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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI: Anrechnungszeiten - Ausbildungssuche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.06.2020

Änderung

Die GRA wurde dahingehend ergänzt, dass Zeiten der Ausbildungssuche auch im Rechtskreis des SGB II entstehen können und dementsprechend die Meldung bei einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II ausreichend ist, um eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen.

Dokumentdaten
Stand04.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 4

  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 7-60

Inhalt der Regelung

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II als Ausbildungsuchende gemeldet waren, unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 58 Abs. 2 SGB VI müssen Zeiten der Ausbildungssuche im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI grundsätzlich eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3).

Anwendbarkeit der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI ist zum 01.05.2003 in Kraft getreten. Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche sind daher erst für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 berücksichtigungsfähig.

Die Regelung ist auf alle Zeiten der Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit anzuwenden, unabhängig davon, ob diese vor dem 01.05.2003 oder nach dem 30.04.2003 zurückgelegt worden sind. Dass im Recht der Arbeitsförderung (SGB III, AFG, AVAVG) für den Personenkreis der Ausbildungsuchenden unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden (vergleiche Abschnitt 3.1) ist insoweit unbeachtlich.

Hinweise:

  • Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sind im § 58 SGB VI die Bezeichnungen „deutsches Arbeitsamt“ und „Bundesanstalt für Arbeit“ mit Wirkung ab 01.01.2004 durch „deutsche Agentur für Arbeit“ und „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt worden. Soweit es um Zeiten bis zum 31.12.2003 geht, treten an die Stelle der in den nachfolgenden Abschnitten verwandten Bezeichnungen „deutsche Agentur für Arbeit“ und „Bundesagentur für Arbeit“ die Bezeichnungen „deutsches Arbeitsamt“ und „Bundesanstalt für Arbeit“.
  • Bei der Neufassung der Nummer 3a anlässlich des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde irrtümlich statt des ab 01.01.2004 eingeführten Begriffs „Agentur für Arbeit“ der Begriff „Arbeitsamt“ verwendet. Dieser redaktionelle Fehler ist durch das 4. SGB III-ÄndG und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) behoben worden.
  • Bis 31.12.2004 konnten Zeiten der Ausbildungssuche ausschließlich im Rechtskreis des SGB III entstehen. Seit dem 01.01.2005 können diese Zeiten jedoch auch entstehen, wenn Versicherte vom Rechtskreis des SGB II erfasst werden und die Zuständigkeit eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a SGB II gegeben ist. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248).

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche als Anrechnungszeit

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI setzt voraus, dass Versicherte

  • nach Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • mindestens einen Kalendermonat,
  • bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter),
  • als Ausbildungsuchende gemeldet waren und
  • die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Darüber hinaus muss grundsätzlich eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Beachte:

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 konnten Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche berücksichtigt werden, wenn Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren und der Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI erfüllt war. Die Vollendung eines bestimmten Mindestalters und eine bestimmte Mindestdauer waren nicht erforderlich. Auch die Nichtbelegung von Zeiten der Ausbildungssuche mit anderen rentenrechtlichen Zeiten war bis zum 31.07.2004 keine Voraussetzung für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten. Diese günstigeren Voraussetzungen sind jedoch nur bei einem Rentenbeginn vor dem 01.08.2004 zu beachten.

Begriff der Ausbildungssuche

Der Begriff der Ausbildungssuche ist in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht definiert. Unter Ausbildungssuche ist daher entsprechend dem Recht der Arbeitsförderung (§ 15 SGB III, § 29 AFG, § 46 AVAVG) die Meldung Jugendlicher und Erwachsener zu verstehen, die auf das Zustandekommen von Lehrverhältnissen beziehungsweise beruflichen Ausbildungsverhältnissen gerichtet ist. Eine altersmäßige Beschränkung besteht insoweit nicht.

Nach § 15 S. 1 SGB III sind Ausbildungsuchende Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Entsprechende Zeiten - mit Meldung bei der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II - sind somit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Sogenannte „Ratsuchende ohne Ausbildungsinteresse“ sind keine Ausbildungsuchenden im Sinne des § 15 SGB III, so dass bei diesem Personenkreis keine Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche berücksichtigt werden können.

Das bis zum 31.12.1997 geltende AFG kannte den Begriff des Ausbildungsuchenden nicht, sondern enthielt in § 29 Abs. 2 AFG den Begriff des „Ratsuchenden“ im Hinblick auf die Vermittlung einer beruflichen Ausbildungsstelle. Ratsuchende im Sinne des AFG gelten als Ausbildungsuchende im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Zeiten der Ausbildungssuche als Ratsuchender sind - bei Meldung beim Arbeitsamt - als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen.

Im Rahmen des bis zum 30.06.1969 geltenden AVAVG gab es die Lehrstellenvermittlung nach § 46 AVAVG. Lehrstellenvermittlung im Sinne dieser Regelung war jede Tätigkeit, die auf das Zustandekommen von beruflichen Ausbildungsverhältnissen gerichtet war. Unter den zu statistischen Zwecken benutzten Begriff „Ratsuchender“ - diese Bezeichnung kommt im AVAVG jedoch selbst nicht vor - fielen alle Personen unabhängig der Anzahl ihrer Besuche, die im Laufe des statistischen Berichtszeitraumes den Berufsberater aufgesucht und eine Einzelberatung erhalten hatten. Entsprechende Zeiten sind - bei Meldung beim Arbeitsamt - als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI berücksichtigungsfähig.

Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche ist, dass sich Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) als „Ausbildungsuchende“ gemeldet haben.

Die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI geforderte Voraussetzung der Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II ist nur erfüllt, wenn Versicherte bei der für sie örtlich zuständigen deutschen Agentur für Arbeit oder dem für sie örtlich zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) gemeldet waren.

Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts „Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II stehen Zeiten der Meldung als Ausbildungsuchender bei vergleichbaren Ämtern (zum Beispiel dem Amt für Arbeit im Beitrittsgebiet) nicht gleich. Entsprechendes gilt für Zeiten der Meldung als Ausbildungsuchende im Ausland.

Voraussetzung „Vollendung des 17. Lebensjahres“

Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2004 können nur die Zeiten der Ausbildungssuche sein, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen.

Beachte:

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.08.2004 ist ein Mindestalter nicht erforderlich.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet ist, beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das jeweilige Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem entsprechenden Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, § 67 AVG, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, siehe GRA zu § 33a SGB I, Abschnitt 4.

Mindestdauer

Zeiten der Ausbildungssuche können nur dann Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2004 sein, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben. Der Zeitraum „ein Kalendermonat“ umfasst die Zeit vom Ersten bis zum Letzten eines Monats.

Siehe Beispiel 2

Beachte:

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.08.2004 ist eine Mindestdauer nicht erforderlich.

Für die Prüfung der Mindestdauer von einem Kalendermonat sind auch Zeiten der Ausbildungssuche mitzuzählen, die sich mit anderen Zeiten überschneiden. Als Anrechnungszeiten sind jedoch nur die Zeiten der Ausbildungssuche berücksichtigungsfähig, die nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind (vergleiche Abschnitt 3.5).

Siehe Beispiel 3

Bei Versicherten, die nach dem Ersten eines Monats geboren sind und demzufolge das 17. Lebensjahr im Laufe eines Kalendermonats vollenden, sind die vor Vollendung des 17. Lebensjahres in diesem Kalendermonat zurückgelegten Zeiten der Ausbildungssuche bei dem Erfordernis „mindestens einen Kalendermonat“ mitzuzählen. Darüber hinaus können jedoch keine weiteren Zeiten der Ausbildungssuche in diese Prüfung einbezogen werden.

Siehe Beispiel 4

Vorangehende oder anschließende andere Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a, 2 und 3 SGB VI zählen für die Mindestdauer nicht mit. Die zu den Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB VI entwickelten Grundsätze des § 252 Abs. 7 SGB VI finden im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI keine Anwendung.

Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten

Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2004 liegen nicht vor, wenn neben Zeiten der Ausbildungssuche zeitgleich andere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die andere rentenrechtliche Zeit nach § 74 SGB VI nicht bewertet wird. Die Prüfung ist taggenau vorzunehmen (AGFAVR 3/2007, TOP 2).

Zeiten in anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten oder in Vertragsstaaten sind keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne dieser Vorschrift.

Beachte:

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.08.2004 ist ein Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten grundsätzlich unschädlich.

Liegen Zeiten der Ausbildungssuche zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und kommt eine „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ in Betracht, sind vorrangig Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Mögliche „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ sind dann nachrangig. Ein Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten ist insoweit nicht gegeben (AGFAVR 3/2007, TOP 2).

Siehe Beispiele 5 und 6

Beim Zusammentreffen von Zeiten der Ausbildungssuche im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI mit Zeiten der Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI sind Zeiten der Krankheit vorrangig zu berücksichtigen, weil sie unter Umständen nach § 74 SGB VI bewertet werden (AGFAVR 1/2004, TOP 3).

Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit

Zeiten der Ausbildungssuche sind grundsätzlich nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, einen versicherten Wehr- oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWVG unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Eine Unterbrechung ist bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Nachweis der Anrechnungszeittatsachen

Die Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hier vorrangig Bescheinigungen der Agentur für Arbeit sowie von Arbeitgebern, die Kindergeld gezahlt haben.

Grundsätzlich sind Zeiten der Ausbildungssuche von der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise von der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 193 SGB VI in Verbindung mit § 39 Abs. 2 S. 1 DEÜV, siehe GRA zu § 193 SGB VI). Dies gilt auch für Zeiten der Ausbildungssuche vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI (01.05.2003).

Entsprechende Meldungen sind jedoch frühestens für Zeiten der Ausbildungssuche ab 01.10.2004 erfolgt. Für Zeiten bis 30.09.2004 wurde den Ausbildungsuchenden in der Regel eine Bescheinigung zur späteren Vorlage beim Rentenversicherungsträger ausgestellt, frühestens jedoch für Zeiten ab 01.10.2001.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.

Beispiel 1: Voraussetzung „Vollendung des 17. Lebensjahres“

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

a) Versicherter geboren am 05.04.1970

b) Versicherte geboren am 01.02.1970

Lösung:

a) Der Versicherte vollendet das 17. Lebensjahr am 04.04.1987.

b) Die Versicherte vollendet das 17. Lebensjahr am 31.01.1987.

Beispiel 2: Mindestdauer „ein Kalendermonat“

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Zeit der Ausbildungssuche

a) vom 15.05.1990 bis 02.07.1990

b) vom 15.05.1992 bis 20.06.1992

Lösung:

a) Die Zeit der Ausbildungssuche ist als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen, weil sie mindestens einen Kalendermonat (Juni ist gleich ein Kalendermonat) angedauert hat.

b) Die Zeit der Ausbildungssuche kann nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI berücksichtigt werden, weil das Erfordernis „mindestens einen Kalendermonat“ nicht erfüllt ist.

Beispiel 3: Mindestdauer „ein Kalendermonat“ bei Überschneidung mit anderen Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Schulausbildung bis 25.06.1990, als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen

Zeit der Ausbildungssuche vom 01.06.1990 bis 20.07.1990

Lösung:

Die Zeit der Ausbildungssuche hat mindestens einen Kalendermonat (Juni ist gleich ein Kalendermonat) angedauert. Als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI ist nur die nicht mit der anderen rentenrechtlichen Zeit belegte Zeit der Ausbildungssuche vom 26.06.1990 bis 20.07.1990 zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Mindestdauer „ein Kalendermonat“ mit Zeiten vor dem 17. Lebensjahr

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Vollendung des 17. Lebensjahres am 04.08.1987

Zeit der Ausbildungssuche vom 01.07.1987 bis 31.08.1987

Lösung:

Eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI ist für die Zeit vom 05.08.1987 bis 31.08.1987 zu berücksichtigen. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat ist unter Berücksichtigung der Zeiten der Ausbildungssuche vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfüllt. Die Zeit bis zum 04.08.1987 ist selbst keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI, weil sie vor dem vollendeten 17. Lebensjahr liegt.

Beispiel 5: Zusammentreffen mit anderen Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

Kinderberücksichtigungszeiten bis 25.10.1990

Zeit der Ausbildungssuche vom 21.04.1990 bis 31.05.1990

Lösung:

Die Zeit vom 21.04.1990 bis 31.05.1990 ist nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen, weil sie bereits mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist.

Beispiel 6: Zusammentreffen mit Übergangszeit-Anrechnungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

Schulausbildung bis 25.06.1972, als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen

Zeit der Ausbildungssuche vom 17.07.1972 bis 31.08.1972

Zeit zwischen Schul-/Fachschulausbildung vom 26.06.1972 bis 31.08.1972

Fachschulausbildung vom 01.09.1972 bis 25.05.1974, als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen

Lösung:

Die Zeit vom 17.07.1972 bis 31.08.1972 ist als Anrechnungszeit wegen Ausbildungssuche im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen. Im Falle von Zeiten der Ausbildungssuche zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind vorrangig Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Übergangszeit-Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllt sind. Ein Zusammentreffen mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit ist insoweit nicht gegeben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI