Art. 1 SVA-Israel: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
03.03.2025 |
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Änderung | Abschnitt 6: Der israelische Versicherungsträger bescheinigt außerhalb des Rentenverfahrens für Fremdarbeiter lediglich Beschäftigungszeiten. Das sind keine Versicherungszeiten nach dem SVA-Israel, sie stehen für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung nicht zur Verfügung. |
Stand | 03.02.2025 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Gebiet
- Staatsangehöriger
- Versicherungszeit
- Deutsche Versicherungszeit
- Israelische Versicherungszeit
- Geldleistung
Inhalt der Regelung
Der Art. 1 SVA-Israel regelt, wie bestimmte, im Abkommen verwendete wichtige Ausdrücke zu verstehen sind (Legaldefinition), um einer unterschiedlichen Auslegung vorzubeugen.
Im Folgenden werden die Begriffe Gebiet (vergleiche Abschnitt 2), Staatsangehöriger (vergleiche Abschnitt 3), Versicherungszeit (vergleiche Abschnitte 4, 5 und 6) und Geldleistung (vergleiche Abschnitt 7) näher erläutert.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Begriffsbestimmungen
- Art. 1 DV zum SVA-Israel
Die in Art. 1 SVA-Israel festgelegten Bedeutungen von Ausdrücken gelten auch für ihre Verwendung in der Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-Israel). - Art. 1 VV zum SVA-Israel
Ebenso gelten die in Art. 1 SVA-Israel festgelegten Bedeutungen von Ausdrücken auch für ihre Verwendung in der Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-Israel).
Gebiet
- Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel
Die Nichtanwendung von Wohnortklauseln gilt nur bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates (Gebietsgleichstellung). - Art. 5 SVA-Israel bis Art. 10 SVA-Israel
Das Territorialitätsprinzip und deren Ausnahmen knüpfen an die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates an (siehe auch Nr. 3 SP zum SVA-Israel und Nr. 5 SP zum SVA-Israel). - Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet von Israel.
Staatsangehöriger
- Art. 3 SVA-Israel
Das Abkommen gilt unter anderem für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (persönlicher Geltungsbereich). Bestimmte Personen werden wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt und Leistungen sind an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats wie an die eigenen Staatsangehörigen zu erbringen (Gleichbehandlung).
Versicherungszeiten
- Art. 20 SVA-Israel bis Art. 22 SVA-Israel
Diese Vorschriften regeln die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats für den Erwerb des Leistungsanspruchs. - Art. 8 DV zum SVA-Israel
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bestimmt sich unter anderem durch zurückgelegte israelische Versicherungszeiten.
Geldleistungen
- Art. 32 SVA-Israel
Überzahlungen von Geldleistungen können mit der Nachzahlung entsprechender Leistungen aus dem anderen Vertragsstaat ausgeglichen werden. - Art. 5 DV zum SVA-Israel
Geldleistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat können ohne Einschaltung der Verbindungsstelle direkt gezahlt werden.
Gebiet
Der Art. 1 Nr. 1 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter „Gebiet“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa die Gebietsgleichstellung (siehe Abschnitt 1.1). In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist „Gebiet“ der Geltungsbereich des Grundgesetzes - GG, in Bezug auf Israel das Gebiet des Staates Israel.
Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst seit dem 03.10.1990 das Gebiet der 16 Bundesländer.
Das Gebiet des Staates Israel ergibt sich aus den Waffenstillstandsabkommen von 1949, die Israel mit seinen Nachbarn Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien geschlossen hat (De-facto-Grenze oder Grüne Linie). Das Staatsgebiet unterteilt sich in sechs Bezirke (Haifa, Jerusalem, Nordbezirk, Südbezirk, Tel Aviv und Zentralbezirk). Zum Gebiet des Staates Israel gehören aus deutscher Sicht nicht die israelisch besetzten Gebiete
- Westjordanland (ist gleich Westbank oder Judäa und Samaria),
- Ost-Jerusalem (BSG vom 26.10.1989, AZ: 12 RK 44/88, SozR 6480 Art. 1 Nr. 1),
- Gazastreifen und
- Golanhöhen,
deren Annexion international nicht anerkannt ist. Soweit in den Anweisungen vom „Gebiet des Staates Israel“ die Rede ist, ist damit dessen Staatsgebiet ohne die besetzten Gebiete und ohne Ost-Jerusalem gemeint.
Beachte:
Aus deutscher Sicht muss auch Ost-Jerusalem als besetztes Gebiet betrachtet werden. Die israelische Verbindungsstelle weigert sich - entsprechend ihrer Rechtsauffassung - in den Formblättern besonders anzuführen, ob der Berechtigte in Ost-Jerusalem wohnt. Befindet sich der Wohnsitz in Jerusalem und ist es für den Leistungstransfer von Bedeutung, ob der Berechtigte seinen Wohnsitz im Staatsgebiet Israels hat, kann dazu eine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Tel Aviv eingeholt werden.
Staatsangehöriger
Der Art. 1 Nr. 2 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter „Staatangehörigen“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa den persönlichen Geltungsbereich (siehe Abschnitt 1.1).
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bedeutet Staatsangehöriger „einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Dies entspricht der Definition aus § 2 Abs. 1a SGB IV in Verbindung mit Art. 116 GG.
In Bezug auf Israel bedeutet Staatsangehöriger „einen israelischen Staatsbürger“. Dies ergibt sich aus dem israelischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1952 in Verbindung mit dem israelischen Rückkehrgesetz von 1950. So sind zum Beispiel Personen, deren Mutter oder Vater israelische Staatsangehörige sind, ebenfalls israelische Staatsangehörige, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Israels geboren wurden. Das Rückkehrgesetz garantiert grundsätzlich allen Juden sowie deren Kindern und Enkeln das Recht als jüdischer Einwanderer (Oleh) nach Israel zu kommen und israelischer Staatsbürger zu werden. Auch die Möglichkeit der Einbürgerung besteht unter gewissen Voraussetzungen, wie dem Aufenthalt in Israel während drei der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung, einer Aufenthaltsberechtigung und einer Niederlassungsabsicht sowie dem Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit.
Beachte:
Zum Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit können israelische Staatsangehörige vom israelischen Innenministerium eine entsprechende Urkunde erhalten, die den Besitz der israelischen Staatsangehörigkeit nachweist. Auch eine israelische Botschaft oder ein israelisches Konsulat kann auf Antrag eine Bescheinigung über die israelische Staatsangehörigkeit ausstellen. Eine israelische Identitätsnummer (ID-Nummer) ist kein Nachweis über die israelische Staatsangehörigkeit, insbesondere weil es unterschiedliche Identitätsnummern gibt (siehe Abschnitt 6.1). Personen in den besetzten Gebieten werden regelmäßig nicht als israelische Staatsangehörige anerkannt.
Versicherungszeit
Allgemein wird für einen Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem von einer Versicherungszeit gesprochen. Der Ausdruck ist neutral, das heißt er enthält für sich genommen keine Aussage hinsichtlich der Voraussetzung oder der Auswirkung der Zugehörigkeit. Im deutschen Recht ist der Begriff der „Versicherungszeiten“ seit 01.01.1992 nicht mehr gebräuchlich, bis dahin erfasste er Beitrags-, Ersatz- sowie Kindererziehungszeiten vor 1986. Im SGB VI wird stattdessen der weitere Begriff der „rentenrechtlichen Zeiten“ verwendet (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 1), der aber seinerseits keine Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung umfasst (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1).
Der Art. 1 Nr. 10 SVA-Israel in Verbindung mit den Nr. 8 und Nr. 9 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter „Versicherungszeit“ zu verstehen ist (analog BSG vom 04.03.1982, AZ: 4 RJ 139/80, SozR 6805 Art. 22 Nr. 4), um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, wie etwa die Zusammenrechnung für den Erwerb des Leistungsanspruchs (siehe Abschnitt 1.1). In Abhängigkeit von der Regelungsabsicht der Vertragsstaaten ist der Begriff der „Versicherungszeit“ daher nicht mit dem deutschen Begriff der „rentenrechtlichen Zeiten“ identisch. Unter Versicherungszeiten sind nach dem Abkommen
- eine Beitragszeit oder
- ein gleichgestellte Zeit
zu verstehen. Für eine „Beitragszeit“ müssen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats Beiträge entrichtet sein oder als entrichtet gelten. Die „gleichgestellte Zeit“ muss einer Beitragszeit gleichstehen.
Deutsche Versicherungszeit
Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland unter einer Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ und eine „gleichgestellte Zeit“ zu verstehen.
Beitragszeiten
Für die Beitragszeit müssen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel) Beiträge entrichtet worden sein oder als entrichtet gelten (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1). Dazu gehören auch
- Beitragszeiten aus Gutschrift an Entgeltpunkten für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder,
- Zeiten der fiktiven Nachversicherung,
- Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15 und 16 FRG,
- Beitragszeiten nach dem WGSVG oder dem ZRBG.
Gleichgestellte Zeiten
Die gleichgestellten Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer Beitragszeit gleichstehen. Darunter fallen
- Ersatzzeiten (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 1) und
- Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (siehe GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 1).
Liegen weniger als 25 Jahre deutsche rentenrechtliche Zeiten vor, kann über eine Gutschrift von Beitragszeiten - weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI) - erst entschieden werden, wenn die israelischen Versicherungszeiten bekannt sind.
Versicherungslastregelungen
Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen, werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten und sind daher im Formblatt D/I 3 zu bescheinigen.
Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden sind, sind so zu betrachten, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Derartige Zeiten können folglich keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Israel sein (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 3).
Keine deutschen Versicherungszeiten
Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland unter einer Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ und eine „gleichgestellte Zeit“ zu verstehen. Dafür müssen nach deutschen Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet sein oder als entrichtet gelten, eine „gleichgestellte Zeit“ muss einer Beitragszeit gleichstehen.
- Keine Beitragszeiten sind danach Beiträge/Beträge, die nicht oder nicht zusätzlich auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten sind. Dazu gehören
- Beiträge zur Höherversicherung bis 31.12.1997,
- Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich/einer Rentenanwartschaft (siehe GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 11.1 und GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 2) und
- Beiträge aus einem im Störfall nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben (siehe GRA zu § 23b SGB IV, Abschnitt 6.1).
- Keine gleichgestellten Zeiten im Sinne des Abkommens sind die rentenrechtlichen Zeiten, die nicht auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar sind. Dazu gehören
- Anrechnungszeiten,
- Berücksichtigungszeiten (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2) und
- Zurechnungszeiten (siehe GRA zu § 59 SGB VI, Abschnitt 2).
- Ausländische Zeiten, die aufgrund anderer Sozialversicherungsabkommen oder des Europarechts in der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, können keine „deutsche Versicherungszeit“ sein. Dies sind
- polnische Zeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 (siehe GRA zu Art. 4 DPRA, Abschnitt 3),
- ausländische „weniger als“-Zeiten nach dem Europarecht oder anderen Sozialversicherungsabkommen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 2) und
- ausländische Zeiten nach den Sozialversicherungsabkommen der DDR mit Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder Ungarn.
Beachte:
Sind polnische Zeiten alternativ auch nach dem FRG anrechenbar, werden sie zu „deutschen Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens.
- Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG sind ebenfalls keine deutschen Versicherungszeiten (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).
Bescheinigung deutscher Versicherungszeiten
Die deutschen Versicherungszeiten werden dem israelischen Träger bei Bedarf im Rahmen der Amtshilfe (Art. 23 Abs. 1 SVA-Israel, Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-Israel und Art. 8 VV zum SVA-Israel) zur Prüfung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel). Dazu dient das Formblatt D/I 3 (AGZWSR 2/1999, TOP 16). Nicht lagerbare Wartezeitmonate werden dabei ohne zeitliche Zuordnung bescheinigt (AGZWSR 2/2008, TOP 2).
Die Erstellung des Formblattes D/I 3 erfolgt maschinell. Im Fall einer Rentenzuerkennung wird grundsätzlich der Versicherungsverlauf bestätigt, der der zu zahlenden deutschen Rente zugrunde liegt.
Handelt es sich bei der zuerkannten Leistung um eine knappschaftliche Sonderleistung, sind abweichend von diesem Grundsatz stets auch die deutschen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung (wie bei einer Regelaltersrente) anzugeben. Ein besonderer Vermerk, dass die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung bei der Anspruchsprüfung und gegebenenfalls der Berechnung nicht berücksichtigt worden sind, ist in diesen Fällen nicht anzubringen.
Sind auch Wartezeitmonate aus einem Rentensplitting vorhanden, wird das maschinell erstellte Formblatt D/I 3 manuell um diese Zeiten ergänzt und die Gesamtzahl der Monate entsprechend erhöht (Insurance periods due to pension splitting between spouses/civil union partners).
Israelische Versicherungszeit
Nach der Definition des Abkommens sind Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Nr. 10 SVA-Israel Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten.
Beitragszeiten
Beitragszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 8 SVA-Israel sind Zeiten, in denen Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats entrichtet sind oder als entrichtet gelten.
In Bezug auf die israelische Rechtsvorschriften gehören dazu
- Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
- Beiträge der nichtarbeitenden Einwohner (Wohnzeiten).
Hinsichtlich der Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ist zu beachten, dass sich die Einbeziehung in die israelische Rentenversicherung nach dortigem Recht nach dem Residenzprinzip richtet. In diesem Sinne in Israel ansässig („resident“) sind grundsätzlich nur Personen, die über die israelische Staatsangehörigkeit beziehungsweise ein Daueraufenthaltsrecht verfügen oder Inhaber bestimmter Visa sind. Für diese Personen können israelische Versicherungszeiten im Sinne des SVA-Israel anerkannt und bestätigt werden.
Beachte:
Personen mit ausschließlich deutscher oder anderer nichtisraelischer Staatsangehörigkeit, die nur zeitweise einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit in Israel nachgehen (ohne nach Art. 6 SVA-Israel entsandt zu sein) und die zu diesem Zweck ein Arbeitsvisum erhalten, werden während ihrer Erwerbstätigkeit nur in der Unfallversicherung, nicht aber in der Rentenversicherung erfasst. In diesem Zeitraum, der im Extremfall viele Jahre umfassen kann, werden folglich keine Beitragszeiten aufgebaut. Diese Fälle kann man unter anderem daran erkennen, dass die israelische Identitätsnummer regelmäßig mit „77 ...“ beginnt oder dass der israelische Versicherungsverlauf folgenden Vorbehalt enthält: “Dieser Versicherungsverlauf verpflichtet den Versicherungsträger nicht bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Leistung.“
Zu den Wohnzeiten beachte auch die Ausführungen in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Israel. Diese Zeiten werden im israelischen Versicherungsverlauf mit einem Stichwort (zum Beispiel Wehrdienst, Ersatzdienst, Schüler/Student) gemeldet. Die Versicherten gelten während dieser Zeiträume als pflichtversichert.
Eine Besonderheit sind die Zeiten für Hausfrauen. Besonderheiten ergeben sich unter anderem für Hausfrauen, deren Ehemänner versichert sind und für nicht berufstätige Witwen. Mit dem sogenannten „Hausfrauengesetz“ wird diesen Frauen ein Anspruch auf eine eigene Altersrente ermöglicht, indem sie für die letzten 60 Monate vor Beginn ihrer jeweiligen Altersgrenze kraft Gesetzes pflichtversichert werden. Die Beiträge werden dabei vom israelischen Staat übernommen. Das „Hausfrauengesetz“ ist am 01.01.1996 in Kraft getreten und galt zunächst nur für Hausfrauen oder Witwen, die ab dem 01.01.1931 geboren worden sind. Ab dem 01.01.2013 wurde das Gesetz auch auf die Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1931 erweitert. Altersrenten - basierend auf diesen Zeiten - können frühestens ab 01.01.1996 beziehungsweise ab dem 01.01.2013 erbracht werden.
Freiwillige Beiträge konnten in Israel bis zum 31.12.1995 entrichtet werden.
Gleichgestellte Zeiten
Nach den israelischen Rechtsvorschriften kommen als gleichgestellte Zeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 9 SVA-Israel
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls (bis zu 182 Tage),
- Zeiten des Wöchnerinnenurlaubs (bis zu 12 Wochen) sowie
- Zeiten der beruflichen Rehabilitation (bis zu zwei Jahren) in Betracht,
wobei während der vorgenannten Zeiträume keine Beiträge entrichtet werden.
Wirkung israelischer Versicherungszeiten
Alle israelischen Versicherungszeiten - auch die Zeiten als „nichtarbeitender Versicherter“ (Wohnzeiten) und die „gleichgestellten Zeiten“ (von der Beitragspflicht befreit) - haben anspruchsbegründenden Charakter (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel). Den „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ stehen die Beiträge als Arbeitnehmer oder Selbständiger gleich. Wohnzeiten sind zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009).
Näheres zur Anspruchsprüfung und zur Wirkung der israelischen Versicherungszeiten kann der GRA zu Art. 20 SVA-Israel entnommen werden.
Bescheinigung israelischer Versicherungszeiten
Grundsätzlich werden die israelischen Versicherungszeiten mit Hilfe des Formblatts D/l 3 übermittelt. Die Übermittlung der israelischen Versicherungsverläufe erfolgt in der Praxis elektronisch über das sogenannte Listenverfahren (vergleiche GRA zu Übersicht VV zum SVA-Israel, Abschnitt 4.2.1).
Nach der aktuellen Verwaltungspraxis der Nationalversicherungsanstalt werden außerhalb eines israelischen Rentenantragsverfahrens nur "Beschäftigungszeiten" im D/l 3 gemeldet, bei denen für die DRV nicht erkennbar ist, ob es sich tatsächlich auch um Versicherungszeiten im Sinne des SVA-Israel handelt. Die Nationalversicherungsanstalt prüft erst im Rahmen eines Antrags auf eine israelische Rente, ob für die antragstellende Person Versicherungszeiten nach israelischem Recht anerkannt werden können. Erst aus dem dann folgenden D/l 3 ergibt sich die Qualität der Zeiten.
Beachte:
Aufgrund dieser israelischen Verwaltungspraxis sind israelische Zeiten, die uns vor dem israelischen Rentenverfahren gemeldet werden, nicht im Auslandskonto zu speichern, da es sich nicht zwangsläufig um Versicherungszeiten handelt. Auskünfte zu deutschen Rentenansprüchen werden daher vor dem Rentenverfahren ausschließlich innerstaatlich erteilt. Sofern in der Vergangenheit bereits Auskünfte zwischenstaatlich erteilt wurden und nunmehr von israelischer Seite in einem neuen D/l 3 oder im Rentenverfahren gegebenenfalls nur noch Beschäftigungszeiten mit dem Zusatz "nur Arbeitsunfallversicherung" bestätigt werden, sind diese Fälle den jeweiligen Grundsatzbereichen vorzulegen.
Wenn im Rahmen des Rentenverfahrens Angaben zu einer Erwerbstätigkeit / einem Aufenthalt in Israel gemacht werden, ist das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten und die israelische Verbindungsstelle um Bekanntgabe der israelischen Versicherungszeiten mittels D/I 3 zu bitten. Aus dem folgenden Versicherungsverlauf sollte eindeutig ersichtlich sein, ob im Einzelfall Versicherungszeiten oder nur Beschäftigungszeiten mit dem Zusatzsatz „nur Arbeitsunfallversicherung“ bescheinigt werden. Letztere sind keine Versicherungszeiten nach dem SVA-Israel und stehen nicht für eine zwischenstaatliche Anspruchsprüfung zur Verfügung.
Hinweis:
Fälle, in denen der deutsche Anspruch nur zwischenstaatlich besteht und die Qualität der israelischen Zeiten aus dem D/l 3 nicht klar erkennbar ist, können den jeweiligen Grundsatzbereichen vorgelegt werden.
Geldleistung
Wird eine Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches einem Sozialleistungsberechtigten erbracht, spricht man allgemein von einer Sozialleistung. Diese begünstigt den Berechtigten individuell und dient in aller Regel der Verwirklichung eines sozialen Rechts im Sinne der §§ 3 bis 10 SGB I. Sozialleistungen lassen sich in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterscheiden (§ 11 SGB I). Eine Geldleistung ist danach eine in Geld bezifferte Leistung.
Der Art. 1 Nr. 11 SVA-Israel enthält die Definition, was im Abkommen unter einer „Geldleistung“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, wie deren Erbringung in den anderen Vertragsstaat (siehe Abschnitt 1.1). Der Begriff der Geldleistung nach dem Abkommen ist weit zu verstehen, er umfasst sowohl Geldleistungen an sich, als auch Renten (regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen) einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen. Zu den erfassten Geldleistungen gehören auch einmalige Leistungen, wie Beitragserstattungen und Witwenrentenabfindungen.
Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit |
Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1975 II S. 245 |
Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.