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Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.02.2022

Änderung

In Abschn. 3 und 4 wurde auf die GRA zur Multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten verwiesen.

Dokumentdaten
Stand19.10.2021
Version003.00

Allgemeines

Auch bei Anwendung von über-/zwischenstaatlichem Recht gelten die allgemeinen innerstaatlichen Grundsätze zur Ermittlung der auf die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit entfallenden deutschen Rentenanwartschaft.

Nach § 5 VersAusglG (vergleiche GRA zu § 5 VersAusglG) in Verbindung mit §§ 39 und 43 VersAusglG sind die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften in Form von Entgeltpunkten zu berechnen. Darüber hinaus bestimmt § 109 Abs. 6 SGB VI (vergleiche GRA zu § 109 SGB VI), dass sich die nach § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergeben.

Dies bedeutet, dass für die Erteilung einer Auskunft an das Familiengericht eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus allen rentenrechtlichen Zeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Zu diesen Vorschriften gehören auch das Europarecht sowie die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen.

Ermittlung ausländischer Versicherungszeiten

Ergibt sich aus dem Auskunftsersuchen des deutschen Familiengerichts oder aus sonstigen Hinweisen, dass für die Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft über-/zwischenstaatliches Recht zu beachten ist, wird der ausländische Versicherungsverlauf „wie im Rentenverfahren“ angefordert. Dies gilt auch dann, wenn die ausländischen Versicherungszeiten für Zeiträume ausschließlich vor der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit behauptet/zurückgelegt worden sind.

Erst wenn der Gesamtversicherungsverlauf geklärt ist, kann die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze vorgenommen werden.

Werden die ausländischen Versicherungszeiten (auch nach einem Hinweis auf die jeweiligen Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe) außerhalb eines Rentenverfahrens von der ausländischen Verbindungsstelle nicht mitgeteilt oder sind ausländische Versicherungszeiten im Ergebnis nicht bestätigt worden, so kann die Auskunft an das Familiengericht nur aus den nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Zeiten ermittelt werden. Das Familiengericht wird hierauf ausdrücklich hingewiesen, sofern in dessen Auskunftsersuchen auf ausländische Versicherungszeiten aufmerksam gemacht wurde.

Die aktuellen Erkenntnisse über die Verfahrensweise der Länder, die ihren Versicherungsverlauf auch außerhalb eines Rentenverfahrens für das deutsche Versorgungsausgleichsverfahren zur Verfügung stellen oder nicht, können der GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht und GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 Anlage 2: Abkommensstaaten entnommen werden.

Hinweis:

Ausländische Versicherungszeiten in sogenannten „Drittstaaten“, die nicht nach dem Europarecht, einem Sozialversicherungsabkommen oder dem FRG zu berücksichtigen sind, werden nicht von der Deutschen Rentenversicherung ermittelt. Es fehlt insoweit eine Rechtsgrundlage.

Berechnung der deutschen Rentenanwartschaft bei Anwendung des Europarechts

Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind bei Anwendung des Europarechts grundsätzlich zwei fiktive Renten zu berechnen: die autonome (innerstaatliche) und die anteilige (zwischenstaatliche) Rente.

Hinweis:

Da für die Erteilung einer Auskunft an das Familiengericht die Erfüllung einer Wartezeit nicht vorgeschrieben ist (vergleiche GRA zu § 2 VersAusglG, Abschnitt 5), wird immer auch vom Bestehen eines innerstaatlichen Anspruchs ausgegangen.

Die betragsmäßig höhere fiktive Vollrente wird Grundlage für die Auskunft an das Familiengericht. Ergeben die innerstaatliche und zwischenstaatliche Berechnung betragsmäßig eine gleich hohe fiktive Vollrente, wird der Auskunft an das Familiengericht die autonome Berechnung zu Grunde gelegt (entsprechend den Ausführungen in der GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Bei den Berechnungen der fiktiven Vollrente wird in Anwendung des Europarechts Folgendes beachtet:

  • Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004
    Die im Europarecht enthaltene Abgeltungsregelung des Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 findet bei der Ermittlung der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen deutschen Rentenanwartschaft von Nichtrentenbeziehern keine Anwendung, da erst im Leistungsfall - und nicht bereits schon zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht - festgestellt werden kann, ob mitgliedstaatliche Versicherungs-/Wohnzeiten in der deutschen Rente abzugelten sind. Eine Abgeltung dieser Kleinstzeiten findet damit zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht nicht statt.
    Das bedeutet jedoch nicht, dass mitgliedstaatliche Kleinstzeiten bei der Auskunftserteilung gänzlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr sind sie im Rahmen der anteiligen Berechnung in die Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft einzubeziehen.
    Da auch bei deutschen Kleinstzeiten erst im Leistungsfall - und nicht bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht - festgestellt werden kann, ob die deutschen Versicherungszeiten im Rahmen von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 an einen anderen Mitgliedstaat abgegeben werden können, wird die deutsche Rentenanwartschaft für die Auskunftserteilung an das Familiengericht auch aus den deutschen Kleinstzeiten ermittelt.
  • Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
    Werden für die Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit entrichtete freiwillige deutsche Beiträge im Rahmen der anteiligen Berechnung nach dem Europarecht durch mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge verdrängt, so wird der zusätzliche Leistungsanteil, der auf die Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit entfällt, der zwischenstaatlichen Anwartschaft hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag wird in den Vergleich mit der innerstaatlichen Anwartschaft eingestellt.
  • Versicherungslastregelungen
    Die nach der GRA zu Versicherungslastregelungen anzuwendenden Versicherungslastregelungen werden bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für den Versorgungsausgleich berücksichtigt.
  • Auslandsrenten-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
    Auslandsrenten-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften werden bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.
  • Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten (§ 262 SGB VI) und zusätzliche Ermittlung beziehungsweise Gutschrift von Entgeltpunkten für Zeiten der Erziehung oder Pflege von Kindern (§ 70 Abs. 3a SGB VI)
    Eine Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten und mitgliedstaatlichen Versicherungs-/Wohnzeiten bei Feststellung der anteiligen fiktiven Vollrente wird vorgenommen.
  • Grundsätzlich keine multilaterale Vertragsanwendung
    Sind mehrere Übereinkünfte parallel anwendbar (zum Beispiel: Europarecht und ein Sozialversicherungsabkommen), wird die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen getrennt vorgenommen. Eine übergreifende Berechnung aus sämtlichen ausländischen Zeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. Nur die höchste deutsche Gesamtrentenanwartschaft wird Grundlage für die Auskunft an das Familiengericht. Dies gilt auch in Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des BSG eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zulässig ist (vergleiche GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitt 9). Die multilaterale Zusammenrechnung kann sich in diesen Fällen allerdings trotz getrennter Berechnung auf die fiktive Vollrente auswirken, beispielsweise wenn wartezeitähnliche Voraussetzungen nur durch die multilaterale Zusammenrechnung erfüllt werden (vergleiche GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitt 6.5).

Berechnung der deutschen Rentenanwartschaft bei Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens

Weil die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen in der Regel nur eine innerstaatliche Berechnung vorsehen, erfolgt die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ebenfalls nur innerstaatlich.

Hinweis:

Da für die Erteilung einer Auskunft an das Familiengericht die Erfüllung einer Wartezeit nicht vorgeschrieben ist (vergleiche GRA zu § 2 VersAusglG, Abschnitt 5), wird immer vom Bestehen eines innerstaatlichen Anspruchs ausgegangen.

Die so nach dem SGB VI errechnete fiktive Vollrente wird der Auskunft an das Familiengericht zu Grunde gelegt.

Bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente wird über das SGB VI hinaus in Anwendung der Sozialversicherungsabkommen zusätzlich Folgendes beachtet:

  • Einige Sozialversicherungsabkommen sehen eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten (§ 262 SGB VI) und die zusätzliche Ermittlung beziehungsweise Gutschrift von Entgeltpunkten für Zeiten der Erziehung oder Pflege von Kindern (§ 70 Abs. 3a SGB VI) vor.
  • Die in einigen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Abgeltungsregelungen, nach denen die jeweiligen anderen Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme (Abgeltung) von vertragsstaatlichen Versicherungszeiten verpflichtet sind, die einen bestimmten Mindestumfang nicht erreicht haben (Kleinstzeitenregelung), finden bei der Ermittlung der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen deutschen Rentenanwartschaft von Nichtrentenbeziehern keine Anwendung, da erst im Leistungsfall - und nicht bereits schon zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht - festgestellt werden kann, ob ausländische Versicherungszeiten in der deutschen Rente abzugelten sind.
    Da auch bei deutschen Kleinstzeiten erst im Leistungsfall - und nicht bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung - festgestellt werden kann, ob die deutschen Versicherungszeiten im Rahmen von Abgeltungsregelungen an einen anderen Vertragsstaat abgegeben werden können, wird die deutsche Rentenanwartschaft für die Auskunftserteilung an das Familiengericht auch aus den deutschen Kleinstzeiten ermittelt.
  • Die nach der GRA zu Versicherungslastregelungen anzuwendenden Versicherungslastregelungen werden bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für den Versorgungsausgleich berücksichtigt.
  • Sind mehrere Übereinkünfte parallel anwendbar (zum Beispiel: ein oder mehrere Sozialversicherungsabkommen und/oder das Europarecht), wird die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen getrennt vorgenommen. Eine übergreifende Berechnung aus sämtlichen ausländischen Zeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. Nur die höchste deutsche Gesamtrentenanwartschaft wird Grundlage für die Auskunft an das Familiengericht. Dies gilt auch in Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des BSG eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zulässig ist (vergleiche GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitt 9). Die multilaterale Zusammenrechnung kann sich in diesen Fällen allerdings trotz getrennter Berechnung auf die fiktive Vollrente auswirken, beispielsweise wenn wartezeitähnliche Voraussetzungen nur durch die multilaterale Zusammenrechnung erfüllt werden (vergleiche GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitt 6.5).
  • Auslandsrenten-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften werden bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.

In welcher Art und Weise die einzelnen Sozialversicherungsabkommen die Höhe der deutschen fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze tatsächlich beeinflussen, kann den GRAen zum jeweiligen Sozialversicherungsabkommen entnommen werden.

Feststellung der Anwartschaft bei Rentenbeziehern

Bezieht eine Person am Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit bereits eine deutsche Rente, so kann die fiktiv zu errechnende Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze von der tatsächlich bezogenen Rente abweichen. Hintergrund können zwischenzeitliche Rechtsänderungen sein. Die in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbene Rentenanwartschaft wird dann gegebenenfalls aus der tatsächlich gezahlten Rente festgestellt.

Hierzu gelten die allgemeinen innerstaatlichen Grundsätze (vergleiche GRA zu § 41 VersAusglG, Abschnitt 5).

Renten mit Zurechnungszeit

Bezieht eine Person eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente, in der eine Zurechnungszeit enthalten ist, so wird die Zurechnungszeit in vollem Umfang als Anrechnungszeit bei der Ermittlung der fiktiven Rentenanwartschaft berücksichtigt. Die Anrechnungszeit fließt dann, sofern vorgesehen, sowohl in die innerstaatliche als auch die zwischenstaatliche Berechnung ein.

Dies gilt im Rahmen des Europarechts auch dann, wenn nach dem Vergleich (innerstaatlicher - zwischenstaatlicher Zahlbetrag) in der tatsächlich gezahlten Rente dann keine Zurechnungszeit enthalten war.

Deutscher Rentenbezug mit Anwendung von § 31 FRG beziehungsweise Ziffer 19 SP zum SVA-Österreich vom 22.10.1966

Wurden in der deutschen Rente Zeiten berücksichtigt, die auch einer ausländischen Leistung zugrunde liegen, wird dieser Leistungsanteil auf die laufende deutsche Rente angerechnet (§ 31 FRG beziehungsweise Ziff. 19 SP zum SVA-Österreich vom 22.10.1966).

Weil es sich bei diesen Vorschriften um Anrechnungs-, Ruhens- beziehungsweise Kürzungsvorschriften handelt, die nur in direktem Zusammenhang zu dem Rentenzahlbetrag stehen, wird die in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbene Rentenanwartschaft immer ohne Berücksichtigung von § 31 FRG beziehungsweise Ziff. 19 SP zum SVA-Österreich vom 22.10.1966 ermittelt.

Bei Auskünften über die Höhe der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen deutschen Rentenanwartschaft werden Familiengerichte bei Rentenbeziehern in diesen Fällen darauf hingewiesen.

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