Artikel 9 DV zum SVA-Israel
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 12.06.1980 |
Version | 001.00 |
Besteht bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 des Abkommens ein Leistungsanspruch nach den israelischen Rechtsvorschriften, so berechnet der israelische Träger zunächst den Betrag der Leistung, die zustünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet der israelische Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Satz 1 errechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.