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§ 210 SGB VI: Beitragserstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.02.2024

Änderung

Im Abschnitt 9 wurden Ergänzungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand19.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 in Kraft getreten am 26.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 210 SGB VI

Version008.00

Inhalt der Regelung

§ 210 SGB VI regelt in Absatz 1 die Erstattung von zu Recht gezahlten Beiträgen in Fällen, in denen das mit der Versicherung in erster Linie verfolgte Ziel, Schutz für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes zu bieten, nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Die Beitragserstattung als eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung hat wegen der erweiterten Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für alle Deutschen und die Ausländer, die sich im Geltungsbereich des SGB aufhalten, in „erster Linie“ nur noch Bedeutung für diejenigen Ausländer, die den Geltungsbereich des SGB verlassen haben und deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung verlieren, sofern nicht über- oder zwischenstaatliches Recht entgegensteht.

Nach Absatz 1a haben Versicherte, die wegen einer Versorgungszusage versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, das Recht zur Beitragserstattung, selbst wenn sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Die Absätze 2 bis 6 bestimmen die weiteren Voraussetzungen, den Umfang und die Auswirkungen der Erstattung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 286d Abs. 4 SGB VI schließt einen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI aus, wenn am 10.08.2010 aufgrund des § 232 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der bis 10.08.2010 geltenden Fassung das Recht auf freiwillige Versicherung bestand.

§ 210 Abs. 5 SGB VI wird durch § 286d Abs. 1 SGB VI ergänzt. Danach ist eine Erstattung von im Beitrittsgebiet gezahlten Beiträgen nicht ausgeschlossen, wenn vor dem 01.01.1991 eine Sachleistung nach früherem DDR-Recht in Anspruch genommen worden ist.

Im Übrigen korrigiert § 286d Abs. 2 SGB VI nachträglich die Verfallswirkung von vor dem 01.01.1992 durchgeführten Beitragserstattungen und regelt die Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sowie das Verfahren, wenn Beiträge für von der Verfallswirkung betroffene Zeiten nachgezahlt wurden.

Zur Verjährung von vor dem 01.01.2002 entstandenen Erstattungsansprüchen vergleiche § 286d Abs. 3 SGB VI.

Neben § 210 SGB VI befassen sich auch §§ 182 Abs. 2 S. 1, 204 Abs. 1 S. 2, 205 Abs. 1 S. 2, 207 Abs. 3 SGB VI und § 286g SGB VI mit der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge. Soweit es hier um freiwillige Beiträge geht, werden die Beiträge in all diesen Fällen abweichend von § 210 Abs. 3 S. 2 SGB VI in voller Höhe erstattet.

Die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist in § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV geregelt, ergänzt durch § 211 SGB VI.

Allgemeines

Die Beitragserstattung ist eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende einmalige Geldleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB I). Auf die Beitragserstattung sind die Vorschriften des Ersten Buches und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, sofern sich nicht aus § 210 SGB VI etwas anderes ergibt (vergleiche § 37 SGB I).

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die sich aus § 210 SGB VI ergebenden Neuregelungen grundsätzlich auch auf Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die vor dem 01.01.1992 liegen (Ausnahmen vergleiche Abschnitt 10.3).

Antrag auf Beitragserstattung

Gemäß § 210 Abs. 1, 1a SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet. Zur Antragstellung siehe § 16 SGB I. Die Vorschrift des § 95 SGB XII, der dem Sozialhilfeträger ein eigenes Recht einräumt, die Feststellung von Sozialleistungen zu betreiben, ist auf die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht anwendbar. Sozialhilfeträger, die wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen Rückzahlungsansprüche gegen Asylbewerber haben, sind im Rahmen des § 95 SGB XII daher nicht berechtigt, die den Asylbewerbern nach § 210 SGB VI zustehenden Ansprüche auf Beitragserstattung selbst zu realisieren, indem sie den gemäß § 210 SGB VI erforderlichen Antrag stellen. In Betracht kommt jedoch eine Pfändung des Anspruchs auf Beitragserstattung nach § 54 Abs. 2 SGB I oder eine Verrechnung nach § 52 SGB I.

In Fällen einer Inlands-Beitragserstattung, wenn ein Anspruch auf Regelaltersrente oder Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht besteht (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) und noch (rechtmäßig) Sozialhilfe bezogen wird, ist die Gleichartigkeit der Leistungen Beitragserstattung und Sozialhilfe zumindest mittelbar gegeben, da die Beitragserstattung gewissermaßen an Stelle der - nach bereits eingetretenem Leistungsfall - eigentlich einsetzenden Rente gezahlt wird. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf eine Inlands-Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI ist daher nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X zu entsprechen.

Der Erstattungsanspruch kann jederzeit - in Fällen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB VI aber erst nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten - geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI und § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI hängt ausschließlich vom Willen des Versicherten ab. Das Antragsrecht ist höchstpersönlicher Natur, das nicht verpfändbar oder übertragbar ist. Die Erben nach § 58 SGB I besitzen kein selbständiges Antragsrecht. Diese Personen können die Leistung nur dann beanspruchen, wenn der Versicherte sie noch zu Lebzeiten wirksam beantragt hatte und der Anspruch in seiner Person entstanden war.

Die Antragsrücknahme eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 2 S. 2 SGB I).

Stirbt der Antragsteller, sind die Erben berechtigt, den Erstattungsantrag vor dem Eintritt der Bindungswirkung des Erstattungsbescheides zurückzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Beitragserstattung müssen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Fallen die Voraussetzungen nach der Antragstellung weg, bevor der Bescheid erteilt wird, hat dies auf den Anspruch auf Beitragserstattung keinen Einfluss (BSG vom 14.08.2008, AZ: B 5 R 39/07 R, Rz. 15, SozR 4-2600 § 210 Nr. 2). Der Versicherte ist jedoch über die Verfallswirkung der Beitragserstattung und über die Möglichkeit der Antragsrücknahme aufzuklären.

Ist mindestens ein Kalendermonat Kindererziehungszeit im Versicherungskonto enthalten, besteht für vor dem 01.01.1955 geborene Versicherte die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI. Für nach dem 31.12.1954 geborene Versicherte kann die Wartezeit mit der laufenden Zahlung von freiwilligen Beiträgen noch erfüllt werden. Darüber hinaus ist mit § 282 Abs. 2 SGB VI bis zum 31.12.2015 eine weitere Nachzahlungsmöglichkeit für diejenigen Versicherten geschaffen worden, die nach Aufhebung des Absatzes 2 in § 7 SGB VI durch das 3. SGB IV-ÄndG aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die allgemeine Wartezeit nicht mehr durch eine laufende freiwillige Versicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen können oder sogar bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese Nachzahlungsmöglichkeiten stehen der Beitragserstattung zwar nicht entgegen. Der Versicherte sollte jedoch darüber aufgeklärt und gefragt werden, ob er seinen Antrag auf Beitragserstattung aufrechterhalten will.

Beachte:

Sind im Versicherungskonto freiwillige Beiträge vorhanden, die nach dem 21.07.2009 gezahlt wurden, und sind die Voraussetzungen des § 286g SGB VI erfüllt, gilt der Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI gleichzeitig als Antrag auf Beitragserstattung nach § 286g SGB VI. Im Fall eines Antrags auf Beitragserstattung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI hinzuweisen.

Der Erstattungsantrag kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden (§ 210 Abs. 6 S. 1 SGB VI). Er kann nur bis zur Bindungswirkung des Erstattungsbescheides zurückgenommen werden. Nach bindender Bewilligung des Erstattungsantrages kann die Erstattung nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, wenn der Erstattungsbescheid rechtswidrig war (siehe Abschnitt 11).

Erstattungsberechtigter Personenkreis

Die Personen, denen auf Antrag ein Recht auf Beitragserstattung zusteht, werden in § 210 Abs. 1 und 1a SGB VI abschließend aufgeführt:

  • Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  • Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  • Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht,
  • Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.

Versicherte, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (Absatz 1 Nummer 1)

Durch den Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 zum 11.08.2010 kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur noch für ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, die auch nach Anwendung von zwischen- oder überstaatlichen Regelungen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, in Betracht.

Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht bei einem fehlenden Recht zur freiwilligen Versicherung nur insoweit, als eine Versicherungspflicht nach § 1 bis 4 SGB VI (zum Beispiel wegen Kindererziehung), § 229 SGB VI und § 229a SGB VI nicht mehr besteht.

Dabei kann eine Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitglieds- oder Vertragsstaates nach Maßgabe des über- oder zwischenstaatlichen Rechts dieser Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung gleichstehen (siehe Abschnitt 4.1.1).

Sind die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, weil Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung weder versicherungspflichtig noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, besteht ein Erstattungsanspruch für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, auch dann, wenn die allgemeine Wartezeit (gegebenenfalls unter Zusammenrechnung von Zeiten nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts) erfüllt ist (und die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI somit nicht vorliegen). Versicherte sollten in diesem Fall über den gegebenenfalls bestehenden Rentenanspruch aufgeklärt und gefragt werden, ob der Antrag auf Beitragserstattung aufrechterhalten wird.

Nicht versicherungspflichtig

Die versicherungspflichtigen Personen werden in §§ 1 bis 4 SGB VI, §§ 229, 229a SGB VI genannt.

Aus welchem Grund keine Versicherungspflicht besteht (zum Beispiel wegen Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung, Beendigung der Kindererziehungszeit), ist für den Anspruch auf Beitragserstattung unerheblich.

Die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften

  • eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Republik Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern), der Schweiz sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Europarechts (VO (EG) Nr. 883/2004 - sofern diese in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin anwendbar ist; siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 4:)
    • für die Staatsangehörigen dieser Staaten und für deutsche Staatsangehörige unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt,
    • für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und Staatenlose bei gewöhnlichem Aufenthalt in diesen Staaten und in Deutschland,
    • für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in diesen Staaten (mit Ausnahme von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz),
  • der Türkei (unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt)
    • für die zuvor genannten EU/EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Bürger,
    • für die Staatsangehörigen der Abkommensstaaten (Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Marokko, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA),
  • von Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Slowenien und Serbien (unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt),
  • des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ab 01.01.2021 für Personen (unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU (nicht aber in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz) oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (anwendbar, sofern die VO (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 30 Brexit-Abkommen nicht anzuwenden ist; siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 4)

steht der Versicherungspflicht nach innerstaatlichem Recht gleich.

Hinweis:

In Dänemark, Finnland, Island, Liechtenstein, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz kann Versicherungspflicht bereits durch einen Wohnsitz in diesen Staaten ausgelöst werden. Wohnzeiten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz, Flüchtlinge, Staatenlose und Drittstaatsangehörige in diesen Staaten (bei Drittstaatsangehörigen mit Ausnahme von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) erwerben, stehen der deutschen Versicherungspflicht gleich.

Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist nach § 7 SGB VI und § 232 SGB VI zu prüfen.

Danach ergibt sich eine Versicherungsberechtigung für

  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Nr. 2 SGB IV),
  • Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
  • Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn sie nach § 232 SGB VI oder nach Maßgabe des über- oder zwischenstaatlichen Rechts zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Voraussetzung für die Versicherungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB I in der Bundesrepublik Deutschland.

Personen, die sich zwar "faktisch" in der Bundesrepublik aufhalten, ohne aber einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (zum Beispiel Asylbewerber, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde), haben kein Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Sind die übrigen Voraussetzungen für die Beitragserstattung erfüllt, besteht für diese Personen mangels Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf Beitragserstattung, auch wenn sie sich noch „faktisch" in der Bundesrepublik aufhalten. Stellt allerdings ein Asylbewerber während eines laufenden Asylverfahrens einen Antrag auf Beitragserstattung, kann über diesen Antrag erst entschieden werden, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Im Fall einer Anerkennung als Asylbewerber wird rückwirkend ab der Einreise in das Bundesgebiet ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.

Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem ausländischen EU-Mitgliedstaat dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen dann freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist daher an Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz innerhalb der EU nicht möglich.

Bezüglich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung unter Berücksichtigung von über- beziehungsweise zwischenstaatlichem Recht beziehungsweise bei Aufenthalt im Ausland wird auf die GRA zu § 7 SGB VI verwiesen.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (Absatz 1 Nummer 2)

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (auch zwischenstaatlich) nicht erfüllt haben, sind mit Inkrafttreten des SGB VI erstmals erstattungsberechtigt. Diese Versicherten haben wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf die Regelaltersrente. Der Erstattungsanspruch wird mit der Antragstellung fällig, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen vorliegen. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung oder eine bestehende Versicherungspflicht steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Es ist unerheblich, ob die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) durch die weitere Zahlung von Beiträgen noch erfüllt werden kann. In begründeten Einzelfällen sollten die Versicherten jedoch auf die Möglichkeit der Nachzahlung der an der Wartezeit fehlenden freiwilligen Beiträge nach § 282 Abs. 1 oder 2 SGB VI hingewiesen werden. Diese Möglichkeit steht der Beitragserstattung zwar nicht entgegen. Der Versicherte sollte jedoch darüber aufgeklärt und gefragt werden, ob er seinen Antrag auf Beitragserstattung aufrechterhalten will. Wünscht der Versicherte die Nachzahlung beziehungsweise Zahlung freiwilliger Beiträge, ist diese Aussage als Rücknahme des Antrags auf Beitragserstattung zu werten. Der ursprüngliche Antrag auf Beitragserstattung gilt als Antrag auf Nachzahlung nach § 282 SGB VI.

Auf die allgemeine Wartezeit werden neben Beitragszeiten einschließlich der Kindererziehungszeiten auch Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) sowie Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting und aus Zuschlägen für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 SGB VI) angerechnet.

Bei der Prüfung, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und somit ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht, sind Versicherungszeiten, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR, der Schweiz, den Abkommensstaaten oder Versicherungszeiten, die ab 01.01.2021 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (siehe Abschnitt 4.1.1) zurückgelegt wurden, nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden über- oder zwischenstaatlichen Rechts zu berücksichtigen.

Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund von BSG-Rechtsprechung, zuletzt mit Urteil BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R, die deutschen Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten multilateral zusammenzurechnen sind, die nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten). Ebenso können deutsche Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab 01.01.2021 nach Maßgabe des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA) zurückgelegt wurden, und Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht und/oder einem SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, multilateral zusammengerechnet werden (AGZWSR 1/2023, TOP 2).

Darüber hinaus sind auch Beschäftigungszeiten bei einer Internationalen Organisation nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 RVIOBeschZG für die Prüfung eines Anspruchs auf Rente mit rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 SGB VI, darüber hinaus ggf. mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet, zusammenzurechnen (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG).

Hat der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a SGB VI besteht (siehe Abschnitt 4.1 und 4.4).

Die Erstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bewirkt Versicherungsfreiheit in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).

Beachte:

Soweit nach dem 30.06.2014 freiwillige Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt wurden, nach § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI zur Hälfte erstattet wurden, und vor dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ausgeschlossen sind, kann seit dem 17.11.2016 nach § 286g S. 3 SGB VI eine Erstattung der anderen Hälfte in Frage kommen.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht (Absatz 1 Nummer 3)

Stirbt ein Versicherter, so haben die Witwe, der Witwer, die Waisen oder seit dem 01.01.2005 auch der überlebende Lebenspartner einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn aus der Versicherung des Verstorbenen ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist beziehungsweise nicht als erfüllt gilt (§ 50 Abs. 1 SGB VI) oder nicht vorzeitig erfüllt ist (§ 53 SGB VI). Sofern Versicherungszeiten in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz oder in den Abkommensstaaten zurückgelegt wurden, können sie nach Maßgabe der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehungsweise nach Maßgabe der Sozialversicherungsabkommen mit diesen Staaten für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden.

Im Einzelfall kann es günstiger sein, an Stelle einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ein Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI zu beantragen, um eine Erziehungsrente geltend zu machen (vergleiche Abschnitt 8.4).

Siehe Beispiel 4

Ergeben sich aus Gesetzesänderungen weitere Wartezeitmonate (zum Beispiel zusätzliche Beitragszeiten wegen Kindererziehung zum 01.07.2014 für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder), kann der zum Zeitpunkt des Todes bestehende Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nach Inkrafttreten der Rechtsänderung entfallen, wenn durch die zusätzlichen Zeiten die allgemeine Wartezeit erfüllt wird (vergleiche Abschnitt 6).

Siehe Beispiel 6

Das Vorliegen einer Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist im Rahmen einer Beitragserstattung an die Witwe, den Witwer oder den überlebenden Lebenspartner nicht zu prüfen (RBRTB 1/2006, TOP 21).

Halbwaisen werden Beiträge nur erstattet, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Sind mehrere Waisen erstattungsberechtigt, steht ihnen der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

Für Vollwaisen (zum Beispiel Kinder des Versicherten aus erster Ehe) besteht auch dann ein Erstattungsanspruch, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner noch lebt. Der Erstattungsbetrag steht dabei jeder erstattungsberechtigten Person zu gleichen Teilen zu.

Ob ein Kind nach dem Tod des Versicherten Halb- oder Vollwaise ist, ist nach den zu § 48 SGB VI entwickelten Grundsätzen zu prüfen.

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, sind Versicherungszeiten, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR, der Schweiz, den Abkommensstaaten oder Versicherungszeiten, die ab 01.01.2021 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (siehe Abschnitt 4.1.1) zurückgelegt wurden, nach Maßgabe des jeweils anwendbaren über- oder zwischenstaatlichen Rechts zu berücksichtigen.

Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund von BSG-Rechtsprechung, zuletzt mit Urteil BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R, die deutschen Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten multilateral zusammenzurechnen sind, die nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten). Ebenso können deutsche Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab 01.01.2021 nach Maßgabe des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA) zurückgelegt wurden, und Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht und/oder einem SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, multilateral zusammengerechnet werden (AGZWSR 1/2023, TOP 2).

Darüber hinaus sind auch Beschäftigungszeiten bei einer Internationalen Organisation nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 RVIOBeschZG für die Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Todes mit rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 SGB VI, darüber hinaus ggf. mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet, zusammenzurechnen (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG).

Beachte:

Soweit nach dem 30.06.2014 freiwillige Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt wurden, nach § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI zur Hälfte erstattet wurden, und vor dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ausgeschlossen sind, kann seit dem 17.11.2016 nach § 286g S. 3 SGB VI eine Erstattung der anderen Hälfte in Frage kommen.

Erstattungsanspruch der Witwe, des Witwers oder des überlebenden Lebenspartners

Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Tod des Versicherten. Er kann jedoch aufgrund Gesetzesänderungen entfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (siehe Abschnitte 4.3 und 6).

Siehe Beispiel 6

Der Anspruch besteht daher auch dann, wenn die Eigenschaft als Witwe, Witwer oder überlebender Lebenspartner infolge (Wieder-)heirat oder (Wieder-)begründung einer Lebenspartnerschaft untergegangen ist. Es muss nur im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Der frühere Ehegatte oder Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten ist nicht erstattungsberechtigt.

Erstattungsanspruch der Waise

Waisen sind gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erstattungsberechtigt, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllen. Es muss sich um ein Kind des Versicherten handeln, wobei als Kinder auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (vergleiche § 48 Abs. 3 SGB VI). Weitere Voraussetzung ist, dass die Waise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat die Waise das 18. Lebensjahr vollendet, jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr, besteht ein Anspruch auch dann, wenn sie sich zum Beispiel in Schul- oder Berufsausbildung befindet, wobei Unterbrechungen oder Verzögerungen der Ausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst oder Ähnliches zu beachten sind (vergleiche § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI).

Die für den Erstattungsanspruch geforderten persönlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI müssen entweder im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel Aufnahme eines Studiums zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr) vorliegen. Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die persönlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung wieder entfallen sind. Bei Waisen entsteht der Erstattungsanspruch mit dem Tod des Versicherten, wenn die persönlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Erfüllt eine Waise über 18 Jahre zu diesem Zeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen für die Waisenrente noch nicht, wird der Erstattungsanspruch in dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Voraussetzungen vorliegen.

Ist der Versicherte vor dem 01.01.1992 verstorben, müssen die persönlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI am 01.01.1992 oder zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel Aufnahme eines Studiums zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr) vorliegen.

Nach § 210 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB VI haben Halbwaisen keinen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner vorhanden ist.

Sind andere Waisen vorhanden, die derzeit nicht nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erstattungsberechtigt sind, die persönlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente aber noch erfüllen können (zum Beispiel durch Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr), so ist der Erstattungsantrag gleichwohl abschließend zu bearbeiten, der Erstattungsbetrag nach § 210 Abs. 1 S. 2 SGB VI auf die im Zeitpunkt der Antragstellung erstattungsberechtigten Waisen im Sinne von § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI aufzuteilen und mit befreiender Wirkung anteilmäßig auszuzahlen. Nicht erstattungsberechtigte Waisen erhalten eine Durchschrift des Bescheides. Spätere Anträge auf Erstattung sind abzulehnen.

Liegt ein Erstattungsantrag einer Waise vor, ist deshalb von Amts wegen zu ermitteln, ob es eine Witwe beziehungsweise einen Witwer, einen überlebenden Lebenspartner oder andere Waisen gibt. Auskunft darüber kann zum Beispiel das für den letzten Wohnort des Versicherten zuständige Standesamt oder das Nachlassgericht erteilen.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Absatz 1a)

Seit dem 11.08.2010 können sich nach § 210 Abs. 1a SGB VI auch Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, ihre Beiträge erstatten lassen, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, obwohl sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 können diese Personen für die Zeit ab 01.08.2010 wegen Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI ohne weitere Einschränkungen freiwillige Beiträge zahlen. Für diesen Personenkreis besteht somit erstmalig eine Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragserstattung und der freiwilligen Versicherung beziehungsweise der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen.

Zur Versicherungsfreiheit gelten die Ausführungen in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitte 8.1, 8.3 und 8.4 entsprechend; insbesondere ist zu beachten, dass Beamte nicht versicherungsfrei im Sinne des § 210 Abs. 1a SGB VI sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages aus anderen Gründen als der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder wegen Erziehung eines Kindes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Damit besteht während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge kein Anspruch auf eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI, sondern allenfalls nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Ausgenommen hiervon ist die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im dienstlichen Interesse des Dienstherrn oder wegen der Erziehung eines Kindes. In diesen Fällen gilt hinsichtlich der Versicherungsfreiheit die statusbezogene Betrachtungsweise mit der Folge, dass bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI besteht.

Siehe Beispiel 7

Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung oder Tätigkeit berechtigt nach § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI nicht zur Beitragserstattung. Dem Versicherten, der zum Beispiel als Beamter nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei ist und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sowie eine geringfügige versicherungsfreie oder von der Versicherunspflicht befreite Nebenbeschäftigung ausübt, sind auf Antrag Beiträge zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Beitragserstattung in der Hauptbeschäftigung erfüllt sind.

Hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gelten die Ausführungen in Abschnitt 4.2, dort Absatz 2.

Die Beitragserstattung ist nicht zulässig, wenn der Versicherte während der Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI in der ab 11.08.2010 gültigen Fassung Gebrauch gemacht hat. Außerdem ist nach § 286d Abs. 4 SGB VI die Erstattung ausgeschlossen, wenn am 10.08.2010 aufgrund des § 232 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 10.08.2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Siehe Beispiel 8

Darüber hinaus ist die Beitragserstattung unzulässig, solange der Versicherte als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig ist oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit ist (zum Beispiel Selbständiger mit einem Auftraggeber). Bei diesem Personenkreis ist eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung nicht ausgeschlossen. Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages während der vorgenannten Zeiten ist allerdings dann für eine Beitragserstattung unschädlich, wenn die Beitragserstattung bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Lebenszeit beziehungsweise als Berufssoldat begehrt wird.

Siehe Beispiel 9

Eine nach § 210 Abs. 1 SGB VI bis zum 10.08.2010 durchgeführte Beitragserstattung kann aufgrund der Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung des RRG 1992) nicht rückgängig gemacht werden, weil die durchgeführte Beitragserstattung nach der seinerzeit geltenden aktuellen Rechtslage rechtmäßig durchgeführt wurde.

Vor der Durchführung der Beitragserstattung sind die Versicherten im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht über die Möglichkeit zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 7 SGB VI beziehungsweise Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 SGB VI aufzuklären. Sofern dieser Personenkreis allerdings die neu geschaffene Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung nutzt, das heißt einen wirksamen freiwilligen Beitrag nach neuem Recht entrichtet, entfällt nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB VI der Anspruch auf eine Beitragserstattung.

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und Versicherungszeiten nach über- beziehungsweise zwischenstaatlichem Recht (siehe Abschnitt 4.1.1) zusammenzurechnen sind. Darüber hinaus sind für die Erfüllung der Wartezeit auch Versicherungszeiten nach dem RVIOBeschZG zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.4)

Von der Versicherungspflicht befreite Personen sind auch Personen, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht (zum Beispiel sogenannte Sitzstaatsabkommen) hinsichtlich ihrer Beschäftigung von den deutschen Gesetzen über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge, in Bezug auf die Systeme der sozialen Sicherheit, befreit sind. In erster Linie handelt es sich hierbei um Bedienstete Internationaler Organisationen mit Sitz in Deutschland (siehe GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Anlage 1). Erfüllen diese Personen die Wartezeit (auch unter Berücksichtigung über- oder zwischenstaatlichen Rechts beziehungsweise nach Maßgabe des RVIOBeschZG) nicht, besteht für sie grundsätzlich ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI.  

Wartefrist

Bei den Personenkreisen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 1a der Vorschrift werden nach § 210 Abs. 2 SGB VI Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und bis zur Antragstellung nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Für Beitragserstattungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI gilt die Wartefrist nicht.

Grundsätzlich ist für den Ablauf der Wartefrist ein Ausscheiden aus dem versicherungspflichtigen Personenkreis (§§ 1 bis 4 SGB VI, §§ 229 und 229a SGB VI) erforderlich. Die in Abschnitt 4.1.1 aufgeführte Gleichstellung der Versicherungspflicht nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist hierbei zu beachten. Aus welchem Grund die Versicherungspflicht entfällt (zum Beispiel wegen Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder Beendigung der Kindererziehungszeit), ist insoweit unerheblich. Die Wartefrist von 24 Kalendermonaten beginnt nach dem letzten Pflichtbeitrag.

Nimmt der Versicherte innerhalb der Wartefrist erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auf, beginnt nach Wegfall dieser Versicherungspflicht eine neue Frist von 24 Kalendermonaten. Das Gleiche gilt, wenn die Wartefrist zwar schon abgelaufen ist, der Versicherte aber bis zur Antragstellung erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufnimmt. Eine wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung oder Tätigkeit, für die Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3, 3a SGB VI gezahlt werden, steht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit für die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI insoweit nicht gleich.

Gehört der Versicherte zum Personenkreis des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und wechselt er den Arbeitgeber, sodass die Befreiung von der Versicherungspflicht endet (siehe GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 2.5) und wird für eine neue Beschäftigung rückwirkend ab Beginn die Befreiung ausgesprochen, die die zwischenzeitlich gezahlten Pflichtbeiträge unwirksam und beanstandungsfähig machen, beginnt mit der unwirksamen Pflichtbeitragszahlung keine neue Wartefrist.

Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der Wartefrist und nach erfolgter Antragstellung ist unschädlich, wenn die Voraussetzungen für die Erstattung im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben. Der Versicherte ist in einem solchen Fall auf die Rechtsfolgen der Erstattung und auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch die erneute Beitragsleistung die Wartezeit zu erfüllen.

Die Wartefrist von 24 Kalendermonaten ist eine nach Kalendermonaten berechnete Frist; sie endet mit dem letzten Tag des 24. Kalendermonats nach dem Wegfall der Versicherungspflicht.

Siehe Beispiel 1

Fälligkeit des Anspruchs

In den Fällen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI sowie des § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI (Erstattung an den Versicherten/die Versicherte) ist der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Beitragserstattung (BSG vom 01.07.1959, AZ: 4 RJ 239/57, BSGE 10, 127, 129; BSG vom 16.12.1975, AZ: 11 RA 200/74, BSGE 41, 89). Der Anspruch wird somit im Zeitpunkt der Antragstellung fällig, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In Erstattungsfällen nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Erstattung an Hinterbliebene) kommt dem Antrag dagegen lediglich eine verfahrensauslösende Wirkung zu.

Siehe Beispiele 1, 2, und 3

Machen die Hinterbliebenen die Beitragserstattung nicht rechtzeitig geltend, so verjährt der Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Todes des Versicherten. Ergibt sich vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgrund einer Rechtsänderung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, entfällt der Anspruch auf Beitragserstattung, wenn er nicht bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Rechtsänderung geltend gemacht wird.

Siehe Beispiel 6

Erstattungsfähige Beiträge

Nach § 210 Abs. 3 S. 5 und 6 SGB VI werden nur Beiträge erstattet, die

  • im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20.06.1948,
  • im Land Berlin für Zeiten nach dem 24.06.1948,
  • im Saarland für Zeiten nach dem 19.11.1947,
  • im Beitrittsgebiet nach dem 30.06.1990

gezahlt worden sind.

Ob die Beiträge nachgewiesen oder nach der VuVO beziehungsweise nach § 203, § 256b § 286 Abs. 5, § 286a SGB VI glaubhaft gemacht wurden, ist insoweit unbeachtlich.

Die im Beitrittsgebiet für Zeiten bis zum 30.06.1990 gezahlten Beiträge können ebenso wenig erstattet werden wie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG. Das gilt auch für nach dem 30.06.1990 nach § 5 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem (bestätigt durch Urteil des BSG vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 7/07 R, SozR 4-2600 § 210 Nr. 1).

Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben (§ 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Hieraus folgt, dass Beiträge, die von den Versicherten nicht mitgetragen wurden, grundsätzlich nicht erstattet werden. Deshalb können zum Beispiel Nachversicherungsbeiträge nicht erstattet werden (BSG vom 14.09.1989, AZ: 4 RA 27/89, SozR 2200 § 1303 Nr. 35). Beiträge nach § 119 SGB X sind jedoch erstattungsfähig. Geschuldete Beiträge für abhängig Beschäftigte, die nicht (in voller Höhe) gezahlt wurden, sind nur erstattungsfähig, wenn der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28g SGB IV Gebrauch gemacht und mindestens 50 % der Beitragsschuld beglichen hat (AGFAVR 1/2003, TOP 9).

Siehe Beispiel 10

Nicht erstattungsfähig sind insbesondere folgende Beiträge:

Höhe der Erstattung

Nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Der Versicherte erhält somit grundsätzlich die Hälfte der gezahlten Beiträge erstattet. Hat der Versicherte ausnahmsweise den vollen Beitrag getragen (zum Beispiel in den Fällen des § 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI), wird ihm der volle Beitrag erstattet.

War mit dem Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Arbeitnehmers erstattet (§ 210 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Beiträge aufgrund einer Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs (bis 30.06.2019 Gleitzone) nach § 20 Abs. 2 SGB IV, einer selbständigen Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge werden nach § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI nur zur Hälfte erstattet (Erstattung in Höhe der Hälfte der Pflichtbeiträge von Selbständigen bestätigt durch das Urteil des BSG vom 20.03.1969, AZ: 12 RJ 256/68, SozR Nr. 8 zu § 1303 RVO). Die Nicht-Erstattung des Arbeitgeberanteils ist nicht verfassungswidrig (Beschluss des BVerfG vom 24.11.1986, AZ: 1 BvR 772/85, 773/85, 939/85, SozR 2200 § 1303 Nr. 34). Bei einer Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs (bis 30.06.2019 Gleitzone) gilt die Erstattung in Höhe der Hälfte der Beiträge sowohl für „reine Gleitzonenfälle“ als auch für „Mischfälle“.

Beachte:

Soweit nach dem 30.06.2014 freiwillige Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt wurden, nach § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI zur Hälfte erstattet wurden, und vor dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ausgeschlossen sind, kann seit dem 17.11.2016 nach § 286g S. 3 SGB VI eine Erstattung der anderen Hälfte in Frage kommen. Bei erstmaligen Anträgen auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 286g SGB VI die entsprechenden Beiträge in voller Höhe zu erstatten. Der Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI gilt insoweit auch als Antrag auf Erstattung nach § 286g SGB VI. Im Fall eines Antrags auf Beitragserstattung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI hinzuweisen.

Höherversicherungsbeiträge werden voll erstattet (§ 210 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

Als Höherversicherungsbeiträge sind zu behandeln:

  • die nach dem Höherversicherungsgesetz vom 14.03.1951 (BGBl. I S. 188), § 11 AVG sowie § 234 SGB VI gezahlten Beiträge,
  • Beiträge, die vor Verkündung des Gesetzes vom 14.03.1951 für Zeiten ab 01.06.1949 durch Verwendung von Beitragsmarken ohne den Aufdruck „HV“, aber dennoch erkennbar für Zwecke der Höherversicherung gezahlt worden sind.

Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages sind die beitragspflichtigen Einnahmen, soweit diese die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Anhand des jeweils geltenden Beitragssatzes ist der von dem Versicherten getragene Beitragsanteil zu ermitteln, wobei die Regelungen über die Beitragstragung (§§ 168 ff. SGB VI) zu beachten sind. Der Erstattungsbetrag wird centgenau ermittelt.

Gemäß § 210 Abs. 6 S. 1 SGB VI kann der Antrag auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Der Erstattungsanspruch umfasst daher sämtliche erstattungsfähigen Beiträge.

Nach dem Ermittlungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 SGB X obliegt dem Versicherungsträger die Verpflichtung, sich auf die Ermittlung der tatsächlich notwendigen Sachfragen zu beschränken. Er braucht daher, sofern sich aus der Gesamtlage des Falles keine Bedenken an der Richtigkeit aufdrängen, einem Tatbestand nicht durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn er durch niemanden bestritten wird.

Sofern also bei Durchführung der Beitragserstattung festgestellt wird, dass die nachgewiesenen Arbeitsentgelte im Entrichtungszeitraum nicht die jeweils geltende Geringverdienergrenze erreichen, ist ohne weitere Ermittlungen zu unterstellen, dass der Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen Normen die Beiträge zur Rentenversicherung allein getragen hat. Eine Erstattung von Pflichtbeiträgen aus dieser Beschäftigung ist demgegenüber dann möglich, wenn der Versicherte durch eigene Unterlagen (zum Beispiel Lohnabrechnungen) die hälftige Beitragstragung nachweisen kann.

Die Beitragserstattung ist aus den im Versicherungskonto vorgemerkten rentenrechtlichen Zeiten vorzunehmen, sofern vom Versicherten keine weiteren Zeiten geltend gemacht werden.

Im Übrigen sind zur Höhe der Erstattung die Besonderheiten der folgenden Abschnitte zu beachten.

Beiträge in der ehemaligen französischen Besatzungszone

Im Gebiet der ehem. französischen Besatzungszone galt - abweichend vom übrigen Bundesgebiet - ein Beitragssatz von 9 %, der zu 1/3 (ist gleich 3 %) vom Arbeitnehmer und zu 2/3 (ist gleich 6 %) vom Arbeitgeber getragen wurde, und zwar

  • in der Zeit vom 21.06.1948 bis 30.09.1949 in den ehemaligen Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern.
    Das ehemalige Land Baden umfasste die Landkreise Bühl, Donaueschingen, Emmendingen, Freiburg, Hochschwarzwald, Neustadt, Kehl, Konstanz, Lahr, Lörrach, Müllheim, Offenburg, Rastatt, Säckingen, Stockach, Überlingen, Villingen, Waldshut, Wolfach sowie die Stadtkreise Baden-Baden und Freiburg.
    Das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern umfasste die Landkreise Balingen, Biberach a.d. Riß, Calw, Ehingen (Donau), Freudenstadt, Hechingen, Horb a.N., Münsingen, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Saulgau, Sigmaringen, Tettnang, Tübingen, Tuttlingen, Wangen im Allgäu.
  • in der Zeit vom 21.06.1948 bis 31.10.1949 in Rheinland-Pfalz.
    Für die Anwendung dieser Sonderregelungen kommt es ausschließlich darauf an, ob sich der Betriebssitz beziehungsweise die Beitragseinzugsstelle in den genannten Gebieten befand.

Beiträge zur ehemaligen Versicherungsanstalt Berlin

In der Zeit bis 20.03.1949 wurden Beiträge in DM-Ost durch Einkleben von Beitragsmarken entrichtet. Diese Marken trugen den Aufdruck „DM“. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug 20 %. des Entgelts; 60 % hiervon entfielen auf die Rentenversicherung. Die Hälfte dieser 60 % (Arbeitnehmeranteil) ist erstattungsfähig. Der Erstattungsbetrag ergibt sich durch Umrechnung des DM-Ost-Betrages in DM-West im Verhältnis 1:1.

Nach dem 20.03.1949 erworbene Beitragsmarken mit dem roten Aufdruck „DM“ (ist gleich DM-Ost) sind nicht erstattungsfähig.

In der Zeit vom 21.03.1949 bis 31.12.1950 wurden die Beiträge weiterhin durch Verwendung von Beitragsmarken in DM-West geleistet. Zur Rentenversicherung wurden wie zuvor 60 % des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die Rentenversicherung abgeführt. Erstattungsfähig ist demnach die Hälfte dieses Beitragsanteils.

Das Markenverfahren galt vom 01.01.1947 bis 31.12.1950 für alle Pflichtversicherten mit Ausnahme von Großbetrieben mit mehr als 10.000 Beschäftigten und einigen anderen Arbeitgebern (Stadtverwaltung Berlin mit ihren Betrieben und die Großfirmen Siemens, AEG und Osram), die die Beschäftigungszeiten und die abgeführten Beiträge in der Versicherungskarte bescheinigten.

Wurden Beitragsmarken nicht verwendet, so waren 20 % des beitragspflichtigen Entgelts als Beitrag abzuführen, wovon 60 % auf die Rentenversicherung entfielen. Erstattungsfähig ist die Hälfte dieses Beitrages.

Für die Zeit vom 01.01.1951 bis 31.03.1955 wurden 10 % des Entgelts als Beitrag zur Rentenversicherung an die ehem. Versicherungsanstalt Berlin, später die LVA Berlin, abgeführt. Der dem Versicherten zu erstattende Anteil beträgt 5 % des in der Versicherungskarte eingetragenen Entgelts.

Saarbeiträge

Bei der Erstattung der zur Rentenversicherung im Saarland gezahlten Beiträge ist zu beachten, dass hinsichtlich des Beitragssatzes, der Aufteilung der Beiträge auf Arbeitgeber und Versicherte, der Beitragsklassen und der Beitragsbemessungsgrenzen zur Zeit der Frankenwährung Unterschiede zum Bundesrecht bestanden. Die Frankenbeiträge werden nach § 2 Abs. 4 des Auswirkungsgesetzes vom 26.03.1959 (BGBl. I S. 200) in allen Erstattungsfällen im Verhältnis 100 Frs. ist gleich 1,00 DM umgestellt.

Folgende Beitragssätze galten im Saarland sowohl für die Arbeiterrentenversicherung als auch für die Angestelltenversicherung:

ZeitraumBeitragssatzArbeitgeberanteilVersichertenanteil
20.11.1947 bis 31.12.195010,0 %5,0 %5,0 %
01.01.1951 bis 31.12.195511,0 %6,0 %5,0 %
01.01.1956 bis 31.08.195711,5 %6,5 %5,0 %
01.09.1957 bis 05.07.195914,0 %8,5 %5,5 %

Ab 06.07.1959 galten die im übrigen Bundesgebiet maßgebenden Werte.

Zu beachten ist die sogenannte „Plafondgrenze“, das heißt bei der Beitragsberechnung durften bestimmte Höchstentgelte nicht überschritten werden.

Für die Zeit vom 20.11.1947 bis 05.07.1959 sind folgende Jahreshöchstentgelte zu beachten:

20.11.1947 bis 31.12.194723.233 Frs.
1948268.000 Frs.
1949300.000 Frs.
1950300.000 Frs.
1951396.000 Frs.
01.01.1952 bis 31.12.1955468.000 Frs.
1956540.000 Frs.
1957660.000 Frs.
1958900.000 Frs.

Für Monatsbezüge galten in der Arbeiterrentenversicherung und in der Angestelltenversicherung folgende Höchstentgelte:

20.11.1947 bis 30.04.194817.000 Frs.
01.05.1948 bis 31.12.195025.000 Frs.
01.01.1951 bis 31.08.195130.000 Frs.
01.09.1951 bis 31.12.195539.000 Frs.
01.01.1956 bis 31.08.195745.000 Frs.
01.09.1957 bis 31.12.195875.000 Frs.
01.01.1959 bis 05.07.195980.000 Frs.

Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings auf die Beitragserstattung

Die Vorschrift des § 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI regelt die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs auf eine Beitragserstattung. Die Regelung gilt für alle in § 210 Abs. 1 und 1a SGB VI enthaltenen Erstattungsansprüche, also nicht nur für die Erstattung an Versicherte, sondern auch bei der Erstattung an Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und Waisen.

Wurde ein Versorgungsausgleich zu Gunsten des Versicherten durchgeführt, erhöht sich der Erstattungsbetrag. Dabei ist allerdings stets zu prüfen, ob nach Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung bisheriger Beiträge und der Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI) die allgemeine Wartezeit gegebenenfalls erfüllt und der Erstattungsantrag abzulehnen ist. Entsprechendes gilt für das Rentensplitting, aus dem sich ebenfalls Wartezeitmonate ergeben können (§ 52 Abs. 1a SGB VI).

Bei einem Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten mindert sich der zu erstattende Betrag.

Mit der ab 01.08.2004 geltenden Fassung des § 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber die Berechnung des Erstattungsbetrages an die sonst übliche Systematik im Bereich des Versorgungsausgleiches angepasst. Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird für die Berechnung der Erhöhung oder Minderung des Erstattungsbetrages nicht mehr auf den fiktiven Beitrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, sondern auf den zum Ende der Ehezeit oder - ab Inkrafttreten des LPartÜG - der Lebenspartnerschaftszeit maßgebenden fiktiven Beitrag abgestellt.

§ 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI gilt nach Satz 2 der Vorschrift ab 01.01.2008 auch für ein durchgeführtes Rentensplitting. Bei einem Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI einer Witwe, eines Witwers, einer überlebenden Lebenspartnerin oder eines überlebenden Lebenspartners kann es im Einzelfall angezeigt sein, auf ein mögliches Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI hinzuweisen, um die Voraussetzungen für eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 3 SGB VI) zu erfüllen.

Siehe Beispiel 4

Ansonsten kann wegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 120a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach am Ende der Splittingzeit bei beiden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein müssen, ein Rentensplitting nur in Ausnahmefällen Einfluss auf die Höhe einer Beitragserstattung haben.

Siehe Beispiel 5

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ein Verfahren zum Versorgungsausgleich oder ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, § 225 FamFG anhängig oder wird ein solches im Laufe des Erstattungsverfahrens anhängig, so findet § 29 VersAusglG Anwendung. Nach dieser Vorschrift dürfen bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich keine Zahlungen an den Versicherten geleistet werden, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluss haben können. Das bedeutet, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Beitragserstattung erst dann getroffen werden kann, wenn das Urteil oder der Beschluss über die Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtskräftig und wirksam geworden ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass dem Versorgungsausgleich die Grundlage entzogen wird, indem sich ein ausgleichspflichtiger Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch im laufenden Versorgungsausgleichsverfahren seine Beiträge erstatten lässt. Die Verfallswirkung der Beitragserstattung (§ 210 Abs. 6 SGB VI) würde dazu führen, dass keine in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rentenanwartschaften mehr vorliegen. Ergeben sich aufgrund der späteren rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusätzliche Wartezeitmonate, sind diese bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beitragserstattung zu berücksichtigen. Ist der Anspruch auf Beitragserstattung von der nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit abhängig, besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn aufgrund der zusätzlichen Wartezeitmonate die allgemeine Wartezeit erfüllt wird (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 4/2013, 79).

Das Zahlungsverbot des § 29 VersAusglG gilt zeitlich begrenzt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis von einem Versorgungsausgleichsverfahren oder einem Abänderungsverfahren erhält, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren wirksam endet. In dieser Zeit darf der Versicherungsträger weder für einen Ausgleichspflichtigen noch für einen Ausgleichsberechtigten einen Erstattungsbescheid erteilen und eine Auszahlung vornehmen. Dies gilt auch für Erstattungsansprüche, die vor Beginn des Versorgungsausgleichsverfahrens bereits entstanden und fällig waren. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig oder wird ein solches im Laufe des Beitragserstattungsverfahrens anhängig, ist das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG jedoch nur zu beachten, wenn der Antragsteller auch tatsächlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit erworben hat. Hat der Antragsteller keine solchen Anrechte in der Ehezeit erworben, kann bereits während des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Beitragserstattung durchgeführt werden.

Die Frage, ob sich aufgrund der späteren rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusätzliche Wartezeitmonate ergeben, mit denen die allgemeine Wartezeit erfüllt werden könnte, ist dabei ohne Bedeutung.

Dennoch sollte der Antragsteller vor der Durchführung der beantragten Beitragserstattung oder mit einem Zusatz im Erstattungsbescheid auf die Möglichkeit des Entstehens eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen möglichen Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich hingewiesen werden (RBRTB 1/2015, TOP 19).

§ 29 VersAusglG findet auch Anwendung auf Fälle, in denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland ausgesetzt worden ist. In derartigen Fällen ist der Antragsteller aufzuklären, dass die Beitragserstattung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann und er deshalb nach § 50 VersAusglG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens beim Familiengericht beantragen sollte. Das Beitragserstattungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts auszusetzen (RBRTO 2/2002, TOP 9).

Erhöhung des Erstattungsbetrages beim Ausgleichsberechtigten beziehungsweise Rentensplittingbegünstigten

Die Übertragung und die Begründung von Rentenanwartschaften infolge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs führen bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bei der Rentenberechnung zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 SGB VI, § 264 SGB VI, § 264a SGB VI). Das Gleiche gilt für einen Begünstigten im Rahmen des Rentensplittings (§ 76c SGB VI).

Wird eine Beitragserstattung durchgeführt, ist der zu erstattende Betrag gemäß § 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit als Beitrag für den Zuschlag zu zahlen gewesen wäre. Das gilt auch in den Fällen, in denen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zu begründen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beiträge bereits tatsächlich gezahlt worden sind.

Die Erstattung der durch einen Versorgungsausgleichsbonus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften erfolgt unabhängig von der Höhe des Erstattungsbetrages aus § 210 Abs. 3 und 5 SGB VI. Somit besteht auch dann ein Erstattungsanspruch, wenn neben dem Erstattungsanspruch aus dem Bonus keine erstattungsfähigen Beträge vorhanden sind (RBRTN 1/99, TOP 19).

§ 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI gilt auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen hat. § 210 Abs. 5 SGB VI findet auf den Erhöhungsbetrag keine Anwendung (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2007, 330).

In der Entscheidung des Familiengerichts wird die Höhe der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaft in einem DM-/EUR-Betrag - bezogen auf das Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit - angegeben. Im Versicherungskonto ist diese Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte - für Entscheidungen vor 1992 in Werteinheiten - umgerechnet und der Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts angegeben. Sind Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung begründet worden, sind die Entgeltpunkte beziehungsweise Werteinheiten maßgebend, die sich aus den tatsächlich gezahlten Beiträgen ergeben.

Minderung des Erstattungsbetrages beim Ausgleichspflichtigen beziehungsweise Rentensplittingbelasteten

Sind zu Lasten des Versicherungskontos des Ausgleichspflichtigen Rentenanwartschaften übertragen worden, wirkt sich dies bei der Rentenberechnung durch einen Abschlag an Entgeltpunkten aus (§ 76 SGB VI, § 86 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009, § 264 SGB VI, § 264a SGB VI, § 265a SGB VI). Das Gleiche gilt für einen Belasteten im Rahmen des Rentensplittings (§ 76c SGB VI).

Wird eine Beitragserstattung durchgeführt, ist der zu erstattende Betrag gemäß § 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit als Beitrag für den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Hat der Ausgleichsverpflichtete während der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen, ist nach § 210 Abs. 5 SGB VI eine Erstattung nur für später gezahlte Beiträge möglich. Die Anrechnung des sich aufgrund des Versorgungsausgleichs ergebenden Abschlags ist in analoger Anwendung des § 76 Abs. 6 SGB VI auf den Teil des Abschlags zu begrenzen, der aus den Zeiten resultiert, die nach der Leistung zurückgelegt wurden (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2007, 330).

Die Härtefallregelung des § 4 VAHRG, die nach § 49 VersAusglG im Einzelfall weiterhin Anwendung finden kann, ist auf Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI nicht anzuwenden, da es sich um keine Versorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das gilt auch für die Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG.

Hat der im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichspflichtige seine um einen Abschlag an Entgeltpunkten geminderten Rentenanwartschaften teilweise durch eine zwischenzeitlich vorgenommene Beitragszahlung wieder aufgefüllt (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), ist für die Ermittlung des Minderungsbetrages der im Zeitpunkt des Erstattungsantrages noch bestehende Abschlag an Entgeltpunkten maßgebend. Wurden die geminderten Rentenanwartschaften vollständig wieder aufgefüllt, ist § 210 Abs. 4 S. 1 SGB VI nicht anzuwenden.

Sach- oder Geldleistungen vor der Erstattung

Haben Versicherte für sich oder ihre Angehörigen eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden gemäß § 210 Abs. 5 SGB VI nur die später gezahlten Beiträge erstattet. (Zur Anwendung des § 210 Abs. 5 SGB VI auf einen Erhöhungs- oder Minderungsbetrag aus einem Versorgungsausgleich nach Absatz 4 der Vorschrift siehe Abschnitte 8.4.1 bis 8.4.2.) Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit erfasst auch Höherversicherungsbeiträge (BSG vom 28.05.1968, AZ: 11 RA 159/65, SozR Nr. 7 zu § 1303 RVO).

Zu den Sach- und Geldleistungen im Sinne von § 210 Abs. 5 SGB VI gehören zum Beispiel:

  • medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe, Übergangsgeld, ergänzende und sonstige Leistungen,
  • Renten,
  • Zuschüsse zur Krankenversicherung,
  • vor dem 01.01.1992 gewährte zusätzliche Leistungen nach § 84 AVG/§ 1305 RVO (zum Beispiel Kinderheilbehandlungen, Nachsorgekuren wegen Geschwulsterkrankungen).

Eine Leistung im Sinne von § 210 Abs. 5 SGB VI liegt auch vor, wenn sie nur teilweise erbracht wurde (zum Beispiel wegen vorzeitigen Abbruchs des Heilverfahrens). Der Umfang und die Höhe der Leistung sind unbeachtlich (BSG vom 23.09.1981, AZ: 11 RA 74/80, SozR 2200 § 1303 Nr. 20).

Die Durchführung einer Reha-Maßnahme durch einen zweitangegangenen unzuständigen Rentenversicherungsträger mit der Realisierung eines Erstattungsanspruches nach § 16 Abs. 1 SGB IX gegenüber dem tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger stellt keine Leistung im Sinne von § 210 Abs. 5 SGB VI dar. Die Erstattung der Aufwendungen des durchführenden zweitangegangenen Rehabilitationsträgers durch die Rentenversicherung stellt dagegen eine Leistung im Sinne des § 210 Abs. 5 SGB VI dar (Beratungsergebnis der Arbeitsgruppe „Durchführung der Rehabilitation“ zu TOP 9 der Sitzung 1/2003).

Erstattet der Rentenversicherungsträger Aufwendungen eines unzuständigen Rehabilitationsträger nach § 105 SGB X, handelt es sich hier um eine Leistung im Sinne des § 210 Abs. 5 SGB VI.

Die Durchfühung einer Reha-Maßnahme durch einen unzuständigen Rentenversicherungsträger mit der Realisierung eines Erstattungsanspruchs nach §§ 104, 105 SGB X gegenüber dem tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger stellt nur dann keine Leistung im Sinne vom § 210 Abs. 5 SGB VI dar, wenn der Erstattungsanspruch vollständig befriedigt wurde. Wurde der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers von dem erstattungspflichtigen Rehabilitationsträger gekürzt, besteht kein Anspruch auf Beitragserstattung.

Es werden auch Maßnahmen wegen Tbc gemäß § 21a AVG/§1244a RVO erfasst, die der Versicherte für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder bis zum 31.12.1983 beanspruchen konnte. Erfolgte noch für eine Übergangszeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1985 die Durchführung von Tbc-Heilverfahren durch die Rentenversicherung im gesetzlichen Auftrag für die Krankenversicherung, sind solche Maßnahmen keine die Beitragserstattung ausschließenden Leistungen. Den Rentenversicherungsträgern wurden die Aufwendungen für diese Tbc-Heilverfahren von den Krankenkassen nach § 93 SGB X in Verbindung mit § 91 SGB X erstattet, sodass es sich hier rechtlich und wirtschaftlich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Siehe Beispiel 11

Für die Dauer des Bezugs einer Rente ist die Beitragserstattung ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch ist erst dann wieder gegeben, wenn die Versichertenrente weggefallen ist und erstattungsfähige Beiträge vorhanden sind. In diesem Fall ist der Versicherte bei einer etwaigen Antragstellung darauf hinzuweisen, dass Rechte auch aus den nicht erstattungsfähigen Beiträgen, die der Rentengewährung zugrunde gelegen haben, später nicht mehr hergeleitet werden können.

Die Gewährung einer Kindererziehungsleistung nach Art. 2 §§ 61 ff. AnVNG/Art. 2 §§ 62 ff. ArVNG, § 294 SGB VI (KLG-Leistung) schließt die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge im Sinne des § 210 Abs. 5 SGB VI nicht aus. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine besondere Geldleistung, die nicht „aus der Versicherung“ in Anspruch genommen wird (RBRTS 1993, TOP 18).

Liegen deutsche Beitragszeiten der Leistung eines Rentenversicherungsträgers in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zugrunde, so ist eine Erstattung nach § 210 SGB VI nur dann möglich, wenn die deutschen Beitragszeiten die ausländische Leistung nicht (mit-)begründet haben. Bestand der Anspruch auf die ausländische Leistung auch ohne die deutschen Zeiten, wird die Erstattung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die deutschen Zeiten in der Höhe der ausländischen Leistung ausgewirkt haben.

Eine vor der Beitragserstattung bewilligte Rente, die in vollem Umfang ruhte und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragserstattung bereits weggefallen war (zum Beispiel Zeitrente), steht einer Beitragserstattung nicht entgegen. Unter Leistungsgewährung im Sinne des § 210 Abs. 5 SGB VI ist nur die tatsächliche Erbringung einer Leistung, bei Renten also deren Zahlung zu verstehen; die bloße Bewilligung oder Feststellung reicht nicht aus.

Der Zeitpunkt, nach dem sich bestimmt, welche Beiträge „später“ gezahlt sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gewährung der Leistung und nicht nach ihrer Bewilligung. Bei der Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation kommt es auf den Beginn ihrer Durchführung an, weil nur die bis dahin, das heißt bis zum Ende des Vormonats gezahlten Beiträge zur Begründung des Anspruchs auf diese Leistung berücksichtigt wurden. Beginnt die medizinische Leistung im Laufe eines Monats, so ist der für den Gesamtmonat gezahlte Beitrag zu erstatten. Die nach Beginn einer Leistung gezahlten Beiträge sind erstattungsfähig, auch wenn sie im Rahmen des § 197 SGB VI für Zeiten davor gezahlt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die nachgezahlten Beiträge in einer Rentenleistung berücksichtigt worden sind.

Durch das RÜG wurde in § 286d Abs. 1 SGB VI eine Sonderregelung zu der Vorschrift des § 210 Abs. 5 SGB VI eingefügt. Wurden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt die Vorschrift des § 210 Abs. 5 SGB VI mit der Maßgabe, dass eine vor dem 01.01.1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommene Sachleistung eine Erstattung nicht ausschließt. Dies bedeutet, dass Leistungen zur Rehabilitation, die von dem Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1990 gewährt wurden, keine Auswirkungen auf die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI haben. Ab 01.01.1991 gelten im Beitrittsgebiet die Vorschriften über die Rehabilitation des SGB VI (§§ 9 ff. SGB VI). Nach diesen Vorschriften gewährte Sachleistungen beschränken den Erstattungsanspruch auf die später gezahlten Beiträge.

Rechtsfolgen einer Beitragserstattung

Die Rechtsfolgen einer Beitragserstattung sind unterschiedlich - je nachdem, ob für die Beitragserstattung das vor dem 01.01.1992, das in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2001 oder das nach dem 31.12.2001 geltende Recht Anwendung findet.

Beitragserstattungen nach dem 31.12.2001

Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 S. 2 SGB VI). Die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1a SGB VI genannten Personen sind deshalb nach durchgeführter Beitragserstattung so gestellt, als wären Beiträge zu keiner Zeit gezahlt worden. Das bedeutet, dass sie mit der Erstattung ihre Versicherteneigenschaft verloren haben. Soweit in einzelnen Vorschriften des SGB VI auf die Voraussetzung „Versicherter“ abgestellt wird, ist diese nur dann erfüllt, wenn nach der Erstattung erneut Beitragszeiten zurückgelegt worden sind beziehungsweise die Beitragszeiten ausnahmsweise nicht der Verfallswirkung unterliegen (siehe Ausnahmen).

Nach Durchführung einer Beitragserstattung bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (§ 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI). Mit der Erstattung gehen somit nicht nur die erstatteten Beiträge unter, sondern es erlöschen alle Ansprüche aus den bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI (Ausnahmen siehe unten). Die Verfallswirkung des § 210 Abs. 6 SGB VI tritt mit Zustellung des Erstattungsbescheides ein.

Die Verfallswirkung des § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI erfasst alle bis zum Ende des Antragsmonats (RBRTB 2/2003, TOP 23) existenten versicherungsrechtlich erheblichen

Für Zeiten der Kindererziehung siehe Abschnitt 10.4.

Selbst wenn Beiträge selbst nicht erstattungsfähig sind (vergleiche Abschnitt 7), unterliegen sie der Verfallswirkung.

Ausnahmen:

Die Verfallswirkung erstreckt sich nicht auf Zeiten der Nachversicherung, wenn die Nachversicherung erst nach der Erstattung durchgeführt wurde.

Entsprechendes gilt bei der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem BerRehaG. Geht eine Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde erst ein, nachdem ein Bescheid über eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI erteilt wurde, unterliegen die erst durch die Rehabilitierungsentscheidung entstandenen Pflichtbeitragszeiten nicht der Verfallswirkung.

Der Verfallswirkung unterliegen auch nicht vor dem Monat eines vor dem 22.07.2009 gestellten Erstattungsantrages zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung, wenn diese nach der Erstattung erstmalig aufgrund des nicht mehr bestehenden Anrechnungsausschlusses nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 22.07.2009 vorgemerkt werden können (siehe Abschnitt 10.4). Das Gleiche gilt bei vor dem 01.07.2014 gestellten Erstattungsanträgen für Zeiten der Kindererziehung nach § 249 Abs. 1 SGB VI vom 13. bis 24. Kalendermonat für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder (siehe Auslegungsfrage Seite 19 der Anlage 1 zu TOP 3 der Sondersitzung 2014 der AGFAVR).

Für Ersatzzeiten treten die Erstattungsfolgen bereits dann ein, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 250 SGB VI erfüllt sind, da es für Ersatzzeiten ab 01.01.1992 keine besonderen Anrechnungsvoraussetzungen mehr gibt.

Von der Verfallswirkung einer gemäß § 210 Abs. 1 SGB VI durchgeführten Beitragserstattung werden auch Anrechnungszeiten erfasst.

Ausnahme:

Da sich die Verfallswirkung nur auf Zeiten erstreckt, die zum Zeitpunkt der Erstattung bereits existierten, hat eine vor dem 01.05.2003 durchgeführte Beitragserstattung keinen Einfluss auf eine Anrechnungszeit wegen Ausbildungssuche nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Beitragserstattungen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2001

Die Ausführungen zum Abschnitt 10.1 gelten auch bei in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2001 durchgeführten Beitragserstattungen.

Bei Beitragserstattungen, die in dieser Zeit durchgeführt wurden, sind die vor dem Zeitpunkt der Beitragserstattung liegenden Anrechnungszeittatbestände für Zeiten einer schulischen Ausbildung aufgrund der Verfallswirkung erloschen. Eine Vormerkung beziehungsweise Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung ist -unbeachtlich der Erhöhung der berücksichtigungsfähigen schulischen Ausbildungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI durch das AVmEG - auch über die ersten drei Jahre der Ausbildungszeit hinaus ausgeschlossen (AGFAVR 2/2006, TOP 10).

Zu beachten ist jedoch, dass ab 01.01.2002 Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1a bis 3 SGB VI gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ohne Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes vorliegen können. Eine Beitragserstattung vor dem 01.01.2002 schließt die Anerkennung dieser Anrechnungszeiten ab 01.01.2002 nicht aus (FAVR 1/2002, TOP 4).

Beitragserstattungen vor dem 01.01.1992

Die Auswirkungen von Beitragserstattungen, die vor dem 01.01.1992 durchgeführt worden sind, richten sich nach dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserstattung geltenden Recht.

So bestand in den Fällen einer Beitragserstattung wegen Heirat vor dem 01.01.1957 (§ 47 AVG alter Fassung, § 1309a RVO alter Fassung) die Möglichkeit, den Erstattungsantrag auf den Versicherungszweig der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung zu beschränken. Sofern bei einer Heirat in der Zeit vom 01.05.1942 bis zum 31.12.1956 Beiträge nur aus einem Versicherungszweig erstattet wurden, sind die Beiträge des anderen Versicherungszweiges nicht verfallen und als Beitragszeiten nach § 55, § 247 Abs. 3, § 248 Abs. 3 SGB VI wirksam.

Die Verfallswirkung des bis zum 31.12.1991 geltenden § 82 Abs. 7 AVG/§ 1303 Abs. 7 RVO erfasste sämtliche bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, das heißt Beitragszeiten, Ersatzzeiten und - bei Beitragserstattungen nach dem 31.12.1985 - Kindererziehungszeiten nach §§ 2a, 28a AVG/§§ 1227a, 1251a RVO. Das bedeutet, dass Anrechnungszeiten von einer vor dem 01.01.1992 durchgeführten Erstattung unberührt blieben, sodass zum Beispiel Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ab 01.01.1992 weiterhin vorgemerkt beziehungsweise anerkannt werden können.

Da die Anrechnungsvoraussetzungen für Ersatzzeiten mit Inkrafttreten des SGB VI entfallen sind, können Ersatzzeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie bisher aufgrund einer vor dem 01.01.1992 durchgeführten Erstattung verfallen waren oder nicht, bei der Leistungsgewährung berücksichtigt werden. (Auslegungsfrage 6 zu § 210 SGB VI)

Die Wirkung einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Erstattung umfasst gemäß § 286d Abs. 2 SGB VI jedoch nicht Beitragszeiten, die im Beitrittsgebiet nach dem 20.06.1948 (in Berlin-Ost nach dem 31.01.1949) und vor dem 19.05.1990 zurückgelegt worden sind (vergleiche GRA zu § 286d SGB VI, Abschnitt 4.1).

Eine Beitragserstattung nach §§ 82, 83 AVG, § 47 AVG alter Fassung steht darüber hinaus einer Anerkennung von fiktiven Pflichtbeiträgen für Ausbildungszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht entgegen (vergleiche GRA zu § 247 SGB VI, Abschnitt 5.2.5.1).

Die Verfallswirkung erstreckt sich nicht auf Zeiten der Nachversicherung, wenn die Nachversicherung erst nach der Erstattung durchgeführt wurde.

Verfallswirkung und Kindererziehungszeiten

Nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 21.07.2009 waren Elternteile, die nach § 5 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei oder nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, von der Anrechnung von Erziehungszeiten ausgeschlossen, wenn sie nicht nachversichert wurden. Das BSG hat den Anrechnungsausschluss dagegen auf Fälle beschränkt, in denen die Zeit der Kindererziehung in dem Versorgungssystem des Versicherten gleichwertig berücksichtigt wird (Urteile BSG vom 18.10.2005, AZ: B 4 RA 6/05 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 3, und BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 64/06 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 6). Die Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung (FAVR 2/2008, TOP 6).

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde mit Wirkung vom 22.07.2009 der Anrechnungsausschluss von Kindererziehungszeiten im § 56 Abs. 4 SGB VI neu geregelt. Ein Anrechnungsausschluss besteht demnach für die Erziehungszeiten, die in einem anderen Versorgungssystem annähernd gleichwertig berücksichtigt werden.

Aufgrund des Wortlauts des § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 wurden in der Vergangenheit Anträge auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten gegebenenfalls zu Unrecht abgelehnt beziehungsweise die Zeiten der Kindererziehung wurden bei einem Antrag auf Beitragserstattung erst gar nicht geltend gemacht. Deshalb haben die Rentenversicherungsträger beschlossen, dass vor dem 22.07.2009 (an versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Versicherte) erteilte Bescheide über eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 und 2 SGB VI (beziehungsweise § 82 Abs. 1 AVG/§ 1303 Abs. 1 RVO/§ 95 Abs. 1 RKG) keine Verfallswirkung hinsichtlich der bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung entfalten, die bei Bekanntgabe des Bescheides noch nicht vorgemerkt waren (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 02/2010, 82).

Hinweis:

Die verbindliche Entscheidung gilt nicht für Kindererziehungszeiten, die außerhalb des Zeitraumes der Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht liegen. Denn bei einer Beitragserstattung vor dem 22.07.2009 hätten diese Kindererziehungszeiten nach der damaligen Auffassung der Rentenversicherungsträger vorgemerkt werden können.

Sie gilt auch nicht für Erstattungen an ausländische Versicherte, für die aufgrund der Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland auf die Vormerkung der Kindererziehungszeiten verzichtet wurde.

Bei einer nach dem 21.07.2009 beantragten Beitragserstattung unterliegen die vor dem Erstattungsantrag liegenden Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten in vollem Umfang der Verfallswirkung; bei einem Erstattungsantrag vor dem 01.07.2014 gilt die Verfallswirkung von Zeiten der Kindererziehung nach § 249 Abs. 1 SGB VI für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder jedoch nur für die vor dem 13. Kalendermonat liegenden Beitragszeiten. Die Kinderberücksichtigungszeiten können nur bei einer nach § 210 SGB VI durchgeführten Beitragserstattung verfallen. Bei einer Beitragserstattung vor dem 01.01.1986 konnten die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten noch nie der Verfallswirkung unterliegen.

Siehe Beispiel 14

Wurden bei einer Beitragserstattung nicht alle Beiträge erstattet, sodass eine Nacherstattung vorzunehmen ist (s. Abschnitt 11), entfaltet die Nacherstattung hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten keine Verfallswirkung.

Wurde im Zeitraum vom 01.01.1986 bis 21.07.2009 eine Beitragserstattung durchgeführt und wird die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für diesen Zeitraum geltend gemacht, ist zu unterscheiden, ob der Erstattungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Er ist rechtmäßig, wenn auch unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten die Voraussetzungen (wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit) für die Beitragserstattung vorlagen. Ist das Versicherungskonto nicht rekonstruierbar, ist ebenfalls von einem rechtmäßig erteilten Erstattungsbescheid auszugehen. In diesen Fällen unterliegen lediglich die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten nicht der Verfallswirkung der Beitragserstattung; der Erstattungsbescheid ist nicht zurück zu nehmen. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI hinzuweisen.

Siehe Beispiele 12 und 13

Der Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er bei rechtzeitiger Anrechnung der Kindererziehungszeiten (wegen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) nicht hätte erteilt werden dürfen.

Für die Beurteilung, ob die allgemeine Wartezeit unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfüllt war oder nicht, ist das der Verfallswirkung des Erstattungsbescheides unterliegende Versicherungskonto zu rekonstruieren. Reichen die Unterlagen des Rentenversicherungsträgers für die Rekonstruktion nicht aus, muss der Versicherte die Rechtswidrigkeit anhand seiner Versicherungsunterlagen nachweisen, wenn er die Rücknahme des Erstattungsbescheides wünscht.

Im Übrigen siehe Abschnitt 11.

Rechtswidrig erteilte Erstattungsbescheide

Der Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die Beitragserstattung bei Erteilung des Bescheides nicht vorgelegen haben oder wenn die Erstattung in unzutreffender Höhe vorgenommen wurde. Der Erstattungsbescheid wird nicht durch nach dem Erstattungsantrag in Kraft tretende gesetzliche Änderungen rechtswidrig, wenn durch die Rechtsänderung weitere Wartezeitmonate zu berücksichtigen wären (siehe Auslegungsfrage Seite 18 der Anlage 1 zu TOP 3 der Sondersitzung 2014 der AGFAVR zur erweiterten Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI für Zeiten ab 01.07.2014).

Lagen die Voraussetzungen für die Beitragserstattung nicht vor, ist der Bescheid rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 45 SGB X. Wurde die Erstattung in unzutreffender Höhe vorgenommen, ist der Bescheid rechtswidrig belastend im Sinne des § 44 SGB X, wenn die Beitragserstattung in zu geringer Höhe vorgenommen wurde und rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 45 SGB X, wenn der Erstattungsbetrag zu hoch war.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Eine Bescheidrücknahme ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Berechtigten vorzunehmen.

Wurde die Erstattung in zu geringer Höhe vorgenommen, beurteilt sich die Rücknahme des Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X. Danach wäre eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides zwar ohne weiteres möglich. Es ist jedoch lediglich ein ergänzender Bescheid über die Nacherstattung der Beiträge zu erteilen (FAVR AG 2/84, TOP 4). § 45 SGB I findet keine Anwendung, da auf den ursprünglichen Erstattungsantrag abzustellen ist.

Im Fall des § 45 SGB X ist das Interesse des Versicherten gegen das öffentliche Interesse an dem Bestand oder der Rücknahme des Bescheides abzuwägen. Insoweit sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Lagen die Voraussetzungen für die Beitragserstattung vor, war der Erstattungsbetrag jedoch zu hoch, gelten hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X keine Besonderheiten. Insoweit wird auf die GRA zu § 45 SGB X verwiesen.
  • Macht ein Versicherter Zeiten der Kindererziehung geltend, ist zunächst zu unterscheiden, ob der Erstattungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war (zur Unterscheidung und für den Fall der Rechtmäßigkeit siehe Abschnitt 10.4). Im Fall der Rechtswidrigkeit ist das Interesse des Versicherten an der Rücknahme des Bescheides höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an dem Bestand des rechtswidrigen Bescheides. Voraussetzung ist, dass das (verfallene) Versicherungskonto rekonstruierbar ist und der Versicherte den Erstattungsbetrag zurückzahlt. Der Versicherte ist jedoch auf die alternative Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI hinzuweisen.
  • Beantragen Versicherte unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 26/10 R, SozR 4-2600 § 210 Nr. 3 die Rücknahme des Bescheides, ist der Antrag unter Hinweis auf das Urteil des 5. Senats des BSG vom 09.10.2012, AZ: B 5 R 54/11 R, SozR 4-2600 § 210 Nr. 4 abzulehnen, weil der Erstattungsbescheid insoweit nicht rechtswidrig war.
  • Macht ein Versicherter weitere erstattungsfähige Beiträge geltend, die im Erstattungsbescheid unberücksichtigt geblieben sind, ist das öffentliche Interesse an dem Bestand des rechtswidrigen Bescheides höher einzuschätzen als das Interesse des Versicherten an der Rücknahme des Bescheides, weil der Versicherungsträger als Vertreter der Solidargemeinschaft durch den Bescheid von der Erfüllung späterer Rentenanwartschaften freigestellt wird (FAVR AG 2/84, TOP 4). Hier ist lediglich ein ergänzender Bescheid über die Nacherstattung der Beiträge zu erteilen. § 45 SGB I findet keine Anwendung, da auf den ursprünglichen Erstattungsantrag abzustellen ist. Der Antrag auf Rücknahme des Bescheides ist nach § 45 SGB X abzulehnen.
  • Macht ein Versicherter weitere Beitragszeiten geltend, die nicht erstattungsfähig sind, weil der Versicherte sie nicht mitgetragen hat (siehe hierzu Abschnitt 7 mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung), ist zunächst zu unterscheiden, ob der Erstattungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war.
    • Er war rechtmäßig, wenn der Erstattungsanspruch wegen nicht erfüllter Wartezeit bestanden hat und diese Wartezeit auch unter Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Beitragszeiten nicht erfüllt gewesen wäre (zum Beispiel Beitragserstattung an einen amerikanischen Staatsangehörigen nach § 82 Abs. 1 AVG oder § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 AVG oder § 210 Abs. 1a SGB VI an einen Beamten). In diesem Fall verbleibt es bei dem Erstattungsbescheid (und bei der Verfallswirkung der nachträglich geltend gemachten Beitragszeiten).
    • Der Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn der Erstattungsanspruch nur wegen nicht erfüllter Wartezeit bestand und diese Wartezeit unter Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Beitragszeiten erfüllt gewesen wäre. In diesen Fällen ist das Interesse des Versicherten an der Rücknahme des Bescheides höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an dem Bestand des rechtswidrigen Bescheides. Voraussetzung ist, dass das (verfallene) Versicherungskonto rekonstruierbar ist und der Versicherte den Erstattungsbetrag zurückzahlt. Der Versicherte ist jedoch gegebenenfalls auf die alternative Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinzuweisen.
  • Macht ein Versicherter weitere ausländische Beitragszeiten geltend und war der Erstattungsbescheid wegen der Nichtberücksichtigung dieser Beitragszeiten rechtswidrig begünstigend, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand, ist das öffentliche Interesse an dem Bestand des rechtswidrigen Bescheides höher einzuschätzen als das Interesse des Versicherten an der Rücknahme des Bescheides, weil der Versicherungsträger als Vertreter der Solidargemeinschaft durch den Bescheid von der Erfüllung späterer Rentenanwartschaften freigestellt wird (FAVR AG 2/84, TOP 4).

Beispiel 1: Fälligkeit der Beitragserstattung an Versicherte

(Beispiel zu den Abschnitten 5 und 6)

Wegfall der Versicherungspflicht am (letzter Beitrag) 10.09.2000

Aufnahme einer nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung am 01.11.2000

Die allgemeine Wartezeit ist nicht erfüllt.

Antrag auf Beitragserstattung am 24.08.2002

Ende der Frist nach § 210 Abs. 2 SGB VI 30.09.2002

Fälligkeit des Anspruchs am 01.10.2002

Beispiel 2: Fälligkeit der Beitragserstattung an Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Erreichen der Regelaltersgrenze oder Wegfall der Versicherungspflicht am 10.09.1999

Die allgemeine Wartezeit ist nicht erfüllt.

Antrag auf Beitragserstattung am 03.12.2002

Fälligkeit des Anspruchs am 03.12.2002

Beispiel 3: Fälligkeit der Beitragserstattung an Hinterbliebene

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Tod des Versicherten am 30.03.2000

Die allgemeine Wartezeit ist nicht erfüllt.

Antrag auf Beitragserstattung am 25.02.2002

Fälligkeit des Anspruchs am 30.03.2000

Beispiel 4: Rentensplitting bei nicht erfüllter Wartezeit

(Beispiel zu den Abschnitten 4 und 8.4)

Ehemann verstorben am 15.06.2012

Gemeinsame Tochter geboren am 20.08.2009

Kalendermonate für die allgemeine Wartezeit des Ehemannes   44 KM

Entgeltpunkte des Ehemannes im Splittingzeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2012 0,0000 EP

Entgeltpunkte der Witwe im Splittingzeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2012 0,9478 EP

Die Witwe hat die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Die Voraussetzungen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 120a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind erfüllt.

Lösung:

Würde ein Rentensplitting durchgeführt werden, ergäbe sich zum einen ein Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VI, weil die allgemeine Wartezeit nunmehr erfüllt wäre, und zum anderen ein Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 Abs. 3 SGB VI. Dafür würde die Witwe eine Minderung der Anwartschaft auf eine Regelaltersrente bezogen auf den 01.07.2012 in Höhe von monatlich 13,30 EUR in Kauf nehmen müssen.

Abschlag: 0,9478 EP geteilt durch 2 gleich 0,4739 EP

Minderung der mtl. Rentenanwartschaft der Witwe: 0,4739 EP mal 28,07 EUR (aRW) gleich 13,30 EUR

Zusätzliche Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 1a SGB VI im Versicherungskonto des verstorbenen Ehemannes:
0,4739 EP geteilt durch 0,0313 gleich 15,1405; nach Anwendung § 121 Abs. 3 SGB VI
16 Monate

Mit den bereits vorhandenen 44 KM wäre die allgemeine Wartezeit beim verstorbenen Ehemann nach dem Rentensplitting erfüllt.

Beachte:

Die Witwe wäre in jedem Fall unter Berücksichtigung etwaiger Probeberechnungen zu den Rentenansprüchen unter Berücksichtigung der Verluste von Rentenanwartschaften und des Verlustes der Beitragserstattung aufzuklären.

Beispiel 5: Beitragserstattung nach Rentensplitting

(Beispiel zu Abschnitt 8.4)

Ein Deutscher und eine Sudanesin sind verheiratet und leben in Deutschland.

Für beide sind 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden.

Ihren Lebensabend wollen sie im Sudan verbringen.

Lösung:

Die Sudanesin kann sich bei Wohnsitznahme im Sudan - trotz erfüllter Voraussetzungen für eine Regelalterrente - für eine Beitragserstattung entscheiden, deren Höhe von einem zuvor durchgeführten Rentensplitting abhängig ist.

Ihr deutscher Ehemann kann dagegen keine Beitragserstattung erhalten, weil er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Ihm wird die Altersrente in den Sudan gezahlt.

Beispiel 6: Erstattungsanspruch der Witwe, des Witwers oder des überlebenden Lebenspartners

(Beispiel zu den Abschnitten 4.3 und 6)

Die verheirate Versicherte ist am 30.11.2013 verstorben. Die allgemeine Wartezeit ist mit 40 Kalendermonaten Beitragszeit aus abhängiger Beschäftigung und 12 Kalendermonaten Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind nicht erfüllt.

Lösung:

Nach der Auslegungsfrage Seite 4 der Anlage 1 zu TOP 3 der Sondersitzung 2014 der AGFAVR sind bei der Wartezeit - unabhängig vom Todestag - unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI zusätzliche Kalendermonate der Kindererziehung zu berücksichtigen, wenn die Hinterbliebenenrente ab 01.07.2014 beginnen soll.

Mit den 12 zusätzlichen Kalendermonaten für das vor 1992 geborene Kind wäre die allgemeine Wartezeit am 01.07.2014 erfüllt. Der am 30.11.2013 wegen nicht erfüllter Wartezeit entstandene Erstattungsanspruch nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI muss gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI bis zum 30.09.2014 geltend gemacht werden; danach entfällt der Erstattungsanspruch. In der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 hat der Hinterbliebene Ehemann die Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragserstattung und der Witwerrente.

Beispiel 7: Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Absatz 1a)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Versicherte ist seit dem 01.09.2002 Beamtin (auf Lebenszeit seit dem 01.01.2008) und war damit versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Pflichtbeiträge wurden aufgrund eines vorherigen Ausbildungsverhältnisses für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.08.2002 entrichtet. Seit der Erziehung des am 20.12.2008 geborenen Kindes ist die Versicherte ohne Dienstbezüge beurlaubt. Am 20.08.2010 wurde die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI beantragt.

Hinweis:

Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, sind dem Grunde nach nicht versicherungspflichtig, weil sie in dieser Zeit nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kann nur derjenige sein, der eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Dies gilt jedoch nicht bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge während Kindererziehung (BSG vom 14.08.2008, AZ: B 5 R 39/07 R, SozR 4-2600 § 210 Nr. 2). Insoweit liegt Versicherungsfreiheit im Sinne des § 210 Abs. 1a SGB VI vor.

Lösung:

Dem Antrag auf Beitragserstattung kann entsprochen werden, denn die Versicherte ist Beamtin auf Lebenszeit und versicherungsfrei im Sinne des § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI. Auf die allgemeine Wartezeit sind nur 36 Monate Beitragszeiten (01.09.1999 bis 31.08.2002) anzurechnen.

Beispiel 8: Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Absatz 1a)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Versicherte ist seit dem 01.09.1990 als Beamtin (auf Lebenszeit seit dem 01.01.2000) beschäftigt. Rentenversicherungsbeiträge wurden aufgrund einer Berufsausbildung in der Zeit vom 01.09.1987 bis 31.08.1990 (gleich insgesamt 36 Monate) entrichtet. Am 10.09.2010 wurde für die Zeit für September 2010 ein freiwilliger Beitrag entrichtet. Die Versicherte hat am 20.01.2011 die Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge beantragt.

Lösung:

Dem am 20.01.2011 gestellten Antrag auf Beitragserstattung kann nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB VI nicht entsprochen werden, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung beansprucht und ein wirksamer freiwilliger Beitrag nach dem ab dem 11.08.2010 geltenden Recht entrichtet wurde.

Die Beitragserstattung ist nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB VI auch dann ausgeschlossen, wenn trotz der freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit weiterhin nicht erfüllt ist. Eine Beitragserstattung kommt nur noch nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht, wenn bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit - auch unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge - nicht erfüllt ist.

Beispiel 9: Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Absatz 1a)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Versicherte ist seit dem 01.09.2005 Beamtin auf Zeit. Rentenversicherungsbeiträge wurden aufgrund einer Berufsausbildung in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.08.2005 (ist gleich insgesamt 36 Monate) entrichtet. Am 01.12.2010 wurden für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.12.2010 freiwillige Beiträge entrichtet. Nachdem die Versicherte mit Wirkung vom 01.01.2011 als Beamtin auf Lebenszeit übernommen wurde, hat sie am 20.01.2011 die Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge beantragt.

Lösung:

Dem am 20.01.2011 gestellten Antrag auf Beitragserstattung ist nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI zu entsprechen, weil die Versicherte nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei ist und die allgemeine Wartezeit - trotz der freiwilligen Beitragszahlung - nicht erfüllt ist. Die während der Zeit als Beamtin auf Zeit (nach dem ab dem 11.08.2010 geltenden Recht) entrichteten freiwilligen Beiträge stellen nach § 210 Abs. 1a S. 4 SGB VI keinen Hinderungsgrund für eine Beitragserstattung dar.

Hinweis:

Sofern durch die Zahlung der freiwilligen Beiträge während der Zeit als Beamtin auf Zeit die allgemeine Wartezeit erfüllt worden wäre, bestünde ein Anspruch auf eine Beitragserstattung (wegen der erfüllten Wartezeit) nicht mehr.

Beispiel 10: Erstattungsfähige Beiträge

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Ein Versicherter, der in der Zeit vom 01.08.1990 bis 31.07.1993 eine Berufsausbildung absolviert hat, beantragt eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI. Ins Versicherungskonto wurden unter anderen folgende Entgelte maschinell übermittelt:

  • 01.08.1990 bis 31.12.1990 2.900,00 DM
  • 01.01.1991 bis 31.12.1991 7.840,00 DM
  • 01.01.1992 bis 31.12.1992 8.490,00 DM

Laut vorgelegtem Lehrvertrag wurde für das 1. Lehrjahr ein monatliches Entgelt in Höhe von 580,00 DM und im 2. Lehrjahr in Höhe von 630,00 DM gezahlt; Lohnabrechnungen aus den Jahren 1990 bis 1992 sind nicht mehr vorhanden.

Lösung:

Die im ersten Lehrjahr in der Zeit vom 01.08.1990 bis 31.07.1991 gezahlte Ausbildungsvergütung überschreitet die Geringverdienergrenze von monatlich 610,00 DM nicht. Für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.07.1991 ist eine Entgeltaufteilung vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass nur die ab dem 01.08.1991 entrichteten Beiträge erstattungsfähig sind, da der Versicherte für die davor liegenden Beiträge an der Beitragstragung nicht beteiligt war.

Beispiel 11: Sach- oder Geldleistungen vor der Erstattung

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Antrag auf Beitragserstattung: 10.03.2010

Beiträge zur Rentenversicherung: 15.02.1990 bis 08.02.2008

Antrag auf Reha-Leistungen: 21.04.2006

Bewilligung Reha-Leistung: 04.05.2006

Reha-Maßnahme: 12.05.2006 bis 02.06.2006

Lösung:

Die bis zum Vormonat des Beginns der Reha-Maßnahme (bis zum 30.04.2006) entrichteten Beiträge sind nach § 210 Abs. 5 SGB VI nicht erstattungsfähig, weil aus diesen Beiträgen eine Sach- beziehungsweise Geldleistung in Anspruch genommen wurde. Erstattungsfähig sind nur die ab dem 01.05.2006 gezahlten Beiträge.

Beispiel 12: Verfallswirkung und Kindererziehungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 10.4)

Versicherte ist seit dem 01.07.2005 als Steuerberaterin beschäftigt und wurde wegen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung der Steuerberater in Baden-Württemberg ab diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Die vor dem 01.07.2005 entrichteten Beiträge (insgesamt 20 Monate) wurden mit Bescheid vom 15.02.2008 erstattet. Eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten für das am 08.09.2006 geborene Kind wurde bisher nicht beantragt.

Lösung:

Nachdem die Kindererziehungszeiten vor dem 22.07.2009 noch nicht vorgemerkt waren, entfaltet die am 15.02.2008 durchgeführte Beitragserstattung keine Verfallswirkung im Sinne des § 210 Abs. 6 S. 2 SGB VI. In der berufsständischen Versorgung der Steuerberater in Baden-Württemberg ist eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Erziehungszeiten nicht vorgesehen. Somit liegt ein Anrechnungsausschluss für die Erziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht vor, sodass eine Vormerkung der Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - trotz der durchgeführten Beitragserstattung - erfolgen kann. Auf die allgemeine Wartezeit sind lediglich die Kindererziehungszeiten (insgesamt 36 Monate) anzurechnen. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze besteht nach § 282 Abs. 1 SGB VI die Möglichkeit, die für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit fehlenden Monate freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Eine Rückabwicklung der am 15.02.2008 durchgeführten Beitragserstattung kommt nicht in Betracht, weil bei Berücksichtigung der erstatteten Beiträge und der Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt war und der Erstattungsbescheid damit nicht rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 45 SGB X ist.

Beispiel 13: Verfallswirkung und Kindererziehungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 10.4)

Versicherte ist seit dem 01.04.2002 als Steuerberaterin beschäftigt und wurde wegen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung der Steuerberater in Baden-Württemberg ab diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Die vor dem 01.04.2002 aufgrund ihrer Berufsausbildung entrichteten Beiträge (insgesamt 36 Monate) wurden mit Bescheid vom 11.07.2007 in Höhe von 800,00 EUR erstattet. Eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten für das am 08.01.2004 geborene Kind wurde mit Bescheid vom 19.03.2007 abgelehnt, weil wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht ein Anrechnungsausschluss nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der seinerzeitigen Fassung vorlag. Die Versicherte beantragt mit der Vormerkung der Erziehungszeiten die Rückabwicklung der Beitragserstattung.

Im Versicherungskonto sind die erstatteten Beiträge dokumentiert.

Lösung:

Nachdem die Kindererziehungszeiten vor dem 22.07.2009 noch nicht vorgemerkt waren, entfaltet die am 11.07.2007 durchgeführte Beitragserstattung keine Verfallswirkung im Sinne des § 210 Abs. 6 S. 2 SGB VI. In der Berufsständischen Versorgung der Steuerberater in Baden-Württemberg ist eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Erziehungszeiten nicht vorgesehen. Somit liegt ein Anrechnungsausschluss für die Erziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht mehr vor, sodass eine Vormerkung der Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - trotz der durchgeführten Beitragserstattung - erfolgen kann. Die allgemeine Wartezeit ist unter Berücksichtigung der erstatteten Beiträge und der vorzumerkenden Kindererziehungszeiten (insgesamt 72 Monate) erfüllt, sodass die Voraussetzungen für die Beitragserstattung nicht gegeben waren; der Erstattungsbescheid stellt sich somit als rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 45 SGB X dar. Nachdem das Versicherungskonto rekonstruiert werden kann, ist dem Antrag auf Rückabwicklung der Beitragserstattung zu entsprechen. Der ursprünglich erstattete Betrag in Höhe von 800,00 EUR ist von der Versicherten an den Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen.

Beispiel 14: Verfallswirkung von Kindererziehungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 10.4)

Versicherte ist seit dem 01.04.1993 als Steuerberaterin von der Versicherungspflicht befreit. Mit Bescheid vom 01.03.2010 wurden für das am 03.12.1990 geborene Kind neben der gesamten Kinderberücksichtigungszeit für 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit anerkannt. Außer den 12 Kalendermonaten Kindererziehungszeit hatte die Versicherte noch 36 Beiträge im Versicherungskonto, die sie sich im Jahr 2011 erstatten ließ. Im Jahr 2017 beantragt sie die Anerkennung der Kindererziehungszeit für den 13. bis 24. Kalendermonat.

Lösung:

Die Kindererziehungszeit für die ersten 12 Kalendermonate sowie die gesamte Kinderberücksichtigungszeit unterliegen der Verfallswirkung. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat ist erst seit dem 01.07.2014 möglich. Die Kindererziehungszeit für den 13. bis 24. Kalendermonat war zum Zeitpunkt der Beitragserstattung deshalb noch nicht existent und unterliegt nicht der Verfallswirkung. Die Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat sind deshalb vorzumerken.

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010)

Inkrafttreten: 26.11.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5901

Mit dem in Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 geregelten Ausschluss der Beitragserstattung für den überlebenden Lebenspartner bei gleichzeitigem Anspruch einer Witwe oder eines Witwers wurde in sogenannten „Kollisionsfällen“, in denen nebeneinander sowohl eine wirksame Lebenspartnerschaft als auch eine wirksame Ehe besteht, der Ehe der Vorrang eingeräumt. Entsprechende Kollisionsfälle konnten in der Zeit vom Inkrafttreten des LPartG am 01.08.2001 bis längstens zum 31.12.2004 entstehen. In diesem Zeitraum war es möglich, trotz einer bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft wirksam eine Ehe einzugehen. Für den umgekehrten Fall schloss § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG von Anfang an das Entstehen von Kollisionsfällen aus, da eine Lebenspartnerschaft hiernach bei bestehender Ehe nicht wirksam begründet werden kann. Mit der Änderung des § 1306 BGB durch das LPartÜG können vom 01.01.2005 an keine neuen Kollisionsfälle mehr entstehen, da eine bestehende Lebenspartnerschaft nunmehr ein Ehehindernis darstellt. Die Kollisionsregelung des § 210 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 SGB VI wurde nun mangels praktischer Bedeutung aufgehoben.

Außerdem wurden in Absatz 6 Satz 3 die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen. Hiermit wurde das redaktionelle Versäumnis des 3. SGB IV-ÄndG vom 05.08.2010 korrigiert und klargestellt, dass auch nach einer Beitragserstattung nach Absatz 1a alle rentenrechtlichen Zeiten untergehen.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

In Absatz 1a Satz 2 wurden nach dem Wort „versicherungsfrei“ die Wörter „oder von der Versicherungspflicht befreit“ eingefügt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Berechtigte bisher eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nicht zum Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI, gilt dies auch für eine ab dem 01.01.2013 wegen Geringfügigkeit mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169

Nach § 210 Abs. 1 wurde Absatz 1a eingefügt. Hiermit wird versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz der neu eingeführten Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wegen Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI das Recht auf Beitragserstattung ermöglicht. Diese Personen haben somit bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit jetzt eine Wahlmöglichkeit zwischen der freiwilligen Versicherung und der Beitragserstattung.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt. Dem Absatz 4 wurde der Satz „Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.“ angefügt.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 3 wurde das Recht auf Beitragserstattung für Witwen, Witwer und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, auf die überlebenden Lebenspartner im Sinne des LPartG ausgedehnt. Anspruch für den überlebenden Lebenspartner besteht jedoch nach Absatz 1 Satz 3 nicht, wenn ein Anspruch für eine Witwe oder einen Witwer besteht.

In Absatz 4 wurden nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ ergänzt.

Die aus systematischen Gründen erforderlichen Anpassungen berücksichtigen die Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsausgleich.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

In Absatz 3 Satz 3 wurde ergänzt, dass Pflichtbeiträge aufgrund einer gleitzonalen Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV an den Versicherten zur Hälfte erstattet werden. Die Änderung führt zur Verwaltungsvereinfachung, da auf die Ermittlung des vom Versicherten tatsächlich getragenen Beitragsanteils verzichtet werden kann. Auf die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV hat die Änderung keinen Einfluss.

In Absatz 4 wurden die Wörter „Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt. Die Änderung entspricht der sonst üblichen Systematik im Bereich des Versorgungsausgleiches.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9007

§ 210 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wonach die Verjährungsfrist des § 45 SGB I nicht galt, wurde aufgehoben, weil die bisher auf Erstattungsansprüche nach § 210 SGB VI anzuwendende regelmäßige Verjährung nach dem bürgerlichen Recht durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) von 30 auf drei Jahre verkürzt wurde. Damit ist nunmehr auch auf die Erstattungsleistung § 45 SGB I anzuwenden. Soweit vor dem 01.01.2002 ein Erstattungsanspruch bestand, der bis zum 31.12.2001 noch nicht erfüllt wurde, vergleiche § 286d Abs. 3 SGB VI. Hinsichtlich der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs vergleiche Abschnitt 6.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5146

Im Hinblick auf die Neufassung des § 207 Abs. 3 SGB VI wurde Absatz 5 redaktionell geändert.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 28.09.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Änderung des Absatzes 2 wurde die Wartefrist von sechs wieder auf 24 Kalendermonate verlängert.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

In Absatz 1 Nummer 3 wurde klargestellt, dass Hinterbliebene nur dann eine Beitragserstattung erhalten können, wenn ein Anspruch auf eine Rente wegen Todes allein wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ausgeschlossen ist.

Dem Absatz 3 wurde Satz 4 angefügt.

In Absatz 5 wurde klargestellt, dass der Ausschluss der Beitragserstattung bei einer in Anspruch genommenen Sach- oder Geldleistung auch für Hinterbliebene gilt.

Durch die Bezugnahme in Absatz 6 auf eine Beitragserstattung nach Absatz 1 wurde klargestellt, dass sich diese Verfallswirkung auf nach dem 31.12.1991 durchgeführte Beitragserstattungen beschränkt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Im Wesentlichen wurden die Regelungen aus dem früheren Recht (§ 82 AVG, § 1303 RVO) übernommen. Das gilt auch hinsichtlich des § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wonach Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit und freiwillige Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden. In den vor dem 01.01.1992 geltenden Erstattungsregelungen war immer von der Erstattung der Beiträge in Höhe der Hälfte die Rede, wobei nicht zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen unterschieden wurde. Die Anwendung der Regelung auch auf Pflichtbeiträge von Selbständigen und freiwillige Beiträge war jedoch gängige Rechtspraxis, die von der Rechtsprechung bestätigt wurde (BSG vom 20.03.1969, AZ: 12 RJ 256/68, SozR Nr. 8 zu § 1303 RVO).

Abweichend vom bisherigen Recht wird nunmehr auch Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und keinen Anspruch auf Regelaltersrente haben, sowie Waisen, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, das Recht auf Beitragserstattung eingeräumt.

Außerdem wurde die Wartefrist für die Beitragserstattung von 24 auf sechs Kalendermonate gekürzt und die Verfallswirkung auf sämtliche rentenrechtliche Zeiten (bisher beschränkt auf Beitrags-, Kindererziehungs- und Ersatzzeiten) ausgedehnt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 210 SGB VI