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§ 101 SGB VI: Beginn und Änderung in Sonderfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.10.2021

Änderung

Die GRA wurde um Hinweise ergänzt, wonach auf die Geltendmachung der Schuldnerschutzregelung zum Versorgungsausgleich ab 01.06.2021 verzichtet wird (Abschnitte 5, 5.2, 5.3), sowie redaktionell überarbeitet (Abschnitt 7.2).

Dokumentdaten
Stand01.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 14.12.2016
Rechtsgrundlage

§ 101 SGB VI

Version006.00
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 0615

  • 0616

  • 0620

  • 0624

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Regelungen zum Beginn und zur Änderung von Renten in Sonderfällen.

Die Absätze 1, 1a und 2 bestimmen in Ergänzung zu § 99 SGB VI den frühestmöglichen Beginn von Versichertenrenten (§§ 43, 240 SGB VI) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und großen Witwen-/Witwerrenten (§§ 46 Abs. 2 und 3 SGB VI, 243 Abs. 2 bis 4 SGB VI) wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, die gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI befristet zu leisten sind.

Absatz 3 sieht vor, dass sich ein Versorgungsausgleich nach dem Rentenbeginn von dem Kalendermonat an auf die Rentenhöhe auswirkt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden. Gleiches gilt bei einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit der Maßgabe, dass auf den Ersten des Folgemonats der Antragstellung beim Familiengericht abzustellen ist. Ferner wird den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt, die sogenannte Schuldnerschutzregelung in § 30 VersAusglG anzuwenden.

Absatz 3a regelt den Beginn der Minderung einer Rente, wenn sich aufgrund einer Abänderungsentscheidung zur Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) der Anpassungsbetrag vermindert hat. Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist dann vom ersten Tag des Monats an, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt, aufzuheben. Die §§ 24, 48 SGB X finden hierbei keine Anwendung.

In Absatz 3b wird der Zeitpunkt für die Aufhebung von Rentenbescheiden geregelt, wenn

  • die Voraussetzungen bei der Anpassung wegen Unterhalt (§ 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c SGB VI) beziehungsweise der Anpassung wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (§ 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI) weggefallen sind oder
  • bei einer Anpassung wegen Tod (§ 37 VersAusglG) in einem anderen Regelsicherungssystem die von der verstorbenen Person erworbenen Anrechte bei der ausgleichspflichtigen Person erlöschen (§ 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Absatz 4 sieht vor, dass sich ein nach Rentenbeginn durchgeführtes Rentensplitting von dem Kalendermonat an auf die Rentenhöhe auswirkt, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist ab diesem Zeitpunkt aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden.

Nach Absatz 5 wirkt sich ein nach Beginn der Waisenrente zulasten des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners durchgeführtes Rentensplitting solange nicht rentenmindernd auf die gezahlte Waisenrente aus, bis aus der Versicherung des durch das Rentensplitting begünstigten überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners eine Rente gezahlt wird. Der Waisenrentenbescheid ist ab diesem Zeitpunkt aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X finden keine Anwendung.

Die vorstehenden Regelungen (Absätze 4 und 5) gelten entsprechend bei einer Abänderungsentscheidung nach § 120c SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 101 Abs. 1, 1a und 2 SGB VI stellt eine Sonderregelung zu den Rentenbeginnsvorschriften der §§ 99, 268 SGB VI dar.

§ 268a SGB VI ist eine Vertrauensschutzregelung zu § 101 Abs. 3 SGB VI in der am 31.08.2009 geltenden Fassung. Nach § 268a Abs. 1 SGB VI gilt § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 nicht in den Fällen, in denen vor dem 30.03.2005 die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. Nach Abs. 2 des § 268a SGB VI wird das sogenannte Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung weitergeführt, wenn vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat (siehe GRA zu § 268a SGB VI).

Allgemeines

§ 101 Absätze 1, 1a und 2 SGB VI regeln den Beginn von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beziehungsweise großen Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach § 102 Abs. 2 SGB VI befristet zu leisten sind. Frühestmöglicher Beginn einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung beziehungsweise einer befristeten großen Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach den Absätzen 1 und 2 regelmäßig der Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Die Vorschrift stellt insoweit eine Ergänzung zu §§ 99, 268 SGB VI dar. Nach § 101 Abs. 1a SGB VI wird der Beginn einer allein aus medizinischen Gründen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ausnahmsweise vor den siebten Kalendermonat gezogen. Versicherte sollen in besonderen Ausnahmefällen einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn aufgrund einer fehlenden Nahtlosigkeit zwischen der Rente und dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.

§ 101 Abs. 3 bis 5 SGB VI stellen sicher, dass die Folgen eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, wenn bereits Leistungen durch einen Rentenbescheid bindend festgestellt worden sind. Der Rentenbescheid ist insoweit aufzuheben und die Rente ab dem maßgebenden Zeitpunkt in der neuen Höhe zu berechnen.

Ein durchgeführter Versorgungsausgleich wird für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt (§ 76 Abs. 1 SGB VI). Die Zuschläge oder Abschläge sind bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einzubeziehen (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Zuschläge oder Abschläge durch den Versorgungsausgleich können auch in Form von Steigerungsbeträgen der Höherversicherung zu berücksichtigen sein. Dementsprechend führt ein durchgeführter Versorgungsausgleich zu einer Erhöhung oder einer Minderung der Rente der leistungsberechtigten Person.

Gleiches gilt bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs. Auch diese führt zu einer Erhöhung oder Minderung der Rente der leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der veränderten Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten oder Steigerungsbeträgen der Höherversicherung.

Die Rentenzahlung kann nach einem Versorgungsausgleich unter Umständen noch eine bestimmte Zeit in unveränderter Höhe erfolgen, wenn die sogenannte Schuldnerschutzregelung (§ 30 VersAusglG) oder - übergangsweise - das sogenannte Rentnerprivileg Anwendung finden. Im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 wurde § 101 Abs. 3 SGB VI neu gefasst und das bisher in diesem Absatz enthaltene Rentnerprivileg zwar abgeschafft. Liegen der Zeitpunkt des Beginns der zu kürzenden Rente und der Zeitpunkt der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 01.09.2009, kann das Rentnerprivileg dennoch Anwendung finden (siehe GRA zu § 268a SGB VI). Die Übergangsregelung in § 268a SGB VI kann auch Bedeutung haben, wenn die Voraussetzungen für das Rentnerprivileg oder die Härteregelung wegen Unterhalt (§ 5 VAHRG) weggefallen sind und der Rentenbescheid deshalb aufzuheben ist.

Ferner können Anpassungen aufgrund einer Härte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Rentenminderung ganz oder teilweise ausschließen (§§ 32 ff. VersAusglG).

Die Regelungen über die Bescheidaufhebung, die den Versorgungsausgleich betreffen, gelten für aufgehobene Lebenspartnerschaften entsprechend (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Bei der Aufhebung von Rentenbescheiden im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich wird in § 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI der Begriff „leistungsberechtigte Person“ verwendet. Es handelt sich hierbei um den Rentenbezieher, dessen Bescheid aufzuheben ist. Die Rente kann sich durch den Versorgungsausgleich (Erst- beziehungsweise Abänderungsentscheidung oder Anpassungen) erhöhen oder vermindern.

Ergibt sich bei einer Erstentscheidung durch Zuschläge oder bei einer Abänderungsentscheidung durch die Minderung von Abschlägen oder die Erhöhung von Zuschlägen insgesamt eine Erhöhung der Rente, handelt es sich um die durch den Versorgungsausgleich begünstigte Person.

Ergibt sich bei einer Erstentscheidung durch Abschläge oder bei einer Abänderungsentscheidung durch die Erhöhung der Abschläge oder die Minderung von Zuschlägen insgesamt eine Minderung der Rente, handelt es sich um die durch den Versorgungsausgleich belastete Person.

Eine Definition für die Begriffe „ausgleichspflichtige Person“ und „ausgleichsberechtigte Person“ ergibt sich aus § 1 Abs. 2 VersAusglG.

Hinsichtlich der in den Abschnitten 5 bis 7.3 verwendeten Begriffe ist insoweit jeweils der Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem diese gebraucht werden. So kann beispielsweise die „leistungsberechtigte Person“ sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichsberechtigt sein. Nach dem Wertausgleich kann sich insgesamt für die „leistungsberechtigte Person“ eine Rentenerhöhung (Begünstigung) oder eine Rentenminderung (Belastung) ergeben.

Rentenausschluss bei befristeten Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten (Absätze 1, 1a und 2)

Nach § 101 Abs. 1 und 2 SGB VI werden befristete Versichertenrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und befristete große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche § 102 Abs. 2 SGB VI) regelmäßig nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

Zunächst ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Regelungen der §§ 99, 268 SGB VI zu bestimmen. Anschließend ist festzustellen, ob der Rentenbeginn auf den 1. Tag des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung zu verschieben ist. Insofern führt die Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 SGB VI zu einem Rentenausschluss für die ersten 6 Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Ein früherer Rentenbeginn kann sich bei einer allein aus medizinischen Gründen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ergeben. Führt die Feststellung der vollen Erwerbsminderung bei einer allein aus medizinischen Gründen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder endet nach der Feststellung der vollen Erwerbsminderung ein Anspruch auf Krankengeld oder Krankentagegeld, weil dieser Anspruch erschöpft ist, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor dem siebten Kalendermonat beginnen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Versichertenrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 1)

Für die Bestimmung des Rentenbeginns ist auf den jeweiligen Zeitpunkt des maßgebenden Eintritts der Erwerbsminderung abzustellen.

Maßgebender Eintritt der Erwerbsminderung ist somit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die allein aus medizinischen Gründen gezahlt werden, der Tag der medizinisch festgestellten Leistungseinschränkung. Dabei handelt es sich in Anlehnung an die abstrakte Betrachtungsweise um die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem (Rest-)Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden (§ 43 Abs. 1 SGB VI) oder aufgrund von Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) und um die Renten wegen voller Erwerbsminderung mit einem (Rest-)Leistungsvermögen von unter 3 Stunden (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Besteht dagegen aufgrund der konkreten Betrachtungsweise ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen (Teilzeit-)Arbeitsmarktes, so kennzeichnet der Zeitpunkt der medizinisch festgestellten Leistungseinschränkung nicht zwangsläufig den Zeitpunkt des Eintritts der maßgebenden Erwerbsminderung. Liegt beispielsweise Arbeitslosigkeit erst nach dem Tag der medizinischen Leistungseinschränkung vor und führt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zur vollen Erwerbsminderung, so ist dies der Zeitpunkt des Eintritts der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Feststellung der bereits bestehenden teilweisen Erwerbsminderung ist hierbei ohne Bedeutung.

Die Bestimmung des Rentenbeginns erfolgt auch bei befristeten Renten zunächst unter Beachtung des § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI. Dann ist zu prüfen, ob der so ermittelte Leistungsbeginn vor dem 7. Kalendermonat liegt, in dem die Erwerbsminderung des Versicherten eingetreten ist. Ist das der Fall, beginnt die Rente mit dem Ersten des 7. Kalendermonats, anderenfalls mit dem nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI ermittelten Rentenbeginn.

Die in § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI genannte Dreimonatsfrist beginnt bei befristeten Renten mit dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden (BSG vom 08.07.1998, AZ: B 13 RJ 49/96 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 1). Sie endet damit vor Ablauf der 6 Kalendermonate, für die eine Leistung nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht möglich ist. Eine verspätete Rentenantragstellung führt allerdings erst dann tatsächlich zu einem späteren Rentenbeginn, wenn der Antrag nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls gestellt wird.

Siehe Beispiel 1

Tritt zu einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenfalls auf Zeit hinzu, ist für beide Renten jeweils die Ausschlussfrist von 7 Kalendermonaten zu beachten (BSG vom 31.10.2002, AZ: B 4 RA 9/01 R, Breithaupt 2003, 224).

Siehe Beispiel 2

Eine mehrfache Anwendung der Ausschlussfrist von 7 Kalendermonaten ergibt sich darüber hinaus bei Renten wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes, wenn die volle Erwerbsminderung durch eine Beschäftigungsaufnahme entfällt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eintritt. In derartigen Fällen liegt bei einem (wieder) verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt die volle Erwerbsminderung erneut vor. Dieser führt zu einer nochmaligen Anwendung der Ausschlussfrist von 7 Kalendermonaten.

Treffen eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine nach § 102 Abs. 1 SGB VI befristete höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zusammen, ist bei rechtzeitiger Antragstellung für die Zeit vor Beginn des 7. Kalendermonats die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 99 Abs. 1 SGB VI) und vom Beginn des 7. Kalendermonats an die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten (§ 89 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 101 Abs. 1 SGB VI). Entsprechendes gilt, wenn beide Renten zu befristen waren, die volle Erwerbsminderung jedoch erst später eingetreten ist.

Ausnahmeregelung für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen (Abs. 1a)

Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, können bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden, wenn

  • 1. entweder
    • die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
    • nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 SGB V oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet, weil die Höchstbezugsdauer erreicht ist, und
  • 2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

Nach § 101 Abs. 1 SGB VI beginnen befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Mit Absatz 1a soll eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen werden, in der die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist. Die Sicherungslücke kann sich in atypischen Fällen ergeben, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld bereits vor dem Beginn einer aus medizinischen Gründen befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung endet. Die Versicherten sollen in diesen besonderen Ausnahmefällen einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil aufgrund der fehlenden Nahtlosigkeit zwischen dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld und der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Die Rente beginnt in diesen Fällen daher zukünftig abweichend von Absatz 1 tagegenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistungen.

Unter dem Begriff "Zeitpunkt der Feststellung der vollen Erwerbsminderung" ist die verwaltungsinterne Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsminderung (ohne dass bereits ein Bescheid an Versicherte erteilt wurde) zu verstehen. Diese Entscheidung hat in Bezug auf die Nahtlosigkeit von Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld und Rentenleistung folgende unterschiedliche Bedeutungen:

  • Im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ist es entscheidend, wann die Agenturen für Arbeit Kenntnis von der Entscheidung erhalten. Mit dem Zugang einer Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von voller Erwerbsminderung stellt die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes sofort ein. Grundlage hierfür ist § 145 SGB III. Danach besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, solange eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
  • Im Zusammenhang mit dem Bezug von Krankengeld ist es für die Frage eines früheren Beginns der Zeitrente entscheidend, ob der Anspruch auf das Krankengeld nach § 48 SGB V oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vor oder nach dem Zeitpunkt, in dem die verwaltungsinterne Entscheidung getroffen wurde, endet. Nur für den Fall, dass der Anspruch auf Krankengeld/Krankentagegeld nach der Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung endet, liegt ein Anwendungsfall für § 101 Abs. 1a SGB VI vor.

Der Beginn der Rente nach § 101 Abs. 1a SGB VI kann nicht vor dem sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI ergebenden Beginn der Rente liegen.

§ 101 Abs. 1a SGB VI findet auch Anwendung, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinzutritt.

Da Renten nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB VI nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden dürfen und eine Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI für längstens 3 Jahre erfolgen kann, ergibt sich in den Fällen mit einem tagegenauen Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1a SGB VI regelmäßig nur ein Gesamtrentenanspruch im Umfang von weniger als 36 vollen Kalendermonaten.

Siehe Beispiel 3

Der Rentenbeginn ist nach § 101 Abs. 1a Buchst. a SGB VI nur vorzuziehen, sofern Versicherte Arbeitslosengeld nach dem SGB III, also eine Leistung der Sozialversicherung beziehen. Wird hingegen ausschließlich Arbeitslosengeld II, eine Leistung mit Fürsorgecharakter bezogen, kann sich kein früherer Rentenbeginn als der Beginn des 7. Kalendermonats nach § 101 Abs. 1 SGB VI ergeben.

Nach § 101 Abs. 1a SGB VI kann sich ein früherer Rentenbeginn ergeben, wenn neben dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld ergänzendes Arbeitslosengeld II gezahlt wird. In diesen Fällen ist die Nachzahlung wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff. SGB X einzubehalten.

Führt die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, muss für die Bestimmung des Rentenbeginns nach § 101 Abs. 1a SGB VI ein möglicher Restanspruch auf Krankengeld nicht geklärt werden. Als Rentengeginn ergibt sich in diesen Fällen bei Anwendung des § 101 Abs. 1a Buchst. a SGB VI der Tag, der auf den Tag des Wegfalls des Arbeitslosengeldes folgt.

Die Regelung des § 101 Abs. 1a SGB VI ist auch dann für den Beginn einer medizinisch befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung anzuwenden, wenn an die berechtigte Person neben dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld eine große Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird, die aufgrund dieser Leistung nach § 97 SGB VI gemindert wird. Die Tatsache, dass sich durch den Wegfall des Arbeitslosengeldes oder des Krankengeldes die große Witwen- oder Witwerrente erhöhen würde und so für die Zeit bis zum Beginn des 7. Kalendermonats der notwendige Lebensunterhalt gedeckt sein könnte, ist unbeachtlich. In diesen Fällen ist allerdings die Nachzahlung wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff. SGB X einzubehalten.

Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Monaten mit 31 Tagen bereits am 30. Tag des entsprechenden Monats, so ist die Rente bei Anwendung des § 101 Abs. 1a SGB VI bereits ab dem 31. Tag des Monats zu leisten.

Ein vorgezogener Rentenbeginn scheidet in folgenden Fallkonstellationen aus:

  • nach § 101 Abs. 1a Buchst. a SGB VI, sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor dem Zeitpunkt der Feststellung der vollen Erwerbsminderung weggefallen ist oder
  • nach § 101 Abs. 1a Buchst. b SGB VI, sofern der Anspruch auf Krankengeld/Krankentagegeld bereits vor dem Zeitpunkt der Feststellung der vollen Erwerbsminderung weggefallen ist.

Siehe Beispiel 4

Entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als der Feststellung der vollen Erwerbsminderung, zum Beispiel aufgrund einer Sperrzeit, kann sich kein früherer Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1a SGB VI ergeben.

Große Witwen- oder Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Abs. 2)

Bei den nach § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristenden großen Witwen-/Witwerrenten ist für die Bestimmung des Rentenbeginns ebenfalls - wie bei den Versichertenrenten - der Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten kommt es für die Feststellung des „7. Kalendermonats“ nicht an.

Besteht die Erwerbsminderung der Witwe beziehungsweise des Witwers bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wird sich die Regelung des § 101 Abs. 2 SGB VI regelmäßig nicht oder nicht voll auswirken, weil die 6 folgenden Kalendermonate ganz oder teilweise vor dem Tod des Versicherten liegen.

Die Feststellung des Rentenbeginns erfolgt auch bei befristeten großen Witwen- und Witwerrenten (§ 46 Abs. 2 SGB VI) zunächst unter Beachtung des § 99 Abs. 2 SGB VI. Dann ist zu prüfen, ob der so ermittelte Leistungsbeginn für die große Witwen- und Witwerrente vor dem 7. Kalendermonat liegt, in dem die Erwerbsminderung des/der Berechtigten eingetreten ist. Ist das der Fall, beginnt die Rente mit dem Ersten des 7. Kalendermonats, anderenfalls mit dem nach § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VI ermittelten Rentenbeginn.

Siehe Beispiel 5

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die große Witwen- und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3 SGB VI), wenn diese nach § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen ist.

Bei befristeten großen Witwen- und Witwerrenten an Geschiedene (§ 243 Abs. 2 bis 4 SGB VI) richtet sich der Rentenbeginn zunächst nach § 268 SGB VI. Dann ist zu prüfen, ob der so ermittelte Leistungsbeginn vor dem 7. Kalendermonat liegt, in dem die Erwerbsminderung des/der Berechtigten eingetreten ist. Ist das der Fall, beginnt die Rente mit dem Ersten des 7. Kalendermonats, anderenfalls mit Ablauf des Antragsmonats (vergleiche § 268 SGB VI).

Beachte:

Kommt es innerhalb der ersten 6 Kalendermonate nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu weiteren Tatbeständen nach § 46 Abs. 2 SGB VI (Vollendung des 47. Lebensjahres, Kindererziehung), so verliert die Rentenbeginnsvorschrift des § 101 Abs. 2 SGB VI gegebenenfalls ihre Bedeutung.

Weiterleistung einer befristeten Rente (Absätze 1 und 2)

Bei der Weiterleistung von befristeten Renten ist zu unterscheiden, ob es sich um dieselbe Leistungsart handelt (vergleiche Abschnitt 4.1) oder ob sich die Leistungsart ändert (vergleiche Abschnitt 4.2).

Weiterleistung einer Rente derselben Leistungsart

Wird festgestellt, dass eine nach § 102 Abs. 2 SGB VI befristete Rente weiterzuleisten ist, sind die Beginnsregelungen der §§ 99, 268 SGB VI nicht erneut anzuwenden. Die Rente ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im unmittelbaren Anschluss (gegebenenfalls unter Beachtung der Verjährung nach § 45 SGB I) an die bisher befristete Rente weiterzuleisten.

Das gilt auch, wenn bei der Weiterleistung der Rente erneut eine Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI vorzunehmen ist; ein wiederholter Ausschluss der Rente für 6 Kalendermonate ist nicht vorzunehmen.

Wird festgestellt, dass die vorliegende Erwerbsminderung über das Ende der befristeten Rente hinaus auf Dauer vorliegt, ist eine unbefristete Rente zu leisten. Zur Beurteilung, ob auch für die Zeit vor Beginn der befristeten Rente (für die ersten 6 Kalendermonate) ein Rentenanspruch besteht, gilt Folgendes:

  • War die ursprüngliche Entscheidung von Anfang an unrichtig (zum Beispiel falsche Prognose hinsichtlich der Behebung der Erwerbsminderung), ist der Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen; die Rente ist für die ersten 6 Kalendermonate unter Beachtung des § 99 Abs. 1 SGB VI und des § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen.
  • War die ursprüngliche Entscheidung zutreffend, sind also die Voraussetzungen für eine unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach dem Beginn der befristeten Rente eingetreten, weil sich zum Beispiel entgegen der begründeten Erwartung das Leiden verschlimmert oder der Heilungsprozess verzögert hat oder ein neues Leiden hinzugekommen ist, ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Die Rente ist daher für die ersten 6 Kalendermonate nicht nachzuzahlen.

Bei ungewisser Sachlage ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Entscheidung zutreffend war.

Im Rahmen der Weiterzahlung verbleibt es bei der für die Rente bislang maßgeblichen Rechtsanwendung (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 5.10).

Änderung der Leistungsart

Siehe nachfolgende Abschnitte 4.2.1 und 4.2.2

Leistung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit/ auf Dauer im Anschluss an Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit

Wird nach Wegfall einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt, dass im Anschluss daran nur noch eine teilweise Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer vorliegt, so ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom Beginn des Monats an zu leisten, der dem Monat folgt, in dem die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung weggefallen ist. § 99 Abs. 1 SGB VI (gegebenenfalls in Verbindung mit § 101 SGB VI) findet keine Anwendung.

Leistung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit/ auf Dauer im Anschluss an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

Liegt im Anschluss an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit volle Erwerbsminderung auf Dauer vor, richtet sich der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 99 Abs. 1 SGB VI.

Wird im Rahmen eines Weitergewährungsantrags einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung festgestellt, dass nunmehr auch volle Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt, so ist der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 101 Abs. 1 SGB VI neu zu bestimmen. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu zahlen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wird. Die Zeitrente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist in diesem Fall bis zum Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente weiterzuleisten, da das Vorliegen von voller Erwerbsminderung das Fortbestehen von teilweiser Erwerbsminderung einschließt. Insoweit findet § 99 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.

Dies gilt auch für den (Wieder-) Beginn einer wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zu leistenden Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, die wegen der Aufnahme einer dem Leistungsvermögen des Berechtigten entsprechenden Teilzeitbeschäftigung weggefallen war, nach Aufgabe dieser Beschäftigung.

Veränderung der Rente nach Versorgungsausgleichsentscheidung (Absatz 3)

§ 101 Abs. 3 SGB VI regelt den Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbescheid aufzuheben ist, wenn sich die Rente nach einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich verändert. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

Der Rentenbescheid ist ohne Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X von dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt an aufzuheben (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Aufzuheben ist der Bescheid, mit dem zuletzt aufgrund einer erstmaligen Berechnung oder einer Änderung der Entgeltpunkte über die Brutto-Rentenhöhe entschieden worden ist.

Neuberechnungsbescheide wegen einer Änderung der Krankenversicherung verändern nicht die Brutto-Rentenhöhe und fallen beispielsweise nicht hierunter. Auch Rentenanpassungsmitteilungen, die einen veränderten Brutto-Betrag bescheiden, sind nicht aufzuheben, da der veränderte Brutto-Betrag in dem Fall auf einer Änderung des aktuellen Rentenwerts beruht und nicht auf einer Veränderung der Entgeltpunkte.

Werden sowohl an die im Versorgungsausgleich begünstigte als auch an die belastete Person Leistungen gezahlt, kann der Versorgungsträger die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG anwenden (§ 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI); siehe Abschnitt 5.3.

Beachte:

Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (EGVA 1/2021, TOP 12; siehe GRA zu § 30 VersAusglG, Abschnitt 2.2).

§ 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.09.2009 findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Erst- oder Abänderungsentscheidung nach dem Beginn einer Rente und nach dem 31.08.2009 wirksam wird.

Hat aber eine aufgrund des Versorgungsausgleichs zu mindernde Rente vor dem 01.09.2009 begonnen und wurde das Versorgungsausgleichsverfahren (Erst- oder Abänderungsverfahren) vor dem 01.09.2009 eingeleitet, ist - sofern an den anderen geschiedenen Ehegatten noch keine Leistungen zu zahlen sind - die Übergangsregelung in § 268a SGB VI zu beachten.

Ist eine Versorgungsausgleichsentscheidung vor dem Rentenbeginn wirksam geworden, sind die Zuschläge oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich in der Rente der leistungsberechtigten Person vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen (§ 99 SGB VI).

Wird jedoch zum Beispiel bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG das Anrecht erst mit Zahlungseingang des vom Familiengericht festgesetzten Betrags erworben (§ 120g SGB VI), richtet sich der Zeitpunkt, von dem an der Zuschlag an Entgeltpunkten aus diesem Anrecht bei der laufend gezahlten Rente zu berücksichtigen ist, nach § 100 Abs. 1 SGB VI (siehe auch GRA zu § 100 SGB VI).

Für die Verzinsung einer Rentennachzahlung aufgrund einer Versorgungsausgleichsentscheidung (Erstentscheidung oder Abänderungsentscheidung) gelten die allgemeinen Grundsätze für die Verzinsung von Geldleistungen ohne Antrag (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 5 ff.).

Berücksichtigung einer Erstentscheidung in der Rente

Nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Das betrifft auch den Ausgleich von Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem ab 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879); siehe AGVR 1/2020, TOP 8.

Von diesem Zeitpunkt an ist der bisherige Rentenbescheid ohne Anhörung (§ 24 SGB X) und ohne Berücksichtigung der Regelung über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) aufzuheben (§ 101 Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz SGB VI). Die Rückforderung überzahlter Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X. Bei Nachzahlungen wegen einer Erhöhung der Rente ist § 45 SGB I zu prüfen, wenn der Bonus aus dem Versorgungsausgleich vom Rentenversicherungsträger erst verspätet berücksichtigt worden ist (RBRTN 2/2013, TOP 13).

Ist ein Versorgungsausgleich am Ersten eines Kalendermonats durchgeführt, so ist die Rente der leistungsberechtigten Person bereits von diesem Zeitpunkt an um Zuschläge und Abschläge zu verändern.

Siehe Beispiel 6

Nach der Legaldefinition in § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148 FamFG).

Für die Beurteilung, ob im Zeitpunkt der Rechtskraft ein Rentenanspruch besteht, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend; der Zeitpunkt der Rentenfeststellung ist nicht von Bedeutung. Ein Rentenanspruch hat bestanden, wenn die Rente der leistungsberechtigten Person spätestens vor dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts begonnen hat. Beginnt die Rente dagegen am Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder später, findet § 101 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung.

Berücksichtigung einer Abänderungsentscheidung in der Rente

Nach § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Ersten des Kalendermonats an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aufgrund einer Abänderungsentscheidung des Versorgungsausgleichs verändert, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag auf Abänderung beim Familiengericht eingegangen ist (§ 226 Abs. 4 FamFG). Die leistungsrechtlichen Auswirkungen kann die Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG oder § 225 FamFG erst entfalten, wenn sie rechtskräftig geworden ist.

Von dem der Antragstellung beim Familiengericht folgenden Monatsersten an ist der Rentenbescheid ohne Anhörung (§ 24 SGB X) und ohne Berücksichtigung der Regelung über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) aufzuheben (§ 101 Abs. 3 S. 2 zweiter Halbs. SGB VI). Die Rückforderung überzahlter Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X. Bei Nachzahlungen wegen einer Erhöhung der Rente ist § 45 SGB I zu prüfen, wenn der Bonus aus dem Versorgungsausgleich vom Rentenversicherungsträger erst verspätet berücksichtigt worden ist (RBRTN 2/2013, TOP 13).

Ist die Abänderung des Versorgungsausgleichs am Ersten eines Kalendermonats beim Familiengericht beantragt worden, so ist die Rente der leistungsberechtigten Person vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an um Zuschläge und Abschläge aufgrund der rechtskräftigen Abänderungsentscheidung des Versorgungsausgleichs zu verändern.

Siehe Beispiel 7

Wird eine Rente sowohl aus der Versicherung der begünstigten als auch der belasteten Person gezahlt, kann zur Vermeidung einer Überzahlung beim Rentenversicherungsträger die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG angewendet werden (siehe Abschnitt 5.3).

Beachte:

Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (EGVA 1/2021, TOP 12; siehe GRA zu § 30 VersAusglG, Abschnitt 2.2).

Beschlüsse über die Abänderung des Versorgungsausgleichs (§§ 51, 52 VersAusglG oder §§ 225, 226 FamFG) werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmten Frist ein (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG).

Zu unterscheiden ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft von dem Zeitpunkt der Wirkung der Abänderungsentscheidung:

  • Eintritt der Rechtskraft: nach Ablauf der Rechtsmittelfrist,
  • Wirkung der Abänderung: Folgemonat der Antragstellung beim Familiengericht (§ 226 Abs. 4 FamFG).

Unberührt vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bleibt § 226 Abs. 4 FamFG, wonach die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurückwirkt. Der Zeitpunkt nach § 45 FamFG spielt für den Zeitpunkt der Erhöhung oder Minderung der Rente nach § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI keine Rolle (im Gegensatz zu § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI bei einer Erstentscheidung).

Anwendung des Schuldnerschutzes (§ 30 VersAusglG)

Nach § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI bleibt § 30 VersAusglG unberührt. Sofern bei Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl an die im Versorgungsausgleich begünstigte als auch an die belastete Person bereits eine Rente gezahlt wird, kann der Rentenversicherungsträger bei der Rente der belasteten Person von der sogenannten Schuldnerschutzregelung (§ 30 VersAusglG) Gebrauch machen.

Beachte:

Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (EGVA 1/2021, TOP 12; siehe GRA zu § 30 VersAusglG, Abschnitt 2.2).

Für die Übergangszeit (§ 30 Abs. 2 VersAusglG) ist der Rentenversicherungsträger dann von der Leistungspflicht gegenüber der Person befreit, deren Leistung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen ist. Die durch den Versorgungsausgleich begünstigte Person muss in der Übergangszeit eine Leistung gegen sich gelten lassen, die der Rentenversicherungsträger an die durch den Versorgungsausgleich belastete Person bereits erbracht hat.

Das gilt neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilten Anrechten (§ 10 VersAusglG) auch für Anrechte, die im Rahmen der externen Teilung von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis ohne Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden (§ 16 VersAusglG); siehe auch AGVA 2/2009, TOP 2.

Sofern bei Durchführung des Versorgungsausgleichs an die im Versorgungsausgleich begünstigte Person bereits eine Rente und an die im Versorgungsausgleich belastete Person eine Versorgung gezahlt wird, kann auch der Versorgungsträger bei der Versorgung der belasteten Person von § 30 VersAusglG Gebrauch machen. Für die Übergangszeit ist der Rentenversicherungsträger der begünstigten Person dann von der Leistungspflicht gegenüber der Person befreit, deren Leistung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen ist. Bei der Anwendung der Schuldnerschutzregelung aufseiten eines Versorgungsträgers und des Rentenversicherungsträgers ergeben sich Auswirkungen auf die Erstattungsforderung (siehe auch GRA zu § 225 SGB VI).

Die Ansprüche der im Versorgungsausgleich begünstigten und der belasteten Person untereinander bleiben durch § 30 VersAusglG unberührt. Die im Versorgungsausgleich begünstigte Person kann nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 816 BGB) von der im Versorgungsausgleich belasteten Person die Herausgabe der ihr nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI materiell-rechtlich zustehenden, von dem Rentenversicherungsträger der belasteten Person aber bereits mit befreiender Wirkung an die belastete Person erbrachten Leistungen verlangen (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).

Bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG findet die Schuldnerschutzregelung zwischen der Rentenversicherung und dem beteiligten Versorgungsträger keine Anwendung (AGVA 2/2009, TOP 2).

Weitere Hinweise ergeben sich aus der GRA zu § 30 VersAusglG.

Minderung der Rente nach abgeänderter Anpassung wegen Unterhalt (Absatz 3a)

§ 101 Abs. 3a SGB VI regelt, von welchem Zeitpunkt an eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts über die Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) in der Rente der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen und der Rentenbescheid aufzuheben ist.

Bei der Anpassung wegen Unterhalt wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte (§ 33 Abs. 1 VersAusglG). Die Kürzung wird in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Der Rentenversicherungsträger zahlt den Anpassungsbetrag, sofern eine Rente der ausgleichspflichtigen Person um den Versorgungsausgleich zu kürzen ist. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten führt zu einer höheren oder geringeren Unterhaltsverpflichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten und kann sich daher auf die Höhe des Anpassungsbetrags auswirken.

Ändert das Familiengericht seine Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt ab und tritt eine Minderung des Anpassungsbetrags ein, ist der verminderte Anpassungsbetrag in der Rente der leistungsberechtigten Person vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat der Antragstellung auf Abänderung beim Familiengericht folgt (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Die leistungsrechtlichen Auswirkungen kann die Abänderungsentscheidung nach § 34 Abs. 1 VersAusglG erst entfalten, wenn sie rechtskräftig geworden ist.

Von dem der Antragstellung beim Familiengericht folgenden Monatsersten an ist der bisherige Rentenbescheid ohne Anhörung (§ 24 SGB X) und ohne Berücksichtigung der Regelung über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) aufzuheben (§ 101 Abs. 3a S. 2 zweiter Halbs. SGB VI). Die Rückforderung überzahlter Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Ist der Antrag auf Abänderung der Anpassung wegen Unterhalt am Ersten eines Kalendermonats beim Familiengericht eingegangen, so ist in der Rente der leistungsberechtigten Person der verminderte Anpassungsbetrag vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 8

Hinweis:

Bei einer Erhöhung des Anpassungsbetrags richtet sich der Beginn der Rentenerhöhung nach § 34 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 48 SGB X. § 101 Abs. 3a SGB VI gilt in diesen Fällen nicht.

Sind im Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung über eine Anpassung wegen Unterhalt bereits Umstände eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar, die zu einer veränderten Höhe des Anpassungsbetrags führen, sind diese nicht einem Abänderungsverfahren über die Anpassung wegen Unterhalt vorzubehalten, sondern bereits im Ausgangsverfahren auszusprechen (vergleiche BGH vom 15.06.2016, AZ: XII ZB 89/16).

Da das Familiengericht insoweit den Anpassungsbetrag in veränderlicher Höhe festsetzen kann, um spätere Abänderungen zu vermeiden, wäre als Folge dessen auch der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person zu den entsprechenden Zeitpunkten aufzuheben. Im Falle einer Befristung der Anpassung für die Zukunft entfällt die Anpassung spätestens zu dem vom Familiengericht vorgegebenen Zeitpunkt.

Minderung der Rente bei Anpassungen zum Versorgungsausgleich (Absatz 3b)

Die Minderung der Rente der leistungsberechtigten Person wird unter den Voraussetzungen der Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich (§§ 33 bis 38 VersAusglG) ausgesetzt. Führen Tatsachen zum Wegfall der Aussetzungsvoraussetzungen, setzt die Minderung der Rente der leistungsberechtigten Person wieder ein.

Wenn die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Unterhalt entfallen, bedarf es - im Gegensatz zur Änderung des Anpassungsbetrags - keiner Entscheidung des Familiengerichts (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Vielmehr entscheidet der Rentenversicherungsträger der leistungsberechtigten Person selbst über die Aufhebung des Rentenbescheids (siehe auch § 34 Abs. 6 S. 1 VersAusglG).

§ 101 Abs. 3b SGB VI regelt den Zeitpunkt der Aufhebung des Rentenbescheids der leistungsberechtigten Person bei

  • Wegfall der Voraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt (siehe Abschnitt 7.1),
  • Wegfall der Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (siehe Abschnitt 7.2),
  • Erlöschen des Bonus aus dem Versorgungsausgleich bei einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (siehe Abschnitt 7.3).

Ende der Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG)

§ 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 SGB VI regelt, ab welchem Zeitpunkt der Bescheid der leistungsberechtigten Person aufzuheben ist, wenn eine Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) nicht mehr möglich ist. Das heißt, die entsprechende Minderung der Rente der leistungsberechtigten Person setzt wieder ein.

Aus § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c SGB VI ergeben sich folgende Zeitpunkte für die Bescheidaufhebung:

a)

Die Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG fällt weg, wenn an die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ebenfalls eine Rente gezahlt wird. Es muss sich hierbei um einen tatsächlich zur Auszahlung kommenden Rentenanspruch handeln (AGVA 3/2009, TOP 2).

Hierbei ist nur ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint. In Anlehnung an den bis zum 31.08.2009 geltenden § 5 VAHRG kommt es für den Wegfall der Anpassung wegen Unterhalt allein darauf an, dass die ausgleichsberechtigte Person das von der ausgleichspflichtigen Person erworbene Anrecht in Anspruch nimmt, dessen Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt worden ist.

Beim Bezug einer entsprechenden Rente durch die ausgleichsberechtigte Person ist der Rentenbescheid der leistungsberechtigten (ausgleichspflichtigen) Person mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente der ausgleichsberechtigten Person an aufzuheben.

Der Leistungsbezug aus einem anderen Regelsicherungssystem (§ 32 VersAusglG) durch die ausgleichsberechtigte Person stellt für sich allein betrachtet keinen Grund zur Aufhebung des Bescheids der ausgleichspflichtigen Person nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI dar (AGVA 3/2009, TOP 2).

b)

Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht (siehe § 33 Abs. 3 VersAusglG).

Wird von der ausgleichspflichtigen Person nach erfolgter Anpassung erstmals eine Leistung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, das aus einem anderen Regelsicherungssystem stammt (zum Beispiel aus einer berufsständischen Versorgung), ist der Rentenbescheid der ausgleichspflichtigen Person mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns dieser Leistung an aufzuheben (AGVA 1/2010, TOP 2 und AGVA 2/2015, TOP 3).

c)

Die Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) entfällt, wenn die leistungsberechtigte Person die Unterhaltszahlungen an die ausgleichsberechtigte Person vollständig eingestellt hat (AGVA 2/2009, TOP 2), zum Beispiel weil ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB

  • nicht mehr besteht wegen geänderter Einkommensverhältnisse oder
  • erloschen ist wegen Wiederverheiratung oder Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 1586 Abs. 1 BGB).
Der Bescheid über die Anpassung wegen Unterhalt ist nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI auch aufzuheben, wenn die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person übereinstimmend erklären, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht und sich keine Hinweise auf einen früheren Zeitpunkt für das Entfallen des Unterhaltsanspruchs ergeben (AGVA 3/2009, TOP 2).
Die Bescheidaufhebung in den Fällen der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlung erfolgt mit Wirkung vom Ablauf des Monats, für den letztmalig Unterhalt gezahlt worden ist (AGVA 1/2010, TOP 2). Das Monatsprinzip ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Unterhalt wird aber für einen vollen Monat geschuldet (§ 1585 Abs. 1 S. 3 BGB), sodass es insoweit zur Anwendung des Monatsprinzips kommt.
Beginnt eine Rentenzahlung an die ausgleichsberechtigte Person (§ 34 Abs. 5 VersAusglG), richtet sich die Aufhebung des Rentenbescheids der leistungsberechtigten Person nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI (siehe Abschnitt 7.1 Buchstabe a).

Liegt einer der vorstehend genannten Einstellungsgründe vor, wird der Bescheid der leistungsberechtigten Person aufgehoben (§ 34 Abs. 5 VersAusglG). Die §§ 24, 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 101 Abs. 3b S. 2 SGB VI). Die Rückforderung von Überzahlungen richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X

Hinweis:

Bei einer teilweisen Einstellung der Unterhaltszahlung kann der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid nicht aufheben. Eine Bescheidaufhebung käme hier nur nach einer Abänderungsentscheidung des Familiengerichts über die Anpassung wegen Unterhalt in Betracht (§ 101 Abs. 3a SGB VI).

Solange der verbleibende Unterhaltsbetrag nach einer teilweisen Einstellung der Unterhaltszahlung weiterhin noch oberhalb des Anpassungsbetrages (bei mehreren Versorgungsträgern: oberhalb der Anpassungsbeträge) liegt, ist ein Verfahren nach § 34 VersAusglG nicht einzuleiten (AGVA 2/2009, TOP 2).

Ende der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (§ 35 VersAusglG)

Wird eine Versichertenrente aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert, gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich aus einem Regelsicherungssystem erworbenen Anrecht noch keine Versorgung bezogen, wird die Minderung nach § 35 VersAusglG ausgesetzt. Die Aussetzung endet, sobald die leistungsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich in einem Regelsicherungssystem erworbenen Anrecht eine Leistung beziehen kann (§ 36 Abs. 4 VersAusglG).

Der Rentenbescheid wird mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Leistung bei dem anderen Versorgungsträger aufgehoben. Die §§ 24, 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 101 Abs. 3b S. 2 SGB VI). Die Rückforderung von Überzahlungen richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Beachte:

Das Versorgungssystem, aus dem die ausgleichspflichtige Person das Anrecht erworben hat, muss einem Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG angehören (AGVA 3/2009, TOP 2 und AGVA 2/2015, TOP 3).

Ein Leistungsbezug durch die ausgleichsberechtigte Person stellt keinen Grund zur Aufhebung des Bescheids der ausgleichspflichtigen Person nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI dar.

Erlöschen erworbener Anrechte bei der Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 Abs. 3 VersAusglG)

Nach § 37 Abs. 3 VersAusglG erlöschen bei der ausgleichspflichtigen Person die im Versorgungsausgleich von der ausgleichsberechtigten Person erworbenen Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG), sobald eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person wirksam wird (AGVA 2/2009, TOP 2 und AGVA 2/2015, TOP 3). Dadurch wird sichergestellt, dass die ausgleichspflichtige Person nach der Anwendung der Anpassungsregelung nicht bessergestellt ist, als wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre.

Anrechte können nur erlöschen, wenn eine Versorgungsausgleichsentscheidung auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts mit einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich vorliegt.

Eine Anpassung wegen Tod (§ 37 VersAusglG) wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (siehe § 38 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG).

Die Aufhebung des Rentenbescheids der ausgleichspflichtigen Person richtet sich in diesen Fällen nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 3 SGB VI. Das heißt, die Bescheidaufhebung erfolgt mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Anpassung (bei einem anderen Versorgungsträger im Sinne des § 32 VersAusglG) berücksichtigt wird. Die §§ 24, 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 101 Abs. 3b S. 2 SGB VI). Die Rückforderung von Überzahlungen richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Beachte:

Der Zeitpunkt der „Wirksamkeit“ der Anpassungsentscheidung ist von dem Zeitpunkt zu unterscheiden, zu dem die Anpassungsentscheidung „Wirkung“ entfaltet. Wirksam/rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn der entsprechende Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bindend geworden ist. Die Wirkung erstreckt sich zeitlich in die Vergangenheit auf den Folgemonat der Antragstellung zurück.

Betroffen hiervon können auch Personen sein, die in der gesetzlichen Rentenversicherung keine ‘eigenen’ Anrechte besitzen, sondern nur aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte von dem anderen Ehegatten erworben haben, soweit diese aus Regelsicherungssystemen stammen. Wird eine Anpassung (bei einem anderen Regelsicherungssystem) wirksam, so erlöschen die Anrechte der Person aus Regelsicherungssystemen, zugunsten der die Anpassung durchgeführt worden ist. Der Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirkt.

Hinweis:

Erhöht sich die Rente der leistungsberechtigten Person durch die Anpassung wegen Tod, richtet sich die Bescheidaufhebung nach § 38 Abs. 3 VersAusglG und § 34 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 48 SGB X.

Wird eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person bereits vor dem Rentenbeginn für die ausgleichspflichtige Person wirksam (zum Beispiel, weil bei einem anderen Versorgungsträger im Sinne des § 32 VersAusglG Leistungen bezogen werden oder weil eine Beitragsrückzahlung (§ 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) erfolgt), dann wirkt sich dies bereits ab dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Es handelt sich dann nicht um einen Fall im Sinne des § 101 Abs. 3b SGB VI.

Zeitpunkt der Erhöhung oder Minderung der Rente nach durchgeführtem Rentensplitting (Absatz 4)

Nach § 76c Abs. 1 SGB VI wird ein durchgeführtes Rentensplitting bei Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Zuschläge oder Abschläge sind nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Ermittlung der für die Rentenformel des § 64 SGB VI zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte einzubeziehen. Dementsprechend führt ein durchgeführtes Rentensplitting zur Erhöhung oder Minderung der Rente des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen.

Wurde das Rentensplitting vor Rentenbeginn durchgeführt, sind Zuschläge beziehungsweise Abschläge an Entgeltpunkten vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen. Bei einer Rente, bei der das Rentensplitting erst nach Rentenbeginn durchgeführt ist, ist für die Prüfung, von welchem Zeitpunkt an die Rente erhöht oder vermindert und der Rentenbescheid aufgehoben werden kann, zu unterscheiden, ob das Rentensplitting vor oder ab dem 02.12.2007 durchgeführt ist.

Wann ist ein Rentensplitting durchgeführt?

Ein Rentensplitting ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting in den Fällen von § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und im Fall von § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI für den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner unanfechtbar geworden ist (vergleiche § 120a Abs. 9 SGB VI; siehe auch GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 11); siehe auch AGFAVR 1/2007, TOP 2. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, in denen jeder der Ehegatten oder Lebenspartner einen Splittingbescheid erhalten hat, tritt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Rentensplitting mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des zuletzt bekannt gegebenen Bescheids ein, wenn gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt wurde und auch der andere Splittingbescheid schon vorher bestandskräftig war.

Bei dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der das Rentensplitting allein herbeigeführt hat (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI), tritt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Rentensplitting ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist für seinen Splittingbescheid abgelaufen ist, ohne dass er ein Rechtsmittel eingelegt hat. Bei einem Rechtsmittelverzicht kann die Unanfechtbarkeit auch früher eintreten.

Rentensplitting ab 02.12.2007 durchgeführt

Ist das Rentensplitting nach dem 01.12.2007 durchgeführt (siehe Abschnitt 8.1), so ergibt sich der Zeitpunkt der Erhöhung oder Minderung der Rente ab 01.01.2008 aus dem durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu eingeführten § 101 Abs. 4 SGB VI. Danach wird die Rente aufgrund eines nach Rentenbeginn durchgeführten Rentensplittings von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist (Beginn der Neuberechnung). Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an muss der Rentenversicherungsträger den bisherigen Rentenbescheid aufheben und an den durch das Rentensplitting Begünstigten eine Nachzahlung leisten; von dem durch das Rentensplitting Belasteten sind zu viel gezahlte Rentenbeträge zurückzufordern; der § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter) und der § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) finden keine Anwendung (§ 101 Abs. 4 S. 2 SGB VI). Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Siehe Beispiel 9

Rentensplitting vor dem 02.12.2007 durchgeführt

Die ab 01.01.2008 geltende Vorschrift des § 101 Abs. 4 SGB VI findet keine Anwendung, soweit ein Rentensplitting vor dem 02.12.2007 durchgeführt wurde (siehe Abschnitt 8.1). In diesen Fällen richtet sich der Beginn der Erhöhung oder Minderung von Renten, bei denen das Rentensplitting nach Rentenbeginn durchgeführt ist, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X (Beginn der Neuberechnung). Ist eine Rente aufgrund des Rentensplittings zu erhöhen, wird die Erhöhung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Ist dagegen eine Rente aufgrund des Rentensplittings zu mindern, richten sich der Beginn der Minderung und die Aufhebung des bisherigen Rentenbescheids nach den §§ 24, 48 SGB X (siehe GRA zu § 48 SGB X).

Keine Besonderheiten beim Abänderungsverfahren nach § 120c SGB VI

Die vorstehenden Ausführungen (Abschnitt 8 bis 8.3) gelten entsprechend, wenn eine Abänderungsentscheidung zum Rentensplitting nach § 120c SGB VI ergangen ist. Anders als Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich nach den §§ 51, 52 VersAusglG beziehungsweise den §§ 225, 226 FamFG wirken Entscheidungen über die Abänderung des Rentensplittings nach § 120c SGB VI erst von dem Zeitpunkt an, zu dem das Abänderungsverfahren zum Rentensplitting durchgeführt ist. Nach § 120c Abs. 7 SGB VI ist die Abänderung durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehe- beziehungsweise Lebenspartner und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist (siehe GRA zu § 120c SGB VI). Der Kalendermonat, zu dessen Beginn diese Voraussetzung vorliegt, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Neuberechnung der Rente aufgrund der Abänderungsentscheidung.

Eine mit § 30 VersAusglG vergleichbare Schuldnerschutzregelung gibt es für das Rentensplitting nicht.

Besitzschutz für Waisen nach durchgeführtem Rentensplitting (Absatz 5)

Mit Wirkung ab 01.01.2008 wurde der § 101 SGB VI unter anderem um einen Absatz 5 ergänzt, der nach Durchführung eines Rentensplittings ein „Rentnerprivileg“ für Waisenrenten vorsieht, das mit dem noch übergangsweise geltenden Rentnerprivileg aus dem Versorgungsausgleich vergleichbar ist (siehe GRA zu § 268a SGB VI). Für andere Rentenarten, die durch ein Rentensplitting belastet sind, ist ein Rentnerprivileg nicht vorgesehen.

Die Besitzschutzregelung des § 101 Abs. 5 SGB VI kann nur zur Anwendung kommen, wenn ein Rentensplitting ab dem 02.12.2007 durchgeführt ist (siehe Abschnitt 8.1). Für ein bis zum 01.12.2007 durchgeführtes Rentensplitting gibt es keine vergleichbare Besitzschutzregelung (Beginn der Minderung der Waisenrente aufgrund des Rentensplittings vor dem 01.01.2008, siehe Abschnitt 8.3).

Besitzschutz nach einer Erstentscheidung über das Rentensplitting bei der nicht begünstigten Waise

Die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 101 Abs. 5 SGB VI aufseiten der durch das Rentensplitting nicht begünstigten Waise ist nur möglich, wenn die in den Abschnitt 9.1.1 bis Abschnitt 9.1.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Durchführung des Rentensplittings nach dem Beginn der Waisenrente

Eine Kürzung der Waisenrente aufgrund des Rentensplittings ist nicht vorzunehmen, wenn das Rentensplitting nach dem Tag des Beginns der Waisenrente durchgeführt ist (siehe Abschnitt 8.1) und an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, noch keine Rente gezahlt wird; vielmehr ist der bisherige Zahlbetrag weiter zu leisten (dynamischer Besitzschutz). Dieser - zeitlich beschränkte - Besitzschutz ergibt sich aus § 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI.

Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen vor, bleibt der Besitzschutz auch dann erhalten, wenn sich die Waisenrente nach dem Beginn in ihrer Höhe verändert (zum Beispiel aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach § 93 SGB VI). Der Besitzschutz nach § 101 Abs. 5 SGB VI geht so lange nicht verloren, wie der Anspruch auf Waisenrente, die vor Durchführung des Rentensplittings beginnt, wenigstens dem Grunde nach weiter besteht und aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, weiterhin keine Rente gezahlt wird.

Unerheblich für den Besitzschutz ist, wann der Waise die Rente bewilligt wurde. Unter den Besitzschutz nach § 101 Abs. 5 Sätze 1 und 3 SGB VI fällt damit auch die erst nach durchgeführtem Rentensplitting bewilligte Waisenrente, wenn die Rente vor diesem Zeitpunkt beginnt (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Beginnt die Waisenrente der durch das Rentensplitting nicht begünstigten Waise erst an dem Tag, an dem das Rentensplitting durchgeführt ist oder später, ist die Rente aufgrund des Rentensplittings bereits ab Rentenbeginn zu kürzen.

Beachte:

Überlebender Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne der Vorschrift ist immer der durch das Rentensplitting Begünstigte, der nicht unbedingt Elternteil der Waise sein muss (siehe auch Abschnitt 9.1.3).

Siehe Beispiel 10

Durch das Rentensplitting nicht begünstigte Waise

Durch das Rentensplitting nicht begünstigt ist eine Waise, deren laufend gezahlte Waisenrente sich nach Durchführung eines Rentensplittings in ihrem Zahlbetrag vermindern würde. Das ist immer der Fall, wenn aufgrund des Rentensplittings beim verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner ausschließlich Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind. Sind beim verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner aufgrund des Einzelsplittings (vergleiche GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 9.3) sowohl Abschläge als auch Zuschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen, ist die Waise dann nicht begünstigt, wenn die gezahlte Waisenrente nach Durchführung des Rentensplittings insgesamt niedriger wäre. Für diese Feststellung ist gegebenenfalls eine Probeberechnung erforderlich.

Keine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners

Neben der Grundvoraussetzung, dass das Rentensplitting nach dem Tag des Beginns der Waisenrente durchgeführt ist (siehe Abschnitt 9.1.1), verlangt das Gesetz für einen Besitzschutz noch folgende weitere Voraussetzung: Nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI darf aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, keine Rente (auch keine Hinterbliebenenrente) gezahlt werden.

Bei der bis zum 16.11.2016 im Gesetzestext verwendeten Formulierung des „überlebenden Elternteils“ handelte es sich um ein redaktionelles Versehen. Gemeint war der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, der durch das Rentensplitting begünstigt ist (siehe auch Historie). Entscheidend ist also für den Besitzschutz, dass aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten keine Rente gezahlt wird. Unerheblich ist, ob es sich bei dem durch das Rentensplitting Begünstigten um den überlebenden Elternteil der Waise handelt oder nicht. Im Folgenden wird daher nur von dem durch das Rentensplitting Begünstigten gesprochen.

Für die Voraussetzung „keine Rente aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten“ kommt es ausschließlich darauf an, dass sich kein Zahlbetrag der Rente ergibt. Wird die Rente aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten beispielsweise aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 90 ff. SGB VI) nicht gezahlt, steht der lediglich dem Grunde nach bestehende Rentenanspruch dem Besitzschutz nach § 101 Abs. 5 SGB VI nicht entgegen.

In den Fällen der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI, in denen zunächst Übergangsgeld gezahlt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum für den durch das Rentensplitting Begünstigten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt worden ist, endet der Besitzschutz des § 101 Abs. 5 SGB VI mit dem Beginn seiner Rente, da diese Rente aufgrund des Rentensplittings erhöht wurde. Das gilt selbst dann, wenn das Übergangsgeld die Rente des durch das Rentensplitting Begünstigten übersteigt und nach § 116 Abs. 3 SGB VI der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden kann. Denn der festgestellte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des durch das Rentensplitting Begünstigten steht im Vordergrund.

Wurde bereits einmal eine Rente aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten um Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten verändert, die zu einer Erhöhung dieser Rente führten, liegen die Voraussetzungen für den Besitzschutz nicht vor. Auf die Dauer beziehungsweise Höhe einer solchen Rentenzahlung kommt es nicht an. Damit ist auch nach einer kurzfristigen Rentenzahlung unter Berücksichtigung des durchgeführten Rentensplittings die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 101 Abs. 5 SGB VI auf Dauer ausgeschlossen. Ebenfalls liegt kein Besitzschutz nach § 101 Abs. 5 SGB VI vor, wenn der Rentenanspruch aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten bereits feststeht und lediglich die Rente nicht berechnet werden kann, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Ist aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten eine Rente beantragt worden, steht aber noch nicht fest, ob überhaupt ein Anspruch auf Rente besteht, so ist in diesem Stadium des Verfahrens der Besitzschutz nach § 101 Abs. 5 SGB VI zunächst zu berücksichtigen, wenn die in den Abschnitt 9.1.1 bis Abschnitt 9.1.3 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Entscheidung über den Rentenanspruch aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten ist die Frage des Besitzschutzes erneut zu überprüfen.

Besitzschutz nach einer Abänderungsentscheidung zum Rentensplitting bei der nicht begünstigten Waise

Nach § 101 Abs. 5 S. 3 SGB VI ist die Besitzschutzregelung des § 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI auch bei einer Abänderung des Rentensplittings anzuwenden. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich die Erstentscheidung über das Rentensplitting bereits rentenmindernd auf die Waisenrente ausgewirkt hat oder nicht.

Hat sich die Erstentscheidung, durch die die Waise nicht begünstigt wurde (siehe Abschnitt 9.1.2), wegen der Anwendung des Besitzschutzes nach § 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI bisher überhaupt nicht rentenmindernd ausgewirkt und würde sich nach der Abänderungsentscheidung eine höhere oder gleich hohe Rentenminderung der Waisenrente ergeben, verbleibt es bei dem Besitzschutz. Die Waisenrente ist aufgrund der Abänderungsentscheidung erst dann um Abschläge und gegebenenfalls Zuschläge zu verändern, wenn aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten (siehe Abschnitt 9.1.3) eine Rente zu zahlen ist.

Wird an die durch das Rentensplitting nicht begünstigte Waise bereits eine geminderte Rente gezahlt, gilt nach Durchführung der Abänderung Folgendes:

Würde sich der Zahlbetrag der Waisenrente durch die Abänderungsentscheidung erhöhen (dies kann gegebenenfalls im Wege einer Probeberechnung festgestellt werden), ist die Waisenrente aufgrund der Abänderungsentscheidung über das Rentensplitting neu zu berechnen. Der Zeitpunkt der Neuberechnung ergibt sich aus Abschnitt 8.4.

Würde sich der Zahlbetrag der Waisenrente durch die Abänderungsentscheidung dagegen vermindern, ist keine Neuberechnung durchzuführen; vielmehr verbleibt es bei der bisherigen Minderung der Waisenrente aufgrund der Erstentscheidung über das Rentensplitting, bis aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten eine Rente zu zahlen ist (siehe Abschnitt 9.3).

Wegfall des Besitzschutzes

Der Besitzschutz nach § 101 Abs. 5 S. 1 und 3 SGB VI für eine Waisenrente aus der Versicherung des durch das Rentensplitting nicht begünstigten Ehegatten oder Lebenspartners (siehe Abschnitt 9.1.1) fällt nach diesen Regelungen weg, wenn aus der Versicherung des durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten oder Lebenspartners (siehe Abschnitt 9.1.3) ebenfalls eine Rente (einschließlich Hinterbliebenenrente) gezahlt wird. Hierbei führt auch ein kurzfristiger Rentenbezug zum Wegfall des Besitzschutzes.

Von welchem Zeitpunkt an bei Wegfall des Besitzschutzes nach § 101 Abs. 5 S. 1 und 3 SGB VI der Rentenbescheid aufgehoben und damit die Rente entsprechend gekürzt werden kann, ergibt sich aus § 101 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger hat danach die Möglichkeit, den Rentenbescheid der durch das Rentensplitting nicht begünstigten Waise mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aus der Versicherung des durch das Rentensplitting Begünstigten an aufzuheben und damit die Waisenrente ab diesem Zeitpunkt entsprechend zu mindern sowie die zu viel gezahlten Rentenbeträge ohne weiteres zurückzufordern; der § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter) und der § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) finden dabei keine Anwendung. Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X. Durch diese Regelung können finanzielle Belastungen der Rentenversicherungsträger in Form von Doppelzahlungen, die möglicherweise durch die Anwendung der §§ 24, 48 SGB X entstehen würden, von vornherein vermieden werden.

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sollte die Waise auch bei Nichtanwendung der §§ 24, 48 SGB X noch vor der Neuberechnung aufgrund der Rentensplittings darüber informiert werden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe sich die Rente voraussichtlich verändern wird. Diese Information ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Waise von dem Verfahren über das Rentensplitting nichts weiß, zum Beispiel weil sie bereits volljährig ist oder nicht von dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner vertreten wird (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Beispiel 1: Feststellung des Rentenbeginns unter Beachtung der Dreimonatsfrist

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Eintritt der vollen Erwerbsminderung am20.05.2015

Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Rente ist nach § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen.

Lösung:
Beginn der Rente bei einer Antragstellung
01.12.2015
  • in den Monaten 09/2015 bis 12/2015:
01.12.2015
  • ab 01/2016:
01.01.2016 (oder späterer Monat)

Beispiel 2: Feststellung des Rentenbeginns bei teilweiser/voller Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab

(Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Leistungsminderung behoben werden kann.)

14.04.2015
Antrag auf Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung am20.10.2015
Aufgabe der nichtleistungsgerechten Beschäftigung am15.12.2015
Lösung:
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
  • Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung am
14.04.2015
01.11.2015
Rente wegen voller Erwerbsminderung:
  • Eintritt der vollen Erwerbsminderung am (mit Aufgabe der nichtleistungsgerechten Beschäftigung)
15.12.2015
01.07.2016

Beispiel 3: Befristung des Rentenanspruchs auf höchstens 3 Jahre

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Rentenantrag vom 16.12.2016
Eintritt der befristeten vollen Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen 15.11.2016
Zugang der Mitteilung über die verwaltungsinterne festgestellte Erwerbsminderung bei der Agentur für Arbeit22.03.2017
Laut Mitteilung der Agentur für Arbeit wurde die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufgehoben ab23.03.2017
Vorgezogener Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1a SGB VI23.03.2017
Lösung:
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann bei einem Rentenbeginn am 23.03.2017 höchstens bis 29.02.2020 befristet werden. Der Zeitraum vom 23.03.2017 bis 29.02.2020 umfasst dann 35 Monate und 9 Tage.

Beispiel 4: Feststellung der Erwerbsminderung nach Ende des Arbeitslosen- oder Kranken- beziehungsweise Krankentagegeldes

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Volle Erwerbsminderung auf Zeit aus medizinischen Gründen liegt vor seit15.10.2017
Rentenantrag vom 15.01.2018
Krankengeldanspruch endet nach § 48 SGB V am17.03.2018
a)Feststellung verminderte Erwerbsfähigkeit am17.02.2018
b)Feststellung verminderte Erwerbsfähigkeit am18.04.2018
Lösung:
a) § 101 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB VI ist anzuwenden. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt am 18.03.2018.
b)§ 101 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB VI findet keine Anwendung, da der Krankengeldanspruch bereits vor Feststellung der Erwerbsminderung geendet hat. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt damit nach § 101 Abs. 1 SGB VI am 01.05.2018.

Beispiel 5: Feststellung des Rentenbeginns bei großen Witwen- und Witwerrenten

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Eintritt der teilweisen/vollen Erwerbsminderung bei der Witwe am (vor der maßgebenden Altersgrenze für die große Witwenrente, keine Kinder)04.11.2013
Tod des Versicherten am14.04.2014

Der Versicherte hat keine Rente bezogen.

Die große Witwenrente ist nach § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen.

a)Antragstellung am12.05.2014
b)Antragstellung am14.04.2015
c)Antragstellung am14.07.2015
Lösung:
Beginn der großen Witwenrente bei
a)am 01.06.2014 (mit Beginn des 7. Kalendermonats seit Eintritt der Erwerbsminderung)
b)am 01.06.2014 (mit Beginn des 7. Kalendermonats seit Eintritt der Erwerbsminderung; ein Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI erfolgt nicht, weil der Leistungsbeginn innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung liegt)
c)am 01.07.2014 (rückwirkende Leistung für längstens 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung)
Zusätzlich besteht in den Fällen a) und b) Anspruch auf die kleine Witwenrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI.

Beispiel 6: Erhöhung oder Minderung der Rente nach Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Rentenbeginn am01.03.2015
Die Versorgungsausgleichsentscheidung wird wirksam ama)25.08.2015
b)01.09.2015
Die Mitteilung des Familiengerichts über den Eintritt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung geht beim Rentenversicherungsträger ein am20.10.2015
Der andere geschiedene Ehegatte bezieht noch keine Rente.
Frage:
Mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an ist der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person aufzuheben?
Lösung:
Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung voma)01.09.2015
b)01.09.2015

an aufzuheben und die Rente unter Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten neu zu berechnen.

Beachte:

Bei Anrechten aus externer Teilung, die in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und bei denen die gesetzliche Rentenversicherung kraft Gesetzes Zielversorgungsträger ("Auffangversorgungsträger") ist (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG), werden Anrechte erst mit dem Zahlungseingang erworben (§ 120g SGB VI).

Beispiel 7: Erhöhung oder Minderung der Rente nach Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Rentenbeginn am 01.04.2015
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wird beim Familiengericht gestellt ama)19.05.2015
b)01.06.2015
Die Versorgungsausgleichsentscheidung wird wirksam ama)25.08.2015
b)01.09.2015
Die Mitteilung des Familiengerichts über den Eintritt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung geht beim Rentenversicherungsträger ein am16.10.2015
Der andere geschiedene Ehegatte bezieht noch keine Rente.
Frage:
Mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an ist der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person aufzuheben?
Lösung:
Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung voma)01.06.2015
b)01.07.2015
an aufzuheben und die Rente unter Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten neu zu berechnen. Maßgebend für die Bescheidaufhebung und Neuberechnung der Rente ist der Erste des Monats, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.

Beispiel 8: Bescheidaufhebung und Neuberechnung der Rente bei Minderung einer Anpassung wegen Unterhalt

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Rentenbeginn am 01.02.2015
In der aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Rente ist bereits ein Anpassungsbetrag wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) enthalten, das heißt, die Kürzung wurde teilweise ausgesetzt.
Durch verschiedene Umstände haben sich die Einkünfte der ausgleichspflichtigen Person vermindert, sodass diese eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung und der Anpassung beim Familiengericht beantragt am25.05.2015
Das Familiengericht entscheidet, dass die ausgleichspflichtige Person weniger Unterhalt an die ausgleichsberechtigte Person, die noch keine Rente bezieht, zu leisten hat. Auch der Anpassungsbetrag wegen Unterhalt wird dadurch geringer. Die familiengerichtliche Entscheidung wird wirksam am14.07.2015
Die Mitteilung des Familiengerichts über den Eintritt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung geht beim Rentenversicherungsträger ein am08.09.2015
Frage:
Mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an ist der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person aufzuheben?
Lösung:
Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung vom01.06.2015
an aufzuheben und die Rente unter Berücksichtigung des neuen (geringeren) Anpassungsbetrags neu zu berechnen. Maßgebend für die Bescheidaufhebung und Neuberechnung der Rente ist der Erste des Monats, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.

Beispiel 9: Beginn der Erhöhung beziehungsweise Minderung der Rente aufgrund des Rentensplittings; bei Durchführung des Rentensplittings wird bereits Rente bezogen

(Beispiel zu Abschnitt 8.2)
Splittingzeit vom 01.01.2002 bis 31.01.2015
Die Ehegatten beziehen seit 01.01.2015 (Ehemann) beziehungsweise 01.02.2015 (Ehefrau) Altersvollrente. Nach den Splittingbescheiden ist der Ehemann durch das Rentensplitting (Erst- oder Abänderungsentscheidung) belastet und die Ehefrau begünstigt.
Ablauf der Widerspruchsfrist des Splittingbescheides für den Ehemann 16.03.2015
Ablauf der Widerspruchsfrist des Splittingbescheides für die Ehefrau07.04.2015
Rentensplitting ist durchgeführt (§ 120a Abs. 9 SGB VI) am 08.04.2015
Frage:
Mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an ist der Rentenbescheid aufzuheben?
Lösung:
Die Altersvollrenten beider Ehegatten sind ab 01.05.2015 in neuer Höhe zu leisten.

Beispiel 10: Durchgeführtes Rentensplitting nach Rentenbeginn der Waisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.1)
Rentensplitting durchgeführt (vergleiche Abschnitt 8.1) ama)02.02.2015
b)01.02.2015
Beginn der Waisenrente (Bewilligungsbescheid vom 14.03.2015) jeweils am01.02.2015
Eine Probeberechnung unter Berücksichtigung des Rentensplittings, durch das die Waise sowohl Zuschläge erhalten als auch Abschläge aus einem Einzelsplitting hinzunehmen hat, ergibt, dass die Waise hierdurch nicht begünstigt wird, weil sich eine Verminderung des Zahlbetrags der Waisenrente ergeben würde.
Aus der Versicherung des durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten oder Lebenspartners wird keine Rente gezahlt.
Frage:
Findet das Rentnerprivileg für Waisenrenten Anwendung?
Lösung:
a) Ja, gemäß § 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Waisenrente nicht aufgrund des Rentensplittings zu mindern, weil das Rentensplitting erst nach dem Tag des Rentenbeginns durchgeführt ist und aus der Versicherung des durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten oder Lebenspartners keine Rente gezahlt wird. Unerheblich ist, dass die Rente erst nach Durchführung des Rentensplittings bewilligt wurde.
b)Nein, die Waisenrente ist ab Rentenbeginn aufgrund des Rentensplittings zu mindern, weil das Rentensplitting nicht „nach Beginn der Rente“ durchgeführt ist (kein Fall des Besitzschutzes nach § 101 Abs. 5 SGB VI).
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexiG) vom 08.12.2016 (BGBl. I. S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Mit Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (FlexiG) wurde Absatz 1a neu eingefügt. Abweichend von Absatz 1 können Renten wegen voller Erwerbsminderung, die allein aus medizinischen Gründen befristet werden, bereits vor Ablauf des siebten Kalendermonats beginnen, wenn

  • durch die Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt oder
  • nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld oder Krankentagegeld endet, weil die Höchstbezugsdauer erreicht ist.

Mit dieser Regelung soll eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen werden, in der eine Nahtlosigkeit der Sozialleistungen in atypischen Fällen nicht gegeben ist.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 4 des 6. SGB IV-ÄndG wurden in § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI die Wörter „teilweisen oder“ gestrichen, weil der Rentenversicherungsträger bei einer teilweisen Einstellung der Unterhaltszahlung durch den ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten oder Lebenspartner den Rentenbescheid mit der Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) nicht durch eine eigene Entscheidung aufheben darf. Hierzu bedarf es einer neuen familiengerichtlichen Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt (siehe auch § 34 Abs. 6 VersAusglG).

In § 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI wurde das Wort „Elternteils“ durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspartners“ ersetzt und insoweit klargestellt, dass es für das Ende des sogenannten Rentnerprivilegs bei Waisenrenten nach einem Rentensplitting auf den Rentenbezug durch den begünstigten Ehegatten oder Lebenspartner ankommt, der nicht unbedingt auch Elternteil der Waise sein muss.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde § 101 Abs. 3 SGB VI neu gefasst und die Absätze 3a und 3b eingefügt.

Die Änderung der Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Reform des Versorgungsausgleichs. In § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI war bis zum 31.08.2009 das sogenannte Rentnerprivileg enthalten. Die Begünstigung von Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente bezogen und bei denen bis zum Beginn der Rente der ausgleichsberechtigten Person (übergangsweise) keine Kürzung der eigenen Rente erfolgte, wurde aufgehoben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes findet das Rentnerprivileg unter den Voraussetzungen des § 268a SGB VI weiter Anwendung. Nach dem Wegfall des Rentnerprivilegs schützen § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI die Rentenversicherungsträger vor Überzahlungen, wenn zulasten des Rentenbeziehers ein Versorgungsausgleich oder eine Abänderung des Versorgungsausgleichs durchgeführt wurde. Die Regelungen sind dem § 101 Abs. 4 SGB VI nachgebildet, der für das Rentensplitting gilt.

Die bis zum 31.08.2009 in § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI enthaltene Regelung zum Schutz der Solidargemeinschaft vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ungekürzter Leistungen trotz Wegfalls eines Anpassungsgrundes wurde sinngemäß in § 101 Abs. 3a und 3b SGB VI aufgenommen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 wurden die Absätze 4 und 5 angefügt. Es handelt sich hierbei um Folgeänderungen zur gesetzlichen Normierung der Verfahrensvorschriften zum Rentensplitting.

Nach den bis zum 31.12.2007 geltenden Regelungen ist der Zeitpunkt des Beginns der Erhöhung oder Minderung von laufenden Renten nach durchgeführtem Rentensplitting aus der Vorschrift des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI hergeleitet worden und war mit der zwingenden Anwendung der §§ 24 und 48 SGB X verbunden. Mit dem angefügten Absatz 4 der Vorschrift wurde der Beginn der Erhöhung oder Minderung der Rente aufgrund des Rentensplittings nunmehr gesetzlich verankert; darüber hinaus wurden dort die Bescheidaufhebung ab diesem Zeitpunkt sowie die Nichtanwendung der §§ 24, 48 SGB X festgeschrieben. Hierdurch erhalten die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, die Rentenbescheide auch rückwirkend von dem Kalendermonat an aufzuheben, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Ist nach Beginn der Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt worden, räumt Absatz 5 ein mit dem Versorgungsausgleichsrecht (§ 101 Abs. 3 SGB VI) vergleichbares „Rentnerprivileg“ für die durch das Rentensplitting nicht begünstigte Waise ein, solange es aus der Versicherung des überlebenden Elternteils, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, nicht zu einer Rentenzahlung kommt. Tritt aber dieser Fall ein, kann die Waisenrente rückwirkend ab dem Beginn der hinzutretenden Rente gekürzt, das heißt der Waisenrentenbescheid aufgehoben werden, ohne dass die §§ 24, 48 SGB X anzuwenden sind.

Die Absätze 4 und 5 des § 101 SGB VI gelten entsprechend bei einer Abänderung des Rentensplittings nach § 120c SGB VI.

Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 30.03.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228, 15/4751

Durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) wurde dem Absatz 3 ein Satz 4 angefügt. Danach ist ausdrücklich festgelegt, dass der Rentenbescheid des Leistungsberechtigten, der nach § 5 VAHRG oder nach § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI eine nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente beziehungsweise eine besitzgeschützte Rente erhält, bei rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Bewilligung einer Rente aus der Versicherung des früheren Ehegatten oder Lebenspartners ab deren Beginn aufgehoben werden kann; die §§ 24 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden. Nach dem bisherigen Recht konnte in diesen Fällen der Rentenbescheid erst aufgehoben und damit die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs erst berücksichtigt werden, wenn „Bösgläubigkeit“ im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vorlag. Die Neuregelung bewirkt, dass Doppelzahlungen zulasten der Rentenversicherungsträger vermieden werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 erfolgte in Absatz 1 und 2 eine Modifizierung der Rentenbeginnsvorschrift bei befristeten Versicherten-/Hinterbliebenenrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dahin gehend, dass im Gegensatz zum früheren Recht der §§ 53 Abs. 1 AVG, 1276 Abs. 1 RVO der frühestmögliche Rentenbeginn nicht mehr der Beginn der 27. Woche, sondern der Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung ist.

Die Regelung des Absatzes 3 entspricht im Prinzip dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht. Anders als im früheren Recht wirkt sich ein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich jedoch nicht auf die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Ausgleichspflichtigen aus, die erst nach Eintritt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung beginnt, wenn sich diese Rente unmittelbar an eine nach § 101 Abs. 3 SGB VI ungeminderte Versichertenrente anschließt und aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten keine Rente gezahlt wird.

Außerdem sieht Absatz 3 ausdrücklich auch einen Besitzschutz bei Abänderungsentscheidungen nach § 10a VAHRG vor, durch die sich der Zuschlag an Entgeltpunkten beim Ausgleichsberechtigten verringert hat. Das gilt aber nur, wenn die Wirksamkeit dieser Entscheidung nach dem Beginn der Rente des Ausgleichsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen eingetreten ist und der Ausgleichspflichtige oder seine Hinterbliebenen noch nicht die von der Abänderung betroffene Rente oder Versorgung beziehen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 101 SGB VI