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Artikel 9 DV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten12.06.1980
Version001.00

Besteht bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 des Abkommens ein Leistungsanspruch nach den israelischen Rechtsvorschriften, so berechnet der israelische Träger zunächst den Betrag der Leistung, die zustünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet der israelische Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Satz 1 errechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen­den Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungs­zeiten besteht.

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