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§ 237a SGB VI: Altersrente für Frauen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

Diese GRA hat den Rechtsstand Mai 2017. Ein entsprechender Hinweis wurde in Abschnitt 2 ergänzt. Diese GRA wird nicht weiter gepflegt, weil der anspruchsberechtigte Personenkreis inzwischen die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Dokumentdaten
Stand24.05.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1999 vom 16.12.1997 in Kraft getreten am 01.01.2000
Rechtsgrundlage

§ 237a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 237a SGB VI regelt für vor dem 01.01.1952 geborene weibliche Versicherte, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für Frauen in Anspruch genommen werden kann.

Absatz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters sowie besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen und der erforderlichen Wartezeit.

In Absatz 2 wird für die Jahrgänge 1940 und jünger die stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr sowie die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen nach Maßgabe der Anlage 20 zum SGB VI geregelt.

Absatz 3 enthält für bestimmte Personengruppen Ausnahmeregelungen zur Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr (Vertrauensschutzregelung).

Anspruch auf die Altersrente für Frauen (Absatz 1)

Die nachfolgenden Ausführungen geben wegen Zeitablaufs den letzten Rechtsstand (Mai 2017) wieder, da vor dem 01.01.1952 Geborene zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Anspruch auf die Altersrente für Frauen besteht für weibliche Versicherte (vergleiche Abschnitt 3), die

  • vor dem 01.01.1952 geboren sind (vergleiche Abschnitt 4),
  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet (vergleiche Abschnitt 5),
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 6) und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 7).

Die Altersrente für Frauen kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, darf zur Altersrente für Frauen nur im Rahmen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 hinzuverdient werden.

Die Altersrente für Frauen wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Der Beginn der Altersrente für Frauen ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Gleiches gilt, wenn der Anspruch auf die Altersrente beispielsweise wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen weggefallen ist und erneut gezahlt werden soll. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente für Frauen endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod der Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Wird eine Altersrente für Frauen mit Rentenabschlägen beantragt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob zum beantragten Rentenbeginn eine andere Altersrente mit keinem oder einem geringeren Rentenabschlag gezahlt werden könnte (Günstigerprüfung).

Weibliche Versicherte

Die Altersrente für Frauen ist eine geschlechtsspezifische Leistung. Ein Anspruch kann nur für Versicherte des weiblichen Geschlechts entstehen.

Bei einer weiblichen Geschlechts geborenen Versicherten ist die Rechtslage eindeutig. Wurde die Versicherte jedoch männlichen Geschlechts geboren, ist eine gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit erforderlich (§§ 8 bis 10 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen - Transsexuellengesetz - TSG).

Die alleinige Namensänderung nach § 1 TSG ist nicht ausreichend (AGFAVR 3/81, TOP 1).

Bestand bei einer weiblichen Geschlechts geborenen Versicherten bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht ein bestandskräftiger Anspruch auf die Altersrente für Frauen, bleibt dieser nach § 12 Abs. 1 TSG auch weiterhin bestehen. Hier kann der Ausnahmefall entstehen, dass die Altersrente für Frauen an einen Versicherten des (nunmehr) männlichen Geschlechts gezahlt wird.

Vor dem 01.01.1952 geboren

Ein Anspruch auf die Altersrente für Frauen kann nur für Versicherte entstehen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind.

Nach dem 31.12.1951 geborene Frauen haben nur noch die Möglichkeit, die

in Anspruch zu nehmen.

Vollendung des maßgebenden Lebensalters

Anspruch auf die Altersrente für Frauen besteht für Frauen, die das maßgebende Lebensalter - mindestens das 60. Lebensjahr - vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für Frauen ist, dass nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen sind.

Bei der Prüfung der Voraussetzung ‘mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ ist auf die Zeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres abzustellen. Der maßgebende Zeitraum ‘nach Vollendung des 40. Lebensjahres’ beginnt mit dem Tag, der der Vollendung des 40. Lebensjahres folgt, also dem Tag, der seiner Benennung nach dem Geburtstag entspricht. Für eine am Ersten eines Monats Geborene zählt folglich der Monat der Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mit.

Siehe Beispiel 2

Mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres sind nachgewiesen, wenn die Versicherte von dem maßgebenden Zeitpunkt an mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt hat, wobei Teilmonate als volle Monate zählen.

Bei der Prüfung der mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge sind gemäß § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI Zeiten zu berücksichtigen, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Welche weiteren Pflichtbeitragszeiten als ‘Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ anzusehen sind, ergibt sich aus § 55 Abs. 2 SGB VI.

Zu den einzelnen Pflichtbeitragszeiten vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitte 7.3.1, 7.3.2, 7.3.3 und 7.3.4.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für Frauen ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 15 Jahre (§ 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anrechenbar (§ 244 Abs. 2 SGB VI):

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 244 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

 Anhebung der Altersgrenze (Absatz 2)

Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für Frauen wurde von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 237a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 20 SGB VI).

Hiervon sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 237a Abs. 3 SGB VI fallen (vergleiche Abschnitt 10).

Die Anhebung der Altersgrenze ist verfassungsgemäß (siehe Abschnitt 11).

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (Absatz 2)

Die Altersrente für Frauen kann vorzeitig - frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres - in Anspruch genommen werden (§ 237a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 20 SGB VI).

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist zwingend mit einem Rentenabschlag verbunden. Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich hierbei der Zugangsfaktor um 0,003 (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI), sodass sich der monatliche Rentenbetrag um 0,3 % verringert. In welchem Umfang der Zugangsfaktor vermindert wird, bestimmt sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Altersrente vorzeitig, abgestellt auf das maßgebende Lebensalter, in Anspruch genommen wird. Wird bei der Altersgrenze von 65 Jahren für die abschlagsfreie Inanspruchnahme die Altersrente zum Beispiel mit 64 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Minderung des Rentenbetrages um 3,6 %. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwartende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (Einzelheiten siehe GRA zu § 187a SGB VI).

Die Minderung des Zugangsfaktors aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ist verfassungsgemäß (siehe Abschnitt 11).

Vertrauensschutzregelung (Absatz 3)

§ 237a Abs. 3 SGB VI enthält Vertrauensschutzregelungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 65 Jahre.

Für vor dem 08.05.1944 geborene Versicherte gibt es verschiedene Vertrauensschutzregelungen (zum Beispiel aufgrund von Kündigung, Vereinbarung, Befristung, bei 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen oder für Beschäftigte der Montanunion). Da die betroffenen Jahrgänge mittlerweile die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente auch ohne Vertrauensschutz erreicht haben, werden diese Vertrauensschutzregelungen hier nicht mehr beschrieben.

Verfassungsmäßigkeit

Bei der Altersrente für Frauen sind die Anhebung der Altersgrenze und die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (Urteil des BSG vom 25.02.2010, AZ: B 13 R 41/09 R, in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2008, AZ: 1 BvL 3/05, SozR 4-2600 § 237 Nr. 16).

Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters

(Beispiel zu Abschnitt 5)

a) Versicherte ist geboren am 21.07.1951

b) Versicherte ist geboren am 01.08.1951

Lösung:

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall a) am 20.07.2016

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2016

Beispiel 2: Feststellung des Zeitpunktes ‘nach Vollendung des 40. Lebensjahres’

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Versicherte ist geboren am 01.04.1951

Vollendung des 40. Lebensjahres am 31.03.1991

Lösung:

Zu zählen sind die Pflichtbeiträge, die nach Vollendung des 40. Lebensjahres liegen, also ab 01.04.1991. Pflichtbeiträge bis einschließlich 31.03.1991 bleiben unberücksichtigt.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für Frauen sowie die Anhebung der Altersgrenze waren bis zum 31.12.1999 in den §§ 39, 41 Abs. 2, 237a SGB VI geregelt. Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) erfolgte mit Wirkung ab 01.01.2000 eine Änderung (Artikel 1 Nummer 76 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13). Seitdem enthält § 237a SGB VI sowohl die Anspruchsvoraussetzungen, die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr, die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme als auch die Vertrauensschutzregelungen für diese Rente. § 237a SGB VI gilt ausschließlich für Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2000. Die bisherigen Regelungen der §§ 39, 41 Abs. 2 SGB VI sind mit Wirkung ab 01.01.2000 aufgehoben worden (Artikel 1 Nummer 16, 17 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13).

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 27 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) wurde § 237a SGB VI als Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen eingefügt. Die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für Frauen sowie die Anhebung der Altersgrenzen waren zu dieser Zeit in den §§ 39, 41 SGB VI geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 237a SGB VI