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Artikel 6 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten für die Dauer der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvor­schriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt; dies gilt auch, wenn das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung unterhält.

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