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Beitragserstattung Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

redaktionelle Überarbeitung für Abgleich mit Regionalträger

Dokumentdaten
Stand22.07.2015
Version001.00

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Diese GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Israel. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4 zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht nach israelischen Rechtsvorschriften ist der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt, weil das Abkommen eine entsprechende Gleichstellungsregelung nicht enthält.

Für israelische Staatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien oder Slowenien) oder in der Türkei in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für israelische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (in diesem Fall besteht aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist - vergleiche Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Israel insbesondere nicht möglich für

  • israelische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, weil sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind,
  • israelische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise Anhang XI, Deutschland, Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • israelische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag wirksam gezahlt haben, weil sie dann nach Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, und
  • Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag wirksam gezahlt haben, weil sie dann nach Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Näheres über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ergibt sich aus der GRA zu Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel

Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hingegen nicht, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Israel ist dies insbesondere der Fall für

  • israelische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb Israels und der EU aufhalten (also auch in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz), unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, und
  • Personen, die nicht deutsche oder israelische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Die Wartefrist ist ebenfalls bei Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen einzuhalten.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und israelische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 20 SVA-Israel.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und israelische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 20 SVA-Israel.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und israelische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 20 SVA-Israel.

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach israelischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der israelischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach israelischen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Besteht der Anspruch auf diese Rentenleistung allerdings nur im Wege der Zusammenrechnung der deutschen und israelischen Versicherungszeiten (Art. 20 SVA-Israel), so ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Israelische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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