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§ 236a SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

In Abschnitt 2 wurde ergänzt, dass seit 2023 neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzuverdient werden kann, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Für bestimmte Abgeordnete ist beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten.

Dokumentdaten
Stand24.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 236a SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 236a SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden kann.

Absatz 1 Satz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters, des Vorliegens von Schwerbehinderung sowie der erforderlichen Wartezeit.

Gemäß Absatz 1 Satz 2 besteht die Möglichkeit, die Altersrente bereits frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Nach Absatz 2 Satz 1 haben vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. Lebensjahres und es besteht die Möglichkeit, die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

In Absatz 2 Satz 2 wird für die Jahrgänge 1952 bis 1963 die stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 64 Jahre und 10 Monate und die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate geregelt.

Absatz 2 Satz 3 enthält für bestimmte Personengruppen Ausnahmeregelungen zur Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr sowie zur Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme auf das 62. Lebensjahr (Vertrauensschutzregelung).

Nach Absatz 3 besteht für vor dem 01.01.1951 geborene Versicherte die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter erweiterten Anspruchsvoraussetzungen zu erhalten (Übergangsregelung).

Absatz 4 ist eine Ausnahmeregelung, nach der vor dem 17.11.1950 geborene Versicherte bei Erfüllen bestimmter persönlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres haben (Vertrauensschutzregelung).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 236a SGB VI ist die Übergangsregelung zu § 37 SGB VI und gilt nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind. Für nach dem 31.12.1963 Geborene findet § 37 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 37 SGB VI).

§ 302 Abs. 4 SGB VI ist eine Sonderregelung zur Vorschrift des § 236a SGB VI. Sie beinhaltete zunächst die gesetzliche Grundlage, nach der eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestand, ab 01.01.2001 als Altersrente für Schwerbehinderte weiter gezahlt wurde. Durch das Ersetzen des Begriffs ‘Schwerbehinderte’ durch die Wörter ‘schwerbehinderte Menschen’ mit Wirkung ab 01.07.2001 wird sichergestellt, dass diese Renten nunmehr als Altersrenten für schwerbehinderte Menschen gezahlt werden (vergleiche GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 5).

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Absatz 1)

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1964 geboren sind (vergleiche Abschnitt 3),
  • das maßgebende Lebensalter - frühestens das 63. Lebensjahr - vollendet haben (vergleiche Abschnitt 4),
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (vergleiche Abschnitt 5) und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 6).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (vergleiche Abschnitte 7 bis 9).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann seit dem 01.01.2023 hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Bis zum 31.12.2022 durfte neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur im Rahmen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 hinzuverdient werden (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).

Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI sowie Abschnitt 13.

Der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft nach Beginn der Altersrente ist für den Anspruch ohne Folgen. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Wird eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlägen beantragt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob zum beantragten Rentenbeginn eine andere Altersrente ohne Rentenabschlag gezahlt werden könnte (Günstigerprüfung).

Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind in § 236a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI Ausnahmeregelungen enthalten. Für Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1951 geboren sind, vergleiche Abschnitt 11 und
  • vor dem 17.11.1950 geboren sind, vergleiche Abschnitt 12.

Vor dem 01.01.1964 geboren

Ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI kann nur für Versicherte entstehen, die vor dem 01.01.1964 geboren sind.

Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur nach § 37 SGB VI und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres (vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres) in Anspruch nehmen (vergleiche GRA zu § 37 SGB VI).

Vollendung des maßgebenden Lebensalters

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter - frühestens das 63. Lebensjahr - vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 63. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 63. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 63. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68 zu § 67 AVG, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiele 1 und 2

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt

Versicherte müssen bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sein (vergleiche Abschnitt 5.1).

Der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft nach Beginn der Altersrente ist für den Anspruch ohne Folgen.

Die Voraussetzung ‘bei Beginn der Rente’ wird erfüllt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente - also am Tag des Rentenbeginns - vorliegt.

Bescheinigt das Versorgungsamt, dass die Schwerbehinderung seit dem Ersten eines Kalendermonats vorliegt, kann die Rente mit diesem Tag beginnen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass die Schwerbehinderung bereits seit 00:00 Uhr dieses Tages vorgelegen hat.

Siehe Beispiel 3

Als schwerbehinderter Mensch anerkannt (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX (§ 73 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) rechtmäßig in Deutschland haben.

Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und bei denen ein GdB von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegt, werden für die Zwecke der Rentenversicherung den formell nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannten schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Vertragsstaaten sind Staaten, mit denen ein umfassendes Sozialversicherungsabkommen (mit einer Klausel über die Gebietsgleichstellung für den Leistungsexport) besteht. Staaten, mit denen lediglich ein Entsendeabkommen abgeschlossen wurde, sind keine Vertragsstaaten in diesem Sinne.

Versicherte, die zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns keine Beschäftigung im Inland ausüben und ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder eines Vertragsstaates haben, gehören - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - nicht zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX (Urteil des BSG vom 12.04.2017, AZ: B 13 R 15/15 R). Dies gilt auch dann, wenn sie zum Beispiel ihren Wohnsitz erst nach Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft - aber vor Rentenbeginn - ins Ausland außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder eines Vertragsstaates verlegen. In diesem Fall endet die Schwerbehinderteneigenschaft mit dem entsprechenden Tag.

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte Menschen mit Behinderung sind keine schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX reicht daher für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht aus.

Die Schwerbehinderteneigenschaft entsteht kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Der Zeitpunkt der formellen Anerkennung ist unerheblich.

Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt grundsätzlich bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor. Wird gegen den die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheid ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft durch diesen Rechtsbehelf zunächst erhalten, sodass auch die Anspruchsvoraussetzung ‘als schwerbehinderter Mensch anerkannt’ im Sinne des § 236a Abs. 1 S. 1 SGB VI weiterhin erhalten bleibt. Diese Anspruchsvoraussetzung ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn für den ursprünglichen - die Schwerbehinderung aufhebenden - Bescheid Bindungswirkung eintritt.

Hat sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert und wurde deshalb der Bescheid über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft aufgehoben, besteht für eine Übergangszeit, die sogenannte Schonfrist beziehungsweise Schutzfrist, die Schwerbehinderteneigenschaft weiter (Urteil des BSG vom 11.05.2011, AZ: B 5 R 56/10 R). Die Schonfrist beziehungsweise Schutzfrist endet am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides (§ 199 Abs. 1 SGB IX, § 116 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).

Siehe Beispiele 4 und 5

Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft wird grundsätzlich durch den nach § 152 Abs. 5 SGB IX (§ 69 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) auszustellenden Schwerbehindertenausweis geführt. Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel auf 5 Jahre befristet ausgestellt; in begründeten Fällen kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV).

Die Schwerbehindertenausweise werden seit 01.01.2013 als Plastikkarten im Bankkartenformat (Identifikationskarte) ausgegeben. Bis zum 31.12.2014 auf Papier ausgestellte Ausweise, die (noch) keine Identifikationskarten sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Schwerbehinderung vom Tag des Antragseingangs bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle an vorliegt. Dieser Tag ist identisch mit dem Gültigkeitsdatum auf der Rückseite des Ausweises (§ 6 Abs. 1 SchwbAwV).

Sind Versicherte nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, kann das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft auch durch eine aktuelle Bescheinigung der für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständigen Stelle (zum Beispiel des Versorgungsamts oder einer Berufsgenossenschaft) nachgewiesen werden. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass zum beantragten Rentenbeginn ein GdB, ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 besteht.

Der Nachweis der Schwerbehinderung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat ist - sofern nicht noch ein gültiger deutscher Schwerbehindertenausweis vorhanden ist - durch eine aktuelle Bescheinigung der Stelle in Deutschland zu führen, die für die Anerkennung der Schwerbehinderung und den jeweiligen Staat zuständig ist. Diese Stelle prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegen, und stellt dann gegebenenfalls eine Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus. Welche Stellen in diesen Fällen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständig sind, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser GRA.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre (§ 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI). Dies sind:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (Absatz 1 Satz 2)

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann vorzeitig - frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres - in Anspruch genommen werden (§ 236a Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist zwingend mit einem Rentenabschlag verbunden. Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich hierbei der Zugangsfaktor um 0,003 (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI), sodass sich der monatliche Rentenbetrag um 0,3 % verringert. Ob und um wie viele Kalendermonate eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem maßgebenden Lebensalter für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart und dem tatsächlichen Alter der Versicherten bei Beginn der für diese Rentenart möglichen "vorzeitigen Inanspruchnahme" (Urteile des BSG vom 11.12.2019, AZ: B 13 R 7/19 R und BSG vom 17.06.2020, AZ: B 5 R 2/19 R).

Beträgt die Altersgrenze für die Altersrente zum Beispiel 64 Jahre und wird die Altersrente nach Vollendung des 61. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Minderung des Rentenbetrages um 10,8 %. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwartende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (Einzelheiten siehe GRA zu § 187a SGB VI).

Anhebung der Altersgrenzen (Absatz 2)

Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben. Parallel dazu erfolgt die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente von 60 Jahren auf das 62. Lebensjahr (§ 236a Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Von der Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 2 S. 3 SGB VI fallen (vergleiche Abschnitt 9).

Beginnend mit im Januar 1952 geborenen Versicherten wird vom Jahr 2015 an die Altersgrenze stufenweise von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die ersten sechs Anhebungen erfolgen in Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Altersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 63 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf 63 Jahre und zwei Monate und so weiter. Schließlich erhöht sich die Altersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene auf 63 Jahre und sechs Monate. Für die im Juni bis Dezember 1952 Geborenen ist also die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen um sechs Monate angehoben. Dies entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze um sechs Monate auf 65 Jahre und sechs Monate für 1952 Geborene.

Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betragen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 einen Monat pro Jahrgang (Anhebung der Altersgrenze auf 64 Jahre). Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 erfolgt die Anhebung um zwei Monate pro Jahrgang (Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre). In der Übergangsphase wird für Versicherte, die in der Zeit von Januar 1952 bis Dezember 1952 geboren sind, somit die Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr und Geburtsmonat und für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 nur abhängig vom Geburtsjahr bestimmt (vergleiche Tabelle in § 236a Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Der anfangs beschleunigten Anhebung in Monatsschritten für die von Januar 1952 bis Dezember 1952 Geborenen liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Die Anhebung der Altersgrenzen soll aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab dem Jahr 2012 wirken. Da die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1951 bereits vor dem Jahr 2012 die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen, sollen auch sie nicht von der Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren bei dieser Altersrente betroffen sein. Die für fünf Jahrgänge unterlassene parallele Anhebung soll nachgeholt werden. Würde diese Altersgrenze für ab 1952 Geborene in gleichen Stufen wie die Regelaltersgrenze angehoben werden, würde für alle Übergangsjahrgänge die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen - und damit auch das Referenzalter für die Berechnung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug - von der Regelaltersgrenze abweichen. Durch die anfangs beschleunigte Anhebung wird sichergestellt, dass diese Abweichung bereits für im Juni 1952 Geborene und jüngere nicht mehr auftritt. Verzerrungen im Gefüge der Altersrenten sollen damit weitestgehend reduziert werden.

Für nach dem 31.12.1951 Geborene wird vom Jahr 2012 an die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 62 Jahre in gleichen Stufen angehoben wie die Altersgrenze von 63 Jahren auf 65 Jahre.

Die Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Somit gilt für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger die Altersgrenze von 65 Jahren bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (vergleiche GRA zu § 37 SGB VI).

Vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte haben Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Sie können diese Altersrente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen (beachte Ausnahmen für vor dem 17.11.1950 geborene Versicherte, Abschnitt 12).

Vertrauensschutzregelung für die Anhebung der Altersgrenzen (Absatz 2 Satz 3)

§ 236a Abs. 2 S. 3 SGB VI enthält Vertrauensschutzregelungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Danach wird die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren nicht angehoben für Versicherte, die

  • am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren (vergleiche Abschnitt 9.1) und entweder
  • in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1954 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (vergleiche Abschnitt 9.2) oder
  • in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (vergleiche Abschnitt 9.3).

Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelungen fallen, haben Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. Lebensjahres und können diese Altersrente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Am 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt

Vertrauensschutz hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen besteht, wenn der oder die Versicherte unter anderem am 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt war.

Für die Prüfung, ob der oder die Versicherte am Stichtag 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt war, gelten die Ausführungen in den Abschnitten 5 und 5.1 entsprechend.

Es ist für das Vorliegen des Vertrauensschutzes nicht erforderlich, dass Versicherte seit dem Stichtag (01.01.2007) bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ununterbrochen schwerbehindert waren. Diese Voraussetzung muss nur am Stichtag und bei Beginn der Rente vorliegen.

Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit am 01.01.2007

Versicherte, die am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis zum 31.12.1954 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI erfasst, wenn sie vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben.

Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist erforderlich, dass am Stichtag 01.01.2007 eine wirksame Altersteilzeitarbeitsvereinbarung im Sinne des AltTZG bestanden hat. Zu den Voraussetzungen des AltTZG im Einzelnen, vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 6.1.

Versicherungsfreie Versicherte (zum Beispiel Beamte, Dienstordnungsangestellte), die vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden nicht von der Vertrauensschutzregelung erfasst. Es handelt sich hierbei nicht um Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen im Sinne des AltTZG (Urteil des BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 9/06 R). Versicherte, die von der Versicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel nach Art. 2 § 1 Abs. 1 AnVNG oder Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen), können hingegen Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG vereinbaren und somit unter die Vertrauensschutzregelung fallen.

Vom Vorliegen des Vertrauensschutzes ist immer dann auszugehen, wenn sich Versicherte am 01.01.2007 bereits in Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG befunden haben. Die Vertrauensschutzregelung findet auch dann Anwendung, wenn die Altersteilzeitarbeit am 01.01.2007 zwar noch nicht begonnen hat, aber zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbart war. Dabei ist unbeachtlich, ob Versicherte bei der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuelle arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden ist (zweiseitige Willenserklärung). Die alleinige Antragstellung von Versicherten auf Altersteilzeitarbeit oder deren Absichtserklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber reicht für den Vertrauensschutz nicht aus. Gleiches gilt für ein Angebot des Arbeitgebers an Versicherte.

Wenn der Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 zwar zum Abschluss einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung bereit war, aber aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Ausformulierung der Vereinbarung vor dem Stichtag in der Lage war, darf dies nicht zu Lasten der Versicherten gehen. In einem solchen Fall kann die Vertrauensschutzregelung angewendet werden. Durch Vorlage geeigneter Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bereit waren und lediglich aus zeitlichen Gründen die Vereinbarung erst nach dem 31.12.2006 formell geschlossen worden ist.

Haben Versicherte vor dem Stichtag 01.01.2007 eine individuelle Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis getroffen (Vorvertrag, Vorvereinbarung) und zu einem späteren Zeitpunkt einen förmlichen und individuell-konkreten Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Bezugnahme auf diese Vereinbarung abgeschlossen, liegt ebenfalls Vertrauensschutz vor. Der Zeitpunkt, zu dem der endgültige Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird, ist dabei unbeachtlich.

Der Anwendung der Vertrauensschutzregelung steht nicht entgegen, wenn die vor dem 01.01.2007 getroffene Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit eine Rücktrittsklausel oder einen Widerrufsvorbehalt enthält.

Die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit muss spätestens im Verlauf des 31.12.2006 erfolgt sein. Unbeachtlich ist, wenn sich der Beginn und/oder das Ende der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf einen anderen Zeitpunkt verschiebt. Die Vertrauensschutzregelung findet selbst dann Anwendung, wenn die beabsichtigte Altersteilzeitarbeit überhaupt nicht aufgenommen wurde.

Die Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.01.2007 ab. Dies bedeutet, dass Vertrauensschutz nur dann besteht, wenn die geforderten Voraussetzungen an diesem Tag vorliegen. Wird eine der Voraussetzungen erst nach dem 01.01.2007 erfüllt oder ist sie vor diesem Tag bereits wieder entfallen, findet die Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine vor dem 01.01.2007 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarung vor dem 01.01.2007 wieder aufgelöst worden ist.

Andere Vereinbarungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel Vorruhestandsvereinbarungen, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung.

Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus

Versicherte, die am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis zum 31.12.1963 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. b SGB VI erfasst, wenn sie Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei und nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.

Diese Vertrauensschutzregelung betrifft den Personenkreis, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet.

Das Anpassungsgeld ist eine Leistung, die entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, solange absichern soll, bis ein Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) oder eine Rente wegen Alters besteht.

Hinweis:

Beziehen Versicherte Anpassungsgeld, weil sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und Braunkohletagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, sind damit die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt. Es handelt sich um einen anderen Personenkreis.

Besitzstand des einmal erworbenen Vertrauensschutzes

Erfüllen Versicherte die unter Abschnitt 9 beschriebenen Voraussetzungen und fallen somit unter die Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 2 S. 3 SGB VI, werden die Altersgrenzen von 63 Jahren beziehungsweise 60 Jahren nicht angehoben. Diese Versicherten können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist für diese Versicherten nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Ein einmal erworbener Vertrauensschutz bleibt in jedem Fall erhalten, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie sich die zum Vertrauensschutz führenden Sachverhalte nach dem Stichtag verändern.

Übergangsregelung für vor dem 01.01.1951 geborene Versicherte (Absatz 3)

Vor dem 01.01.1951 geborene Versicherte konnten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch erhalten, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Die von dieser Übergangsregelung erfassten Geburtsjahrgänge haben mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht. Die einzelnen Voraussetzungen der Übergangsregelung werden daher nicht mehr beschrieben.

Vertrauensschutzregelung für vor dem 17.11.1950 geborene Versicherte (Absatz 4)

Hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 60 Jahren auf das 63. Lebensjahr enthält § 236a Abs. 4 SGB VI eine Vertrauensschutzregelung.

Für vor dem 17.11.1950 geborene Versicherte besteht Vertrauensschutz, wenn sie bereits am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren.

Die von dieser Vertrauensschutzregelung erfassten Geburtsjahrgänge haben mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht. Die einzelnen Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung werden daher nicht mehr beschrieben.

Erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Wegfall der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Ist der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weggefallen und beantragen Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgestellt auf den Zeitpunkt des sich ergebenden neuen Rentenbeginns zu prüfen.

Für den erneut geltend gemachten Anspruch nach einer Unterbrechung muss daher in jedem Fall wieder geprüft werden, ob - abgestellt auf den neuen Rentenbeginn - die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Es ist nicht ausreichend, dass die Anspruchsvoraussetzungen abgestellt auf den früheren Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren.

Stellen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat

In der Anlage 1 zu dieser GRA sind die Stellen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat aufgeführt.

Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters

(Beispiel zu Abschnitt 4)

a) Versicherte ist geboren am 21.07.1954

b) Versicherte ist geboren am 01.08.1954

Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1954 mit Vertrauensschutz vollenden das maßgebende Lebensalter mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

Vollendung des 63. Lebensjahres im Fall a) am 20.07.2017

Vollendung des 63. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2017

Beispiel 2: Vollendung des maßgebenden Lebensalters bei Anhebung der Altersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 4)

a) Versicherte ist geboren am 03.07.1957

b) Versicherte ist geboren am 01.08.1957

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1957 vollenden das maßgebende Lebensalter mit Vollendung des 63. Lebensjahres und 11 Monaten.

Vollendung des 63. Lebensjahres und 11 Monate im Fall a) am 02.06.2021

Vollendung des 63. Lebensjahres und 11 Monate im Fall b) am 30.06.2021

Beispiel 3: Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Die Versicherte ist geboren am 08.12.1953.

Sie vollendet das 63. Lebensjahr somit am 07.12.2016.

Die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt.

Sie ist schwerbehindert seit 01.04.2017.

Der Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde am 13.04.2017 gestellt.

Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht ab 01.04.2017.

Aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung „Vollendung des 63. Lebensjahres“, der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und dem Vorliegen der Schwerbehinderung seit 01.04.2017, 00:00 Uhr, ergibt sich unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Antragstellung bis 30.06.2017 als Rentenbeginn der 01.04.2017.

Beispiel 4: Anspruchsvoraussetzung ‘bei Beginn der Rente schwerbehindert’

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die Versicherte ist geboren am 08.09.1954.

Sie vollendet das 63. Lebensjahr am 07.09.2017.

Die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt.

Der Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde am 06.06.2017 gestellt.

Das Vorliegen von Schwerbehinderung seit 10.07.2012 wurde mit Bescheid vom 13.09.2012 festgestellt.

Mit Bescheid vom 15.08.2017 wurde der Grad der Behinderung auf 30 seit 01.08.2017 gemindert.

Gegen diesen Bescheid wurde am 21.08.2017 Rechtsbehelf eingelegt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2017 zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.

Die beantragte Altersrente soll am 01.10.2017 beginnen.

Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht ab 01.10.2017.

Im Zeitpunkt des Rentenbeginns war die Versicherte noch anerkannte Schwerbehinderte. Der die Schwerbehinderung aufhebende Bescheid war noch nicht bindend.

Beispiel 5: Anspruchsvoraussetzung ‘bei Beginn der Rente schwerbehindert’

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die Versicherte ist geboren am 08.09.1954.

Sie vollendet das 63. Lebensjahr am 07.09.2017.

Die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt.

Der Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde am 06.06.2017 gestellt.

Das Vorliegen von Schwerbehinderung seit 20.07.2012 wurde mit Bescheid vom 16.10.2012 festgestellt.

Mit Bescheid vom 03.07.2017 wurde der Grad der Behinderung auf 30 seit 01.06.2017 gemindert.

Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 Rechtsbehelf eingelegt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.

Die Schonfrist erstreckt sich vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 (§ 199 Abs. 1 SGB IX; § 116 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).

Die beantragte Altersrente soll am 01.12.2017 beginnen.

Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Es besteht Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2017.

Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt bis zum Ablauf der Schonfrist vor (Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt).

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 58 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in § 236a SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 Jahren auf 65 Jahre sowie zur Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 62 Jahre geschaffen.

Die Altersgrenze von 63 Jahren wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise auf 65 Jahre heraufgesetzt. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird parallel dazu von 60 Jahren auf 62 Jahre heraufgesetzt.

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 236a SGB VI als erster Jahrgang die Altersgrenze von 65 Jahren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann wie nach bisherigem Recht drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen werden die bisherigen Besitzstandsregelungen fortgeführt.

Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6944

Durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) wurde § 236a SGB VI redaktionell an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst. Die bisher unterbliebene Änderung des Wortes ‘Schwerbehinderte’ in ‘schwerbehinderte Menschen’ in § 236a Abs. 1 S. 1 SGB VI wurde nunmehr nachgeholt. Rechtliche Änderungen haben sich hierdurch nicht ergeben.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 34 des SGB IX wurde § 236a SGB VI redaktionell an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX (Art. 68 Abs. 1) angepasst, indem in der Überschrift und in § 236a S. 1 Nr. 2 SGB VI der Begriff ‘Schwerbehinderte’ durch die Wörter ‘schwerbehinderte Menschen’ ersetzt wurde. Wann ein Mensch schwerbehindert ist, wird nunmehr in § 2 Abs. 2 SGB IX geregelt. Rechtliche Änderungen haben sich hierdurch nicht ergeben.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 40 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde § 236a SGB VI in modifizierter Form am 01.01.2001 in Kraft gesetzt. Die Vertrauensschutzregelungen und Besitzstandsregelungen wurden dabei erweitert.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Das Inkrafttreten des durch das RRG 1999 neu eingeführten § 236a SGB VI wurde durch Artikel 1 § 1 Nummer 2 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) auf den 01.01.2001 hinausgeschoben. Gleichzeitig wurde durch Artikel 1 § 2 Nummer 3 des Korrekturgesetzes § 236a SGB VI neu gefasst. Dabei wurden Änderungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze sowie der Vertrauensschutzregelung vorgenommen.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999/01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 236a SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) eingefügt und sollte zum 01.01.2000 in Kraft treten (Artikel 1 Nummer 76 und Artikel 33 Absatz 13).

Anlage 1Stellen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 236a SGB VI