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§ 237 SGB VI: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

Diese GRA hat den Rechtsstand Mai 2017. Entsprechende Hinweise wurden in einzelnen Abschnitten ergänzt. Diese GRA wird nicht weiter gepflegt, weil der anspruchsberechtigte Personenkreis inzwischen die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Dokumentdaten
Stand24.05.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 237 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 237 SGB VI regelt für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen werden kann.

Absatz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters, des Vorliegens von Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit sowie besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen und der erforderlichen Wartezeit.

Absatz 2 enthält Sonderregelungen hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen, für Zeiten der Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sogenannter ‘1-Euro-Job’) und für Zeiten, in denen Versicherte nicht als arbeitslos galten, sowie zur Bestimmung des Zeitraums von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen.

In Absatz 3 wird für die Jahrgänge 1937 und jünger die Anhebung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr sowie die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf das 63. Lebensjahr nach Maßgabe der Anlage 19 geregelt.

Absatz 4 enthält für bestimmte Personengruppen Ausnahmeregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme auf das 65. Lebensjahr (Vertrauensschutzregelung).

Absatz 5 enthält für bestimmte Personengruppen Ausnahmeregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme auf das 63. Lebensjahr (Vertrauensschutzregelung).

Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Absatz 1)

Die nachfolgenden Ausführungen geben wegen Zeitablaufs den letzten Rechtsstand (Mai 2017) wieder, da vor dem 01.01.1952 Geborene zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit besteht für Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1952 geboren sind (vergleiche Abschnitt 3),
  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben (vergleiche Abschnitt 4),
  • bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos waren (vergleiche Abschnitt 5) oder
    ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (vergleiche Abschnitt 6),
  • in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (vergleiche Abschnitt 7) und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 8).

Bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, darf zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nur im Rahmen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 hinzuverdient werden.

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Der Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Gleiches gilt, wenn der Anspruch auf die Altersrente beispielsweise wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen weggefallen ist und erneut gezahlt werden soll. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Wird eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Rentenabschlägen beantragt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob zum beantragten Rentenbeginn eine andere Altersrente mit keinem oder einem geringeren Rentenabschlag gezahlt werden könnte (Günstigerprüfung).

Vor dem 01.01.1952 geboren

Ein Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit kann nur für Versicherte entstehen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind.

Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben nur noch die Möglichkeit, die

in Anspruch zu nehmen.

Vollendung des maßgebenden Lebensalters

Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter - mindestens das 60. Lebensjahr - vollendet haben. Zu den Altersgrenzen und ihrer Anhebung sowie Ausnahmen von der Anhebung (Vertrauensschutzregelungen) vergleiche Abschnitte 9 bis 12.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Arbeitslosigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist unter anderem, dass nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit vorliegen. Darüber hinaus muss Arbeitslosigkeit auch bei Beginn der Rente bestehen.

  • Zur Bestimmung des Zeitpunktes ‘nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten’ vergleiche Abschnitt 5.1.
  • Zur Berechnung der 52 Wochen Arbeitslosigkeit vergleiche Abschnitt 5.2.
  • Zum Begriff der Arbeitslosigkeit für die Anspruchsvoraussetzung ‘52 Wochen arbeitslos’ vergleiche Abschnitte 5.3 bis 5.7.2.
  • Zum Begriff der Arbeitslosigkeit für die Anspruchsvoraussetzung ‘bei Beginn der Rente arbeitslos’ vergleiche Abschnitt 5.8.

Bestimmung des Zeitpunktes ‘nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten’

Zur Ermittlung des ersten Tages der mitzuzählenden Arbeitslosigkeit ist die Bestimmung des Zeitpunkts notwendig, zu dem das Lebensalter ‘58 Jahre und sechs Monate’ vollendet ist. Der auf diesen Zeitpunkt folgende Tag ist der erste Tag der mitzuzählenden Arbeitslosigkeit.

Die Bestimmung des Lebensalters ‘58 Jahre und sechs Monate’ erfolgt in Anwendung der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB - vergleiche hierzu Abschnitt 4.

Siehe Beispiel 2

Kann nach dem Hinzuzählen von sechs Kalendermonaten kein entsprechender Kalendertag ermittelt werden, weil dieser im Kalender nicht vorhanden ist (zum Beispiel 30.02.), ist als maßgebender Kalendertag der erste Tag des folgenden Kalendermonats zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 3

Am 29.02. eines Schaltjahres geborene Versicherte stehen in ‘normalen’ Jahren den am 01.03. Geborenen gleich (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB).

Siehe Beispiel 4

Berechnung der 52 Wochen

Für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit müssen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten (vergleiche hierzu Abschnitt 5.1) mindestens 52 Wochen (= 364 Tage) Arbeitslosigkeit vorgelegen haben.

Die erforderlichen 52 Wochen Arbeitslosigkeit müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt worden sein. Sie sind zu ermitteln, indem die einzelnen Tage der Arbeitslosigkeit zusammengezählt werden. Dabei kann die Arbeitslosigkeit auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag beginnen, sofern nicht andere Umstände gegen die Arbeitslosigkeit sprechen (zum Beispiel Beschäftigung oder Krankheit). Wird die Beschäftigung zum Beispiel am 30.09.2011 beendet (Freitag), beginnt die Arbeitslosigkeit am 01.10.2011 (Samstag). Von der Arbeitslosigkeit umrahmte Samstage, Sonntage oder Feiertage zählen bei der Ermittlung der 52 Wochen Arbeitslosigkeit mit. Mit dem 364. Tag der Arbeitslosigkeit ist die Voraussetzung von 52 Wochen Arbeitslosigkeit erfüllt.

Begriff der Arbeitslosigkeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Die Auslegung des Begriffs ‘arbeitslos’ für die in § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI genannte Anspruchsvoraussetzung von 52 Wochen Arbeitslosigkeit richtet sich nach den zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschäftigungslosigkeit geltenden Regelungen in der Arbeitslosenversicherung. Es gelten daher die §§ 138 bis 140 SGB III (§§ 119 bis 121 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Hiernach liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich immer dann vor, wenn Versicherte sowohl objektiv als auch subjektiv arbeitslos sind.

Objektiv arbeitslos ist, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, keine selbständige Tätigkeit und keine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger ausübt (Beschäftigungslosigkeit). Eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III (§ 119 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) steht der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Hierbei werden mehrere Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammengerechnet.

Subjektiv arbeitslos sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die alle Möglichkeiten nutzen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben können und dürfen. Sie müssen bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben (Verfügbarkeit).

Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
    Es muss sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer handeln. Die Versicherten müssen aber nicht zuletzt Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gewesen sein. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist auch derjenige, der bisher überhaupt nicht oder seit langer Zeit nicht mehr berufstätig war, oder der eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, aber glaubhaft die Absicht bekundet, künftig erstmalig oder erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig sein zu wollen.
  • Möglichkeit, eine Beschäftigung ausüben zu können
    Die Versicherten müssen in der Lage sein, eine Beschäftigung auch tatsächlich ausüben zu können. Zum ‘Können’ gehört jeder tatsächliche Umstand, der die konkrete Eingehung eines Arbeitsverhältnisses betrifft.
    Es müssen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten vorhanden sein, den Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses von mindestens 15 Stunden wöchentlich zu genügen. Versicherte, die arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder ein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, stehen regelmäßig der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil sie eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben können. Das gilt auch für die Zeiten, für die das Arbeitslosengeld gemäß § 146 SGB III (§ 126 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) weitergezahlt wurde. Erwerbsgeminderte Versicherte sind als arbeitslos anzusehen, wenn sie nach ihrem Leistungsvermögen noch imstande sind, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.
    Tatsächliche Umstände, die die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses verhindern, können zum Beispiel in einem Auslandsaufenthalt (hierzu zählt nicht der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz zum Zweck der Arbeitssuche) oder in der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit des Freigangs liegen.
  • Möglichkeit, eine Beschäftigung ausüben zu dürfen
    Die Versicherten müssen in der Lage sein, eine Beschäftigung auch tatsächlich ausüben zu dürfen. Das ‘Dürfen’ bezieht sich auf die rechtliche Zulässigkeit. Die Versicherten dürfen aus rechtlichen Gründen nicht gehindert sein, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben. Hinderungsgründe können zum Beispiel fehlende Zulassungsvoraussetzungen oder Berufsverbot oder Beschäftigungsverbot sein.
  • Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
    Es muss eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für die Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsmarktes angestrebt werden. Als ‘übliche Bedingungen’ sind solche Bedingungen anzusehen, unter denen Arbeitsverhältnisse im Allgemeinen eingegangen werden. Es gehört hierzu unter anderem die Verteilung der täglichen Arbeitszeit, die Entlohnung und der Urlaub. Der für die Versicherten in Betracht kommende Arbeitsmarkt umfasst alle Beschäftigungen im Bundesgebiet, in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder in der Schweiz, die den Arbeitslosen zugemutet werden können. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsplätze tatsächlich frei sind.
  • Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen
    Die Versicherten müssen zur Arbeitsaufnahme tatsächlich bereit sein und dürfen nicht nur zum Schein eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer anstreben. Die Arbeitsbereitschaft muss sich auf jede Arbeitnehmertätigkeit erstrecken, die - ohne Einschränkung auf den bisher ausgeübten oder erlernten Beruf sowie diesen Berufen benachbarten Tätigkeiten - bei verständiger Würdigung des Einzelfalles in Betracht kommt. Die Beschäftigung muss aber zumutbar sein. Nicht zumutbar ist eine Beschäftigung zum Beispiel dann, wenn die Arbeit das körperliche oder geistige Leistungsvermögen der Versicherten übersteigt.
    Bei Versicherten, die nur bei bestimmten Arbeitgebern oder in einem bestimmten Beruf eine Arbeit aufzunehmen bereit sind, ist davon auszugehen, dass es ihnen am erforderlichen tatsächlichen Arbeitswillen mangelt. Die bloße Äußerung von bestimmten Wünschen hinsichtlich der Vermittlung berührt dagegen die Arbeitsbereitschaft nicht.
    Die Arbeitsbereitschaft muss im Allgemeinen auf die Arbeitszeit gerichtet sein, die die Versicherten noch arbeiten können. Bei Versicherten, die nur in geringem Umfang - mindestens aber 15 Stunden in der Woche - eine Beschäftigung ausüben wollen, obwohl sie eine volle Beschäftigung ausüben können und dürfen, ist besonders sorgfältig die ernstliche Arbeitsbereitschaft zu prüfen.

Zur Auslegung des Begriffs ‘arbeitslos’ für die Anspruchsvoraussetzung ‘bei Beginn der Rente arbeitslos’ vergleiche Abschnitt 5.8.

Besondere Sachverhalte

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Bei der Prüfung, ob Zeiten für die 52 Wochen Arbeitslosigkeit mitzählen, sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  • Meldung bei der Agentur für Arbeit ausschließlich als arbeitsuchend
    Bei der Agentur für Arbeit können sich alle Personen als arbeitsuchend melden, die an der Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses interessiert sind. Eine bestehende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit steht der Meldung als arbeitsuchend nicht entgegen. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitsuchenden unmittelbar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
    Sofern Versicherte nur als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, muss die Prüfung, ob tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt, entsprechend den Grundsätzen des Abschnitt 5.7.2 vorgenommen werden.
  • Arbeitslosigkeit bei Zahlungen des Arbeitgebers
    Versicherte, die aufgrund einer Einzelvereinbarung, zum Beispiel Auflösungsvertrag, aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und Leistungen vom früheren Arbeitgeber (Beibehaltung der bisherigen Bezüge, Abfindungsansprüche) erhalten, sind arbeitslos, sofern sie arbeitslos gemeldet sind. In diesen Fällen ist zu unterstellen, dass bereits die zuständige Agentur für Arbeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit überprüft hat. War die versicherte Person nicht arbeitslos gemeldet, sind insbesondere an die Prüfung der subjektiven Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen zu stellen (vergleiche Abschnitt 5.7.2).
    Eine Arbeitslosigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass Versicherte nachträglich für die Zeit der Arbeitslosigkeit, zum Beispiel aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts, Arbeitsentgelt erhalten haben.
    Siehe Beispiel 5
  • Pflegepersonen
    Sind Versicherte wegen häuslicher Bindungen nur in der Lage, Beschäftigungen zu bestimmten Arbeitszeiten auszuüben, steht dies der Vermittlungsfähigkeit und damit der Annahme von subjektiver Arbeitslosigkeit entgegen. Dies gilt nicht, wenn die häusliche Bindung ihre Ursache in der Betreuung pflegebedürftiger Personen hat. Die Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI steht daher grundsätzlich der Annahme von subjektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofern Versicherte dessen ungeachtet noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können. Bis 31.12.2016 ist davon bei der Betreuung einer Person mit der Pflegestufe I oder II auszugehen; bei einer Person mit der Pflegestufe III nur dann, wenn es sich um einen Familienangehörigen handelt.
  • Zahlung von Arbeitslosengeld II
    Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 SGB II erhalten seit dem 01.01.2005 erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Vollendung des 15. Lebensjahres und solange sie die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II. Mit dem Arbeitslosengeld II wurden insoweit die bisherigen Leistungen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zusammengefasst.
    Allein der Bezug von Arbeitslosengeld II bedeutet nicht, dass auch Arbeitslosigkeit vorgelegen hat. Diese Leistung erhalten zum Beispiel auch Versicherte, die in einem (Vollzeit-)Beschäftigungsverhältnis stehen und deren hieraus erzieltes Arbeitsentgelt zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht ausreicht. Wurde der Bezug von Arbeitslosengeld II gemeldet, liegt damit nicht zwangsläufig Arbeitslosigkeit vor.
    Für die Beurteilung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt, gelten die Grundsätze der Abschnitte 5.3 bis 5.7.1 entsprechend.
    Versicherte, die Arbeitslosengeld II beziehen und einen sogenannten 1-Euro-Job mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, sind nicht (objektiv) arbeitslos. Diese Zeiten können nach der Sonderregelung des § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI dennoch für das Erfordernis von 52 Wochen Arbeitslosigkeit mitzählen (vergleiche Abschnitt 5.5.2).
  • Zeiten der Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 SGB III
    Nach § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III können Versicherte, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und kein Arbeitslosengeld beziehen, seit 01.01.2009 für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden (sogenannte Vermittlungssperre), wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten (zum Beispiel nach der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 37 Abs. 2 SGB III) ohne wichtigen Grund nicht erfüllen.
    Während dieser zwölf Wochen der Vermittlungssperre liegt keine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit vor. Arbeitslosigkeit liegt während Zeiten der Vermittlungssperre nur vor, wenn die Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausreichende Eigenbemühungen nachweisen. Es gelten die Grundsätze des Abschnitt 5.7.2.
    Für Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI fallen, kann keine Vermittlungssperre verhängt werden. Für sie gilt § 38 Abs. 4 SGB III in der Fassung bis 31.12.2008 weiter (§ 440 Abs. 2 SGB III, § 434s Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Danach hat die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen, wenn die Arbeitslosen ihr Vermittlungsgesuch nicht vorher erneuern; die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit kann jederzeit wieder in Anspruch genommen werden.
  • Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz
    Eine Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU1, in einem Mitgliedstaat des EWR2 oder in der Schweiz3 steht einer Arbeitslosigkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt in Deutschland für die Anwendung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI gleich.
    Für Leistungsfälle ab 01.05.2010 existiert mit Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 eine allgemeine Regelung über die Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen.
    Für Leistungsfälle, die unter die VO (EWG) Nr. 1408/71 fallen, ist eine generelle Gleichstellung von Sachverhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, nicht vorgesehen. Jedoch hat der EuGH mit seinem Urteil vom 28.04.2004 in der Rechtssache C-373/02, Öztürk, unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz entschieden, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausschließlich dann besteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der Arbeitsverwaltung nur dieses Staates unterlegen hat. Daher wird sowohl im Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 als auch im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Prüfung, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI vorliegt, eine Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz berücksichtigt. Dies allerdings nur, wenn sie den Kriterien einer Arbeitslosigkeit in Deutschland entspricht. Voraussetzung ist, dass eine Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung erfolgte oder ernsthafte und dauerhafte eigene Bemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz im Gebiet des Wohnsitzstaates nachgewiesen werden. Anspruch auf Gleichbehandlung können Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder des EWR oder der Schweiz geltend machen sowie im Rahmen der VO (EG) Nr. 859/2003 oder der VO (EU) Nr. 1231/2010 auch Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (hierunter fällt nicht der Wohnsitz in der Schweiz, in Liechtenstein, Norwegen oder Island).

1 Hier findet seit 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Davor galt die VO (EWG) Nr. 1408/71. Mitgliedstaaten der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern - griechischer Teil.

2 Hier findet seit 01.06.2012 die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Davor galt die VO (EWG) Nr. 1408/71. Mitgliedstaaten des EWR sind Island, Liechtenstein, Norwegen.

3 Hier findet seit 01.04.2012 die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Davor galt die VO (EWG) Nr. 1408/71

  • Arbeitslosigkeit im sonstigen Ausland
    Zeiten der Arbeitslosigkeit im sonstigen Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der Schweiz erfüllen in keinem Fall das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit.

Sonderregelungen für die Erfüllung der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs. 2 SGB VI

Nach § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI zählen bestimmte Zeiten, in denen objektive oder subjektive Arbeitslosigkeit nicht vorlag oder in denen Versicherte nicht als Arbeitslose galten, dennoch für das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit mit.

Dies sind

  • Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, in denen Versicherte der Arbeitsvermittlung nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden haben (vergleiche Abschnitt 5.5.1),
  • Zeiten nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, in denen Versicherte im Rahmen eines sogenannten 1-Euro-Jobs eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben (vergleiche Abschnitt 5.5.2) und
  • Zeiten nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, in denen Versicherte nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist (vergleiche Abschnitt 5.5.3).

Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft - befristete Sonderregelung

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI zählen für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach einem Lebensalter von 58 Jahren und sechs Monaten auch Zeiten mit, in denen Versicherte während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (eingeschränkte Vermittlungsbereitschaft).

§ 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI verzichtet damit für diese Versicherten unter den gleichen Voraussetzungen wie § 428 SGB III auf eine umfassende subjektive Arbeitslosigkeit. Die Vorschrift findet demnach Anwendung, wenn Versicherte bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und die Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben.

Für Zeiten ab 01.01.2008 gilt dies nur, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 02.01.1950 geboren sind (§ 237 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft kann bei vor dem 02.01.1950 geborenen Versicherten für Zeiten ab 01.01.2008 auch dann noch vorliegen, wenn die vor dem 01.01.2008 begonnene Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007, zum Beispiel durch Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen wurde.

Ob im Einzelfall nach einer Unterbrechung weiterhin Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft im Sinne des § 428 SGB III vorgelegen hat, kann nur von der zuständigen Agentur für Arbeit beurteilt werden. Soweit die Arbeitsagenturen davon ausgehen, dass Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft auch dann vorliegt, wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007 unterbrochen wurde, findet § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI entsprechend Anwendung. Von den Arbeitsagenturen gemeldete oder bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft zählen somit grundsätzlich für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach einem Lebensalter von 58 Jahren und sechs Monaten.

Liegen außer der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft weitere Sachverhalte vor, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen, wie beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit, findet § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI keine Anwendung.

Zeiten der Ausübung eines 1-Euro-Jobs

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zählen für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach einem Lebensalter von 58 Jahren und sechs Monaten auch Zeiten mit, in denen Versicherte nur deshalb nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008), sogenannter 1-Euro-Job, eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.

Liegen außer der Ausübung des 1-Euro-Jobs von mindestens 15 Stunden wöchentlich weitere Sachverhalte vor, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen, wie beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit, findet § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI keine Anwendung.

Zeiten, in denen Versicherte nicht als Arbeitslose galten

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Nach § 53a Abs. 2 SGB II gelten erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos. Derartige Zeiten können damit frühestens nach Vollendung des 59. Lebensjahres vorliegen.

Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres während des Bezuges von Arbeitslosengeld II objektiv und subjektiv arbeitslos waren und nur aufgrund der Regelung des § 53a SGB II nicht als Arbeitslose galten, zählen für das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit mit. Damit wird sichergestellt, dass Versicherten aufgrund der Regelung des § 53a Abs. 2 SGB II keine Nachteile für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entstehen.

52 Wochen Arbeitslosigkeit - Einzelne Zeiten

In Anwendung der in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Grundsätze sind die in den folgenden Abschnitten beispielhaft genannten Zeiten für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 5.6.1) beziehungsweise nicht zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 5.6.2).

Zu berücksichtigende Zeiten

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit zählen zum Beispiel mit:

  • Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren und Arbeitslosengeld (Ausnahme: Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III, § 126 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) erhalten haben,
  • Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren und Leistungen wegen mangelnder Bedürftigkeit oder fehlender Anwartschaftszeiten nicht gezahlt wurden,
  • Zeiten, in denen Versicherte Arbeitslosengeld II bezogen haben und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit, eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), eine Kommune oder ein Jobcenter bestätigt worden ist,
  • Zeiten, in denen Versicherte aufgrund eines Auflösungsvertrages bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren und auf Leistungen verzichtet haben,
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012,
  • Zeiten, in denen das Arbeitslosengeld zum Beispiel wegen erzielten Arbeitsentgelts oder wegen einer Abfindung gemäß §§ 157, 158 SGB III (§§ 143 SGB III, 143a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ruhte,
  • Zeiten, in denen das Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III (§ 144 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ruhte,
  • Zeiten, in denen die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 148 SGB III (§ 128 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) gemindert wurde,
  • Zeiten zwischen der Aufgabe der Beschäftigung oder Tätigkeit und der Meldung bei einer Agentur für Arbeit, wenn die Zwischenzeit drei Tage nicht überschreitet. Eine längere Zwischenzeit kann ebenfalls noch Zeit einer Arbeitslosigkeit sein. Je länger jedoch die Zwischenzeit ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Arbeitslosigkeit zu stellen.
  • Zeiten der Durchführung von Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sich die Versicherten im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufgehalten und der Agentur für Arbeit rechtzeitig ihre Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt haben oder von der Agentur für Arbeit vor Kurantritt Verfügbarkeit für die Dauer der Maßnahme bejaht wurde (§§ 2, 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 - ANBA S. 1685),
  • Zeiten nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, in denen Versicherte bei der Agentur für Arbeit, einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), einer Kommune oder einem Jobcenter gemeldet waren und die Erklärung nach § 428 SGB III oder eine entsprechende Erklärung (§ 65 Abs. 4 SGB II) abgegeben haben,
  • Zeiten nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, in denen Versicherte bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und einen 1-Euro-Job ausgeübt haben,
  • Zeiten nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, in denen Versicherte bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als Arbeitslose galten,
  • Zeiten der Zahlung von Ausgleichsgeld nach dem ‘Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit’ (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I S. 233), sofern die Agentur für Arbeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bestätigt.

Entsprechende Zeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz sind für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit ebenfalls mitzuzählen.

Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit zählen zum Beispiel nicht mit:

  • Zeiten der Meldung bei der Agentur für Arbeit ausschließlich als arbeitsuchend,
  • Zeiten der Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III ohne nachgewiesene Eigenbemühungen,
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (BSG vom 23.03.1976, AZ: 5 RKn 42/75, SozR 2200 § 1248 Nr. 11) oder der Pflege eines erkrankten Kindes,
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II, in denen nach Angaben der Agentur für Arbeit, einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), einer Kommune oder eines Jobcenters keine Arbeitslosigkeit vorgelegen hat,
  • Zeiten der Zahlung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III, § 126 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 (BSG vom 14.05.1985, AZ: 4a RJ 5/84) beziehungsweise § 56 SGB II,
  • Zeiten, in denen der Leistungsbezug wegen Urlaubs unterbrochen wurde,
  • Zeiten des Bezuges von Teilarbeitslosengeld nach § 162 SGB III (§ 150 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Während des Bezuges von Teilarbeitslosengeld liegt keine objektive Arbeitslosigkeit vor, weil das zweite - noch bestehende - Beschäftigungsverhältnis mindestens den in § 138 SGB III (§ 119 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) genannten Umfang überschreitet (mindestens 15 Stunden wöchentlich).
  • Zeiten der Zahlung von Ausgleichsgeld nach dem ‘Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit’ (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I S. 233), es sei denn, von der Agentur für Arbeit wird das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bestätigt,
  • Zeiten des Bezuges eines Vorruhestandsgeldes, währenddessen Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI bestanden hat,
  • Zeiten des Bezuges einer Übergangsrente und einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG.

Entsprechende Zeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz sind für das Erfordernis der 52 Wochen Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht mitzuzählen.

Nachweis der Arbeitslosigkeit

Zur Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitslosigkeit mit oder ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit handelt (vergleiche Abschnitte 5.7.1 und 5.7.2).

Für den Nachweis der Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz ist gleichfalls zu unterscheiden, ob eine Registrierung bei der Arbeitsverwaltung des entsprechenden Staates vorliegt oder eine Meldung nicht erfolgte.

Arbeitslosigkeit mit Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Bei Versicherten, die bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld nach dem SGB III) erhalten, liegt Arbeitslosigkeit regelmäßig vor. Hier ist davon auszugehen, dass bereits die zuständige Agentur für Arbeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit geprüft hat.

Das Gleiche gilt für Zeiten, in denen Versicherte zwar bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, aber keine Leistungen beziehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn wegen fehlender Anwartschaftszeiten kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Bedürftigkeit nicht gezahlt wurde.

Dies gilt entsprechend, wenn arbeitslose Versicherte von der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten haben oder dort wegen Arbeitslosigkeit als arbeitsuchend registriert waren.

Haben sich Versicherte ausschließlich arbeitsuchend gemeldet, ist dies kein ausreichender Nachweis für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Die Prüfung, ob tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt, ist entsprechend den Grundsätzen des Abschnitt 5.7.2 vorzunehmen.

Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist es nicht erforderlich, dass Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Auch Versicherte, die nicht gemeldet sind, können grundsätzlich arbeitslos sein.

Machen Versicherte Zeiten der Arbeitslosigkeit geltend, für die keine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgte, hat der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu prüfen.

Arbeitslosigkeit setzt zunächst voraus, dass die Versicherten beschäftigungslos, das heißt objektiv arbeitslos sind (vergleiche Abschnitt 5.3).

Arbeitslosigkeit setzt ferner voraus, dass sich die Versicherten bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit durch Eigenbemühungen zu beenden (subjektive Arbeitslosigkeit - vergleiche Abschnitt 5.3).

An die Eigenbemühungen und ihren Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass Versicherte sich nur zeitweise um Arbeit beworben haben. Die Bemühungen um Arbeit müssen vielmehr ernsthaft und fortlaufend gewesen sein: Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen.

bei Beginn der Rente arbeitslos

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Die Voraussetzung ‘bei Beginn der Rente arbeitslos’ ist erfüllt, wenn bei Beginn der Rente - also am Tag des Rentenbeginns - (objektive) Arbeitslosigkeit vorliegt. Für die weitere Dauer des Rentenbezugs ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht erforderlich.

Für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist es somit unschädlich, wenn Versicherte während des Rentenbezugs eine Beschäftigung oder Tätigkeit von 15 Stunden und mehr wöchentlich im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III (§ 119 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) aufnehmen, sofern die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI eingehalten werden.

Die Voraussetzung ‘bei Beginn der Rente arbeitslos’ ist erfüllt, wenn Versicherte objektiv arbeitslos sind; sie müssen hierfür nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein. Das Vorliegen von subjektiver Arbeitslosigkeit ist nicht erforderlich. Somit kommt es nicht darauf an, dass Versicherte am Tag des Rentenbeginns der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht daher beispielsweise auch, wenn bei Beginn der Rente Arbeitsunfähigkeit besteht oder Versicherte sich im Ausland aufhalten.

Galten Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres nur aufgrund der Regelung des § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos, steht dies der (objektiven) Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Altersteilzeitarbeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ist unter anderem, dass Versicherte ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.

Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI liegt vor, wenn es sich um eine Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) handelt. Dieses Gesetz ist am 01.08.1996 in Kraft getreten.

Die Gültigkeit des AltTZG ist nicht befristet. Lediglich Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit werden nur erbracht, wenn die Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2010 begonnen hat (§ 16 AltTZG). Somit ist der Beginn einer Altersteilzeitarbeit im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG auch nach dem 31.12.2009 möglich (§ 1 Abs. 3 AltTZG).

Nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI kann der Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nur durch eine Altersteilzeitarbeit begründet werden, für die die Voraussetzungen nach § 2 AltTZG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erfüllt sind.

Nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG liegt Altersteilzeitarbeit vor, wenn

Arbeitnehmer

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben,
  • weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind,
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben, wobei diesen Beschäftigungszeiten Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowie Zeiten der Versicherungspflicht nach dem SGB III aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gleichstehen.

Arbeitgeber

  • aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer,
  • das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 vom Hundert aufstockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
  • zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in Höhe des Beitrages zahlt, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist die Wiederbesetzung des frei gemachten oder durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatzes beziehungsweise die Beschäftigung eines Auszubildenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG) nicht erforderlich. Diese Voraussetzung muss nur dann erfüllt werden, wenn die Leistungen nach § 4 AltTZG beziehungsweise nach § 10 Abs. 2 AltTZG von der Bundesagentur beansprucht werden (Förderleistungen). Hat der Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit, weil er zum Beispiel keine Neueinstellung tätigt (sogenannter ‘Nicht-Förderfall’), hat der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob Versicherte im Hinblick auf ihre Teilzeitarbeit die oben genannten Voraussetzungen des AltTZG erfüllen. Hierbei sind dieselben Grundsätze anzuwenden, nach denen auch die Agentur für Arbeit die Prüfung vornimmt.

Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt immer dann vor, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen des AltTZG erfüllt sind und die erforderlichen Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Dies gilt zum Beispiel auch dann,

  • wenn der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt, weil er die für eine Erstattung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (Nicht-Förderfall) oder
  • wenn in einem Förderfall die Bundesagentur für Arbeit anstelle des Arbeitgebers die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten erbringt, in denen nach Ausübung von Altersteilzeitarbeit Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  • wenn in einem Nicht-Förderfall der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erbringt.

Altersteilzeitarbeit liegt auch dann noch vor, wenn der Anspruch auf Förderleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltTZG erlischt, nicht besteht oder ruht, zum Beispiel weil in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer eine mehr als geringfügige Beschäftigung (bei einem anderen Arbeitgeber) ausüben.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG muss sich die Altersteilzeitarbeit unter anderem „zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann”. Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG liegt daher nur vor, wenn die Altersteilzeitarbeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem Arbeitnehmer frühestmöglich eine Altersrente beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreite Versicherte eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens dem Grunde nach in Anspruch nehmen könnten.

Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer bereits vor Erreichen dieses Rentenalters ausscheiden sollen, erfüllen demnach nicht die Voraussetzungen des AltTZG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherten unmittelbar nach der Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beantragen müssen. So kann nach einer hinsichtlich des Beendigungstermins im Sinne des AltTZG ‘richtig’ vereinbarten Altersteilzeitarbeit durchaus noch ein anderer Sachverhalt (zum Beispiel eine erneute Vollzeitbeschäftigung) zurückgelegt werden.

Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI liegt bei einer Beschäftigung im Ausland in der Regel nur vor, wenn und solange Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung oder einer Ausnahmevereinbarung der Versicherungspflicht in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Zeiten der Altersteilzeitarbeit werden in diesem Fall als solche gemeldet und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ‘24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit’ berücksichtigt.

Bei Anwendung des Europarechts kann im Einzelfall eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates ausgeübte Altersteilzeitarbeit einer Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG gleichstehen (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.7).

Verminderung der Arbeitszeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Der Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann nur geltend gemacht werden, wenn die bisherige, das heißt die vor Begründung der Altersteilzeitarbeit maßgebende wöchentliche Arbeitszeit der Versicherten für mindestens 24 Kalendermonate auf die Hälfte vermindert worden ist. Bisherige Arbeitszeit ist grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit, die mit den Versicherten unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war (§ 6 Abs. 2 AltTZG).

Der Übergang in die Altersteilzeitarbeit kann damit sowohl aus einer Vollzeitbeschäftigung als auch aus einer Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Versicherten auch noch nach der Reduzierung der Arbeitszeit versicherungspflichtig nach dem SGB III, also mehr als geringfügig beschäftigt bleiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).

Wie die Arbeitszeitverteilung der verminderten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt, ist regelmäßig davon abhängig, wie die Altersteilzeitarbeit ausgestaltet ist.

Denkbar sind

  • kontinuierliche Arbeitszeitmodelle oder
  • diskontinuierliche Arbeitszeitmodelle (sogenannte Blockmodelle).

Die Arbeitszeitverteilung während der Altersteilzeitarbeit bleibt den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) überlassen.

  • Kontinuierliche Arbeitszeitmodelle
    Unter kontinuierlichen Arbeitszeitmodellen ist vorrangig die ‘klassische’ Halbtagsbeschäftigung zu verstehen. Die in § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI geforderte Verminderung der Arbeitszeit erfolgt in diesen Fällen durch Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit der Versicherten (zum Beispiel von bisher 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden). Denkbar ist aber auch ein täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit oder aber auch eine degressive Arbeitszeitverteilung. Entscheidend ist allein, dass abgestellt auf die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsvertrags die Hälftigkeit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gegeben ist.
  • Diskontinuierliche Arbeitszeitmodelle
    Diskontinuierliche Arbeitszeitmodelle sind sogenannte Blockmodelle. Im Blockmodell werden regelmäßig zwei große Zeitblöcke gebildet. Bei den Zeitblöcken handelt es sich um die Arbeitsphase sowie eine sich anschließende Freistellungsphase von entsprechender Dauer. In der Arbeitsphase werden die Versicherten weiterhin im Umfang der bisherigen Arbeitszeit beschäftigt und so das für die Freistellungsphase erforderliche Zeit- und Wertguthaben aufgebaut.

Nebenbeschäftigung und Mehrarbeit während der Altersteilzeitarbeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (sogenannte Hälftigkeit) voraus. Eine Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit während der Altersteilzeitarbeit steht unter bestimmten Umständen der geforderten Hälftigkeit entgegen, sodass Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG in diesen Fällen nicht vorliegt. Weitere Einzelheiten können der GRA zu § 163 SGB VI entnommen werden.

Rückwirkende Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Eine rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Altersteilzeitarbeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung mit Vorliegen der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Diese Vereinbarung kann grundsätzlich nur für die Zukunft abgeschlossen werden. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden.

Sollte im Einzelfall Altersteilzeitarbeit bereits vor der endgültigen Ratifizierung eines Tarifvertrages im Hinblick auf die zu erwartenden Regelungen vereinbart und aufgenommen worden sein, handelt es sich um Altersteilzeitarbeit. Bei einer Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gilt dies nur insoweit, als der Tarifvertrag Rückwirkung hat.

24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI liegen vor, wenn für mindestens 24 Kalendermonate (wobei angebrochene Monate als volle Monate zählen) nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG) und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG) gezahlt worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber diese Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet erhält. Die Altersteilzeitarbeit muss nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum ausgeübt worden sein. Es genügt somit, wenn für insgesamt 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung vermindert worden ist.

Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG und im Sinne des § 237 SGB VI liegt vor, wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert worden ist (vergleiche insoweit Abschnitt 6.2). Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt, liegen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit somit nur vor, wenn mindestens 12 Kalendermonate Arbeitsphase und 12 Kalendermonate Freistellungsphase zurückgelegt worden sind. Dies bedeutet: Wird die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase oder vor Ablauf von 12 Kalendermonaten der Freistellungsphase beendet (‘Störfall’), ist die Voraussetzung von 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG nicht erfüllt.

Arbeitsunfähigkeit während Altersteilzeitarbeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Solange für Versicherte, die Altersteilzeitarbeit leisten, bei Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, hat der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG zu zahlen. Während der Entgeltfortzahlung liegt deshalb Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI vor.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten die Versicherten entweder eine entsprechende Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), der ausschließlich die Altersteilzeitarbeit zugrunde liegt, oder als privat Krankenversicherte ein Krankentagegeld. Sofern dem Arbeitgeber bisher die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet worden sind (Förderfall), werden diese nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gemäß § 10 Abs. 2 AltTZG von der BA getragen. Im Übrigen kann der Arbeitgeber diese Leistungen auch auf freiwilliger Basis weiterhin erbringen.

Beziehen Versicherte eine versicherungspflichtige Entgeltersatzleistung, werden hieraus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Damit bei Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI vorliegt, müssen sich die Versicherten während dieser Zeit auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern. Zu den Pflichtbeiträgen aus der Entgeltersatzleistung beziehungsweise zu den Pflichtbeiträgen auf Antrag werden die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung gesondert gemeldet (Zweitbeitrag).

Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt und werden in der Arbeitsphase während Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit keine Aufstockungsbeträge und keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AltTZG erbracht, liegt eine anspruchsbegründende Altersteilzeitarbeit, in der eine Vorarbeit für die Freistellungsphase erbracht werden kann, nicht vor. Zur Erfüllung der Voraussetzungen ‘24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit’ müssen aber auch in diesen Fällen mindestens 12 Kalendermonate Arbeitszeit und 12 Kalendermonate Freistellungszeit vorliegen (vergleiche Abschnitt 6.5). Insbesondere bei 24-monatigen Blockmodellen ist diese Voraussetzung in Fällen längerer Arbeitsunfähigkeit nur dann gegeben, wenn die volle Zeit der Arbeitsunfähigkeit, in der keine Aufstockungsleistungen gezahlt worden sind, nachgearbeitet und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprechend verlängert wird.

Siehe Beispiel 6

Werden während der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung jedoch Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG gezahlt (von der Agentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 AltTZG oder freiwillig vom Arbeitgeber) und vermehrt der Arbeitgeber vor Eintritt der Freistellungsphase das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte, ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. Die Versicherten sind in diesen Fällen so gestellt, als würden sie die Arbeitsphase ‘normal’ weiterführen. Da insbesondere bei 24-monatigen Blockmodellen sowohl die erforderliche Zahlung der Aufstockungsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG als auch die erforderliche hälftige Arbeitszeit für mindestens 24 Kalendermonate gegeben ist, kann das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zum ursprünglich vereinbarten Beendigungstermin enden.

Werden während der Arbeitsunfähigkeit ‘nur’ Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG gezahlt (von der Agentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 AltTZG oder freiwillig vom Arbeitgeber), ohne dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte, vermehrt, ist eine Nacharbeit während der vereinbarten Freistellungsphase für die Hälfte der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Die Versicherten sind in diesen Fällen nämlich so gestellt, als hätten sie hälftig gearbeitet, eine Vorarbeit für die Freistellungsphase jedoch nicht geleistet. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann damit zum ursprünglich vereinbarten Beendigungstermin enden.

Siehe Beispiel 7

In den letzten 10 Jahren 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist unter anderem, dass in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, wobei sich der maßgebliche 10-Jahreszeitraum um bestimmte Zeiten verlängert.

Feststellung des 10-Jahreszeitraums

Der 10-Jahreszeitraum umfasst insgesamt 120 Kalendermonate. Die Berechnung des 10-Jahreszeitraumes orientiert sich an dem gemäß § 99 SGB VI festzustellenden Rentenbeginn (siehe GRA zu § 99 SGB VI). Der 10-Jahreszeitraum beginnt an dem Tag vor 10 Jahren, der dem Datum des Rentenbeginns entspricht, und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Monat des Rentenbeginns vorausgeht.

Siehe Beispiel 8

Sind die Anspruchsvoraussetzungen - abgestellt auf den gewünschten Rentenbeginn - nicht erfüllt, ist für die Berechnung des 10-Jahreszeitraums so lange auf jeden späteren Monatsersten abzustellen, bis sich ein Zeitpunkt ergibt, zu dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgehend von diesem Monatsersten ist zu prüfen, ob die Rentenantragstellung rechtzeitig im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI erfolgt ist. Gegebenenfalls bestimmt sich die Feststellung des 10-Jahreszeitraums nach diesem Zeitpunkt.

Zur eventuellen Verlängerung des 10-Jahreszeitraums vergleiche Abschnitt 7.2.

Verlängerung des 10-Jahreszeitraums

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB VI verlängert sich der 10-Jahreszeitraum um bestimmte Zeiten, sofern diese nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Folgende Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum (Verlängerungstatbestände):

  • anrechenbare Anrechnungszeiten (vergleiche Abschnitt 7.2.1),
  • Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung (vergleiche Abschnitt 7.2.2),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege (vergleiche Abschnitt 7.2.3),
  • Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 7.2.4),
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres, die nur aufgrund des fehlenden Unterbrechungstatbestandes keine Anrechnungszeiten sind (vergleiche Abschnitt 7.2.5),
  • Ersatzzeiten (vergleiche GRA zu § 250 SGB VI).

Die oben aufgeführten Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum stets um volle Kalendermonate, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nur an einem Tag dieses Monats vorgelegen haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in dem angebrochenen Monat ein Pflichtbeitrag nicht vorhanden ist.

Die Verlängerung des 10-Jahreszeitraums ist nicht nur einmalig möglich. Der 10-Jahreszeitraum wird so oft verlängert, wie in dem (gegebenenfalls bereits mehrfach) verlängerten 10-Jahreszeitraum noch weitere Verlängerungstatbestände liegen.

Siehe Beispiele 9 und 10

Die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI beziehungsweise § 237 Abs. 2 S. 2 SGB VI genannten Tatbestände führen nicht zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes, soweit sie gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten sind. Wenn im jeweiligen Kalendermonat auch nur ein Tag mit einem Pflichtbeitrag vorhanden ist, kann eine Verlängerung um diesen Monat nicht erfolgen. Das gilt insbesondere für Zeiten des Sozialleistungsbezuges bis 31.12.1997, soweit nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht auf Antrag bestand.

Nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI können auch Zeiten, in denen Versicherte nur deswegen nicht arbeitslos waren, weil sie einen sogenannten 1-Euro-Job ausgeübt haben, den 10-Jahreszeitraumes verlängern. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Versicherte während des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als Arbeitslose galten (§ 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Diese beiden (Sonder-)Regelungen haben keine praktische Bedeutung, weil in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 regelmäßig versicherungspflichtiges Arbeitslosengeld II bezogen wurde und damit Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vorliegen. Seit 01.01.2011 liegen für derartige Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II regelmäßig Anrechnungszeiten vor (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI). Diese führen als solche zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraums (vergleiche Abschnitt 7.2.1).

Anrechnungszeiten

Zu den Zeiten, die zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes führen, gehören Anrechnungszeiten nach §§ 58, 252, 252a SGB VI, § 29 FRG.

Die Anrechnungszeiten müssen anrechenbar sein, um den 10-Jahreszeitraum verlängern zu können.

Vorgemerkte Anrechnungszeittatbestände, die nicht anrechenbar sind, weil sie zum Beispiel keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben, führen nicht zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes.

Handelt es sich bei solchen vorgemerkten Anrechnungszeittatbeständen um Zeiten der Arbeitslosigkeit, ist zu prüfen, ob es sich dabei um Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft nach § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder um Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres handelt (vergleiche Abschnitte 7.2.4 und 7.2.5).

Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung

Zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraums führen Zeiten des Bezuges von

  • Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit,
  • Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung,
  • Renten wegen Alters,
  • entsprechenden nach Art. 2 RÜG festgestellten Renten und
  • Erziehungsrenten.

Zeiten des Bezuges von Renten wegen Todes, die nicht aus eigener Versicherung geleistet werden (zum Beispiel Witwen- oder Witwerrenten), und Zeiten des Bezuges von Renten anderer Leistungsträger (zum Beispiel UV-Renten) verlängern den 10-Jahreszeitraum nicht.

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege

Der maßgebliche 10-Jahreszeitraum verlängert sich auch um Berücksichtigungszeiten.

Hierzu gehören Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und wegen Pflege. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können ausschließlich im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 vorliegen.

Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft - befristete Sonderregelung

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Nach der Sonderregelung des § 237 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI führen zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes auch Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft im Sinne von § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.

Zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes führen somit Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres bei einer Agentur für Arbeit gemeldet waren und die Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben.

Für Zeiten ab 01.01.2008 gilt dies nur, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 02.01.1950 geboren sind (§ 237 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft kann bei vor dem 02.01.1950 geborenen Versicherten für Zeiten ab 01.01.2008 auch dann noch vorliegen, wenn die vor dem 01.01.2008 begonnene Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007, zum Beispiel durch Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen wurde.

Ob im Einzelfall nach einer Unterbrechung weiterhin Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft im Sinne des § 428 SGB III vorgelegen hat, kann nur von der zuständigen Agentur für Arbeit beurteilt werden. Soweit die Arbeitsagenturen davon ausgehen, dass Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft auch dann vorliegt, wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007 unterbrochen wurde, findet § 237 Abs. 2 SGB VI entsprechend Anwendung. Von den Arbeitsagenturen gemeldete oder bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft führen somit grundsätzlich zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraums.

Die genannten Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum nur, sofern außer der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft keine weiteren Sachverhalte, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit, gegeben sind, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Zeiten der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft auch (anrechenbare) Anrechnungszeiten sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI erfüllt ist.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nur aufgrund des fehlenden Unterbrechungstatbestands keine Anrechnungszeiten sind - befristete Sonderregelung

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Auch Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres bei einer Agentur für Arbeit gemeldet waren und die Erklärung nach § 428 SGB III nicht abgegeben haben, verlängern den 10-Jahreszeitraum.

Diese Zeiten werden zwar nicht in § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI als Verlängerungstatbestände aufgeführt. Die Rentenversicherungsträger legen die Vorschrift jedoch dahingehend aus, dass auch solche Zeiten den 10-Jahreszeitraum verlängern. Denn Versicherte, die die Erklärung nach § 428 SGB III nicht abgegeben haben, sich also uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben, sollen nicht schlechter gestellt werden als die Versicherten, die sich nur noch eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben.

Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 58. Lebensjahr, die nur deshalb keine (anrechenbaren) Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt ist, verlängern daher ebenfalls den 10-Jahreszeitraum.

Für Zeiten ab 01.01.2008 gilt dies nur, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 02.01.1950 geboren sind (analoge Anwendung des § 237 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Die genannten Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum nur, sofern keine weiteren Sachverhalte, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit, gegeben sind, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen.

Acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Die Voraussetzung ‘acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ ist erfüllt, wenn in dem maßgebenden 10-Jahreszeitraum mindestens 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Angebrochene Monate zählen hierbei als volle Monate.

Zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeiten

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Zu den ‘Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ zählen grundsätzlich nur die Pflichtbeiträge, die aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind. Ferner bestimmt § 55 Abs. 2 SGB VI, welche Beiträge zusätzlich als ’Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ zählen (vergleiche GRA zu § 55 SGB VI).

’Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ sind insbesondere:

  • Pflichtbeiträge von Beschäftigten nach § 1 SGB VI,
  • vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2012 Pflichtbeiträge für eine geringfügige Beschäftigung, wenn auf die dem Grunde nach bestehende Versicherungsfreiheit verzichtet wurde,
  • seit 01.01.2013 Pflichtbeiträge für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV,
  • Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen nach § 2 SGB VI,
  • Zeiten der Kindererziehung (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI sowie § 28b FRG),
  • Zeiten der Pflegetätigkeit ab 01.04.1995 (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI),
  • Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Dies gilt auch für den Wehr- und Zivildienst im Beitrittsgebiet sowie den im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegten Wehrdienst (§ 248 Abs. 1 SGB VI, § 15 Abs. 3 S. 2 FRG),
  • Zeiten des Sozialleistungsbezuges (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI),
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010 (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010),
  • Zeiten, in denen zum Beispiel Organspender oder Gewebespender Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 oder 8a des Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgenden Spende beziehen (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI),
  • Zeiten des Bezuges von Vorruhestandsgeld (§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI),
  • Zeiten der Antragspflichtversicherung (§ 4 SGB VI),
  • Beiträge aufgrund einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
  • Beiträge, die für Zeiten einer zu Unrecht durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahme gezahlt worden sind, wenn durch die Strafverfolgung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist (§ 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI),
  • Pflichtbeiträge, die nach §§ 229, 229a SGB VI gezahlt worden sind,
  • Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, wenn sowohl die Versicherten als auch die Leistungsträger die Beiträge getragen haben (§ 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Dies sind regelmäßig die Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld und Verletztengeld (§ 112b Abs. 1 AVG). Wurde das Krankengeld in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt, waren die Beiträge für die Anrechnungszeiten ausschließlich vom Leistungsträger zu zahlen. Diese Zeiten sind nicht als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 247 Abs. 1 SGB VI),
  • Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit (ehemals Bundesanstalt für Arbeit) in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat (§ 247 Abs. 2 SGB VI),
  • Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind (zum Beispiel nach dem FRG oder nach überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen, soweit es sich nicht um reine ‘Wohnzeiten’ handelt, die unter anderem in den Niederlanden oder in Dänemark zurückgelegt worden sind),
  • Zeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI, soweit es sich um Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit handelt,
  • Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (§ 279e Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2011, § 177 Abs. 1 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.03.1995),
  • Zeiten nach § 5 AAÜG,
  • Beiträge, die ein Schadensersatzpflichtiger für geschädigte Versicherte zahlt (§ 119 Abs. 3 S. 1 SGB X)
  • Zeiten, in denen eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt werden konnte und für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 11 BerRehaG).

Nicht zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeiten

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Für die ‘acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ dürfen beispielsweise nicht berücksichtigt werden:

  • Monate, die sich aus einem Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs ergeben (§ 52 Abs. 1 SGB VI). Dies gilt selbst dann, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragsentrichtung des geschiedenen Ehegatten beziehungsweise früheren Lebenspartners stammen. Solche Anwartschaften haben ihre Grundlage nicht in einer vom Versicherten selbst ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Monate, die sich aus einem Zuwachs an Entgeltpunkten im Rahmen des Rentensplittings ergeben (§ 52 Abs. 1a SGB VI),
  • bis zum 31.12.2012 Monate, die sich aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ergeben (§ 244a SGB VI),
  • ab 01.01.2013 Monate, die sich aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ergeben, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI),
  • Beiträge nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, die sich durch die Gutschrift von Entgeltpunkten ergeben, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen,
  • nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlte Pflichtbeiträge,
  • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert waren (§ 248 Abs. 2 SGB VI),
  • Beiträge, die an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt wurden.

Besonderheiten bei Vorliegen von ATA

Liegen Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (ATA) im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI vor, so ersetzen die ATA die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragzeiten.

Dieses Ersetzen der Pflichtbeitragszeiten gilt jedoch nicht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ‘acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zehn Jahren’.

Bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung ist die Zeit, die nach § 252a Abs. 2 S. 2 SGB VI Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage ist, Pflichtbeitragszeit. Soweit im jeweiligen Kalendermonat nicht bereits ein Pflichtbeitrag anzurechnen ist, sind daher Kalendermonate mit ATA den ansonsten vorhandenen Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen zuzurechnen (vergleiche hierzu GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4).

Besonderheiten für Handwerker und antragspflichtversicherte Selbständige

Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 01.01.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, sind für die Voraussetzung ‘acht Jahre Pflichtbeiträge’ auch die Kalendermonate als mit Pflichtbeitragszeiten belegt anzusehen, für die vor 1992 trotz der festgestellten Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 5 HwVG beziehungsweise § 127a AVG/§ 1405a RVO keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Betroffen sind regelmäßig die Monate mit einer ungeraden Ordnungszahl.

Beachte:

Diese Sonderregelung gilt nicht für die Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit.

Für Zeiten ab 1992 wird - da Ausnahmeregelungen nicht mehr vorgesehen sind - jeder Kalendermonat mit einem Beitrag belegt sein; Zahlungserleichterungen für Handwerker und selbständig Tätige erfolgen seitdem nur noch durch eine Herabsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 165 Abs. 1 S. 2, 279 Abs. 2 SGB VI).

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 15 Jahre (§ 237 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anrechenbar (§ 244 Abs. 2 SGB VI):

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 244 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme - Anhebung der Altersgrenze

Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI).

Hiervon sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1936 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI fallen (vergleiche hierzu Abschnitt 11).

Die Anhebung der Altersgrenze ist verfassungsgemäß (siehe Abschnitt 13).

Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme - Anhebung der Altersgrenze

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit kann vorzeitig in Anspruch genommen werden (§ 237 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist in § 237 Abs. 3 S. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI geregelt. Danach ist für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 und jünger die Altersgrenze für die vorzeitig Inanspruchnahme stufenweise von 60 Jahren auf das 63. Lebensjahr angehoben worden.

Von dieser Anhebung sind alle nach dem 31.12.1945 geborenen Versicherten betroffen, die nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI fallen (vergleiche hierzu Abschnitt 12).

Die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme war mit dem Geburtsjahrgang Dezember 1948 abgeschlossen. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme liegt daher für ab Dezember 1948 geborene Versicherte bei 63 Jahren.

Vor dem maßgebenden Lebensalter für die vorzeitige Inanspruchnahme kann die Altersrente nicht in Anspruch genommen werden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist zwingend mit einem Rentenabschlag verbunden. Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich hierbei der Zugangsfaktor um 0,003 (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI), sodass sich der monatliche Rentenbetrag um 0,3 % verringert. In welchem Umfang der Zugangsfaktor vermindert wird, bestimmt sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Altersrente vorzeitig, abgestellt auf das maßgebende Lebensalter, in Anspruch genommen wird. Wird bei der Altersgrenze von 65 Jahren für die abschlagsfreie Inanspruchnahme die Altersrente zum Beispiel mit 64 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Minderung des Rentenbetrages um 3,6 %. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwartende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (vergleiche hierzu GRA zu § 187a SGB VI).

Die Minderung des Zugangsfaktors aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ist verfassungsgemäß (siehe Abschnitt 13).

Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme (Absatz 4)

Hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr enthält § 237 Abs. 4 SGB VI Vertrauensschutzregelungen.

Für vor dem 15.02.1944 geborene Versicherte gibt es verschiedene Vertrauensschutzregelungen (zum Beispiel aufgrund von Kündigung, Vereinbarung, Befristung, bei 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen oder für Beschäftigte der Montanunion). Da die betroffenen Jahrgänge mittlerweile die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente auch ohne Vertrauensschutz erreicht haben, werden diese Vertrauensschutzregelungen hier nicht mehr beschrieben.

Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme (Absatz 5)

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von 60 Jahren auf das 63. Lebensjahr (§ 237 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 19) enthält § 237 Abs. 5 SGB VI Vertrauensschutzregelungen.

Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geborene Versicherte nicht angehoben,

  • die am 01.01.2004 arbeitslos waren (vergleiche Abschnitt 12.1).
  • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 01.01.2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31.12.2003 beendet worden ist (vergleiche Abschnitt 12.3).
  • Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses (vergleiche Abschnitt 12.4) oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (vergleiche Abschnitt 12.5).
  • deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III waren (vergleiche Abschnitt 12.2).
  • die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (vergleiche Abschnitt 12.6).

Die Vertrauensschutzregelungen, insbesondere des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB VI (Kündigung, Vereinbarung, Befristung und arbeitsmarktpolitische Maßnahme), gelten nicht nur für abhängig Beschäftigte, sondern auch für Versicherte, die am Stichtag eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.01.2004 ab. Dies bedeutet, dass die geforderten Voraussetzungen an diesem Tag vorliegen müssen. Wird eine der Voraussetzungen erst nach dem 01.01.2004 erfüllt oder ist sie vor diesem Tag bereits wieder entfallen, findet die Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn arbeitslose Versicherte vor dem 01.01.2004 wieder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sind.

Ein einmal erworbener Vertrauensschutz bleibt in jedem Fall erhalten, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie sich die zum Vertrauensschutz führenden Sachverhalte nachträglich verändern.

So steht es der Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI zum Beispiel nicht entgegen, wenn sich an ein nach dem 31.12.2003 endendes befristetes Arbeitsverhältnis (unmittelbar) ein weiteres - befristetes oder unbefristetes - Arbeitsverhältnis anschließt. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der im Rahmen einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in die Zukunft oder aber in die Vergangenheit verschoben wird (vergleiche insoweit auch Abschnitt 12.4).

Arbeitslosigkeit am 01.01.2004

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI erfasst, wenn sie am Stichtag 01.01.2004 arbeitslos waren. Sie können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Die Auslegung des Begriffs ‘Arbeitslosigkeit’ richtet sich nach den am 01.01.2004 geltenden Regelungen in der Arbeitslosenversicherung. Zur Beurteilung, ob Arbeitslosigkeit in diesem Sinne vorliegt, gelten daher die §§ 118 bis 121 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004. Hiernach liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich immer dann vor, wenn Versicherte sowohl objektiv als auch subjektiv arbeitslos sind (vergleiche Abschnitt 5.3). Die Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz steht einer Arbeitslosigkeit in Deutschland gleich (vergleiche Abschnitt 5.4).

Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist nicht zwingend erforderlich. Haben Versicherte eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben, ist dies für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI ebenfalls unschädlich. Ferner ist unbeachtlich, wie lange die Arbeitslosigkeit nach dem Stichtag angedauert hat. Entscheidend ist allein das Vorliegen von Arbeitslosigkeit am 01.01.2004.

Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Arbeitsunfähigkeit

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Arbeitslosigkeit im Sinne der Vertrauensschutzregelung liegt auch dann vor, wenn am 01.01.2004 Arbeitslosengeld nach § 126 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 gezahlt worden ist oder zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit nach vorheriger Arbeitslosigkeit bestanden hat.

Lag vor der am 01.01.2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitslosigkeit vor, ist zu prüfen, ob am Stichtag eine Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vorgelegen hat (vergleiche Abschnitt 12.2).

Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Allein der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 01.01.2004 rechtfertigt noch nicht die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI. Dies gilt auch bei Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass gegebenenfalls vor Beginn und/oder nach Ablauf dieser Rente Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

Die Vertrauensschutzregelung kann nur Anwendung finden, wenn am 01.01.2004 - ungeachtet des Bezugs der Rente - tatsächlich Arbeitslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.1 oder Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Abschnitt 12.1.1 beziehungsweise Beschäftigungslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.2 vorgelegen hat.

Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach § 9 AAÜG

Allein der Bezug einer Leistung nach § 9 AAÜG am 01.01.2004 rechtfertigt noch nicht die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI. Die Vertrauensschutzregelung kann nur Anwendung finden, wenn am 01.01.2004 - ungeachtet des Bezugs der Leistung nach § 9 AAÜG - tatsächlich Arbeitslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.1 beziehungsweise Beschäftigungslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.2 vorgelegen hat.

Wurde während des Bezugs der Leistung nach § 9 AAÜG eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu prüfen, ob für die Versicherten in der Kalenderwoche des 01.01.2004 - also vom Montag, den 29.12.2003, bis einschließlich Sonntag, den 04.01.2004 - eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gemäß § 118 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 bestanden hat. Ist dies nicht der Fall, lag am 01.01.2004 objektive Arbeitslosigkeit beziehungsweise Beschäftigungslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.2 und damit Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI vor.

Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem FELEG

Allein der Bezug einer Leistung nach dem ‘Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit’ (FELEG) am 01.01.2004 rechtfertigt noch nicht die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI. Die Vertrauensschutzregelung kann nur Anwendung finden, wenn am 01.01.2004 - ungeachtet des Bezugs der Leistung nach dem FELEG - tatsächlich Arbeitslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.1 oder Beschäftigungslosigkeit im Sinne von Abschnitt 12.2 vorgelegen hat.

Beschäftigungslosigkeit am 01.01.2004

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI erfasst, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und wenn sie am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) waren. Sie können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Unter ‘letztes Arbeitsverhältnis’ ist das Arbeitsverhältnis zu verstehen, das vor der am 01.01.2004 bestehenden Beschäftigungslosigkeit bestanden hat. Zu welchem Zeitpunkt das ‘letzte Arbeitsverhältnis’ geendet hat, ist unbeachtlich. Die Beendigung des ‘letzten Arbeitsverhältnisses’ kann auch mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen. Ist nach der am 01.01.2004 bestehenden Beschäftigungslosigkeit erneut ein Arbeitsverhältnis begründet worden, ist dies nicht das ‘letzte Arbeitsverhältnis’ im Sinne der Vertrauensschutzregelung.

Beschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn Versicherte am 01.01.2004 objektiv arbeitslos waren. Subjektive Arbeitslosigkeit muss nicht vorgelegen haben. So brauchen Versicherte zum Beispiel keine eigenen Bemühungen um Arbeit nachzuweisen. Die Meldung bei einer Agentur für Arbeit ist ebenfalls nicht erforderlich.

Beschäftigungslos beziehungsweise objektiv arbeitslos sind nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die keine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit besteht; mehrere Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet (vergleiche hierzu auch Abschnitt 5.3).

Für Versicherte, die am 01.01.2004 ein versicherungspflichtiges Vorruhestandsgeld bezogen haben, besteht kein Vertrauensschutz. Zwar stehen die Bezieher eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldes nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie sind jedoch nicht beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, da sie nicht mehr als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten (vergleiche Abschnitt 5.3). Denn mit dem Bezug eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldes, welches bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird, bringen sie zum Ausdruck, dass sie endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen (vergleiche auch BSG vom 24.09.2008, AZ: B 12 R 10/07 R).

Etwas anderes gilt für Versicherte, die aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind und am 01.01.2004 monatliche Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten, die als Vorruhestandsgeld bezeichnet werden, jedoch nicht versicherungspflichtig sind. Für diese Versicherten kann Beschäftigungslosigkeit (oder auch Arbeitslosigkeit) und damit Vertrauensschutz vorliegen.

Waren Versicherte am 01.01.2004 arbeitsunfähig und hat ein mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassendes Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden, liegt Beschäftigungslosigkeit und damit Vertrauensschutz vor.

Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (Pflegestufe I bis III) steht der Beschäftigungslosigkeit nicht entgegen.

Unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI fallen zum Beispiel auch Hausfrauen oder Beamte im Ruhestand.

Für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, deren - mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassendes - Arbeitsverhältnis am Stichtag 01.01.2004 ruhend gestellt war (zum Beispiel wegen der Befristung der Rente), besteht kein Vertrauensschutz. Das Gleiche gilt für Versicherte, die am 01.01.2004 Sonderurlaub in Anspruch genommen haben.

Für Versicherte, die am 01.01.2004 inhaftiert waren, lag in der Regel keine Beschäftigungslosigkeit vor. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn Versicherte den Status eines Freigängers hatten, kann auch eine Beschäftigungslosigkeit vorgelegen haben.

Beschäftigungslosigkeit am 01.01.2004 kann auch bei Wohnsitz im Ausland bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist.

Kündigung oder Vereinbarung am 01.01.2004

Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI erfasst, wenn die Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses vor dem Stichtag 01.01.2004 zu einem Zeitpunkt danach - zum Beispiel durch Kündigung (vergleiche Abschnitt 12.3.1) oder Vereinbarung (vergleiche Abschnitt 12.3.2) - verbindlich geregelt war. Sie können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Die Kündigung beziehungsweise Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss spätestens im Verlauf des 31.12.2003 erfolgt sein.

Ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich keine Schriftform vorgeschrieben, kann die mündliche Absprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten als rechtsgültig einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden, wenn dies durch geeignete Mittel (zum Beispiel Protokolle, Niederschriften, Aktenvermerke) nachgewiesen wird. Eine bestimmte Form beziehungsweise Formulierung ist hierfür nicht erforderlich.

Kündigung

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses. Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist es daher unerheblich, ob der Arbeitgeber oder die versicherte Person gekündigt hat. Gleichfalls ist der Grund für die Kündigung unbeachtlich.

Eine Ankündigung einer Kündigung reicht nicht aus, weil hierdurch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Vertrauensschutzregelung noch nicht wirksam geregelt wird. Eine Ankündigung einer Kündigung liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber Versicherte über einen künftigen Personalabbau oder eine bevorstehende Werksschließung und den damit verbundenen Wegfall des Arbeitsplatzes informiert.

Stand jedoch bereits vor dem 01.01.2004 fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen wird und erfolgte aus Kapazitätsgründen die Kündigung erst nach dem 31.12.2003, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Wurde zum Beispiel dem Arbeitnehmer bereits im Dezember 2003 (mündlich) angekündigt, dass im Rahmen einer Betriebsauflösung oder Standortverlegung sein Arbeitsverhältnis gekündigt werden wird, kann die Vertrauensschutzregelung angewendet werden. Es sind jedoch strenge Beweisanforderungen zu stellen. Durch Vorlage geeigneter Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber noch im Dezember 2003 kündigen wollte, aus zeitlichen Gründen die Kündigung aber erst im Januar 2004 erfolgen konnte (zum Beispiel durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers).

Hat sich der Arbeitgeber am 01.01.2004 in Insolvenz befunden, ist zu prüfen, wann eine wirksame Kündigung im Sinne der Vertrauensschutzregelung erfolgt ist. Ist Versicherten erst nach dem Stichtag gekündigt worden, findet die Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn Versicherte bereits am 01.01.2004 Insolvenzgeld erhalten haben.

Vereinbarung

Eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist jede Form einer zivilrechtlichen Einigung (vergleiche §§ 154, 155 BGB), soweit sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt.

Von einer (Auflösungs-)Vereinbarung im Sinne der Vertrauensschutzregelung kann immer dann ausgegangen werden, wenn sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bereits vor dem Stichtag über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt danach einig waren (zweiseitige Willenserklärung). Eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass die konkrete Willenserklärung beider Parteien hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des diesbezüglichen Termins eindeutig zum Ausdruck kommt.

Allein eine Vorruhestandsregelung, Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan ist nicht als konkrete arbeitgeberseitige Willenserklärung anzusehen. Beantragen Versicherte aufgrund einer Vorruhestandsregelung, Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplanes die Inanspruchnahme der darin enthaltenen (Vorruhestands-)Regelungen (= Willenserklärung des Versicherten), kommt eine wirksame Auflösungsvereinbarung erst durch die Entscheidung des Arbeitgebers über diesen Antrag (= Willenserklärung des Arbeitgebers) zustande (BSG vom 30.10.2001, AZ: B 4 RA 10/00 R, AZ: B 4 RA 13/00 R, AZ: B 4 RA 15/00 R).

Wurde jedoch eine Kollektivvereinbarung (zum Beispiel ein Sozialplan oder eine Betriebsvereinbarung) abgeschlossen, die den Arbeitgeber unmittelbar verpflichtet hat, die Arbeitsverhältnisse eines individuell bestimmten oder bestimmbaren Kreises von Arbeitnehmern zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, ist hierin eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Vertrauensschutzregelung zu sehen, sofern das Arbeitsverhältnis tatsächlich zu dem in der Kollektivvereinbarung bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist (BSG vom 05.07.2005, AZ: B 4 RA 5/03 R). Gehörten Versicherte zu dem im Sozialplan oder der Betriebsvereinbarung individuell bestimmten oder bestimmbaren Kreis von Arbeitnehmern und wurde ihr Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag tatsächlich zu dem im Sozialplan oder der Betriebsvereinbarung bestimmten Zeitpunkt beendet, findet die Vertrauensschutzregelung Anwendung.

Eine Auflösungsvereinbarung im Sinne der Vertrauensschutzregelung ist durch ein Informationsgespräch oder eine Informationsveranstaltung seitens des Arbeitgebers, bei dem Versicherte von einem bevorstehenden Personalabbau und den sich hieraus für sie ergebenden Konsequenzen informiert worden sind, noch nicht zustande gekommen.

Stand jedoch bereits vor dem 01.01.2004 fest, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen werden und erfolgte aus Kapazitätsgründen die Vereinbarung erst nach dem 31.12.2003, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Wurde zum Beispiel bereits im Dezember 2003 (mündlich) angekündigt, dass im Rahmen einer Betriebsauflösung oder Standortverlegung das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, kann die Vertrauensschutzregelung angewendet werden. Es sind jedoch strenge Beweisanforderungen zu stellen. Durch geeignete Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass die Arbeitsvertragspartner einen Aufhebungsvertrag schließen wollten, aus zeitlichen Gründen die Aufhebungsvereinbarung aber erst im Januar 2004 erfolgen konnte (zum Beispiel durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers).

Befristetes Arbeitsverhältnis am 01.01.2004

Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI erfasst, wenn sie die Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses vor dem Stichtag 01.01.2004 zu einem Zeitpunkt danach - zum Beispiel durch Vereinbarung - verbindlich geregelt hatten. Sie können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses gleich, sodass auch in diesem Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI Anwendung findet.

Eine Befristung im Sinne der Vertrauensschutzregelung ist dann als gegeben anzusehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit endet, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung oder Auflösungsvereinbarung bedarf.

Die Dauer der Befristung ist unbeachtlich, sofern die Befristung auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 63. Lebensjahres vereinbart wurde. Das Datum, auf das das Arbeitsverhältnis befristet wurde, kann somit weit - auch Jahre - nach dem 01.01.2004 liegen.

Wurde ein Arbeitsvertrag zunächst auf eine bestimmte Zeit (zum Beispiel auf fünf Jahre) abgeschlossen und verlängert sich dieser vertragsgemäß automatisch weiter, sofern keine der Arbeitsvertragsparteien kündigt (zum Beispiel jeweils um ein weiteres Jahr), findet die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI keine Anwendung. Diese ‘Befristung’ entspricht nicht den gewöhnlichen befristeten Beschäftigungsverhältnissen, bei denen nach Ablauf der vereinbarten Zeit das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Wurde das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich oder tarifvertraglich auf ein bestimmtes Lebensalter befristet, liegt Vertrauensschutz nur vor, wenn die vereinbarte Befristung auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt hat, das Arbeitsverhältnis also mit Erreichen des vertraglich festgelegten Lebensalters beendet wurde (BSG vom 05.07.2005, AZ: B 4 RA 45/04 R und AZ: B 4 RA 46/04 R). Ob Vertrauensschutz besteht, kann in diesen Fällen erst bei Erreichen des vertraglich festgelegten Lebensalters geprüft werden. Wurde das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze beendet (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag), liegt kein Vertrauensschutz vor.

Es steht der Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine ursprünglich vereinbarte Befristung nach dem 31.12.2003 verkürzt oder verlängert wird. Bei der Befristung auf ein Lebensalter ist ein Verkürzen nach dem 31.12.2003 nicht möglich.

Befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme am 01.01.2004

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI erfasst, wenn die Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses vor dem Stichtag 01.01.2004 zu einem Zeitpunkt danach - zum Beispiel durch Vereinbarung - verbindlich geregelt war. Sie können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag bewilligte befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme gleich, sodass auch in diesem Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI Anwendung findet.

Zu den befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Beschäftigung in einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (§§ 260 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht länger als 2 Jahre in solchen Maßnahmen beschäftigt und auch nicht für eine Übernahme in eine Dauerbeschäftigung vorgesehen ist,
  • Beschäftigung in einer Strukturanpassungsmaßnahme (§§ 272 ff. SGB III in der Fassung bis 31.12.2003 in Verbindung mit § 434j SGB III in der Fassung bis 31.03.2012),
  • Beschäftigung, für die ein Eingliederungszuschuss (§ 217 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 421f SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) oder ein Einstellungszuschuss (§§ 225 ff. SGB III in der Fassung bis 31.12.2008) gewährt wurde,
  • Gewährung von Überbrückungsgeld für Selbständige nach § 57 SGB III in der Fassung bis 31.07.2006,
  • Gewährung von Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (§ 421j SGB III in der Fassung bis 31.03.2012),
  • Gewährung eines Existenzgründungszuschusses (§ 421l SGB III in der Fassung bis 31.03.2012),
  • Teilnahme an einem individuell geförderten Deutschlehrgang,
  • Teilnahme an einer Maßnahme der Agentur für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III (zum Beispiel Umschulung),
  • Teilnahme an einer Maßnahme eines Rehabilitationsträgers zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX.

Sofern am 01.01.2004 eine der vorstehend genannten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch eine Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilmaßnahme unterbrochen wurde, steht dies dem Vertrauensschutz nicht entgegen.

Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit am 01.01.2004

Rechtsstand Mai 2017 (siehe Abschnitt 2)

Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1946 bis 31.12.1951 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI erfasst, wenn sie vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben. Diese Versicherten können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist erforderlich, dass am Stichtag 01.01.2004 eine wirksame Altersteilzeitarbeitsvereinbarung im Sinne des AltTZG bestanden hat. Zu den Voraussetzungen des AltTZG im Einzelnen, vergleiche Abschnitt 6.1).

Versicherungsfreie Versicherte (zum Beispiel Beamte, Dienstordnungsangestellte), die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden nicht von der Vertrauensschutzregelung erfasst. Es handelt sich hierbei nicht um Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen im Sinne des AltTZG (Urteil des BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 9/06 R). Versicherte, die von der Versicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel nach Art. 2 § 1 Abs. 1 AnVNG oder Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen), können hingegen Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG vereinbaren und somit unter die Vertrauensschutzregelung fallen.

Vom Vorliegen des Vertrauensschutzes ist immer dann auszugehen, wenn sich Versicherte am 01.01.2004 bereits in Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG befunden haben. Die Vertrauensschutzregelung findet auch dann Anwendung, wenn die Altersteilzeitarbeit am 01.01.2004 zwar noch nicht begonnen hat, aber zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbart war. Dabei ist unbeachtlich, ob Versicherte bei der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit muss spätestens im Verlauf des 31.12.2003 erfolgt sein. Unbeachtlich ist, wenn sich der Beginn und/oder das Ende der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf einen anderen Zeitpunkt verschiebt. Die Vertrauensschutzregelung findet selbst dann Anwendung, wenn die beabsichtigte Altersteilzeitarbeit überhaupt nicht aufgenommen wurde.

Eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuelle arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden ist (zweiseitige Willenserklärung). Die alleinige Antragstellung von Versicherten auf Altersteilzeitarbeit oder deren Absichtserklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber reicht für den Vertrauensschutz nicht aus. Gleiches gilt für ein Angebot des Arbeitgebers an Versicherte.

Der Anwendung der Vertrauensschutzregelung steht nicht entgegen, wenn die vor dem 01.01.2004 getroffene Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit eine Rücktrittsklausel oder einen Widerrufsvorbehalt enthält.

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem 01.01.2004 zwar zum Abschluss einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung bereit waren, der Arbeitgeber aber aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Ausformulierung der Vereinbarung vor dem Stichtag in der Lage war, soll dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Wenn dies durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, liegt Vertrauensschutz vor. Kapazitätsgründe können zum Beispiel vorliegen, wenn in den letzten Dezembertagen die Personalabteilung nicht mehr ausreichend besetzt war und der endgültige Altersteilzeitarbeitsvertrag deshalb erst in der zweiten Januarwoche des Jahres 2004 abgeschlossen werden konnte. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag muss in diesen Fällen zeitnah nach dem 31.12.2003 abgeschlossen worden sein, damit Vertrauensschutz vorliegt.

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem 01.01.2004 zwar noch keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen, aber bereits eine individuelle Vereinbarung über die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis (Vorvertrag, Vorvereinbarung) getroffen haben, liegt dennoch Vertrauensschutz vor, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein förmlicher und individuell-konkreter Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Bezugnahme auf diese Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Der endgültige Altersteilzeitarbeitsvertrag muss dabei nicht zeitnah nach dem 31.12.2003, sondern kann auch Jahre später geschlossen worden sein.

Verfassungsmäßigkeit

Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind die Anhebung der Altersgrenzen und die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2008, AZ: 1 BvL 3/05, SozR 4-2600 § 237 Nr. 16).

Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters

(Beispiel zu Abschnitt 4)

a) Versicherte ist geboren am 02.02.1951

b) Versicherte ist geboren am 01.03.1951

Lösung:

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall a) am 01.02.2016

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall b) am 29.02.2016

Beispiel 2: Bestimmung des Lebensalters ‘58 Jahre und 6 Monate’

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Fallgestaltung a)

Die Versicherte ist geboren am 31.07.1951.

58 Jahre und 6 Monate später ergibt den 31.01.2010.

Die Versicherte vollendet damit am 30.01.2010 das maßgebende Lebensalter.

Der erste mitzuzählende Tag der Arbeitslosigkeit ist der 31.01.2010.

Fallgestaltung b)

Die Versicherte ist geboren am 01.08.1951.

58 Jahre und 6 Monate später ergibt den 01.02.2010.

Die Versicherte vollendet damit am 31.01.2010 das maßgebende Lebensalter.

Der erste mitzuzählende Tag der Arbeitslosigkeit ist der 01.02.2010.

Beispiel 3: Bestimmung des Lebensalters ‘58 Jahre und 6 Monate’; ‘nicht vorhandene’ Kalendertage

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die Versicherte ist geboren am 30.08.1951.

58 Jahre und 6 Monate später ergibt den 01.03.2010, weil der 30.02.2010 nicht existiert.

Die Versicherte vollendet damit am 28.02.2010 das maßgebende Lebensalter.

Der erste mitzuzählende Tag der Arbeitslosigkeit ist der 01.03.2010.

Beispiel 4: Bestimmung des Lebensalters ‘58 Jahre und 6 Monate’; am 29. Februar Geborene

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die Versicherte ist geboren am 29.02.1948.

58 Jahre und 6 Monate später ergibt den 01.09.2006 (01.03.2006 plus 6 Monate).

Die Versicherte vollendet damit am 31.08.2006 das maßgebende Lebensalter.

Der erste mitzuzählende Tag der Arbeitslosigkeit ist der 01.09.2006.

Beispiel 5: Arbeitslosigkeit bei nachträglicher Gehaltszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 5.4)

Das Beschäftigungsverhältnis endete zunächst am 28.02.2015.

Aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichtes vom 15.09.2015 wurde das Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachträglich bis 31.08.2015 verlängert.

Lösung:

Die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2015 kann für die Voraussetzung der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit zählen. Die Tatsache, dass das nachträglich gezahlte Arbeitsentgelt auf das bereits gewährte Arbeitslosengeld anzurechnen ist, ändert hieran nichts.

Beispiel 6: Arbeitsunfähigkeit während Altersteilzeitarbeit; volle Nacharbeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.6)

Altersteilzeitarbeit wurde für 24 Kalendermonate vereinbart:

vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 12 Kalendermonate Arbeitsphase

vom 01.10.2014 bis 30.09.2015 12 Kalendermonate Freistellungsphase

Altersteilzeitarbeit wurde tatsächlich geleistet:

vom 01.10.2013 bis 30.09.2014, wobei in 2 Kalendermonaten wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ohne Aufstockungsleistungen bezogen wurde. Die tatsächliche Arbeitsphase dauerte somit nur 10 Kalendermonate.

Vom 01.10.2014 bis 30.11.2014 wurden 2 Kalendermonate mit Aufstockungsleistungen nachgearbeitet.

Vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 erfolgten 12 Kalendermonate Freistellungsphase.

Lösung:

Da die beiden Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit ohne Aufstockungsleistungen in der vereinbarten Arbeitsphase nicht für die Anspruchsvoraussetzungen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit zählen, sind zwei Kalendermonate mit Aufstockungsleistungen nachzuarbeiten. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis verlängert sich somit um zwei Kalendermonate bis zum 30.11.2015. Durch die Verlängerung liegen insgesamt 24 Kalendermonate mit Aufstockungsleistungen vor.

Beispiel 7: Arbeitsunfähigkeit während Altersteilzeitarbeit; ‘hälftige’ Nacharbeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.6)

Altersteilzeitarbeit wurde für 24 Kalendermonate vereinbart:

vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 12 Kalendermonate Arbeitsphase

vom 01.10.2014 bis 30.09.2015 12 Kalendermonate Freistellungsphase

Altersteilzeitarbeit wurde tatsächlich für 24 Kalendermonate geleistet:

vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 3 Kalendermonate Arbeitsphase einschließlich Entgeltfortzahlung,

vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 2 Kalendermonate Krankengeld mit Aufstockungsleistungen, aber ohne Vermehrung des Wertguthabens,

vom 01.03.2014 bis 30.09.2014 7 Kalendermonate Arbeitsphase.

Vom 01.10.2014 bis 31.10.2014 wurde 1 Kalendermonat mit Aufstockungsleistungen nachgearbeitet. Die Arbeitsphase dauerte somit 11 Kalendermonate.

Vom 01.11.2014 bis 30.09.2015 erfolgten tatsächlich 11 Kalendermonate Freistellungsphase.

Lösung:

Während des Krankengeldbezuges mit Aufstockungsleistungen aber ohne Vermehrung des Wertguthabens wird die versicherte Person so gestellt, als hätte sie eine hälftige Altersteilzeitarbeit geleistet. Damit sie in dem Gesamtzeitraum von 24 Kalendermonaten auf eine durchschnittlich hälftige Arbeitszeit kommt, muss die versicherte Person während der Freistellungsphase einen Kalendermonat die volle Arbeitszeit nacharbeiten. Die Freistellungsphase verkürzt sich dadurch entsprechend.

Beispiel 8: Feststellung des 10-Jahreszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 237 SGB VI sind am 14.08.2015 erfüllt.

Der Rentenantrag wurde am 30.11.2015 gestellt.

Die Rente soll am 01.09.2015 beginnen.

Lösung:

Der 10-Jahreszeitraum erstreckt sich vom 01.09.2005 bis 31.08.2015.

Beispiel 9: Verlängerung des 10-Jahreszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Die Versicherte vollendet das 65. Lebensjahr am 14.08.2015.

Der Rentenantrag wurde am 30.11.2015 gestellt.

Die Rente soll am 01.09.2015 beginnen.

Der 10-Jahreszeitraum erstreckt sich vom 01.09.2005 bis 31.08.2015.

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug liegt vor vom 06.12.2005 bis 15.08.2006. Diese Zeit ist Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind nachgewiesen bis 05.12.2005 und ab 16.08.2006.

Lösung:

Der 10-Jahreszeitraum verlängert sich um 7 Kalendermonate.

Der maßgebende 10-Jahreszeitraum erstreckt sich nunmehr vom 01.02.2005 bis 31.08.2015.

Beispiel 10: Mehrmalige Verlängerung des 10-Jahreszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Die Versicherte vollendet das 65. Lebensjahr am 18.04.2016.

Der Rentenantrag wurde am 21.07.2016 gestellt.

Die Rente soll am 01.05.2016 beginnen.

Der 10-Jahreszeitraum erstreckt sich vom 01.05.2006 bis 30.04.2016.

Die Versicherte bezog eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.05.2006 bis 30.06.2010.

Der 10-Jahreszeitraum verlängert sich um 50 Monate.

Der verlängerte 10-Jahreszeitraum erstreckt sich somit vom 01.03.2002 bis 30.04.2016.

In diesem 10-Jahreszeitraum sind keine 96 Pflichtbeiträge nachgewiesen. Es muss nunmehr geprüft werden, ob in dem bereits verlängerten 10-Jahreszeitraum weitere Verlängerungsmöglichkeiten liegen.

Die Versicherte war während des Verlängerungszeitraumes in der Zeit vom 01.01.2003 bis 30.04.2003 arbeitslos gemeldet und bezog kein Arbeitslosengeld. Diese Zeit ist Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Lösung:

Der verlängerte 10-Jahreszeitraum verlängert sich noch einmal um vier Monate.

Der maßgebende 10-Jahreszeitraum erstreckt sich nunmehr vom 01.11.2001 bis 30.04.2016.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 117/16 und BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 15 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) wurden in § 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI die Wörter „der Versicherte“ durch die Wörter „die Versicherten“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ mit Wirkung ab 17.11.2016 ersetzt.

Mit der geschlechtsneutralen Pluralform „die Versicherten“ wird den Anforderungen an eine geschlechtergerechte Sprache Rechnung getragen.

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde der Regelungsinhalt des § 119 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 mit Wirkung ab 01.04.2012 in § 138 SGB III übernommen. § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI wurde den Änderungen im SGB III entsprechend angepasst (Artikel 9 Nummer 8). Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)

Inkrafttreten: 01.04.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3404

Die redaktionellen Änderungen im SGB II zum Begriff der „Leistungsberechtigen“ wurden in das SGB VI übernommen (Artikel 12 Absatz 4 Nummer 4). Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde § 237 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 um eine Nummer 3 ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos galten, keinen Nachteil in Bezug auf den Anspruch auf Altersrente nach § 237 SGB VI haben.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 237 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung zum 01.01.2005 dahingehend ergänzt, dass Zeiten der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II (bis zum 31.12.2008: § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II), sogenannter ‘1-Euro-Job’, die mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, dem Anspruch auf Altersrente nicht entgegenstehen (§ 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Ergänzung erfolgte, weil bei ‘1-Euro-Jobbern’ keine Arbeitslosigkeit vorliegt, sofern die Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass diese Zeiten wie Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI berücksichtigt werden.

Die bisherige Regelung des § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI wurde in § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676)

Inkrafttreten: 31.12.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/109

Durch Artikel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind die Sonderregelungen des § 237 Abs. 2 SGB VI hinsichtlich des Vorliegens der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen sowie zur Bestimmung des Zeitraums von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, um zwei Jahre verlängert worden. Danach gilt die Sonderregelung hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen nur, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren sind. Die veränderte Gültigkeitsdauer steht im Zusammenhang mit der durch Artikel 1 entsprechend geänderten Regelung des § 428 SGB III.

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: 01.01.2005 und 01.01.2006

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3443, 15/3973, BR-Drucks. 832/04

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB VI (5. SGB VI-ÄndG) wurde § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI um das Arbeitslosengeld II ergänzt. Die geänderte Regelung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Hierdurch wurde sichergestellt, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II für den Vertrauensschutz für vor 1942 geborene Versicherte nicht zum Erreichen der 45 Pflichtbeitragsjahre hinzugerechnet werden.

Durch Artikel 1 Nummer 9 des oben angeführten Gesetzes wurde in § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI die Angabe "§ 118" durch die Angabe "§ 119" ersetzt. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung; die geänderte Vorschrift ist am 01.01.2006 in Kraft getreten.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004 und 01.01.2006

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149 und 15/2678

Durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2004 um die Berücksichtigungszeiten als weiterer Verlängerungstatbestand erweitert worden.

Durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde der Wortlaut des § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI hinsichtlich der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft an den Wortlaut des § 428 SGB III angeglichen. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die am 01.08.2004 in Kraft getreten ist (Artikel 15 Absatz 1).

In § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI wurde der bisherige Satzteil ‘und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben’ gestrichen (Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe c). Diese Rechtsänderung ist am 01.08.2004 in Kraft getreten (Artikel 15 Absatz 1) und hat lediglich für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit rechtliche Auswirkungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Versicherte, die am Stichtag 14.02.1996 in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis standen, unmittelbar hieran eine weitere Beschäftigung aufgenommen haben und über eine ausgeübte Altersteilzeitarbeit einen Rentenanspruch erwerben, auch ohne ‘anschließende Arbeitslosigkeit’ den Vertrauensschutz erfüllen.

Durch Artikel 1 Nummer 45 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist § 237 SGB VI um einen Absatz 5 ergänzt worden. Dieser Absatz enthält Vertrauensschutzregelungen im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 63. Lebensjahr für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Die entsprechende Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme ergibt sich aus der durch Artikel 1 Nummer 78 geänderten Anlage 19 zum SGB VI. Diese Regelungen sind am 01.01.2006 in Kraft getreten (Artikel 15 Absatz 12).

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 14 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 237 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2003 redaktionell an die Regelung des § 428 SGB III, die die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft beinhaltet, angepasst. Danach gilt die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen nur, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1948 (bisher 01.01.1948) geboren ist.

Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 910)

Inkrafttreten: 01.07.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/3392

Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit sind die Sonderregelungen des § 237 Abs. 2 SGB VI hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 SGB VI unter erleichterten Voraussetzungen sowie zur Bestimmung des Zeitraums von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, um fünf Jahre verlängert worden. Die veränderte Gültigkeitsdauer steht im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 entsprechend geänderten Regelung des § 428 SGB III.

Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1831

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit wurde mit Wirkung zum 01.01.2000 in § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB VI klargestellt, dass Altersteilzeitarbeit als Anspruchsvoraussetzung für diese Altersrente nur vorliegt, wenn Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt worden ist. Entscheidend dabei ist, dass für mindestens 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vermindert worden ist und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG genannten Leistungen gezahlt worden sind. § 237 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wurde als Folgeänderung gestrichen.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000 und 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurden in § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI das Wort „arbeitslose“ rückwirkend zum 01.01.1997 gestrichen (Artikel 33 Absatz 9) sowie am Ende das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und eine neue Nr. 3 angefügt. Durch § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wurde die Vertrauensschutzregelung für vor dem 01.01.1942 geborene Versicherte erweitert, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Dabei wurden Zeiten nicht berücksichtigt, in denen Versicherte wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.

Die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie die Anhebung der Altersgrenze waren bis zum 31.12.1999 in den §§ 38, 41 Abs. 1, 237 SGB VI geregelt. Durch das RRG 1999 erfolgte mit Wirkung ab 01.01.2000 eine grundlegende Änderung (Artikel 1 Nummer 76 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13). Seitdem enthält § 237 SGB VI sowohl die Anspruchsvoraussetzungen, die entsprechenden Sonderregelungen, die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr, die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme als auch die Vertrauensschutzregelungen für diese Rente. Die bisherigen Regelungen der Abs. 1 und 2 befinden sich nun in den Abs. 2 und 4. § 237 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 gilt ausschließlich für Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2000. Die bisherigen Regelungen der §§ 38, 41 Abs. 1 SGB VI sind mit Wirkung ab 01.01.2000 aufgehoben worden (Artikel 1 Nummer 16, 17 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13).

Drittes Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29.04.1997 (BGBl. I S. 968)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/7144

Durch Artikel 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz - 3. WRVG) wurden in § 237 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Wörter „vorhanden sind“ durch das Wort „sind“ rückwirkend zum 01.01.1997 ersetzt (Artikel 18 Absatz 3). Es handelt sich hierbei um eine sprachliche Bereinigung; inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurden in der Überschrift die Worte „oder nach Altersteilzeitarbeit“ angefügt. Der bisherige Text des § 237 SGB VI wurde zu Abs. 1. Im neuen § 237 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wurde jeweils das Wort „Pflichtbeitragszeiten“ durch die Wörter „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden“ ersetzt.

Im neuen § 237 Abs. 2 SGB VI wurde eine Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§§ 38, 41 SGB VI) geschaffen. Der darin genannte Stichtag „14.02.1996“ entsprach dem Datum, an dem das Bundeskabinett das Eckpunktepapier zu diesem Gesetzentwurf beschlossen hatte.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1792)

Inkrafttreten: 01.08.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/7563

Wegen der Verlängerung der erleichterten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose nach § 105c AFG bis zum 31.12.2000 wurde dementsprechend bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit der bisherige Schutz älterer Arbeitsloser ebenfalls bis zum 31.12.2000 verlängert (Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze).

Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 vom 22.12.1989 (BGBl. I S. 2406)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/5654

Durch § 1 Absatz 8 des Gesetzes zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990) wurde § 237 SGB VI noch vor Inkrafttreten neu gefasst. Dadurch wurde sichergestellt, dass für Versicherte, die Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.1995 noch Arbeitslosigkeitszeiten berücksichtigt werden konnten.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 237 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992- RRG 1992) mit Wirkung ab 01.01.1992 eingeführt. Die Norm regelte den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für ältere Versicherte, die vor dem 01.01.1990 von der erleichterten Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 105c AFG Gebrauch gemacht haben. Die Vorschrift regelte darüber hinaus, dass sich der 10-Jahreszeitraum auch um Ersatzzeiten verlängerte.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 237 SGB VI