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Art. 2 SVA-Israel: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.03.2021

Änderung

Das SVA-Israel enthält keine ausreichende Abwehrklausel, so dass eine multilaterale Vertragsanwendung möglich ist (siehe Abschnitte 3 und 3.1 sowie Beispiel 1). Die GRA wurde redaktionell überarbeitet, Abschnitt 3 wurde neu gegliedert.

Dokumentdaten
Stand10.02.2021
Rechtsgrundlage

Art. 2 SVA-Israel

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 2 SVA-Israel regelt, auf welches innerstaatliche Recht das Abkommen anwendbar ist (sachlicher Geltungsbereich).

Absatz 1 führt die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf, die vom Abkommen erfasst werden. Damit wird der sachliche Geltungsbereich des Abkommens für beide Vertragsparteien festgelegt (vergleiche Abschnitt 2).

Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass bei Anwendung des Abkommens andere zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen unberücksichtigt bleiben (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung – vergleiche Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel
    Die Regelung enthält die Definition was unter „Rechtsvorschriften“ im Abkommen zu verstehen ist.
  • Nr. 1 SP zum SVA-Israel
    Die besonderen Bestimmungen über die Rentenversicherung (Teil ll Kapitel 3, Art. 20 bis 22 SVA-Israel) gelten nicht für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.
  • Nr. 5 Buchst. a SP zum SVA-Israel
    Die Regelung begrenzt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Krankenversicherung auf Leistungen bei Mutterschaft.

Erfasste Rechtsvorschriften

Art. 2 Abs. 1 SVA-Israel regelt, auf welche Rechtsvorschriften das Abkommen Anwendung findet (sachlicher Geltungsbereich).

Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die

  • Krankenversicherung (beachte aber Abschnitt 2.1),
  • Unfallversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (beachte aber Abschnitt 2.1).

Unter Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sind die gesetzlichen Versicherungen im Sinne des §§ 21, 22 und 23 SGB I zu verstehen. Mit Rechtsvorschriften sind alle Gesetze und Verordnungen der genannten Zweige der sozialen Sicherheit (Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel) gemeint.

Für Israel umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die

  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
  • Invalidenversicherung,
  • Mutterschaftsversicherung,
  • Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Nähere Informationen zu den vom Abkommen erfassten israelischen Rechtsvorschriften können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Israel, Abschnitt 1 entnommen werden.

Eingeschränkt erfasste Rechtsvorschriften

Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gilt Teil II Kapitel 3 des Abkommens, Rentenversicherung nicht (Nr. 1 SP zum SVA-Israel). Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden Industrie im Saarland auf der Grundlage des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (HZvG). Die Voraussetzungen für die Rentengewährung aus diesem Versicherungszweig müssen innerstaatlich erfüllt sein. Die Einbeziehung dieses Versicherungszweiges ist nur insofern von Bedeutung, als Leistungen aus diesem Versicherungszweig aufgrund der Gleichstellungsvorschrift des Art. 4 SVA-Israel auch an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel zu gewähren sind.

Als Rechtvorschriften über die Krankenversicherung gelten nach der Nr. 5 Buchstabe a SP zum SVA-Israel nur diejenigen in Bezug auf den Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 24c SGB V). Das Abkommen enthält auch für diese eine Zusammenrechnungsregelung (Art. 11 SVA-Israel), eine Kollisionsregelung mit der primären Zuständigkeit des Wohnortstaats (Art. 12 SVA-Israel) und Zuständigkeitsregelungen für die Erbringung von Sach- und Geldleistungen (Art. 13 SVA-Israel).

Nicht erfasste Rechtsvorschriften

Das Abkommen erfasst nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI - siehe GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Israel), nicht die Arbeitslosenversicherung (SGB III) und das Schwerbehindertenrecht (SGB IX, Teil 2). Eine Schwerbehinderung kann jedoch auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel vorliegen (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel).

Die Alterssicherung der Landwirte wird vom Abkommen nicht erfasst. Die Alterssicherung der Landwirte ist die gesetzliche Altersversorgung für selbständige Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Das deutsche Wiedergutmachungsrecht wird durch das Abkommen nicht berührt. Die Nr. 9 SP zum SVA-Israel stellt sicher, dass deutsche Rechtsvorschriften, die günstigere Regelungen für Verfolgte des Nationalsozialismus enthalten, weiter angewandt werden können.

Verbot der multilateralen Vertragsanwendung

Grundsätzlich enthalten die neueren SVA und Zusatzabkommen, die Deutschland geschlossen hat, ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung (zum Beispiel Art. 2 Abs. 2 SVA-USA in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-USA).

Danach sind bei Anwendung eines SVA (zum Beispiel SVA-USA) die Rechtsvorschriften eines anderen SVA (zum Beispiel SVA-Kanada) beziehungsweise aus überstaatlichen Vereinbarungen (zum Beispiel Europarecht) nicht gleichzeitig anzuwenden. Die Anspruchsprüfung hat jeweils getrennt nur nach einem SVA beziehungsweise nach überstaatlichem Recht zu erfolgen. Dem Berechtigten ist dann die günstigste Leistung zu gewähren.

Art. 2 Abs. 2 SVA-Israel stellt keine Norm dar, die im Ergebnis eine multilaterale Vertragsanwendung verhindert. Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe insbesondere Urteile BSG vom 21.01.1993, AZ: 13 RJ 7/91, SozR 3-6858 Nr. 2, und BSG vom 27.01.1994, AZ: 5 RJ 44/90, SozR 3-2200 § 1263 Nr. 1) ist eine multilaterale Anwendung von SVA jedoch dann ausgeschlossen, wenn zumindest eines der anzuwendenden Abkommen eine entsprechende Ausschlussklausel (Abwehrklausel) enthält. Somit ist auch bei Anwendung des SVA-Israel eine multilaterale Vertragsanwendung regelmäßig ausgeschlossen. Sofern das über- oder zwischenstaatliche Recht, das neben dem SVA-Israel Anwendung findet, aber keine ausreichende Abwehrklausel enthält, ist eine multilaterale Vertragsanwendung möglich (vergleiche Abschnitt 3.1)

Es gibt auch weitere Sachverhalte, bei denen nach der Regelung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Israel in Bezug auf andere Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts Ausnahmen zu beachten sind. Dies betrifft

  • Versicherungslastregelungen (vergleiche Abschnitt 3.2),
  • Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz (vergleiche Abschnitt 3.3) und
  • die Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 106 SGB Vl (vergleiche Abschnitt 3.4)

Multilaterale Zusammenrechnung

Soweit erforderlich sind israelische Versicherungszeiten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Versicherungszeiten, die nach

Dies gilt bei der Prüfung der Wartezeiten, der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, der Anwartschaftserhaltungszeiten oder der wartezeitähnlichen Voraussetzungen. Die Rentenberechnung allerdings ist stets getrennt nach den anzuwendenden über- und zwischenstaatlichen Regelungen durchzuführen. Die sich so ergebende höchste Rente ist zu zahlen (Urteil des BSG vom 26.02.2020, AZ.: B 5 R 21/18 R).

Siehe Beispiel 1

Sofern neben dem Abkommen mit Israel andere Abkommen mit einer wirksamen Abwehrklausel einschlägig sind, ist eine mehrseitige Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb ausgeschlossen; in diesen Fällen erfolgt jedoch eine parallele Anspruchsprüfung nach den jeweiligen anderen Regelungen, wobei dem Berechtigten die günstigste Leistung gewährt wird.

Siehe Beispiel 2: Hier ist bei der Anspruchsprüfung nur eine Zusammenrechnung von deutschen und israelischen Versicherungszeiten zulässig.

Die Anwendung weiterer Anspruchsgrundlagen kann auf Regionalträgerebene dazu führen, dass ein anderer Regionalträger als Verbindungsstelle beteiligt wird (Mehrfachzuständigkeit). Dabei gilt der Grundsatz, dass die zuerst angegangene Verbindungsstelle das Verfahren betreibt und beteiligte Regionalträger als Verbindungsstelle zu anderen Staaten so früh wie möglich einbezieht (siehe GRA zu § 127a SGB VI). Nach Prüfung aller Ansprüche zahlt schließlich derjenige Regionalträger die Rente, bei dem sich der höchste Anspruch ergibt.

Versicherungslastregelungen

Vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ausdrücklich ausgenommen sind Versicherungslastzeiten. Sie werden auch bei Abwendung des SVA-Israel berücksichtigt.

Im Rahmen von Versicherungslastregelungen sind mit verschiedenen Staaten Regelungen getroffen worden, wer aus bestimmten Versicherungszeiten eine Rente zu erbringen hat (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA). Fällt danach eine Zeit in die deutsche Last, so dass die Deutsche Rentenversicherung aus dieser eine Rente zu erbringen hat, wird diese übernommene Zeit auch bei der Anwendung des Abkommens berücksichtigt und dem israelischen Träger als deutsche Versicherungszeit mitgeteilt (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitt 5).

Beachte:

Deutsche Zeiten, die in die Last eines anderen Vertragsstaats fallen, scheiden mit allen Konsequenzen aus der Deutschen Rentenversicherung aus und stehen dann für die Anwendung des Abkommens mit Israel nicht mehr zur Verfügung (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitt 5.1).

Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

Eine weitere Ausnahme besteht im Rahmen der Gleichbehandlung für Angehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Israel). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 21 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 4 EWR-Abk., Art. 2 AüF) wird auch im Rahmen des Abkommens mit Israel beachtet.

Gewährung eines Beitragszuschusses

Schließlich stellt die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI andererseits keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in den bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar (Sitzung AGZWSR 1/2016, TOP 4; siehe auch GRA zu Art. 4 SVA-Israel, Abschnitt 2.5).

Beispiel 1: Multilaterale Vertragsanwendung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1
Ein Versicherter hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
Versicherungszeiten nach deutschem Rechtvon 1984 bis 1987
Versicherungszeiten in Frankreichvon 1988 bis 2004
Versicherungszeiten in Israelvon 2005 bis 2019
Welche Zeiten sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen?
Lösung:

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen können sowohl die nach deutschem Recht als auch die in Frankreich und Israel zurückgelegten Zeiten herangezogen werden. Weder die VO (EG) Nr. 883/2004 noch das SVA-Israel enthalten Abwehrklauseln, die eine Zusammenrechnung verhindern.

Die Rentenberechnung erfolgt allerdings getrennt nach der VO (EG) Nr. 833/2004 beziehungsweise dem SVA-Israel. Die höhere Rente ist zu zahlen.

Beispiel 2: Keine Vermengung von Anspruchsgrundlagen

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Ein Versicherter hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
Versicherungszeiten nach deutschem Rechtvon 1984 bis 1987
Versicherungszeiten in den USAvon 1988 bis 1998
Versicherungszeiten in Israelvon 1999 bis 2013
Welche Zeiten sind im Rahmen des Abkommens mit Israel zu berücksichtigen?
Lösung:
Bei der Anwendung des Abkommens mit Israel sind nur die Versicherungszeiten von 1984 bis 1987 in Deutschland und die Zeiten von 1999 bis 2013 in Israel heranzuziehen. Die Zeit von 1988 bis 1998 in den USA bleibt bei der Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Abkommen mit Israel erfüllt sind, außer Betracht, da das SVA-USA eine Abwehrklausel enthält.
Die Versicherungszeiten in den USA führen auch zur Anwendung des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (SVA-USA). Hierbei bleiben allerdings die israelischen Zeiten unberücksichtigt.
Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1986 zur Änderung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.1986 (Gesetz), 01.01.1987 (Änderungsabkommen)

Quelle: BGBl. 1986 II S. 862, BGBl. 1986 II S. 1099

In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 SVA-Israel wurde mit dem Buchstaben d die israelische Invaliditätsversicherung angefügt. Dadurch erfasste das Abkommen für Leistungsfälle ab 01.01.1984 auch die israelische Invaliditätsversicherung, zwischenstaatliche Zahlungsansprüche aus dieser konnten frühesten ab 01.01.1987 realisiert werden (Art. VI Abs. 1 des Änderungsabkommens). Gleichzeitig wurde die Einschränkung des Geltungsbereichs von Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens ausschließlich auf „Versicherungsfälle des Alters und des Todes“ beseitigt, so dass erstmals auch zwischenstaatliche Ansprüche auf deutsche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten für israelische Staatsangehörige entstehen konnten.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245, BGBl. 1975 II S. 443

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.05.1975 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 2 SVA-Israel