§ 50 SGB VI: Wartezeiten
veröffentlicht am |
19.08.2023 |
---|---|
Änderung | Im Abschnitt 1.1 wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen. |
Stand | 03.08.2023 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
Inhalt der Regelung
§ 50 SGB VI regelt, welche Wartezeiten für die einzelnen Rentenarten erfüllt sein müssen.
- Absatz 1 bestimmt die Wartezeit für die Regelaltersrente, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes.
- Absatz 2 regelt die Wartezeit für die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI.
- Absatz 3 enthält die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und die Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr.
- In Absatz 4 ist die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen zu finden.
- Absatz 5 normiert ab 01.01.2012 die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
In Verbindung mit der Wartezeit sind unter anderem die folgenden Regelungen von Bedeutung:
- §§ 51, 244 SGB VI
§§ 51, 244 SGB VI enthalten die auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten. - §§ 52, 120a SGB VI
§§ 52, 120a SGB VI bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Monate durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung auf die Wartezeit angerechnet werden. - §§ 53, 245 SGB VI
§§ 53 und 245 SGB VI bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vorzeitig erfüllt ist. - §§ 238, 239, 242 SGB VI
§§ 238, 239 und 242 SGB VI regeln die besonderen wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, die Knappschaftsausgleichsleistung und die Rente für Bergleute. - § 243b SGB VI
Die Wartezeit von 15 Jahren (180 Kalendermonate) für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen ist für einen Rentenbeginn ab dem 01.01.2000 im § 243b SGB VI geregelt (vergleiche GRA zu § 243b SGB VI). - § 245a SGB VI
Für Hinterbliebene, die bereits vor dem 01.01.1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes gehabt haben, gilt die allgemeine Wartezeit gemäß § 245a SGB VI als erfüllt (vergleiche GRA zu § 245a SGB VI). - § 305 SGB VI
§ 305 SGB VI beinhaltet unter anderem eine Besitzschutzregelung für die Wartezeiterfüllung. Die Besitzschutzregelung stellt sicher, dass ein Rentenanspruch, der vor einer Gesetzesänderung gegeben war, weiterhin besteht, wenn aufgrund der Gesetzesänderung die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist. Die Regelung gilt nicht nur für die Änderungen durch das Inkrafttreten des SGB VI, sondern bei allen Gesetzesänderungen seit diesem Zeitpunkt; so zum Beispiel auch hinsichtlich der Änderungen aufgrund des Inkrafttretens des WFG am 01.01.1997 (vergleiche GRA zu § 305 SGB VI). - §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG
Ist eine Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich ergangen und haben sich beim Ausgleichsberechtigten dadurch die Wartezeitmonate verringert, gilt GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 3.5.
Wartezeiten der einzelnen Rentenarten
Für den Anspruch auf die verschiedenen Rentenarten ist nach § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erforderlich. Die jeweilige Wartezeit ist erfüllt, wenn die in § 50 SGB VI jeweils genannte Mindestversicherungszeit nachgewiesen ist. Da die Wartezeiten in Jahren bestimmt sind, gilt § 122 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Danach umfasst jedes erforderliche Jahr 12 Monate (vergleiche hierzu GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 3). Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat (§ 122 Abs. 1 SGB VI).
Hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für die Bestimmung des Rentenbeginns vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2. Zur Rente wegen Erwerbsminderung vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitte 5 und 7, bezüglich der Renten wegen Todes vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 3 und zur Besonderheit bei der Wartezeit für Erziehungsrenten vergleiche GRA zu § 47 SGB VI, Abschnitt 3.5.
Weitere Einzelheiten zu den zu beachtenden Wartezeitregelungen ergeben sich aus den Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Rentenarten.
Die auf die jeweilige Wartezeit anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten ergeben sich aus §§ 51, 52, 244 SGB VI (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI ).
Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI)
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate) ist für die
- Regelaltersrente (§ 35 SGB VI, § 235 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008),
- Renten wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240, 302b SGB VI) und
- Renten wegen Todes (§§ 46, 47, 48, 243 SGB VI)
erforderlich.
Wegen der anrechenbaren Zeiten wird auf die GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.
Die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente gilt nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI als erfüllt, wenn Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben.
Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI gilt die allgemeine Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente (also nicht die Erziehungsrente) als erfüllt, wenn die verstorbenen Versicherten bis zum Tod eine Rente bezogen haben. Unbeachtlich ist, ob der Tod vor dem 01.01.1992 oder ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist. § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI findet auch Anwendung, wenn Versicherte bis zum Tod eine nach dem Recht der ehemaligen DDR festgestellte Versichertenrente bezogen haben. Hierzu gehören auch Leistungen aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem, die gemäß § 4 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden sind beziehungsweise überführt worden wären, wenn der Anspruch am 31.12.1991 bestanden hätte.
Die Wartezeitfiktion gilt aber nicht bei einer Rentenleistung nach Art. 2 RÜG, also zum Beispiel nicht, wenn eine Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG bezogen wurde.
Beachte:
Die Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG ist im Gegensatz zu den Renten wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze begrenzt. Sie kann infolgedessen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter gezahlt werden.
Die Regelungen des § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI stellen darauf ab, dass ein Rentenanspruch dem Grunde nach anerkannt wurde. Eine tatsächliche Rentenzahlung ist nicht erforderlich.
§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet auch Anwendung, wenn die Vorrente nur aufgrund der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts geleistet wurde.
Die Gleichstellung von Rentenbezugszeiten in den Herkunftsgebieten nach § 28a FRG gilt nicht für die Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Der (tatsächlichen) Erfüllung der allgemeinen Wartezeit steht die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §§ 53, 245 SGB VI gleich.
Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI)
Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonate) ist Voraussetzung für die
- Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Wartezeit von 20 Jahren vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 7.
Wegen der anrechenbaren Zeiten wird auf die GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.
Wartezeit von 25 Jahren (§ 50 Abs. 3 SGB VI)
Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate) ist erforderlich für die
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI, §238 SGB VI) und
- Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an (§ 45 Abs. 3 SGB VI, § 242 SGB VI).
Wegen der anrechenbaren Zeiten wird auf die GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.
Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI)
Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) ist erforderlich für die
- Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI) und
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI).
Wegen der anrechenbaren Zeiten wird auf die GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.
Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012)
Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate) ist erforderlich für die
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012, § 236b SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014).
Wegen der anrechenbaren Zeiten wird auf die GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.
Wartezeit und Arbeitsausfalltage
§ 252a Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass als Anrechnungszeiten nicht die tatsächlichen Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft zu berücksichtigen sind, sondern pauschalierend die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Arbeitsausfalltage. Die sich hiernach ergebende Verdrängung von Pflichtbeitragszeiten wirkt sich aufgrund der Neuregelung des § 252a Abs. 2 S. 3, letzter Halbs. SGB VI (in der Fassung des RRG 1999, Inkrafttreten: 01.01.1992) nicht mehr auf die Anzahl der Wartezeitmonate aus. Dabei gilt die Regelung nicht nur, wenn konkret über einen Rentenanspruch zu entscheiden ist, sondern auch dann, wenn es allgemein um die Feststellung einer Wartezeiterfüllung geht.
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
Inkrafttreten: 01.01.2008 (Absatz 5: 01.01.2012) Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794 |
Durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 wurden mit Wirkung vom 01.01.2008 in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt und mit Wirkung ab 01.01.2012 Absatz 5 angefügt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr, die ab dem 01.01.2012 beginnt sowie zur Einführung der neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.01.2012. Die Regelaltersgrenze selbst ist in den §§ 35, 235 SGB VI definiert, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in § 38 SGB VI. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 35 SGB VI, GRA zu § 38 SGB VI und GRA zu § 235 SGB VI.
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
Durch Art. 6 Nr. 43 SGB IX vom 19.06.2001 wurde in Anlehnung an das am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX im Absatz 4 Nr. 2 das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) |
Inkrafttreten: 01.01.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230 |
Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die durch das RRG 1999 für die Absätze 3 bis 5 vorgesehenen Änderungen aufgehoben und § 50 SGB VI mit Wirkung zum 01.01.2001 neu gefasst. Es handelt sich hierbei um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
- Im Absatz 2 sind die Begriffe „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Begriffe „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ und „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt worden.
- Im Absatz 4 Nr. 2 sind die Worte „Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen worden. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zum § 37 SGB VI.
Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) |
Inkrafttreten: 01.01.2000 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45 |
Die durch das RRG 1999 geplanten Änderungen in den Absätzen 3 bis 5 wurden aufgrund des Art. 1 § 1 Korrekturgesetz vom 19.12.1998 auf den 01.01.2001 hinausgeschoben, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein weiteres Gesetz etwas Anderes geregelt wird. Eine solche Neuregelung ist durch das EM-ReformG erfolgt.
RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
Inkrafttreten: 01.01.2000 (Aufhebung des § 50 Abs. 2 SGB VI) Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 |
Durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurde Absatz 2 mit Wirkung zum 01.01.2000 aufgehoben; die in diesem Absatz enthaltene Wartezeitregelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für die Altersrente für Frauen ist nunmehr aus systematischen Gründen im § 243b Abs. 1 SGB VI geregelt.
Die Absätze 3 bis 5 sollten ab 01.01.2000 redaktionell an die Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angepasst werden.
Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) |
Inkrafttreten: 01.08.1996 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336 |
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I, S. 1078) wurden in Absatz 2 Nr. 1 die Worte „oder nach Altersteilzeitarbeit“ eingefügt. Es handelte sich hierbei um eine Einbeziehung der zum 01.08.1996 eingeführten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 38 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1999, ab 01.01.2000: § 237 SGB VI) in die Wartezeitregelungen.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/4452 |
Die Vorschrift stimmt im Wesentlichen mit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht überein. Im SGB VI wurden die einzelnen Wartezeiten erstmals in einer Vorschrift zusammengefasst. Dies diente der Systematisierung und Vereinfachung des Rentenrechts.