Art. 8 SVA-USA: Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland - Rentenberechnung
veröffentlicht am |
28.09.2020 |
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Änderung | Amerikanische Zeiten sind keine 'Grundrentenbewertungszeiten' (siehe Abschnitt 4). |
Stand | 01.09.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.07.2017 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Zuordnung amerikanischer Zeiten
- Abgeltung amerikanischer Zeiten
- Rentenberechnung
- Halbierungsregelungen vor 1992
- Knappschaftsausgleichsleistung
- Befreiung von der Versicherungspflicht für Handwerker
- Zeiten im amerikanischen öffentlichen Dienst
Inhalt der Regelung
Der Art. 8 SVA-USA regelt für die deutsche Seite Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb.
Nummer 1 enthält die Zuordnung zum deutschen Versicherungszweig, der allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2).
Nummer 2 regelt, wie sich amerikanische weniger-als-Zeiten bei der Abgeltung auf die deutsche Rentenberechnung auswirken (siehe Abschnitt 3).
Nummer 3 enthält die Klarstellung der Rentenberechnung nur aus deutschen Zeiten (siehe Abschnitt 4).
Nummern 4 und 5 enthalten Regelungen für die Berechnung zwischenstaatlicher deutscher Renten nach dem Recht bis 31.12.1991 (siehe Abschnitt 5).
Nummer 6 sieht die Gleichstellung amerikanischer knappschaftlicher Betriebe mit deutschen vor (siehe Abschnitt 6).
Nummer 7 regelt die Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten zur Befreiung selbständiger Handwerker von der deutschen Versicherungspflicht (siehe Abschnitt 7).
Nummer 8 erweitert den Begriff der amerikanischen Versicherungszeiten um Zeiten bei amerikanischen Regierungsstellen in Deutschland (siehe Abschnitt 8).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Nr. 4 und 5 SVA-USA
Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Träger“ und unter „zuständiger Träger“ zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 7 SVA-USA
Hier wird definiert, was im Abkommen unter „Versicherungszeit“ zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 8 SVA-USA
Enthält die Definitionen für den Begriff der „Rente“. - Art. 7 SVA-USA
Der Art. 7 SVA-USA regelt die Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb und die Abgeltung in der Rente des anderen Vertragsstaats. - Art. 9 SVA-USA
Hier sind entsprechend die Einzelheiten zur Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten für die amerikanische Seite geregelt. - Nr. 6 SP zum SVA-USA
Mit dieser Vorschrift werden weitere Einzelheiten zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats geregelt. Amerikanische Versicherungszeiten werden für die Gewährung des Leistungszuschlags aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt, jedoch gilt die Zusammenrechnungsregelung des Art. 7 Abs. 1 SVA-USA auch für deutsche Ermessensleistungen. - Nr. 7 SP zum SVA-USA
Mit dieser Vorschrift werden weitere Einzelheiten zur Berechnung der deutschen Rente geregelt. Außerdem sind hier Regelungen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung, zur Nachentrichtung und Wiedereinzahlung von Beiträgen enthalten. - Art. 5 DV zum SVA-USA
Hier ist unter anderem die Umrechnung amerikanischer Versicherungsvierteljahre für die deutsche zwischenstaatliche Anspruchsprüfung enthalten.
Zuordnung amerikanischer Zeiten
Bei der Zusammenrechnung deutscher mit amerikanischen Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung) werden letztere dem Versicherungszweig zugeordnet, der auf deutscher Seite für die Feststellung der Leistung zuständig ist (Art. 8 Nr. 1 SVA-USA). In die Rentenversicherung der Arbeiter und die der Angestellten wird seit 01.01.2005 nicht mehr unterschieden, sodass entweder eine Zuordnung zur allgemeinen oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt (siehe GRA zu § 125 SGB VI, Abschnitt 1).
Amerikanische Versicherungszeiten werden nur dann als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden und die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach innerstaatlichen Vorschriften gegeben ist (siehe GRA zu § 136 SGB VI, Abschnitt 1). Sind die amerikanischen Versicherungszeiten nicht „unter Tage“ zurückgelegt, werden sie bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung (§ 51 Abs. 2 SGB VI) auch von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.
Abgeltung amerikanischer Zeiten
Liegen weniger als sechs amerikanische Versicherungsvierteljahre vor, werden diese Zeiten in der deutschen Rente abgegolten (siehe GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 4). Bei der Berechnung der deutschen Rente werden den amerikanischen Versicherungszeiten dazu Entgeltpunkte zugeordnet (analog Art. 8 Nr. 2 SVA-USA), weil sie seit 1992 keine „Versicherungsjahre“ mehr erhöhen können.
Diese Entgeltpunkte ergeben sich aus einem Gesamtdurchschnitt, und zwar aus der Summe aller Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (AGZWSR 2/95, TOP 14), im Verhältnis zur Anzahl aller mit Entgeltpunkten bewerteten Kalendermonate an Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten. Rentenrechtliche Zeiten, die sich nur indirekt auf die Rentenhöhe auswirken, weil sie lediglich den belegungsfähigen Gesamtzeitraum mindern, werden nicht berücksichtig. Berücksichtigungszeiten oder Anrechnungszeiten, denen keine Entgeltpunkte zugeordnet werden, würden ansonsten den Gesamtdurchschnitt abkommenswidrig senken.
Der Gesamtdurchschnitt wird mit der vollen Anzahl der amerikanischen Versicherungsmonate multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt an Entgeltpunkten für amerikanische Zeiten wird den deutschen persönlichen Entgeltpunkten hinzugerechnet. Die amerikanischen Zeiten wirken sich ansonsten nicht weiter bei der Rentenberechnung aus; sie werden insbesondere nicht in die Gesamtleistungsbewertung (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 2) oder das Regel-pro-rata (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 4) einbezogen (AGZWSR 2/95, TOP 14). Bei der Bestimmung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze (§§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b und 1c SGB VI) werden die Entgeltpunkte für amerikanische Zeiten ebenfalls nicht berücksichtigt (AGZWSR 2/2016, TOP 3).
Die amerikanischen Versicherungszeiten werden in vollem Umfang in der deutschen Rente abgegolten und bei Überschneidung nicht durch zeitgleiche deutsche Versicherungszeiten verdrängt. Aus den für amerikanische Versicherungszeiten ermittelten Entgeltpunkten wird die Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in vollem Umfang gezahlt, auch wenn aus Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und für Beitragszeiten nach dem FRG nicht (in vollem Umfang) gezahlt werden kann (AGZWSR 2/92, TOP 11).
Beachte:
Mit den Urteilen BSG vom 31.10.2002, AZ: B 4 RA 45/01 R und AZ: B 4 RA 61/01 R, hat das Bundessozialgericht die Bewertung mit dem „monatlichen Durchschnittswert aus der nach deutschem Recht und aufgrund des danach zurückgelegten Versicherungsverlaufs erlangten Summe der Entgeltpunkte“ bestätigt (Randnummer 14 des Urteils). Darüber hinaus wurde entschieden, dass die amerikanischen Versicherungsmonate nicht als Versicherungslücken in den belegungsfähigen Gesamtzeitraum einbezogen werden dürfen, von ihm also abzusetzen wären (Randnummer 18).
Die Rentenversicherungsträger messen diesen Urteilen hinsichtlich der Absetzung vom belegungsfähigen Zeitraum (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 1) keine grundsätzliche Bedeutung zu (AGZWSR 1/2003, TOP 11).
Rentenberechnung
Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nur aus den deutschen rentenrechtlichen Zeiten. Dies ist mit der auf das Recht vor 1992 abzielenden Regelung gemeint, dass für die Rentenbemessungsgrundlage nur deutsche Versicherungszeiten herangezogen werden (Art. 8 Nr. 3 SVA-USA). Besonderheiten bestehen nicht mehr, Halbierungsregelungen bestehen nur für Renten nach dem Recht vor 1992 (siehe Abschnitt 5).
Den amerikanischen Versicherungszeiten werden keine Entgelte zugeordnet und aus ihnen werden keine Entgeltpunkte ermittelt (siehe GRA zu § 63 SGB VI, Abschnitt 3); unabhängig davon, ob der Anspruch inner- oder zwischenstaatlich besteht. Eine Ausnahme ergibt sich nur bei der Abgeltung amerikanischer weniger-als-Zeiten (siehe Abschnitt 3). Amerikanische Versicherungszeiten beeinflussen nicht die Bewertung deutscher beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten bei der Gesamtleistungsbewertung (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 2.1) und sie sind auch keine Grundrentenbewertungszeiten (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 15).
Amerikanische Versicherungszeiten wirken sich auch nicht indirekt auf die deutsche Rentenhöhe aus, da die wartezeitähnlichen Voraussetzungen der 25 beziehungsweise 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 262 SGB VI) und die der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 70g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1, 307f Abs. 2 SGB VI) nicht mit amerikanischen Versicherungszeiten erfüllt werden können (siehe GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 2.7).
Halbierungsregelungen vor 1992
In Renten nach dem Recht vor 1992 nach der RVO, dem AVG oder dem RKG wurde
- der auf eine Zurechnungszeit entfallende Leistungsanteil sowie
- der Kinderzuschuss zur Versicherten- oder Halbwaisenrente und der Erhöhungsbetrag zur Vollwaisenrente
lediglich zur Hälfte erbracht beziehungsweise gezahlt, wenn die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nur zwischenstaatlich unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem Abkommen mit den USA erfüllt waren (Art. 8 Nr. 4 und Nr. 5 SVA-USA).
Dabei wurde nicht die Zurechnungszeit (§ 1260 RVO, § 37 AVG, § 58 RKG), sondern der auf sie entfallende ungerundete Jahresrentenbetrag halbiert. Entsprechend wurde der Kinderzuschuss in Höhe von 152,90 DM in der allgemeinen Rentenversicherung und 154,50 DM in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der Erhöhungsbetrag für Vollwaisenrenten in Höhe von einem Zehntel der maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage halbiert (§ 1269 Abs. 1 S. 3 RVO, § 46 Abs. 1 S. 3 AVG, § 69 Abs. 6 S. 3 RKG). Vor dem 01.03.1988 (Inkrafttreten des Ersten Zusatzabkommens) galt dies auch bei einem innerstaatlichen deutschen Anspruch, wenn für dasselbe Kind eine vergleichbare amerikanische Leistung gewährt wurde.
Auf Renten nach dem Recht des SGB VI sind diese Regelungen nicht anzuwenden (Nr. 7 Buchst. a SP zum SVA-USA).
In Folgerenten, die einer Rente mit geminderter Zurechnungszeit folgen, wird der Rentenbezug mit der Zurechnungszeit in vollem zeitlichen Umfang als Anrechnungszeit berücksichtigt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2.4).
Knappschaftsausgleichsleistung
Die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) erhalten Versicherte, die unter Tage gearbeitet haben und nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, sofern sie die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben. Darüber hinaus sind weitere wartezeitrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen (siehe GRA zu § 239 SGB VI, Abschnitt 5.2).
Der Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung fällt weg, wenn der Versicherte erneut eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb aufnimmt (siehe GRA zu § 239 SGB VI, Abschnitt 9). Dies gilt auch, wenn es sich um eine Beschäftigung in einem amerikanischen knappschaftlichen Betrieb handelt, denn dieser steht einem deutschen knappschaftlichen Betrieb (§ 134 SGB VI) für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung gleich (Art. 8 Nr. 6 SVA-USA).
Befreiung von der Versicherungspflicht für Handwerker
Die Berücksichtigung von amerikanischen Versicherungszeiten ist nur für den Anspruch auf Leistungen möglich (siehe GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 2). Sollen amerikanische Versicherungszeiten auch bei anderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, muss dies im Abkommen gesondert geregelt sein, wie für die Befreiung selbständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben (bis 31.12.2003 selbständig tätige Handwerker) von der Versicherungspflicht (Art. 8 Nr. 7 SVA-USA).
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur möglich, wenn selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt haben (siehe GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5.1.2). Bei dieser Prüfung werden neben den deutschen Pflichtbeiträgen auch die amerikanischen Versicherungszeiten berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5). Auch hierbei gilt, dass sich überschneidende Zeiträume nur einmal berücksichtigt werden können (siehe GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 2.1).
Beachte:
Die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben begründet nicht die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord als Verbindungsstelle der Regionalträger im Verhältnis zu den USA, sofern bei ihr nicht ohnehin das Versicherungskonto aktuell geführt wird (siehe GRA zu § 128 SGB VI, Abschnitt 3).
Die Deutsche Rentenversicherung Nord, Standort Hamburg leistet jedoch für den zuständigen Regionalträger Amtshilfe bei der Ermittlung behaupteter amerikanischer Versicherungszeiten. Dabei ist die Ermächtigung (Formblatt D/USA 7) durch den selbständigen Handwerker notwendig. Nach Eingang der Bestätigung der amerikanischen Versicherungszeiten wird der zuständige Regionalträger über das Ergebnis unterrichtet, zu welchem Zeitpunkt die 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Doppelte belegte Zeiträume werden auch hier nur einmal berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 2.1).
Zeiten im amerikanischen öffentlichen Dienst
Zeiten im Versorgungssystem des amerikanischen öffentlichen Dienstes bei amerikanischen Regierungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5) werden bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung als amerikanische Versicherungszeiten berücksichtigt (Art. 8 Nr. 8 SVA-USA). Dies gilt ab Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens, also bei Anwendung des ab 01.05.1996 geltenden Rechts (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2). Sie werden jedoch nicht bei der Prüfung, ob weniger als sechs amerikanische Versicherungsvierteljahre vorliegen, berücksichtigt und auch nicht in der deutschen Rente abgegolten (siehe GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 4.1).
Beachte:
Die Zeiten im Versorgungssystem des amerikanischen öffentlichen Dienstes sind im amerikanischen Versicherungsverlauf nicht enthalten. Antragsteller müssen sich für die Zeiten in Deutschland selbst um eine Beschäftigungsaufstellung als Nachweis bemühen (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5.2.3).
Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 06.03.1995 |
Inkrafttreten: 21.03.1996 (Gesetz), 01.05.1996 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1996 II S. 301, BGBl. 1996 II S. 968 |
Das Zweite Zusatzabkommen enthielt die Berücksichtigung von Zeiten im amerikanischen öffentlichen Dienst bei amerikanischen Regierungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland.
Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 02.10.1986 |
Inkrafttreten: 27.01.1988 (Gesetz), 01.03.1988 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1988 II S. 83, BGBl. 1988 II S. 361 |
Das Zusatzabkommen enthielt die Halbierung des Waisenrentenerhöhungsbetrages und eine vereinfachte Halbierung des Kinderzuschusses, unabhängig von der amerikanischen Kinderrente, wenn der deutsche Anspruch nur zwischenstaatlich bestand.
Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976 |
Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357, BGBl. 1979 II S. 1283 |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Es ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.12.1979 in Kraft getreten. Das Abkommen ermöglichte erstmals die Berücksichtigung amerikanischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb.