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§ 313 SGB VI: Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.01.2023

Änderung

Der Abschnitt 5, Übergangsregelung für Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten, wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand04.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 8. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022, Inkrafttreten zum 01.10.2022 und 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 313 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 enthält vom 01.07.2017 an eine Übergangsregelung für Rentenbezieher, die am 30.06.2017 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in anteiliger Höhe erhalten haben. Danach wird die anteilig geleistete Rente über den 30.06.2017 hinaus weitergezahlt, wenn sich nach dem ab 01.07.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht des § 96a SGB VI eine niedrigere Rente ergeben würde.

Die Absätze 2 bis 4 wurden aufgehoben.

Absatz 5 regelt für nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Renten, auf die am 31.12.1991 Anspruch bestanden hat und die nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen waren, dass für die Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI die nach § 307a SGB VI ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte maßgebend sind.

Aufgrund des Absatzes 6 wird die Hinzuverdienstregelung für Versicherte ausgeschlossen, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen.

Absatz 7 wurde aufgehoben.

Absatz 8 ist eine Übergangsregelung für Rentenbezieher, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten haben. Diese Aufwandsentschädigungen waren bis zum 31.12.2022 nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit sie keinen Verdienstausfall ersetzten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 313 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 96a SGB VI.

Übergangsregelung für Bezieher einer Rente in anteiliger Höhe (Absatz 1)

Zum 01.07.2017 wurden die Regelungen zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend geändert (§ 96a SGB VI, vergleiche GRA zu § 96a SGB VI). Durch eine Übergangsregelung sollen Verschlechterungen bei Bestandsrentnern vermieden werden, denen bis zum 30.06.2017 eine Rente in anteiliger Höhe gezahlt wurde.

Eine bis zum 30.06.2017 gezahlte anteilige Rente wird über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt, wenn sich nach dem neuen, ab 01.07.2017 geltenden Recht eine geringere Rente ergibt. Sie wird aber nur dann weitergezahlt, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des für diese Rente geltenden Rechts erfüllt sind. Änderungen des bisherigen Zahlbetrages aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses, bleiben unberührt.

Eine bis zum 30.06.2017 gezahlte anteilige Rente wird solange weiter gezahlt, bis entweder

1.die für diese anteilige Rente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vergleiche Abschnitt 2.1) oder
2.sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine mindestens gleich hohe Rente ergibt (vergleiche Abschnitt 2.2).

Tritt ein Sachverhalt nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 ein, liegen die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 SGB VI nicht oder nicht mehr vor. Es ist dann ausschließlich § 96a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 anzuwenden.

Die Übergangsregelung kann auch rückwirkend zur Anwendung kommen, wenn sich im Rahmen der Überprüfung (Spitzabrechnung) herausstellt, dass der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst höher war als der prognostizierte Hinzuverdienst und im Ergebnis die nach neuem Recht zustehende Rente niedriger ist als die anteilige Rente nach altem Recht (vergleiche Abschnitt 2.3).

Zu einzelnen Anwendungsfällen der Übergangsregelung siehe Abschnitt 2.4.

Die für die anteilige Rente nach altem Recht geltende Hinzuverdienstgrenze wird überschritten

§ 313 Abs. 1 SGB VI findet solange Anwendung, das heißt, die anteilige Rente nach altem Recht wird solange weitergezahlt, bis die für diese anteilige Rente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Die für die anteilige Rente am 30.06.2017 nach §§ 96a, 313 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Ob die am 30.06.2017 geltende - gegebenenfalls angepasste - monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden § 96a SGB VI. Es ist daher grundsätzlich ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr zulässig. Wird diese Hinzuverdienstgrenze jedoch ein drittes Mal überschritten, gilt ab dem Kalendermonat des unzulässigen Überschreitens ausschließlich das neue Hinzuverdienstrecht, unabhängig davon, ob die nach neuem Recht berechnete Rente gegebenenfalls sogar geringer ist als die zuvor gezahlte Rente.

Bescheide, die aufgrund eines Wechsels vom Übergangsrecht in das neue Hinzuverdienstrecht aufzuheben sind, sind nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zu korrigieren, gegebenenfalls auch für Zeiten nach dem 31.12.2017 (AGHZVG 1/2018, TOP 2.1).

Mindestens gleich hohe Rente nach neuem Recht

§ 313 Abs. 1 SGB VI findet solange Anwendung, das heißt, die anteilige Rente nach altem Recht wird solange weitergezahlt, bis sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine gleich hohe oder höhere Rente ergibt.

Die Prüfung, ob die nach neuem Recht berechnete Rente günstiger ist als die anteilige Rente nach altem Recht, war erstmalig zum 01.07.2017 vorzunehmen. Für den Vergleich, ob die Rente nach neuem Recht mindestens so hoch ist wie die anteilige Rente nach altem Recht, ist zunächst die Rente ab 01.07.2017 unter Anwendung des neuen Rechts zu berechnen. Anschließend ist die bis zum 30.06.2017 nach altem Recht gezahlte anteilige Rente anzupassen. Danach sind beide Rentenbeträge miteinander zu vergleichen. Die höhere Rente ist zu zahlen. Bei gleich hohen Rentenbeträgen ist die Rente unter Anwendung der neuen Hinzuverdienstregelungen zu zahlen.

Der beschriebene Vergleich von Rentenbeträgen ist für die Jahre ab 2018 ausschließlich im Rahmen der Überprüfung (Spitzabrechnung) anhand der tatsächlichen Hinzuverdienste vorzunehmen (AGHZVG 1/2018, TOP 2.1). Somit kann es auch zur rückwirkenden Anwendung der Übergangsregelung kommen (vergleiche Abschnitt 2.3). Günstigerprüfungen für das laufende Kalenderjahr anhand eines prognostizierten Hinzuverdienstes sind ab 2018 nicht durchzuführen. Die im Abschnitt 2.4 getroffene Regelung „Übergangsregelung und Wegfall oder Verminderung des Hinzuverdienstes nach dem 31.07.2017“, bleibt davon unberührt.

Rückwirkende Anwendung und Überprüfung der Übergangsregelung

Wurde unter Zugrundelegung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (Prognose) zum 01.07.2017 festgestellt, dass die nach neuem Recht zu zahlende Rente mindestens gleich hoch war wie die bisherige anteilige Rente, war zunächst die Rente nach neuem Recht zu zahlen. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung (Spitzabrechnung) jedoch heraus, dass die nach neuem Recht gezahlte Rente tatsächlich niedriger ist als die angepasste anteilige Rente nach altem Recht, ist die Übergangsregelung auch nachträglich noch anzuwenden. Dasselbe gilt in den Folgejahren, vorausgesetzt, die Übergangsregelung hat bereits am 01.07.2017 und seitdem ununterbrochen Anwendung gefunden.

Sind Bescheide im Rahmen der Spitzabrechnung aufzuheben, weil das Übergangsrecht doch günstiger ist, sind diese nach Maßgabe des § 96a Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 in Verbindung mit § 34 Abs. 3f SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 zu korrigieren, gegebenenfalls auch für Zeiten nach dem 31.12.2017 (AGHZVG 1/2018, TOP 2.2).

Bei einer Spitzabrechnung ist nicht nur zu prüfen, ob, sondern gegebenenfalls auch wie lange die Übergangsregelung des § 313 Abs. 1 SGB VI Anwendung findet. So könnte beispielsweise die monatliche Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten worden sein.

Anwendungsfälle der Übergangsregelung

Im Folgenden wird die Anwendung der Übergangsregelung an ausgewählten Fallgestaltungen dargestellt:

Übergangsregelung und Wegfall oder Verminderung des Hinzuverdienstes nach dem 31.07.2017

Beziehen Versicherte nach dem 30.06.2017 wegen der Übergangsregelung eine anteilige Rente nach altem Recht und entfällt oder vermindert sich der Hinzuverdienst zu einem Zeitpunkt nach dem 31.07.2017, ist abgestellt auf diesen Zeitpunkt erneut zu prüfen, wie hoch die gegebenenfalls aufgrund der geänderten Prognose nach dem neuen Recht zu berechnende Rente ist. Ist sie (weiterhin) geringer, ist die bisherige anteilige Rente nach altem Recht weiter zu zahlen. Ein Wechsel in die Rente in voller Höhe oder eine höhere anteilige Rente nach altem Recht ist nicht zulässig. Aufgrund der Übergangsregelung ist nur die am 30.06.2017 bezogene anteilige Rente nach altem Recht geschützt.

Rente in voller Höhe am 30.06.2017 und Hinzuverdienst im 2. Halbjahr 2017, der die alte Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe nicht überschreitet

Die Übergangsregelung des § 313 Abs. 1 SGB VI bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf am 30.06.2017 bezogene Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in anteiliger Höhe. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen aber durch die Neufassung der Hinzuverdienstregelungen zum 01.07.2017 keine Verschlechterungen eintreten. Aus diesem Grund findet die Übergangsregelung auch auf Versicherte Anwendung, die im ersten Halbjahr 2017 eine anteilige Rente erhielten, im Juni 2017 jedoch unter Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes eine Rente in voller Höhe bezogen, weil die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe nicht überschritten wurde. Solange diese Rentenbezieher über den 01.07.2017 hinaus weiterhin einen Hinzuverdienst erzielten, der die alte Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe nicht überschritten hat, bleibt der Anspruch auf die Rente in voller Höhe bestehen. Wurde die alte Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe jedoch unzulässig überschritten, gilt ab dem Kalendermonat des unzulässigen Überschreitens ausschließlich das neue Hinzuverdienstrecht (vergleiche Abschnitt 2.1). Die erweiterte Rechtsauslegung gilt für Rentenbezugszeiten bis längstens 31.12.2017 (AGFAVR 5/2017, TOP 3).

Maßgebliche Entgeltpunkte bei nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Renten (Absatz 5)

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente und war diese nach § 307a SGB VI umzuwerten, sind gemäß § 313 Abs. 5 SGB VI als Entgeltpunkte für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs.1c SGB VI die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr zugrunde zu legen, die sich anlässlich der Umwertung der Bestandsrente des Beitrittsgebiets zum 01.01.1992 nach § 307a Abs. 2 SGB VI ergeben haben. Bis zum 31.12.2022 waren diese Entgeltpunkte auch für die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 1b SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).

Ist eine solche Rente nach § 307a Abs. 9 SGB VI oder § 307a Abs. 10 SGB VI neu berechnet worden, ist ab 01.07.2017 auf die Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit beziehungsweise vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI abzustellen.

Besonderheiten für ehemalige Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten (Absatz 6)

Nach § 313 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten, keine Hinzuverdienstbeschränkungen zu beachten, solange sie die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiet erfüllen.

Übergangsregelung für Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten (Absatz 8)

Bis zum 31.12.2022 waren Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder der Sozialversicherung im Rahmen einer Übergangsregelung regelmäßig nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Seit 01.01.2023 sind sie Hinzuverdienst.

Dies betrifft kommunale Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Ortsvorsteher/innen oder Beigeordnete, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige, zum Beispiel ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Stadträtinnen und Stadträte, und Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung.

Die Aufwandsentschädigungen waren bis zum 31.12.2022 jedoch insoweit als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen, wie sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Dies galt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorlag.

Ein Ersatz eines Verdienstausfalls kam in Betracht, wenn neben einem oder mehreren der oben genannten Ehrenämter noch eine andere (nicht ehrenamtliche) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bestand. Sofern keine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bestand oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, war davon auszugehen, dass durch die Aufwandsentschädigung kein Verdienstausfall ersetzt wurde. Die Aufwandsentschädigungen waren dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die Übergangsregelung war ursprünglich bis zum 30.09.2022 befristet. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde die Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert.

Zur Berücksichtigung von Einkünften aus ehrenamtlichen Tätigkeiten vergleiche GRA zu § 96a SGB VI, Abschnitt 3.5.

 

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900, BT-Drucksache 20/4706, BR-Drucksache 623/22

Durch Artikel 7 Nummer 31 Buchstabe a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB VI-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) erfolgte in § 313 Abs. 5 SGB VI eine redaktionelle Anpassung. Da ab 01.01.2023 die Prüfung eines Hinzuverdienstdeckels nach § 96a Abs. 1a S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 entfällt, ist eine diesbezügliche Regelung für bestimmte, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Renten entbehrlich geworden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/4706, BR-Drucksache 623/22

Mit Artikel 7 Nummer 31 Buchstabe b des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB VI-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurde die Übergangsregelung des Absatz 8 für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten nochmals bis zum 31.12.2022 verlängert.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586 und 19/19037

Durch Artikel 6 Nummer 24 Buchstabe a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) wurde Absatz 5 ergänzt. Für eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente sind auch für die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels die nach § 307a SGB VI ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Durch Artikel 6 Nummer 24 Buchstabe b des 7. SGB IV-ÄndG wurde in Absatz 8 die seit 21.09.2010 bestehende Übergangsregelung für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten, um weitere zwei Jahre verlängert.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 01.07.2017 und 22.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926 und 18/12590

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde Absatz 1 ergänzt. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze, die aus Besitzschutzgründen für eine über den 30.06.2017 hinaus gezahlte anteilige Rente weiter gilt, wird nunmehr jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Durch Artikel 1 Nummer 16a wurde in Absatz 8 die Übergangsregelung für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten, um weitere drei Jahre verlängert.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde Absatz 1 neu gefasst und für alle Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die am 30.06.2017 ihre Rente als anteilige Rente erhielten, eine Übergangsregelung geschaffen.

Eine am 30.06.2017 gezahlte anteilige Rente soll mit diesem Anteil weitergezahlt werden, wenn das neue, ab 01.07.2017 geltende Hinzuverdienstrecht ungünstiger ist. Die für diese anteilige Rente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze wird nicht mehr angepasst; sie wird "eingefroren". Sie gilt solange unverändert weiter, bis sie überschritten wird oder sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine gleich hohe oder höhere Rente ergibt.

Die Absätze 2 bis 4 und 7 wurden wegen der Neuregelung des Hinzuverdienstrechts oder wegen Zeitablaufs aufgehoben.

RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde die Übergangsregelung für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten (§ 313 Abs. 8 SGB VI), bis zum 30.09.2017 verlängert.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 Nummer 27 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ab 01.01.2013 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe von 400,00 EUR auf 450,00 EUR erhöht wurde. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 21.09.2010

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 4 Nummer 28 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde § 313 SGB VI um Absatz 8 ergänzt. Dieser enthielt eine Übergangsregelung bis zum 30.09.2015 für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten. Mit der Gesetzesänderung wurde auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und einen entsprechenden Beschluss der Rentenversicherungsträger zur Berücksichtigung der Einkünfte von ehrenamtlich Tätigen als Hinzuverdienst reagiert.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe 400,00 EUR beträgt. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 81 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 313 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 geändert. Für Bezugszeiträume ab 01.01.2008 knüpft die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit und bei einer Rente für Bergleute nicht mehr an den aktuellen Rentenwert beziehungsweise aufgrund des ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2008 geänderten § 228a Abs. 2 SGB VI nicht mehr an den aktuellen Rentenwert (Ost) an, sondern an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Entsprechend wurden auch die Faktoren zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen verändert.

Mit der Umstellung auf die Bezugsgröße wurde die Fortschreibung der Hinzuverdienstgrenzen wieder unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden, da die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert(Ost) neben der Lohnentwicklung weitere (Dämpfungs-)Faktoren berücksichtigt. Die neuen Faktoren zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind auf die Bezugsgröße so abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 16 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2003 dahingehend geändert, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe (wieder) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Bis dahin betrug sie monatlich 325,00 EUR.

Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt werden. Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße ist die Hinzuverdienstgrenze (wieder) dynamisch gestaltet.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 16 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) ist in § 313 Abs. 7 SGB VI geregelt worden, dass ein dem Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen „vergleichbares Einkommen“ mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, das bisher bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen war, bis zum 31.12.2007 weiterhin unberücksichtigt bleibt, wenn bereits am 31.12.2002 ein Anspruch auf diese Rente und dieses vergleichbare Einkommen bestanden hat. Zu dem „vergleichbaren Einkommen“ gehören insbesondere die Entschädigungen für Abgeordnete und Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre).

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

In § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 62 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe von 630,00 Deutsche Mark auf 325,00 EUR festgeschrieben worden.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) sind mit Wirkung ab 01.01.2001 die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt worden. Nach § 302b Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01.01.2001 begonnen hat, auch über den 31.12.2000 hinaus weiter, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen. § 313 SGB VI enthält für die Zeit ab 01.01.2001 die Hinzuverdienstregelungen für diese Renten.

Durch den mit Artikel 1 Nummer 58 EM-ReformG zum 01.01.2001 eingeführten § 313 SGB VI ist sichergestellt worden, dass die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung für am 31.12.2000 bestehende Ansprüche auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin Bestand haben. Die durch das RRG 1999 ursprünglich vorgesehene und durch das Korrekturgesetz auf den 01.01.2001 verschobene Fassung des § 313 SGB VI wurde durch Artikel 22 Nummer 1 des EM-ReformG aufgehoben.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) wurde die Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die damit verbundenen Übergangsregelungen auf den 01.01.2001 verschoben.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999 beziehungsweise 01.01.2000

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 und 13/8671

Die Hinzuverdienstregelung des § 313 SGB VI wurde ursprünglich mit Artikel 1 Nummer 127 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) eingeführt. Sie stand im Zusammenhang mit der zum 01.01.2000 beabsichtigten Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. § 313 SGB VI sollte ursprünglich zum 01.01.2000 in Kraft treten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 313 SGB VI