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§ 7 SGB VI: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.06.2024

Änderung

Abschnitt 4.1 Aufnahme von Ausführungen zur freiwilligen Versicherung im Rahmen des Europarechts (zu Staatenlosen und Flüchtlingen) und des HKA (zu Staatenlosen und Flüchtlingen und Personen, die nicht vom KSS-HKA erfasst werden);
Abschnitt 4.2 Löschung Hinweis;
Abschnitt 5 Aufnahme Urteil LSG Hamburg

Dokumentdaten
Stand26.03.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 7 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 232 SGB VI ist die Übergangsregelung zu § 7 SGB VI. Das Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung regeln § 161 Abs. 2 SGB VI, § 167 SGB VI, § 171 SGB VI (vergleiche hierzu auch § 173 SGB III), §173 SGB VI, § 178 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit der RV-BZV, § 197 SGB VI, § 198 SGB VI, § 200 SGB VI und § 279b SGB VI. Zur Zuständigkeit vergleiche §§ 126, 136, 273 Abs. 2 SGB VI. Die außerordentliche Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen regeln die §§ 204 bis 209 SGB VI§ 282 SGB VI und §§ 284 bis 285 SGB VI sowie § 7 Abs. 3 ZSHG.

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Jede Person in Deutschland, die nicht versicherungspflichtig ist, kann sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Personenkreis

§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI bezieht sich auf alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 SGB I) in Deutschland haben (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Das bedeutet, dass Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, „wie Deutsche“ zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Die speziellen Regelungen zur freiwilligen Versicherung nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2) sind für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unbeachtlich. Im Einzelnen wird zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts auf die GRA zu § 30 SGB I verwiesen.

Hinweise:

  • Bei Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses für eine vorübergehende Zeit zu einer deutschen Auslandsvertretung versetzt werden („entsandtes Personal“), besteht für die Dauer des Auslandsaufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fort. Sie sind daher wie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und damit unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI berechtigt. Entsprechendes gilt für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und Kinder.
  • Ausländer, die sich im Bundesgebiet nur im Rahmen eines auflösend befristeten oder auflösend bedingt gestatteten Aufenthaltstitels aufhalten (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 5.2), haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Für Aufenthaltszeiträume im Rahmen dieser Aufenthaltstitel können freiwillige Beiträge grundsätzlich nicht gezahlt werden. Wird später ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 5.1), kommt eine freiwillige Versicherung frühestens ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels in Betracht. Günstigere Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zur freiwilligen Versicherung sind zu beachten.

Außerdem haben Deutsche im Sinne des Art. 116 GG bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter denselben Voraussetzungen wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland das Recht zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der Versicherungsberechtigung von Personen, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, siehe Abschnitt 4.

Vertriebene und Spätaussiedler sind erst ab Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

Für Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, galten bis 10.08.2010 für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besondere Voraussetzungen, siehe hierzu Abschnitt 8. Diese Personen können erst für die Zeit ab 01.08.2010 freiwillige Beiträge unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB VI zahlen, weil erst mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 die besonderen Voraussetzungen des bis dahin geltenden § 7 Abs. 2 SGB VI weggefallen sind. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist für den Entrichtungszeitraum ab 01.08.2010 nicht mehr erforderlich.

Nach Eintritt des Todes dürfen freiwillige Beiträge für Zeiten vorher nicht mehr gezahlt werden, weil die freiwillige Versicherung ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Versicherten erlischt.

Nichtbestehen von Versicherungspflicht

Die freiwillige Versicherung ist nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Für Zeiten, in denen Versicherungspflicht bestand, Beiträge jedoch nicht gezahlt wurden und auch nicht als gezahlt gelten, besteht keine Versicherungsberechtigung (FAVR 5/85, TOP 4). Dies gilt auch für Zeiträume, in denen nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV das Beschäftigungsverhältnis auch ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht.

Ausnahme:

Fälle des § 11 Abs. 3 S. 1 Buchst. c TV UmBw für die Zeit vor dem 01.07.2009 (siehe Abschnitt 2.3).

Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ist die Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehungsweise in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz der Versicherungspflicht nach deutschem Recht grundsätzlich gleichgestellt, sofern in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist (dies gilt auch für eine Versicherungspflicht nach britischem Recht in den Fällen, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 nach Maßgabe des Art. 30 Brexit-Abkommen weiterhin anzuwenden ist - siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 4). Eine entsprechende abweichende Regelung enthält Anhang XI Deutschland Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach ist die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI ungeachtet einer Versicherungspflicht in den genannten Staaten zulässig.

Darüber hinaus ist nach Art. 6 Buchst. b Protokoll KSS zum HKA die Versicherungspflicht nach britischem Recht für Zeiträume ab 01.01.2021 der Versicherungspflicht nach deutschem Recht grundsätzlich gleichgestellt. Nach Anhang KSS-6, Deutschland, Nr. 2 HKA ist die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI jedoch ausdrücklich auch dann zulässig, wenn Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des Vereinigten Königreichs besteht.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eines sonstigen ausländischen Staates (auch eines Abkommensstaats) steht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung des § 7 SGB VI regelmäßig nicht gleich und somit einer freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelnen siehe Abschnitt 4.

Für den Beginn und das Ende der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gilt das Monatsprinzip. Die freiwillige Versicherung ist daher nur für Kalendermonate zulässig, die nicht bereits (teilweise) mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Die von Anfang 1992 bis Mitte 1993 entgegenstehende Auslegung wurde aufgehoben (AGFAVR 1/93, TOP 11). Soweit in der Vergangenheit nach der früheren Rechtsauffassung Teilmonatsbeiträge im Konto gespeichert wurden, bleibt es dabei.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist im Rahmen des § 197 Abs. 2 SGB VI auch während einer bestehenden Versicherungspflicht für vor Eintritt der Versicherungspflicht liegende Zeiten ohne Beiträge zulässig, in denen die Versicherungsberechtigung bestanden hat.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet beginnt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung frühestens am 01.01.1992.

Nachträgliche Pflichtbeitragszeiten

Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zu beurteilen. Es gilt der Grundsatz, dass die Wirksamkeit dem Recht des Bestimmungszeitraumes folgt. Wurden danach freiwillige Beiträge zu Recht gezahlt, bleibt es bei der Rechtmäßigkeit, wenn aufgrund von Rechtsänderungen für den Entrichtungszeitraum Versicherungspflicht festgestellt wird. Gehen nachträglich Pflichtbeitragszeiten aufgrund geänderter Rechtsauffassung ein, war ein Zulassungsbescheid über die freiwillige Versicherung dagegen rechtswidrig. Zur Beanstandung der freiwilligen Beiträge in diesen Fällen siehe GRA zu § 26 SGB IV, Abschnitt 3.1.7.

Wirksam gezahlte freiwillige Beiträge, die mit Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1985 zusammentreffen, werden nicht dadurch unwirksam, dass die bisherigen Kindererziehungszeiten vor 1986 ab 01.01.1992 als Zeiten einer Pflichtversicherung zu berücksichtigen sind. Diese gesetzliche Überlagerung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der freiwilligen Beiträge. Das Gleiche gilt für gezahlte freiwillige Beiträge, die aufgrund der Änderung des § 249 Abs. 1 SGB VI zum 01.07.2014 („Mütterrente“) beziehungsweise zum 01.01.2019 (Mütterrente II) nun mit Pflichtbeitragszeiten für den 13. bis 30. Kalendermonat der Kindererziehung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder zusammentreffen.

Die aufgrund der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI zum 22.07.2009 nachträglich vorgemerkten Kindererziehungszeiten berühren dann nicht die Rechtswirksamkeit der bereits für diesen Zeitraum gezahlten freiwillige Beiträge, soweit hiervon Versicherte betroffen sind, für die die Neufassung von § 56 Abs. 4 SGB VI eine Rechtsänderung darstellt (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 7/2010, 240).

Freiwillige Beiträge, die mit fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI zusammentreffen, bleiben als rechtswirksam gezahlte (Zweit-)Beiträge neben den Pflichtbeitragszeiten anrechenbar.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile des BSG vom 24.09.2008, AZ: B 12 KR 22/07 R, AZ: B 12 KR 27/07 R) ist es für das Vorliegen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausreichend, wenn der Beschäftigte bei Fortbestand des rechtlichen Bandes aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch besondere vertragliche Abrede von seiner - an sich weiter bestehenden - Leistungspflicht befreit wird und sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung ergibt.

Die Sozialversicherungsträger haben beschlossen, dieser Rechtsprechung zu folgen und nach dieser Auslegung spätestens für Zeiträume ab dem 01.07.2009 zu verfahren (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30./31.03.2009, TOP 2).

Betroffen von der Änderung der Rechtsauffassung sind unter anderem Versicherte, die unter die Härtefallregelung des § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) fallen. Der Arbeitgeber verzichtet hier nach § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Während der Zeit des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses war der Versicherte nach der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung des Tarifvertrages verpflichtet, sich nach § 11 Abs. 3 S. 1 Buchst. c TV UmBw in Höhe eines bestimmten Einkommens freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Ferner verpflichtete sich der Arbeitgeber, einen entsprechenden Anteil der freiwilligen Beiträge zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen (§ 11 Abs. 4 S. 1 Buchst. b TV UmBw).

Für Fälle, in denen die Freistellung von der Arbeit nach dem 30.06.2009 begonnen hat und bereits freiwillige Beiträge aufgrund des Tarifvertrags gezahlt wurden, greift die Bundeswehrverwaltung die Fälle von Amts wegen auf, indem sie die Zeit der Versicherungspflicht nachmeldet und sich die freiwilligen Beiträge über eine Abtretungserklärung (§ 398 BGB) nach § 26 Abs. 2 SGB IV erstatten lässt (Rundschreiben des Bereichs 0341 vom 26.05.2010).

Für Fälle, in denen die Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem 01.07.2009 begonnen hat, wird die Bundeswehrverwaltung nicht von sich aus tätig. Solange in diesen Fällen keine Pflichtbeitragszeiten ins Versicherungskonto einfließen, ist vom Nichtvorliegen von Versicherungspflicht auszugehen.

Altersrentner

Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist zwischen Beziehern einer Teilrente und einer Vollrente wegen Alters zu unterscheiden. Bezieher einer Teilrente sind unter den üblichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Für Bezieher einer Vollrente ist zusätzlich Absatz 2 zu beachten. Insoweit ist zwischen Zeiten ab 01.01.2017 und bis zum 31.12.2016 zu unterscheiden.

Altersvollrente nach dem Recht ab 01.01.2017

Nach § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Flexirentengesetzes ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente die freiwillige Versicherung unzulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wird eine Vollrente als Altersrente

bezogen, ist die freiwillige Versicherung unter den üblichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB VI bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Wenn die Regelaltersgrenze am 01.01.2017 noch nicht erreicht war, haben die Bezieher einer entsprechenden vorgezogenen Altersvollrente am 01.01.2017 das Recht zur freiwilligen Versicherung.

War die Regelaltersgrenze am 01.01.2017 bereits erreicht, besteht kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Wird eine solche Vollrente wegen Alters nach § 42 SGB VI in eine Teilrente umgewandelt, so lebt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vom Beginn des Kalendermonats wieder auf, in dem die Umwandlung wirksam wird (§ 100 Abs. 1 SGB VI).

Fällt die Vollrente wegen Alters nach § 100 Abs. 3 SGB VI weg, so ist die freiwillige Versicherung vom Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, unter den üblichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB VI wieder zulässig.

Eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Großbritannien ist für die Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VI einer Vollrente wegen Alters nach den deutschen Rechtsvorschriften zwar gleichgestellt (Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 6 Buchst. b KSS). Die freiwillige Versicherung ist in diesem Fall aber über Anhang XI Deutschland Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Anhang KSS-6, Deutschland, Nr. 2 HKA ausdrücklich zugelassen (AGZWSR 2/2016, TOP 3 AF 8).

Im Übrigen ist eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen ausländischen Staates (auch eines Abkommensstaates - vergleiche Abschnitt 4.2) für die Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VI einer Vollrente wegen Alters nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt und wirkt sich daher auf die Versicherungsberechtigung ebenfalls nicht aus.

Altersvollrente nach dem Recht bis zum 31.12.2016

Nach § 7 Abs. 2 SGB VI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung war für Zeiten nach Beginn der Vollrente wegen Alters die freiwillige Versicherung stets unzulässig, ohne Rücksicht darauf, wann der Beitrag gezahlt, der Rentenbescheid erteilt und der erste Rentenbetrag ausgezahlt worden ist.

Für Zeiten vor Beginn der Vollrente wegen Alters war die freiwillige Versicherung nur zulässig, wenn die Beiträge vor Bestandskraft des Rentenbescheides oder zwar nach Bestandskraft des Rentenbescheides aber vor Rentenbeginn gezahlt worden sind (RBRTB 1/95, TOP 15).

Wurde eine Vollrente wegen Alters nach § 42 SGB VI in eine Teilrente umgewandelt, so lebte die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vom Beginn des Kalendermonats wieder auf, in dem die Umwandlung wirksam wurde (§ 100 Abs. 1 SGB VI).

Fiel die Vollrente wegen Alters nach § 100 Abs. 3 SGB VI weg, so war die freiwillige Versicherung vom Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam wurde, wieder zulässig, wenn keine Versicherungspflicht bestand.

Galt eine Rente nach § 302 SGB VI als Regelaltersrente, so war die freiwillige Versicherung ab 01.01.1992 ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 SGB VI).

Personen, die eine Altersrente nach Art. 2 RÜG erhielten, waren als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt (FAVR 2/92, TOP 3).

Diese Ausführungen gelten auch für Bezieher einer Altersrente für die Zeit vor dem 11.08.2010. Die Regelung des Absatzes 2 entspricht für Bezugszeiten bis zum 10.08.2010 § 7 Abs. 3 SGB VI (siehe auch Historie).

Eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist für die Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VI einer Vollrente wegen Alters nach den deutschen Rechtsvorschriften zwar gleichgestellt. Die freiwillige Versicherung ist in diesem Fall aber über Anhang XI Deutschland Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich zugelassen.

Im Übrigen ist eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen ausländischen Staates (auch eines Abkommensstaates - vergleiche Abschnitt 4.2) für die Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VI einer Vollrente wegen Alters nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt und wirkt sich daher auf die Versicherungsberechtigung ebenfalls nicht aus.

Versicherungsberechtigung im Ausland

Deutsche sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ebenso wie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland versicherungsberechtigt (siehe Abschnitt 2.1). Personen, die keine Deutschen sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind grundsätzlich nicht versicherungsberechtigt, es sei denn, die Versicherungsberechtigung ergibt sich im Einzelfall aus

  • innerstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 232 SGB VI),
  • dem WGSVG (§§ 8 beziehungsweise 10 WGSVG) oder
  • über- beziehungsweise zwischenstaatlichem Recht (vergleiche Abschnitte 4.1 und 4.2).

Im Folgenden werden die Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie nach Maßgabe des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens kurz dargestellt.

Beachte:

  • Die Vorversicherungszeit, die nach dem jeweils anzuwendenden über- oder zwischenstaatlichen Recht zurückgelegt sein muss, kann nicht durch Zusammenrechnung von nach deutschen Rechtsvorschriften mit in den Mitgliedstaaten der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz oder in einem Abkommensstaat zurückgelegten Beitragszeiten erfüllt werden. Sie muss allein nach innerstaatlichem deutschen Recht erfüllt sein.
  • Die Vorversicherungszeit (mindestens ein Beitragsmonat oder mindestens 60 Beitragsmonate, siehe Abschnitte 4.1 und 4.2) kann mit Pflichtbeiträgen, Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, freiwilligen Beiträgen sowie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erfüllt werden.
  • Ergibt sich die Versicherungsberechtigung aus über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht, ist zu prüfen, ob sie sich aus innerstaatlichem Recht oder dem WGSVG ergibt.

Einzelheiten, auch über die Berechtigung von Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz oder einem Abkommensstaat, ergeben sich aus den GRA der Sammlung EWG/SVA.

Versicherungsberechtigung nach überstaatlichem Recht

  • Europarecht

Das Europarecht (die VO (EG) Nr. 883/2004) ist auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und auf in diesen Staaten wohnende Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anzuwenden.

Mitgliedstaaten der EU neben Deutschland sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Mitgliedstaaten des EWR sind die EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Die VO (EG) Nr. 883/2004 gilt seit dem 01.04.2012 auch für die Schweiz und seit dem 01.06.2012 auch für Island, Liechtenstein und Norwegen.

Über die VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnung“) werden darüber hinaus auch alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen (das sind sämtliche Vertragsstaatsangehörigen - siehe Abschnitt 4.2 - sowie Ausländer des vertragslosen Auslands) in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

Das Europarecht findet darüber hinaus auch weiterhin Anwendung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wenn diese von Art. 30 Brexit-Austrittsabkommen erfasst werden (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 4).

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz:

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands (weltweit):

Vorversicherung in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitragsmonat.

Staatenlose und Flüchtlinge:

Bei rechtmäßigem Wohnsitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz:

Vorversicherung in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitragsmonat.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz:

Grundsätzlich keine Versicherungsberechtigung (bei Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder dem Vereinigten Königreich kann sich Abweichendes ergeben - siehe GRA zum jeweiligen SVA bzw. KSS-HKA).

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie Staatsangehörige des „vertragslosen Auslands"):

Bei rechtmäßigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hierzu zählen nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz):

Vorversicherung in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitragsmonat.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU:

Grundsätzlich keine Versicherungsberechtigung (für Staatsangehörige der Vertragsstaaten oder bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder dem Vereinigten Königreich kann sich jedoch Abweichendes ergeben - siehe Abschnitt 4.2 oder nachstehende Ausführungen zum HKA).

  • Handels- und Kooperationsabkommen (HKA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (VK)

Das HKA ist grundsätzlich auf Personen (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres sonstigen Status - Flüchtlinge, Staatenlose -) anzuwenden, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (nicht: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) oder dem VK haben, sofern eine grenzüberschreitende Situation vorliegt (zum Beispiel britische Staatsangehörigkeit und Antrag auf freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung).

Zu beachten ist, dass das HKA gegenüber dem Europarecht nachrangig ist. Für Staatsangehörige der EU und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU ergibt sich die Versicherungsberechtigung deshalb aus der VO (EG) Nr. 883/2004.

Im Ergebnis haben die Regelungen des HKA zur freiwilligen Versicherung nur Bedeutung für Briten mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU sowie für Staatenlose, Flüchtlinge und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz im VK.

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland:

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands:

Vorversicherung in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitragsmonat.

Staatenlose und Flüchtlinge

Bei rechtmäßigem Wohnsitz im VK:

Vorversicherung in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitragsmonat.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb EU/VK:

Grundsätzlich keine Versicherungsberechtigung (bei Aufenthalt in einem Vertragsstaat, dem EWR oder der Schweiz kann sich Abweichendes ergeben - siehe GRA zum jeweiligen SVA bzw. bei Aufenthalt EWR und Schweiz vorangehende Ausführungen zum Europarecht).

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie Staatsangehörige des „vertragslosen Auslands"):

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im VK:

Drittstaatsangehörige sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn für sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit galten.

Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn mindestens ein Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde.

Ist die Voraussetzung "mindestens ein Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung" nicht erfüllt, kann sich bei Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Versicherungsberechtigung aus zwischenstaatlichem Recht ergeben (siehe Abschn. 4.2).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb EU/VK:

Grundsätzlich keine Versicherungsberechtigung (beachte aber Abschnitt 4.2).

Versicherungsberechtigung nach zwischenstaatlichem Recht

  • Albanische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Amerikanische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Australische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien:
      Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ohne Vorversicherungszeit.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Brasilianische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Chilenische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Chinesische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Indische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
      Beachte:
      Für Drittstaatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Indien gelten hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Besonderheiten (siehe GRA zu Freiwillige Versicherung Indien, Abschnitt 1.3).
  • Israelische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitragsmonat.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Japanische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Kanadische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate oder mindestens ein freiwilliger Beitrag bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada vor dem 01.04.1988.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Koreanische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Kosovarische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien:
      Keine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung erforderlich.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Marokkanische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Mazedonische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate oder vor dem 01.01.2005 mindestens ein freiwilliger Beitrag bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
  • Moldauische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Montenegrinische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien:
      Keine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung erforderlich.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Philippinische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.
  • Serbische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien:
      Keine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung erforderlich.
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen übrigen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Tunesische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
  • Türkische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherung in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein freiwilliger Beitrag vor dem 01.04.1987.
  • Uruguayische Staatsangehörige
    • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen Staaten außerhalb der EU:
      Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate.

Ergibt sich die Versicherungsberechtigung aus zwischenstaatlichem Recht nicht, ist zu prüfen, ob sie sich aus innerstaatlichem Recht, dem WGSVG (vergleiche Abschnitt 4) oder überstaatlichem Recht ergibt (siehe Abschnitt 4.1).

Nachträgliche Änderung freiwilliger Beiträge

Zu Recht (nach-)gezahlte freiwillige Beiträge sind grundsätzlich sowohl der Verfügungsmacht des Versicherten als auch der des Versicherungsträgers entzogen (BSG vom 13.09.1979, AZ: 12 RK 39/78 und BSG vom 18.11.1980, AZ: 12 RK 14/80). Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV). Eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufstocken, Aufspalten, Zusammenlegen oder Verschieben ist daher unzulässig (LSG Hamburg vom 18.10.2022, AZ: L 3 R 36/22 mit weiteren Nachweisen).

Beratung

Soweit nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI versicherungsfreie Personen von der für sie seit 11.08.2010 geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 SGB VI Gebrauch machen, sind sie auf die mögliche Auswirkung einer Rentenzahlung auf die Versorgung zum Beispiel nach § 55 BeamtVG hinzuweisen. Verbindliche Auskünfte können jedoch nur der Dienstherr beziehungsweise die zuständigen Versorgungsdienststellen geben (AGFAVR 3/2010, TOP 3 AF S. 6).

Stellen Beamte auf Lebenszeit einen Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge, müssen sie dagegen nicht darüber informiert werden, dass hierdurch eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI ausgeschlossen ist. Da sich die Antragsteller entschieden haben, durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Rentenanspruch zu erwerben, ist ein Hinweis auf eine Beitragserstattung und die damit verbundene Auflösung des Versicherungsverhältnisses nicht erforderlich (AGFAVR 3/2010, TOP 3 AF S. 7).

Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen die allgemeine Wartezeit früher zu erfüllen. Die Antragsteller sind auf die Nachzahlungsmöglichkeiten der §§ 205 bis 209 SGB VI, §§ 282 bis 285 SGB VI, insbesondere § 282 SGB VI, hinzuweisen, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Nachzahlungsvorschrift erfüllt sind.

Zuständigkeit

§ 7 SGB VI enthält keine Zuständigkeitsregelung. Die Zuständigkeit für die freiwillige Versicherung bestimmt sich nach §§ 125 ff. SGB VI. Danach ist grundsätzlich der Versicherungsträger zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer ab 01.01.2005 festgelegt worden ist (§ 127 Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte, denen bereits bis zum 31.12.2004 eine Versicherungsnummer vergeben wurde (sogenannte Bestandsversicherte), ist der aktuell kontoführende Versicherungsträger zuständig (§ 274c SGB VI). Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zu beachten (§§ 129, 130 SGB VI in Verbindung mit § 274d SGB VI).

Wurde am 31.12.2004 ein bargeldloser Beitragseinzug aufgrund einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit (zum Beispiel laufender Beitragseinzug, Forderungsverfahren für rückständige Pflichtbeiträge) oder ein bargeldloser Beitragseinzug für die freiwillige Versicherung durchgeführt, dann bleibt der Rentenversicherungsträger, der diesen Beitragseinzug durchgeführt hat, über den 31.12.2004 hinaus dauerhaft für den Versicherten zuständig. Ist der Rentenversicherungsträger bisher noch nicht Kontoführer, ist ein Kontoführungswechsel einzuleiten. Sofern allerdings während der Zeit der freiwilligen Versicherung dem Grunde nach Versicherungspflicht als Selbständiger bestanden hat (zum Beispiel freiwillige Beitragszahlung während einer befristeten Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI), bleibt vorrangig der Rentenversicherungsträger zuständig, der am 31.12.2004 den Beitragseinzug für die dem Grunde nach versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit betreut hat. (PGBGLBE 1/2005, TOP 4).

Sind Versicherungszeiten im Ausland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht (nachträglich) zu berücksichtigen, ist im Fall der Kontoführung eines Regionalträgers für die (weitere) Durchführung der freiwilligen Versicherung der jeweils nach § 128 SGB VI beziehungsweise der im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger zuständig (Arbeitskreis 'Erfahrungsaustausch Bargeldloser Beitragseinzug', Sitzung 2010, TOP 24).

Rechtslage nach § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 11.08.2010 (versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen)

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI waren Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Hinsichtlich der auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche §§ 51, 52 SGB VI.

Bei einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht bestand bereits ab dem Beginn der Befreiung die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI.

Ausgenommen von dem Erfordernis der Wartezeiterfüllung waren nach § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung, einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren. Sie konnten sich auch ohne Vorversicherung freiwillig versichern. Dies galt auch für Personen, die nach § 229 Abs. 6 SGB VI wegen der Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit waren.

Nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vor dem 11.08.2010) ist die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.08.2010 ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich.

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI kann grundsätzlich nur vorliegen, wenn die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird und damit Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach besteht. Wird die Beschäftigung wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorübergehend nicht ausgeübt, war nach dem Grund der Unterbrechung zu unterscheiden, ob für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB VI oder die des Absatzes 2 Satz 1 der Vorschrift vorliegen mussten.

Grundsätzlich bestand für die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI. Lag jedoch eine durch Kindererziehung begründete Beurlaubung/Elternzeit ohne Dienstbezüge vor und bestand für diese Zeit eine vergleichbare Versorgungsanwartschaft wegen Kindererziehung in dem anderen Versorgungssystem, bestand das Recht zur freiwilligen Versicherung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI (BSG vom 14.08.2008, AZ: B 5 R 39/07 R, SozR 4-2600 § 210 Nr. 2).

Im Übrigen war für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ab 01.01.1999 § 7 Abs. 3 SGB IV zu beachten (vergleiche Abschnitt 2.2), wobei Satz 2 der Vorschrift nur anzuwenden war, wenn im Verlängerungszeitraum aufgrund der dort genannten Tatbestände Versicherungspflicht bestand.

Siehe Beispiel 1

Wurde während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, unterlag diese Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht; es bestand dann keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Wurde die Beschäftigung im Interesse des beurlaubenden Dienstherrn ausgeübt und hatte die nach § 5 Abs. 1 SGB VI zuständige Stelle eine förmliche Gewährleistungsentscheidung für die während der Beurlaubung ausgeübte Beschäftigung getroffen und die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Nachversicherung im Falle des unversorgten Ausscheidens festgestellt, war der Versicherte in der betreffenden Beschäftigung versicherungsfrei und hatte das Recht zur freiwilligen Versicherung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI.

Nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vor dem 11.08.2010) ist die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.08.2010 ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich.

Versicherungsfreiheit wegen Bezuges einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze

Personen, die nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung erhalten, sind nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit sind nach Erreichen der maßgebenden Altersgrenze nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei, ohne dass ihre Versorgung in eine Altersversorgung „umgewandelt“ wird. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreie Personen waren nur bei erfüllter allgemeiner Wartezeit zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Diese Einschränkung ist ab 11.08.2010 weggefallen (vergleiche insoweit Abschnitt 6).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die unter anderem bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren. Insoweit bestand die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI trat rückwirkend gesehen allerdings dann nicht ein, wenn Kindererziehungszeiten zurückgelegt wurden, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI), wenn sie zum Beispiel aufgrund der geänderten BSG-Rechtsprechung erst nachträglich anerkannt wurden; insoweit ist von einer Versicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze auszugehen. In diesem Fall bestand die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI; ansonsten bei nichterfüllter allgemeiner Wartezeit erst ab 11.08.2010 (für die Zeit ab 01.08.2010).

Eine Versicherung nach dem Recht eines anderen Staats - auch eines anderen Anwenderstaats der VO (EG) Nr. 883/2004 oder Abkommensstaats - siehe Abschnitte 4.1 und 4.2 - steht einer Versicherung nach deutschem Recht bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht gleich.

Versicherungsfreiheit nach Übergangsrecht

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit war auch für Personen, die als Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, Handwerker oder Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen nach § 230 Abs. 1 S. 1 SGB VI über den 31.12.1991 hinaus versicherungsfrei waren, Voraussetzung für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.

Darüber hinaus blieben Handwerker, die am 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31.12.1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, gemäß § 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Auch hier war bis zum 10.08.2010 § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu beachten.

Personen, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI während der Dauer ihres Studiums bis zum 30.09.1996 kraft Gesetzes versicherungsfrei waren, waren nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI für die Dauer dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit - sofern nicht die Versicherungspflicht beantragt wurde - weiterhin ab 01.10.1996 versicherungsfrei. Zwar sind durch das WFG in § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI - wegen der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB VI ab 01.10.1996 - die Wörter „während der Dauer ihres Studiums“ gestrichen worden. Die Rentenversicherungsträger vertreten hierzu aber die Auffassung, dass für diesen Personenkreis für die Dauer der Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 SGB VI weiterhin ab 01.10.1996 der erleichterte Zugang zur freiwilligen Versicherung (also ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) bestand.

Nach § 230 Abs. 6 SGB VI bleiben Personen in der Beschäftigung versicherungsfrei, in der sie nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren. Auch für diesen Personenkreis galt § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI.

Nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vor dem 11.08.2010) ist die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.08.2010 ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Bei von der Versicherungspflicht befreiten Personen war zu unterscheiden, ob die durch Bescheid festgestellte Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt war oder für jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit galt. Hatte sich die Befreiung auf sämtliche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten erstreckt, dann sollte der Betreffende von Rechts wegen aus dem Kreis der versicherten Personen ausgenommen sein. Die freiwillige Versicherung war dann nur bei entsprechender Vorversicherung - also unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI - zulässig. Betroffen hiervon waren Personen, bei denen nach § 230 Abs. 3 SGB VI, § 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGB VI oder nach § 231a SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht weiter galt.

Hatte sich die Befreiung von der Versicherungspflicht dagegen nur auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erstreckt, ging die Befreiung ins Leere, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde. Der Betreffende war dann nicht versicherungspflichtig und ohne Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Für Personen, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 1a SGB VI, § 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 230 Abs. 2 SGB VI oder § 231 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, 6 oder 7 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, war deshalb bei weiter bestehendem Befreiungsbescheid ohne Vorversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI die freiwillige Versicherung zulässig, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde.

Beachte:

Nach dem Urteil des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 26/10 R, galten die vorstehenden Ausführungen auch für Kammerberufler, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (oder der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 AVG) von der Versicherungspflicht befreit wurden und keine abhängige Beschäftigung mehr ausübten. Auch in diesem Fall bestand die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI ohne Vorversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war bei Einführung des RRG 1992 jedoch der Auffassung, dass das Urteil des BSG vom 16.12.1975, AZ: 11 RA 26/75, BSGE 41, 93, weiter zu beachten war. Danach galt § 10 Abs. 1a AVG (entspricht § 7 Abs. 2 SGB VI) für die gemäß § 7 Abs. 2 AVG (entspricht § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) von der Versicherungspflicht befreiten Personen auch während der Zeit, in der sie keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten. Der 13. Senat des BSG stellt in seinem Urteil vom 10.07.2012 jedoch fest, dass die Entscheidung vom 16.12.1975 seit Einführung des SGB VI überholt sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund folgt der Entscheidung des 13. Senats.

Nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vor dem 11.08.2010) ist die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.08.2010 ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich.

Beispiel 1: Zusammenspiel von § 7 Abs. 1 und 2 SGB VI in der Fassung vor dem 11.08.2010 mit § 7 Abs. 3 SGB IV

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)

Ein Beamter war wegen eines Hausbaus beurlaubt ohne Dienstbezüge vom 12.06.2002 bis 03.10.2002.

Lösung:

Versicherungspflicht dem Grunde nach bestand nach § 7 Abs. 3 SGB IV für die Zeit bis zum 11.07.2002.

Für Zeiten bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Beamte nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 2 SGB VI freiwillig versichern.

Für die Zeit vom 12.07.2002 bis 03.10.2002 bestand auch ohne Vorversicherung das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI.

Wegen des Monatsprinzips (vergleiche Abschnitt 2.2) galt § 7 Abs. 1 SGB VI für die gesamte Zeit vom 01.07.2002 bis 31.10.2002.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes wurde Absatz 2 neu gefasst. Stand bisher die bindende Bewilligung einer Vollrente wegen Alters der freiwilligen Versicherung entgegen, auch wenn es sich nicht um eine Regelaltersrente handelte, ist nunmehr die freiwillige Versicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, auch bei bindender Bewilligung einer Altersvollrente zulässig.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169

Die Regelungen des § 7 Abs. 2 SGB VI wurden aufgehoben. Damit ist die freiwillige Versicherung auch für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ohne besondere Voraussetzungen möglich. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.10.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Die Versicherungsfreiheit von Studenten, die nicht im Zusammenhang mit dem Studium gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt sind, wurde in § 5 Abs. 3 SGB VI gestrichen. Dieser Personenkreis war bisher nach § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI ohne Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Seit dem 01.10.1996 besteht insoweit Versicherungspflicht nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Sonderregelung für die freiwillige Versicherung von Studenten wurde in § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI gestrichen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

In § 7 Abs. 1 SGB VI wurde der zur freiwilligen Versicherung berechtigte Personenkreis aufgrund des Einigungsvertrages auf Versicherte im Beitrittsgebiet ausgedehnt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Regelungen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts zur freiwilligen Versicherung (§ 10 AVG/§ 1233 RVO) wurden im Wesentlichen übernommen. Der Personenkreis, der sich nur bei ausreichender Vorversicherung freiwillig weiter versichern kann, ist geringfügig erweitert worden. So sind seit dem 01.01.1992 zum Beispiel auch Versicherte, die wegen Überschreitens der bis 1967 geltenden JAV-Grenze von der Versicherungspflicht befreit sind, nur bei ausreichender Vorversicherung zur Weiterversicherung berechtigt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7 SGB VI