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§ 38 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2022

Änderung

In Abschnitt 2 wurde ergänzt, dass für bestimmte Abgeordnete beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten ist.

Dokumentdaten
Stand24.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2012
Rechtsgrundlage

§ 38 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 38 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters und der erforderlichen Wartezeit.

Diese Vorschrift gilt wegen der Sonderregelung des § 236b SGB VI seit dem 01.07.2014 nur für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 236b SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vergleiche GRA zu § 236b SGB VI).

Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet (vergleiche Abschnitt 3) und
  • die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 4).

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Werden jedoch Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Vollendung des 65. Lebensjahres

Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter - das 65. Lebensjahr - vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 45 Jahre (§ 38 Nr. 2 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB VI):

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Ersatzzeiten,
  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit,
  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Übergangsgeld,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind,
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):

  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt,
  • Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden,
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Rechtslage bis 30.06.2014

In der Zeit vom 01.01.2012 (Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte) bis 30.06.2014 konnte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Zum 01.07.2014 ist § 236b SGB VI eingeführt worden (vergleiche GRA zu § 236b SGB VI). Dadurch kann diese Rente mit Wirkung ab 01.07.2014 frühestens mit 63 Jahren beginnen.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren waren nach § 51 Abs. 3a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014 ausschließlich Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten anrechenbar. Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe wurden generell nicht berücksichtigt. Auch andere rentenrechtliche Zeiten, wie zum Beispiel freiwillige Beiträge oder bestimmte Anrechnungszeiten, zählten nicht mit.

Beispiel 1: Vollendung des 65. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 3)

a) Versicherte ist geboren am 15.11.1964

b) Versicherte ist geboren am 01.12.1964

Lösung:

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall a) am 14.11.2029

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall b) am 30.11.2029

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze seit 2012 die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt.

Bis zum 31.12.1999 waren in § 38 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit geregelt. Für Zeiträume ab 01.01.2000 sind die Anspruchsvoraussetzungen dieser Altersrente in § 237 SGB VI geregelt (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 38 SGB VI