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Leistungen der Rentenversicherung Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2022

Änderung

In Abschnitt 4 wurden Angaben zur Erhöhung der Regelaltersgrenze für Frauen und zu einer Übergangsbeihilfe für Frauen aufgrund der Anhebung des Rentenalters aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand17.03.2022
Version003.00

Überblick

Die Rentenversicherung ist ein Bestandteil der israelischen Sozialversicherung und wird durch das Nationalversicherungsgesetz geregelt. Folgende laufende Leistungen sind vorgesehen:

  • Altersrenten,
  • Hinterbliebenenrenten sowie
  • Invalidenrenten.

Die nachfolgenden Informationen sollen einen allgemeinen und unverbindlichen Überblick über die Leistungen der Rentenversicherung in Israel geben. Über die Ansprüche auf israelische Rentenleistungen entscheidet ausschließlich der israelische Sozialversicherungsträger National Insurance Institute (Bituah Leumi). Verbindliche Auskünfte zum israelischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Allgemeine Voraussetzungen

Die israelische Rentenversicherung ist ein Einheitsrentensystem. Die Leistungen der israelischen Rentenversicherung werden aus einem gesetzlichen „Basic Amount“ (Grundbetrag) berechnet. Dieser wird immer am 1. Januar jeden Jahres anhand der Lohnentwicklung und der durchschnittlichen Verbraucherpreissteigerung des Vorjahres angepasst.

Es handelt sich damit um Festbeträge, deren Höhe vom Familienstand, dem Alter und der Anzahl der Kinder des Rentners abhängen. Bei der Invalidenrente richten sich die Festbeträge zusätzlich auch nach dem Grad der festgestellten Erwerbsminderung.

Für den Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenrente ist die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlich; für die Invalidenrente ist keine Wartezeit erforderlich.

Es findet bei nahezu allen Renten (und auch einigen Zulagen) eine Einkommensprüfung statt. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen werden die Leistungen gekürzt oder nicht gezahlt.

Hinweis:

Nur die Altersrente „Old Age“ (vergleiche Abschnitt 3.2) ist einkommensunabhängig.

Mindestversicherungszeit

Für die Alters- und Hinterbliebenenrenten wird grundsätzlich die Erfüllung einer Wartezeit verlangt. Die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) beträgt:

  • 12 (ununterbrochene) Versicherungsmonate in den letzten 12 Monaten vor dem Tod des Versicherten (Hinterbliebenenrente),
  • 24 Versicherungsmonate in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Versicherten (Hinterbliebenenrente),
  • 60 Versicherungsmonate in den letzten 10 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze, die zum Bezug einer Altersrente berechtigt oder vor dem Tod des Versicherten sowie
  • 144 Versicherungsmonate insgesamt oder
  • 60 Versicherungsmonate nach der Einwanderung nach Israel, solange die Anzahl der Versicherungsmonate nicht kleiner ist als die Anzahl der Monate, in denen der Versicherte in Israel nicht versichert war (jeweils bei Alters- und Hinterbliebenenrenten).

Verschiedene Ausnahmen gibt es für geschiedene, verwitwete Frauen oder Frauen, deren Ehemann nicht versichert war sowie für Frauen, die bis zum Erreichen ihrer Altersgrenze eine Invalidenrente bezogen haben.

Die Mindestversicherungszeit hat vor allem für die Menschen Bedeutung, die nicht ausschließlich in Israel ihren Wohnsitz hatten beziehungsweise erst in ihrem späteren Lebensabschnitt in Israel eingewandert sind.

Die vorgenannte Mindestversicherungszeit ist aber für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht erforderlich, wenn die/der Verstorbene versicherte Arbeitnehmerin/versicherter Arbeitnehmer war und

  • innerhalb eines Jahres nach der Einwanderung nach Israel verstorben ist
  • vor Vollendung des 19. Lebensjahres verstorben ist oder
  • Hauptverdiener für den Ehepartner oder die Kinder war oder
  • innerhalb eines Jahres nach der Scheidung oder dem Tod des Ehepartners gestorben ist.

Die vorgenannte Mindestversicherungszeit ist auch nicht erforderlich, wenn die verstorbene Versicherte eine nichtbeschäftigte versicherungsfreie Hausfrau war.

Altersrenten

Die Altersrente soll ein einheitliches, festes Grundeinkommen für die Einwohner Israels im Alter - unabhängig vom ihrem bisherigen Einkommensniveau – garantieren; die laufende Rente wird durch Zulagen (zum Beispiel für abhängige Familienangehörige, wegen längerer Beitragsleistung) ergänzt. Die israelischen Einwohner haben Anspruch auf die Altersrente, wenn sie die erforderliche Mindestversicherungszeit (vergleiche Abschnitt 2.1) zurückgelegt und die jeweilige gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, wobei es zwei Altersrenten gibt:

  • „Retirement Age“ (einkommensabhängige Altersrente) und
  • „Old Age“ (einkommensunabhängige Altersrente).

Neben den vorgenannten beiden Altersrentenarten gibt es noch Sonderleistungen (vergleiche Abschnitt 3.3 und 3.4).

„Retirement Age“

Die Altersgrenze für eine Leistung „Retirement Age“ beträgt für Männer heute 67 Jahre.

Für Frauen liegt die Regelaltersgrenze gegenwärtig bei 62 Jahren und 4 Monaten (Stand 2022; für Frauen, die im Jahr 1960 geboren sind). Die Regelaltersgrenze soll bis zum Jahr 2035 stufenweise auf 65 Jahre angehoben werden.

Nach dem Erreichen dieser Altersgrenze müssen die Einwohner selber keine Beiträge mehr zur israelischen Rentenversicherung zahlen, auch wenn sie noch weiter beschäftigt sind.

Nach Erreichen dieser Altersgrenze und bei Erfüllung der Mindestversicherungszeit kann die Altersrente in Anspruch genommen werden. Allerdings darf das sonstige Einkommen des Rentners (zum Beispiel Einkünfte aus Beschäftigung, Vermietung) eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen. Erst nach Erreichen der Altersgrenze Old Age (vergleiche Abschnitt 3.2) findet keine Einkommensprüfung mehr statt.

Aufgrund der Anhebung dieser Altersgrenze können Frauen, die zwischen Januar 1960 und Dezember 1966 geboren sind, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen in den ersten 4 Monaten nach ihrem 62. Geburtstag Anspruch auf eine Übergangsbeihilfe („Transition grant for women due to the retirement age raise“) haben.

„Old Age“

Nach Erreichen der Altersgrenze „Old Age“ kann die einkommensunabhängige Altersrente in Anspruch genommen werden. Sonstiges Einkommen oder Hinzuverdienst (unerheblich in welcher Höhe) ist für den Anspruch auf die Altersrente unschädlich.

Männer und Frauen können die einkommensunabhängige Altersrente ab dem Alter von 70 Jahren beziehen; die Altersgrenze wurde für Frauen von 65 Jahren stufenweise angehoben, für alle nach dem 30.04.1950 geborenen Frauen gilt nunmehr die Altersgrenze von 70 Jahren.

Hausfrauenrenten

Besonderheiten ergeben sich unter anderem für Hausfrauen, deren Ehemänner versichert sind und für nicht berufstätige Witwen. Mit dem sogenannten „Hausfrauengesetz“ wird diesen Frauen ein Anspruch auf eine eigene Altersrente ermöglicht, in dem sie für die letzten 60 Monate vor Beginn ihrer jeweiligen Altersgrenze kraft Gesetzes pflichtversichert werden. Die Beiträge werden dabei vom israelischen Staat übernommen. Das „Hausfrauengesetz“ ist am 01.01.1996 in Kraft getreten und galt zunächst nur für Hausfrauen oder Witwen, die ab dem 01.01.1931 geboren worden sind. Ab dem 01.01.2013 wurde das Gesetz auch auf die Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1931 erweitert. Altersrenten - basierend auf diesen Zeiten - können frühestens ab 01.01.1996 beziehungsweise ab dem 01.01.2013 erbracht werden.

„Special Old-Age Benefit“

Unter besonderen Umständen haben Personen, die erst nach dem 60. bis 62. Lebensjahr (je nach Geburtsdatum) nach Israel eingewandert sind (sogenannte Neueinwanderer) bei Erreichen des „Retirement Age“ Anspruch auf eine Sonderaltersrente („Special Old-Age Benefit“).

Für Frauen, die erst kurz vor dem Rentenalter in Israel einwandern und deren Ehemann/Partner auch nicht die erforderliche Wartezeit für die Altersrente erfüllt, reicht gegebenenfalls bereits ein Monat Aufenthalt in Israel aus, um ebenfalls diese Sonderaltersrente zu erhalten.

Diese Leistung wird in Höhe einer Mindestrente gezahlt. Sofern kein weiteres Einkommen besteht, erhöht sich die Rente um eine Einkommensergänzungszulage. Diese Sonderaltersrenten werden aus einem Fonds des israelischen Finanzministeriums aus Steuereinnahmen gezahlt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Fürsorgeleistungen, sondern um Renten nach den israelischen Rechtsvorschriften über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Als solche werden Sie auch vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Israel erfasst.

Hinterbliebenenrenten

Die israelischen Hinterbliebenenleistungen („Survivors“) stellen eine Einkommensergänzung dar. Sie sehen sowohl Rentenleistungen als auch einmalige Leistungen für die Hinterbliebenen vor (vergleiche Abschnitt 4.2).

Hinweis:

Bei einem Zusammentreffen von einer eigenen Altersrente mit einer Witwen-/Witwerrente wird die Hinterbliebenenrente um 50% gekürzt.

Hinterbliebene können die Witwen/Witwer sowie die Waisen von verstorbenen Versicherten sein. Eine Witwe muss zum Zeitpunkt des Todes grundsätzlich mit dem verstorbenen Versicherten mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein und mindestens 40 Jahre alt sein beziehungsweise ein unterhaltsberechtigtes Kind erziehen. Es reicht auch eine Ehedauer von mindestens sechs Monaten, wenn die Witwe mindestens 55 Jahre ist oder ein gemeinsames Kind dem Verstorbenen hatte. Bei einem Witwer gelten die gleichen Voraussetzungen, wobei hier alternativ zur Kindeserziehung eine Einkommensprüfung erfolgt.

Beachte:

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – dabei auch Hinterbliebene, die mit der/dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft in einem Haushalt lebten. Die steht für einen deutschen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente aber nicht einer rechtsgültigen Ehe gleich.

Eine Waisenrente wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise gezahlt. Sie kann längstens noch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres weitergezahlt werden, wenn sich die Waise in Ausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst ausübt.

„Special Survivors Benefit“

Unter besonderen Umständen erhalten Hinterbliebene eines israelischen Einwohners, der aber erst nach dem Erreichen der Altersgrenze (60. Lebensjahr oder älter) nach Israel eingewandert ist, eine Sonderhinterbliebenenrente („Special Survivors Benefit“). Diese Sonderhinterbliebenenrente wird aus Mitteln des israelischen Finanzministeriums gezahlt. Es handelt sich – wie bei der „Special Old Age Benefit“ – um eine Sonderleistung, die als solche auch vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Israel erfasst wird.

Einmalleistungen

Neben den vorgenannten laufenden Leistungen kennt das israelische Recht Einmalzahlungen, die anstelle der Rente gezahlt werden:

  • „Survivors/ Spouse Grant“: Sofern Hinterbliebene jünger als 40 Jahre alt sind und kein Kind erziehen, besteht nur Anspruch auf einen einmaligen Hinterbliebenenzuschuss.
  • „Remarriage Grant“: Bei einer Wiederheirat wird statt der Hinterbliebenenrente einmalig ein Heiratszuschuss gezahlt.

Daneben gibt es weitere Einmalzahlungen für Witwen/Witwer und Waisen, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Invalidenrenten

In der Invalidenrentenversicherung sind alle israelischen Einwohner nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres bis zum Erreichen des „Retirement Age“ pflichtversichert. Auch der Anspruch auf eine Invalidenrente ist an einen ständigen Aufenthalt in Israel gebunden beziehungsweise der Anspruch muss während des legalen Aufenthalts in Israel entstanden sein. Die Invalidenrente wird längstens bis zum Erreichen „Retirement Age“ gezahlt.

Anspruch auf eine israelische Invalidenrente besteht, wenn eine medizinische Erwerbsminderung aufgrund einer oder mehreren Einschränkungen von mindestens 60 Prozent festgestellt wurde. Es genügt bei mehreren Einschränkungen auch eine Erwerbsminderung von insgesamt 40 Prozent, sofern davon eine Einschränkung mindestens 25 Prozent beträgt. Bei den nichtberufstätigen Hausfrauen und Witwen genügt eine Einschränkung in Höhe von 50 Prozent, abgestellt auf die notwendigen Tätigkeiten im Haushalt.

Hinweis:

Eine versicherte Person kann eine solche Rente auch aufgrund einer geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung seines Kindes erhalten („Disabled Child“), sofern das Kind in seinem Haushalt lebt. Diese kann längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist einkommensabhängig. Die erwerbsgeminderte Person darf nicht in der Lage sein, sich selbst mittels einer Beschäftigung zu unterhalten und darf kein oder nur ein sehr begrenztes Einkommen aus einer Berufstätigkeit erzielen.

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