§ 252 SGB VI: Anrechnungszeiten
veröffentlicht am |
02.01.2023 |
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Änderung | Durch Artikel 4 Nummer 9 des Bürgergeld-Gesetzes ist § 252 Abs. 10 SGB VI neu gefasst worden. Mit der Neufassung wird sichergestellt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II weiterhin als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Der entsprechende Abschnitt ist daher überarbeitet worden. |
Stand | 28.11.2022 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz) in Kraft getreten am 01.01.2023 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 007.00 |
- Inhalt der Regelung
- Bezug von Anpassungsgeld (Absatz 1 Nummern 1 und 1a)
- Bezug einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991 (Absatz 1 Nummer 2)
- Lehrzeiten (Absatz 1 Nummer 3)
- Rentenbezugszeit ohne Zurechnungszeit (Absatz 1 Nummer 4)
- Rentenbezugszeit und Wegfall vor dem 01.01.1957 (Absatz 1 Nummer 5)
- Bezug von Schlechtwettergeld (Absatz 1 Nummer 6)
- Sonderregelung für Zeiten des Sozialleistungsbezuges (Absatz 2)
- Sonderregelung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Leistungsbezug (Absatz 3)
- Sonderregelung für schulische Ausbildungen (Absatz 4)
- Besonderheiten beim Personenkreis der Handwerker und antragspflichtversicherten Selbständigen (Absätze 5 und 6)
- Mindestdauer von Anrechnungszeiten (Absatz 7)
- Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft (Absatz 8)
- Keine Anrechnungszeiten bei Beitragszahlung für von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (Absatz 9)
- Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten (Absatz 10)
- Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen
- Inhalt der Regelung
- Bezug von Anpassungsgeld (Absatz 1 Nummern 1 und 1a)
- Bezug einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991 (Absatz 1 Nummer 2)
- Lehrzeiten (Absatz 1 Nummer 3)
- Rentenbezugszeit ohne Zurechnungszeit (Absatz 1 Nummer 4)
- Rentenbezugszeit und Wegfall vor dem 01.01.1957 (Absatz 1 Nummer 5)
- Bezug von Schlechtwettergeld (Absatz 1 Nummer 6)
- Sonderregelung für Zeiten des Sozialleistungsbezuges (Absatz 2)
- Sonderregelung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Leistungsbezug (Absatz 3)
- Sonderregelung für schulische Ausbildungen (Absatz 4)
- Besonderheiten beim Personenkreis der Handwerker und antragspflichtversicherten Selbständigen (Absätze 5 und 6)
- Mindestdauer von Anrechnungszeiten (Absatz 7)
- Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft (Absatz 8)
- Keine Anrechnungszeiten bei Beitragszahlung für von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (Absatz 9)
- Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten (Absatz 10)
- Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen
Inhalt der Regelung
In Absatz 1 Nummer 1 ist geregelt, dass Zeiten, in denen Versicherte Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, Anrechnungszeiten sind.
Absatz 1 Nummer 1a regelt, dass Zeiten, in denen Versicherte Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und Braunkohletagebaue sowie der Steinkohleanlagen bezogen haben, Anrechnungszeiten sind.
Nach Absatz 1 Nummer 2 sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) bezogen haben.
Absatz 1 Nummer 3 regelt, dass die nach Vollendung des 17. Lebensjahres in der Zeit bis zum 28.02.1957 - im Saarland bis zum 31.08.1957 - zurückgelegten, nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass die Lehrzeit abgeschlossen wurde.
Nach Absatz 1 Nummer 4 sind die Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Erziehungsrente vor dem 55. Lebensjahr in Ergänzung zur Regelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI auch dann Anrechnungszeiten, wenn in der Rente eine Zurechnungszeit nicht enthalten war.
Nach Absatz 1 Nummer 5 sind die Zeiten des Bezugs von Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeiten, sofern die Rente vor dem 01.01.1957 weggefallen ist.
Absatz 1 Nummer 6 bestimmt, dass Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld längstens bis zum 31.12.1978 Anrechnungszeiten sind, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist.
Absatz 2 regelt, dass Zeiten des Leistungsbezuges von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 und Zeiten des Leistungsbezuges anderer Leistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 auch Anrechnungszeiten sind.
In Absatz 3 ist geregelt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur Anrechnungszeiten sind, wenn für diese Zeiten, längstens für 18 Kalendermonate, Beiträge in einer bestimmten Höhe gezahlt worden sind.
Absatz 4 ist zum 01.08.2004 aufgehoben worden. Er enthielt zuletzt für Renten mit einem Rentenbeginn vor 2001 eine Übergangsregelung zur Begrenzung der Ausbildungsanrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG von 7 Jahren auf 3 Jahre.
Absatz 5 regelt, dass Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.1969 bei Handwerkern nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden können, wenn und solange diese in der Handwerksrolle gelöscht waren.
Absatz 6 nennt in Ergänzung zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI beziehungsweise § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI besondere Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und Schwangerschaftszeiten vor dem 01.01.1992 als Anrechnungszeiten bei antragspflichtversicherten Selbständigen und Handwerkern.
In Absatz 7 Satz 1 ist geregelt, dass die in bestimmten Zeitabschnitten zurückgelegten Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben), der §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (Zeiten der Arbeitslosigkeit) und des § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI (Zeiten des Schlechtwettergeldbezuges) mindestens einen Kalendermonat angedauert haben müssen, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können.
Nach Absatz 7 Satz 2 können für die Erfüllung der Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ die in Absatz 7 Satz 1 genannten Tatsachen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden.
Absatz 8 regelt, dass Zeiten nach dem 30.04.2003, in denen eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft im Sinne des § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022 erfolgte, unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.
Absatz 9 bestimmt, dass bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten nicht vorliegen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.
Absatz 10 Satz 1 regelt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2022 als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Satz 2 nennt Gründe, die die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausschließen. Nach Satz 3 schließen nach Vollendung des 25.Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) aus.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 252 SGB VI ergänzt § 58 SGB VI.
§ 247 Abs. 2a SGB VI stellt eine Sonderregelung zu § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar und regelt die vorrangige Berücksichtigung von Berufsausbildungszeiten ab 01.06.1945 als fiktive Pflichtbeitragszeiten (siehe GRA zu § 247 SGB VI, Abschnitt 4).
§ 252a SGB VI regelt die Berücksichtigung bestimmter vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet zurückgelegter Sachverhalte als Anrechnungszeiten (siehe GRA zu § 252a SGB VI).
§ 13 WGSVG ergänzt § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI sowie § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Er enthält Sonderregelungen, sofern aus Verfolgungsgründen ein geforderter Abschluss einer Ausbildung nicht gegeben ist und soweit es um die Höchstdauer von schulischen Anrechnungszeiten geht (siehe GRA zu § 13 WGSVG).
Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe GRA zu § 309 SGB VI).
Bezug von Anpassungsgeld (Absatz 1 Nummern 1 und 1a)
Zeiten, in denen Versicherte Anpassungsgeld bezogen haben, sind Anrechnungszeiten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
und - Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und Braunkohletagebaue sowie der Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben (§ 252 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, solange absichern soll, bis ein Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI oder eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es wird nach den „Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus“ aus Mitteln des Bundes und der Länder gezahlt und ist daher keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Anpassungsgeld wird frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres und längstens für fünf Jahre gezahlt.
Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleindustrie und der Kohleverstromung
Hierbei handelt es sich um eine Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleindustrie und der Kohleverstromung, die aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ihren Arbeitsplatz verloren haben. Sie sollen durch das Anpassungsgeld solange abgesichert werden, bis ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es wird nach den „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ aus Mitteln des Bundes gezahlt und ist daher keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Anpassungsgeld wird frühestens nach Vollendung des 58. Lebensjahres und längstens für fünf Jahre gezahlt.
Für beide Arten des Anpassungsgeldes gilt:
Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI sind grundsätzlich nur die Zeiten, in denen das Anpassungsgeld tatsächlich bezogen worden ist. Wurde das Anpassungsgeld wegen der Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, steht dies der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI nicht entgegen.
Nicht erforderlich ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung, da sich die Regelung des § 58 Abs. 2 SGB VI nur auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI bezieht.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist (§ 254 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Dies gilt selbst dann, wenn während des Bezugs von Anpassungsgeld aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beziehungsweise wegen Pflege Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung besteht.
Bezug einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991 (Absatz 1 Nummer 2)
Zeiten, in denen Versicherte nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Knappschaftsausgleichsleistung ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 33, 239 SGB VI). Sie beginnt frühestens mit dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind nur die Zeiten, in denen die Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991 tatsächlich bezogen worden ist.
Die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung ist nicht erforderlich, da sich die Regelung des § 58 Abs. 2 SGB VI nur auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI bezieht.
Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98a RKG) bis zum 31.12.1991 können nicht als Anrechnungszeiten im Sinne von § 252 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 begonnen hat und über den 31.12.1991 hinaus bezogen wurde. Als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind nur Bezugszeiten ab dem 01.01.1992.
KAL-Bezugszeiten bis zum 31.12.1991 sind auch kein Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI. Sofern sich Leistungsbezieher jedoch arbeitslos gemeldet haben, kommt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in Betracht (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB VI, BSG vom 13.05.1998, AZ: B 8 KN 8/97 B).
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 254 Abs. 3 SGB VI). Diese Zuordnung bleibt auch erhalten, wenn während des Bezugs dieser Leistung andere rentenrechtliche Zeiten vorliegen.
Lehrzeiten (Absatz 1 Nummer 3)
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI regelt die Berücksichtigung von nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 28.02.1957 - im Saarland bis zum 31.08.1957 - zurückgelegten nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien abgeschlossenen Lehrzeiten als Anrechnungszeiten.
Ab dem 01.03.1957 - im Saarland ab dem 01.09.1957 - unterlagen grundsätzlich alle in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Lehrlinge, unabhängig von einem Entgeltbezug, der Versicherungspflicht.
Wurden trotz der bestehenden Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge gezahlt, können gegebenenfalls fiktive Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 2a SGB VI berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 247 SGB VI, Abschnitt 4). Aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 247 Abs. 2a SGB VI ist die Regelung des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI daher weitestgehend auf den Zeitraum bis zum 31.05.1945 beschränkt.
Die Lehrzeit setzt ein Lehrverhältnis voraus. Das Lehrverhältnis ist die Grundlage für eine geregelte Berufserziehung und Berufsausbildung. Es ist dann als gegeben anzusehen, wenn
- die Beschäftigung hauptsächlich der Fachausbildung diente,
- diesem Ziel entsprechend geleitet wurde und
- die Auszubildenden in dem Ausbildungsbetrieb tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnahmen
(BSG vom 29.11.1957, AZ: 7 RAr 40/57, BSGE 6, 147, 151, und BSG vom 21.10.1971, AZ: 11 RA 59/71, SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO).
Kennzeichen eines Lehrverhältnisses sind regelmäßig die Unterordnung des Lehrlings unter einen Lehrherrn, die von ihm oder in seinem Auftrag geleitete Ausbildung, ein (auch formloser) Ausbildungsvertrag und ein Ausbildungsziel.
Die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ist unbeachtlich. Auch Ausbildungsverhältnisse mit einer anderen Bezeichnung sind Lehrzeit, wenn ein echtes Lehrverhältnis vorliegt.
Sogenannte Anlernzeiten sind keine Anrechnungszeit (BSG vom 15.10.1970, AZ: 11 RA 248/68, SozEntsch BSG VI Nr. 34 zu § 36 AVG).
Lehrzeiten im Ausland
Lehrzeiten im Ausland können nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Die Regelung erfasst nur eine „nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Lehrzeit“. Hierdurch hat der Gesetzgeber eine Beziehung zum deutschen Rechtssystem hergestellt. Eine Lehrzeit kann daher nur Anrechnungszeit sein, wenn sie dem deutschen Rechtssystem unterworfen war. Dies ist bei im Ausland zurückgelegten Lehrzeiten nicht der Fall (BSG vom 15.03.1979, AZ: 11 RA 48/78, SozR 2200 § 1259 Nr. 37).
Nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Lehrzeit
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Lehrzeiten unter anderem nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn Versicherungspflicht für Lehrlinge wegen fehlenden oder geringen Entgeltbezuges nicht vorgelegen hat oder aufgrund eines nicht gezahlten Barlohns, aber mit Gewährung von Kost und Logis, Versicherungsfreiheit nach den jeweils geltenden Vorschriften bestanden hat (BSG vom 30.04.1981, AZ: 11 RA 54/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 50, und BSG vom 13.08.1981, AZ: 11 RA 6/81).
Lehrzeiten, für die aus „anderen Gründen“ keine Versicherungspflicht bestanden hat - zum Beispiel bei Versicherungsfreiheit als Beamtenanwärter - sind keine Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI findet auch Anwendung auf Lehrzeiten im Beitrittsgebiet, soweit keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat (zum Beispiel für Ehegatten von Land- und Forstwirten, für mitarbeitende Kinder von Land- und Forstwirten in Betrieben bis zu 20 Hektar bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres). Es ist jedoch zu prüfen, ob vorrangig eine Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI in Betracht kommt (siehe hierzu GRA zu § 247 SGB VI, Abschnitt 4.3.2).
Bestand während einer Lehrzeit für einzelne Zeiträume (zum Beispiel für das letzte Lehrjahr) Versicherungspflicht, so kann dennoch die verbleibende Lehrzeit, in der keine Versicherungspflicht bestanden hat, als Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden.
Im Allgemeinen ist in den Fällen, in denen für die Lehrzeit Beiträge nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind, davon auszugehen, dass entweder keine Versicherungspflicht oder aber Versicherungsfreiheit bestanden hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eindeutig feststeht, dass während der Lehrzeit Versicherungspflicht bestanden hat, Beiträge aber aus bestimmten Gründen (zum Beispiel bei Konkurs des Arbeitgebers) nicht entrichtet wurden oder nachweislich aus „anderen Gründen“ keine Versicherungspflicht (zum Beispiel wegen familienhafter Mitarbeit) beziehungsweise Versicherungsfreiheit (zum Beispiel wegen einer Beamtenausbildung) bestanden hat.
Für Lehrzeiten in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965, in denen grundsätzlich Versicherungspflicht bestand und keine Beiträge gezahlt worden sind, ist die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI zu beachten.
Abgeschlossene Lehrzeit
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Lehrzeiten unter anderem nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie abgeschlossen worden sind.
Grundsätzlich ist „Abschluss“ einer Lehrzeit - und damit Endzeitpunkt der Anrechnungszeit - die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Lehrabschlussprüfung. Der Nachweis des Abschlusses ist im Allgemeinen durch ein Zeugnis oder durch Unterlagen über die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung (zum Beispiel Gehilfenbrief) zu führen.
Wurde die vorgesehene Abschlussprüfung (Gesellen- beziehungsweise Gehilfenprüfung) erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit erfolgreich abgelegt, ist auch der Zeitraum bis zur Ablegung der Abschlussprüfung Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, wenn auch während dieses Zeitraumes die Zeit und Arbeitskraft durch eine für diese Abschlussprüfung erforderliche Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen und Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind.
War eine Abschlussprüfung zur Beendigung der Lehrzeit nicht vorgesehen, kann die Lehrzeit mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit als „abgeschlossen“ angesehen werden. Ob die Lehrzeit erfolgreich beendet wurde, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Sind mehrere Lehrzeiten zurückgelegt worden, von denen nur die letzte „abgeschlossen“ wurde, so sind alle vorangegangenen nicht abgeschlossenen Lehrzeiten Anrechnungszeiten. Durch den Abschluss der zeitlich zuletzt liegenden Lehrzeit sind die Lehrzeiten insgesamt „abgeschlossen“. Es ist insoweit nicht zu fordern, dass jede Lehrzeit für sich abgeschlossen ist (entsprechend BSG vom 15.07.1969, AZ: 1 RA 127/68, SozR Nr. 24 zu § 1259 RVO).
Siehe Beispiel 1
Wurde die Lehrzeit aus Verfolgungsgründen nicht abgeschlossen, so gilt sie nach § 13 Abs. 1 WGSVG als abgeschlossen (siehe GRA zu § 13 WGSVG).
Umfang der berücksichtigungsfähigen Lehrzeit
In § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist eine zeitliche Höchstdauer für nicht versicherungspflichtige beziehungsweise versicherungsfreie Lehrzeiten als Anrechnungszeiten nicht vorgesehen. Es können auch mehrere Lehrzeiten Anrechnungszeiten sein, sofern der „Abschluss“ gegeben ist (siehe Abschnitt 4.2).
- Übergangszeiten zwischen Lehrzeiten und sonstigen Ausbildungen
Zur Berücksichtigung von Übergangszeiten im Zusammenhang mit Lehrzeiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 6. - Unterbrechung der Lehrzeit
Wurde die Lehrzeit unterbrochen, so ist die Zeit der Unterbrechung grundsätzlich keine Anrechnungszeit. Etwas anderes gilt bei kürzeren Zeiten der Unterbrechung, wenn die Rechtsgrundlage der Ausbildung - hier: Lehrvertrag - fortbestand und sowohl der Ausbildende als auch der Auszubildende den erkennbaren Willen hatten, nach Wegfall der Unterbrechungsgründe die Ausbildung sofort fortzusetzen (analoge Anwendung des BSG vom 04.05.1965, AZ: 11/1 RA 214/62, SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO). Die Unterbrechung darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate angedauert haben. Der Unterbrechungszeitraum ist dann ebenfalls Anrechnungszeit.
Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI und GRA zu § 254 SGB VI.
Rentenbezugszeit ohne Zurechnungszeit (Absatz 1 Nummer 4)
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind die Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Erziehungsrente vor dem 55. Lebensjahr in Ergänzung zur Regelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI auch dann Anrechnungszeiten, wenn in der Rente eine Zurechnungszeit nicht enthalten war.
Diese Regelung ist ausschließlich für Rentenfestsetzungen nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht bedeutsam, weil nur in diesen Fällen die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit aufgrund fehlender Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfolgt sein kann.
Anrechnungszeiten im Sinne dieser Vorschrift können längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt werden. Versicherte, die am Ersten eines Monats geboren sind, vollenden das 55. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats.
Zur Frage, ob eine Rente „bezogen“ wurde, siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitte 2.1 bis 2.3.
Für die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist es unbeachtlich, ob die Rente vor dem neuen Leistungsfall weggefallen ist.
Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.
Rentenbezugszeit und Wegfall vor dem 01.01.1957 (Absatz 1 Nummer 5)
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind die Zeiten des Bezugs von Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente Anrechnungszeiten, wenn sie
- vor dem 55. Lebensjahr liegen und
- die Rente vor dem 01.01.1957 weggefallen ist.
Anrechnungszeiten im Sinne dieser Vorschrift können längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt werden. Versicherte, die am Ersten eines Monats geboren sind, vollenden das 55. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats.
Zur Frage, ob eine Rente „bezogen“ wurde, siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitte 2.1 bis 2.3.
Weggefallen ist die Rente, wenn auf sie ein Anspruch nicht mehr besteht. Als Wegfall im Sinne von § 252 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind beispielsweise die Entziehung der Rente oder das Erlöschen eines Anspruchs anzusehen. Nicht weggefallen ist die Rente, wenn sie versagt oder eingestellt wurde oder Versicherte auf die Auszahlung der Rente verzichtet haben oder die Rente ruhte.
Ist die Rente vor dem 01.01.1957 nicht weggefallen, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu prüfen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2).
Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.
Bezug von Schlechtwettergeld (Absatz 1 Nummer 6)
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld (SWG) längstens bis zum 31.12.1978 Anrechnungszeiten, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist.
Das Schlechtwettergeld ist eine Leistung, die bei Arbeitsausfall aus witterungsbedingten Gründen zunächst für Betriebe des Baugewerbes ab 01.12.1959 eingeführt wurde, später auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Landschaftsgartenbaues sowie auf Betriebe des Dachdeckerhandwerks ausgedehnt wurde. Es wurde in der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.03. des folgenden Jahres gezahlt.
Die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld als Anrechnungszeiten ist auf Zeiten bis 31.12.1978 begrenzt, da im Zusammenhang mit der allgemeinen Einbeziehung der Leistungsempfänger nach dem AFG in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung ab 01.01.1979 geregelt wurde, dass während des Bezugs von Schlechtwettergeld ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbesteht (§ 166 AFG). Für Zeiten ab 01.01.1979 waren daher für Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.
Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Der Bezug von Schlechtwettergeld ist unter anderem nur dann Anrechnungszeit, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit - auch zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr - unterbrochen worden ist (siehe insoweit GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). § 58 Abs. 2 S. 1 letzter Halbs. SGB VI, wonach zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr eine Unterbrechung nicht erforderlich ist, findet keine Anwendung.
Mindestdauer
Nach § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SGB VI müssen Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld mindestens einen Kalendermonat gedauert haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können (siehe Abschnitt 13).
Schlechtwettergeld für Selbständige
Bei Selbständigen kann eine Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI wegen des Bezugs von Schlechtwettergeld grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Diese Möglichkeit war nur bei selbständigen Handwerkern gegeben, bei denen Versicherungsfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG vorlag. Sie waren in der Handwerksrolle nicht gelöscht, wenn sie gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen.
Zusammentreffen von Schlechtwettergeld und Winterlohnausgleich
Der Winterlohnausgleich war nach den Lohnausgleichs-Tarifverträgen im Bau- und Dachdeckergewerbe versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Schlechtwettergeld wurde daher in dieser Zeit nicht gezahlt, sodass eine Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI in dieser Zeit nicht berücksichtigt werden kann.
Der Winterlohnausgleich wurde für die Zeit vom 24.12. des einen Jahres bis einschließlich 01.01. des folgenden Jahres für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitstage gezahlt. Fiel der 01.01. auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag, wurde dieser Tag von dem Lohnausgleich nicht erfasst. Dieser Tag (01.01.) beziehungsweise diese beiden Tage (01.01. und 02.01., wenn der Neujahrstag ein Samstag ist) zählen dann für das Erfordernis „mindestens ein Kalendermonat“ mit.
Nachweis der Schlechtwettergeld-Bezugszeit
Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld sind grundsätzlich durch eine vom Arbeitsamt bestätigte Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Bei Schlechtwettergeld-Bezugszeiten vor dem 01.01.1973 hatten die Arbeitsämter in der Regel nur die Firmen erfasst, die von ihnen (anteilige) Beiträge zum Schlechtwettergeld für Firmenangehörige erhalten haben. Für diese Zeiten genügen daher Bescheinigungen des jeweiligen Arbeitgebers. Die Betriebe hatten seinerzeit das Schlechtwettergeld selbst ausgezahlt und verfügen über (vom Arbeitsamt geprüfte) Listen, die konkrete Angaben zur Dauer und Höhe des Schlechtwettergeldes enthalten.
In der Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1978 hatten die Arbeitsämter den Schlechtwettergeld-Bezug nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DEVO dem Rentenversicherungsträger zu melden. Durch diese Meldung wird der erforderliche Nachweis geführt.
Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.
Sonderregelung für Zeiten des Sozialleistungsbezuges (Absatz 2)
Nach § 252 Abs. 2 SGB VI sind bestimmte Zeiten des Sozialleistungsbezuges zusätzlich als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, obwohl wegen des Sozialleistungsbezuges Versicherungspflicht bestanden hat. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung zur Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI, die für diese Zeiten folglich keine Anwendung findet.
Die Regelung des § 252 Abs. 2 SGB VI betrifft
- Zeiten des Leistungsbezuges der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 und
- Zeiten des Leistungsbezuges anderer Leistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997.
Hinsichtlich der maßgeblichen Einzelheiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitte 11.2 und 11.4, GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitte 11.2 und 11.3 sowie GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitte 3, 4.1, 4.3 und 4.4.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes kann es sich in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 nicht um einen Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit handeln, sondern um einen Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit.
Sonderregelung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Leistungsbezug (Absatz 3)
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 sind bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur Anrechnungszeiten, wenn für diese Zeiten, längstens für 18 Kalendermonate, Beiträge in einer bestimmten Höhe gezahlt worden sind (§ 252 Abs. 3 SGB VI).
Hinsichtlich der maßgeblichen Einzelheiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitte 12, 12.2 und 12.3.
Sonderregelung für schulische Ausbildungen (Absatz 4)
§ 252 Abs. 4 SGB VI ist durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.08.2004 aufgehoben worden.
Es handelte sich hierbei um eine Sonderregelung, die wegen der Begrenzung der Gesamtdauer aller berücksichtigungsfähigen Ausbildungsanrechnungszeiten auf höchstens 7 Jahre zum 01.01.1992 eingeführt wurde (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1992).
§ 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1992 sah eine abgestufte Besitzstandsregelung vor, die an die vor dem SGB VI geltende Höchstdauer der Ausbildungsausfallzeiten (maximal 13 Jahre) anknüpfte, wobei von der Regelung ausschließlich vor dem 01.01.1992 zurückgelegte schulische Ausbildungszeiten erfasst wurden.
Die Regelung des § 252 Abs. 4 SGB VI wurde mit Wirkung ab 01.01.1997 an die ab diesem Zeitpunkt geltende Neuregelung hinsichtlich der Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten auf 3 Jahre angepasst (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997). Danach konnten bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 über die Höchstdauer des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI hinaus weitere schulische Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Der Umfang der zusätzlich zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung war vom Beginn der Rente abhängig. Bei einem Rentenbeginn im Januar 1997 wurde die zusätzliche Anrechnungszeit noch in vollem Umfang, bei einem späteren Rentenbeginn bis Dezember 2000 nur in gekürztem Umfang berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 kommen zusätzliche Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 4 SGB VI nicht mehr in Betracht. Der Umfang der zu berücksichtigenden Ausbildungsanrechnungszeiten bestimmt sich seitdem ausschließlich nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
Besonderheiten beim Personenkreis der Handwerker und antragspflichtversicherten Selbständigen (Absätze 5 und 6)
§ 252 Abs. 5 SGB VI regelt als eine die Grundnorm des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI einschränkende Vorschrift, dass Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Handwerkern nur dann zu berücksichtigen sind, wenn und solange die Handwerker in der Handwerksrolle gelöscht waren. Betroffen sind von der Sonderregelung des § 252 Abs. 5 SGB VI ausschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.1969. Hinsichtlich der maßgebenden Einzelheiten siehe Abschnitt 11.1. Zum Erfordernis der Unterbrechung einer „versicherten Tätigkeit“ siehe Abschnitt 11.3.
§ 252 Abs. 6 SGB VI nennt die Grundnormen der §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 sowie 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ergänzende Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01.01.1992 als Anrechnungszeiten bei antragspflichtversicherten Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 RVO) und Handwerkern. Hinsichtlich der maßgebenden Einzelheiten siehe Abschnitt 11.2. Zum Erfordernis der Unterbrechung einer “versicherten“ Tätigkeit siehe Abschnitt 11.3.
Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.1969 bei Handwerkern (Absatz 5)
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, die vor dem 01.07.1969 zurückgelegt worden sind, können bei Handwerkern nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn und solange die Handwerker in der Handwerksrolle gelöscht waren (vergleiche auch § 3 Abs. 1 HwVG). Für Zeiträume, in denen die Handwerker weiterhin in der Handwerksrolle eingetragen waren, kommt somit die Berücksichtigung einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit vor dem 01.07.1969 nicht in Betracht. Unbeachtlich ist hierbei, ob die Handwerker tatsächlich tätig gewesen sind.
Für die Zeit nach dem 30.06.1969 kann eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit auch dann als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, wenn die Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen waren; vorausgesetzt eine gegebenenfalls tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hat die in § 102 AFG festgelegte zeitliche Grenze einer „kurzzeitigen Tätigkeit“ nicht überschritten.
Anrechnungszeiten bei antragspflichtversicherten selbständig Tätigen und Handwerkern (Absatz 6)
Haben antragspflichtversicherte Selbständige im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 RVO oder Handwerker in der Zeit vor dem 01.01.1992 Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI beziehungsweise des § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zurückgelegt, kommt eine Anrechnungszeit nur in Betracht, wenn Versicherte in ihrem Betrieb
- im Zeitraum bis 30.04.1985
mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung rentenversichert waren.
Anrechnungszeiten sind danach immer dann ausgeschlossen, wenn antragspflichtversicherte Selbständige und Handwerker entweder- mehrere Personen einer Fallgruppe (zum Beispiel zwei Lehrlinge) versicherungspflichtig beschäftigten oder
- mehrere Personen verschiedener Fallgruppen (zum Beispiel einen Lehrling und einen Verwandten ersten Grades) versicherungspflichtig beschäftigten oder
- neben einer zu diesen Fallgruppen gehörenden versicherungspflichtigen Person mindestens einen weiteren Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigten (zum Beispiel einen Lehrling und einen sonstigen Arbeitnehmer) oder
- nur Personen versicherungspflichtig beschäftigten, die nicht zu den genannten Fallgruppen gehören.
- im Zeitraum vom 01.05.1985 bis 31.12.1991
mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung rentenversichert waren.
Anrechnungszeiten sind danach immer dann möglich, wenn antragspflichtversicherte Selbständige und Handwerker entweder- einen beziehungsweise mehrere Lehrlinge oder
- einen beziehungsweise mehrere Lehrlinge und den Ehegatten oder
- einen beziehungsweise mehrere Lehrlinge und einen Verwandten ersten Grades oder
- nur den Ehegatten oder
- nur einen Verwandten ersten Grades versicherungspflichtig beschäftigten.
- neben einer der vorgenannten Beschäftigungsgruppen mindestens einen weiteren sonstigen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigten (zum Beispiel einen Lehrling und einen sonstigen Arbeitnehmer) oder
- neben einem beziehungsweise mehreren Lehrlingen und dem Ehegatten noch mindestens einen Verwandten ersten Grades versicherungspflichtig beschäftigten oder
- neben dem Ehegatten noch mindestens ein Verwandter ersten Grades versicherungspflichtig beschäftigt wurde.
Maßgebend für die Definition des Begriffs „Verwandte ersten Grades“ sind die insoweit einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des BGB. Zu den Verwandten ersten Grades gehören danach die Eltern und Kinder des Selbständigen oder Handwerkers. Dazu zählen auch Adoptivkinder und Adoptiveltern.
Nicht zu den Verwandten ersten Grades zählen dagegen die Großeltern, Geschwister, Enkel, Stiefkinder und Pflegekinder.
Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit
Sind die in Abschnitt 11.1 beziehungsweise Abschnitt 11.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB VI nur in Betracht, wenn eine „versicherte Tätigkeit“ unterbrochen worden ist. Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.
Keine „Unterbrechung“ liegt vor, wenn Selbständige und Handwerker ungeachtet der Anrechnungszeittatsache weiterhin Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Das gilt auch, wenn gemäß der früheren Regelungen der § 127a Abs. 2 AVG, § 1405a Abs. 2 RVO, § 4 Abs. 5 HwVG nur für jeden zweiten Monat ein Pflichtbeitrag entrichtet wurde. Diese Beitragsentrichtung für jeden zweiten Monat steht einer Anrechnungszeit auch für die nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Monate entgegen. Ein Auffüllen der sich durch die Beitragsentrichtung ergebenden Lücken durch Anrechnungszeiten ist nicht statthaft, weil die versicherte Tätigkeit nicht unterbrochen wurde.
Sind dagegen bis zum Beginn der Anrechnungszeittatsache gemäß § 127a Abs. 2 AVG, § 1405a Abs. 2 RVO, § 4 Abs. 5 HwVG nur für jeden zweiten Monat Pflichtbeiträge entrichtet worden und wurden für die Dauer der Anrechnungszeittatsache keine Pflichtbeiträge entrichtet, so ist die gesamte Zeit der nachgewiesenen Anrechnungszeittatsache - und nicht nur jeder zweite Monat - als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Mindestdauer von Anrechnungszeiten (Absatz 7)
Die in den §§ 58 Abs. 1, 252 Abs. 1 bis 3 SGB VI genannten Anrechnungszeittatbestände müssen grundsätzlich keine bestimmte Mindestdauer angedauert haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können (Ausnahme: Zeiten der Krankheit und der Ausbildungssuche, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI).
Etwas anderes gilt nur, soweit es in § 252 Abs. 7 SGB VI ausdrücklich bestimmt ist. Danach müssen nachstehende Anrechnungszeittatbestände „mindestens einen Kalendermonat“ angedauert haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können:
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit sie vor dem 01.01.1984 zurückgelegt worden sind,
- Zeiten des Schlechtwettergeldbezuges vor dem 01.01.1979,
- Zeiten der Arbeitslosigkeit mit oder ohne öffentlich-rechtlichen Leistungsbezug vor dem 01.07.1978,
- Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne öffentlich-rechtlichen Leistungsbezug wegen eines anzurechnenden Einkommens oder Vermögens in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1991.
Auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI mit Bezug von Sozialhilfe (Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge) können vor dem 01.01.1992 nur als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben. Die Tatbestandsvoraussetzung „Nichtleistungsbezug“ in § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI bezieht sich nur auf eine Geldleistung der BA (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) und nicht auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger.
Zum Erfordernis „mindestens einen Kalendermonat“ siehe Abschnitt 12.1. Das Erfordernis „mindestens einen Kalendermonat“ kann auch durch Zusammenrechnung verschiedener Anrechnungszeittatsachen erfüllt werden (siehe hierzu Abschnitt 12.2).
Begriff „Kalendermonat“
Der Zeitraum „ein Kalendermonat“ umfasst die Zeit vom Ersten bis zum Letzten eines Monats.
Die Anrechnungszeittatsache hat einen Kalendermonat gedauert, wenn Versicherte zum Beispiel vom 15.05. bis 02.07. arbeitsunfähig waren (Juni ist gleich ein Kalendermonat). Das Erfordernis „mindestens einen Kalendermonat“ ist dagegen nicht erfüllt, wenn Versicherte zum Beispiel vom 07.05. bis 20.06. arbeitsunfähig waren.
Für die Voraussetzung „mindestens ein Kalendermonat“ zählen grundsätzlich nur Zeiten, die selbst auch Anrechnungszeit sein können. Werden beispielsweise Pflichtbeiträge über den Beginn der Anrechnungszeittatsache hinaus entrichtet, beginnt die Frist „mindestens einen Kalendermonat“ mit dem Tag, der dem Tag folgt, für den der „letzte“ Pflichtbeitrag entrichtet ist.
Siehe Beispiel 2
So zählen für die Arbeitslosigkeit „mindestens einen Kalendermonat“ grundsätzlich nur die Zeiten einer Arbeitslosigkeit, die auch Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, des § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beziehungsweise des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sein können. Das sind also grundsätzlich nur die Zeiten, in denen Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten haben (etwas anderes gilt aber für die Wartezeiten nach den jeweiligen Vorschriften des AVAVG - siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 15). Wurde die öffentlich-rechtliche Leistung lediglich wegen des Einkommens oder der Berücksichtigung von Vermögen nicht gewährt, so ist dies unschädlich (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 5.2).
Bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die zwar vor dem 01.01.1984 begonnen aber über den 31.12.1983 hinaus angedauert haben, sind für die Prüfung der Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ auch die Zeiten zu berücksichtigen, die ab 01.01.1984 liegen.
Siehe Beispiel 3
Entsprechendes gilt für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die vor dem 01.01.1992 begonnen, aber über den 31.12.1991 hinaus angedauert haben.
Kalendermonat unter Einbeziehung angrenzender Randtage
Bei der Prüfung der Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ können an die Anrechnungszeittatsache angrenzende sogenannte „arbeitsfreie Randtage“ (zum Beispiel davor oder danach liegende arbeitsfreie Samstage und Sonntage, allgemeine und regionale Feiertage) mit einbezogen werden, wenn sie als solche erkannt werden. Das gilt jedoch nicht bei Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI (ATA).
Keine „arbeitsfreien Randtage“ sind branchenspezifische arbeitsfreie Tage (zum Beispiel Montage im Friseurhandwerk oder in der Gastronomie), arbeitsfreie Werktage, die vor- oder nachgearbeitet wurden, sowie Freischichten nach dem Schichtplan.
Ist die Voraussetzung von „mindestens einem Kalendermonat“ nicht erfüllt und kann sie auch nicht durch Zusammenrechnung mit anderen Zeiten erfüllt werden (siehe Abschnitt 12.2), so führen die Anrechnungszeittatsachen zwar mangels des Vorliegens der geforderten Mindestdauer in § 252 Abs. 7 SGB VI nicht zu einer Anrechnungszeit. Sie können jedoch einen anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand darstellen (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5).
Siehe Beispiel 4
„Kalendermonat“ bei Aufeinanderfolge verschiedener Zeiten
Folgen mehrere der in § 252 Abs. 7 S. 1 SGB VI genannten Zeiten (Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schlechtwettergeldbezug, Arbeitslosigkeit) unmittelbar aufeinander, so sind sie dann Anrechnungszeiten, wenn sie zusammen mindestens einen Kalendermonat angedauert haben.
Für die Prüfung der Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ sind folgende weitere Anrechnungszeittatbestände heranzuziehen, auch wenn sie in § 252 Abs. 7 S. 1 SGB VI nicht ausdrücklich genannt sind und gegebenenfalls nicht selbst „mindestens einen Kalendermonat“ angedauert haben: Anrechnungszeiten nach
- § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI (Zeiten der Krankheit),
- § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft),
- § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI (Zeiten der Ausbildungssuche),
- § 252 Abs. 2 oder 3 SGB VI (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und Zeiten der Arbeitslosigkeit),
- § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI (Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft sowie der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet).
Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI (ATA) sind für die Prüfung der Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ nicht heranzuziehen.
„Unmittelbar“
Die unmittelbare Aufeinanderfolge ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die genannten Zeiten ohne jede zeitliche Lücke aneinander anschließen.
Die Zeiten folgen aber auch dann noch unmittelbar aufeinander, wenn zwischen den einzelnen Zeiten eine Lücke von nicht mehr als 3 Tagen besteht. Es bedarf insoweit keiner Prüfung, ob es sich hierbei zum Beispiel um Feiertage oder sonstige arbeitsfreie Tage gehandelt hat.
Eine entsprechende Lücke darf aber innerhalb eines Kalendermonats nur einmal gegeben sein. Bei einer Lücke über das Monatsende hinaus darf in beiden Monaten keine zusätzliche Lücke vorhanden sein. Treten in einem Kalendermonat mehrere Lücken auf, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anrechnungszeittatsachen für die Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ nicht zulässig.
Die als „unmittelbar“ bezeichnete unschädliche Lücke ist bei der Prüfung des Merkmals „mindestens einen Kalendermonat“ mitzuzählen, ohne jedoch selbst zur Anrechnungszeit zu werden.
Siehe Beispiele 4 bis 8
Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft (Absatz 8)
Nach § 252 Abs. 8 SGB VI sind Zeiten nach dem 30.04.2003 Anrechnungszeiten, in denen Versicherte
1. | nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren. Die Meldung bei einem Jobcenter oder in Fällen des § 6a SGB II bei einem zugelassenen kommunalen Träger ab 01.01.2005 steht der Meldung bei der Agentur für Arbeit dabei gleich. |
2. | der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und |
3. | eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. |
Für diese Zeiten gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Somit ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI erforderlich (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3).
Eine Mindestdauer wird für die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nicht gefordert.
Zeiten einer eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft im Ausland sind keine Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 8 SGB VI.
Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 252 Abs. 8 SGB VI sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden. Der Nachweis wird vorrangig durch Bestätigungen der Arbeitsagenturen geführt. Grundsätzlich wurden die Zeiten im Rahmen der DEÜV per Datenübertragung von der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet (§ 39 Abs. 2 DEÜV).
Erfasster Personenkreis
§ 252 Abs. 8 SGB VI erfasst Versicherte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Nichtleistungsbezieher gemeldet waren und der Arbeitsvermittlung nur eingeschränkt zur Verfügung standen. Die eingeschränkte Vermittlungsbereitschaft wurde regelmäßig durch Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022 dokumentiert. Zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 8 SGB VI brauchte sie jedoch nicht zurückgenommen zu werden.
Die Regelung findet unabhängig von einem Vorleistungsbezug Anwendung. Es ist damit nicht Voraussetzung, dass - zunächst - Leistungen aufgrund der unterschriebenen Erklärung nach § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022 bezogen wurden. Sie gilt daher beispielsweise auch für Versicherte, die wegen fehlender Anwartschaftszeiten keinen Leistungsanspruch hatten oder deren Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung ruhte.
§ 252 Abs. 8 SGB VI findet für Zeiten vom 01.05.2003 bis 31.12.2004 auch für Bezieher von Sozialhilfe Anwendung, die bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Insoweit bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung „Nichtleistungsbezug“ des § 252 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB VI in diesem Zeitraum allein auf den Nichtbezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Ab dem 01.01.2005 trat für erwerbsfähige Hilfebedürftige an die Stelle der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe das Arbeitslosengeld II, welches bei seinem Bezug im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2010 begründet hat. Wegen der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI kommt in dieser Zeit die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 8 SGB VI nicht in Betracht.
Berücksichtigungsfähiger Zeitraum
§ 252 Abs. 8 SGB VI findet Anwendung auf Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft, die nach dem 30.04.2003 zurückgelegt worden sind.
Zeiten vor dem 01.05.2003 können nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 8 SGB VI berücksichtigt werden. Diese Zeiten sind auch nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigungsfähig, weil es an der subjektiven Arbeitslosigkeit fehlt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 3). Hierfür hätte die Erklärung nach § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022 zuvor zurückgenommen werden müssen.
Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft nach dem 31.12.2007 sind nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 02.01.1950 geboren sind (§ 252 Abs. 8 S. 3 SGB VI).
Die Vorschrift findet bei vor dem 02.01.1950 geborenen Versicherten auch Anwendung, wenn die vor dem 01.01.2008 begonnene Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007, zum Beispiel durch Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen wurde. Ob und inwieweit im Einzelfall nach einer Unterbrechung weiterhin Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft im Sinne des § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022 vorgelegen hat, kann nur von der zuständigen Agentur für Arbeit beurteilt werden. Die Rentenversicherungsträger folgen grundsätzlich den Meldungen oder Bescheinigungen der Arbeitsagenturen. Von den Arbeitsagenturen gemeldete oder bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft sind somit grundsätzlich als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 8 SGB VI zu berücksichtigen, sofern die Vorschriften über Anrechnungszeiten, insbesondere die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI, erfüllt sind.
Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten
Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft können mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen. So stehen zum Beispiel Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 8 SGB VI nicht entgegen, wenn die Beschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde (§ 138 Abs. 3 SGB III, § 119 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 118 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004).
Keine Anrechnungszeiten bei Beitragszahlung für von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (Absatz 9)
Bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II liegen Anrechnungszeiten nicht vor, wenn die BA oder in Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an den Leistungsbezieher selbst gezahlt haben (§ 252 Abs. 9 SGB VI).
Diese Regelung betrifft insbesondere Leistungsbezieher, die zu folgenden Personenkreisen gehören:
- Angestellte, die nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit waren oder die in Art. 2 § 1 Abs. 4 S. 1 AnVNG genannt waren und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben sowie diejenigen, die aufgrund von § 231 Abs. 1 SGB VI über den 31.12.1991 hinaus von der Versicherungspflicht befreit geblieben sind;
- Beschäftigte oder selbständig Tätige, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder nach § 7 Abs. 2 AVG gegebenenfalls in Verbindung mit § 231 Abs. 2 SGB VI wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit waren.
Hat die BA für Bezieher von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge nach § 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 (§ 166b AFG) gezahlt, liegen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nicht vor.
Gleiches gilt, wenn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 für Bezieher von Arbeitslosengeld II Beiträge nach § 26 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 von der BA oder den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gezahlt worden sind.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten (Absatz 10)
Nach § 252 Abs. 10 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben, als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sofern
- der Leistungsbezug nicht auf Gründen beruhte, die die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ausschließen (siehe Abschnitt 15.2)
und - in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 zeitglich keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder verscherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein versicherungspflichtiger Sozialleistungsbezug vorlag (siehe Abschnitt 15.3)
Die Unterbrechnung einer "versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist nicht erforderlich.
In der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 war der Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich versicherungspflichtig (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010). Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II kommt daher erst für Zeiten ab 01.01.2011 in Betracht.
Bezug von Arbeitslosengeld II
Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 10 SGB VI sind zu berücksichten, wenn Arbeitslosengeld II tatsächlich - auch als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft - bezogen worden ist.
Das Arbeitslosengeld II umfasste folgende Leistungen (§§ 19ff. SGB II):
- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 10 SGB VI ist der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld II. Daher beginnen entsprechende Anrechnungszeiten mit dem Tag, für den das Arbeitslosengeld II erstmalig gezahlt wird. Sie enden mit dem Tag, für den die Leistung letztmalig gezahlt wird.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erhielten Arbeitslosengeld II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten. Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II können daher frühestens am Tag des 15. Geburtstages beginnen. In Anwendung von § 7a SGB II in der Fassung ab 01.04.2011 enden sie mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; in der Fassung bis 31.03.2011 endeten sie spätestens mit Erreichen des für die Regelaltersrente maßgebenden Lebensalters (tag genau).
Entfiel der Anspruch auf Arbeitslosengeld II rückwirkend und wurde deshalb der Leistungsbescheid aufgehoben und die Leistung zurückgezahlt, ist keine Anrechnungszeit gegeben. In diesem Fall wurde Arbeitslosengeld II tatsächlich nicht (mehr) bezogen.
Wurde Arbeitslosengeld II bezogen und wurde rückwirkend eine Rente bewilligt, kommt eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit für den Zeitraum in Betracht, für den ein Erstattungsanspruch aus der Rentennachzahlung geltend gemacht wurde. Während des Erstattungszeitraumes ist weiterhin der Tatbestand des Bezugs von Arbeitslosengeld II gegeben (siehe GRA zu § 107 SGB X, Abschnitt 3.2). Kam hingegen ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht und hat der SGB II-Leistungsträger wegen einer Rentenbewilligung den Bescheid über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgehoben, liegt eine Anrechnungszeit nicht vor.
Für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II kommt es nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III an. Entsprechende Anrechnungszeiten können daher auch dann gegeben sein, wenn während des Bezugs von Arbeitslosengeld II eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sogenannter „1-Euro-Job“) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden ausgeübt wurde.
Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.
Bezug von Arbeitslosengeld II - Ausschlussgründe
Nach § 252 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen, wenn
- das Arbeitslosengeld II nur dahrlehensweise bezogen wurde
oder - ausschließlich zweckgebundene Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II bezogen wurden.
Darlehensweiser Bezug
Eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist nicht gegeben, wenn das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise bezogen wurde.
Darlehensweise wurde Arbeitslosengeld II gezahlt, wenn
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen bei Auszubildenden (Schülern) gewährt wurden (§ 7 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 27 Abs. 3 SGB II, § 7 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 27 Abs. 4 SGB II jeweils in der Fassung bis 31.07.2016, § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II in der Fassung bis 31.03.2011),
- Hilfebedürftigkeit nur deswegen bestand, weil dem Arbeitsuchenden der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich war oder dies eine besondere Härte dargestellt hätte (§ 9 Abs. 4 SGB II, § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II),
- Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile erbracht und/oder Schulden für Unterkunft/Heizung übernommen wurden (§ 22 Abs. 6 und 8 SGB II),
- Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II erbracht wurden,
- in einem Monat, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wurden, voraussichtlich Einnahmen angefallen sind oder einmalige Leistungen bereits verbraucht wurden (§ 24 Abs. 4 SGB II).
Leistungen mit Zweckbindung
Eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist nicht gegeben, wenn ausschließlich Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II bezogen wurden. Dabei handelte es sich um Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie um Leistungen für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Wurden jedoch die Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II zusätzlich zum Beispiel zu den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt, ist aufgrund des Bezugs der Regelleistungen eine Anrechnungszeit gegeben.
Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2018 waren gegebenenfalls weitere Ausschlussgründe zu beachten (kein Anspruch auf Ausbildungsförderung/§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI oder Bedarfsbemessung nach bestimmten Vorschriften/§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. d SGB VI), die hier nicht mehr näher beschrieben werden.
Bezug von Arbeitslosengeld II - anderweitige Versicherungspflicht
In der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten nicht vor, wenn sie gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig gewesen sind (§ 252 Abs. 10 S. 2 Nr. 2 SGB VI).
In der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 sind daher neben folgenden Zeiten der Versicherungspflicht Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen:
- Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI,
- Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag für Selbständige nach den §§ 2, 4 Abs. 2 SGB VI (unabhängig von einer tatsächlichen Beitragszahlung),
- Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag bei Bezug von Entgeltersatzleistungen nach den §§ 3 S. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI,
- Versicherungspflicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat von sogenannten „Grenzgängern“ (Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit versichert sind).
Neben folgenden Zeiten der Versicherungspflicht können Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II auch in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 vorliegen:
- Versicherungspflicht für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 S. 1 Nr. 1, 56 SGB VI),
- Versicherungspflicht von Pflegepersonen (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI),
- Versicherungspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld (§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI),
- Versicherungspflicht auf Antrag bei Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ohne Anspruch auf Krankengeld (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Zeiten der Nachversicherung (§ 8 SGB VI),
- Beitragsnachzahlungen für Eignungsübende (§ 9 Abs. 1 EÜG).
Ausschluss von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit
Nach § 252 Abs. 10 S. 3 SGB VI schließen nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI aus (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI, Abschnitt 3).
Nachweis des Arbeitslosengeld II - Bezugs
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II können nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 10 SGB VI berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen sind. Grundsätzlich wurden die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II im Rahmen des § 39 Abs. 2 DEÜV vom zuständigen Leistungsträger gemeldet (siehe GRA zu § 193 SGB VI). Sind entsprechende Anrechnungszeiten durch den Leistungsträger nicht gemeldet worden, sind nach § 21 SGB X alle sonstigen Nachweise möglich und zulässig, die Auskunft über diese Zeiten geben können; zum Beispiel Leistungsnachweise und Bescheinigungen des Leistungsträgers. Aus den Nachweisen müssen sich gegebenenfalls auch die Ausschlussgründe für die Anrechnungszeit (vergleiche Abschnitt 5) ergeben.
Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen
Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). Damit findet diese Ausschlussregelung auf Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 252 Abs. 1 und 10 SGB VI keine Anwendung.
In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger jedoch aufgrund des Urteils des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R, die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 nicht auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern vielmehr für alle Anrechnungszeitbestände gilt (verbindliche Entscheidung vom 25.06.2012 RVaktuell 5/6/2012 – aufgehoben durch AGFAVR 1/2019, TOP 12). Dementsprechend war auch die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 252 Abs. 1 SGB VI, insbesondere von Rentenbezugszeiten nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, sowie von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 252 Abs. 10 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.
Sofern aufgrund dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung beispielsweise Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs oder wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug nicht berücksichtigt wurden, ist gegebenenfalls § 309 Abs. 3 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 309 SGB VI).
- Beispiel 1: Abschluss bei mehreren Lehrzeiten
- Beispiel 2: Kalendermonat
- Beispiel 3: Kalendermonat
- Beispiel 4: Mindestens ein Kalendermonat
- Beispiel 5: Mindestens ein Kalendermonat
- Beispiel 6: Mindestens ein Kalendermonat
- Beispiel 7: Mindestens ein Kalendermonat
- Beispiel 8: Mindestens ein Kalendermonat
Beispiel 1: Abschluss bei mehreren Lehrzeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Es wurde eine Bäckerlehre von 1930 bis 1932 und eine Schusterlehre von 1935 bis 1936 absolviert. Beide Ausbildungen wurden nicht abgeschlossen.
Eine anschließende kaufmännische Lehre von 1937 bis 1939 wurde abgeschlossen.
Lösung:
Die in der Zeit von 1930 bis 1939 (mit Unterbrechungen) zurückgelegten Lehrzeiten sind insgesamt Anrechnungszeiten. Durch den Abschluss der zeitlich zuletzt liegenden kaufmännischen Lehre ist der in § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI geforderte Abschluss auch für die vorangegangenen Lehrzeiten gegeben.
Beispiel 2: Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 12.1)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 20.12.1979 ausgeübt.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 21.12.1979 bis 03.02.1980 vor.
Die Gehaltsfortzahlung mit Pflichtbeiträgen erfolgte bis 10.01.1980.
Lösung:
Die Frist „mindestens einen Kalendermonat“ beginnt mit dem 11.01.1980 und nicht mit dem 21.12.1979. Die Voraussetzung „mindestens ein Kalendermonat“ ist somit nicht erfüllt, da der Zeitraum vom 11.01.1980 bis 03.02.1980 nicht mindestens einen Kalendermonat umfasst.
Beispiel 3: Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 12.1)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 14.12.1983 ausgeübt.
Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldbezug lag vom 15.12.1983 bis 31.01.1984 vor.
Lösung:
Die Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ ist durch die Einbeziehung der über den 31.12.1983 hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt.
Beispiel 4: Mindestens ein Kalendermonat
(Beispiel zu den Abschnitten 12.1 und 12.2)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 31.08.1975 ausgeübt.
Arbeitslosigkeit (mit Unterstützungsbezug) bestand vom 01.09.1975 bis 10.09.1975.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 12.09.1975 bis 22.09.1975 vor.
Erneute Arbeitslosigkeit (mit Unterstützungsbezug) bestand vom 24.09.1975 bis 29.09.1975.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 01.10.1975 bis 31.10.1975 vor.
Lösung:
Anrechnungszeit ist nur die Arbeitsunfähigkeit vom 01.10.1975 bis 31.10.1975. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte für sich gesehen „mindestens einen Kalendermonat“. Die einzelnen Anrechnungszeittatsachen im Monat September 1975 sind keine Anrechnungszeit. Sie haben für sich gesehen nicht jeweils „mindestens einen Kalendermonat“ gedauert. Sie können auch nicht zusammengerechnet werden, da im Monat September 1975 mehr als eine Lücke gegeben ist (11.09., 23.09. und 30.09.1975). Die einzelnen Zeiten im September 1975 wahren lediglich den Anschluss zwischen der versicherten Beschäftigung und der Arbeitsunfähigkeit ab 01.10.1975 für den Tatbestand der „Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“.
Beispiel 5: Mindestens ein Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 12.2)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 15.09.1975 ausgeübt.
Arbeitslosigkeit (mit Unterstützungsbezug) bestand vom 22.09.1975 bis 13.10.1975.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 17.10.1975 bis 31.10.1975 vor.
Lösung:
Die Zeiten vom 22.09.1975 bis 13.10.1975 und vom 17.10.1975 bis 31.10.1975 sind Anrechnungszeiten. Für die Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ zählen die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 22.09.1975 bis 13.10.1975 und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 17.10.1975 bis 31.10.1975. Die Lücke zwischen beiden Zeiten (14.10.1975 bis 16.10.1975) ist unschädlich, da sie nicht mehr als drei Tage beträgt. Das Erfordernis „mindestens ein Kalendermonat“ wird durch die verschiedenen Zeiten im Oktober 1975 erfüllt.
Beispiel 6: Mindestens ein Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 12.2)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 31.08.1975 ausgeübt.
Arbeitslosigkeit (mit Unterstützungsbezug) bestand vom 01.09.1975 bis 10.09.1975.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 12.09.1975 bis 29.09.1975 vor.
Erneute Arbeitslosigkeit (mit Unterstützungsbezug) bestand vom 02.10.1975 bis 15.10.1975.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 17.10.1975 bis 31.10.1975 vor.
Lösung:
Die Zeiten der Arbeitslosigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit in den Monaten September und Oktober 1975 sind insgesamt keine Anrechnungszeit. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Zeiten ist nicht möglich, da in beiden Monaten jeweils mehr als eine Lücke vorhanden ist (11.09., 30.09. und 01.10., 16.10.1975). Die einzelnen Zeiten haben für sich gesehen nicht jeweils „mindestens einen Kalendermonat“ angedauert.
Beispiel 7: Mindestens ein Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 12.2)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 05.01.1981 ausgeübt.
Die Beschäftigung wurde wegen Schwangerschaft nicht ausgeübt vom 06.01.1981 bis 02.04.1981.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 03.04.1981 bis 30.04.1981 vor.
Lösung:
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 03.04.1981 bis 30.04.1981 ist Anrechnungszeit. Für die Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ zählen die Zeit der Schwangerschaft vom 06.01.1981 bis 02.04.1981 und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 03.04.1981 bis 30.04.1981. Die Zeit der Schwangerschaft vom 06.01.1981 bis 02.04.1981 ist ebenfalls Anrechnungszeit.
Beispiel 8: Mindestens ein Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 12.2)
Eine versicherte Beschäftigung wurde bis 31.01.1983 ausgeübt.
Arbeitslosigkeit (mit Unterstützungsbezug) bestand vom 28.02.1983 bis 04.03.1983. In dieser Zeit wurden Beiträge für Ausfallzeiten nach § 112a AVG, § 1385a RVO, § 130a RKG von der BA gezahlt.
Arbeitsunfähigkeit lag vom 08.03.1983 bis 11.04.1983 vor.
Lösung:
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.1983 bis 11.04.1983 ist Anrechnungszeit. Für die Voraussetzung „mindestens einen Kalendermonat“ zählen die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 28.02.1983 bis 04.03.1983 und die Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.1983 bis 11.04.1983. Die Lücke zwischen beiden Zeiten (05.03.1983 bis 07.03.1983) ist unschädlich, da sie nicht mehr als drei Tage beträgt. Das Erfordernis „mindestens ein Kalendermonat“ wird durch die verschiedenen Zeiten im März 1983 erfüllt. Die Arbeitslosigkeit mit Unterstützungsbezug vom 28.02.1983 bis 04.03.1983 ist auch für sich allein gesehen Anrechnungszeit gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bürgergeld-Gesetz) |
Inkrafttreten: 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873 |
Durch Artikel 4 Nummer 9 des Bürgergeld-Gesetzes ist § 252 Abs. 10 SGB VI neu gefasst worden. Mit der Neufassung wird sichergestellt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Bis 31.12.2022 war die Berücksichtigung entsprechender Zeiten als Anrechnungszeiten in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI geregelt.
Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818) |
Inkrafttreten: 14.08.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17342 |
Durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) wurde in § 252 Abs. 1 SGB VI eine neue Nr. 1a eingefügt. Hierdurch wird für Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz ein neuer Anrechnungszeittatbestand geschaffen.
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/11174 |
Wegen der Aufhebung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. e SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2013 wurde § 252 Abs. 10 SGB VI neu aufgenommen. Damit ist sichergestellt, dass für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine versicherungspflichtige Sozialleistung bezogen haben, in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 weiterhin keine Anrechnungszeiten vorliegen können.
Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) |
Inkrafttreten: 01.01.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030 |
Wegen des Wegfalls der Versicherungspflicht des Arbeitslosengeldes II zum 31.12.2010 wurde § 252 Abs. 9 SGB VI neu gefasst. Hierdurch liegen Anrechnungszeiten auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht vor, sofern die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) |
Inkrafttreten: 31.12.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/109 |
Durch Artikel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist in § 252 Abs. 8 SGB VI die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten um zwei Jahre verlängert worden. Danach können Zeiten der eingeschränkten Verfügbarkeit (§ 428 SGB III) nach dem 31.12.2007 nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist. Die veränderte Gültigkeitsdauer steht im Zusammenhang mit der durch Artikel 1 am angeführten Ort entsprechend geänderten Regelung des § 428 SGB III.
RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) |
Inkrafttreten: 01.08.2004 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158 |
Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist § 252 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2004 dahingehend geändert worden, dass eine Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 428 SGB III hergestellt wurde.
§ 252 Abs. 4 SGB VI, der eine Sonderregelung zur berücksichtigungsfähigen Gesamtdauer bei den Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI war, ist wegen Zeitablaufs durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 aufgehoben worden.
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638 |
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in § 252 SGB VI der Absatz 9 aufgenommen worden. Nach dieser Vorschrift liegen Anrechnungszeiten bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nicht vor, sofern die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten: 01.01.2004/01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637 |
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind in § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 S. 1 Nr. 3, Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Bezeichnungen „deutsches Arbeitsamt/Bundesanstalt für Arbeit“ mit Wirkung ab 01.01.2004 durch „deutsche Agentur für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt worden.
Der erst durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 eingefügte § 252 Abs. 9 SGB VI (siehe oben) wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt dahingehend ergänzt, dass auch bei Beziehern von Unterhaltsgeld eine Anrechnungszeit nicht berücksichtigt werden kann, wenn die BA für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.
Hinweis:
Bei der Einführung des § 252 Abs. 9 SGB VI wurde statt des ab 01.01.2004 eingeführten Begriffs „Bundesagentur für Arbeit“ der Begriff „Bundesanstalt für Arbeit“ verwendet. Insoweit handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, der vom Gesetzgeber wieder aufzuheben war.
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) |
Inkrafttreten: 01.05.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/25 |
Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in § 252 SGB VI der Absatz 8 aufgenommen worden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können unter bestimmten Voraussetzungen für Zeiten nach dem 30.04.2003 auch dann Anrechnungszeiten entstehen, wenn der Versicherte nur deshalb nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 428 SGB III).
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist durch das SGB IX dahingehend geändert worden, dass das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt wurde. § 252 Abs. 3, 6 und 7 SGB VI wurden durch Artikel 6 Nummer 36 des SGB IX redaktionell entsprechend angepasst. Diese Änderungen führten aber zu keiner rechtlichen Neuregelung, weil die neu aufgenommenen Begriffe der Leistungen zur „medizinischen Rehabilitation“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ insoweit dem bisherigen Begriff „Rehabilitation“ zuzuordnen sind.
RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
Inkrafttreten: 01.01.1998 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 |
§ 252 Abs. 4 SGB VI ist aufgrund des Artikel 1 Nummer 88 Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 geändert worden. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine redaktionelle Klarstellung, die eine Anpassung an den Wortlaut des § 58 Abs. 1 SGB VI herbeiführte. Durch § 252 Abs. 4 S. 2 SGB VI wurde verdeutlicht, dass die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dem Besuch einer Schule gleichgestellt ist. Aufgrund des lediglich klarstellenden Regelungsgehaltes ergaben sich jedoch keine Änderungen, da die mit dem RRG 1999 vollzogene Gleichstellung der bereits praktizierten Rechtsanwendung entsprach.
WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) |
Inkrafttreten: 01.01.1997 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610 |
Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) wurde in § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI geregelt, dass Lehrzeiten nicht mehr für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres, sondern nur noch nach vollendetem 17. Lebensjahr Anrechnungszeiten sind. Die Heraufsetzung des Lebensalters für die Berücksichtigung von Lehrzeiten entspricht damit der ebenfalls durch das WFG in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vollzogenen Heraufsetzung des Lebensalters für die Berücksichtigung von schulischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten.
§ 252 Abs. 4 SGB VI wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes, wegen der ebenfalls durch das WFG in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vollzogenen Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von schulischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten von 7 Jahren auf 3 Jahren, entsprechend neu gefasst. Für Fälle mit einem Rentenbeginn vor 2001 konnten zusätzlich zu den schulischen Anrechnungszeiten für längstens 3 Jahre noch weitere schulische Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Der Umfang der zusätzlich zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten wurde in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Monatsschritten reduziert (siehe Anlage 18 alter Fassung zum SGB VI).
Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5017 |
Mit dem Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz/Rü-ErgG) wurde die zeitliche Berücksichtigungsfähigkeit der im Saarland abgeschlossenen, nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeiten als Anrechnungszeiten auf den 31.08.1957 ausgedehnt.
RAG 1991 vom 06.05.1991 (BGBl. I S. 1065) |
Inkrafttreten: 12.05.1991 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/197 |
§ 252 Abs. 5 SGB VI bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, dass Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.1992 nur dann Anrechnungszeiten seien, wenn und solange eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde; bei Handwerkern außerdem nur, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren. Die Vorschrift wurde bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 in die jetzige Fassung gebracht (Art. 8 RAG 1991).
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
§ 252 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) zum 01.01.1992 eingeführt und tritt als Vorschrift des Übergangsrechts des SGB VI (§ 228 SGB VI) an die Stelle der bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften der §§ 36 AVG, 1259 RVO, 57 RKG. Durch § 252 SGB VI wird die Vorschrift des § 58 SGB VI ergänzt. Bei den in § 252 SGB VI beschriebenen Sachverhalten handelt es sich ausschließlich um solche, die zeitlich vor dem 01.01.1992 liegen beziehungsweise ab diesem Zeitpunkt nur übergangsweise auftreten.