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§ 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Überarbeitung im Rahmen des Abstimmungsprozesses; Herausnahme von Handlungsanweisungen

Dokumentdaten
Stand22.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.07.2007
Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 6555

  • 6556

Inhalt der Regelung

§ 240 SGB VI dehnt als Sonderregelung zu § 43 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Versicherte aus, die berufsunfähig sind.

  • Dabei beschränkt Absatz 1 den anspruchsberechtigten Personenkreis auf vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte. Der Anspruch kann sich nur dann ergeben, wenn kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI besteht und der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren ist.
  • Absatz 2 definiert den Begriff der Berufsunfähigkeit. Zur Beantwortung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, sind folgende Merkmale zu prüfen:
    • Zeitliches (quantitatives) Leistungsvermögen sowie
      positives und negatives (qualitatives) Leistungsbild
    • Bisheriger Beruf (Hauptberuf)
    • Verweisbarkeit
      Da das Gesetz auf einen Vergleich mit einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in einer berufstypischen Tätigkeit abstellt, kommt es auf die besonderen Gegebenheiten eines bestimmten Arbeitsplatzes im bisherigen Beruf nicht an (BSG vom 26.09.1974, AZ: 5 RJ 98/72, SozR 2200 § 1246 Nr. 4).
      Ohne hinzukommende gesundheitliche Einschränkungen stellen zum Beispiel Lebensalter, mangelnde Wettbewerbsfähigkeit, Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung (bei mindestens 6 Stunden Erwerbsfähigen), keine Ursache für eine geminderte Erwerbsfähigkeit dar.
      Die Aufzählung im Gesetz, nach der die Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss, ist erschöpfend.

Ergänzende und korrespondierende Regelungen

In Verbindung mit der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind unter anderem die folgenden Regelungen von Bedeutung:

§§ 35, 235 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008

  • In §§ 35, 235 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung ist die Regelaltersgrenze definiert. Wegen weiterer Einzelheiten siehe GRA zu §§ 35, 235 SGB VI.

§ 43 SGB VI

  • § 43 SGB VI regelt, welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen müssen.

§ 96a SGB VI

  • Erzielen Versicherte neben der Rente wegen Erwerbsminderung einen Hinzuverdienst, regelt § 96a SGB VI, ob die Rente noch in voller oder nur noch in anteiliger Höhe gezahlt werden kann (vergleiche GRA zu § 96a SGB VI). Voraussetzung für eine weitere Rentenzahlung ist jedoch, dass die jeweilige Erwerbsminderung weiter vorliegt (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 10).

§ 102 SGB VI

  • Der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich zu befristen. Die Zahlung einer Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann.

§§ 103, 104 SGB VI

§ 115 Abs. 3 S. 1 SGB VI

  • Haben Versicherte bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 31.12.2007: 65. Lebensjahr) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten (vergleiche GRA zu § 115 SGB VI).

§ 116 Abs. 2 und 3 SGB VI

  • Ist ein Erfolg von Leistungen zur Teilhabe nicht zu erwarten oder führten die Leistungen zur Teilhabe nicht zum gewünschten Erfolg, gilt der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag. § 116 Abs. 3 SGB VI regelt die Erfüllungsfiktion, wenn nachträglich für einen Zeitraum, in dem Übergangsgeld gezahlt worden ist, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt wird. Wegen weiterer Einzelheiten siehe GRA zu § 116 SGB VI.

§ 241 SGB VI

  • Als Sonderregelung zu § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bestimmt § 241 Abs. 2 SGB VI, dass die Anspruchsvoraussetzung ‘in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ nicht erfüllt sein muss, wenn vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und die Zeit ab Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist (vergleiche GRA zu § 241 SGB VI).

Feststellung der Berufsfähigkeit

Die rechtserhebliche Ursache für die Erwerbsminderung muss wie bisher in einer gesundheitlichen Einschränkung liegen. Die Erwerbsfähigkeit muss nicht mehr auf weniger als die Hälfte, sondern lediglich auf unter 6 Stunden gegenüber der eines vergleichbaren gesunden Versicherten gesunken sein.

Bei einer Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Stunden im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit besteht kein Rentenanspruch.

Die bisherigen Grundsätze zur Feststellung der Berufsunfähigkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung sind analog anzuwenden.

Der Beratungsärztliche Dienst nimmt Stellung zum zeitlichen (quantitativen) Umfang, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und legt das qualitative/quantitative Leistungsvermögen fest, mit dem der Versicherte überhaupt noch erwerbstätig sein kann.

Beachte:

Letzte berufliche Tätigkeit ist grundsätzlich die Beschäftigung, die vor der Rentenantragstellung ausgeübt wurde beziehungsweise die Tätigkeit, die zurzeit tatsächlich verrichtet wird.

Das zeitliche Leistungsvermögen wird differenziert nach

  • mindestens 6-stündiger,
  • mindestens 3- bis unter 6-stündiger,
  • unter 3-stündiger Leistungsfähigkeit.

Das positive/negative (qualitative) Leistungsbild beschreibt die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit.

Auf der Grundlage der medizinischen Feststellung ist von Seiten der Verwaltung zu prüfen, ob Berufsfähigkeit im bisherigen Beruf oder in einer Verweisungstätigkeit vorliegt.

Bisheriger Beruf (Hauptberuf)

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsfähigkeit/Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Er ist aus der versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln.

Beachte:

Bezeichnungen wie kaufmännischer Angestellter, technischer Angestellter oder Verwaltungsangestellter und dergleichen sind unzureichend. Es bedarf der genauen Berufsbezeichnung wie zum Beispiel Verkäufer, Industriekaufmann, Technischer Zeichner, Bilanzbuchhalter und so weiter.

Bisheriger Beruf kann grundsätzlich nur eine Beschäftigung oder Tätigkeit sein, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Beschäftigungen/Tätigkeiten, die vor Eintritt oder nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ausgeübt wurden, müssen unberücksichtigt bleiben, selbst wenn diese Zeiten mit freiwilligen Beiträgen belegt sind.

Die Beschäftigung/Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, ist auch dann bisheriger Beruf, wenn sie längere Zeit zurückliegt. Der Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Entfremdung vom bisherigen Beruf und so weiter (vergleiche Abschnitt 1) sind ebenso unbeachtlich wie der Umstand der späteren Ausübung einer versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit.

Siehe Beispiele 1 und 2

Einzelne Fallgruppen

Bisheriger Beruf ist

1.bei gleichwertigen Tätigkeiten die weitaus überwiegend ausgeübte Beschäftigung,
2.die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, wenn sie die tariflich höchsteingestufte/entlohnte gewesen ist und nicht von vornherein nur als vorübergehende Tätigkeit geplant war,
3.bei kontinuierlicher Berufsentwicklung (zum Beispiel gelernter Industriekaufmann, Lohnbuchhalter, Finanzbuchhalter, Bilanzbuchhalter) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, unabhängig von der Zeitdauer,
4.bei fiktiver Pflichtbeitragszeit (Nachversicherung) ist die während der Nachversicherungszeit ausgeübte Tätigkeit als in einem versicherungspflichtigen Beruf zurückgelegt anzusehen,
5.bei vorhandener höherwertiger Berufsqualifikation (zum Beispiel Meister), aber Nichtausübung einer entsprechenden Meistertätigkeit, die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung (zum Beispiel Geselle),
6.bei einer geringfügig - versicherungspflichtigen - Beschäftigung grundsätzlich nur die Beschäftigung oder Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge (bis 31.12.2012: mit einer ‘Aufstockungsoption’ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 SGB VI) entrichtet wurden,
7.die tatsächlich verrichtete Tätigkeit, nicht jedoch die berufliche Stellung, die im Laufe weiterer Berufsentwicklung möglicherweise hätte erreicht werden können.

Bei Aufgabe eines qualifizierten zugunsten eines weniger qualifizierten Berufes (zum Beispiel Bilanzbuchhalter - Registrator) kann der bisherige Beruf erst nach Klärung der Gründe für den Berufswechsel bestimmt werden.

Bei freiwilliger Lösung ist bisheriger Beruf die spätere versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit. Der vorhergehende Beruf bleibt unberücksichtigt, auch wenn er einer höheren Qualifikationsstufe entsprach.

Bei Lösung aus gesundheitlichen Gründen ist bisheriger Beruf die Tätigkeit, die aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 SGB VI) aufgeben musste (BSG vom 13.12.1984, AZ: 11 RA 72/83, SozR 2200 §1246 Nr. 126).

Bei Lösung aus betrieblichen Gründen (zum Beispiel Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung wegen der allgemeinen Wirtschaftslage) ist bisheriger Beruf die nachfolgende Tätigkeit dann, wenn der Versicherte sich mit der neuen Berufstätigkeit abgefunden hat. Dies ist zu bejahen, wenn der Versicherte sich nicht ständig bemüht hat, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren.

Eine während der Arbeitslosigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit kann nicht den bisherigen Beruf begründen (BSG vom 30.10.1985, AZ: 4a RJ 53/84, SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Ausnahmen

Freiwillige Selbstversicherte

Sind ausschließlich freiwillige Beiträge, also kein einziger Pflichtbeitrag entrichtet worden, ist der bisherige Beruf aus den Tätigkeiten zu ermitteln, für die freiwillige Beiträge nachgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die freiwilligen Beiträge der Höhe nach der beruflichen Stellung entsprechen.

Sind für eine Tätigkeit unangemessen niedrige freiwillige Beiträge geleistet worden, ist eine der Höhe der Beiträge entsprechende Berufsstellung ‘bisheriger Beruf’ (BSG vom 24.01.1967, AZ: 11 RA 148/64, SozR RVO § 1246 Nr. 64).

Siehe Beispiel 3

Höhere als der Berufstätigkeit entsprechende freiwillige Beiträge können die Qualität des bisherigen Berufes nicht anheben. In diesem Fall ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen (BSG vom 20.01.1983, AZ: 11 RA 4/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 105).

Versorgungsausgleich

Die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften sind weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge. Aus diesen Anwartschaften kann kein rentenrechtlich maßgebender ‘bisheriger Beruf’ und somit kein Berufschutz resultieren.

Kindererziehungszeiten

Bei der Feststellung des bisherigen Berufes sind Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten den Pflichtbeiträgen für eine Erwerbstätigkeit nicht gleichzusetzen. Aus diesen Beiträgen allein kann daher kein ‘bisheriger Beruf’ abgeleitet werden.

Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit, die gemäß § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt, kann nicht zur Feststellung des bisherigen Berufs herangezogen werden, da die Pflichtbeträge nicht für eine Erwerbstätigkeit entrichtet werden (BSG vom 31.01.2002, AZ: B 13 RJ 7/01 R, SozR 3-2600 § 44 Nr. 16).

Geringfügig - versicherungspflichtige - Beschäftigung

Bis 31.12.2012 bestand generell die Versicherungsfreiheit für geringfügige Beschäftigungen. Es konnte jedoch bei Wahrnehmung der ‘Aufstockungsoption’ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit für die geringfügige Beschäftigung verzichtet werden. Seit 01.01.2013 besteht für geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dies hat zur Folge, dass das geringfügig - versicherungspflichtige - Beschäftigungsverhältnis bei der Bestimmung des bisherigen Berufes ebenso zu berücksichtigen ist, wie jede andere versicherungspflichtige Beschäftigung. Wird eine geringfügig - versicherungspflichtige - Beschäftigung nach Aufgabe eines qualifizierten Berufes aufgenommen, so bleibt der vorhergehende Beruf unberücksichtigt, auch wenn er einer höheren Qualifikationsstufe entsprach. Ist bei einer geringfügig - versicherungspflichtigen Beschäftigung von einer höheren Qualifikationsstufe auszugehen als bei dem vorhergehenden Beruf, so ergibt sich der bisherige Beruf ebenfalls aus der geringfügig - versicherungspflichtigen - Beschäftigung.

Qualitative Bewertung des bisherigen Berufes

Kann der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichtet werden, ist eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes (Hauptberuf). Maßstab dafür ist die Dauer und der Umfang der Ausbildung.

Eine berufliche Qualifikation kann auch abweichend vom ‘normalen’ Ausbildungsweg erlangt werden. Ein Versicherter mit entsprechenden Berufskenntnissen ist auch ohne Ausbildung einem Ausgebildeten gleichzustellen. Als Indiz dafür kann auf die tarifliche Einstufung zurückgegriffen werden.

Aus der tarifrechtlichen Definition der Gehaltsgruppe ist der qualitative Wert der Tätigkeit abzulesen. Sie enthält die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen und Tätigkeitsmerkmale (siehe GRA zu Berufsgruppenkatalog - Übersicht, Abschnitt 4.3).

Siehe Beispiel 4

Ausnahme:

Der tariflichen Einstufung kommt keine lndizwirkung zu, wenn die Einstufung in eine Gehaltsgruppe auf anderen als Qualitätsmerkmalen beruht, zum Beispiel körperliche Schwere, besondere Beeinträchtigung durch Lärm, Bewährungsaufstieg und so weiter (BSG vom 20.08.1974, AZ: 4 RJ 363/73, SozR 2200 § 1246 Nr. 3).

Um eine qualitative Bewertung des bisherigen Berufs (Hauptberufs) vornehmen zu können, hat die Rechtsprechung des BSG Mehrstufenschemata für die Arbeiter- und Angestelltenberufe entwickelt. Das Mehrstufenschema für die Arbeiterberufe umfasst 4 Stufen und das für die Angestelltenberufe 6 Stufen. Die Stufen 1 bis 4 des Mehrstufenschemas für die Angestelltenberufe sind mit den Stufen 1 bis 4 des Stufenschemas für die Arbeiterberufe im Wesentlichen identisch. Lediglich die Stufen 5 und 6 sind eine Besonderheit des Mehrstufenschemas für die Angestelltenberufe. Bei der nachfolgenden Darstellung des Mehrstufenschemas wird zugunsten einer Zusammenfassung auf begriffliche Differenzierungen in den beiden Schemata verzichtet. Dies entspricht auch der rückläufigen Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in den Unternehmen und Tarifverträgen.

Die Stufe 4 des Mehrstufenschemas für die Arbeiterberufe ist abweichend von der nachfolgenden Darstellung maßgebend für Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise besonders hoch qualifizierte Facharbeiter.

Mehrstufenschema

Bild 1 zur GRA § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Ausgehend vom qualitativen Wert des bisherigen Berufs regelt das Mehrstufenschema die zulässige Verweisungsbreite nach unten. Zulässig ist eine Verweisung auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Stufe des Mehrstufenschemas. Versicherte, deren bisheriger Beruf (siehe Abschnitt 3) der Stufen 2a oder 1 zuzuordnen ist, können keinen Berufsschutz beanspruchen. Eine Verweisung auf Tätigkeiten des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes ist möglich. Demzufolge kommt für diese Versicherten ein Anspruch auf die Rente nach § 240 SGB VI nicht in Betracht. § 240 SGB VI erfasst somit nur die Versicherten, denen aufgrund des einzuräumenden Berufsschutzes (ab Stufe 2b) eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden muss (siehe Abschnitt 5).

Verweisbarkeit

Kann der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden, ist zu prüfen, ob es eine Verweisungstätigkeit gibt. Die Verweisungstätigkeit muss objektiv und subjektiv zumutbar sein und sie ist ab Stufe 2b des Mehrstufenschemas konkret zu benennen (BSG vom 14.05.1996, AZ: 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Objektiv zumutbar sind Tätigkeiten, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihn weder körperlich noch geistig überfordern. Bei der Prüfung der Verweisbarkeit sind alle Angaben zum Leistungsbild und Leistungsumfang zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt werden kann (BSG vom 22.09.1977, AZ: 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 23).

Ein ausländischer Versicherter kann sich im Hinblick auf eine benannte Verweisungstätigkeit nicht auf seine ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache berufen, sofern der vergleichbare deutsche Versicherte die erforderlichen Sprachkenntnisse typischerweise besitzt (BSG vom 23.04.1980, AZ: 4 RJ 29/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 61 und BSG vom 18.12.1990, AZ: 8/5a RKn 5/87, BSGE 68, 87).

Subjektiv zumutbar sind Tätigkeiten, die keinen wesentlichen sozialen Abstieg beinhalten. Ein wesentlicher sozialer Abstieg liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die Verweisungstätigkeit im Vergleich zum bisherigen Beruf in dieselbe oder in die nächstniedrigere Gruppe des Mehrstufenschemas eingeordnet werden kann (Beschluss BSG vom 27.08.2009, AZ: B 13 R 85/09 B, veröffentlicht in Juris).

Die Kriterien der objektiven und subjektiven Zumutbarkeit müssen zugleich erfüllt sein. Fehlt es entweder an der objektiven oder subjektiven Zumutbarkeit, ist die Verweisung unzulässig.

Mit Ausnahme einer Verweisbarkeit auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist (im Ablehnungsbescheid, spätestens im Widerspruchsbescheid) immer ein Verweisungsberuf konkret zu benennen, der in der Arbeitswelt wirklich vorkommt. Die konkrete Benennung erfordert Feststellungen zur

  • qualitativen Gleichwertigkeit von bisherigem Beruf und Verweisungsberuf in Bezug auf die Stufen des Mehrstufenschemas und die tarifliche Einstufung (siehe GRA zu Berufsgruppenkatalog - Übersicht, Abschnitt 4.3: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Berufsgruppenkatalog).
  • ausreichenden Berufskompetenz, um den fachlich-qualitativen Anforderungen des Vergleichsberufs gerecht werden zu können (Dauer der Einarbeitungszeit).
  • gesundheitlichen Leistungsfähigkeit als Nachweis dafür, dass den Anforderungen des Vergleichsberufs noch mindestens 6 Stunden täglich entsprochen werden kann.

Ergibt die Prüfung der Verweisbarkeit, dass für eine konkret benannte zumutbare Tätigkeit noch ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden vorliegt, besteht kein Rentenanspruch.

Eine Tätigkeit, für die ein Versicherter durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde, ist grundsätzlich sozial zumutbar.

Es ist unbeachtlich, ob die Verweisungstätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt. Die Verweisung auf eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ist zulässig, wenn sie sozial zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der selbständigen Erwerbstätigkeit eine sichere Existenzgrundlage gefunden und sie schon seit längerer Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben hat, sodass er sie nur fortzusetzen braucht.

Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000

§ 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 definiert den Begriff der Berufsunfähigkeit (BU) vor dem Inkrafttreten (01.01.2001) des EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827). Als rechtserhebliche Ursachen für Berufsunfähigkeit kommen ausschließlich Krankheit oder Behinderung in Betracht. Die Erwerbsfähigkeit muss auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten gesunken sein.

Grundlage für die Feststellung der Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 ist zum einen die sozialmedizinische Beurteilung des Beratungsärztliche Dienstes

  • zum zeitlichen (quantitativen) Umfang, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, und
  • zur körperlichen, geistigen, psychischen sowie zeitlichen Leistungsfähigkeit für andere als die letzte berufliche Tätigkeit.

Zum anderen ist die Feststellung der Berufsunfähigkeit von der Verweisbarkeit der Versicherten abhängig, sofern der bisherige Beruf (Hauptberuf) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichtet werden kann.

Ohne hinzukommende gesundheitliche Einschränkungen stellen Lebensalter, mangelnde Wettbewerbsfähigkeit, Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung (bei vollschichtig Einsatzfähigen) sowie der Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten keine Ursachen für eine geminderte Erwerbsfähigkeit dar.

Da sich aus dem EM-ReformG vom 20.12.2000 zu § 240 Abs. 2 SGB VI nur Veränderungen in Bezug auf die zeitlichen Leistungsgrenze für die Erfüllung der gesundheitlichen Anspruchsvoraussetzungen ergeben haben (von unter halbschichtig auf nun unter 6 Stunden täglich), wird hinsichtlich der Grundsätze zur Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die Abschnitte 3, 4, 5 verwiesen.

Auswirkungen quantitativer Leistungseinschränkungen

Bei Versicherten, deren Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu beurteilen ist, kann sich die zeitliche Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf wie folgt darstellen:

  • vollschichtiges Leistungsvermögen oder
  • halbschichtig bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen oder
  • zwei Stunden bis unter halbschichtig oder
  • kein Leistungsvermögen

Beachte:

Letzte berufliche Tätigkeit ist die Tätigkeit, die unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung ausgeübt worden ist beziehungsweise die Tätigkeit, die zurzeit noch verrichtet wird. Die letzte berufliche Tätigkeit ist daher nicht immer identisch mit dem bisherigen Beruf (Hauptberuf) im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 beziehungsweise § 240 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001.

Vollschichtiges Leistungsvermögen

§ 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 bestimmt, dass Versicherte berufsunfähig sind, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte von vergleichbaren gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Können Versicherte ihren bisherigen Beruf beziehungsweise eine zumutbare andere Verweisungstätigkeit vollschichtig ausüben, liegt keine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sind demzufolge nicht erfüllt. Es besteht daher kein Berufsunfähigkeit-Rentenanspruch.

Halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im bisherigen Beruf (Hauptberuf) und in zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf weniger als die Hälfte von vergleichbaren gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 liegen bei einem Leistungsvermögen von halb- bis unter vollschichtig im bisherigen Beruf (Hauptberuf) beziehungsweise in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit demnach die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur sogenannten konkreten Betrachtungsweise (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 12.1) kann aber ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 bestehen, wenn Versicherten aufgrund des qualitativen Wertes ihres bisherigen Berufs Berufsschutz beanspruchen können (siehe Abschnitt 4) und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, das heißt die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist dann von der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt abhängig.

Der Teilzeitarbeitsmarkt ist den Versicherten in Bezug auf den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit verschlossen, wenn ihnen weder im bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ein zumindest halbschichtiger Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung steht, auf dem sie die gesetzliche Lohnhälfte (siehe Abschnitt 6.2) erzielen können und ihnen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit auch kein zumutbarer Arbeitsplatz binnen Jahresfrist vermitteln werden kann. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird dann nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes geleistet (sogenannte Arbeitsmarktrenten).

Bei unter vollschichtiger Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes konnte auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 in Betracht kommen. Auf die entsprechenden Ausführungen hierzu im GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 14.2, wird hingewiesen.

Zwei Stunden bis unter halbschichtig beziehungsweise kein Leistungsvermögen

Bei einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Hauptberuf) und für Verweisungstätigkeiten ist die Erwerbsfähigkeit der Versicherten auf weniger als die Hälfte von gesunden Vergleichspersonen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken.

Können diese Versicherten aufgrund der Wertigkeit ihres bisherigen Berufes Berufsschutz beanspruchen (siehe Abschnitt 4), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vor.

Bei Versicherten mit einem vollschichtigen beziehungsweise halb- bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, denen Berufsschutz einzuräumen ist, ist die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit jedoch zunächst von der Verweisbarkeit abhängig.

Kann eine konkret zu benennende Verweisungstätigkeit (siehe Abschnitt 5) vollschichtig ausgeübt werden, sind die in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 genannten Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erfüllt (siehe Abschnitt 6.1.1).

Dies gilt ebenso, wenn die tatsächlich (konkret) zur Verfügung stehende Verweisungstätigkeit lediglich halb- bis unter vollschichtig verrichtet werden kann (siehe Abschnitt 6.1.2) und die gesetzliche Lohnhälfte erreicht wird (siehe Abschnitt 6.2).

Kann bei einem halb- bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen eine objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit, mit der die Versicherten auch die gesetzliche Lohnhälfte erzielen können (siehe Abschnitt 6.2), zwar konkret bezeichnet, aber nicht tatsächlich angeboten werden, kommt wegen des fehlenden konkreten Teilzeitarbeitsplatzes eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes in Betracht (§ 102 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 314b SGB VI).

Bei unter vollschichtiger Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 bestehen. Auf die entsprechenden Ausführungen hierzu in der GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 14.2, wird hingewiesen.

Gesetzliche Lohnhälfte

Die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte ist § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 nicht unmittelbar zu entnehmen. Hergeleitet wird sie aus dem in Abs. 2 Satz 1 normierten Tatbestandsmerkmal, dass die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte von gesunden Vergleichspersonen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken sein muss. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verweisungstätigkeit nach der Systematik der Gruppen des Mehrstufenschemas (siehe Abschnitt 4) und im Hinblick auf die Höhe des erzielbaren Arbeitsentgeltes beziehungsweise Arbeitseinkommens zugemutet werden kann.

Relevant ist die gesetzliche Lohnhälfte demzufolge bei der Beurteilung der Frage, ob eine objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit auch das in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI enthaltene Kriterium der subjektiven (sozialen) Zumutbarkeit erfüllt (siehe Abschnitt 5). In Erwägung gezogene Verweisungstätigkeiten müssen den Versicherten in Bezug auf ihren bisherigen Beruf einen tariflichen Verdienst in Höhe des durchschnittlichen Tariflohnes beziehungsweise -gehaltes ermöglichen. Vergleichsmaßstab ist jedoch nicht die Höhe des vor Eintritt der Erwerbsminderung im bisherigen Beruf erreichten individuellen Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens. Zugrunde zu legen ist das durchschnittliche tarifliche Arbeitsentgelt, welches eine gesunde Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten im bisherigen Beruf erzielen kann.

Bei vollschichtig erwerbsfähigen Versicherten ist die gesetzliche Lohnhälfte praktisch ohne Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass mit einer objektiv zumutbaren Tätigkeit, die vollschichtigen verrichtet werden kann, die gesetzlich Lohnhälfte stets erreicht wird.

Können objektiv zumutbare Tätigkeiten allerdings nur noch unter vollschichtig verrichtet werden, was in aller Regel dann der Fall ist, wenn Versicherte auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch halb- bis unter vollschichtig erwerbsfähig sind, ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit das Erreichen der gesetzlichen Lohnhälfte in jedem Einzelfall festzustellen. Auf diese Feststellung ist jedoch zu verzichten, wenn Versicherte zumindest halbschichtig im bisherigen Beruf erwerbstätig sind.

Beispiel 1: Bestimmung des bisherigen Berufs (Hauptberuf)

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Bäcker (versicherungspflichtig)
Polizeimeister (Beamter, versicherungsfrei)
Lösung:
Bisheriger Beruf:Bäcker

Beispiel 2: Bestimmung des bisherigen Berufs (Hauptberuf)

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Buchhalter (versicherungspflichtig)
selbständiger Steuerberater (freiwillige Beitragszahlung)
Lösung:
Bisheriger Beruf:Buchhalter

Beispiel 3: Bisheriger Beruf bei Selbständigen mit freiwilliger Beitragszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Ein selbständiger Unternehmer entrichtet freiwillige Beiträge vergleichbar einer rentenversicherungspflichtigen Bürohilfskraft.
Lösung:
Bisheriger Beruf:Bürohilfskraft

Beispiel 4: Qualitative Bewertung des bisherigen Berufs anhand der Gehaltsgruppe

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Definition der Gehaltsgruppe 3
für Angestellte im Großhandel in Niedersachsen:

Ausführen von Tätigkeiten nach Anweisungen, die eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens vier Jahren erworben worden sein; der Besuch einer Handelsfachschule mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung wird auf diese Frist bis zu einem Jahr angerechnet.

Lösung:

Erhält ein Versicherter ein Arbeitsentgelt nach der Gehaltsgruppe 3, so ist er unabhängig von einem erlangten Berufsabschluss als Angestellter mit abgeschlossener 3-jähriger Berufsausbildung anzusehen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 1 die Wörter ‘zur Vollendung des 65. Lebensjahres’ durch die Wörter ‘zum Erreichen der Regelaltersgrenze’ ersetzt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr, die ab dem ab dem 01.01.2012 beginnt. Die Regelaltersgrenze selbst ist in den §§ 35, 235 SGB VI definiert. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu §§ 35, 235 SGB VI.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Art. 6 Nr. 43 SGB IX vom 19.06.2001 wurde in Absatz 2 Satz 3 die Worte ‘beruflichen Rehabilitation’ durch die Wörter ‘Teilhabe am Arbeitsleben’ ersetzt. Es handelte sich hierbei um eine Folgeänderung aufgrund der neuen Begrifflichkeiten des SGB IX.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist durch § 240 Abs. 2 SGB VI gegenüber dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 43 Abs. 2 SGB VI alter Fassung) nicht geändert worden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird die zeitliche (quantitative) Leistungsfähigkeit in Stundenstufungen angegeben. Die bisherigen Beurteilungskriterien vollschichtiges, halb- bis unter vollschichtiges, 2 Stunden bis unter halbschichtiges beziehungsweise kein Leistungsvermögen, entfallen.

Recht vor 2001
Inkrafttreten: 01.01.1992

In § 240 SGB VI waren bis zum 31.12.2000 die versicherungsrechtlichen Sonderregelungen zur Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 enthalten. Diese Regelungen sind durch das EM-ReformG ab 01.01.2001 in § 241 SGB VI übernommen worden. Näheres vergleiche GRA zu § 241 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI