Artikel 21 SVA-Israel
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen, die mit Rücksicht auf die Kinder des Berechtigten oder diesen gleichgestellte Kinder gewährt werden, so werden diese Leistungen jeweils nur zur Hälfte gewährt. Dies gilt auch, wenn die Leistungen als Leistungsteile in Hinterbliebenenrenten enthalten sind oder zu solchen gewährt werden. Besteht der Anspruch auf die betreffende Leistung nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, so wird sie nur zur Hälfte gewährt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 erfüllt sind.