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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI: Anrechnungszeiten - Arbeitslosigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2023

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf das zum 01.01.2023 in Kraft tretende Bürgergeld-Gesetz überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand10.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI regelt, dass Anrechnungszeiten die Zeiten sind, in denen Versicherte

  • wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II als Arbeitsuchende gemeldet waren und
  • eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sind in den §§ 58, 252 SGB VI die Bezeichnungen „Arbeitsamt“ beziehungsweise „Bundesanstalt für Arbeit“ mit Wirkung ab 01.01.2004 durch „Agentur für Arbeit“ beziehungsweise „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt worden. Soweit es in den nachfolgenden Abschnitten um Zeiten bis zum 31.12.2003 geht, treten an die Stelle der verwandten Bezeichnungen „Agentur für Arbeit“ beziehungsweise „Bundesagentur für Arbeit (BA)“ die Bezeichnung „Arbeitsamt“ beziehungsweise „Bundesanstalt für Arbeit (BA)“.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten während des Bezugs einer versicherungspflichtigen Sozialleistung (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI, Abschnitt 2).

Beachte:

Bis 30.06.2020 war dieser Ausschluss in § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI geregelt.

§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI, Abschnitt 3).

Beachte:

Bis 31.12.2022 war hier der Ausschluss von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II geregelt (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022). Dieser Ausschluss findet sich nun in § 252 Abs. 10 SGB VI (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 15.4).

Nach § 58 Abs. 2 SGB VI müssen Zeiten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3).

§ 58 Abs. 4 SGB VI schließt die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld als Anrechnungszeiten aus, wenn die BA Beiträge gemäß § 173 SGB III (§ 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 166b AFG) gezahlt hat (siehe hierzu Abschnitt 8).

§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI enthält eine Sonderregelung für Zeiten des Leistungsbezugs (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) von der BA in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 8).

§ 252 Abs. 5 SGB VI betrifft den Personenkreis der Handwerker. Danach sind bis zum 30.06.1969 Zeiten der Arbeitslosigkeit von Handwerkern nur unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.1).

Nach § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Zeiten der Arbeitslosigkeit

  • vor dem 01.07.1978 (mit Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung) oder
  • vor dem 01.01.1992 (ohne Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung)

nur Anrechnungszeiten, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12).

Nach § 252 Abs. 8 SGB VI sind die nach dem 30.04.2003 liegenden Zeiten der Meldung bei der deutschen Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft (Personenkreis des § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022) Anrechnungszeiten (siehe Abschnitt 15 und GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 13).

§ 252 Abs. 9 SGB VI schließt für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten aus, wenn die BA oder in Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger Beiträge gemäß § 173 SGB III (§ 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 166b AFG) oder gemäß § 26 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 gezahlt haben (siehe hierzu Abschnitt 8 und GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 14).

§ 252 Abs. 10 S. 3 SGB VI regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 15.4).

Beachte:

Bis 31.12.2022 war dieser Ausschluss in § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 geregelt.

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI enthält Sonderregelungen für Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (siehe hierzu GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitte 3 bis 6).

Nach § 29 Abs. 1 FRG können bei FRG-Berechtigten Zeiten der Arbeitslosigkeit ebenfalls als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 29 FRG).

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten

Die Berücksichtigung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten setzt voraus:

  • Arbeitslosigkeit (siehe Abschnitt 3).
  • Meldung als Arbeitsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (siehe Abschnitt 4).
  • Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung während der Arbeitslosigkeit oder Nichtgewährung dieser Leistung wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (siehe Abschnitt 5).
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (siehe Abschnitt 6).
  • keine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen (siehe Abschnitt 7).
  • keine Beitragszahlung gemäß § 173 SGB III (§ 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 166b AFG) beziehungsweise § 26 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 durch die BA oder einen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (siehe Abschnitt 8).
  • kein Bezug einer Altersrente (siehe Abschnitt 9)
  • bei Selbständigen eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit (siehe Abschnitt 10).
  • Mindestdauer der Arbeitslosigkeit von einem Kalendermonat in Fällen des § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB VI (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12).

Begriff der Arbeitslosigkeit

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI können nur entstehen, wenn Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) als Arbeitsuchende gemeldet waren.

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos gewesen sind. Für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit ist auf das jeweils geltende Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen (AVAVG, AFG, SGB III, siehe Abschnitte 3.1 bis 3.4).

Sofern von einer deutschen Agentur für Arbeit Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) gezahlt worden sind, kann regelmäßig Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI angenommen werden.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II liegt dagegen nicht in jedem Fall auch gleichzeitig Arbeitslosigkeit vor.

Zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit sind in Fällen, in denen es um

geht, Besonderheiten zu beachten. Einzelheiten hierzu sind dem Abschnitt 15 zu entnehmen.

Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des AVAVG und des AFG (Regelungen bis 31.12.1997)

Arbeitslosigkeit liegt danach vor, wenn bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos gewesen sind.

Objektiv arbeitslos sind diejenigen Arbeitnehmer, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und auch nicht im Betrieb eines Angehörigen mithelfen oder nicht als Selbständige tätig sind (§ 75 AVAVG, § 101 AFG). Kurzzeitige Beschäftigungen oder Tätigkeiten stehen der Annahme objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen (§ 66 AVAVG, § 101 AFG, § 102 AFG in Verbindung mit § 242y Abs. 1 AFG).

Subjektiv arbeitslos ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mehr als nur kurzzeitige Beschäftigung (ab 01.01.1988 von mindestens 18 Stunden wöchentlich) ausüben kann und darf sowie bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann (§ 76 AVAVG, § 103 AFG).

Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des SGB III (Regelung in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2004)

An den Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat sich auch nach Inkrafttreten des SGB III grundsätzlich nichts geändert.

Nach § 16 SGB III in Verbindung mit §§ 118 und 119 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 sind Personen arbeitslos, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Beschäftigungslosigkeit - (objektive Arbeitslosigkeit)

und

  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen - Beschäftigungssuche - und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (subjektive Arbeitslosigkeit)

und

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des SGB III (Regelung in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2012)

An den Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat sich auch nach Inkrafttreten des SGB III in der Fassung ab 01.01.2005 grundsätzlich nichts geändert.

Nach § 16 SGB III in Verbindung mit §§ 119 bis 121 SGB III sind Personen arbeitslos, die

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Beschäftigungslosigkeit - (objektive Arbeitslosigkeit)

und

  • sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden - Eigenbemühungen - und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen - Verfügbarkeit - (subjektive Arbeitslosigkeit)

und

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des SGB III (Regelung ab 01.04.2012)

An den Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI hat sich auch nach Inkrafttreten des SGB III in der Fassung ab 01.04.2012 grundsätzlich nichts geändert.

Nach § 16 SGB III in Verbindung mit §§ 138 bis 140 SGB III sind Personen arbeitslos, die

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Beschäftigungslosigkeit - (objektive Arbeitslosigkeit)

und

  • sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden - Eigenbemühungen - und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen - Verfügbarkeit - (subjektive Arbeitslosigkeit)

und

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Meldeerfordernis

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist unter anderem, dass die Versicherten bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet gewesen sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn Versicherte bei der für sie „örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“ gemeldet waren und ihrer Meldepflicht nachgekommen sind (siehe BSG vom 27.02.1991, AZ: 5 RJ 90/89, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 und BSG vom 11.03.2004, AZ: B 13 RJ 16/03 R, SozR 4-2600 § 58 SGB VI Nr. 3).

Für die Zeit ab 01.01.2005 ist das Melderfordernis auch gegeben, wenn Versicherte im Falle des Anspruchs auf Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) beim zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) gemeldet waren.

Eine Meldung lediglich als „arbeitsuchend“ (zum Beispiel nach § 15 S. 2 SGB III) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, weil es hier an der Verfügbarkeit fehlt.

Auch das Aufsuchen der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a SGB II erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Solche Zeiten können, sofern damit eine Meldung bei der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II als Ausbildungsuchende verbunden ist, Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI sein (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI).

Eine Meldung bei einem Fachvermittlungsdienst für Angehörige bestimmter Berufe (regionale oder zentrale Fachvermittlungseinrichtungen einer Agentur für Arbeit beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit zum Beispiel für Künstler, Hotel- und Gaststättenpersonal oder sonstige einzelne Berufsgruppen) reicht grundsätzlich nicht aus, um das Meldeerfordernis zu erfüllen. Waren Versicherte bei einer Fachvermittlungseinrichtung gemeldet, ist die Voraussetzung der Meldung nur gegeben, wenn die Versicherten neben der Meldung bei der Fachvermittlungseinrichtung auch bei der für sie zuständigen örtlichen Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II gemeldet waren. Die Fachvermittlungseinrichtungen können im Einzelfall jedoch „örtlich zuständige Agentur für Arbeit“ im oben angeführten Sinne sein, wenn

  • sie Bestandteil einer deutschen Agentur für Arbeit sind und damit die Aufgaben der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit wahrnehmen und
  • die Versicherten im dortigen Bezirk ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ob es sich im Falle einer alleinigen Meldung bei der Fachvermittlungseinrichtung um die erforderliche „Meldung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“ handelt, ist durch entsprechende Rückfrage bei der Fachvermittlungseinrichtung beziehungsweise der für die versicherte Person zuständigen Agentur für Arbeit oder zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu klären.

Die bei den früheren Landesarbeitsämtern eingerichteten „Landesstellen für Arbeitsvermittlung“ sind in keinem Fall „örtlich zuständige Agentur für Arbeit“.

Zeiten einer Arbeitslosigkeit können frühestens ab 01.10.1927 Anrechnungszeit sein, weil es einheitlich organisierte deutsche Arbeitsämter im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erst von diesem Zeitpunkt - Inkrafttreten des AVAVG - an gab (BSG vom 01.10.1964, AZ: 11/1 RA 357/61, BSGE 22, 17).

Nachgewiesene Zeiten der Arbeitslosigkeit im Saarland können ebenso wie im Reichsgebiet bereits ab 01.10.1927 Anrechnungszeiten sein.

Vermittlungssperre (ab 01.01.2009)

Nach § 38 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB III (§ 38 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB III in der Fassung bis 31.12.2018) können wegen Arbeitslosigkeit bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldete Versicherte, die kein Arbeitslosengeld beziehen (Nichtleistungsbezieher), für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden (Vermittlungssperre), wenn sie den ihnen obliegenden Pflichten (zum Beispiel nach dem Gesetz oder der Eingliederungsvereinbarung) nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Die Verhängung der zwölf Wochen andauernden Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 4 SGB III (§ 38 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.12.2018) hat den Verlust der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zur Folge. Werden arbeitslos gemeldete Versicherte für Zeiten ab 01.01.2009 von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen, können für diese Zeiten keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden. In diesen Zeiten liegt die erforderliche Meldung nicht vor (siehe Abschnitt 4). Dies gilt selbst dann, wenn Versicherte während des Zeitraumes der Vermittlungssperre die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen objektiver und subjektiver Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III erfüllen sollten.

Zeiten der Vermittlungssperre können allenfalls als Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung oder kein Leistungsbezug wegen der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit setzt unter anderem den Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung während der Arbeitslosigkeit oder die Nichtgewährung dieser Leistung wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens voraus. Zu Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug siehe Abschnitt 5.1 und zu Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug siehe Abschnitt 5.2.

Arbeitslosigkeit mit Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung

Für die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI geforderte Voraussetzung des „Bezugs einer öffentlich-rechtlichen Leistung“ kommen alle öffentlich-rechtlichen Leistungen in Betracht.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Leistungen nach dem SGB III, dem AFG und dem AVAVG (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe, Unterhaltsgeld)
  • Leistungen nach dem BSHG bis zum 31.12.2004 (Sozialhilfe)
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für Zeiten ab 01.01.2005 (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II)
    Die Sozialhilfe ab 01.01.2005 nach dem SGB XII  und das Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022 zählen nicht dazu, weil diese Leistungen nur an nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige gezahlt werden. Bezieher von Sozialhilfe und Sozialgeld können daher nicht arbeitslos sein. Entsprechendes gilt für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, da auch diese Leistung nur an nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige gezahlt wird.
  • Unterhaltsgeld aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
  • Arbeitslosenbeihilfe und Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1987 gemäß § 86a Abs. 1 und 2 SVG in der Fassung bis 31.07.2006. Diese Leistungen wurden Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren als besondere Fürsorgeleistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit gezahlt.

Zu einzelnen Leistungen siehe Abschnitt 15.

Arbeitslosigkeit ohne Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind auch dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens, das heißt wegen mangelnder Bedürftigkeit, nicht bezogen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass Versicherte weiterhin arbeitslos gemeldet waren.

Von einer mangelnden Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn erkennbar ist, dass sich Versicherte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslage selbst unterhalten konnten oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhalten haben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Auch wenn ein Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt wurde, kann in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bestanden hat und damit das Erfordernis „eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen“ erfüllt ist.

In den folgenden Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.3 wird beschrieben, in welchen Fällen der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI in Betracht kommt und in welchen Fällen eine Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

Ruhen/Versagen des Anspruchs auf Leistungen

Keine Anrechnungszeiten sind Zeiten, während der der Anspruch auf Leistungen aus den nachstehenden Gründen ruhte oder versagt wurde. Dies gilt auch dann, wenn in dieser Zeit eine andere öffentlich-rechtliche Leistung bezogen (siehe Abschnitt 5.1) oder wegen mangelnder Bedürftigkeit nicht bezogen (siehe Abschnitt 5.2) wurde.

Diese Zeiten sind für das Erfordernis der „Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ Überbrückungstatbestand (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Folgende Gründe stehen der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit jedoch nicht entgegen:

Sind Ruhensgründe gemäß §§ 157, 158 SGB III (Zusammentreffen mit anderen Einkommen) und § 159 SGB III (Sperrzeit) gleichzeitig gegeben, ist für § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorrangig die oben angeführte rechtliche Wirkung des § 159 SGB III zu beachten. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI kommt dann erst nach Ende der Sperrzeit in Betracht.

Verzicht auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

Haben bei der Agentur für Arbeit gemeldete Versicherte wegen der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber aufgrund eines Auflösungsvertrages keinen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe gestellt oder nach Antragstellung auf diese Leistung verzichtet, steht dies der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht entgegen (Urteile des BSG vom 24.03.1988, AZ: 5/4a RJ 59/87 und 5/5b RJ 84/86, SozR 2200 § 1259 Nr. 104 sowie BSG vom 04.10.1988, AZ: 4/1 RA 27/87, SozR 2200 § 1259 Nr. 106). Die gesamte Dauer der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit ist bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Eine Sperrzeit im Sinne des § 159 SGB III (§ 144 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, §§ 119/119a AFG) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt, wenn bei der Agentur für Arbeit gemeldete Versicherte aus „Gründen des Gemeinnutzes“ auf die Beantragung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe verzichtet haben. In diesen Fällen steht die Nichtzahlung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe der Berücksichtigung der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht entgegen. Eine Sperrzeit kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht.

Verschieben bei der Agentur für Arbeit gemeldete Versicherte den Zahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes auf einen späteren Zeitpunkt (§ 137 Abs. 2 SGB III, § 118 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), steht der damit verbundene Verzicht der Berücksichtigung der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht entgegen. Damit kann die Zeit des Nichtleistungsbezuges zwischen dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn und dem sich unter Anwendung des § 137 Abs. 2 SGB III ergebenden tatsächlichen späteren Anspruchsbeginn als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Nichtgewährung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Anwartschaftszeiten

Wurde die Leistung nach dem SGB III, AFG beziehungsweise AVAVG lediglich wegen fehlender Anwartschaftszeiten nicht gezahlt, steht dies der Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen.

Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- beziehungsweise Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWVG unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Eine Unterbrechung ist bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Ausnahme:

Hat die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 für Zeiten der Arbeitslosigkeit Pflichtbeiträge gezahlt (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI), ist wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich (siehe Abschnitt 11.3).

Entsprechendes gilt, soweit im Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß § 112a AVG, § 1385a RVO oder § 130a RKG gezahlt wurden (siehe Abschnitt 11.2).

Eine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit kann auch nach Eintritt einer Erwerbsminderung gegeben sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Abschnitte 6.1 und 6.2 verwiesen.

Die erforderliche Unterbrechung kann unter anderem durch Vorliegen eines Überbrückungstatbestandes „Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II“ gewahrt werden (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5). Insoweit genügt es, wenn Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherung waren. Nicht erforderlich ist, dass die Versicherten bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II gemeldet waren beziehungsweise öffentlich-rechtliche Leistungen erhalten haben. Diese sogenannte „einfache“ Arbeitslosigkeit, die nicht als Anrechnungszeit anerkennungsfähig ist, kann zum Beispiel durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und der entsprechenden Antwortschreiben nachgewiesen werden. Die Bemühungen um Arbeit müssen ernsthaft und fortdauernd gewesen sein.

Arbeitslosigkeit nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit)

Nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) können Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn die Versicherten tatsächlich noch objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne der jeweils geltenden Regelung in der Arbeitslosenversicherung waren (siehe Abschnitt 3) und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Für die Zeit vom 01.07.1969 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -) bis 31.12.1980 ist bei Vorliegen einer Berufsunfähigkeit Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu verneinen, weil Berufsunfähige gemäß § 103 AFG in der Fassung bis 31.12.1980 regelmäßig nicht mehr vermittlungsfähig im Sinne der Arbeitslosenversicherung waren. Etwas anderes galt nur, wenn Berufsunfähige ausnahmsweise ungeachtet der bestehenden Berufsunfähigkeit noch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung ausüben konnten. Mehr als kurzzeitig war eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden (bis 31.12.1974: mehr als 20 Stunden) - § 102 AFG -.

Mit Wirkung ab 01.01.1981 ist § 103 Abs. 1 AFG geändert worden (Gesetz vom 18.08.1980). Seitdem steht eine Berufsunfähigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Gleiches gilt seit 01.01.2001 bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung.

Ohne weitere Prüfung ist Arbeitslosigkeit während einer teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) grundsätzlich immer dann als gegeben anzusehen, wenn von Seiten der Agentur für Arbeit der Anspruch auf Unterstützung bejaht worden ist.

Im Übrigen wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.7, verwiesen.

 Arbeitslosigkeit nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit)

Nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) können Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.8).

Daher ist bei Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu unterscheiden, ob die volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) bis zum Eintritt des nächsten Leistungsfalls (Alter, Tod) angedauert hat oder vorher wieder behoben worden ist (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 3.8.1 und 3.8.2).

Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen

Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt diese Ausschlussregelung erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Anwendung der Ausschlussregelung wird auf die GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI verwiesen.

In Anwendung dieser gesetzlichen Regelung gilt Folgendes:

  • Zeiten des Leistungsbezugs der BA (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld), für die in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVO oder § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RKG bestand, sind keine Anrechnungszeiten; bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt dies erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI und die Antragsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld - sowie für Zeiten bis zum 31.12.2004 von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld - stehen der gleichzeitigen Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI entgegen. Dies gilt wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI uneingeschränkt erst für Zeiten des Sozialleistungsbezugs ab 01.01.1998 und bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 steht der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI entgegen. Dies gilt erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Keine Anrechnungszeiten bei Beitragszahlung für von der Versicherungspflicht befreite Versicherte

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld sind nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn die BA Beiträge gemäß § 173 SGB III (§ 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 166b AFG) an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an die Leistungsbezieher selbst gezahlt hat (§ 58 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2011, siehe auch GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 5).

Von dieser Regelung werden Leistungsbezieher erfasst, die zum Personenkreis der von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten (insbesondere Art. 2 § 1 AnVNG gegebenenfalls in Verbindung mit § 231 Abs. 1 SGB VI) gehören oder die wegen der Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder § 7 Abs. 2 AVG gegebenenfalls in Verbindung mit § 231 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich von der Bundesagentur für Arbeit Beiträge gezahlt wurden.

Entsprechendes gilt wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 9 SGB VI für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in der Zeit bis zum 31.12.2004 sowie für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 14).

Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente

Während des Bezugs einer Altersrente können Anrechnungszeiten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 5 SGB VI). Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.07.2004 war die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten jedoch neben einer Altersrente als Teilrente möglich (vergleiche hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 7).

Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Selbständigen und Handwerkern

Für die Berücksichtigung der von Selbständigen zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe Abschnitt 2). Dies bedeutet auch, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich unterbrochen worden sein muss. Hierbei ist zu beachten, dass eine selbständige Tätigkeit nur dann unterbrochen ist, wenn sie ohne Mitarbeit der versicherten Person nicht weiter ausgeübt werden kann (§ 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI, siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.9).

Zeiten der Arbeitslosigkeit von Handwerkern sind vor dem 01.07.1969 nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange diese in der Handwerksrolle gelöscht waren (§ 252 Abs. 5 SGB VI, siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.1).

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in verschiedenen Zeiträumen

Bei der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind während der verschiedenen Zeiträume teilweise Besonderheiten zu beachten. Dabei ist gegebenenfalls auch zwischen einem Leistungsbezug von der BA und einem Leistungsbezug anderer Leistungsträger (zum Beispiel Sozialhilfe,Arbeitslosengeld II) zu unterscheiden. Auf die nachfolgenden Abschnitte 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 11.5, 11.6 und 11.7 wird verwiesen. Eine tabellarische Übersicht enthält die Anlage 1 zu dieser GRA.

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten ist in allen Zeiträumen, dass Versicherte arbeitslos gemeldet waren (siehe Abschnitt 4).

Zeitraum vor dem 01.01.1983 mit oder ohne Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug, die vor dem 01.01.1983 zurückgelegt worden sind oder begonnen haben, sind nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 6).

Darüber hinaus sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne öffentlich-rechtlichen Leistungsbezug nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (§ 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI). Für Zeiten der Arbeitslosigkeit mit öffentlich-rechtlichem Leistungsbezug ist die Mindestdauer von einem Kalendermonat nur für Zeiten vor dem 01.07.1978 erforderlich (§ 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a SGB VI). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12.

Beachte:

Bestand in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVO, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RKG), kommt wegen der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht. Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt diese Ausschlussregelung erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 7).

Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte Sozialleistungen von der BA (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI, wenn die BA Beiträge für Anrechnungszeiten (§ 112a AVG, § 1385a RVO, § 130a RKG) gezahlt hat. Dies gilt selbst dann, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht unterbrochen worden ist. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat ist nicht erforderlich.

Hat die BA für die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Leistungsbezieher selbst gezahlt, liegt keine Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 4 SGB VI). Auf Abschnitt 8 wird verwiesen.

Die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug einer Geldleistung von einem anderen Leistungsträger (zum Beispiel Sozialhilfe) sind nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 6). Darüber hinaus sind entsprechende Zeiten nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12).

Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte Sozialleistungen der BA (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI, wenn die BA Pflichtbeiträge gezahlt hat. Die Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn für die Dauer des Sozialleistungsbezugs Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bestanden oder Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hat. Die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI und die Mindestdauer von einem Kalendermonat sind nicht erforderlich.

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen steht der gleichzeitigen Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit nicht entgegen. Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) findet keine Anwendung (siehe Abschnitt 7).

Hat die BA für die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Leistungsbezieher selbst gezahlt, liegt keine Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 4 SGB VI). Auf Abschnitt 8 wird verwiesen.

Die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug einer Geldleistung von einem anderen Leistungsträger (zum Beispiel Sozialhilfe) sind nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 6). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) bezogen haben, sind nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn

  • weder Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bestand noch Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI begründet worden ist und
  • sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen haben. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 6).

Bestand während des Leistungsbezugs hingegen Versicherungspflicht, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nur in Betracht, soweit die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) keine Anwendung findet (siehe hierzu Abschnitt 7).

Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Hat die BA für die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Leistungsbezieher selbst gezahlt, liegt keine Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 4 SGB VI). Auf Abschnitt 8 wird verwiesen.

Zeitraum ab 01.01.2005 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) bezogen haben, sind nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn

Bestand während des Leistungsbezugs hingegen Versicherungspflicht, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nur in Betracht, soweit die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) keine Anwendung findet (siehe hierzu Abschnitt 7).

Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Hat die BA für die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Leistungsbezieher selbst gezahlt, liegt keine Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 4 SGB VI).

Gleiches gilt, wenn für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 entsprechende Beiträge von der BA oder einem zugelassenen Träger nach § 6a SGB II gezahlt worden sind (§ 252 Abs. 9 SGB VI). Auf Abschnitt 8 wird verwiesen.

Zeitraum bis 31.12.1991 ohne Leistungsbezug

Haben Versicherte während der Arbeitslosigkeit wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen (vergleiche Abschnitt 5.2), ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI möglich. § 252 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

In diesen Fällen muss eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 6).

Darüber hinaus sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis 31.12.1991 nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (§ 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12.

Zeitraum ab 01.01.1992 ohne Leistungsbezug

Haben Versicherte während der Arbeitslosigkeit wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen (siehe Abschnitt 5.2), ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI möglich. § 252 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

In diesen Fällen muss eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 6).

Die Erfüllung einer Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Auslandsberührung

Die Arbeitslosmeldung bei einem ausländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende begründet grundsätzlich keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Bei FRG-Berechtigten ist § 29 FRG zu prüfen (siehe insoweit GRA zu § 29 FRG).

Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz, bei denen das Europarecht anzuwenden ist (vergleiche hierzu GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004), können sich Besonderheiten für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ergeben. Nach Europarecht folgt die Berücksichtigung/Entstehung von Versicherungszeiten (hier: Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit) grundsätzlich dem originären Leistungsanspruch:

  • Grenzgänger unterliegen der Arbeitslosenversicherung ihres Wohnortstaates, der diese Zeit der Arbeitslosigkeit auch rentenrechtlich zu berücksichtigen hat (siehe Abschnitt 12.1).
  • Atypische Grenzgänger wurden unter Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 von dem Staat entschädigt, in dem zuletzt die Beschäftigung ausgeübt wurde (siehe Abschnitt 12.2).
  • Für Personen, die keine Grenzgänger sind und die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, bestehen besondere Regelungen (siehe Abschnitt 12.3).

Grenzgänger

Grenzgänger sind Personen, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausüben und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren. Grenzgänger erhalten für die Dauer der Arbeitslosigkeit gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 65 Abs. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 Unterstützungsbezüge vom Träger der Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit ordnet Art. 45 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 dem Wohnortstaat, nicht dem Staat der früheren Beschäftigung zu (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8.1).

  • Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
    Für Grenzgänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die vor der Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind und die für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit Unterstützungsbezüge vom Träger der Arbeitslosenversicherung des ausländischen Wohnortstaates gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 65 Abs. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 erhalten beziehungsweise erhalten haben, können Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht vorliegen.
    Die frühere Rechtsauffassung, dass Grenzgänger parallel zu der Leistungsgewährung im Wohnortstaat und der Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Rentenversicherungssystem dieses Staates auch deutsche Anrechnungszeiten erwerben können, sofern sie sich regelmäßig auch bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet und somit dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben, ist aufgegeben worden.
    Sofern Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Grenzgängern bisher als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt wurden, kann die Rücknahme entsprechender Bescheide nach § 45 SGB X regelmäßig aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht erfolgen. Jedoch ist § 48 Abs. 3 SGB X (Aussparung) anzuwenden.
  • Wohnsitz in Deutschland
    Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, die vor ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt oder tätig gewesen sind und für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit Unterstützung von einem deutschen Träger der Arbeitslosenversicherung erhalten beziehungsweise erhalten haben, können Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und bei Leistungsbezugszeiten vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 auch nach § 252 Abs. 2 SGB VI vorliegen. Die gegebenenfalls notwendige Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (im Ausland) führt Art. 45 Abs. 6 S. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 herbei (siehe auch GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.2 und GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8.1).

Atypischer Grenzgänger (nur unter der Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71)

Atypische Grenzgänger sind Personen, die so enge persönliche und berufliche Bindungen zum Beschäftigungsstaat unterhalten, dass sie im Wohnstaat zum Beispiel wegen mangelnder Sprachkenntnisse oder nicht verwertbarer Berufskenntnisse nicht oder mit weniger Aussichten auf Erfolg als im Beschäftigungsstaat wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Dieser Personenkreis war gemäß Urteil des EuGH vom 12.06.1986 in der Rechtssache C-1/85, Miete, als unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i VO (EWG) Nr. 1408/71 fallender „Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist“, anzusehen. Dies hatte zur Folge, dass er ausnahmsweise Leistungen nicht nach den Rechtsvorschriften des Wohnortes (vergleiche Abschnitt 12.1), sondern nach den Rechtsvorschriften des Staates erhielt, dessen Arbeitsverwaltung er zur Verfügung stand.

  • Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
    Für Grenzgänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die vor ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren oder tätig gewesen sind und für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit wegen Vermittlungshemmnissen im Ausland der deutschen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen und Unterstützung von einem deutschen Träger der Arbeitslosenversicherung gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i VO (EWG) Nr. 1408/71 erhalten beziehungsweise erhalten haben, können Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und bei Leistungsbezugszeiten vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 auch nach § 252 Abs. 2 SGB VI vorliegen.
  • Wohnsitz in Deutschland
    Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, die vor der Arbeitslosigkeit zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind und die für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit der Arbeitsverwaltung dieses anderen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen und Unterstützungsbezüge vom Träger der Arbeitslosenversicherung des ausländischen Beschäftigungsstaates gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i VO (EWG) Nr. 1408/71 erhalten beziehungsweise erhalten haben, können Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht vorliegen.

Beachte:

Ab Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 kann auch der sogenannte atypische Grenzgänger eine Arbeitslosenunterstützung nur noch in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen (vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013 in der Rechtssache C-443/11, Jeltes), sofern es sich nicht um Sachverhalte handelt, die auf Grund der Übergangsregelung des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 noch unter die VO (EWG) Nr. 1408/71 fallen.

Auch wenn sich dieser Personenkreis nach Art. 65 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zusätzlich der Arbeitsverwaltung des ehemaligen Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen kann, entstehen im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Versicherungszeiten für die Arbeitslosigkeit, sondern nur im Wohnortstaat. Für die Beurteilung, ob eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit entstehen kann, sind keine Besonderheit mehr zu beachten, sondern die Beurteilung erfolgt, wie unter Abschnitt 12.1 beschrieben.

Personen, die keine Grenzgänger sind

Andere Personen als Grenzgänger, die vor der Arbeitslosigkeit zuletzt in einem Mitgliedstaat versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind und die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, erhalten vom Träger dieses Staates in dessen Landeswährung nach Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 64 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 für längstens drei (sechs) Monate Leistungen zu Lasten des früheren Beschäftigungsstaates (Art. 70 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 65 Abs. 6 VO (EG) Nr. 883/2004), wenn sie sich bei der Arbeitsverwaltung dieses Staates melden und sich den dortigen Kontrollen unterwerfen.

  • Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
    Leistungsbezugszeiten bis zu drei (sechs) Monaten in Aushilfe für die deutsche Arbeitsverwaltung können Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sein. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 und ab 01.01.1998 wegen des Leistungsbezuges Versicherungspflicht bestanden hat (siehe Abschnitte 6 und 7).
    Da die vom anderen Mitgliedstaat in den Fällen des Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Leistungen durch die deutschen Agenturen für Arbeit (Arbeitsämter) erstattet werden und im Zuge des Erstattungsverfahrens auch die Beitragszahlung durch die deutschen Arbeitsämter erfolgte, handelt es sich um Leistungen der Agentur für Arbeit mit der Folge, dass für derartige Leistungszeiträume in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 SGB VI entstehen können. Das Gleiche gilt für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997, in der parallel Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI für die Zeit des Leistungsbezugs gemäß Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 besteht.
    Beachte:
    Arbeitslosengeld aufgrund eines bestehenden Erstattungsverzichtsabkommens (zum Beispiel mit Frankreich), das in einem Mitgliedstaat im Auftrag einer deutschen Agentur für Arbeit ausgezahlt wird, führt nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI und der Verpflichtung der Agentur für Arbeit zur Beitragszahlung.
  • Arbeitssuche in Deutschland
    Werden Leistungen von den deutschen Agenturen für Arbeit lediglich in Aushilfe für eine mitgliedstaatliche Arbeitsverwaltung nach Art. 70 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 für eine gemäß Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 gegenüber diesem Mitgliedstaat anspruchsberechtigte Person erbracht, können keine Anrechnungszeiten entstehen.

Nachweis der Anrechnungszeittatsachen

Zeiten der Arbeitslosigkeit können grundsätzlich nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hierbei vorrangig Meldekarten, Leistungsempfänger-Karten, Leistungsnachweise, Bescheinigungen der deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) oder eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a SGB II, Bescheinigungen des Trägers der Sozialhilfe sowie sonstige amtliche Bescheinigungen.

Der Nachweis der Arbeitslosigkeit kann ferner durch andere Beweismittel, wie zum Beispiel Urkunden erbracht werden, im Einzelfall auch durch Zeugen (vergleiche BSG-Rechtsprechung, zum Beispiel die den Nachweis längerer Arbeitslosenzeiten im Rahmen der Anwendung des Art. 2 § 14 AnVNG/ArVNG betreffenden Urteile BSG vom 01.10.1964, AZ: 11/1 RA 357/61, SozR Nr. 13 zu § 1259 RVO und BSG vom 25.02.1971, AZ: 12 RJ 110/70, SozR Nr. 12 zu Art. 2 § 14 ArVNG sowie die Urteile des BSG vom 27.02.1991, AZ: 5 RJ 90/89, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 und BSG vom 08.09.1993, AZ: 5 RJ 10/93). Werden Zeiten der Arbeitslosigkeit durch Zeugen bestätigt, muss sich aus der Zeugenerklärung ergeben, dass die Tatsachenmerkmale des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorgelegen haben. Eine bloße Bestätigung oder nur vage Angaben, dass bei Versicherten Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, reichen dafür nicht aus. Es muss insbesondere durch konkrete Angaben dargelegt werden, dass sich Versicherte regelmäßig bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (siehe Abschnitt 4) gemeldet haben (zum Beispiel Angaben über Termine und Häufigkeit der Arbeitslosmeldung und Vorsprachen zur Aufrechterhaltung des Vermittlungsgesuchs).

Grundsätzlich sind Zeiten der Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise von der Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 193 SGB VI in Verbindung mit § 39 Abs. 2 DEÜV). Darüber hinaus sind auch Sperrzeiten sowie ab 01.01.2009 Zeiten einer Vermittlungssperre zu melden. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 193 SGB VI zu entnehmen.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.

Einzelfälle

Bezug von Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II wurde in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2022 als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende an erwerbsfähige Leistungsberechtigte gezahlt (§ 19 SGB II ff).

Bezieher von Arbeitslosengeld II waren in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 grundsätzlich versicherungspflichtig (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010, siehe hierzu GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 8 ff.). Mit Wirkung zum 31.12.2010 wurde die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II beendet. Stattdessen sind ab 01.01.2011 gegebenenfalls Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 10 SGB VI, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 zu berücksichtigen (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 15).

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II lag nicht in jedem Fall auch gleichzeitig Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Daher sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nur dann (gegebenenfalls zusätzlich) als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, wenn tatsächlich Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorgelegen hat.

Wurde zum Beispiel in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 während des Bezugs von Arbeitslosengeld II eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sogenannter „1-Euro-Job“) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden ausgeübt, liegt währenddessen keine Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vor. Eine Wertung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI kommt somit mangels „Arbeitslosigkeit“ nicht in Betracht.

Lag während des Bezugs von Arbeitslosengeld II jedoch Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vor, können entsprechende Zeiten (gegebenenfalls zusätzlich) als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Hierbei sind jedoch für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Ausschlussregelungen des § 252 Abs. 10 S. 3 SGB VI (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) zu beachten. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI und der GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 15.4 zu entnehmen.

Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung nach dem SGB III (AFG, AVAVG)

Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung nach dem SGB III, AFG beziehungsweise AVAVG ist grundsätzlich Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI anzunehmen (BSG vom 11.09.1979, AZ: 5 RJ 36/78, SozR 2200 § 1259 Nr. 43). Diese Maßnahmen sind Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wenn dem Grunde nach Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bestand während der Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI), ist für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) zu beachten. Einzelheiten sind der GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI zu entnehmen.

Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung können darüber hinaus auch Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein, sofern die entsprechende Begriffsdefinition erfüllt ist (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.2).

Maßnahmen mit Bezug von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die aus Mitteln des ESF gefördert werden, ist grundsätzlich Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI anzunehmen. Diese Maßnahmen sind von Versicherten auf Veranlassung der Agentur für Arbeit zu absolvieren. Während dieser Zeit finden die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts analog Anwendung, so dass das Meldeerfordernis - wie bei Beziehern von Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung der BA - durch den ESF-Leistungsbezug als gegeben anzusehen ist.

Wurde im Rahmen entsprechender Maßnahmen im Ausland ein Praktikum absolviert, das aus Mitteln des ESF gefördert worden ist, so ist dieses Auslandspraktikum integrierter Bestandteil der gesamten geförderten Bildungsmaßnahme. Die im Inland geförderte Maßnahme und das Auslandspraktikum sind als Einheit zu betrachten. Somit kann für die Dauer dieser gesamten Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung mit Mitteln aus dem ESF Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI angenommen werden.

Werden neben entsprechenden Maßnahmen Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten von mindestens 15 Stunden/wöchentlich (bis 31.12.1997: 18 Stunden/wöchentlich) ausgeübt, steht dies der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegen.

In Einzelfällen ist festgestellt worden, dass auch reguläre Beschäftigungsverhältnisse begründet und mit Mitteln des ESF gefördert worden sind. Die insoweit aus Mitteln des ESF gezahlten Arbeitsentgelte führen zur Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. In diesen Fällen kommt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI trotz des Bezugs von Leistungen aus dem ESF nicht in Betracht.

Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

Zeiten des Bezugs von Gründungszuschüssen (bis 31.07.2006: Überbrückungsgeld) nach § 93 SGB III (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 55a AFG) können nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI gewertet werden, weil Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Gründungszuschüssen ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die von ihrem Umfang her das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei dem Leistungsbezieher ausschließt.

Für Zeiten ab 01.07.2001 kann die Zeit des Bezugs eines Gründungszuschusses/Überbrückungsgeldes Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sein, wenn es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX handelt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitt 2.3).

Bezug von Teilarbeitslosengeld

Teilarbeitslosengeld nach § 162 SGB III (§ 150 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) können Arbeitnehmer beanspruchen, die eine neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte, versicherungspflichtige Beschäftigung verloren haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen. Die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse müssen in den letzten zwei Jahren wenigstens für zwölf Monate nebeneinander ausgeübt worden sein. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 ff. SGB III (§§ 117 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), weil das noch bestehende Beschäftigungsverhältnis den in § 138 Abs. 3 SGB III (§ 119 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 118 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) genannten Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich überschreitet und somit „Beschäftigungslosigkeit“ (objektive Arbeitslosigkeit) nicht gegeben ist.

Da während des Bezugs von Teilarbeitslosengeld keine Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorliegt, kommt eine Wertung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht.

Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt und erlischt unter anderem dann, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 ff. SGB III (§§ 117 ff.SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) erfüllt sind. 

Arbeitslosigkeit bei Anwendung des § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022/§ 105c AFG

Bis 31.12.2007 bestand für arbeitslose Versicherte die Möglichkeit, nach Vollendung des 58. Lebensjahres Arbeitslosengeld (bis 31.12.2004 auch Arbeitslosenhilfe) auch dann zu beanspruchen, wenn sie nicht mehr bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen (§ 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022, § 105c AFG). Nach dem 01.01.2008 bestand diese Möglichkeit nur noch für Versicherte, die vor dem 01.01.1950 geboren sind und deren Anspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist.

Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft mit Leistungsbezug sind bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Bestand Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen, ist für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) zu beachten. Wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI gilt dies uneingeschränkt erst für Zeiten des Sozialleistungsbezugs ab 01.01.1998. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI zu entnehmen.

Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft ohne Leistungsbezug, die bis zum 30.04.2003 zurückgelegt worden sind, können nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, weil bei Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022 (§ 105c AFG) wegen der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft subjektive Arbeitslosigkeit nicht vorliegt (siehe Abschnitt 2). Dies gilt auch, wenn eine andere öffentlich-rechtliche Leistung wegen mangelnder Bedürftigkeit nicht gezahlt, versagt wurde oder ruhte (vergleiche Urteile des BSG vom 08.02.1996, AZ: 13 RJ 19/95 und AZ: 13 RJ 43/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 5 sowie BSG vom 18.07.1996, AZ: 4 RA 69/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 6).

Entsprechende Zeiten können Überbrückungstatbestand sein (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft ohne Leistungsbezug, die nach dem 30.04.2003 zurückgelegt worden sind, können dagegen nach § 252 Abs. 8 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 13).

Arbeitslosigkeit bei Asylbewerbern/Asylberechtigten

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Unterstützungsbezüge sind bei Asylbewerbern/Asylberechtigten grundsätzlich keine Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, weil dieser Personenkreis in aller Regel wegen der fehlenden Vorversicherung den Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Das Erfordernis des Unterbrechungstatbestandes ist jedoch bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). Insoweit wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Der Unterbrechungstatbestand kann jedoch bei aus Polen kommenden Asylbewerbern/Asylberechtigten gegeben sein, weil im Rahmen des deutsch-polnischen SV-Abkommens die vor der Einreise in das Bundesgebiet ausgeübte Beschäftigung in Polen für den Unterbrechungstatbestand zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich Versicherte bis zum Ablauf des Folgemonats nach dem Ende der insoweit berücksichtigungsfähigen polnischen Beschäftigung bei der deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet haben. Erfolgt die Meldung bei der Agentur für Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Unterbrechungstatbestand regelmäßig nicht erfüllt, weil die Zeit bis zur Meldung kein Überbrückungstatbestand ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass diesem Personenkreis in aller Regel zunächst keine Arbeitserlaubnis erteilt wird und damit eine den Anschluss wahrende „unqualifizierte“ Arbeitslosigkeit nicht gegeben ist. Die Meldung als Arbeitsloser bei der Agentur für Arbeit kann erst nach Wegfall der aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Hinderungsgründe erfolgen.

Haben sich Versicherte nach Wegfall der aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Hinderungsgründe nicht bei der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II gemeldet, liegt insoweit aber gegebenenfalls ein Überbrückungstatbestand für eine eventuell nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit mit entsprechender Meldung vor, wenn objektive und subjektive Arbeitslosigkeit gegeben ist (siehe Abschnitt 3 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Sprachkurse und Integrationskurse für Aussiedler, Spätaussiedler und Ausländer

Die Teilnahme an einem Sprachkurs oder Integrationskurs für Aussiedler, Spätaussiedler oder Ausländer schließt das gleichzeitige Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht aus. Entsprechende Zeiten können daher bei Erfüllung aller Voraussetzungen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sein. Dies gilt auch, wenn von der Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II keine Leistungen (mehr) gezahlt wurden.

Bestand während der Teilnahme an solchen Kursen Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI), ist für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) zu beachten. Einzelheiten sind der GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI zu entnehmen.

Die Teilnahme an Sprachkursen oder Integrationskursen für Aussiedler, Spätaussiedler oder Ausländer kann darüber hinaus auch Anrechnungszeit wegen Schulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein (siehe hierzu die Ausführungen in der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.57 Sprachenschulen, Sprachlehrgänge).

Wartezeiten (Karenztage) in der Arbeitslosenversicherung

Für die Dauer der in der Zeit bis zum 30.06.1969 nach den jeweiligen Vorschriften des AVAVG in der Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Wartezeiten (Zeiten ohne Unterstützungsbezug, sogenannte Karenztage) ist Arbeitslosigkeit gegeben. Die Wartezeiten sind daher zusammen mit den nachfolgenden Zeiten des tatsächlichen Unterstützungsbezugs Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des BSG vom 15.03.1979, AZ: 11 RA 28/78, SozR 2200 § 1259 Nr. 36).

Anlage 1 Anerkennungszeiträume (Tabelle)

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI