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Artikel 10 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat.

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