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§ 36 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten01.01.2008
Version002.00

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.das 67. Lebensjahr vollendet und
2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Zusatzinformationen

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