Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten01.01.2008
Version002.00

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab