ruhen der Rente führt, der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach weiterhin gegeben ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 43, 45, 240 SGB VI weiterhin vorliegen. Es handelt sich somit um eine Regelung, die lediglich einer Übersicherung entgegenwirkt.

Die Regelung des § 96a SGB VI, die bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zu einer (teilweisen) Zahlungsanspruchsvernichtung führt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG (vergleiche Urteile des BSG vom 17.12.2002, AZ: B 4 RA 23/02 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 1, BSG vom 06.03.2003, AZ: B 4 RA 35/02 R, SozR 4-2600 § 313 Nr. 1, und AZ: B 4 RA 8/02 R, SozR 4-2600 § 313 Nr. 2, sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14.06.2007, AZ: 1 BvR 154/05).

Bei parallelen Rentenansprüchen ist nur die höchste Rente zu leisten. Dabei sind die Rentenbeträge miteinander zu vergleichen, die sich unter anderem nach Anwendung der Hinzuverdienstregelung ergeben (vergleiche GRA zu § 89 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Hinzuverdienst

Wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).

Als Hinzuverdienst kommen folgende Einkünfte in Betracht:

  • Arbeitsentgelt (vergleiche Abschnitte 3.1 bis 3.1.13),
  • Arbeitseinkommen (vergleiche Abschnitte 3.2 bis 3.2.11),
  • vergleichbares Einkommen (vergleiche Abschnitt 3.3) und
  • bestimmte Sozialleistungen (vergleiche Abschnitte 3.4 bis 3.4.3)

Mehrere dieser Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 96a Abs. 2 S. 2 SGB VI, vergleiche Abschnitt 3.7).

Die Begriffe „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ sind gebietsneutral und nicht auf in Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es - als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung - mit deutschem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen vergleichbar ist (AGHZVG 2/2009, TOP 6). Von ausländischen Stellen gezahlte Sozialleistungen sind ebenfalls Hinzuverdienst, sofern sie mit den in § 96a Abs. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen vergleichbar sind (§ 96a Abs. 4 SGB VI). Für die Prüfung der Vergleichbarkeit gelten die dazu in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen beschriebenen Grundsätze entsprechend (vergleiche hier insbesondere GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 4, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 7.1).

Soweit Hinzuverdienst in ausländischer Währung erzielt wird, ist dieser in Euro umzurechnen. Die Umrechnung richtet sich nach § 17a SGB IV beziehungsweise, wenn Europarecht anzuwenden ist, nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu § 17a SGB IV und GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009).

Arbeitsentgelt

Erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis, findet § 96a SGB VI Anwendung. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist kein Hinzuverdienst in diesem Sinne.

Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch Urteile zuletzt des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14). Zum Arbeitsentgelt gehören daher zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile oder beamtenrechtliche Bezüge (FAVR 4/2006, TOP 4). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV).

Zur Frage, ob bestimmte Einkünfte als Arbeitsentgelt zu werten sind, gelten die Ausführungen der GRA zu § 14 SGB IV und GRA zu § 17 SGB IV. Liegt danach Arbeitsentgelt vor, ist es grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich gegebenenfalls aus den nachfolgenden Abschnitten dieser GRA.

Hinzuverdienst ist das Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Als Hinzuverdienst ist der Bruttobetrag anzusetzen. Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.

Erhalten Versicherte weniger als das tarifvertraglich geschuldete Entgelt, ist als Hinzuverdienst das Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sie tatsächlich erhalten haben (AGFAVR 3/2004, TOP 5).

Entgeltzahlungen wegen Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsentgelt ist auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es ohne tatsächliche Arbeitsleistung erzielt wird. Damit ist zum Beispiel Arbeitsentgelt, das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Spende von Organen oder Geweben erzielt wird, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2013, TOP 3). Dies gilt sowohl für die gesetzliche Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen als auch für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in Form von Krankenbezügen).

Für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis handelt.

Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente und fordern diese vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (zum Beispiel nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen. Dabei ist zu beachten, dass als Vorschuss auf die Rente gezahlte Beträge frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen zurückgefordert werden dürfen (§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall).

Altersteilzeitarbeit

Besteht über den Beginn der Rente hinaus ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des AltTZG, stellt das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (Regelarbeitsentgelt) zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Der Betrag, von dem - unter Beachtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG und § 163 Abs. 5 SGB VI - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, ist für die Hinzuverdienstregelung nicht von Bedeutung.

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge sind kein Hinzuverdienst (Urteil des BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 73/11 R, SozR 4-2400 § 18a Nr. 3, AGFAVR 3/2012, TOP 4).

Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen bei Eintritt eines Störfalls

Endet ein Arbeitsverhältnis mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung (dazu zählt auch Altersteilzeitarbeit) in Form eines Blockmodells gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV vor dem vereinbarten Ende, kann das angesparte Wertguthaben nicht mehr vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt für eine Freistellungsphase verwendet werden. Es tritt dann ein Störfall ein.

Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt. Dieses Wertguthaben, das damit Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellt, wird im Störfall regelmäßig in einem Betrag ausgezahlt.

Der Arbeitgeber muss anlässlich des Störfalls den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens mit einer Sondermeldung nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV in Verbindung mit § 11a Abs. 1 DEÜV wie eine Einmalzahlung melden. Der dabei ins Versicherungskonto gemeldete beitragspflichtige Teil des Wertguthabens entspricht regelmäßig nicht dem Wertguthaben vor Verbeitragung (Brutto-Wertguthaben).

An die Versicherten ausgezahlt wird das Wertguthaben, das sich nach Steuerabzug und der Verbeitragung gemäß § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV ergibt (Netto-Wertguthaben). Darüber hinaus können auch zurückgezahlte Aufstockungsleistungen an den Arbeitgeber den Auszahlungsbetrag des Wertguthabens mindern.

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist das Brutto-Wertguthaben - gegebenenfalls vermindert um vom Arbeitnehmer zurückgeforderte Aufstockungsleistungen -, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden hat.

Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung dieser Zahlung vergleiche Abschnitt 3.1.5.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, ist ein Wertguthaben nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs, das heißt monatlich zwischen 538,01 EUR und 2.000,00 EUR (bis 31.12.2023: zwischen 520,01 und 2.000,00 EUR; bis 31.12.2022: zwischen 520,01 und 1.600,00 EUR; bis 30.09.2022: zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR) erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar.

Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 2a SGB IV ist unbeachtlich (analog AGFAVR 1/2003, TOP 3).

Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Abgeltung von Überstunden. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

  • Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
  • aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind Ermittlungen zum Zeitpunkt der Zahlung zu führen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Pflegetätigkeit

Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (§ 96a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI). Zum Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI zählt das Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegepersonen sind gemäß § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist generell auszugehen, wenn die Pflegepersonen von den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nicht übersteigt. Ein solches Arbeitsentgelt ist kein Hinzuverdienst. Für diese Personen besteht Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3).

Einkünfte, die aus einer erwerbsmäßigen Pflege erzielt werden, sind dagegen Hinzuverdienst. Von einer erwerbsmäßigen Pflege ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn Personen aus ihrer Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielen, das den Umfang des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI übersteigt, und wenn für die Pflegeperson dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. In diesem Fall ist das gesamte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und nicht nur der die Grenzen des § 37 SGB XI übersteigende Teil (AGFAVR 2/2003, TOP 4.1).

Werden aus einer Pflegetätigkeit steuerrechtliche Gewinneinkünfte erzielt, sind diese als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Einkünfte von Menschen mit Behinderungen

Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen von dem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhalten, ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VI).

Inklusionsbetriebe zählen nicht zu den in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtungen. Sie sind gemäß § 215 Abs. 1 SGB IX (Integrationsprojekte nach § 132 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen. Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen in einem Inklusionsbetrieb erzielen, ist deshalb als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 162 Nr. 2a SGB VI ist unbeachtlich (AGHZVG 2/2009, TOP 2).

Auch Tarifentgelt, das Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Modells „Budget für Arbeit“ erhalten (§ 61 SGB IX seit 01.01.2018), ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ein Teil des Entgelts orientiert sich an der verwertbaren Arbeitsleistung. Der verbleibende Teil wird von den Arbeitgebern gezahlt, diesen aber erstattet. Es ist stets das volle Tarifentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (RBRTS 1/2006, TOP 14).

Abfindungen

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016).

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen, zum Beispiel zu einem Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, sind Arbeitsentgelt. Sie sind daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Gelten Zuschüsse des Arbeitgebers, wie zum Beispiel Krankengeldzuschüsse, aufgrund von tarifrechtlichen oder sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen als Vorschuss auf die Rente und werden vom Arbeitgeber zurückgefordert, sind sie jedoch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.1.1).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nur dann Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV genannten Wert übersteigen.

Die zum Mutterschaftsgeld gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers (§ 14 MuSchG) sind kein Arbeitsentgelt und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SvEV).

Die bis zum 31.12.2022 vertretene Rechtsauffassung, wonach für die Anrechnung des Zuschusses danach zu unterscheiden war, ob die gleichzeitig gezahlte Sozialleistung auf die Rente angerechnet wurde oder nicht, ist obsolet geworden. Seit dem 01.01.2023 ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme und nicht mehr die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.4.3). Somit kann es nicht mehr vorkommen, dass bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage und des Zuschusses im Ergebnis mehr angerechnet wird als vor dem Sozialleistungsbezug.

Einkünfte von Freiwilligendienstleistenden

Freiwilligendienstleistende nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) erhalten für ihre Tätigkeit bestimmte Geld- und Sachleistungen. Dabei handelt es sich um ein angemessenes steuerfreies Taschengeld sowie um unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen. Diese Leistungen sind grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 17 SGB IV und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt für Arbeitskleidung oder eine entsprechende Geldersatzleistung jedoch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 31 EStG vor, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt (AGHZVG 3/2013, TOP 4).

Verdienstausfallerstattung

Eine Verdienstausfallerstattung nach § 38 Abs. 4 SGB V oder nach § 74 Abs. 1 SGB IX (§ 54 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) erhalten Ehegatten oder nahe Angehörige von erkrankten oder in Rehabilitations-/Teilhabemaßnahmen befindlichen Versicherten, wenn diese anstelle der Versicherten den Haushalt weiterführen und deshalb einen Verdienstausfall hinnehmen müssen. Derartige Verdienstausfallerstattungen sind weder bei den Versicherten (die die Leistung erhalten) noch bei den Hilfeleistenden (die den Verdienstausfall tatsächlich haben) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 1/2008, TOP 2).

Auch Verdienstausfallerstattungen privater Krankenversicherungsunternehmen an Spender von zum Beispiel Organen stellen keinen Hinzuverdienst dar (AGHZVG 2/2013, TOP 3). Derartige Erstattungen erhalten Organspender von dem Krankenversicherungsunternehmen eines privat krankenversicherten Empfängers von Organen, wenn der Spender wegen der Spende einen Verdienstausfall hinnehmen musste.

Arbeitszeitkonten

Leistungen des Arbeitgebers können für den Aufbau von Arbeitszeitkonten oder von Wertguthaben verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der wöchentlichen oder werktäglichen Arbeitszeit und/oder den Ausgleich betrieblicher Arbeitszyklen (zum Beispiel Gleitzeitkonto) oder den Aufbau von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV (Wertguthabenvereinbarung) handelt.

Darüber hinaus kann durch Tarifvertrag, Arbeitsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abgewichen und dieser monetär abgegolten werden. Der finanzielle Gegenwert der Urlaubstage kann auch einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden.

Werden Arbeitsentgeltbestandteile in ein Arbeitszeitkonto oder Wertguthabenkonto eingebracht, liegt Arbeitsentgelt und damit zu berücksichtigender Hinzuverdienst erst vor, wenn aus den angesparten Konten Zahlungen an die Versicherten erfolgen.

Zuwendungen aufgrund von Krisen oder Ereignissen

Arbeitnehmer können Zahlungen aufgrund von Krisen oder Ereignissen erhalten.

Coronaprämien

Aufgrund der Corona-Pandemie konnten Versicherte von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrem Arbeitsentgelt Beihilfen, Unterstützungen oder finanzielle Anerkennungen für besondere Leistungen (Corona-Prämien) erhalten. Diese Zahlungen waren bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) beziehungsweise 4.500,00 EUR (§ 3 Nr. 11b EStG) steuerfrei und stellten kein Arbeitsentgelt dar. Sie waren daher auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

sonstige Prämien

Versicherte können von ihrem Arbeitgeber wegen der allgemeinen Preissteigerung eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie erhalten. In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR, auch in Teilbeträgen, möglich. Diese Zahlungen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 

Energiepreispauschale

Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich wurde Erwerbspersonen im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR gezahlt. Bei Beschäftigten zahlten Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus. Es handelt sich jedoch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, da der Bezug zur Beschäftigung fehlt. Sie ist daher kein Hinzuverdienst.

Anmerkung: Die von den Rentenversicherungsträgern und Versorgungsträgern auszuzahlende Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende in Höhe von 300,00 EUR ist allein aufgrund der Tatsache, dass sie aus keinem Beschäftigungsverhältnis oder aktivem Dienstverhältnis gezahlt wird, kein Hinzuverdienst.

Arbeitseinkommen

Erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI Anwendung.

Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch den Bezug zum steuerrechtlichen Gewinn wird die mit § 15 Abs. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995 -) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) angestrebte volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwirklicht. Den Sozialleistungsträgern soll hierdurch eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung von Arbeitseinkommen erspart werden (vergleiche BSG vom 09.10.2012, AZ: B 5 R 8/12 R).

Da nach § 15 Abs. 1 SGB IV zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k EStG und § 13a EStG) abzustellen ist, gehören zum Arbeitseinkommen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG (AGHZVG 2/2013, TOP 2), das heißt

Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten sind Gewinne und Verluste aus allen Tätigkeiten gegeneinander aufzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.7). Die positive Summe dieser Einkünfte stellt Arbeitseinkommen dar und ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wird die Minderung des steuerrechtlichen Gewinns um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten geltend gemacht (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG), sind die in Abschnitt 3.2.11 erläuterten Grundsätze zu beachten.

Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an (vergleiche BSG vom 23.01.2008, AZ: B 10 KR 1/07 R, FAVR 1/2000, TOP 10).

Liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, findet gegebenenfalls die Regelung des § 15 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Es sind die in Abschnitt 3.2.1 erläuterten Grundsätze zu beachten.

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne des §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für Gewinneinkünfte, die in Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG deshalb den Gewinneinkünften zugeordnet werden, weil ein Rechtsnachfolgeverhältnis vorliegt (vergleiche BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6). In diesem Fall stammen die Einkünfte nicht aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit. Sie sind daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Wird während des Rentenbezuges ein steuerrechtlicher Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist zunächst zu prüfen, ob der Gewinn hieraus nach § 13a EStG ermittelt wird. Danach können Land- und Forstwirte ihren steuerrechtlichen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt, sind Besonderheiten zu beachten (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1).

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nicht nach § 13a EStG ermittelt, richtet sich die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach den allgemeinen Grundsätzen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Sind im Einkommensteuerbescheid unter der Position „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ sowohl Einkünfte nach § 13a EStG als auch zum Beispiel Einkünfte als Einzelunternehmer ohne den Hinweis auf § 13a EStG ausgewiesen, ist zuerst für die Einkünfte nach § 13a EStG der zu berücksichtigende Hinzuverdienst nach den Besonderheiten des Abschnitts 3.2.1.1 zu ermitteln. Dieser ist anschließend mit den anderen Einkünften zusammenzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.7).

Beachte:

Wird der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet und werden die Pachteinnahmen (Pachtzinsen) steuerrechtlich als ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ gewertet, stellen diese Einkünfte Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar (vergleiche Abschnitt 3.2, AGHZVG 2/2010, TOP 6).

Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt wird, ist nach § 15 Abs. 2 SGB IV als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Dieser Wert wird von der zuständigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) ermittelt (§ 32 Abs. 5 S. 1 ALG). Ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid oder anderen Unterlagen, dass der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, ist grundsätzlich eine entsprechende Bescheinigung der SVLFG erforderlich.

Zur Vermeidung mehrmaliger Anfragen bei der SVLFG ist diese Bescheinigung ausschließlich für die Spitzabrechnung anzufordern und auch erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr bereits vorliegt. Für die Prognose sind die Angaben der Versicherten ausreichend (AGHZVG 1/2019, TOP 5.1).

Der von der SVLFG bescheinigte Betrag weicht regelmäßig von dem im Einkommensteuerbescheid unter ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ angegebenen Betrag ab. Der bescheinigte Betrag bezieht sich auf das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes die steuerrechtliche Zuordnung zwischen den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern maßgebend (AGHZVG 1/2007, TOP 6). Anhand des letzten Einkommensteuerbescheides oder einer entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung ist daher zu prüfen, ob der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe, anteilig oder gar nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist:

  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid allein der oder dem Versicherten zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid jeweils in anteiliger Höhe den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in Höhe des Anteils als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid oder der entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung ergibt.
  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid nicht der oder dem Versicherten, sondern dem Ehegatten beziehungsweise dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin in voller Höhe zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Beachte:

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb vollständig verpachtet, sind die erzielten Pachteinnahmen (Pachtzinsen) so lange als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie gegenüber dem Finanzamt nicht die steuerrechtliche Betriebsaufgabe erklärt wurde. Aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften kann die SVLFG aber keinen Wert nach § 32 Abs. 6 ALG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB IV ermitteln. Es ist daher nicht erforderlich, in diesen Fällen die SVLFG anzuschreiben. Als Hinzuverdienst sind in diesem Fall ausnahmsweise die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

Wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche nur teilweise verpachtet, ist allein der von der SVLFG nach § 32 Abs. 6 ALG mitgeteilte Wert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2010, TOP 6).

Wird bei vollständiger Verpachtung gegenüber dem Finanzamt die steuerrechtliche Betriebsaufgabe erklärt, werden die Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt, sodass sie keinen Hinzuverdienst mehr darstellen.

Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag wird eine den Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, die erst in der Zukunft angeschafft oder hergestellt werden.

Ein Investitionsabzugsbetrag nach der (allgemeinen) Gewinnermittlungsvorschrift des § 7g EStG bewirkt im Jahr seiner Bildung eine Minderung des Gewinns und damit des Arbeitseinkommens. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ und ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’ sind in der dort angegebenen Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und nicht zusätzlich um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes muss regelmäßig in den folgenden drei Jahren nach Bildung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen. Unterbleibt die Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht. Dabei wird der Einkommensteuerbescheid rückwirkend für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, geändert. Erweist sich deshalb ein Einkommensteuerbescheid, der der Hinzuverdienstberücksichtigung zugrunde gelegt worden ist, nachträglich als unzutreffend, ist die Höhe der Rente anhand des korrigierten Einkommensteuerbescheides zu überprüfen (AGHZVG 2/2009, TOP 3).

Verlustvortrag/Verlustrücktrag

Ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG wirkt sich nicht auf die Höhe des Arbeitseinkommens aus, da die Regelung des § 10d EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) zählt (vergleiche BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinneinkünfte sind daher unverändert aus den Positionen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ und ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’ für die Prüfung des Hinzuverdienstes zu übernehmen und nicht zusätzlich um einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag zu mindern (AGHZVG 1/2007, TOP 2).

Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Veräußerungsgewinn tatsächlich geflossen ist oder fiktiv ermittelt wurde (PGHZVG 2/2005, TOP 6).

Bleiben Teile eines Veräußerungsgewinns steuerfrei (Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), mindern diese den als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn. Als Hinzuverdienst ist der Betrag zu berücksichtigen, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag eigens ausgewiesen ist oder nicht (AGHZVG 1/2015, TOP 4).

Einkünfte aus der Energiegewinnung

Einkünfte aus der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien (beispielsweise Strom aus Solar- oder Windkraftanlagen) sind regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Arbeitseinkommen und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Seit 01.01.2022 sind Einkünfte im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei und es liegt kein Hinzuverdienst vor. Bis zum 31.12.2021 konnten sich Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen. Auch in diesen Fällen liegt kein Hinzuverdienst vor.

Zuwendungen aufgrund von Krisen oder Ereignissen

Werden Zuwendungen zur Bewältigung von Krisen oder zur Beseitigung von Schäden aufgrund besonderer Ereignisse (zum Beispiel Corona-Soforthilfen zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit oder Fluthilfegelder bei Hochwasserschäden) im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist (RBRTN 1/2011, TOP 7).

Energiepreispauschale

Bei Selbständigen, die Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 EStG erzielen, gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Energiepreispauschale stellt somit kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV und damit auch keinen Hinzuverdienst dar.

Einkünfte von Kommanditisten

Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielte Gewinnanteile von Kommanditisten, die dem steuerrechtlichen Gewinn zugerechnet werden (regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sind Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, auch wenn die Kommanditisten nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten (vergleiche BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1).

Einkünfte von Aufsichtsräten

Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Den Aufsichtsratsmitgliedern kann hierfür eine Vergütung gewährt werden (§ 113 Abs. 1 AktG). Diese wird steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Aufsichtsratsvergütungen sind somit grundsätzlich Arbeitseinkommen und als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Werden Aufsichtsratsvergütungen von einem Aufsichtsrat vertragsgemäß oder aufgrund einer Anordnung an soziale Einrichtungen oder Stiftungen (wie zum Beispiel die Hans-Böckler-Stiftung) abgeführt und steuerrechtlich als Betriebsausgaben gewertet, sind sie insoweit kein Arbeitseinkommen.

Einkünfte von versicherungspflichtigen Selbständigen

Für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 SGB VI) und für Personen, die der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen, ergibt sich das anzurechnende Arbeitseinkommen allein aus der steuerrechtlichen Beurteilung. Maßgebend ist der steuerrechtliche Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid. Es ist nicht auf die Beträge abzustellen, die als beitragspflichtige Einnahmen ins Versicherungskonto gemeldet wurden (§ 165 SGB VI).

Einmalige Zahlungen an selbständig Tätige

Einmalige Zahlungen an Selbständige, wie zum Beispiel Veräußerungsgewinne oder GEMA-Gebühren, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitseinkommen darstellen (vergleiche Abschnitte 3.2 und 3.2.4) und aus einer selbständigen Tätigkeit stammen, die nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch einmalige Zahlungen im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Zahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nachweis und Ermittlung des Arbeitseinkommens

Als Nachweis des Arbeitseinkommens dient regelmäßig der Einkommensteuerbescheid. Denn für Selbständige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2600 § 96a, Nr. 7).

Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ beziehungsweise ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’.

Nur ausnahmsweise kann von den im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbetrieb“ oder „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Besteuerungsgrundlagen nur geschätzt wurden oder bei objektiv fehlerhaften, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr korrigierbaren Einkommensteuerbescheiden, wenn später der tatsächliche („richtige“) steuerrechtliche Gewinn durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen wird (RBRTN 2/2011, TOP 5).

Wird die Minderung des steuerrechtlichen Gewinns um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten geltend gemacht (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG), sind im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgaben berücksichtigte Kinderbetreuungskosten vom steuerrechtlichen Gewinn abzuziehen. Ein nach § 13a EStG ermittelter Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1) ist jedoch nicht entsprechend zu mindern.

Die Kinderbetreuungskosten sind im Einkommensteuerbescheid dem Elternteil zugeordnet, der sie getragen hat. Sind die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) keinem Elternteil zugeordnet, ist pauschalierend die Hälfte des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrages gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Da § 15 Abs. 1 SGB IV an die (allgemeinen) Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts anknüpft (vergleiche Abschnitt 3.2), kommt es bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG).

Ist ein Einkommensteuerbescheid wegen Nichtveranlagung nicht vorhanden oder verfügen Versicherte über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung, haben Selbständige auf andere Art und Weise ihr Arbeitseinkommen nachzuweisen.

Besonderheit bei der Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitseinkommens im Rahmen der Spitzabrechnung

Ist für die Spitzabrechnung der tatsächliche Hinzuverdienst beziehungsweise das tatsächliche Arbeitseinkommen zu ermitteln (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.3.3), kann im Jahr des Rentenbeginns oder im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht ohne Weiteres auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden, wenn die jeweiligen Zeitpunkte im laufenden Kalenderjahr liegen. In diesen Fällen kann das tatsächliche Arbeitseinkommen durch geeignete Beweismittel (§ 21 SGB X) anderweitig nachgewiesen werden. Diese Nachweise können aber nur in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid verwendet werden. Es muss geprüft werden, ob das anderweitig nachgewiesene Arbeitseinkommen in etwa mit dem Einkommensteuerbescheid im Einklang steht. Eine Spitzabrechnung ist daher immer erst möglich, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Als „anderweitiger Nachweis“ kommt regelmäßig ein monatlicher Nachweis in Frage, aber nur dann, wenn Versicherte dies ausdrücklich beantragen. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, ist als Hinzuverdienst die Summe der Monatsbeträge ab Rentenbeginn beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens kommt jedoch nur bei selbständig Tätigen in Betracht, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt (siehe hierzu GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.2.).

Für einen monatlichen Nachweis kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung der Selbständigen in Betracht, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Ermitteln selbständig Tätige ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, kann ein monatliches Arbeitseinkommen hingegen nicht nachgewiesen werden (BSG vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2400 § 96a Nr. 7). Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (siehe hierzu GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.1, AGHZVG 1/2015, TOP 3). Bei dieser Gewinnermittlungsart kann das Arbeitseinkommen nur pauschalierend ermittelt werden.

Vergleichbares Einkommen

Als Hinzuverdienst ist auch ein vergleichbares (Brutto-)Einkommen zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 2 SGB VI).

Zum vergleichbaren Einkommen gehören (AGHZVG 2/2013, TOP 2):

  • Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments,
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre),
  • Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (AGHZVG 1/2010, TOP 6),
  • Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Beachte:

Soweit die vorstehend genannten Personen Versorgungsbezüge aus ihrer ehemaligen Tätigkeit erhalten, sind diese kein Hinzuverdienst, vergleiche Abschnitt 3.6.

Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sind außerdem § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (vergleiche GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Vorruhestandsgelder im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Einzelvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) mindestens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente zahlt.

Sozialleistungen

Bestimmte, während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlte Sozialleistungen sind zusätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).

Für die Frage, welche Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, ist zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise einer Rente für Bergleute (vergleiche Abschnitt 3.4.1) und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 3.4.2) zu unterscheiden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente für Bergleute

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute sind bestimmte Sozialleistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Hierbei handelt es sich einerseits um in § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannte Sozialleistungen und andererseits um solche Sozialleistungen, die sich aus dem Verweis des § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben.

Zu berücksichtigende Sozialleistungen

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute sind folgende Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI):

  • Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am Tag des Rentenbeginns eingetreten, stellt das Krankengeld ebenfalls zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar (RBRTN 2/2004, TOP 17).
    Wird eine bereits vor Rentenbeginn begonnene Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und tritt nach Rentenbeginn erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Krankengeld für die erneute Arbeitsunfähigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der erneuten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde liegt.
    Wurde eine Krankengeldzahlung unterbrochen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die dieser Krankengeldzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit behoben war. Denkbar sind hier beispielsweise die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten des „bezahlten“ Urlaubs. In diesen Fällen ist ein nachfolgendes Krankengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
    Macht die zuständige Krankenkasse im Einzelfall (zum Beispiel bei Abrechnung eines Erstattungsanspruchs) geltend, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, hat sie dies durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel durch ärztliche Unterlagen, zu belegen.
    Wurde die Krankengeldzahlung durch eine Rehabilitationsleistung unterbrochen und ist im Entlassungsbericht Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit auch während der Maßnahme durchgehend bestanden hat. Wird Arbeitsunfähigkeit dagegen im Entlassungsbericht verneint, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die nach der Maßnahme liegende Krankengeldzahlung auf einer neuen (nach Rentenbeginn eingetretenen) Arbeitsunfähigkeit beruht. Ein möglicher Gegenbeweis obliegt in diesen Fällen der zuständigen Krankenkasse (FAVR 3/2006, TOP 3, in Verbindung mit PGHZVG 1/2006, TOP 5).
  • Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V, das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen hat. Die stationäre Behandlung kann in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Regelmäßig wird die Behandlung mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergehen; für die Krankengeldzahlung nach § 44 SGB V kommt es in diesen Fällen jedoch auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht an.
  • Krankengeld im Sinne des § 44a SGB V, das an Spender von zum Beispiel Organen oder Geweben gezahlt wird (AGHZVG 2/2013, TOP 3),
  • Krankengeld, das bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V gezahlt wird,
  • bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Dies gilt auch, wenn das Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt wird, zum Beispiel nach § 80 SVG (Soldatenversorgungsgesetz).
  • Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
  • ab 01.01.2025: Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG), das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
  • Übergangsgeld während der Dauer einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, unabhängig von welchem Rehabilitationsträger, wenn dem Übergangsgeld ein nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Rente für Bergleute erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt.
    Liegt dem Übergangsgeld ein vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde, findet nicht § 96a Abs. 3 SGB VI, sondern § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX Anwendung. Dies gilt auch, wenn das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX berechnet wird (vergleiche GRA zu § 72 SGB IX, Abschnitt 7).
    Beachte:
    Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 6). Das Übergangsgeld ist in diesen Fällen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (FAVR 4/2005, TOP 5, in Verbindung mit PGHZVG 1/2005, TOP 5).
  • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 49 SGB VII, das für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird.
    Beachte:
    Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 6). Das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in diesen Fällen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nach § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind folgende, in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45, 48 und 55a SGB VII). Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaft auszahlt (§ 189 SGB VII).
  • Pflegeunterstützungsgeld, das für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung regelmäßig bis zu zehn Arbeitstagen gezahlt wird, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (§ 44a Abs. 3 SGB XI),
  • Kurzarbeitergeld, das gemäß § 95 SGB III an Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsausfalls gezahlt wird,
  • Saison-Kurzarbeitergeld, das gemäß § 101 SGB III in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03. des Folgejahres) gezahlt wird,
  • Transferkurzarbeitergeld, das gemäß § 111 SGB III bei einem Arbeitsausfall aufgrund betrieblicher Restrukturierungen gezahlt wird,
  • Arbeitslosengeld an Arbeitslose, unabhängig vom Leistungsvermögen der Versicherten; hierzu zählt auch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III),
  • Insolvenzgeld, das von der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gezahlt wird (§ 165 SGB III)
  • Qualifizierungsgeld, das gemäß § 82a SGB III Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung erhalten können.

Hinweis:

Wird eine der oben genannten anrechenbaren Sozialleistungen zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt und tritt zu dieser Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu, kann der Anspruch auf die Sozialleistungen wegen der hinzutretenden Rente wegen voller Erwerbsminderung, gegebenenfalls auch rückwirkend, ruhen oder entfallen. In diesem Fall ist kein Sozialleistungsbezug „vorhanden“ (Erfüllungsfiktion), der als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen wäre (EGHE 1/2021, TOP 5.2).

Nicht zu berücksichtigende (Sozial-)Leistungen

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute sind insbesondere folgende (Sozial-)Leistungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  • Krankentagegeld, das von einer privaten Krankenkasse oder im Rahmen einer Zusatzversicherung von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird (AGHZVG 1/2007, TOP 7),
  • Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfond (ESF),
  • Mutterschaftsgeld, das nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlt wird,
  • Wintergeld nach § 102 SGB III, das als Zuschuss-Wintergeld oder als Mehraufwand-Wintergeld gezahlt wird (RBRTN 1/2007, TOP 10),
  • Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden (PGHZVG 2/2006, TOP 7),
  • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Einstiegsgeld, bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld). Es handelt sich hierbei um nachrangige, bedarfsorientierte Leistungen (AGHZVG 2/2013, TOP 2).
  • Sozialleistungen, die in Höhe einer SGB II-Leistung erbracht werden (PGHZVG 1/2006, TOP 4),
  • Gründungszuschuss an Selbständige nach § 93 SGB III und § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX,
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Kriegsopferfürsorgeleistungen,
  • Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderung (§ 122 SGB III),
  • Übergangsleistungen, die nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden,
  • Sozialleistungen, denen ein Arbeitsentgelt zugrunde liegt, das nach § 96a Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht als Hinzuverdienst gilt (vergleiche Abschnitte 3.1.6 und 3.1.7),
  • Elterngeld nach dem BEEG (AGHZVG 1/2006, TOP 4),
  • Verdienstausfallerstattungen nach § 38 Abs. 4 SGB V oder nach § 74 Abs. 1 SGB IX, vergleiche auch Abschnitt 3.1.11, AGHZVG 1/2008, TOP 2),
  • Verdienstausfallerstattungen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen an Spender von zum Beispiel Organen oder Geweben gezahlt werden (AGHZVG 2/2013, TOP 3, vergleiche auch Abschnitt 3.1.14),
  • Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind ausschließlich folgende Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 S. 2 SGB VI):

  • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45, 48 und 55a SGB VII). Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaft auszahlt (§ 189 SGB VII).

    Das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht (§ 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 zweiter Halbs. SGB VII). Davon ist bei einem Zusammentreffen von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung regelmäßig auszugehen (RBRTO 1/2002, TOP 17).

    Steht das Verletztengeld nicht in einem Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit und dem Eintritt der Erwerbsminderung, ist es nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hier besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch der Berufsgenossenschaft (§ 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 erster Halbs. SGB VII in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V).
  • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 49 SGB VII, das für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird.
    Beachte:
    Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 6). Das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in diesen Fällen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Beträge bei Sozialleistungsbezug

Als Hinzuverdienst ist gemäß § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Diese beträgt in der Regel 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und wird in das Versicherungskonto gemeldet.

Auch die von ausländischen Stellen erbrachten Sozialleistungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie mit den in § 96a Abs. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen vergleichbar sind. Da ausländische Sozialleistungen nicht der Beitragspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen, ist der tatsächlich gezahlte Betrag der Sozialleistung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGZWSR, 2. Sondersitzung 2022, TOP 2, Anlage 2).

Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten

Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b EStG und stellt weder Arbeitsentgelt (unter anderem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.

Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.2, AGFAVR 1/2010, TOP 10).

Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge müssten bei der Höhe des zum Beispiel vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden sein. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.

Betriebsrenten oder sonstige Versorgungsleistungen

Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt zum Beispiel auch für

  • Werkspensionen, Übergangsgelder oder Überbrückungsgelder nach tariflichen oder freiwilligen Regelungen, die wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlt werden (PGHZVG 4/2003, TOP 2),
  • Zusatzrenten im öffentlichen Dienst,
  • Übergangsversorgungen von Fluggesellschaften,
  • Versorgungseinkünfte, die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten und die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG gewertet werden (AGHZVG 1/2008, TOP 4),
  • Beamtenpensionen,
  • Altersgeld für ehemalige Beamte, Richter und Berufssoldaten, die aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Nachversicherung ausgeschieden sind,
  • Leistungen an ausgeschiedene Abgeordnete, Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre wegen ihres ehemaligen Mandats (zum Beispiel Übergangsgeld, Altersentschädigung),
  • Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (Soldatenversorgungsgesetz).

Zusammenrechnen mehrerer Einkünfte

Werden mehrere Einkünfte (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen, Sozialleistung) erzielt, sind diese zusammenzurechnen (§ 96a Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die Summe der in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens sind bei Vorliegen mehrerer Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) negative Einkünfte/Verluste mit positiven Einkünften/Gewinnen zu verrechnen (BSG vom 17.07.1985, AZ: 1 RA 41/84, SozR 2100 § 15 Nr. 8, und BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Bei einem insgesamt negativen Arbeitseinkommen wird als Hinzuverdienst der Wert ‘0’ angesetzt (AGHZVG 2/2008, TOP 6).

Ein Saldieren ist jedoch nur beim Arbeitseinkommen möglich. Es ist nicht zulässig, zum Beispiel Arbeitsentgelt mit einem Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugleichen.

Siehe Beispiele 1 und 2

Besonderheiten bei Sozialleistungsbezug

Ein geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird nicht mit einer parallel bezogenen Sozialleistung zusammengerechnet, wenn die geringfügigen Einkünfte aufgrund von Freibetragsregelungen (zum Beispiel § 155 SGB III) tatsächlich nicht zur Kürzung der Sozialleistung führen (EGHE 1/2020, TOP 4).

Besonderheiten bei Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

Liegt ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG vor (siehe Abschnitt 3.2.1.1), ist für das Saldieren mehrerer Arbeitseinkommen der Wert nach § 32 Abs. 6 ALG zugrunde zu legen. Kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) diesen Wert nicht bescheinigen, ist der Wert aus dem Einkommensteuerbescheid heranzuziehen (AGHZVG 1/2019, TOP 5.2).

Ein Saldieren von Arbeitseinkommen ist auch dann möglich, wenn dieses aus nur einer selbständigen Tätigkeit stammt, innerhalb eines Kalenderjahres aber nach unterschiedlichen Arten ermittelt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt zum Ablauf eines Wirtschaftsjahres (30.06./01.07.) die steuerrechtliche Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG in § 13a EStG (oder umgekehrt) wechselt und sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Verlust und bei der nach § 13a EStG ein Gewinn ergibt. Auch in diesen Fällen ist für das Saldieren der Wert nach § 32 Abs. 6 ALG maßgebend, sofern er von der SVLFG ermittelt werden kann.

Anwendung der Hinzuverdienstregelungen

Die Hinzuverdienstprüfung erfolgt bezogen auf das Kalenderjahr. Das heißt, der kalenderjährliche Hinzuverdienst (vergleiche Abschnitt 4.2) wird der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze (vergleiche Abschnitt 4.1) gegenübergestellt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch teilweise geleistet werden.

Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Rente in voller Höhe abgezogen wird.

Siehe Beispiel 3

Die Anwendung der Hinzuverdienstregelung erfolgt zunächst anhand des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (Prognose, vergleiche Abschnitt 4.2.1). Später wird überprüft, ob der tatsächliche Hinzuverdienst (vergleiche Abschnitt 4.2.3) mit dem prognostizierten Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein und ergibt sich dadurch eine Änderung in der Rentenhöhe, wird die Rente rückwirkend neu berechnet (sogenannte Spitzabrechnung). Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Überzahlung ergeben (vergleiche Abschnitt 4.3). Einmal jährlich ist grundsätzlich eine neue Prognose zu erstellen.

Ergibt sich anlässlich der jährlichen neuen Prognose, der Spitzabrechnung oder einer neuen Prognose aufgrund einer mindestens 10%igen Hinzuverdienständerung eine Änderung in der Rentenhöhe, sind die bisherigen Bescheide zwingend aufzuheben (vergleiche Abschnitt 4.6). Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von den Versicherten zu erstatten.

Erstattungsbeträge von bis zu 300,00 EUR werden unmittelbar von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten, wenn die Versicherten damit einverstanden sind (vergleiche Abschnitt 4.7).

Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus § 96a Abs. 1c SGB VI. Sie gilt für das gesamte Kalenderjahr.

Die Höhe der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach der bewilligten Rente. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 96a Abs. 1c S. 1 Nr. 2 SGB VI). Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente für Bergleute wird sie individuell errechnet.

Die individuelle Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (96a Abs. 1c S. 1 Nr. 1 SGB VI). Zur Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte vergleiche Abschnitt 4.1.1.

Die individuelle Hinzuverdienstgrenze für die Rente für Bergleute beträgt das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 96a Abs. 1c S. 1 Nr. 3 SGB VI). Zur Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte vergleiche Abschnitt 4.1.2.

Für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente für Bergleute ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder neuen Bundesländern erzielt wird.

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze gilt auch dann in voller Höhe, wenn der Hinzuverdienst nur in einzelnen Monaten des Kalenderjahres erzielt wird oder zu berücksichtigen ist; zum Beispiel

  • im Jahr des Rentenbeginns,
  • wenn im Laufe eines Kalenderjahres Hinzuverdienst hinzutritt oder wegfällt,
  • wenn eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegfällt,
  • wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entzogen wird oder
  • im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Höchste Entgeltpunkte aus den letzten 15 Kalenderjahren bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sind bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich sämtliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die für rentenrechtliche Zeiten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung ermittelt werden. Der Beginn der Rente ist insofern unbeachtlich.

Es sind somit nicht nur die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, sondern alle nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte in die Berechnung einzubeziehen, also zum Beispiel auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nach § 71 Abs. 1 SGB VI oder Entgeltpunkte aus einem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mindestens sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (Mindesthinzuverdienstgrenze).

Nach dem Wortlaut des § 96a Abs. 1c S. 1 Nr. 1 SGB VI, der hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte lediglich auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI verweist, bleiben Zuschläge, Abschläge oder zusätzliche Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 bis 11 SGB VI unberücksichtigt.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) ist nicht zu berücksichtigen (analog AGFAVR, Sondersitzung 2014, TOP 3).

Die für die Berechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Regelung, wonach Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt (§ 73 Abs. 1 SGB VI), findet bei der Ermittlung der Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Anwendung (analog AGFAVR, Sondersitzung 2014, TOP 3).

Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorzeitig in Anspruch genommen und mindert sich dadurch der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, hat dies keine Auswirkung auf die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenze. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze errechnet sich aus den Entgeltpunkten der rentenrechtlichen Zeiten und nicht aus den persönlichen Entgeltpunkten (analog FAVR 2/2005, TOP 8).

Entfällt der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf diese Rente festgestellt, sind bei der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze die letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der erneuten teilweisen Erwerbsminderung maßgebend.

Fällt der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung weg und besteht nur noch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil sich zum Beispiel der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert hat, sind die Entgeltpunkte zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht neu zu bestimmen. Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung mit einschließt, sind für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze für diese Rente die letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung zugrunde zu legen (RBRTB 1/2001, TOP 9). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf einem Leistungsfall beruht, der nach dem Leistungsfall einer vorhergehenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten ist. In diesem Fall ist nach Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Ermittlung wieder auf die Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der vorhergehenden teilweisen Erwerbsminderung zurückzugreifen.

Erhöht sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Beendigung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung, ändern sich die maßgebenden Kalenderjahre für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze nicht, weil die teilweise Erwerbsminderung bereits eingetreten ist. Auch die Entgeltpunkte für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze ändern sich nicht. Maßgebend sind die im Rahmen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Ausübung einer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigung ermittelten Entgeltpunkte.

Höchste Entgeltpunkte aus den letzten 15 Kalenderjahren bei einer Rente für Bergleute

Bei einer Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI tritt an die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit.

Wird die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 45 Abs. 3 SGB VI beansprucht, sind die Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI zu ermitteln. Diese sind erfüllt, wenn Versicherte

  • das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (Hauptberuf) eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Das zeitlich zuletzt eintretende Ereignis ist maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgehend von diesem Zeitpunkt sind die Entgeltpunkte zu bestimmen.

Für Einzelheiten zu den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vergleiche Abschnitt 4.1.1.

   Kalenderjährlicher Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst ist grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr, also vom 01.01. bis zum 31.12., während des Rentenbezugs insgesamt erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, in welchem Monat oder in wie vielen Monaten ein Hinzuverdienst erzielt wurde. So ist zum Beispiel die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze auch dann eingehalten, wenn nur in einem Monat ein Hinzuverdienst erzielt wurde und im gesamten übrigen Kalenderjahr kein weiterer Hinzuverdienst vorliegt.

Da Hinzuverdienst grundsätzlich nur vorliegt, wenn Einkommen mit der Rente zusammentrifft, ist in folgenden Fällen nicht das Einkommen des gesamten Kalenderjahres als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  • im Jahr des Rentenbeginns, wenn die Rente nicht am 01.01. beginnt,
  • bei unterjährigem Wegfall der Rente,
  • im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze, wenn Versicherte die Regelaltersgrenze vor Dezember eines Jahres erreichen.

Im Jahr des Rentenbeginns ist nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns bis zum 31.12. desselben Kalenderjahres als „kalenderjährlicher“ Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Entfällt der Rentenanspruch, ist das Einkommen auch nur bis zum Wegfallmonat zu berücksichtigen.

Wird die Regelaltersgrenze vor Dezember eines Jahres erreicht, ist das Einkommen vom 01.01. des Jahres bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Tritt eine (neue) Rente zu einer bereits bestehenden Rente hinzu, beispielsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hat die Hinzuverdienstprüfung für jeden Anspruch getrennt zu erfolgen. Dabei ist bei der bisherigen Rente der Hinzuverdienst für das gesamte Kalenderjahr beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Bei der neu hinzutretenden Rente ist der Hinzuverdienst vom Rentenbeginn bis zum Jahresende beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 4

Vorausschauende Betrachtung - Prognose

Wird während des Rentenbezuges Hinzuverdienst erzielt, ist als Hinzuverdienst zunächst der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 5 SGB VI). Die Höhe des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes wird aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) festgestellt. Die Prognose umfasst dabei grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung der Prognose. Zum Zeitpunkt der Prognose muss also geschätzt werden, wie viel der oder die Versicherte am Ende des jeweiligen Kalenderjahres voraussichtlich an Hinzuverdienst erzielt haben wird. Dabei ist ein gegebenenfalls bis dahin im Kalenderjahr bereits erzielter Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Erstmals ist eine Prognose zum Rentenbeginn oder bei Hinzutritt von Hinzuverdienst erforderlich. Danach ist grundsätzlich einmal im Kalenderjahr eine neue Prognose (turnusgemäße Prognose) zu erstellen. Diese Prognose gilt bis zur nächsten turnusmäßigen Prognose im Folgejahr (kalenderjahresübergreifende Prognose).

Ausnahme: Neue Prognose bereits zum 01.01. des Folgejahres

Ist anlässlich einer Prognose beispielsweise zum Rentenbeginn oder bei Berücksichtigung eines geänderten Hinzuverdienstes im laufenden Kalenderjahr absehbar, dass der voraussichtliche Hinzuverdienst im folgenden Kalenderjahr vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst um mindestens 10 % abweicht, ist bereits zum 01.01. des Folgejahres eine neue Prognose zu treffen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Rente im laufenden Kalenderjahr unterjährig begonnen hat, unterjährig Hinzuverdienst hinzugetreten oder weggefallen ist, ein nach § 96a Abs. 7 SGB VI geänderter Hinzuverdienst (10 %-Änderung) geltend gemacht wurde oder die Regelaltersgrenze im Folgejahr erreicht wird. Sofern in diesen Fällen zum 01.01. eine neue Prognose erstellt wurde, ist eine erneute Prognose im laufenden Kalenderjahr in der Regel nicht notwendig.

Siehe Beispiel 5

Ist die Rente aufgrund einer geänderten Prognose (zum 01.01. oder turnusmäßige Prognose) neu zu berechnen, ist die geänderte Rente regelmäßig erst mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann. Es ist aufgrund einer geänderten Prognose unterjährig keine Überzahlung und grundsätzlich keine Nachzahlung festzustellen.

Erstellung der Prognose und zu berücksichtigende Angaben

Für die Prognose sind die Angaben der Versicherten regelmäßig ausreichend. Sie müssen nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt wird.

Haben Versicherte ihren voraussichtlichen Hinzuverdienst angegeben, ist dieser wie folgt zu berücksichtigen:

  • Für die Prognose zum Rentenbeginn sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rente rückwirkend festzustellen ist und für die zurückliegenden Kalenderjahre die tatsächlichen Hinzuverdienste bereits bekannt sind. Auf diese Weise kann auf eine nachträgliche Überprüfung verzichtet werden.
  • Für die Prognose bei Hinzutritt, Wegfall oder Änderung des Hinzuverdienstes sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche Hinzuverdienst im Vergleich zum bisher berücksichtigten Hinzuverdienst um mindestens 10 % abweicht.
  • Für eine Prognose zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres sind die Angaben der Versicherten zum Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche Hinzuverdienst im Vergleich zum bisher berücksichtigten Hinzuverdienst um mindestens 10 % abweicht.
  • Für die turnusmäßige Prognose im Kalenderjahr sind die Angaben der Versicherten zu ihrem voraussichtlichen Hinzuverdienst stets zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Angaben, die zu einem früheren Zeitpunkt im Kalenderjahr wegen der 10 %-Grenze nicht als Prognose berücksichtigt wurden (AGHZVG 1/2018, TOP 4).

Haben Versicherte selbst keine Angaben zu ihrem voraussichtlichen Hinzuverdienst gemacht, ist die Prognose vom Rentenversicherungsträger zu erstellen. Dabei ist die Höhe des voraussichtlichen Hinzuverdienstes für den zu prognostizierenden Zeitraum nach Aktenlage festzustellen. Ist bei Sozialleistungsbezug die beitragspflichtige Einnahme nicht bekannt, kann sie entweder annähernd selbst errechnet (80 Prozent des vorherigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, siehe Abschnitt 3.4.3) oder beim Sozialleistungsträger ermittelt werden.

Verneinen Versicherte im Rentenantrag die Frage nach einem Hinzuverdienst ab Rentenbeginn, liegt eine Hinzuverdienstprognose von Null und somit kein zu speichernder Hinzuverdienst vor.

Wurde die Prognose für das laufende Kalenderjahr aus dem Vorjahr übernommen (fortgeschrieben) oder nach Aktenlage festgestellt und liegen zur turnusmäßigen Prognose keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Hinzuverdienst geändert hat, ist die bisherige Prognose weiterhin zugrunde zu legen. Ermittlungen bei den Versicherten sind in diesem Fall nicht zu führen.

Wurde die Prognose für das laufende Kalenderjahr aus dem Vorjahr fortgeschrieben oder nach Aktenlage festgestellt und liegen zur turnusmäßigen Prognose jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Hinzuverdienst geändert hat, ist der voraussichtliche Hinzuverdienst für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich neu zu bestimmen.

Bei abhängig Beschäftigten liegt ein solcher Anhaltspunkt zum Beispiel vor, wenn das gemeldete Arbeitsentgelt für das vorangegangene Kalenderjahr um mehr als 750,00 EUR vom bisher berücksichtigten (prognostizierten) Arbeitsentgelt abweicht. In diesem Fall ist von Amts wegen das gemeldete Vorjahresentgelt für die turnusgemäße Prognose zugrunde zu legen. Ermittlungen sind nicht zu führen.

Bei Selbständigen liegt allein aufgrund des letzten Einkommensteuerbescheids noch kein Anhaltspunkt für eine Änderung vor, der eine neue Prognose für die turnusgemäße Prognose eines Jahres rechtfertigt. Einkommensteuerbescheide liegen regelmäßig erst mehrere Jahre später vor. Aus „alten“ Einkommensteuerbescheiden lässt sich somit keine verlässliche Prognose für das voraussichtliche kalenderjährliche Arbeitseinkommen ableiten. Änderungen des bisher berücksichtigten (prognostizierten) Arbeitseinkommens sind daher nur auf Antrag der Versicherten zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 7 SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.2.2).

Ist bei einem Sozialleistungsbezug die beitragspflichtige Einnahme bereits bekannt, sind für die turnusmäßige Prognose keine weiteren Ermittlungen zu führen.

Voraussichtliches Ende der Sozialleistung im Prognosezeitraum

Ist bekannt, dass eine Sozialleistung endet, die bei der Prognoseerstellung zu berücksichtigen ist, ist die beitragspflichtige Einnahme in der Regel dennoch für das gesamte Kalenderjahr zugrunde zu legen. Von Amts wegen sind keine Ermittlungen über ein neues Einkommen einzuleiten. Den Versicherten steht es frei, einen Änderungsantrag nach § 96a Abs. 7 SGB VI zu stellen (AGHZVG 1/2018, TOP 4).

Bezug verschiedener Einkommensarten im Vorjahr

Wird eine Prognose vom Rentenversicherungsträger erstellt und haben Versicherte im Vorjahr verschiedene Einkommensarten nacheinander erzielt, ist nur die zuletzt bezogene Einkommensart der Prognose zugrunde zu legen (AGHZVG 1/2018, TOP 4).

Prognose bei befristeten Erwerbsminderungsrenten

Fällt eine Rente weg, ist nur der Hinzuverdienst zu berücksichtigen, der bis zum Wegfallzeitpunkt erzielt wird. Bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist im Jahr der Befristung im Rahmen der Prognose zunächst der Hinzuverdienst zu berücksichtigen, der voraussichtlich für das gesamte Kalenderjahr erzielt wird.

Hierdurch können Überzahlungen in den Fällen vermieden werden, in denen die Rente weitergezahlt wird.

Wird die Rente tatsächlich nicht weitergezahlt, ist im Rahmen der Spitzabrechnung nur der Hinzuverdienst bis zum Wegfallzeitpunkt zu berücksichtigen.

Wirkung der Prognose auf den Bescheid

Bei Bescheiden, die auf der Grundlage einer Prognose erteilt wurden, handelt es sich nicht um vorläufige, sondern um abschließende Bescheide (AGFAVR 4/2016, TOP 9). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass diese (regelmäßig) zum Beispiel nach Kenntnis des tatsächlichen Hinzuverdienstes (vergleiche Abschnitt 4.2.3) im Rahmen der Spitzabrechnung (vergleiche Abschnitt 4.4) nach § 96a Abs. 8 SGB VI aufzuheben sind.

  Änderung des prognostizierten kalenderjährlichen Hinzuverdienstes

§ 96a Abs. 7 SGB VI räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, außerhalb der turnusmäßigen Prognoseerstellung Hinzuverdienständerungen auf Antrag berücksichtigen und eine neue abweichende Prognose des Hinzuverdienstes erstellen zu lassen.

Eine solche Hinzuverdienständerung ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst.

Wie bei der Prognose selbst sind auch hier grundsätzlich die Angaben der Versicherten ausreichend. Sie müssen nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Eine Änderung des Hinzuverdienstes ist jedoch regelmäßig nur auf Antrag zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten abweicht und sich dadurch eine Auswirkung auf die Rente ergibt. Dies gilt unabhängig davon, um welche Art von Änderung es sich handelt. Auch ein Hinzutritt und Wegfall von Hinzuverdienst ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abweichung mindestens 10 % beträgt.

Eine Änderung im vorstehenden Sinne liegt nicht vor, wenn sich zwar der monatliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % ändert, aber auf das gesamte Kalenderjahr gesehen keine 10%ige Änderung eintritt.

Siehe Beispiel 6

Für die Frage, ab wann bei einer 10%igen Änderung die Rente in geänderter Höhe zu zahlen ist, ist danach zu unterscheiden, ob sich aufgrund der Änderung eine höhere oder eine niedrigere Rente ergibt. Erhöht sich die Rente, wird diese gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI ab dem Beginn des dem Antrag folgenden Monats gezahlt. Ergibt sich eine geringere Rentenhöhe, ist die niedrigere Rente mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (§ 96a Abs. 7 S. 3 SGB VI). Hierdurch sollen Rückforderungen außerhalb der Spitzabrechnung vermieden werden. Der bisherige Rentenbescheid ist in diesen Fällen zwingend mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten aufzuheben; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden (§ 96a Abs. 8 SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.6).

   Tatsächlicher Hinzuverdienst

Einmal jährlich ist für das vorangegangene Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft (sogenannte Spitzabrechnung, § 96a Abs. 6 SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.4).

Bei abhängig Beschäftigten ist das während des Rentenbezuges im Vorjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Grundsätzlich kann hierbei auf die DEÜV-Meldungen der Arbeitgeber zurückgegriffen werden. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Entgelt im Übergangsbereich, ist der tatsächliche Hinzuverdienst zu ermitteln.

Bei selbständig Tätigen ist der tatsächliche Hinzuverdienst aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zu entnehmen.

Beginnt die Rente nach dem Januar eines Jahres oder wird die Regelaltersgrenze vor dem Dezember eines Jahres erreicht, entsprechen die Angaben im Einkommensteuerbescheid nicht dem tatsächlichen Einkommen während des Rentenbezuges. Selbständig Tätige können daher in diesen Fällen ihr Arbeitseinkommen anderweitig, zum Beispiel monatlich, nachweisen (vergleiche Abschnitt 3.2.11).

Bei Sozialleistungsbezug ist die der Sozialleistung zugrunde liegenden beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann hierbei auf die DEÜV-Meldungen der Sozialleistungsträger zurückgegriffen werden.

   Anrechnung des Hinzuverdienstes

Überschreitet der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in anteiliger Höhe geleistet (§ 96a Abs. 1a S. 1 SGB VI).

Die zustehende Rente in anteiliger Höhe berechnet sich sowohl bei der Berücksichtigung von voraussichtlichem als auch bei tatsächlichem Hinzuverdienst wie folgt:

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst wird der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Der die Hinzuverdienstgrenze übersteigende Betrag wird durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen (§ 96a Abs. 1a S. 2 SGB VI).

Wird so viel hinzuverdient, dass sich ein Rentenbetrag von Null ergibt, wird die Rente nicht geleistet (§ 96a Abs. 1a S. 3 SGB VI).

   Spitzabrechnung

Einmal jährlich wird anhand des tatsächlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes die gezahlte Rente des Vorjahres überprüft. Weicht der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst von dem prognostizierten Hinzuverdienst ab und ergibt sich dadurch eine Änderung in der Rentenhöhe, ist die Rente in zutreffender Höhe rückwirkend festzustellen (sogenannte Spitzabrechnung, § 96a Abs. 6 SGB VI).

Bei abhängig Beschäftigten ist für die Spitzabrechnung grundsätzlich die DEÜV-Meldung für das Vorjahr zugrunde zu legen. Der tatsächliche Hinzuverdienst ist jedoch zu ermitteln, wenn der Zeitraum, in dem die Rente bezogen wurde, und der Zeitraum der DEÜV-Meldung nicht übereinstimmen, außerdem bei Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Entgelt im Übergangsbereich.

Können Versicherte zum Zeitpunkt der Spitzabrechnung ihren tatsächlichen Hinzuverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht nachweisen, weil sie beispielsweise steuerrechtlichen Gewinn erzielen und ihren Einkommensteuerbescheid noch nicht erhalten haben, ist die Spitzabrechnung erst nach Vorlage des Nachweises durchzuführen (§ 96a Abs. 6 S. 3 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung ausüben und das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die abhängige Beschäftigung bereits vorliegt.

Bei Sozialleistungsbezug ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann hierbei auf die DEÜV-Meldungen der Sozialleistungsträger zurückgegriffen werden.

Die Spitzabrechnung ist grundsätzlich nur bis zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres vorzunehmen. Auch wenn schon Erkenntnisse des tatsächlichen Hinzuverdienstes bis zum Zeitpunkt der Spitzabrechnung vorliegen, ist für diese Zeit die Überprüfung anhand des tatsächlichen Verdienstes erst im Folgejahr durchzuführen.

Etwas anderes gilt in folgenden Fällen:

  • bei Erreichen der Regelaltersgrenze: Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze ist die Spitzabrechnung sowohl für das Vorjahr als auch für das laufende Kalenderjahr nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 96a Abs. 6 S. 2 SGB VI).
  • bei Wegfall einer Zeitrente: Wird bei befristeten Renten kein Antrag auf Weiterzahlung gestellt oder wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, ist die Spitzabrechnung nach bestandskräftigem Wegfall der Zeitrente vorzunehmen.
  • beim Wechsel von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Hinterbliebenenrente: Die Spitzabrechnung ist zum Wegfallzeitpunkt und nicht erst im Folgejahr durchzuführen.
  • bei parallelen Rentenansprüchen mit demselben Rentenbeginn

Wird bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausschließlich unter Berücksichtigung von Sozialleistungen als Hinzuverdienst gezahlt und wird rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit demselben Rentenbeginn bewilligt, ist eine Spitzabrechnung bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht erforderlich. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist stets die höhere Rente. Wegen der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht oder entfällt der Anspruch auf die Sozialleistung regelmäßig rückwirkend. Damit ist die Sozialleistung nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Eine entstehende Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zur Befriedigung eines Erstattungsanspruchs einzubehalten (EGHE 1/2021, TOP 5.2).

Ergibt sich aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes eine Rente in voller Höhe statt einer Rente in anteiliger Höhe oder umgekehrt, eine Rente in anteiliger Höhe oder entfällt der Zahlungsanspruch, sind bisherige abweichende Bescheide zwingend rückwirkend aufzuheben; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden (§ 96a Abs. 8 SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.6). Ergibt sich hingegen keine Änderung bei der Höhe des Rentenanspruchs, sind die Versicherten mit einem Bescheid über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

    Folgen der kalenderjährlichen Betrachtungsweise bei Prognose und Spitzabrechnung

Die Berücksichtigung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes führt beispielsweise zu folgenden Ergebnissen:

Wegfall des Hinzuverdienstes

Entfällt im Laufe des Kalenderjahres der Hinzuverdienst, bewirkt dies nicht zwangsläufig die Zahlung einer Rente in voller Höhe. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe die Rente zukünftig zu zahlen ist (vergleiche Abschnitt 4.2.2). Für diese Prüfung ist der bisher berücksichtigte voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst bis zum Wegfallmonat anteilig zugrunde zu legen. Dieser neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst ist nunmehr der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht trotz des Wegfalls des Hinzuverdienstes nur Anspruch auf eine (höhere) anteilige Rente. Nur wenn der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, ist zukünftig die Rente in voller Höhe zu zahlen. Eine Neuberechnung für zurückliegende Zeiten ist vorerst nicht vorzunehmen. Diese findet erst im Rahmen der Spitzabrechnung statt.

Zu beachten ist, dass ein Wegfall von Hinzuverdienst nur auf Antrag der Versicherten zu berücksichtigen ist. Unabhängig vom Zeitpunkt des Wegfalls ist die Änderung nach § 100 Abs. 1 SGB VI ab dem Folgemonat nach Antragstellung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 7

Hinzutritt eines Hinzuverdienstes

Tritt im Laufe des Kalenderjahres Hinzuverdienst hinzu, ist zu prüfen, in welcher Höhe die Rente zukünftig zu zahlen ist (vergleiche Abschnitt 4.2.2). Der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Wird diese Hinzuverdienstgrenze mit dem voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst überschritten, besteht bereits seit Jahresbeginn nur noch Anspruch auf eine Rente in anteiliger Höhe. Um unterjährige Überzahlungen zu vermeiden, ist die Rente in anteiliger Höhe aber erst mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (§ 96a Abs. 7 S. 3 SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, wann der Hinzuverdienst hinzutritt. Die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge erfolgt erst bei der nächsten Spitzabrechnung.

Siehe Beispiel 8

    Aufhebung bisheriger Bescheide

Ergibt sich anlässlich einer turnusgemäßen neuen Prognose (§ 96a Abs. 5 SGB VI), der Spitzabrechnung (§ 96a Abs. 6 SGB VI) oder einer neuen Prognose aufgrund einer mindestens 10%igen Hinzuverdienständerung (§ 96a Abs. 7 SGB VI) eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI aufzuheben. Die Aufhebung hat grundsätzlich jeweils von dem Zeitpunkt an zu erfolgen, der sich nach den Absätzen 5 bis 7 des § 96a SGB VI als Änderungszeitpunkt ergibt. Die Änderung der Höhe des Rentenanspruchs muss darauf beruhen, dass anstelle des bisherigen prognostizierten Hinzuverdienstes ein geänderter prognostizierter Hinzuverdienst tritt oder der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist; davon erfasst sind auch solche Änderungen, die sich hierdurch im Weiteren ergeben. Ändert sich zum Beispiel infolge der Veränderung der Höhe des Rentenanspruchs auch der Anrechnungsbetrag bei Anwendung des § 93 SGB VI, so hat die Bescheidaufhebung insgesamt nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI zu erfolgen. Auch soweit die Veränderung der Höhe des Rentenanspruchs Auswirkungen auf einen zu der Rente gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) hat, unterliegt die Bescheidaufhebung dem § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI.

Der Aufhebung nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI steht nicht entgegen, wenn die dem aufzuhebenden Bescheid zugrunde liegende Prognose objektiv unzutreffend war, weil bei Erlass des Bescheides bereits verfügbare Erkenntnisse außer Acht gelassen worden sind.

Gleiches gilt, wenn Versicherte im Rentenantrag die Frage nach einem Hinzuverdienst ab Rentenbeginn verneint haben und sich später herausstellt, dass doch Hinzuverdienst erzielt wurde. Auch in diesen Fällen erfolgt die Aufhebung nach § 96a Abs. 8 SGB VI.

Ist der Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig, zum Beispiel weil rentenrechtliche Zeiten zu Unrecht berücksichtigt worden sind, ist § 96a Abs. 8 SGB VI nicht anwendbar. Die Bescheidkorrektur richtet sich in diesen Fällen nach §§ 44 SGB X ff.

Ist der Bescheid sowohl aufgrund der Berücksichtigung von geändertem oder tatsächlichem Hinzuverdienst als auch aus anderen Gründen aufzuheben, erfolgt zunächst die Prüfung nach §§ 44 SGB X ff. Ist eine Korrektur nach §§ 44 SGB X ff. zulässig, erfolgt die Bescheidaufhebung getrennt nach der entsprechenden SGB X-Vorschrift und nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI.

Die Regelung des § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI ist nicht nur in den eingangs genannten Fällen einschlägig, sondern noch in einer weiteren Fallgestaltung. Es geht darum, dass zunächst eine Rente wegen Hinzuverdienst auf der Grundlage einer Prognose gezahlt wurde (Vorrente) und dann eine Folgerente - mit oder ohne Hinzuverdienstanrechnung - bewilligt wurde, ehe eine Spitzabrechnung der Vorrente nach § 96a Abs. 6 SGB VI stattgefunden hat. Wird dann im Rahmen der Spitzabrechnung der Vorrente festgestellt, dass bei dieser der tatsächliche Hinzuverdienst vom bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienst abweicht und ergibt sich dadurch eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, ist der Bescheid über die Vorrente - wie dargelegt - nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI aufzuheben. Durch die Aufhebung des Vorrentenbescheides können sich die für die Folgerente maßgeblichen Zugangsfaktoren ändern. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn das Kalenderjahr, für das die Spitzabrechnung gemacht wurde, in den Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor fällt.

Ist bei der Vorrente der tatsächliche Hinzuverdienst

  • niedriger als der prognostizierte, bedeutet dies, dass die Versicherten eine zu geringe Rente erhalten und Anspruch auf höhere Rente haben. Aufgrund der höheren Inanspruchnahme von Entgeltpunkten bei der Vorrente sind nunmehr bei der Folgerente niedrigere Zugangsfaktoren zugrunde zu legen. Das heißt, dass die Versicherten regelmäßig nur einen geringeren Anspruch auf die Folgerente haben.
  • höher als der prognostizierte, bedeutet dies, dass die Versicherten eine zu hohe Rente erhalten und nur Anspruch auf eine geringere Rente haben. Aufgrund der geringeren Inanspruchnahme von Entgeltpunkten bei der Vorrente sind nunmehr bei der Folgerente höhere Zugangsfaktoren zugrunde zu legen. Das heißt, dass die Versicherten einen höheren Anspruch auf die Folgerente haben.

In diesen Fällen, in denen aufgrund der Spitzabrechnung der Vorrente die einer Folgerente zugrunde liegenden Zugangsfaktoren zu ändern sind, ist § 96a Abs. 8 SGB VI auch für die aus diesem Grund erforderliche Korrektur des Bescheides über die Folgerente heranzuziehen (AGFAVR 3/2018, TOP 2).

Die Bescheidaufhebung nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI ist zwingend; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 96a Abs. 8 S. 3 SGB VI). Daraus ergibt sich zum einen, dass Versicherte vor der Bescheidaufhebung nicht anzuhören sind. Zum anderen ergibt sich daraus, dass Vertrauensschutzaspekte oder Ermessensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind. Von der Bescheidaufhebung nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI ist auch dann nicht abzusehen, wenn dem Bescheid hinsichtlich des Hinzuverdienstes ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln zugrunde liegt oder Versicherte rückwirkend keine Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen können.

Ergibt sich aus einer Bescheidaufhebung nach § 96a Abs. 8 S. 1 SGB VI, dass

  • Versicherte zu wenig Rente erhalten haben, ist diese nachzuzahlen. Bei der rückwirkenden Leistungserbringung gibt es keine zeitliche Einschränkung. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Auch für die im Ermessen stehende Verjährungseinrede (§ 45 Abs. 1 SGB I) ist kein Raum, da nach der gesetzgeberischen Intention der Zustand hergestellt werden soll, der bestanden hätte, wenn das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen bereits von Anfang an bekannt gewesen wäre.
  • Versicherte zu viel Rente erhalten haben, ist diese zu erstatten. Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 96a Abs. 8 S. 2 SGB VI; die Regelung des § 50 Abs. 1 SGB X findet keine Anwendung. Die Regelungen des § 50 Abs. 3 und 4 SGB X (Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt und Verjährung des Erstattungsanspruchs) finden jedoch Anwendung; soweit es um § 50 Abs. 3 SGB X geht, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitte 3.1 und 3.2 entsprechend; soweit es um § 50 Abs. 4 SGB X geht, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitt 4 entsprechend.

   Einbehalt von Erstattungsbeträgen von der laufenden Rente

Ein nach § 96a Abs. 8 S. 2 SGB VI zu erstattender Betrag von bis zu 300,00 EUR wird unmittelbar von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten, wenn die Versicherten damit einverstanden sind (§ 96a Abs. 9 SGB VI). Sie sollen durch diese Regelung davon entlastet werden, kleinere Beträge an den Träger der Rentenversicherung überweisen zu müssen. Es handelt sich um eine Regelung, die im Interesse der Versicherten liegt und die deren Freiwilligkeit zur Teilnahme an diesem Verfahren voraussetzt.

Beachte:

Die Regelung des § 96a Abs. 9 SGB VI findet keine Anwendung, wenn sich der Erstattungsbetrag nach § 96a Abs. 8 S. 2 SGB VI auf mehr als 300,00 EUR beläuft.

Das Einverständnis der Versicherten zum Einbehalt im Sinne des § 96a Abs. 9 SGB VI wird mit einer Einverständniserklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger gegeben. Diese wird von den Rentenversicherungsträgern bereits im Zusammenhang mit den erstmaligen Hinzuverdienstermittlungen eingeholt. Die Einverständniserklärung hat aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen. Ausnahmen vom strengen Schrifterfordernis gelten im Rahmen von eAntrag. Die einmal erteilte Einverständniserklärung bleibt solange gültig, bis sie für die Zukunft widerrufen wird.

Es ist nicht erforderlich, die Einverständniserklärung vor jedem Aufhebungsbescheid von den Versicherten neu einzuholen.

Der Einbehalt im Sinne des § 96a Abs. 9 SGB VI für die Tilgung des Erstattungsbetrages bis zu 300,00 EUR ist bis zur Hälfte der laufenden Rente vorzunehmen. Dabei sind die Grundsätze des § 51 SGB I über die Aufrechnung von Geldleistungen nicht anzuwenden. Der Einwand des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 SGB I kann bei diesem Verfahren nicht erhoben werden.

Die Regelung des § 96a Abs. 9 SGB VI setzt nicht voraus, dass die Tilgung des Erstattungsbetrages nach § 96a Abs. 8 S. 2 SGB VI in einer Summe von der laufenden Rente erfolgt. In Fällen, in denen die Höhe der an die Versicherten auszuzahlenden laufenden Rente nicht ausreicht, um den Erstattungsbetrag in einer Summe aus der monatlichen Rente zu tilgen, ist der Einbehalt des Erstattungsbetrages in Höhe von maximal 300,00 EUR auf mehrere Monatsbeträge der Rente zu verteilen. Die Tilgung erfolgt dabei in höchstmöglichen Teilbeträgen, jedoch immer nur bis zur Hälfte der Rente. Die Ausübung von Ermessen sieht die Regelung nicht vor.

Siehe Beispiel 9

In Fällen, in denen ein neuer Erstattungsbetrag nach § 96a Abs. 8 S. 2 SGB VI entsteht, bevor ein bereits festgestellter Erstattungsbetrag in Teilbeträgen vollständig getilgt wurde, können die jeweiligen Erstattungsbeträge nach § 96a Abs. 9 SGB VI nur nacheinander, orientiert an ihrem zeitlichen Entstehen, einbehalten werden.

Mit dem Aufhebungsbescheid werden die Versicherten darüber informiert, dass das einmal erklärte Einverständnis zum Einbehalt des Erstattungsbetrages jederzeit widerrufen werden kann. Die Einverständniserklärung kann aber nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt, dass zukünftig auftretende Überzahlungen nicht mehr nach § 96a Abs. 9 SGB VI von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten werden können. Bereits durchgeführte Einbehaltungen sind zum nächstmöglichen technisch realisierbaren Zeitpunkt einzustellen.

Wenn die Einverständniserklärung zum Einbehalt des Erstattungsbetrages bis zu 300,00 EUR aus der laufenden Rente nicht abgegeben oder später mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wird, müssen die Versicherten für die Rückzahlung der Erstattungsbeträge unabhängig von deren Höhe selbst Sorge tragen.

Zusammentreffen von § 96a SGB VI und Erstattungsanspruch

Für die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs von Sozialleistungsträgern steht nur die nach Anwendung des § 96a SGB VI festgestellte Rente zur Verfügung.

Wird eine Sozialleistung bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst berücksichtigt, kommt ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers wegen der Zahlung dieser Sozialleistung nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn die Rente trotz Berücksichtigung von Hinzuverdienst in voller Höhe gezahlt wird.

 

Beispiel 1: Zusammenrechnen mehrerer Gewinneinkünfte

(Beispiel zu Abschnitt 3.7)

Die Versicherte hat positive und negative Gewinneinkünfte:

jährlicher Gewinn aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.000,00 EUR

jährlicher Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000,00 EUR

Lösung:

Als kalenderjährlicher Hinzuverdienst ist der Betrag von 3.000,00 EUR (8.000,00 EUR abzüglich 5.000,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Zusammenrechnen von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3.7)

Der Versicherte erzielt Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb).

  • Arbeitsentgelt im Kalenderjahr in Höhe von 5.000,00 EUR
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem jährlichen Verlust in Höhe von 2.500,00 EUR

Lösung:

Als kalenderjährlicher Hinzuverdienst ist der Betrag von 5.000,00 EUR (5.000,00 EUR zuzüglich 0,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Berechnung teilweise zu leistende Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Monatsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:  700,00 EUR

Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 14.600,00 EUR

Kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 19.400,00 EUR

Lösung:

Mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 19.400,00 EUR wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 14.600,00 EUR um 4.800,00 EUR überschritten.

Ein Zwölftel von 4.800,00 EUR sind 400,00 EUR. Von diesem Betrag werden 40 % (ist gleich 160,00 EUR) von der Monatsrente (700,00 EUR) abgezogen. Die gekürzte Rente beträgt 540,00 EUR.

Beispiel 4: Zu berücksichtigender Hinzuverdienst bei Hinzutritt einer Rente

Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Es wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, ab 01.05. tritt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu.

Für die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist der in diesem Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12., erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Für die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsmindrung ab 01.05. ist der ab diesem Zeitpunkt bis 31.12. erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Beispiel 5: Neue Prognose bereits zum 01.01. des Folgejahres

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)

Rentenbeginn: 01.11.

Monatsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 800,00 EUR

Voraussichtlicher Hinzuverdienst ab 01.11.: monatlich 3.500,00 EUR

im Jahr des Rentenbeginns insgesamt: 7.000,00 EUR

im folgenden Kalenderjahr insgesamt: 42.000,00 EUR

Lösung:

Im Jahr des Rentenbeginns ist als Hinzuverdienst das ab Rentenbeginn erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von (voraussichtlich) 7.000,00 EUR zu berücksichtigen und der vollen Jahreshinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Wird diese Grenze nicht überschritten wird, besteht vom 01.11. bis 31.12. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.

Es ist jedoch bereits absehbar, dass für das folgende Kalenderjahr ein voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst von 42.000,00 EUR zu berücksichtigen sein wird. Da dieser um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst (7.000,00 EUR) abweicht, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres neu berechnet. Hierfür ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst in Höhe von 42.000,00 EUR der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Beispiel 6: Mindestens 10%ige Änderung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)

Es wird ein prognostizierter Hinzuverdienst für das Jahr in Höhe von 48.000,00 EUR (monatlich 4.000,00 EUR) berücksichtigt.

Der Versicherte zeigt einen verringerten Hinzuverdienst ab 01.12. (2.000,00 EUR monatlich) an.

Lösung:

Der neue prognostizierte Hinzuverdienst beträgt nun 46.000,00 EUR (11 mal 4.000,00 EUR zuzüglich 1 mal 2.000,00 EUR). Im Vergleich zum bisher prognostizierten Hinzuverdienst von 48.000,00 EUR liegt keine Minderung von wenigstens 10 % vor.

Eine Änderung im Sinne von § 96a Abs. 7 SGB VI liegt somit nicht vor. Auf die monatliche Betrachtung kommt es nicht an.

Für das Folgejahr ergibt sich ein prognostizierter Hinzuverdienst in Höhe von 24.000,00 EUR (12 mal 2.000,00 EUR). Dieser weicht um 10 % vom Vorjahresverdienst ab. Zum 01.01. ist eine Neuberechnung vorzunehmen (vergleiche Abschnitt 4.2.1).

Beispiel 7: Berechnung der Rente nach Wegfall des Hinzuverdienstes 

(Beispiel zu Abschnitt 4.5)

Jährlicher Hinzuverdienst laut Prognose: 48.000,00 EUR

Im Juli wird angezeigt, dass ab November kein Hinzuverdienst mehr erzielt wird.

Monatliche Rente: 900,00 EUR

Die Mindesthinzuverdienstgrenze (hier 2023: 35.647,50 EUR) findet Anwendung.

Lösung:

Rente bis einschließlich Juli (Antragsmonat) aufgrund der ursprünglichen Prognose:

48.000,00 EUR minus 35.647,50 EUR ist gleich 12.352,50 EUR

12.352,50 EUR geteilt durch 12 ist gleich 1.029,38 EUR, davon 40 % ist gleich 411,75 EUR

Rente 900,00 EUR minus 411,75 EUR ist gleich 488,25 EUR

Aufgrund der ursprünglichen Prognose stand die Rente von Januar bis Juli in Höhe von 488,25 EUR zu.

Die Rente erhöht sich ab dem Folgemonat des Antrags auf Berücksichtigung des Wegfalls von Hinzuverdienst (ist gleich 10 % Änderung). Ab August ist somit ein neuer voraussichtlicher Hinzuverdienst für das laufende Kalenderjahr zu bestimmen, obwohl der Hinzuverdienst erst im November wegfällt:

Voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst (neue Prognose) bis zum Wegfall des Hinzuverdienstes: 40.000,00 EUR (48.000,00 EUR geteilt durch 12 mal 10)

40.000,00 EUR minus 35.647,50 EUR ist gleich 4.352,50 EUR

4.352,50 EUR geteilt durch 12 ist gleich 362,71 EUR, davon 40 % ist gleich 145,08 EUR

Rente 900,00 EUR minus 145,08 EUR ist gleich 754,92 EUR

Die Rente steht von August bis Dezember in Höhe von 754,92 EUR zu. Ab 01.01. steht dem Versicherten die Rente in voller Höhe zu. 

Im Rahmen der Spitzabrechnung im Folgejahr wird die Rente für die Monate Januar bis Juli des Vorjahres neu berechnet:

Tatsächlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst im vorangegangenen Kalenderjahr: 40.000,00 EUR

40.000,00 EUR minus 35.647,50 EUR ist gleich 4.352,50 EUR

4.352,50 EUR geteilt durch 12 ist gleich 362,71 EUR, davon 40 % ist gleich 145,08 EUR

Rente 900,00 EUR minus 145,08 EUR ist gleich 754,92 EUR

Die Rente stand im gesamten Vorjahr in Höhe von monatlich 754,92 EUR zu. Da die Rente in den ersten 7 Monaten nur in Höhe von monatlich 488,25 EUR gezahlt wurde, ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 1.866,69 EUR.

Beispiel 8: Hinzutritt von Hinzuverdienst im laufenden Kalenderjahr

(Beispiel zu Abschnitt 4.5)

Im Januar wird angezeigt, dass ab April erstmalig zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Hinzuverdienst erzielt wird.

Der Monat, zu dem die Änderung technisch laufend möglich ist, ist der März.

Voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 37.800,00 EUR

Monatliche Rente: 900,00 EUR

Die Mindesthinzuverdienstgrenze (hier 2023: 35.647,50 EUR) findet Anwendung.

Lösung:

37.800,00 EUR minus 35.647,50 EUR ist gleich 2.152,50 EUR

2.152,50 EUR geteilt durch 12 ist gleich 179,38 EUR, davon 40 % ist gleich 71,75 EUR

Rente 900,00 EUR minus 71,75 EUR ist gleich 828,25 EUR

Ergibt sich eine geringere Rentenhöhe, ist die niedrigere Rente mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (§ 96a Abs. 7 S. 3 SGB VI).

Die Rente steht deshalb ab März in Höhe von 828,25 EUR zu. 

Erst im Rahmen der Spitzabrechnung im Folgejahr wird die Rente für die Monate Januar und Februar des Vorjahres neu berechnet:

Tatsächlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst im vorangegangenen Kalenderjahr: 37.800,00 EUR

37.800,00 EUR minus 35.647,50 EUR ist gleich 2.152,50 EUR

2.152,50 EUR geteilt durch 12 ist gleich 179,38 EUR, davon 40 % ist gleich 71,75 EUR

Rente 900,00 EUR minus 71,75 EUR ist gleich 828,25 EUR

Die Rente stand im gesamten Vorjahr in Höhe von monatlich 828,25 EUR zu. Da die Rente in den ersten 2 Monaten in voller Höhe gezahlt wurde, ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von (2 mal 71,75 EUR ist gleich) 143,50 EUR.

Beispiel 9: Einbehalt von Erstattungsbeträgen

(Beispiel zu Abschnitt 4.7)

Erstattungsbetrag nach § 96a Abs. 8 S. 2 SGB VI: 200,00 EUR

Monatsbetrag der laufenden Rente nach der Anrechnung von Hinzuverdienst: 100,00 EUR

Lösung:

Der Erstattungsbetrag ist aus der laufenden Rente für vier Monate zu je 50,00 EUR monatlich einzubehalten. 

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523

Durch Artikel 40 Nummer 8 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts wurde das Krankengeld der Soldatenentschädigung als weitere Sozialleistung neu aufgenommen.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824 und 19/14870

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wurde das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) eingeführt. Mit dem SGB XIV wird das bestehende Entschädigungsrecht neu geordnet. In diesem Zusammenhang wurde durch Artikel 34 Nummer 6 aus dem bisherigen Versorgungskrankengeld das Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900, BT-Drucksache 20/4706, BR-Drucksache 623/22

Durch Artikel 7 Nummer 9 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurden die Hinzuverdienstregelungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab 01.01.2023 reformiert. So wurden zur besseren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Gleichzeitig wurden die Regelungen so angepasst, dass die Rentenversicherungsträger ihre Arbeitsabläufe flexibler gestalten können.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde die Art und Weise, wie Hinzuverdienst bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt wird, mit Wirkung ab 01.07.2017 grundlegend geändert.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ab 01.01.2013 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 400,00 EUR auf 450,00 EUR erhöht wurde. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400,00 EUR beträgt. Diese Hinzuverdienstgrenze galt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurde.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 96a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 geändert. Für Bezugszeiträume ab 01.01.2008 knüpft die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Rente für Bergleute und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in anteiliger Höhe nicht mehr an den aktuellen Rentenwert beziehungsweise aufgrund des ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2008 geänderten § 228a Abs. 2 SGB VI nicht mehr an den aktuellen Rentenwert (Ost) an, sondern an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Entsprechend wurden auch die Faktoren zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen verändert.

Mit der Umstellung auf die Bezugsgröße wurden die Hinzuverdienstgrenzen wieder unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden. Bei den bis zum 31.12.2007 geltenden Hinzuverdienstgrenzen war dies in den letzten Jahren nicht mehr der Fall, da durch die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost) neben der Lohnentwicklung weitere (Dämpfungs-)Faktoren berücksichtigt worden sind. Die neuen Faktoren zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind auf die Bezugsgröße so abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.

3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1893

Durch Artikel 1 Nummern 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind mit Wirkung ab 01.01.2004 § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI dahingehend geändert worden, dass die Prüfung der Hinzuverdienstregelung - wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht - wieder monatsbezogen vorzunehmen ist. Die seit dem 01.01.2002 vorzunehmende tagegenaue Prüfung der Hinzuverdienstregelung wurde somit zum 31.12.2003 wieder aufgegeben.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 5a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2003 dahingehend geändert, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe (wieder) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Bis dahin betrug sie 325,00 EUR monatlich.

Die Hinzuverdienstgrenze galt unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurden. Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße war die Hinzuverdienstgrenze (wieder) dynamisch.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) wird mit Wirkung ab 01.01.2003 auch ‘vergleichbares Einkommen’ als Hinzuverdienst berücksichtigt. Zu dem ‘vergleichbaren Einkommen’ gehören insbesondere die Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre) sowie das Vorruhestandsgeld.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) ist durch die Änderung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI geregelt worden, dass eine entsprechend anteilige Hinzuverdienstgrenze gilt, wenn ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt wird.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 49/01

Durch Artikel 6 Nummer 44 des SGB IX wurde § 96a SGB VI redaktionell an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX angepasst, indem der in § 96a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannte Begriff ‘Behinderter’ durch die Wörter ‘behinderter Mensch’ ersetzt wurde. Rechtliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist in § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 630,00 Deutsche Mark auf 325,00 EUR festgeschrieben worden.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) ist § 96a SGB VI für die neu geschaffenen Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.01.2001 in modifizierter Form beibehalten worden.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dahingehend geändert worden, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beziehungsweise Bezugsgröße (Ost) beträgt, sondern bundeseinheitlich 630,00 Deutsche Mark. Diese Hinzuverdienstgrenze galt nunmehr unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 und 13/8671

Durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurde § 96a SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1999 (Art. 33 Abs. 1 RRG 1999) um die Absätze 3 und 4 ergänzt. Die Ergänzung bewirkte, dass die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI bei den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Rente für Bergleute auch zu beachten waren, wenn anstelle von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen besteht. Hiermit wurde sichergestellt, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund seines Hinzuverdienstes zu kürzen ist, nicht besser gestellt wird, wenn anstelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens die Lohnersatzleistung tritt.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 496/95, BT-Drucksache 13/3150

§ 96a Abs. 1 und 2 SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) mit Wirkung ab 01.01.1996 neu eingeführt worden. Er enthielt Hinzuverdienstbeschränkungen für die Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und die Rente für Bergleute, sofern Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Eine entsprechende Vorschrift existierte bis zum 31.12.1995 nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 96a SGB VI