Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 7 SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1979
Version001.00

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so berücksichtigt der Träger, der den Anspruch auf Geldleistungen und Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften feststellt, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind.

(2) Aus diesem Abkommen ergibt sich kein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, wenn nach diesen Rechtsvorschriften nicht eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde und aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeit allein kein Anspruch auf Rente besteht. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften beträgt die Mindestversicherungszeit achtzehn Monate, bei Anwendung der amerikanischen Rechtsvorschriften sechs Vierteljahre.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates weniger als die Mindestversicherungszeit nach Absatz 2 zurückgelegt, so werden diese Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage von dem Träger des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Rente berücksichtigt, als wären sie Versicherungszeiten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn

a)die Mindestversicherungszeit nach Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt ist und mit oder ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates besteht oder
b)trotz Nichterreichens der Mindestversicherungszeit nach Absatz 2 ein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates besteht.

Vgl. Nr. 6 SP Art. 5 Abs. 3 u. 4 DV und Art. 8 Abs. 2 DV

Zusatzinformationen