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Artikel 22 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
1.Die nach Artikel 20 Absatz 1 zu berücksichtigenden israelischen Versicherungszeiten werden in dem Versicherungszweig berücksichtigt, dessen Träger unter ausschließlicher Anwendung der deut­schen Rechtsvorschriften für die Feststellung der Leistung zuständig ist. Wäre danach die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig, so werden nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind.
2.Hängt die Versicherungspflicht davon ab, daß weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die Entscheidung über die Versicherungspflicht berücksichtigt.
3.Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen.
4.Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 erfüllt, so werden die auf die Zurechnungszeit entfallenden und die übrigen nicht nach der Dauer der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten errechneten Rententeile nur zur Hälfte gewährt.

Vgl. Nr. 7 SP

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