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§ 34 SGB VI: Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2023

Änderung

Die GRA wurde in den Abschnitten 2 und 3 redaktionell überarbeitet. Im Beispiel wurden die Jahresangaben geändert.

Dokumentdaten
Stand19.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 34 SGB VI

Version015.00

Inhalt der Regelung

In Absatz 1 sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen genannt, die für jeden Rentenanspruch gelten, nämlich der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der jeweiligen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.

Gemäß Absatz 2 ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Altersrente ausgeschlossen.

Zu der bis 31.12.2022 geltenden Regelung siehe GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 .

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 75 Abs. 4 SGB VI ist der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ausnahmsweise dann möglich, wenn Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der zuerst bewilligten Altersrente aufgrund eines Schadensereignisses vor Beginn dieser Rente gezahlt worden sind (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Anspruchsvoraussetzungen

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte und ihre Hinterbliebenen auf eine Rente sind:

  • der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und
  • die Erfüllung der jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.

Umfassende Erläuterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen enthalten die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Einzelvorschriften.

Ausschluss von „Rentenwechsel“ nach § 34 Abs. 2 SGB VI

§ 34 Abs. 2 SGB VI regelt, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine andere Rente wechseln können.

Die Vorschrift ist zum 01.08.1996 eingeführt und inhaltlich zuletzt zum 01.01.2008 geändert worden.

Seit dem 01.01.2008 ist nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.

Wechsel

Ein „Wechsel“ im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn nach einer Altersrente - auch Teilrente - nahtlos eine andere Rente bezogen werden soll. Die Ausschlussregelung kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente.

Bei zeitgleichem oder früherem Beginn der weiteren Rente liegt kein Wechsel vor (AGFAVR 1/2004, TOP 3). In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist und somit „Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters“ vorliegen. Es besteht ein paralleler Anspruch auf zwei Renten, von denen nur die höchste Rente geleistet wird (§ 89 Abs. 1 SGB VI).

Bei der Prüfung der Ausschlussregelung kommt es allein auf den Beginn der zuerst bewilligten Altersrente und nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung an.

Siehe Beispiel 1

Werden mehrere Altersrenten gleichzeitig beantragt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf die günstigste Rente gerichtet ist. Kann über die günstigste Altersrente nicht abschließend entschieden werden, weil zum Beispiel der Grad der Schwerbehinderung noch nicht festgestellt ist, darf dies nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Es liegt kein Wechsel vor, wenn sich später der selbe Rentenbeginn ergibt (AGFAVR 1/2004, TOP 3).

Ein Wechsel liegt ebenfalls nicht vor in Fällen, in denen zunächst nur eine Altersrente beantragt und auch bewilligt worden ist (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte), später jedoch rückwirkend festgestellt wird, dass bereits zu Beginn der ersten Altersrente Schwerbehinderung vorgelegen hat. Für diese Fallgestaltung hat das BSG mit Urteil BSG vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 44/07 R, unter anderem entschieden, dass der Antrag auf vorzeitige Altersrente grundsätzlich auf die günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip) und nicht auf die angekreuzte Rentenart beschränkt ist, sondern alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen umfasst. Nach den Feststellungen des BSG lagen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vor, da bei der Bewilligung der „ersten“ Altersrente von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich rückschauend als unrichtig erwiesen hat und deshalb (höhere) Sozialleistungen (die Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil für die entschiedene Fallgestaltung. Das bedeutet, dass in solchen Fällen der spätere Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht als neuer Rentenantrag, sondern als Überprüfungsantrag zum Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente anzusehen ist. Stellt sich dabei heraus, dass die zuerst bewilligte Altersrente ungünstiger ist als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (das ist regelmäßig der Fall), ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen und bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen (vergleiche hierzu auch GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.7). Ein paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI besteht in diesen Fällen nicht.

Nach einem anspruchslosen Zeitraum, wenn zum Beispiel die Altersrente wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 weggefallen war, kann jederzeit eine weitere Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bewilligt werden, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Wechsel (AGFAVR 2/2004, TOP 2).

Beachte:

Wurden während des Bezuges einer Altersrente regressierte Beiträge im Sinne des § 119 SGB X erworben, ist gemäß § 75 Abs. 4 SGB VI ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente grundsätzlich möglich (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Bindende Bewilligung einer Altersrente

Eine bindende Bewilligung im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Rentenbescheid nicht oder erfolglos eingelegt worden ist (§ 77 SGG).

Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters

Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters sind Zeiten, in denen ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem SGB VI bestanden hat, dieser geltend gemacht und ein entsprechender Bescheid erteilt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist.

Zeiten des Bezuges einer Rente sind danach beispielsweise Zeiten,

  • in denen die Rente laufend ausgezahlt wurde,
  • für die Rentenbeträge nachzuzahlen waren,
  • für die ein Erstattungsanspruch anderer Stellen geltend gemacht und befriedigt worden ist,
  • in denen die Rente wegen des Zusammentreffens mit Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI nicht geleistet worden ist,
  • in denen die Rente wegen des für denselben Zeitraum bestehenden Anspruchs auf eine andere Rente nach § 89 SGB VI nicht geleistet wurde,
  • für die der Versicherte nach § 46 SGB I auf die Rente verzichtet hat. Ein Verzicht ist nur auf die Auszahlung der Rente möglich, der Anspruch bleibt auch bei einem Verzicht dem Grunde nach bestehen.

Keine Zeiten des Bezuges einer Rente sind danach beispielsweise Zeiten,

  • in denen Altersrenten von ausländischen Versicherungsträgern bezogen wurden,
  • in denen Altersrenten von anderen Leistungsträgern, wie zum Beispiel der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) bezogen wurden,
  • in denen Renten von privaten Versicherungsunternehmen bezogen wurden
  • in denen Betriebsrenten bezogen wurden,
  • für die der Versicherte die gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt hat, weil der Rentenantrag zulässig zurückgenommen wurde.

Beispiel 1: Beginn der weiteren Rente vor Beginn der „ersten“ Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Die Versicherte erhält eine Altersrente für langjährig Versicherte seit 01.12.2022. Der Rentenbescheid wurde nicht mit einem Widerspruch angefochten und ist daher bindend.

Im Rahmen der Abhilfe eines Widerspruchs wird für sie das Vorliegen von voller Erwerbsminderung auf Dauer seit 05.06.2022 festgestellt. Der Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit war im August 2022 gestellt worden. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung würde sich ein Rentenbeginn 01.07.2022 ergeben.

Lösung:

Ab 01.07.2022 besteht ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da der Beginn der weiteren Rente (Rente wegen voller Erwerbsminderung) vor dem Beginn der zuerst bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte liegt, handelt es sich hier nicht um einen ‘Wechsel’ im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI. Es liegt vielmehr ab 01.12.2022 ein paralleler Rentenanspruch im Sinne des § 89 SGB VI vor. Es ist in diesem Fall unerheblich, dass der Bescheid über die Altersrente für langjährig Versicherte bereits bindend geworden ist.

 

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900

Durch Artikel 7 Nummer 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurden die Hinzuverdienstregelungen für Altersrenten aufgehoben.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde die Art und Weise, wie Hinzuverdienst bei einer Altersrente berücksichtigt wird, mit Wirkung ab 01.07.2017 grundlegend geändert.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2013 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in voller Höhe von 400,00 EUR auf 450,00 EUR erhöht wurde. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in voller Höhe 400,00 EUR beträgt. Diese Hinzuverdienstgrenze galt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurde.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur besteht, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35, 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen gelten bei sämtlichen Renten wegen Alters demnach bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

Aufgrund des Artikels 1 Nummer 7 Buchstabe b des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 geändert. Für Bezugszeiträume ab 01.01.2008 knüpft die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten nicht mehr an den aktuellen Rentenwert beziehungsweise aufgrund des ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2008 geänderten § 228a Abs. 2 SGB VI nicht mehr an den aktuellen Rentenwert (Ost) an, sondern an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Entsprechend wurden auch die (Teilrenten-)Faktoren zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen verändert.

Mit der Umstellung auf die Bezugsgröße wurden die Hinzuverdienstgrenzen wieder unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden. Bei den bis zum 31.12.2007 geltenden Hinzuverdienstgrenzen war dies in den letzten Jahren nicht mehr der Fall, da durch die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost) neben der Lohnentwicklung weitere (Dämpfungs-)Faktoren berücksichtigt worden sind. Die neuen (Teilrenten-)Faktoren zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind auf die Bezugsgröße so abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.

Durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass der Wechsel von einer Rente wegen Alters in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Altersrente und nunmehr auch für Zeiten des Bezuges einer solchen ausgeschlossen ist. Bei einem Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt kommt es nicht mehr nur auf die Bindungswirkung des ersten Rentenbescheides an, sondern auch darauf, dass die Altersrente bereits bezogen wurde.

Damit wird sichergestellt, dass ein Wechsel von einer Altersrente in die genannten weiteren Renten nicht mehr allein dadurch ermöglicht wird, dass gegen den ersten Bescheid über die Altersrente ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/2678 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde in § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2004 sichergestellt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 4a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2003 dahingehend geändert, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente (wieder) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Bis dahin betrug sie 325,00 EUR monatlich.

Die Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt werden. Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße war die Hinzuverdienstgrenze (wieder) dynamisch gestaltet.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) wird mit Wirkung ab 01.01.2003 auch ‘vergleichbares Einkommen’ als Hinzuverdienst berücksichtigt. Zu dem ‘vergleichbaren Einkommen’ gehören insbesondere die Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre) sowie das Vorruhestandsgeld.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 44 des SGB IX wurde § 34 SGB VI redaktionell an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX angepasst, indem der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI genannte Begriff ‘Behinderter’ durch die Wörter ‘behinderter Mensch’ ersetzt wurde. Rechtliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften wurde die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente ab 01.01.2002 von 630,00 Deutsche Mark auf 325,00 EUR festgeschrieben.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI dahingehend geändert worden, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beziehungsweise Bezugsgröße (Ost) beträgt, sondern bundeseinheitlich 630,00 Deutsche Mark (vergleiche auch § 228a Abs. 2 SGB VI). Diese Hinzuverdienstgrenze galt nunmehr unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurde mit Wirkung ab 01.01.2000 bei der Prüfung des zulässigen zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht mehr auf das Rentenjahr, sondern auf das Kalenderjahr abgestellt. Ferner wurde verdeutlicht, dass Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters zugrunde zu legen, um Manipulationsmöglichkeiten möglichst weitgehend auszuschließen. Die Neuregelung gilt für Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2000. Für Altersrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 war hinsichtlich der Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen und des Betrachtungszeitraums (Rentenjahr) die Sonderregelung des § 302 Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 zu beachten, die aus Besitzschutzgründen den bisherigen Rechtszustand fortschrieb.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand ist § 34 Abs. 4 SGB VI eingefügt worden. Um möglichen Ausweichreaktionen entgegenzuwirken, regelte diese Vorschrift, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) ist mit Wirkung ab 01.01.1996 durch die Formulierung in § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI ‘Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur’ klargestellt worden, dass die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt. Ferner wurde klargestellt, dass das Entgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, nicht als Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI gilt, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für das Entgelt, das ein Behinderter von einem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 11/5530

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist § 34 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1992 eingeführt worden. Zum einen wurden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen genannt, die für jeden Rentenanspruch gelten. Zum anderen wurde eine negative Anspruchsvoraussetzung eingeführt, wonach Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur zu leisten sind, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 34 SGB VI