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Art. 1 SVA-Israel: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2021

Änderung

Die Abschnitte 3, 5 und 6 wurden redaktionell überarbeitet. Abschnitt 6.1 enthält neue Erkenntnisse zum Charakter der israelischen Beitragszeiten sowie eine Vorlagepflicht. Die Abschnitt 6.3 und 6.4 wurden aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand02.09.2021
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Israel

Version003.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 1 SVA-Israel regelt, wie bestimmte, im Abkommen verwendete wichtige Ausdrücke zu verstehen sind (Legaldefinition), um einer unterschiedlichen Auslegung vorzubeugen.

Im Folgenden werden die Begriffe Gebiet (vergleiche Abschnitt 2), Staatsangehöriger (vergleiche Abschnitt 3), Versicherungszeit (vergleiche Abschnitte 4, 5 und 6) und Geldleistung (vergleiche Abschnitt 7) näher erläutert.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Begriffsbestimmungen

  • Art. 1 DV zum SVA-Israel
    Die in Art. 1 SVA-Israel festgelegten Bedeutungen von Ausdrücken gelten auch für ihre Verwendung in der Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-Israel).
  • Art. 1 VV zum SVA-Israel
    Ebenso gelten die in Art. 1 SVA-Israel festgelegten Bedeutungen von Ausdrücken auch für ihre Verwendung in der Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-Israel).

Gebiet

  • Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel
    Die Nichtanwendung von Wohnortklauseln gilt nur bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates (Gebietsgleichstellung).
  • Art. 5 SVA-Israel bis Art. 10 SVA-Israel
    Das Territorialitätsprinzip und deren Ausnahmen knüpfen an die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates an (siehe auch Nr. 3 SP zum SVA-Israel und Nr. 5 SP zum SVA-Israel).
  • Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel
    Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet von Israel.

Staatsangehöriger

  • Art. 3 SVA-Israel
    Das Abkommen gilt unter anderem für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (persönlicher Geltungsbereich). Bestimmte Personen werden wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt und Leistungen sind an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats wie an die eigenen Staatsangehörigen zu erbringen (Gleichbehandlung).

Versicherungszeiten

  • Art. 20 SVA-Israel bis Art. 22 SVA-Israel
    Diese Vorschriften regeln die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats für den Erwerb des Leistungsanspruchs.
  • Art. 8 DV zum SVA-Israel
    Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bestimmt sich unter anderem durch zurückgelegte israelische Versicherungszeiten.

Geldleistungen

  • Art. 32 SVA-Israel
    Überzahlungen von Geldleistungen können mit der Nachzahlung entsprechender Leistungen aus dem anderen Vertragsstaat ausgeglichen werden.
  • Art. 5 DV zum SVA-Israel
    Geldleistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat können ohne Einschaltung der Verbindungsstelle direkt gezahlt werden.

Gebiet

Der Art. 1 Nr. 1 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter „Gebiet“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa die Gebietsgleichstellung (siehe Abschnitt 1.1). In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist „Gebiet“ der Geltungsbereich des Grundgesetzes - GG, in Bezug auf Israel das Gebiet des Staates Israel.

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst seit dem 03.10.1990 das Gebiet der 16 Bundesländer.

Das Gebiet des Staates Israel ergibt sich aus den Waffenstillstandsabkommen von 1949, die Israel mit seinen Nachbarn Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien geschlossen hat (De-facto-Grenze oder Grüne Linie). Das Staatsgebiet unterteilt sich in sechs Bezirke (Haifa, Jerusalem, Nordbezirk, Südbezirk, Tel Aviv und Zentralbezirk). Zum Gebiet des Staates Israel gehören aus deutscher Sicht nicht die israelisch besetzten Gebiete

deren Annexion international nicht anerkannt ist. Soweit in den Anweisungen vom „Gebiet des Staates Israel“ die Rede ist, ist damit dessen Staatsgebiet ohne die besetzten Gebiete und ohne Ost-Jerusalem gemeint.

Beachte:

Aus deutscher Sicht muss auch Ost-Jerusalem als besetztes Gebiet betrachtet werden. Die israelische Verbindungsstelle weigert sich - entsprechend ihrer Rechtsauffassung - in den Formblättern besonders anzuführen, ob der Berechtigte in Ost-Jerusalem wohnt. Befindet sich der Wohnsitz in Jerusalem und ist es für den Leistungstransfer von Bedeutung, ob der Berechtigte seinen Wohnsitz im Staatsgebiet Israels hat, kann dazu eine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Tel Aviv eingeholt werden.

Staatsangehöriger

Der Art. 1 Nr. 2 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter „Staatangehörigen“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa den persönlichen Geltungsbereich (siehe Abschnitt 1.1).

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bedeutet Staatsangehöriger „einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Dies entspricht der Definition aus § 2 Abs. 1a SGB IV in Verbindung mit Art. 116 GG.

In Bezug auf Israel bedeutet Staatsangehöriger „einen israelischen Staatsbürger“. Dies ergibt sich aus dem israelischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1952 in Verbindung mit dem israelischen Rückkehrgesetz von 1950. So sind zum Beispiel Personen, deren Mutter oder Vater israelische Staatsangehörige sind, ebenfalls israelische Staatsangehörige, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Israels geboren wurden. Das Rückkehrgesetz garantiert grundsätzlich allen Juden sowie deren Kindern und Enkeln das Recht als jüdischer Einwanderer (Oleh) nach Israel zu kommen und israelischer Staatsbürger zu werden. Auch die Möglichkeit der Einbürgerung besteht unter gewissen Voraussetzungen, wie dem Aufenthalt in Israel während drei der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung, einer Aufenthaltsberechtigung und einer Niederlassungsabsicht sowie dem Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.

Beachte:

Zum Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit können israelische Staatsangehörige vom israelischen Innenministerium eine entsprechende Urkunde erhalten, die den Besitz der israelischen Staatsangehörigkeit nachweist. Auch eine israelische Botschaft oder ein israelisches Konsulat kann auf Antrag eine Bescheinigung über die israelische Staatsangehörigkeit ausstellen. Eine israelische Identitätsnummer (ID-Nummer) ist kein Nachweis über die israelische Staatsangehörigkeit. Personen in den besetzten Gebieten werden regelmäßig nicht als israelische Staatsangehörige anerkannt.

Versicherungszeit

Allgemein wird für einen Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem von einer Versicherungszeit gesprochen. Der Ausdruck ist neutral, das heißt er enthält für sich genommen keine Aussage hinsichtlich der Voraussetzung oder der Auswirkung der Zugehörigkeit. Im deutschen Recht ist der Begriff der „Versicherungszeiten“ seit 01.01.1992 nicht mehr gebräuchlich, bis dahin erfasste er Beitrags-, Ersatz- sowie Kindererziehungszeiten vor 1986. Im SGB VI wird stattdessen der weitere Begriff der „rentenrechtlichen Zeiten“ verwendet (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 1), der aber seinerseits keine Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung umfasst (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Der Art. 1 Nr. 10 SVA-Israel in Verbindung mit den Nr. 8 und Nr. 9 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter „Versicherungszeit“ zu verstehen ist (analog BSG vom 04.03.1982, AZ: 4 RJ 139/80, SozR 6805 Art. 22 Nr. 4), um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, wie etwa die Zusammenrechnung für den Erwerb des Leistungsanspruchs (siehe Abschnitt 1.1). In Abhängigkeit von der Regelungsabsicht der Vertragsstaaten ist der Begriff der „Versicherungszeit“ daher nicht mit dem deutschen Begriff der „rentenrechtlichen Zeiten“ identisch. Unter Versicherungszeiten sind nach dem Abkommen

  • eine Beitragszeit oder
  • ein gleichgestellte Zeit

zu verstehen. Für eine „Beitragszeit“ müssen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats Beiträge entrichtet sein oder als entrichtet gelten. Die „gleichgestellte Zeit“ muss einer Beitragszeit gleichstehen.

Deutsche Versicherungszeit

Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland unter einer Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ und eine „gleichgestellte Zeit“ zu verstehen.

Beitragszeiten

Für die Beitragszeit müssen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel) Beiträge entrichtet worden sein oder als entrichtet gelten (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1). Dazu gehören auch

  • Beitragszeiten aus Gutschrift an Entgeltpunkten für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder,
  • Zeiten der fiktiven Nachversicherung,
  • Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15 und 16 FRG,
  • Beitragszeiten nach dem WGSVG oder dem ZRBG.

Gleichgestellte Zeiten

Die gleichgestellten Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer Beitragszeit gleichstehen. Darunter fallen

  • Ersatzzeiten (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 1) und
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (siehe GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 1).

Liegen weniger als 25 Jahre deutsche rentenrechtliche Zeiten vor, kann über eine Gutschrift von Beitragszeiten - weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI) - erst entschieden werden, wenn die israelischen Versicherungszeiten bekannt sind.

Versicherungslastregelungen

Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen, werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten und sind daher im Formblatt D/I 3 zu bescheinigen.

Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden sind, sind so zu betrachten, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Derartige Zeiten können folglich keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Israel sein (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 3).

Keine deutschen Versicherungszeiten

Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland unter einer Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ und eine „gleichgestellte Zeit“ zu verstehen. Dafür müssen nach deutschen Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet sein oder als entrichtet gelten, eine „gleichgestellte Zeit“ muss einer Beitragszeit gleichstehen.

  • Keine Beitragszeiten sind danach Beiträge/Beträge, die nicht oder nicht zusätzlich auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten sind. Dazu gehören
  • Keine gleichgestellten Zeiten im Sinne des Abkommens sind die rentenrechtlichen Zeiten, die nicht auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar sind. Dazu gehören
  • Ausländische Zeiten, die aufgrund anderer Sozialversicherungsabkommen oder des Europarechts in der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, können keine „deutsche Versicherungszeit“ sein. Dies sind
    • polnische Zeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 (siehe GRA zu Art. 4 DPRA, Abschnitt 3),
    • ausländische „weniger als“-Zeiten nach dem Europarecht oder anderen Sozialversicherungsabkommen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 2) und
    • ausländische Zeiten nach den Sozialversicherungsabkommen der DDR mit Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder Ungarn.
      Beachte:
      Sind polnische Zeiten alternativ auch nach dem FRG anrechenbar, werden sie zu „deutschen Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens.
  • Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG sind ebenfalls keine deutschen Versicherungszeiten (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).

Bescheinigung deutscher Versicherungszeiten

Die deutschen Versicherungszeiten werden dem israelischen Träger bei Bedarf im Rahmen der Amtshilfe (Art. 23 Abs. 1 SVA-Israel, Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-Israel und Art. 8 VV zum SVA-Israel) zur Prüfung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel). Dazu dient das Formblatt D/I 3 (AGZWSR 2/1999, TOP 16). Nicht lagerbare Wartezeitmonate werden dabei ohne zeitliche Zuordnung bescheinigt (AGZWSR 2/2008, TOP 2).

Die Erstellung des Formblattes D/I 3 erfolgt maschinell. Im Fall einer Rentenzuerkennung wird grundsätzlich der Versicherungsverlauf bestätigt, der der zu zahlenden deutschen Rente zugrunde liegt.

Handelt es sich bei der zuerkannten Leistung um eine knappschaftliche Sonderleistung, sind abweichend von diesem Grundsatz stets auch die deutschen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung (wie bei einer Regelaltersrente) anzugeben. Ein besonderer Vermerk, dass die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung bei der Anspruchsprüfung und gegebenenfalls der Berechnung nicht berücksichtigt worden sind, ist in diesen Fällen nicht anzubringen.

Sind auch Wartezeitmonate aus einem Rentensplitting vorhanden, wird das maschinell erstellte Formblatt D/I 3 manuell um diese Zeiten ergänzt und die Gesamtzahl der Monate entsprechend erhöht (Insurance periods due to pension splitting between spouses/civil union partners).

Israelische Versicherungszeit

Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf Israel unter einer Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ und eine „gleichgestellte Zeit“ zu verstehen.

Beitragszeiten

Für die Beitragszeit müssen nach den Rechtsvorschriften von Israel (Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel) Beiträge entrichtet worden sein oder als entrichtet gelten (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1). Dazu gehören

  • Beiträge aufgrund einer Beschäftigung,
  • Beiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit und
  • Beiträge der nichtarbeitenden Einwohner (Wohnzeiten)

Bezüglich der Beiträge der nichtarbeitenden Einwohner beachte bitte auch Ausführungen in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Israel, Abschnitt 2.1. So werden vom israelischen Versicherungsträger regelmäßig Zeiten des Wehrdienstes, des Ersatzdienstes, Zeiten für Schüler/Studenten, für im Ausland Arbeitende oder für Einwohner Israels, die keiner Beschäftigung nachgegangen sind („pflichtversichert“), aufgeführt. Eine Besonderheit sind die Zeiten für Hausfrauen (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Israel, Abschnitt 3.3).

Im Zuge des Listenverfahrens (vergleiche Abschnitt 6.4) werden vom israelischen Versicherungsträger teilweise israelische Tatbestände beziehungsweise Sachverhalte gemeldet, die den Beitragszeiten zu Grunde lagen. Sofern diese Tatbestände für die Speicherung im Versicherungskonto oder bei der Anspruchsprüfung nicht eingeordnet werden können bitten wir, die Fälle in den jeweiligen Grundsatzbereichen vorzulegen.

Freiwillige Beiträge konnten in Israel bis zum 31.12.1995 entrichtet werden.

Gleichgestellte Zeiten

Die gleichgestellten Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften von Israel einer Beitragszeit gleichstehen. Darunter fallen von der Beitragspflicht befreite

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls (bis zu 182 Tage),
  • Zeiten des Wöchnerinnenurlaubs (bis zu 12 Wochen),
  • Zeiten der beruflichen Rehabilitation (bis zu zwei Jahren).

Wirkung israelischer Versicherungszeiten

Alle israelischen Versicherungszeiten - auch die Zeiten als „nichtarbeitender Versicherter“ (Wohnzeiten) und die „gleichgestellten Zeiten“ (von der Beitragspflicht befreit) - haben anspruchsbegründenden Charakter (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel). Den „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ stehen die Beiträge als Arbeitnehmer oder Selbständiger gleich. Wohnzeiten sind zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009).

Näheres zur Anspruchsprüfung und zur Wirkung der israelischen Versicherungszeiten kann der GRA zu Art. 20 SVA-Israel entnommen werden.

Bescheinigung israelischer Versicherungszeiten

Die israelischen Versicherungszeiten werden dem deutschen Träger im Rahmen der Amtshilfe (Art. 23 Abs. 1 SVA-Israel, Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-Israel und Art. 8 VV zum SVA-Israel) zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel). Dazu dient grundsätzlich das Formblatt D/I 3. Zur schnelleren Übermittlung des israelischen Versicherungsverlaufes wird aber ein Listenverfahren genutzt (vergleiche GRA zu Übersicht VV zum SVA-Israel, Abschnitt 4.2.1).

Die im Formblatt D/I 3 bescheinigten israelischen Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich, denn über Art und Umfang der anzuerkennenden Versicherungszeiten entscheidet allein der israelische Versicherungsträger unter Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften. Sollten sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Abschnitten 6.1 und 6.2 Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufes ergeben, kann der israelische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung seiner Angaben gebeten werden.

Hinweis:

Wenn die israelische Identitätsnummer mit „77…“ beginnt, dann dürfte die versicherte Person keine Versicherungszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten. Sollten im Nachgang von israelischer Seite Versicherungszeiten in Israel bestätigt werden, ist zu hinterfragen, ob dies tatsächlich Versicherungszeiten sind, aus denen eine israelische Rente gezahlt werden kann.

Geldleistung

Wird eine Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches einem Sozialleistungsberechtigten erbracht, spricht man allgemein von einer Sozialleistung. Diese begünstigt den Berechtigten individuell und dient in aller Regel der Verwirklichung eines sozialen Rechts im Sinne der §§ 3 bis 10 SGB I. Sozialleistungen lassen sich in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterscheiden (§ 11 SGB I). Eine Geldleistung ist danach eine in Geld bezifferte Leistung.

Der Art. 1 Nr. 11 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter einer „Geldleistung“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, wie deren Erbringung in den anderen Vertragsstaat (siehe Abschnitt 1.1). Der Begriff der Geldleistung nach dem Abkommen ist weit zu verstehen, er umfasst sowohl Geldleistungen an sich, als auch Renten (regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen) einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen. Zu den erfassten Geldleistungen gehören auch einmalige Leistungen, wie Beitragserstattungen und Witwenrentenabfindungen.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Israel