§ 114 SGB VI: Besonderheiten
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484) |
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Inkrafttreten | 01.10.2013 |
Version | 002.00 |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
1. | Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, |
2. | dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und |
3. | Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. |
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
1. | beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und |
2. | Berücksichtigungszeiten im Inland |
ermittelt.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)