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Artikel 6 SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1979
Version001.00

(1) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Versicherungspflicht von Personen, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt sind, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, selbst wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Wird eine Person im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaats beschäftigt, in den sie von ihrem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats von dort entsandt wurde, so gelten, unter der Voraussetzung, daß die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreitet, die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre sie noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt, selbst wenn der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats eine Zweigniederlassung hat.

(3) Für die Beschäftigung einer Person als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, eines deutschen Luftfahrzeuges, eines amerikanischen Seeschiffes, eines amerikanischen Luftfahrzeuges, eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen und gleichzeitig ein amerikanisches Seeschiff nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ist, oder eines Luftfahrzeuges, das zwar ein deutsches Luftfahrzeug ist, aber nach den amerikanischen Rechtsvorschriften wie ein amerikanisches Luftfahrzeug behandelt wird, gilt in bezug auf die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht folgendes:

a)Gelten für die Person nur die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, so gelten diese weiter.
b)Ist die Person Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und gelten für sie die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörige sie ist.
c)1.Ist die Person Staatsangehörige beider Vertragsstaaten oder gehört sie zu den in Artikel 3 Buchstabe b, c oder e genannten Personen und gelten für sie die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich aufhält.
2.Hält sich die Person nicht gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates auf, so können sie und ihr Arbeitgeber die Befreiung von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines Vertragsstaates nach Absatz 5 beantragen
d)Ist eine Person als Staatsangehörige des einen Vertragsstaates auf einem Seeschiff oder in einem Luftfahrzeug des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so wird sie nach dessen Rechtsvorschriften pflichtversichert, wenn sie sonst nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert wäre.
(4)a)Wird ein Staatsangehöriger des einen Vertragsstaates von diesem im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Vertragsstaates.
b)Wird eine Person, die Staatsangehörige des einen Vertragsstaates ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, von einem Bediensteten des ersten Vertragsstaates beschäftigt, der dessen Staatsangehöriger ist, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht dieses Vertragsstaates.
c)Wird eine Person, die Staatsangehörige des einen Vertragsstaates ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, von einem Bediensteten des ersten Vertragsstaates beschäftigt, der dessen Staatsangehöriger ist, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates.

(5) Auf Antrag einer in den Absätzen 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 3 Buchstabe c Nummer 2 bezeichneten Person und ihres Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, von dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht Befreiung begehrt wird, diese zulassen, wenn für die Person und ihren Arbeitgeber oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates gelten.

Vgl. Nr. 5 SP u. Art. 4 DV

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