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§ 245 SGB VI: Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde im Rahmen des Abstimmungsprozesses mit dem Regionalträger redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand04.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 245 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6010

  • 80006010XX

Inhalt der Regelung

In § 245 Abs. 1 SGB VI ist geregelt, dass § 53 SGB VI nur Anwendung findet, wenn der Versicherte nach dem 31.12.1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder verstorben ist.

§ 245 Abs. 2 und 3 SGB VI beinhalten ergänzende Regelungen über die vorzeitige Wartezeiterfüllung, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder verstorben ist.

Ergänzende und korrespondierende Regelungen

§ 245 SGB VI ist die Sonderregelung zu § 53 SGB VI.

Geltungsbereich des § 53 SGB VI

§ 245 Abs. 1 SGB VI bestimmt den Geltungsbereich der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI. Danach ist § 53 SGB VI (gleichberechtigt neben § 245 Abs. 2 und 3 SGB VI) auch bei einem Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit oder dem Tod vor dem 01.01.1992 anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod nach dem 31.12.1972 eingetreten sind.

Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod vor dem 01.01.1973 eingetreten, ist eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nur über § 245 Abs. 2 SGB VI möglich.

Das Datum „31.12.1972“ hat seinen Ursprung in der Einführung der Vorgängerreglung des jetzigen § 245 Abs. 3 SGB VI. Die Möglichkeit, die Wartezeit vorzeitig zu erfüllen, wenn Erwerbsunfähigkeit wegen eines Unfalles innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung eintritt, wurde erstmalig durch das RRG 1972 mit Wirkung ab 01.01.1973 eingeführt. Im Rahmen des RRG 1992 und der damit verbundenen Ausweitung der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI wollte der Gesetzgeber den Versicherten, die vor dem 01.01.1992 von der vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Rahmen des jetzigen § 245 Abs. 3 SGB VI nicht erfasst wurden, da die Erwerbsunfähigkeit nicht aufgrund eines Unfalls (sondern aufgrund einer Erkrankung) eingetreten ist, zumindest ab 01.01.1992 einen Rentenanspruch über § 53 Abs. 2 SGB VI ermöglichen.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach Absatz 2 und 3

§ 245 Abs. 2 und 3 SGB VI entsprechen weitgehend den bis zum 31.12.1991 geltenden §§ 29 AVG, 1252 RVO. Die zeitlichen Geltungsbereiche der einzelnen Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Absätzen.

Bei einem Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1992 sind damit neben § 53 SGB VI ergänzend die (zumindest versicherungsrechtlich einfacher zu erfüllenden) Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 und 3 SGB VI zu prüfen. Erst wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod nach dem 31.12.1991 eintritt, finden ausschließlich die Regelungen des § 53 SGB VI Anwendung.

Soweit sich die Sachverhalte und Tatbestände der §§ 53 und 245 SGB VI decken, wird auf die Erläuterungen in der GRA zu § 53 SGB VI verwiesen; hier werden ausschließlich die von § 53 SGB VI abweichenden Sachverhalte dargestellt. Infolgedessen gelten folgende Abschnitte der GRA zu § 53 SGB VI entsprechend:

  • Abschnitt 3 zur Erläuterung der betroffenen Rentenansprüche,
  • Abschnitt 4.4 zum Begriff „Versicherter“,
  • Abschnitt 4.1 zur Definition der Begriffe „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“,
  • Abschnitt 4.2 zur Definition der Begriffe „Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigung“,
  • Abschnitt 4.3 zur Definition des Begriffs „Gewahrsam“
  • Abschnitt 5.1 zur Definition des Begriffs „Ausbildung“
  • Abschnitt 5 zur Berechnung der „sechs Jahre“,
  • Abschnitt 4.5.2 zur Berechnung der „letzten zwei Jahre“ und der Prüfung der Voraussetzung „sechs Kalendermonate“ und
  • Abschnitt 6 für die Definition der „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“.

Als Besonderheit gegenüber § 53 SGB VI ist hervorzuheben, dass

  • bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung nach § 245 Abs. 2 SGB VI die „Versicherteneigenschaft“ ausreicht (das heißt, es ist weder die Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, noch ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor erforderlich),
  • im Rahmen des § 245 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 gefordert wird,
  • nach § 245 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nur ein Unfall (das heißt keine Erkrankung) Grundlage der Erwerbsunfähigkeit sein darf und
  • in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI nur sechs Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen.
  • Zu den einzelnen Tatbeständen des § 245 Abs. 2 und 3 SGB VI gilt Folgendes:

Militärischer oder militärähnlicher Dienst

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ist gegeben, wenn Versicherte während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes nach §§ 2 und 3 BVG vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

Hinsichtlich der einzelnen Tatbestände siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitte 3.1 und 3.2.

Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod während des militärischen oder militärähnlichen Dienstes eingetreten, ist für die Anwendung des § 245 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht zu prüfen, ob auch ein Ursachenzusammenhang gegeben ist.

Darüber hinaus kann die Wartezeit nach § 245 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI vorzeitig erfüllt sein, wenn Versicherte nach dem 31.12.1956 wegen eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes nach §§ 2 und 3 BVG vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. In diesem Fall bedarf es eines Ursachenzusammenhangs (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4 ) zwischen dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder dem Tod und dem militärischen oder militärähnlichen Dienst. Die Regelung gilt nicht, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod bereits vor dem 01.01.1957 eingetreten ist.

Kriegsgefangenschaft

Die Wartezeit ist nach § 245 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte während oder wegen einer sich an den militärischen oder militärähnlichen Dienst (vergleiche hierzu Abschnitt 3.1) anschließenden Kriegsgefangenschaft nach dem 31.12.1956 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist.

Hinsichtlich des Begriffs Kriegsgefangenschaft siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 3.3.

Sind Versicherte während einer sich an den militärischen oder militärähnlichen Dienst anschließenden Kriegsgefangenschaft vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, könnte die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach dem reinen Wortlaut des § 245 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI nur gelten, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod nach dem 31.12.1956 eingetreten ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Vorschrift regelmäßig ins Leere laufen würde, da eine Kriegsgefangenschaft nach dem 31.12.1956 regelmäßig nicht mehr vorlag. Vor diesem Hintergrund, sowie der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit § 245 Abs. 2 und 3 SGB VI das bis zum 31.12.1991 geltende, durch Praxis und Rechtsprechung konkretisierte Recht über die Wartezeiterfüllung aufrecht halten wollte (vergleiche BT-Drucksache 11/4124, Seite 199 zu § 240), muss auch eine vor dem 01.01.1957 während einer Kriegsgefangenschaft eingetretene verminderte Erwerbsfähigkeit und ein vor dem 01.01.1957 während einer Kriegsgefangenschaft eingetretener Tod zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führen. §§ 29 AVG, 1252 RVO sahen die vorzeitige Wartezeiterfüllung bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit und einen Tod während einer Kriegsgefangenschaft ohne zeitliche Einschränkung vor. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber diese Regelungen zum 01.01.1992 einschränken wollte, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod während der Kriegsgefangenschaft eingetreten, ist für die Anwendung des § 245 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI nicht zu prüfen, ob auch ein Ursachenzusammenhang gegeben ist.

Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod wegen der Kriegsgefangenschaft eingetreten, findet die vorzeitige Wartezeiterfüllung hingegen nur Anwendung, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod entsprechend dem Wortlaut des § 245 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI nach dem 31.12.1956 eingetreten ist. Hier ist für eine erweiternde Auslegung des Wortlauts kein Raum. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung bedarf es hier eines Ursachenzusammenhangs (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4) zwischen dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder dem Tod und der Kriegsgefangenschaft. Die Regelung gilt nicht, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod bereits vor dem 01.01.1957 eingetreten ist.

Kriegseinwirkung

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI ist auch gegeben, wenn Versicherte wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Was unmittelbare Kriegseinwirkungen sind definiert § 5 BVG . Hierunter fallen zum Beispiel Kampfhandlungen, behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen, nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit beiden Weltkriegen. Erfasst werden von der Regelung in erster Linie Zivilpersonen. Maßgebend sind die im Kriegsopferrecht entwickelten Grundsätze (BSG vom 13.03.1958, AZ. 4 RJ 184/56, SozR Nr. 5 zu § 1263a RVO alte Fassung).

Als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten nach § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG auch nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. Dies stellt nach Auffassung des BSG zum Beispiel das Herumliegen von Handfeuerwaffen und zugehöriger Munition auf dem Ufergelände eines zum Baden genutzten Stausees im Jahr 1947 dar (BSG vom 10.06.1955, AZ. 10 RV 380/54, BSGE 1, 73).

Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung bedarf es eines Ursachenzusammenhangs (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI. Abschnitt 4) zwischen dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit oder dem Tod und der unmittelbaren Kriegseinwirkung.

Verfolgungsmaßnahmen

Die Wartezeit ist nach § 245 Abs. 2 Nr. 6 SGB VI auch vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 BEG) nach dem 29.01.1933 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Hinsichtlich des Begriffs Verfolgungsmaßnahmen siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6.

Internierung oder Verschleppung

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung ist nach § 245 Abs. 2 Nr. 8 SGB VI auch gegeben, wenn der Versicherte während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) nach dem 31.12.1956 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Hinsichtlich der Begriffe „Internierung“ oder „Verschleppung“ siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 4.

Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod nicht während der Internierung oder Verschleppung eingetreten, bedarf es für die vorzeitige Wartezeiterfüllung eines Ursachenzusammenhangs (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4) zwischen beiden Sachverhalten.

Vertreibung oder Flucht

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nach § 245 Abs. 2 Nr. 9 SGB VI ebenfalls Anwendung, wenn der Versicherte wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener oder Flüchtling im Sinne der §§ 1 bis 5 BVFG nach dem 30.06.1944 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Zu den Begriffen „Vertriebener“ oder „Flüchtling“ siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 9.

Begriff „Unfall“

Nach § 245 Abs. 3 SGB VI gilt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn der Versicherte

  • wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist und
  • in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Monate Pflichtbeitragszeiten hat.

Die Wartezeitfiktion des § 245 Abs. 3 SGB VI findet keine Anwendung, wenn die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod auf einer Erkrankung beruht (BVerfG vom 17.07.1984, AZ: 1 BvL 24/83, BVerfGE 67, 231). Beruht die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod auf einer Erkrankung, ist zu prüfen, ob § 53 Abs. 2 SGB VI Anwendung findet (siehe hierzu GRA zu § 53 SGB VI).

Die Regelung des § 245 Abs. 3 SGB VI ist nicht auf bestimmte Unfälle beschränkt. Sie erfasst sämtliche Unfälle im In- und Ausland, insbesondere auch Verkehrsunfälle und Unfälle im Haushalt. Unfall in diesem Sinne ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares und einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall im inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit steht. Es kann sich also auch um einen Sportunfall oder einen Unfall im häuslichen oder privaten Bereich des Versicherten handeln. Als Unfall ist auch eine Schädigung durch dritte Personen anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Schädigung schuldlos, fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde (zum Beispiel Mord, Totschlag), es sei denn, die Schädigung erfolgte auf Verlangen des Betroffenen. Ein Selbstmord oder Selbstmordversuch kann unter Umständen als „Unfall“ angesehen werden. Dies ist dann der Fall, wenn dabei eine gewisse „Unfreiwilligkeit“ vorliegt, das heißt, wenn die freie Willensbestimmung wesentlich beeinträchtigt war (BSG vom 18.12.1986, AZ: 4a RJ 9/86, SozR 2200 § 1252 Nr. 6).

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit dem EM-ReformG wurde die mit dem RRG 1999 in § 245 Abs. 4 SGB VI geplante Ergänzung nicht umgesetzt. Die Regelung wurde im § 53 Abs. 1 Satz 3 SGB VI belassen.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Die Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit die ab 01.01.2000 geplante Ergänzung des § 245 SGB VI um einen neuen Absatz 4 wurde durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) auf den 01.01.2001 hinausgeschoben. Sie wäre allerdings nur zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie mit dem EM-ReformG geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Mit Art. 1 Nummer. 84 RRG 1999 sollte zum 01.01.2000 § 53 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Regelung zu knappschaftlichen Besonderheiten) dem § 245 SGB VI als neuer Abs. 4 angefügt werden.

Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz UVEG vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)
Inkrafttreten: 01.01.1997

Mit Art. 5 Nummer 6 des „Gesetzes zur Einordnung des Rechts zur gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch“ wurde vom 01.01.1997 neben dem Arbeitsunfall auch ausdrücklich die Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung in § 245 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI aufgenommen. Es handelte sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 7 SGB VII. Eine rechtliche Änderung ergab sich hierdurch nicht, da die Berufskrankheit bis zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitsunfall gleichgestellt wurde.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

In § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1996 durch das „Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ das Wort „Pflichtbeitragszeiten“ durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ ersetzt.

Soweit inländische Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind, ergaben sich durch die Neuregelungen keine rechtlichen Änderungen. Auswirkungen hat die Rechtsänderung lediglich bei Anwendung über- beziehungsweise zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften (sogenannte „Wohnzeiten“).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124, 11/5490, 11/5530

Die Vorschrift des § 245 SGB VI ist am 01.01.1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - RRG 1992 in Kraft getreten. Vorgängerregelungen waren bis zum 31.12.1991 die §§ 29 AVG, 1252 RVO, Art. 2 § 10 ArVNG und § 52 RKG.

§ 245 Abs. 2 und 3 SGB VI entsprechen weitestgehend den bisherigen Regelungen. Sie dienen neben den verschärften Regelungen des § 53 SGB VI der Besitzstandswahrung bei Eintritt des Leistungsfalles vor dem 01.01.1992.

§ 245 Abs. 2 Nr. 7 SGB VI wurde neu aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 245 SGB VI