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§ 262 SGB VI: Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Es wurden Ergänzungen im Abschnitt 3 vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand23.03.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 262 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992 (Rente nach Mindesteinkommen).

Im Absatz 1 der Vorschrift sind die Voraussetzungen für die Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte geregelt. Hierfür müssen mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Aus allen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen (§ 54 Abs. 2 SGB VI) darf sich nur ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergeben. Erst dann wird geprüft, ob die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten vor 1992 zu erhöhen ist.

Das ist der Fall, wenn sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 ebenfalls ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten errechnet. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind dann so zu bemessen, dass der Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 um das 1,5-Fache erhöht wird, höchstens jedoch auf 0,0625 Entgeltpunkte.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte den einzelnen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 zu gleichen Teilen zuzuordnen sind. Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) werden zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

Nach Absatz 3 der Vorschrift gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, im Rahmen der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 262 SGB VI ergänzt die Vorschrift des § 70 SGB VI zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten.

Die Vorschrift des § 262 SGB VI wiederum, die die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt, wird mit der Regelung im § 70 Abs. 3a SGB VI in ihren Grundsätzen ab 1992 fortgeführt. Allerdings ist diese Regelung zielgenau auf Versicherte mit Kindern konzentriert.

Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten, die nach den vor dem 01.01.1992 maßgebenden Vorschriften berechnet waren und Pflichtbeiträge nach dem 31.12.1972 enthielten, waren nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000 ebenfalls um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu erhöhen.

35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten

Voraussetzung für die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten ist zunächst, dass 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorliegen. Dabei sind auch rentenrechtliche Zeiten, die über den 31.12.1991 hinausgehen, mitzuzählen. Rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind unter anderem:

  • Pflicht- und freiwillige Beiträge,
  • Anrechnungszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Zurechnungszeit,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege bis zum 31.03.1995 und
  • Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 11 BerRehaG) bei der Berechnung nach § 10 BerRehaG.

Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen nicht die Wartezeitmonate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting.

Bestimmung des Durchschnittswertes

Sind 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, ist zunächst zu prüfen, ob der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle der Rentenberechnung zugrunde liegenden Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen den Wert von 0,0625 unterschreitet. Dabei ist nicht nur auf die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1991 abzustellen.

Vollwertig in diesem Sinne sind alle Pflichtbeitragsmonate, die nicht gleichzeitig mit beitragsfreien Zeiten belegt sind (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1.1). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 262 Abs. 3 SGB VI gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

Erreicht der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen nicht den Wert von 0,0625, können sich zusätzliche Entgeltpunkte ergeben, wenn der Durchschnittswert aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum 31.12.1991 ebenfalls nicht den Wert von 0,0625 erreicht.

Siehe Beispiel 1

Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen, die zeitgleich neben vollwertigen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung liegen, sind bei der Anwendung des § 262 Abs. 1 SGB VI mit zu berücksichtigen.

Das gilt jedoch nicht für Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen, die ausnahmsweise zeitgleich neben vollwertigen Pflichtbeitragszeiten anderer Art liegen (zum Beispiel beim Zusammentreffen von nicht beanstandungsfähigen freiwilligen Beiträgen und vollwertigen Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung). In diesen Fällen sind nämlich die Entgeltpunkte aus den freiwilligen Beiträgen, die zeitgleich neben vollwertigen Pflichtbeitragszeiten liegen, bei der Anwendung des § 262 Abs. 1 SGB VI außer Acht zu lassen.

Zusätzliche Entgeltpunkte

Sind 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und erreicht der Durchschnittswert sowohl aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen als auch aus denen bis zum 31.12.1991 nicht den Wert von 0,0625, sind zusätzliche Entgeltpunkte für die vor dem 01.01.1992 liegenden vollwertigen Pflichtbeiträge zu ermitteln.

Für die Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte wird zunächst der Durchschnittswert aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 um das 1,5-Fache erhöht, jedoch höchstens auf 0,0625 Entgeltpunkte.

Die Anhebung auf das 1,5-Fache des erreichten Wertes bewirkt, dass lange Beitragszeiten mit sehr niedrigen Pflichtbeiträgen aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zu einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung nicht unverhältnismäßig angehoben werden.

Der erhöhte Durchschnittswert ist anschließend mit der Anzahl an Monaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe ist um die tatsächlichen Entgeltpunkte in diesen Monaten zu vermindern. Die Differenz sind als zusätzliche Entgeltpunkte beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 2

Die um die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhte Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ist der weiteren Rentenberechnung (Gesamtleistungsbewertung) zugrunde zu legen, sodass sich die Mindestbewertung auch auf die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten auswirkt.

Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte

Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind zu gleichen Teilen auf die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 zu verteilen. Auf jeden Kalendermonat mit einem vollwertigen Pflichtbeitrag vor 1992 entfällt somit der gleiche Anteil an zusätzlichen Entgeltpunkten. Durch die gleichmäßige Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte fließen diese gegebenenfalls auch in den Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting ein.

Beispiel 1: Ermittlung des Monatsdurchschnitts

(Beispiel zu Abschnitt 3)

An Entgeltpunkten für Beitragszeiten sind insgesamt 46,6909 vorhanden.

Davon entfallen auf alle vollwertigen Pflichtbeiträge 31,6900 Entgeltpunkte in 517 Monaten und auf vollwertige Pflichtbeiträge bis 31.12.1991 26,5000 Entgeltpunkte in 400 Monaten.

Lösung:

31,6909 Entgeltpunke geteilt durch 517 Monate ergeben 0,0613 Entgeltpunkte.

Der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen erreicht den Wert von 0,0625 nicht.

26,5000 Entgeltpunkte geteilt durch 400 Monate ergeben 0,0663 Entgeltpunkte.

Der Monatsdurchschnitt aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum 31.12.1991 erreicht den Wert von 0,0625.

Zusätzliche Entgeltpunkte sind nicht zu ermitteln.

Beispiel 2: Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Vor 1992 liegen 228 Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen. Für diese Beitragszeiten sind 10,3968 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Lösung:

10,3968 Entgeltpunkte geteilt durch 228 Monate ergeben einen Durchschnittswert von 0,0456 Entgeltpunkten.

Da dieser Wert geringer als 0,0625 ist, ist er auf das 1,5-Fache anzuheben.

0,0456 mal 1,5 ergibt 0,0684. Es sind jedoch höchstens 0,0625 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Der angehobene Durchschnittswert, in diesem Fall begrenzt auf 0,0625, ist mit der Anzahl an Monaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 zu multiplizieren. 0,0625 mal 228 ergeben 14,2500 Entgeltpunkte.

Von den 14,2500 Entgeltpunkten sind die tatsächlichen Entgeltpunkte in Höhe von 10,3968 abzuziehen, sodass sich 3,8532 zusätzliche Entgeltpunkte ergeben.

Die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ist somit um 3,8532 Entgeltpunkte zu erhöhen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/405 und 12/630

Durch Artikel 1 Nummer 79 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) ist im Absatz 2 der Vorschrift ein Halbsatz ergänzt worden: „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet“. Diese Ergänzung ist mit Wirkung ab 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 262 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes) in Kraft getreten.

Die Vorschrift regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992. Sie knüpft damit an die mit der Rentenreform 1972 eingeführte Anhebung niedriger Pflichtbeiträge auf 75 Prozent des Beitragswertes für ein Durchschnittsentgelt an. Die Anhebung der Pflichtbeiträge erfolgte seinerzeit aber nur für Zeiten bis 31.12.1972.

Auch für Renten, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht berechnet waren, wurde nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000 für niedrige Pflichtbeiträge in der Zeit von 1973 bis 1991 ab dem 01.01.1992 ein Zuschlag zur Rente gezahlt. Die Voraussetzungen hierfür lehnten sich an die Vorschrift des § 262 SGB VI an. Art. 82 RRG 1992 war am 01.01.1990 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 5 RRG 1992) und wurde durch Artikel 67 Nummer 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes) aufgehoben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 262 SGB VI