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Art. 21 SVA-Israel: Rentenberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.10.2021

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet. Informationen zu Grundrentenzeiten wurden in Abschnitt 7 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand27.09.2021
Rechtsgrundlage

Art. 21 SVA-Israel

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 21 SVA-Israel regelt die Berechnung von Renten.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Berechnung der Rente grundsätzlich nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten richtet.

Absatz 2 sieht eine Halbierung kinderbezogener Leistungen vor (Kinderzuschuss zur Versichertenrente, Kinderzuschuss, Erhöhungsbetrag zur Waisenrente), wenn ein entsprechender Anspruch auch im anderen Vertragsstaat besteht oder die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur durch Zusammenrechnung deutscher und israelischer Versicherungszeiten erfüllt sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“ (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Israel)
  • Art. 1 Nr. 8, 9 und 10 SVA-Israel
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Versicherungszeit“ (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Israel)
  • Art. 20 SVA-Israel
    Regelt den Anspruchserwerb und die Abgeltung in der Rente des anderen Vertragsstaats.
  • Art. 22 SVA-Israel
    Enthält besondere Regelungen für die deutsche Seite.
  • Nr. 7 SP SVA-Israel
    Regelt für NS-Verfolgte einen Mindest-Rangstellenwert aus den zurückgelegten Ausfallzeiten vor dem 01.01.1987.

Berechnung der deutschen Rente

Die Rente ist grundsätzlich allein aus deutschen Zeiten, also ohne Rücksicht auf israelische Zeiten, zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Rentenanspruch nur durch Zusammenrechnung mit israelischen Zeiten nach Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel erfüllt ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich durch die Anwendung von Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel und Nr. 7 SP zum SVA-Israel ergeben und sind in den Abschnitten 2.1, 2.1.1 und 2.2 beschrieben (vergleiche auch GRA zu Art. 22 SVA-Israel und GRA zu Nr. 7 SP zum SVA-Israel).

Für die Berechnung deutscher Renten gilt in der Regel Folgendes:

  • Israelischen Versicherungszeiten werden keine Entgeltpunkte zugeordnet.
  • Beim Zusammentreffen von israelischen und deutschen Versicherungszeiten entsteht keine deutsche beitragsgeminderte Zeit.
  • Israelische Versicherungszeiten bleiben unberücksichtigt
    • bei der Bewertung von Ersatzzeiten und bei der Bewertung der pauschalen Anrechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI,
    • bei der Ermittlung des Zuschlages zur Waisenrente nach § 78 SGB VI,
    • bei der Ermittlung des zeitlichen Umfanges der anrechenbaren Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung, aus denen der Zuschlag nach § 78a SGB VI ermittelt wird,
    • bei der Ermittlung der erforderlichen „5 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung“ für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug nach § 259 SGB VI und
    • bei der Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI.
  • Die Bewertung und die Fiktion für die ersten 36 Kalendermonate bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§§ 54 Abs. 3, 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 71 Abs. 3 S. 2, 246 S. 2, 263 Abs. 5, 6 und 7 SGB VI) gelten nur für deutsche Pflichtbeiträge.
  • Israelische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 3a SGB VI, § 96a Abs. 1b und 1c SGB VI, § 313 SGB VI unberücksichtigt. Eine „erste Rente wegen Alters“ im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein.
  • Der Bezug einer israelischen Rente steht dem Bezug einer deutschen Rente bei Anwendung von § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI, § 73 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 262 Abs. 3 SGB VI nicht gleich.
  • Der Zugangsfaktor im Sinne des § 77 Abs. 1 bis 3 SGB VI bestimmt sich nach deutschem Recht. Der Bezug einer israelischen Rente steht dem Bezug einer deutschen Rente nicht gleich.
  • Israelische Zeiten sind keine Grundrentenbewertungszeiten (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 15).

Von dem genannten Grundsatz, dass die deutsche Rente allein aus den deutschen Zeiten berechnet wird und dass israelische Zeiten dabei in allen Berechnungsschritten unberücksichtigt bleiben, gibt es die folgenden Ausnahmen:

Bewertung von Anrechnungs- und Zurechnungszeiten

Für die Bewertung von Anrechnungs- und Zurechnungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI sind israelische Pflichtbeitragszeiten nur unter den Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 7 SP SVA-Israel) als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen (Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel, vergleiche GRA zu Art. 22 SVA-Israel, Abschnitt 4).

In diesen Fällen können sich die israelischen Versicherungszeiten aufgrund der höheren Belegungsdichte positiv auf die Bewertung vorhandener beitragsfreier- und beitragsgeminderter Zeiten und damit auf die Höhe der deutschen Rente auswirken.

Halbierung der Zurechnungszeit

Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch allein durch die Zusammenrechnung deutscher und israelischer Versicherungszeiten nach Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel erfüllt und ist die Bewertung der Zurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unter Einbeziehung israelischer Pflichtbeitragszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI erfolgt, ist der auf die Zurechnungszeit entfallende Rententeil zu halbieren (Art. 22 Nr. 4 SVA-Israel, vergleiche GRA zu Art. 22 SVA-Israel, Abschnitt 5).

Mindest-Rangstellenwert

Für Verfolgte im Sinne des BEG ergibt sich aus Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel in Verbindung mit Nr. 7 SP SVA-Israel, dass sie am 31.12.1991 ein Anwartschaftsrecht auf Rente erlangt haben, dessen Mindest-Rangstellenwert sich allein aus den vor dem 01.01.1987 erworbenen Rangwerten ihrer früher zurückgelegten (Ausbildungs-) Ausfallzeiten ergibt.

Soweit dabei die Anrechenbarkeit der Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 3 AVG zu prüfen ist, sind israelische Pflichtbeiträge deutschen Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Sie stehen auch für den Eintritt in die Versicherung gleich (siehe GRA zu Nr. 7 SP zum SVA-Israel).

Mindestentgeltpunkte

Soweit Regelungen über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) oder über Renten nach Mindesteinkommen (Art. 2 § 54b AnVNG, Art. 82 RRG 92) eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorschreiben, zählen nach Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel dabei auch entsprechende israelische Versicherungszeiten mit (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel, Abschnitt 5.5).

Das Abkommen enthält dazu keine Abwehrklausel.

Abgeltung

Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten sind durch den anderen Vertragsstaat abzugelten (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel, Abschnitt 10).

Entgeltpunkte für Zeiten der Erziehung und Pflege

Für Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kinderer-ziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutge-schrieben werden, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (§ 70 Abs. 3a SGB VI).

Diese Voraussetzung (25 Jahre rentenrechtliche Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit israelischen Versicherungszeiten erfüllt werden.

Rentensplitting

Ehegatten können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen - unter anderem Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten - ein Splitting ihrer in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bestimmen (§§ 120a ff. SGB VI).

Die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ kann auch unter Zusammenrechnung mit israelischen Versicherungszeiten erfüllt werden (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel, Abschnitt 5.5). Entsprechend den Regelungen von Art. 21 SVA-Israel, die eine zwischenstaatliche Rentenberechnung ausdrücklich ausschließen, wird jedoch auch im Falle eines Rentensplittings die Höhe der von den Ehegatten während der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaften allein nach innerstaatlichem Recht berechnet. Israelische Versicherungszeiten haben nur in besonderen Fällen Einfluss auf die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit auch auf die Höhe der in der Splittingzeit erworbenen Ansprüche.

Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) zählen auch entsprechende israelische Versicherungszeiten mit (vergleiche GRA zu Art. 20 SVA-Israel, Abschnitt 5.5). Die israelischen Zeiten sind aber keine Grundrentenbewertungszeiten (vergleiche Abschnitt 2).

Halbierung kinderbezogener Leistungen

Kinderbezogene Leistungen in der Rente sollen nach Art. 21 Abs. 2 SVA-Israel nur zur Hälfte gezahlt werden, wenn in beiden Staaten ein Anspruch darauf besteht. Sinn dieser Regelung war es, in der Rente eine Doppelhonorierung der Erziehungsleistungen und damit eine Bevorteilung gegenüber den nicht vom SVA-Israel betroffenen Rentnern in Israel und Deutschland zu vermeiden.

Auf deutscher Seite handelt es sich bei den kinderbezogenen Leistungen um Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI in der Fassung bis 16.11.2016 und um Zuschläge bei Waisenrenten nach § 78 SGB VI. Nach israelischem Recht handelt es sich um die Kinderzulage, die zu einer Versicherten- und Hinterbliebenenrente gezahlt wird.

Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) sind keine kinderbezogenen Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 SVA-Israel. Es handelt sich hier um deutsche Versicherungszeiten, die direkt in die Rentenberechnung einfließen und um keinen zusätzlichen pauschalen Erhöhungsbetrag. Eine Halbierung der Entgeltpunkte aus den Erziehungszeiten kommt daher nicht in Betracht.

Der nach dem Recht ab 01.01.1992 gezahlte Zuschlag bei Waisenrenten nach § 78 SGB VI ist generell nicht zu halbieren. Der Waisenrentenzuschlag nach § 78 SGB VI ist von der Dauer der deutschen Versicherungszeiten abhängig, so dass sich israelische Zeiten daher als wertmindernde Lücken auswirken. Die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 SVA-Israel würde zu einer (nicht gewollten) doppelten Minderung des Waisenrentenzuschlages führen und damit dem Sinn und Zweck der Halbierungsregelung widersprechen.

Art. 21 Abs. 2 des Abkommens ist daher auf den Zuschlag bei Waisenrenten nicht anzuwenden.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 21 SVA-Israel