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Art. 20 SVA-Israel: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Anspruchsprüfung und Abgeltung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.10.2021

Änderung

Die gesamte GRA wurde überarbeitet und ergänzt.

Dokumentdaten
Stand23.09.2021
Rechtsgrundlage

Art. 20 SVA-Israel

Version003.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 20 SVA-Israel regelt den Anspruchserwerb und die Abgeltung in der Rente des anderen Vertragsstaats.

Absatz 1 SVA-Israel bestimmt, dass die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Absatz 2 regelt zur Vermeidung von Kleinstrenten, dass eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten in der Leistung des anderen Vertragsstaates abzugelten ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 SVA-Israel
    Die Regelung enthält die Definitionen, was im Abkommen unter „Träger“, unter „Rechtsvorschriften“ und unter „Versicherungszeiten“ zu verstehen ist.
  • Art. 21 SVA-Israel
    Die Vorschrift regelt die innerstaatliche Berechnung der Renten.
  • Art. 22 SVA-Israel
    Der Artikel gilt ausschließlich für die deutschen Rentenversicherungsträger und bezieht sich auf bestimmte, nur im deutschen Recht auftretende Tatbestände des Versicherungsrechts und der Rentenberechnung.
  • Art. 9 DV zum SVA-Israel
    Hier wird die Berechnung der israelischen Rente geregelt, wenn der Anspruch nur zwischenstaatlich unter Anwendung des Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel besteht.

Grundsätze der Zusammenrechnung

Die nach den israelischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten werden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung), soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (vergleiche Abschnitt 4)

Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle anspruchsbegründenden israelischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Israelische Versicherungszeiten werden in Art. 1 Nr. 10 SVA-Israel definiert, sie besitzen anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitt 6). Unerheblich ist, ob aus diesen Zeiten auch eine israelische Rente gewährt wird.

Für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung ist Voraussetzung, dass deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt sind (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel). Es muss aber in jedem Fall auch mindestens ein deutscher Wartezeitmonat vorhanden sein. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn nur Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder aus einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.

Beachte:

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen allerdings nur die Wartezeitmonate aus einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (AGZWSR 1/2019, TOP 7).

Das SVA-Israel enthält mit Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel eine Regelung über die Mindestversicherungszeit. Unter der Voraussetzung, dass in beiden Vertragsstaaten ein Rentenanspruch besteht, wird eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten im anderen Vertragsstaat abgegolten (vergleiche Abschnitt 10).

Das SVA-Israel enthält keine Ausschlussklausel (Abwehrklausel). Damit ist eine multilaterale Vertragsanwendung möglich, sofern das über oder zwischenstaatliche Recht, das neben dem SVA-Israel Anwendung findet, ebenfalls keine Abwehrklausel enthält (vergleiche GRA zu Art. 2 SVA-Israel, Abschnitt 3).

Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit israelischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).

Art und Umfang der israelischen Versicherungszeiten

Der Träger jedes Vertragsstaates bestimmt den Umfang und Charakter der nach seinen Vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 20 Abs. 1 S. 3 SVA-Israel). Art und Umfang der zu berücksichtigenden israelischen Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den israelischen Rechtsvorschriften. Die vom israelischen Träger mitgeteilten israelischen Zeiten sind für die deutschen Träger verbindlich. Nur wenn berechtigte Zweifel an den Angaben bestehen oder offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt werden, ist bei der zuständigen israelischen Verbindungsstelle um Überprüfung der Angaben zu bitten.

Hinweis:

Das betrifft beispielsweise Fälle, bei denen die israelische Identitätsnummer mit „77..“ beginnt, da es sich dann um einen sogenannten Fremdarbeiter handelt, der nach israelischem Recht nicht in der Rentenversicherung versichert ist.

Zusammentreffen der Versicherungszeiten

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist eine doppelte Berücksichtigung von Zeiten, die sowohl mit deutschen als auch israelischen Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten belegt sind, ausdrücklich ausgeschlossen. Die eigenen Versicherungszeiten sind jeweils vorrangig. Der deutsche Versicherungsträger berücksichtigt israelische Versicherungszeiten daher nur insoweit, als sie nicht für die gleichen Monate gelten, für die deutsche Zeiten vorhanden sind.

Obwohl das SVA-Israel keine Rangfolgeregelungen für den Fall enthält, dass israelische Pflichtbeiträge mit deutschen freiwilligen Beiträgen oder mit deutschen beitragsfreien Zeiten zeitlich zusammentreffen, sind für die Anspruchsvoraussetzungen der Renten, bei denen eine bestimmte Mindestzahl von Pflichtbeiträgen gefordert werden, die israelischen Pflichtversicherungszeiten vorrangig zu berücksichtigen (zum Beispiel §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die für die gleiche Zeit vorhandenen deutschen freiwilligen Beiträge und gleichgestellten Zeiten sind trotzdem bei der Berechnung der deutschen Rente anzurechnen.

Zusammenrechnung mit israelischen Versicherungszeiten

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht sind die israelischen Versicherungszeiten wie deutsche Versicherungszeiten zu behandeln, unabhängig davon, ob auch in Israel bereits ein Leistungsanspruch besteht. Israelische Zeiten sind aber nur zu berücksichtigen, soweit sie vor dem Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für israelische Versicherungszeiten entsprechend.

Eine Übersicht der im Rahmen des Abkommens mit Israel zu berücksichtigenden Zeiten enthält die GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitte 6.1 und 6.2.

Israelische Versicherungszeiten stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten

  • bei der Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2),
  • bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3),
  • als Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) sowie
  • bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.5)

gleich.

Wartezeiterfüllung

Werden im SGB VI bestimmte Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch an das Vorliegen einer Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten geknüpft, können diese durch die Zusammenrechnung mit Zeiten in Israel erfüllt werden. Bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und den Wartezeiten von 15, 20 und 35 Jahren (siehe GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 2) stellt das deutsche Recht keine besonderen Bedingungen für die Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten. Dies gilt dann entsprechend für israelische Versicherungszeiten, die mit deutschen Zeiten zusammengerechnet werden können.

Dies gilt auch für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit vor 1984 für die Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 242 Abs. 2 SGB VI. Hierzu muss aber mindestens ein deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden sein, der auf die Wartezeit anrechenbar ist (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).Siehe auch Abschnitt 3.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren können (ebenso wie bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) jedoch im Einzelfall gegebenenfalls nur bestimmte israelische Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 38 SGB VI, Abschnitt 4 und GRA zu § 236b SGB VI, Abschnitt 6). Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren ist zu unterscheiden, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) vor oder ab dem 01.07.2014 beginnt.

  • Beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem 01.07.2014 sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 38 SGB VI in der vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 geltenden Fassung) nur israelische Versicherungszeiten, in denen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, zu berücksichtigen.
  • Bei Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.07.2014 sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 38 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung) zusätzlich neben den zuvor genannten israelischen Versicherungszeiten auch israelische freiwillige Beiträge zu berücksichtigen, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Außerdem sind israelische Zeiten wegen Arbeitslosigkeit (ohne Zeiten des Bezuges einer dem deutschen Arbeitslosengeld II entsprechenden Leistung - Fürsorgeleistung wegen Arbeitslosigkeit -), die nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn liegen zu berücksichtigen, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Sofern eine genaue Spezifikation der Arbeitslosigkeit im israelischen Versicherungsverlauf nicht erfolgt, ist stets ein entsprechender Nachweis vom Antragsteller anzufordern.
    Beachte:
    Liegen in den letzten zwei Jahren freiwillige Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften vor, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie mit israelischen Zeiten wegen Arbeitslosigkeit (ohne Zeiten des Bezuges einer einkommensabhängigen Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter) zusammentreffen und nur ein zwischenstaatlicher Rentenanspruch besteht. Die freiwilligen Beiträge sind aber für die Wartezeit von 45 Jahren mit zu berücksichtigen, wenn sich allein aus der Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch ergibt.

Für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 22 Nr. 1 S. 2 SVA-Israel der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Da es in Israel keine bergbaulichen Betriebe gibt, ist die Zuordnung der israelischen Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.

Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht ein innerstaatlicher Rentenanspruch bereits auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit israelischen Versicherungszeiten erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Israel anzuwenden ist.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Das Tatbestandsmerkmal „mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Versicherungspflicht bestand (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.2) oder wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 5.2), kann allein mit israelischen Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder eines Sachverhalts entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (nicht jedoch mit israelischen Wohnzeiten beziehungsweise Pflichtbeiträgen ohne gleichzeitige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit) erfüllt werden. Dies gilt ebenfalls für das Tatbestandsmerkmal „mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn Versicherte wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 245 SGB VI, Abschnitt 3).

Innerhalb des Zweijahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat zurückgelegt haben.

Nur ein Ereignis im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI, auf das deutsche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, führt zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Bei einem Arbeitsunfall muss es sich daher um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handeln. Dagegen kann die volle Erwerbsminderung bei Anwendung von § 53 Abs. 2 SGB VI auch durch externe Sachverhalte, wie zum Beispiel eine allgemeine Erkrankung, die im Ausland eingetreten ist, begründet sein.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Rahmenzeitraum - wie bei

  • der Rente wegen Erwerbsminderung,

und bei den früheren Rentenarten,

  • der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit,
  • der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  • der Altersrente für Frauen

(siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1, GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 8; GRA zu § 237a SGB VI, Abschnitt 6) - können auch israelische Pflichtbeiträge, denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag, berücksichtigt werden. Israelische Wohnzeiten beziehungsweise Pflichtbeiträge ohne gleichzeitige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

Das Vorliegen von deutschen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb des maßgebenden Rahmenzeitraums ist nicht erforderlich. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch allein mit entsprechenden israelischen Versicherungszeiten erfüllt werden.

Anwartschaftserhaltung

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI).

Die geforderte Wartezeit von 60 Kalendermonaten vor dem 01.01.1984 kann auch mit israelischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 zurückgelegt wurde.

Bei den für die Zeit ab 01.01.1984 für die Erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu leistenden Beiträgen kann es sich dagegen ausschließlich um israelische Versicherungszeiten handeln. Maßgeblich ist die tatsächliche Belegung der Monate vom 01.01.1984 an.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen

Verschiedene deutsche Regelungen stellen ebenfalls auf eine Mindestversicherungszeit ab, ohne dass es sich um eine Wartezeit für den Leistungsanspruch handelt (sogenannte wartezeitähnliche Voraussetzungen):

  • 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI) für eine Gutschrift an Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung und Pflege (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 8.1): Das SVA-Israel enthält keine Ausschlussvorschriften für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten bei der Anwendung des § 70 SGB VI. Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle israelischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden (AGFAVR 2/2001, TOP 2).
  • 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 120a Abs. 4 SGB VI, § 120e Abs. 1 SGB VI) für ein Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 6): Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle israelischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden (AGFAVR 2/2001, TOP 2).
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung: Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden nur die israelischen Beitragszeiten berücksichtigt, denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag. Eine „reine“ Wohnzeit kann nicht als Grundrentenzeit berücksichtigt werden, ebenso zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit und freiwillige Beiträge nicht mit.
  • 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 262 SGB VI): Das SVA-Israel enthält keine Ausschlussvorschriften für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten bei der Anwendung des § 262 SGB VI. Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle israelischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden (AGZWSR 1/1999, TOP 15; AGZWSR 1/2001, TOP 14).
  • 40/35 Jahre bestimmter rentenrechtlicher Zeiten (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI beziehungsweise §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI): Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 35 beziehungsweise 40 Jahren bestimmter rentenrechtlicher Zeiten für den Vertrauensschutz bei der Anhebung des Referenzalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 7 und GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5) können auch israelische Pflichtbeiträge, denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag, berücksichtigt werden (AGZWSR 2/2011, TOP 11). Israelische Wohnzeiten beziehungsweise Pflichtbeiträge ohne gleichzeitige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Nach Maßgabe der §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI ist § 77 Abs. 4 SGB VI auch bei Renten für Bergleute anzuwenden.
  • 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für den Vertrauensschutz (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 236a S. 5 Nr. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 01.01.2008, § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 237a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) bei
    • der Altersrente für langjährig Versicherte,
    • der Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
    und bei den früheren Rentenarten,
    • der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
    • der Altersrente für Frauen
    (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12, und GRA zu § 237a SGB VI, Abschnitt 10): können für die Voraussetzung „45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ auch israelische Pflichtbeiträge, denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag, berücksichtigt werden. Israelische Wohnzeiten beziehungsweise Pflichtbeiträge ohne gleichzeitige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

Berücksichtigung israelischer Tatbestände

Zeiten der Krankheit in Israel, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, stehen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI einer entsprechenden Krankheitszeit im Inland gleich. Einer Anerkennung der Anrechnungszeit steht dem Wortlaut der Vorschrift nach die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche israelische Zeiten schließen die Anerkennung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht aus.

Für die Anerkennung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stehen Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft in Israel entsprechenden Zeiten im Inland gleich. Vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft können jedoch nur anerkannt werden, wenn eine versicherte deutsche Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde.

Nichtberücksichtigung israelischer Versicherungszeiten

Israelische Versicherungszeiten stehen deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale sind israelische Versicherungszeiten dagegen nicht zu berücksichtigen.

Beachte:

Die deutsche Rente ist nach Art. 21 Abs. 1 SVA-Israel allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Israelische Versicherungszeiten werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 21 SVA-Israel, Abschnitte 2.1 bis 2.2 und 3 bis 6).

Israelische Versicherungszeiten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:

  • Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze (§§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1 b und c, 313 SGB VI): Israelische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 3a SGB VI, § 96a Abs. 1b und 1c SGB VI, § 313 SGB VI unberücksichtigt. Eine „erste Rente wegen Alters“ im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2).
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherung (§ 76g Abs. 3 SGB VI): Da auf die israelische Versicherungszeiten keine Entgeltpunkte entfallen, können sie nicht als Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kann nur erfolgen, wenn israelische Zeiten von weniger als 12 Kalendermonaten in der deutschen Rente abgegolten werden (vergleiche Abschnitt 10.2.2).
  • Aufschubzeiten (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI): Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2, GRA zu § 45 SGB VI und GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2), können keine israelischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
  • Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Dehnungstatbestände (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI): Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich unter anderem um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegt. Der geforderte „Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten“ kann nur ein deutscher Pflichtbeitrag sein. Israelische Beitragszeiten können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Auch die Aufschubzeit, die diesen Pflichtbeitrag ersetzen kann, muss eine deutsche Aufschubzeit sein.
  • Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI): Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.1). Eine Versicherungspflicht nach israelischen Rechtsvorschriften steht hier nicht gleich.
  • Pflichtbeiträge zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI): Erziehungszeiten im Ausland können angerechnet werden, wenn für den Erziehenden im Erziehungszeitraum Pflichtbeiträge wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden sind (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI). Es muss sich dabei um Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Israelische Pflichtbeitragszeiten können den Tatbestand „Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften“ nicht erfüllen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 6.3.1), weil die Anbindung der Kindererziehungszeit an die deutsche Rentenversicherung bewirkt werden soll.
  • Rentenrechtliche Zeiten, die der Anerkennung der Anrechnungszeit entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI): Der Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI steht die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche israelische Zeiten schließen die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten nicht aus.
  • Pflichtbeitragszeiten neben Zeiten der schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 4a SGB VI): Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnungszeiten. Die Vorschrift erfasst nur Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die eine nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeit begründen (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6.1). Entsprechende israelische Zeiten sind nicht gleichgestellt.
  • Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI): Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen. Israelische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung des zeitlichen Umfanges der anrechenbaren Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung, aus denen der Zuschlag ermittelt wird, unberücksichtigt.
  • Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI): Anwartschaftserhaltungszeiten sind auch Kalendermonate, die mit Zeiten belegt sind, die nur deshalb als Anrechnungszeiten nicht in Betracht kommen, weil der Unterbrechungstatbestand fehlt. Voraussetzung ist, dass in den letzten sechs vorhergehenden Kalendermonaten ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nummern 4 bis 6 des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI liegt. Der geforderte „Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten“ kann nur ein deutscher Pflichtbeitrag sein. Israelische Beitragszeiten können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Auch die Aufschubzeit, die diesen Pflichtbeitrag ersetzen kann, muss eine deutsche Aufschubzeit sein.
  • 5 Jahre Pflichtbeiträge mit Sachbezügen (§ 259 SGB VI): Bei der Ermittlung der erforderlichen „5 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung“ für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug nach § 259 SGB VI bleiben israelische Versicherungszeiten unberücksichtigt.
  • Zwölf Kalendermonate Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres für die Neuberechnung von Umstellungsrenten (§ 308 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 308 SGB VI, Abschnitt 5.1.3). Umstellungsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit werden nur dann nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet, wenn nach Vollendung des 55. Lebensjahres für 12 Monate deutsche Beiträge gezahlt wurden.

Die Nichtberücksichtigung israelischer Versicherungszeiten kann sich auch positiv auswirken, etwa bei:

  • anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie der Berücksichtigung von Zeiten der Krankheit und Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr und vor dem 25. Lebensjahr als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI.

Nichtberücksichtigung israelischer Tatbestände

Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden israelischen Tatbestände nicht gleich.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:

  • Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI: Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine israelischen Pflichtversicherung erfüllt werden.
  • Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SGB VI): Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach israelischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • Verminderte Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI,§ 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 242a Abs. 2 SGB VI, § 243 Abs. 2, 3 und 4 SGB VI): Sofern die deutschen Rechtsvorschriften das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen, genügt es nicht, dass der Versicherte oder Berechtigte nach israelischen Rechtsvorschriften invalide ist. Es muss vielmehr eine Erwerbsminderung (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 2, 13, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 6) im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften vorliegen.
  • Dehnungstatbestände (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI): Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2, GRA zu § 45 SGB VI und GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2), können keine vergleichbaren israelischen Tatbestände berücksichtigt werden.
  • Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI): Der gesetzliche Wehrdienst nach israelischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften in der Regel nicht gleich, sodass eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in Israel im Regelfall nicht möglich ist (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO, und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 bis 470). Unter welchen Voraussetzungen im Ausnahmefall eine Verlängerung des Bezugszeitraumes in Frage kommt, kann der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 6.2.5 entnommen werden.
  • Arbeitsunfall, Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 SGB VI): Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem vorzeitig erfüllt, wenn der nach deutschen Rechtsvorschriften Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall eingetreten ist, ergibt sich aus § 8 SGB VII, für das Vorliegen einer Berufskrankheit gilt § 9 SGB VII. Ein Arbeitsunfall nach israelischem Recht ist einem Arbeitsunfall nach deutschem Recht nicht gleichgestellt (BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 RVO Nr. 3). Ebenso nicht gleichgestellt ist eine nach israelischem Recht gegebenenfalls anerkannte Berufskrankheit (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.1).
  • Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung: Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Wehrdienstbeschädigungen nach dem SVG und Zivildienstbeschädigungen nach dem ZDG sind gesundheitliche Schädigungen, die durch die Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des jeweiligen Dienstes erlittenen Unfall oder durch dem jeweiligen Dienst eigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden sind. Eine Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung nach israelischem Recht steht einer Beschädigung nach deutschem Recht nicht gleich.
  • Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit (§ 101 Abs. 1a SGB VI): Der Wegfall einer israelischen Leistung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt. § 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung.
  • Schwerbehinderung: Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genügt es nicht, dass der Versicherte nach den israelischen Rechtsvorschriften schwerbehindert ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der vom SVA-Israel erfasste Versicherte von einer deutschen Behörde als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde beziehungsweise eine Prüfung des zuständigen Versorgungsamtes ergeben hat, dass die medizinischen Voraussetzungen im Sinne des SGB IX vorliegen. Dies ist auch möglich, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel hat (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1).
  • Arbeitslosigkeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI): Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist unter anderem Voraussetzung, dass der Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos war und bei Beginn der Rente arbeitslos im Sinne des SGB III ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 5). Der Begriff „Arbeitslosigkeit“ richtet sich nach den zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschäftigungslosigkeit geltenden Regelungen in der deutschen Arbeitslosenversicherung (BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49, und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Die Voraussetzungen erfüllt nur der, der eine Beschäftigung in Deutschland ausüben kann und darf sowie die deutsche Arbeitsagentur täglich aufsuchen kann und für diese erreichbar ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 5.3). Einer Arbeitslosigkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt in Deutschland steht für die Anwendung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI lediglich die Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz gleich (EuGH-Urteil vom 28.04.2004, Rechtssache C-373/02, Öztürk).Eine Arbeitslosigkeit in Israel ist einer Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht jedoch nicht gleichgestellt.
    Beachte:
    Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch bei Wohnsitz im Ausland bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2).
  • Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI): Für die Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ist unter anderem Voraussetzung, dass der Versicherte die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne des deutschen Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 6.1). Eine Beschäftigung in Israel kann daher nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 6 SVA-Israel) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 10 SVA-Israel) der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung unterliegt.
  • Hauptberuf (§ 240 Abs. 2 SGB VI): Beschäftigungen in Israel sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen. Der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei werden eine in Israel erworbene berufliche Qualifikation und eine in Israel ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist. Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit israelischen Versicherungszeiten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65, und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).
  • Arbeitslosigkeit und Ausbildungsplatzsuche als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI): Es muss sich um eine Meldung bei einer deutschen Arbeitsagentur handeln, die Meldung bei einem ausländischen Arbeitsamt begründet keine Anrechnungszeiten (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 4, und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, Abschnitt 3.2).
  • Schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 58 Abs. 4a SGB VI): Die Vorschrift erfasst nur Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig sind. Entsprechende ausländische Zeiten sind insoweit nicht gleichgestellt.
  • Anrechnungszeiten und Bezug einer Rente wegen Alters (§ 58 Abs. 5 SGB VI): Nach § 58 Abs. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Der Bezug einer ausländischen Rente wegen Alters ist hier nicht gleichgestellt. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit ist damit bei Bezug einer israelischen Altersrente nicht ausgeschlossen.
  • Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten (§ 78a SGB VI): Der Zuschlag stellt (mit Ausnahmen) auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Für die bloße Kindererziehung in Israel kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden, bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters als Voraussetzung für ein Rentensplitting (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI): Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat. Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach den israelischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 5).
  • Beitragserstattung (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI): Anspruch auf eine Beitragserstattung besteht nur für Personen, die nicht versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht nach israelischen Rechtsvorschriften steht einer Versicherungspflicht nach deutschem Recht nicht gleich und somit einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht entgegen (siehe GRA zu Beitragserstattung Israel).
  • Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft als Anrechnungszeit (§ 252 Abs. 8 SGB VI): Die Meldung bei einem ausländischen Arbeitsamt mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft begründet keine Anrechnungszeit.

Übersicht über die Wirkung israelischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie im israelischen Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeit eingetragene israelische Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Sie ersetzt nicht die Ausführungen in den Abschnitten 5 bis 8.

Pflichtbeiträge PflichtbeiträgeGleichgestellte Zeiten

aufgrund einer

Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit oder wegen Wehr- und Ersatzdienst

ohne Beschäftigung/selbständige Tätigkeit (zum Beispiel Wohnzeiten, Pflichtbeiträge nach dem „Hausfrauengesetz*“)ohne Beitragsleistung
Wartezeit 5, 15, 20, 35 Jahre
(siehe Abschnitt 5.1)
jajaja
Wartezeit 45 Jahre vor dem 01.07.2014
(siehe Abschnitt 5.1)
janeinnein
Wartezeit 45 Jahre ab dem 01.07.2014
(siehe Abschnitt 5.1)
janeinnein
Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984
(siehe Abschnitt 5.4)
jajaja
vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge
(siehe Abschnitt 5.2)
janeinnein
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(siehe Abschnitt 5.3)
janeinnein
Anwartschaftserhaltungszeiten
(siehe Abschnitt 5.4)
jajaja
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI
(siehe Abschnitt 5.5)
jajaja
Vertrauensschutzregelung 35 Jahre beziehungsweise 40 Jahre für §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI ab dem 01.07.2014
(siehe Abschnitt 5.5)
janeinnein
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting
(siehe Abschnitt 5.5)
jajaja
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 5.5)janeinnein
35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI
(siehe Abschnitt 5.5)
jajaja
Verlängerung von Rahmenzeiträumen, Dehnungstatbestände für §§ 43 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 241 Abs. 1 SGB VI
(siehe Abschnitt 7)
neinneinnein

*Beachte:

Versicherungszeiten (Pflichtbeiträge) nach dem israelischen Hausfrauengesetz können bei Versicherten, die vor dem 01.01.1931 geboren sind, frühestens bei einem deutschen Rentenbeginn 01.01.2013 nach Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel berücksichtigt werden. Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1930 geboren sind, ist diese Berücksichtigung bereits bei einem deutschen Rentenbeginn ab 01.01.1996 möglich (siehe auch GRA zu Israel - Organisation der Sozialversicherung, Abschnitt 2.1).

Mindestversicherungszeiten

Diese Vorschrift soll die Zahlung von Kleinstrenten vermeiden. Die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel setzt voraus, dass

  • der Rentenanspruch (mit oder ohne Anwendung des SVA-Israel) in beiden Staaten besteht und
  • in einem Vertragsstaat eine „eigene“ Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Rentenanspruch in beiden Vertragsstaaten

Die Anwendung des Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel setzt einen zahlbaren Rentenanspruch in beiden Vertragsstaaten voraus, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Anspruch mit oder ohne Anwendung des Abkommens begründet wurde.

Besteht ein deutscher Rentenanspruch, so kann eine Abgeltung der israelischen Zeiten in der deutschen Rente nur dann erfolgen, wenn der israelische Träger ausdrücklich bestätigt, dass die Anspruchs- und Zahlungsvoraussetzungen nach israelischen Rechtsvorschriften dem Grunde nach erfüllt sind und die Zahlung der Rente allein aufgrund der Regelung des Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel unterbleibt. Entfällt die Zahlung der israelischen Rente dagegen aus anderen Gründen, zum Beispiel weil noch weiteres Einkommen bezogen wird oder weil eine andere (höhere) Rente gezahlt wird, können die israelischen Zeiten in der deutschen Rente nicht abgegolten werden. Die Art des israelischen Rentenanspruchs muss nicht identisch sein mit der des deutschen Rentenanspruchs. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn nach israelischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Invalidenrente besteht, nach deutschen Rechtsvorschriften dagegen Anspruch auf eine Altersrente oder umgekehrt. Zwischen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten muss allerdings unterschieden werden.

Weniger als 12 Monate Versicherungszeit

Für die Prüfung, ob in einem Vertragsstaat eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten vorhanden ist, muss auf die Rentenberechnung abgestellt werden.

Für die Rentenberechnung zählen deutscherseits folgende anrechenbare Versicherungszeiten:

  • Beitragszeiten (einschließlich Kindererziehungszeiten),
  • Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG,
  • Zeiten der Hachscharah nach Nr. 10 SP SVA-Israel,
  • bewertete Ersatzzeiten,
  • bewertete nachgewiesene Anrechnungszeiten,
  • pauschale Anrechnungszeit,
  • Zurechnungszeit.

Daneben sind auch Berücksichtigungszeiten einzubeziehen, wenn über den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) beziehungsweise für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) zu entscheiden ist.

Unabhängig von der Leistungsart werden Wartezeitmonate aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten aufgrund eines Versorgungsausgleichs, aufgrund eines Rentensplittings und für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Anrechnungszeiten gemäß §§ 71 Abs. 4, 74 S. 4 und 263 Abs. 2a S. 2 nicht berücksichtigt.

Der Umfang der anrechenbaren deutschen Zeiten ergibt sich aus der jeweiligen Vorschrift des SGB VI über die entsprechende Zeit.

Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel findet keine Anwendung, wenn

  • die Wartezeit nach deutschem Recht nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt ist oder wenn
  • sich nach einem anderen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen oder dem Europarecht eine Zahlungsverpflichtung für den deutschen Träger ergibt.

In diesen Fällen sind die deutschen Kleinstzeiten von der israelischen Verbindungsstelle nicht mitzuentschädigen.

Die Abgeltung einer israelischen Versicherungszeit kann nur im tatsächlichen zeitlichen Umfang erfolgen. Würde zum Beispiel eine Arbeitszeit von vier Monaten nach israelischen Vorschriften in doppeltem Umfang zu berücksichtigen sein, so sind - unabhängig davon, ob der israelische Rentenanspruch dem Grunde nach nur bei Zugrundelegung von acht Monaten oder auch bei Berücksichtigung von nur vier Monaten gegeben ist - in der deutschen Rente lediglich vier Monate abzugelten.

Eine Abgeltung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn sich durch eine in erhöhtem Umfang bewertete israelische Versicherungszeit 12 oder mehr Monate für die Berechnung der israelischen Rente ergeben.

Sind in beiden Vertragsstaaten weniger als 12 („eigene“) Monate für die Rentenberechnung anzurechnen, findet Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel keine Anwendung. Vielmehr hat jede Seite dann ihre Rentenleistung aufgrund der vorhandenen Zeiten zu erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Auf deutscher Seite kann dann eine Rentenzahlung nur möglich sein in den Fällen des § 53 SGB VI.

Deutsche Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist die deutsche Versicherungszeit der israelischen Verbindungsstelle mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel zur Übernahme mitzuteilen. Es kann sich nur um Fälle handeln, in denen deutscherseits der Rentenanspruch durch Zusammenrechnung mit israelischen Zeiten begründet wurde.

Dem Rentenberechtigten ist über diesen Sachverhalt ein Bescheid mit dem Hinweis zu erteilen, dass die deutschen Monate im Umfang von weniger als 12 Monaten bei der Berechnung der israelischen Rentenleistung von dem israelischen Versicherungsträger mit abgegolten werden.

Findet Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel keine Anwendung, weil zum Beispiel die Leistungsvoraussetzungen nach israelischem Recht noch nicht erfüllt sind, ist der Berechtigte durch einen Bescheidzusatz darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch bei Eintritt eines weiteren Leistungsfalles nach deutschem beziehungsweise israelischem Recht eventuell wegfallen muss.

Nach § 1 Abs. 3 ZRBG findet die Regelung des Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel keine Berücksichtigung, wenn der Anspruch auf eine Leistung nach dem ZRBG besteht. In diesen Fällen sind die Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten vom deutschen Träger abzugelten.

Wurden deutsche Versicherungszeiten im Rahmen der „weniger-als-Regelung“ an den israelischen Träger zur Abgeltung abgegeben, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (eingefügt durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungsgesetz), da am 30.06. 2014 kein deutscher Rentenanspruch bestand. Auf Antrag des Berechtigten kann jedoch geprüft werden, ob weitere 12 Monate Kindererziehung (§ 249 SGB VI) anzuerkennen sind und die Voraussetzungen für die Gewährung einer (zwischenstaatlichen) deutschen Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten erfüllt sind. Mit dem Beginn einer deutschen Rente (aus mehr als 11 Monaten mit deutschen Versicherungszeiten) frühestens ab 01.07.2014 endet die Abgeltung deutscher Versicherungszeiten in der ausländischen Rente. Der israelische Träger erhält einen neuen Versicherungsverlauf mit einem Hinweis auf die ab 01.07.2014 im Zeitenumfang erweiterten deutschen Versicherungszeiten.

Israelische Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten

Im Fall, dass für die Berechnung einer deutschen Rente nach dem SVA-Israel weniger als 12 israelische Versicherungsmonate vorliegen, ist eine Abgeltung dieser israelischen Zeiten in der deutschen Rente nach Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel zu prüfen. Die Prüfung und Entscheidung darüber haben der israelische und der deutsche Versicherungsträger gemeinsam vorzunehmen.

Eine Abgeltung ist nur möglich, wenn für die Person in Israel grundsätzlich ein zahlbarer Rentenanspruch bestehen würde und dort aber nur weniger als 12 Monate Versicherungszeiten vorliegen.

Beachte:

Die israelische Nationalversicherungsanstalt ist auf dem Formblatt D/I 4 (Ziffer 9) zu befragen, ob und ab wann mit Zusammenrechnung der deutschen und israelischen Versicherungszeiten grundsätzlich ein zahlbarer Anspruch auf eine israelische Rente vorliegen würde. Ein aktueller deutscher Versicherungsverlauf D/I 3 ist dieser Anfrage beizufügen, damit der israelische Träger feststellen kann, ob nach Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel (Zusammenrechnung) die Mindestversicherungszeit für eine israelische Rente erfüllt wäre.

Teilt die Nationalversicherungsanstalt zwei Daten für einen möglichen israelischen Rentenbeginn (einkommensabhängige und einkommensunabhängige Altersrente) mit (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Israel, Abschnitt 3), ist für die Abgeltung der spätere Zeitpunkt der einkommensunabhängigen Altersrente heranzuziehen. Sollte in einem Einzelfall der Berechtigte auf eine frühere Abgeltung bestehen, muss durch das NII eine Einkommensprüfung durchgeführt werden.

Die gezielte Befragung des NII mit dem Formblatt D/I 4 und dem deutschen Versicherungsverlauf D/I 3 ist auch erforderlich, wenn das NII dem deutschen Versicherungsträger von sich aus israelische Zeiten zur Abgeltung nach Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel anbietet.

Liegen die Voraussetzungen vor, sind die israelischen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten in folgender Weise mit der deutschen Rentenzahlung abzugelten:

Zuerst sind die Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) für deutsche Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nach §§ 70 bis 75 SGB VI sowie unter Beachtung der §§ 254d, 262 und 263a SGB VI zu ermitteln. Die israelischen Kleinstzeiten sind bei der Gesamtleistungsbewertung nicht als rentenrechtliche Zeiten anzusehen und somit zu behandeln wie Lücken.

Die in der oben angeführten Berechnung ermittelte Summe wird durch die Anzahl der Kalendermonate mit deutschen Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten dividiert (Ermittlung Gesamtdurchschnitt). Dabei werden rentenrechtliche Zeiten, die sich nur indirekt auf eine Rentenhöhe auswirken, weil sie lediglich den belegungsfähigen Gesamtzeitraum mindern, nicht berücksichtigt. Berücksichtigungszeiten oder Anrechnungszeiten, denen keine Entgeltpunkte zugeordnet werden, würden ansonsten den Gesamtdurchschnitt abkommenswidrig senken.

Der ermittelte Gesamtdurchschnittswert wird mit der vollen Anzahl der israelischen Versicherungsmonate multipliziert. Das sich ergebende Produkt an Entgeltpunkten für die israelischen Versicherungszeiten wird den deutschen persönlichen Entgeltpunkten hinzugerechnet. Die israelischen Zeiten erhalten immer Entgeltpunkte „West”.

Bei der Anwendung der deutschen Auslandsrentenzahlvorschriften sind die israelischen Versicherungszeiten, die nach Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel in der deutschen Rente abzugelten sind, stets in vollem Umfang in der deutschen Rente zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich mit deutschen Versicherungszeiten überschneiden oder wenn deutsche Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrentenrechts überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang zu honorieren sind. Bei der Bildung des Verhältniswertes nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind die israelischen Versicherungszeiten nicht mit einzubeziehen. Die mit Entgeltpunkten bewerteten israelischen Zeiten können auch keine Beitragszeiten nach dem FRG im Rahmen des § 272 SGB VI mitziehen (AGZWSR 2/1992, TOP 11).

Die Abgeltung der israelischen Versicherungszeiten gemäß Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel kann nur unter Vorbehalt erfolgen. Entfallen die Voraussetzungen für die Übernahme der israelischen Zeiten (zum Beispiel durch Entstehen eines Rentenanspruchs in Israel aufgrund der Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten), so ist die deutsche Leistung ohne die israelischen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten vom Zeitpunkt der Zuerkennung (Rentenbeginn) der israelischen Rentenleistung neu festzustellen. Nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 sind bei der Neuermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, hierbei kommt ein Besitzschutz nach § 88 SGB VI nicht zum Zuge.

Die gegebenenfalls über den Beginn der israelischen Rentenleistung hinaus zu viel gezahlten deutschen Rentenbeträge sind zurückzufordern. Der Berechtigte ist im Rentenbescheid daher darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung der israelischen Versicherungszeiten gemäß Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel nur so lange erfolgen kann, wie von dem israelischen Versicherungsträger eine Rentenleistung nicht gewährt wird und dass die gegebenenfalls aufgrund dieser Vorschrift zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

Die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI muss aber dann berücksichtigt werden, wenn bei der deutschen Rente gleichzeitig ein Umwandlungsfall vorliegt. Dabei kann sich der Besitzschutz aus § 88 SGB VI nur auf eine fiktiv zu berechnende Vorrente ohne die israelischen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten beziehen. Es ist eine Vergleichsberechnung nach altem Recht durchzuführen, wenn die bisherige Rente bereits nach altem Recht berechnet worden ist (AGZWSR 1/1994, TOP 19).

Bei der Bestimmung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze (§§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b und 1c SGB VI) werden die Entgeltpunkte aus den abgegoltenen israelischen Versicherungszeiten nicht berücksichtigt (AGZWSR 2/2016, TOP 3).

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 20 SVA-Israel